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Beschluss

9 O 221/18 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:1001.9O221.18.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Zustellung des Beschlusses der Kammer vom 21.08.2018 im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher am 05.09.2018 an die Rechtsanwaltskanzlei M, T 1, ##### V, gemäß §§ 922 Abs. 2, 936 ZPO wirksam war.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Zustellung des Beschlusses der Kammer vom 21.08.2018 im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher am 05.09.2018 an die Rechtsanwaltskanzlei M, T 1, ##### V, gemäß §§ 922 Abs. 2, 936 ZPO wirksam war. Gründe: Die Zustellung des Beschlusses vom 21.08.2018, mit welchem die beantragte einstweilige Verfügung angeordnet worden ist, durch den vom Antragssteller beauftragten Gerichtsvollzieher am 05.09.2018 war gemäß §§ 922 Abs. 2, 936 ZPO wirksam (vgl. zur Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb: Zöller-Vollkommer, ZPO, Rn. 11, m.w.N.). Die Rechtsanwaltskanzlei M, T 1, ##### V, war insoweit Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG analog. Anders als das LG Berlin (Beschluss vom 05.09.2018, 6 O 209/18), das LG Stuttgart (Beschluss vom 07.02.2018, 11 O 22/18) und das LG Bamberg (Beschluss vom 08.08.2018, 2 O 248/18) meinen, ergibt sich in der vorliegenden Fallkonstellation, in welcher ein B-Nutzer die Verhinderung der Löschung eines seiner Beiträge auf und durch B wegen nach Auffassung von B vorliegender Verstöße gegen die „Gemeinschaftsstandards“ (= Allgemeine Geschäftsbedingungen von B), begehrt, die Zustellungsbevollmächtigung allerdings nicht aus einer direkten Anwendung von § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG. Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG gilt die Zustellungsbevollmächtigung (u.A.) in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte. Was rechtswidrige Inhalte sind, regelt § 1 Abs. 3 NetzDG. Demnach sind dies Inhalte (auf Plattformen sozialer Netzwerke), die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Es mag zwar richtig sein, dass für die Frage des Eingreifens der Zustellungsbevollmächtigung nach § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG in einem konkreten Verfahren ausreicht, dass die Voraussetzungen der § 5 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 NetzDG schlüssig vorgetragen sind nach den Grundsätzen der sogenannten doppelt relevanten Tatsache. Aber dies ist in der vorliegenden Fallkonstellation gerade nicht der Fall. Der Antragssteller macht vielmehr in diesen Fallkonstellationen – wie auch vorliegend der Fall ist – geltend, dass er keine solchen strafrechtlich relevanten Verfehlungen durch seinen Beitrag begangen habe und dass B (allein) wegen vermeintlichem Verstoßes gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Beitrag gelöscht habe oder löschen wolle (wegen vermeintlicher „Hassrede“). Soweit das LG Berlin (aaO) ausführt, dass der Antragssteller in der Antragsschrift sich zwar darauf beziehe, dass strafrechtliche Vorschriften nicht verletzt worden seien, aber nicht ausgeschlossen sei, dass die streitgegenständliche Sperre aufgrund der Verwendung automatisierter Löschalgorithmen wegen der Verbreitung rechtwidriger Inhalte (i.S.v. § 1 Abs. 3 NetzDG) erfolgt sei, missachtet eine solche Betrachtungsweise den zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz. Eine doppelt relevante Tatsache muss von demjenigen, der sich auf diese beruft, schlüssig vorgetragen werden und kann nicht vom Gericht entgegen dem Parteivortrag als möglich konstruiert werden. Der Parteivortrag bezieht sich in der vorliegenden Konstellation alleine darauf, dass der Antragssteller keine strafbare Handlung begangen habe, der „Löschalgorithmus“ entsprechend nicht deshalb eingegriffen habe, sondern aufgrund von Fehlern desselben oder weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu weit gingen und insoweit unwirksam seien (weil diese in die Meinungsfreiheit des Antragsstellers unzulässig eingriffen). Dieser Sachverhalt wird nicht von § 5 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst. § 5 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst vielmehr im Kern lediglich den Fall des „Anspruchs auf Löschung von Inhalten (die von anderen stammen)“, nicht aber den Fall des „Anspruchs auf Verhinderung der Löschung von Inhalten (die vom Anspruchsteller stammen)“. Die Kammer geht allerdings angesichts der in §§ 1, 5 NetzDG zum Ausdruck kommenden Zielrichtung des Gesetzes, wonach dem Benutzer von sozialen Internet-Netzwerken in Bezug auf Inhalte eine einfachere, schnellere Durchsetzung seiner Rechte gegenüber den Betreibern von sozialen Netzwerken ermöglicht werden sollte, davon aus, dass der Gesetzgeber schlicht übersehen hat, dass mit dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG nur der Fall des „Anspruchs auf Löschung von Inhalten (die von anderen stammen)“ erfasst worden ist und nicht der Fall des „Anspruchs auf Verhinderung der Löschung von Inhalten (die vom Antragssteller stammen)“. Es liegt daher eine planwidrige Regelungslücke vor, die durch eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG auf die vorliegende Fallkonstellation des Anspruchs auf Verhinderung der Löschung von Inhalten (die vom Anspruchsteller stammen) gegen den Betreiber des sozialen Netzwerks zu schließen ist. Demnach war die Rechtsanwaltskanzlei M, T 1, ##### V, welche Zustellungsbevollmächtigte der Antragsgegnerin gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG ist, auch für die Zustellung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 21.08.2018 zustellungsbevollmächtigt – gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG analog. Eine solche Zustellung ist auch im übrigen wirksam erfolgt. Soweit auf der Postzustellungsurkunde fehlerhafterweise als Datum des Beschlusses „15.08.2018“ vermerkt worden ist, ergab sich aus dem Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei M an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsstellers vom 13.09.2018, dass in der Zustellungssendung tatsächlich alle relevanten Schriftstücke wie unter anderem der Beschluss der Kammer vom 21.08.2018 enthalten gewesen sind (Bl. 81 d.A.). Die beantragte Zustellung gemäß § 183 ZPO hatte angesichts der bereits wirksam erfolgten Zustellung zu unterbleiben. Dass die Rechtsanwaltskanzlei M, T 1, ##### V, diese Schriftstücke an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsstellers zurückgesandt hat, ändert an der Wirksamkeit der Zustellung nichts.