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Urteil

1 O 42/18 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:1010.1O42.18.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.996,81 Euro, Zug-um-Zug gegen Übereignung seines Fahrzeugs O, Typ G ### geltend. Der Kläger erwarb den streitgegenständlichen PKW O G ### ($$$ $$$#######$######) am 03.12.2013 zu einem Kaufpreis von 23.211,30 Euro. Ausweislich des dazu vom Kläger vorgelegten Schreibens des Hauptzollamts Z erfolgte der Fahrzeugkauf durch Ersteigerung bei einer Zoll-Auktion im Internet unter www.zoll-auktion.de (Anlage K1 = Bl. ## d. A.). Die Aufspielung eines Softwareupdates erfolgte bislang nicht. Den mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Betrag errechnet der Kläger wie folgt: 23.211,30 Euro Gebrauchtkaufpreis - 6.214,48 Euro Nutzungsentschädigung (23.211,30 Euro (Gebrauchtkaufpreis) x 249.500 km (erwartete Restlaufzeit bei angenommener Gesamtleistung von 300.000 km)) 16.996,82 Euro Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.10.2017 und Frist zum 22.11.2017 erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises auf (Anlage K2 = Bl. ##f. d. A.). Dem Kläger sind außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.242,84 Euro entstanden (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und MWSt. bei angenommenem Gebührenstreitwert von 23,1211,30 Euro). Der Kläger behauptet, dass sein PKW vom sog. „O-Abgasskandal“ betroffen sei. Der PKW sei mangelhaft, weil Maßnahmen der Beklagten zur Verringerung der NOx-Werte zahlreiche erhebliche negative Auswirkungen auf das streitgegenständliche Fahrzeug hätten. Deswegen rufe die Beklagte die betroffenen Fahrzeuge regelmäßig zurück. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Kilometerstand von 50.500 km gehabt. Derzeit weise das Fahrzeug einen Kilometerstand von 128.331 km auf. Eine Restlaufzeit von 300.000 km sei erwartbar. Vor dem Kauf habe er ein Verkaufsgespräch geführt, in dem er besonderen Wert auf ein umweltfreundliches, wertstabiles, mit geringem Kraftstoffverbrauch versehenes Fahrzeug gelegt habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm deswegen die geltend gemachten Ansprüche zustehen, die er auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte gem. § 826 BGB stützt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.996,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2017 Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs O, Typ G ### mit der $$$ $$$#######$###### zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.242,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zunächst darauf, dass der Vortrag der Klägerseite auf Fälle eines anderen Fahrzeugherstellers zugeschnitten und hinsichtlich des behaupteten Mangels bereits nicht einlassungsfähig sei. Einen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt für das streitgegenständliche PKW-Modell habe es nicht gegeben. Die im streitgegenständlichen PKW verwendete Software sei mit der in einigen Fahrzeugen des X-Konzerns offenbar eingesetzten Software nicht vergleichbar. Service-Updates der Beklagten würden rein freiwillig erfolgen. Die EG-Typengenehmigung sei bestandskräftig und uneingeschränkt wirksam. Für die Berechnung des Nutzungsersatzes sei eine Laufleistung von 250.000 km anzusetzen. Den Vortrag des Klägers zum Stand des Kilometerzählers bestreitet sie mit Nichtwissen. Sie ist der Ansicht, dass ein deliktischer Schadensersatzanspruch auf Basis des pauschalen klägerischen Vortrags nicht in Betracht komme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die diesen beigefügten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2018 (Bl. ### d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.999,81 Euro Zug-um-Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeug steht dem Kläger gegen die Beklagte weder gem. §§ 826, 249 Abs. 1 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage zu. Es fehlt bereits an ausreichend substantiiertem, für die Kammer nachvollziehbarem und prüfbarem Vortrag zu möglichen anspruchsbegründenden Tatsachen. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Urteil vom 29. Februar 2012, Az. VIII ZR 155/11 = MDR 2012, 509, juris-Rn. 16 m.w.N.; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 04.07.2000, Az. VI ZR 236/99 = NJW 2000, 3286, juris-Rn. 8; Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 138 ZPO, Rn. 7b m.w.N.). Das war der Kammer mit dem klägerischen Vortrag nicht möglich. Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen waren entsprechend den vorgenannten Grundsätzen nicht ausreichend dafür, die geltend gemachten Ansprüche als entstanden erscheinen zu lassen. a) Denn bereits der vom Kläger als unstreitig unterstellte „O-Abgasskandal“ ist der Kammer als solcher nicht bekannt und ergibt sich in seiner konkreten Gestalt auch nicht aus dem pauschal gehalten klägerischen Vortrag, der so auch für andere Fahrzeughersteller Verwendung finden könnte und von der Beklagten zudem umfangreich bestritten wird. b) Die daraus vom Kläger gefolgerte, seitens der Beklagten wiederum erheblich bestrittene, Mangelhaftigkeit seines Fahrzeuges erschließt sich der Kammer ebenfalls nicht. Der Kläger trägt zwar umfangreich zu Abweichungen tatsächlicher NOx-Werte von gesetzlichen Vorgaben und Herstellerangaben vor. Aus seinem Vortrag ergibt sich aber nicht, warum und in wie weit ein Mangel konkret bei dem streitgegenständlichen PKW vorliegen soll. Fahrzeugspezifische Erläuterungen fehlen. Die herstellerspezifischen Angaben sind so pauschal gehalten, dass eine Überprüfung der Kammer nicht möglich ist. Zu diesem Vortrag legt der Kläger auch keine Anlagen vor. Für den vom Kläger angebotenen Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten fehlt es an den nötigen Anknüpfungstatsachen, die die Kammer einem Sachverständigen gem. § 404a Abs. 3 ZPO als Grundlage einer Begutachtung hätte vorgeben müssen. Auch im Termin sah der Kläger keine Notwendigkeit, die bestehenden Unklarheiten auszuräumen. c) Selbst dass das vom Kläger behauptete Verkaufsgespräch tatsächlich stattgefunden hat, ist ausweislich der aus der vorgelegten Anlage K1 folgenden Ersteigerung im Internet nicht plausibel. 2. Aus den genannten Gründen besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachte Feststellung. 3. Der Zinsanspruch sowie der beantragte Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind mangels gegebenem Hauptanspruch ebenfalls nicht begründet. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 16.996,81 Euro festgesetzt.