Urteil
1 O 200/18 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2018:1026.1O200.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien sind Anstalten öffentlichen Rechts. Unter dem ##./##.##.### schlossen die Parteien eine Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des „U“ für das Projekt „A“ (Bl.1 bis 10 von 43 der Vereinbarung = Anlagenkonvolut zur Klageschrift; Bl.11 bis 43 von 43 sowie B III – Finanz- und Vertragsbedingungen - der Vereinbarung = Anlage 2 zur Klageerwiderung). Dem Abschluss der Finanzhilfevereinbarung vorangegangen war ein Antrag der Klägerin vom ##.##.#### (Anlage 1 zur Klageerwiderung). Die Finanzhilfevereinbarung wurde getroffen zwischen der im Auftrag der S handelnden T („§§“), einer Organisationseinheit der Beklagten, und der Klägerin als koordinierende Einrichtung sowie den anderen Zuschussempfängern. An dem Projekt waren 8 E aus 5 Ländern beteiligt, die Klägerin ist eine der 3 beteiligten deutschen E. Artikel I.3.1. der Vereinbarung („Höchstbetrag und Form der Finanzhilfe“) lautet: Die Finanzhilfe beläuft sich auf höchstens 250.427,00 EUR und wird in Form von Zuschüssen je Einheit und Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten gemäß den nachstehenden Bestimmungen gewährt: (a) in Art. II.16 niedergelegte förderfähige Kosten; (b) in Anhang II niedergelegtes veranschlagtes Budget; (c) in Anhang III niedergelegte Finanz- und Vertragsbedingungen. Artikel II.18.4 der Vereinbarung („Kürzung bei unzureichender, unvollständiger oder später Durchführung“) lautet: Wird das Projekt nicht oder unzureichend, unvollständig oder verzögert durchgeführt, kann die T den ursprünglich vorgesehenen Zuschuss der tatsächlichen Durchführung des Projektes gemäß kürzen, wie in Anhang III beschrieben. Der als Anhang III bezeichnete B III – Finanz- und Vertragsbedingungen - der Vereinbarung enthält unter Ziffer III. („Ergänzende Vertragsbedingungen“) Punkt A. („Förderfähigkeit von Aktivitäten“) den Passus: - Die Zuschussempfänger gewährleisten, dass die mit der Fördersumme für das Projekt vorgenommenen Aktivitäten gemäß den im U leitfaden genannten Regeln förderfähig sind. - Durchgeführte Aktivitäten, die nicht den im U leitfaden und den ergänzenden in diesem Anhang niedergelegten Regeln entsprechen, werden von der T als nicht förderungsfähig erklärt, und die entsprechenden Zuschüsse müssen voller Höhe zurückerstattet werden. Den 352 Seiten umfassenden „U leitfaden“ hat die Beklagte mit Anlage B5 zu den Akten gereicht. Ziffer III. des Anhanges III enthält ferner unter Punkt C. („Kürzung des Zuschusses bei unzureichender, unvollständiger oder verspäteter Durchführung“) folgende Bestimmungen (S.6ff. von 15, ebenda): - Die Feststellung einer unzureichenden, unvollständigen oder verspäteten Durchführung des Projektes erfolgt durch die T auf Grundlage - des von der koordinierenden Einrichtung übermittelten Abschlussberichts, - der im Projekt erbrachten Produkte und Ergebnisse; (…) - Der Abschlussbericht wird auf Grundlage von Qualitätskriterien mit einer Maximalgesamtpunktzahl von 100 Punkten bewertet. Bei der Bewertung des Abschlussberichts mit einer Gesamtzahl von unter 50 Punkten kürzt die T den Endbetrag des Zuschusses auf Grundlage unzureichender, unvollständiger oder verspäteter Durchführung des Projekts, selbst wenn alle berichteten Aktivitäten förderfähig waren und tatsächlich erfolgten. - Die Bewertung des Abschlussberichts und der Produkte und Ergebnisse erfolgt durch die T unter Verwendung von einheitlichen Qualitätskriterien mit folgenden Schwerpunkten: (…) - Aufgrund unzureichender unvollständiger oder verspäteter Durchführung wird der Zuschuss gekürzt, indem der Endbetrag des Zuschusses für vorläufige Ausgaben wie folgt reduziert wird: - 25 % bei einer Bewertung des Abschlussberichts bei wenigstens 40 Punkten und unter 50 Punkten; - 50 % bei einer Bewertung des Abschlussberichts bei wenigstens 25 Punkten und unter 40 Punkten - 75 % bei einer Bewertung des Abschlussberichts unter 25 Punkten. Nach Abschluss der Finanzhilfevereinbarung wurde eine Vorauszahlung von 200.341,60 € auf das E konto der Klägerin überwiesen und an die beteiligten E weitergeleitet. Der Abschlussbericht der Klägerin datiert vom 07.12.2017 (Anlage 3 zur Klageerwiderung). Diesen ließ die Beklagte durch einen externen Gutachter auf der Grundlage des „Leitfadens zur Begutachtung von Abschlussberichten der Strategischen Partnerschaften“ der T (Anlage B6 zum Beklagtenschriftsatz vom 17.08.2018) bewerten. In diesem Leitfaden sind die in dem Anhang III der Finanzhilfevereinbarung genannte Schwerpunkte vier Hauptkriterien zugeordnet (Relevanz des Projekts, Qualität der Projektkonzeption und -durchführung, Qualität der Zusammensetzung des Projektteams und der Kooperationsvereinbarung sowie Wirkung und Verbreitung; vgl. Seite 3 von 7, ebenda), die dort jeweils durch Leitfragen konkretisiert werden (vgl. Seite 4ff., ebenda). Der externe Gutachter der Beklagten bewertete den Abschlussbericht der Klägerin mit 47 Punkten. Diese Bewertung setzte sich zusammen aus - 12 Punkten im Kriterium Relevanz des Projekts, - 10 Punkten im Kriterium Qualität der Projektkonzeption und -durchführung, - 10 Punkten im Kriterium Qualität der Zusammensetzung des Projektteams und der Kooperationsvereinbarung sowie - 15 Punkten im Kriterium Wirkung und Verbreitung. Die Beklagte überprüfte die Bewertung des Gutachters anhand der Vorgaben des Anhanges III der Finanzhilfevereinbarung und des „Leitfadens zur Begutachtung von Abschlussberichten der Strategischen Partnerschaften“ der T. Den von ihr ermittelten grundsätzlich förderfähigen Betrag von 243.798,00 € kürzte sie wegen der Bewertung von 47 Punkten um 25% auf 182.848,50 €. Dies teilte die Beklagte der Klägerin per E-Mail mit (Bl.26 – 28 des Anlagenkonvolutes zur Klageschrift) und forderte diese zur Überweisung der sich nach Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlung ergebenden Rückforderung in Höhe von 17.493,10 € auf. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin (vgl. Bl.11ff. beziehungsweise Bl.29ff. des Anlagenkonvolutes zur Klageschrift) teilte die Beklagte mit, dass die Festsetzung bestehen bleibe (Bl.44f. des Anlagenkonvolutes zur Klageschrift). Eine ergänzende Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen übersandte die Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 05.04.2018 (Anlage 4 zur Klageerwiderung). Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, der Abschlussbericht habe mit mindestens 50 Punkten bewertet werden müssen. Die Bewertung mit nur 47 Punkten sei nicht nachzuvollziehen und unbillig. Auch seien die Kürzungen der Fahrt- und Aufenthaltskosten für 11 Begleitpersonen in Höhe von 13.980,00 € sowie der außergewöhnlichen Kosten um 25% nicht rechtens. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagten ihr gegenüber keine Rückforderung in Höhe von 17.493,10 € zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass die Förderfähigkeit von Aufwendungen für Begleitpersonen nach dem Programmleitfaden voraus setze, dass diese behinderte Personen begleitet hätten, was in Bezug auf die Sommerakademie der Klägerin - zwischen den Parteien unstreitig - nicht der Fall gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsprotokoll nebst Anlage = Bl.40 – 42R d.A.) und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gemäß § 13 GVG eröffnet, da die erhobene Klage eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit und keine nach § 40 Abs.1 VwGO den Verwaltungsgerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit betrifft. Dies folgt aus der rechtlichen Einordnung der streitgegenständlichen Finanzhilfevereinbarung als „atypischer Privatrechtsvertrag“ einerseits und aus der Art und Weise der der Klägerin aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung gewährten Förderleistungen andererseits (vgl. Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34.Lieferg. Mai 2018, § 40 Rd.299 und Rd.412 jeweils m.w.N.). Denn die Gewährung der Förderleistungen erfolgte weder im Rahmen einer die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges begründenden sogenannten einstufigen Subventionsform noch im Rahmen einer von der sogenannten „Zwei-Stufen-Theorie“ erfassten getrennten öffentlich-rechtlichen Bewilligung der Förderung und einer späteren privatrechtlichen Abwicklung (vgl. dazu nur Ehlers/Schneider, aaO., § 40 Rd.296ff.). Vielmehr erfolgte die Vergabe nebst der abschließenden Bezifferung der hier streitigen Höhe der Förderung allein auf der Grundlage der Finanzhilfevereinbarung vom ##./##.##.####. Da diese Vereinbarung weder auf einen von der Rechtsordnung öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt einwirkt (vgl. zu diesem Kriterium der Vorordnung der h.M. bei Verwaltungsverträgen: Ehlers/Schneider, aaO., § 40 VwGO Rd.338f. m.w.N.), noch einen nach der Gesetzgebungskompetenz ausschließlich dem öffentlichen Recht zugewiesenen Vereinbarungsinhalt aufweist (so das Kriterium der a.A.; vgl. Ehlers/Schneider, aaO., § 40 VwGO Rd.343ff.), unterliegt diese vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Anstalten des öffentlichen Rechts dem Privatrecht (vgl. auch zur Finanzhilfevereinbarung nach europäischem Recht: Eikenberg in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 64.Lieferg. Mai 2018, Art.183 AEUV Rd.31 und Rd.33f.). Der dem Vertragsverständnis der Parteien entsprechende Hinweis der Beklagten in der E-Mail vom 05.04.2018 auf die Möglichkeit der Klageerhebung abhängig von dem Streitwert bei dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn (S.44 des Anlagenkonvolutes zur Klageschrift) unterstreicht diese Würdigung. 2. Das für die Zulässigkeit der erhobenen negativen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs.1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus den im Tatbestand zitierten Rückforderungsverlangen der Beklagten, zuletzt mit E-Mail vom 05.04.2018 und dem darin enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung. 3. Die Klage ist indes in der Sache nicht begründet. Denn die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung nicht förderfähiger Mittel in Höhe von 17.493,10 € aus Artikel II.19.1 in Verbindung mit Artikel II.18.4 der Finanzhilfevereinbarung. Gleiches ergäbe sich bereicherungsrechtlich aus den §§ 812 Abs.1 Satz 1, 2.alt., 818 Abs.2 BGB. Mit Artikel II.19.1 der Finanzhilfevereinbarung haben die Parteien vertraglich ausdrücklich und deshalb in bindender Weise (arg. §§ 145ff., 311 Abs.1 BGB) festgelegt, dass die Klägerin als koordinierende Einrichtung den entsprechenden Betrag an die Beklagte („T“) zurückzahlen muss, wenn die Zahlung des Restbetrages – i.e. die Bestimmung des Endbetrages des Zuschusses im Sinne von Artikel II.18 der Vereinbarung – eine Rückforderung enthält. Diese Voraussetzungen liegen sowohl formell als auch in sachlicher Hinsicht vor. a) Die Beklagte hat den Endbetrag des Zuschusses im Sinne von Artikel II.18 der Finanzhilfevereinbarung ausweislich der mit dem Anlagenkonvolut zur Klageschrift (dort Bl.26 – 28) vorgelegten E-Mail festgesetzt und unter dem 05.04.2018 noch einmal bestätigt. Beide Schreiben sind der Klägerin unstreitig zugegangen (§ 130 Abs.1 Satz 1 BGB). Damit hat die Klägerin durch die T, die in beiden E-Mails als Absenderin und unter dem jeweiligen Betreff „Projektnummer: #### -#-####-#####-####“ einschließlich der Bezeichnung des Namens und der Funktion des Sachbearbeiters genannt ist, eine klare Mitteilung über die endgültige Höhe des Zuschusses erhalten. Die Frage, ob diese E-Mails ein förmliches Mitteilungsschreiben im Sinne von Artikel II.18.5 Satz 1 der Finanzhilfevereinbarung darstellen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Vertiefung. Denn an dem Absender und an der Echtheit dieser Mitteilungen bestand nicht zuletzt ausweislich der sich daran anschließenden Korrespondenz der Parteien kein Zweifel. Die Erfordernisse der Klarheit und Erkennbarkeit der Festsetzung des Endbetrages, denen dieser Vertragspassus dienen soll, sind deshalb zwischen den Parteien gewahrt. Einer Zustellung der Mitteilung bedurfte es entgegen dem Hinweis auf Seite 5 der Klageschrift schon nach dem Wortlaut von Artikel II.18.5 Satz 1 nicht. Die fehlende Datierung und Unterschrift auf dieser Korrespondenz ist aus den vorstehenden Überlegungen unschädlich. b) Die Beklagte hat den Endbetrag des Zuschusses auch sachlich zutreffend und entsprechend dem Inhalt der Finanzhilfevereinbarung der Parteien festgesetzt. aa) Die Bewertung des Abschlussberichtes der Klägerin mit 47 Punkten erfolgte in Übereinstimmung mit den im Tatbestand zitierten Regelungen von Artikel II.18.4 der Finanzhilfevereinbarung in Verbindung mit Ziffer III. Punkt A. und Punkt C. des als Anhang III bezeichneten B III (Finanz- und Vertragsbedingungen) dieser Vereinbarung. Dabei liegt weder ein Verstoß der Beklagten gegen die ihr aus § 315 Abs.1 BGB obliegende Verpflichtung zu einer Bewertung nach billigem Ermessen noch gegen die ihr vertraglich eingeräumten Beurteilungsspielräume vor. Die von der Klägerin beanstandeten inhaltlichen Kriterien für diese Bewertung sowie das daraus resultierende Bewertungsergebnis sind zunächst an den Regelungen der getroffenen Vereinbarung der Parteien zu messen (BGH NJW 2016, 936, 938 Rd.21). Soweit sich aber ein Vertragspartner für die Anwendung dieser Kriterien in dem Vertrag einen Ermessensspielraum hat einräumen lassen, der sich nicht zuletzt auf die Bemessung der Höhe der vertraglichen Leistungen unmittelbar auswirkt, greift § 315 Abs.1 BGB, wonach die Leistungsbestimmung im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen ist (BGH NJW 2016, 938 Rd.21 und Rd.22; Gehrlein in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK-BGB, 47.Edit. 01.08.2018, § 315 Rd.2 und Rd.4; Palandt/Grüneberg, BGB, 77.Aufl. 2018, § 315 Rd.6 jeweils m.w.N.). Dabei erfasst der Begriff der Leistungsbestimmung in § 315 Abs.1 BGB auch die einem Vertragspartner eingeräumte Befugnis zur Feststellung von Sachverhalten oder Tatbeständen und findet deshalb beispielsweise ergänzende Anwendung auf schiedsgutachterliche oder preisrichterliche Entscheidungen (vgl. Staudinger/Rieble, BGB 2015, Update 26.09.2017, § 315 Rd.118 – 120 m.w.N.). In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Bewertung des Abschlussberichtes der Klägerin durch die Beklagte an § 315 Abs.1 BGB zu messen. Denn die der Beklagten mit Ziffer III. Punkt C. des Anhanges III der Finanzhilfevereinbarung eingeräumte Befugnis zur Feststellung einer unzureichenden oder unvollständigen Durchführung des Projektes auf der Grundlage des Abschlussberichtes sowie dessen Bewertung anhand von einheitlichen Qualitätskriterien mit den dort im Einzelnen aufgelisteten Schwerpunkten eröffnet der Beklagten einen Ermessens- beziehungsweise Beurteilungsspielraum (vgl. zur Begrifflichkeit: Staudinger/Rieble, aaO., § 315 Rd.119). Die Bewertung des Abschlussberichtes durch die Beklagte wahrt jedoch die ihr durch die Finanzhilfevereinbarung sowie durch § 315 Abs.1 BGB eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielräume. Dies folgt daraus, dass die Beklagte bei der Bewertung des Abschlussberichtes unstreitig die unter Ziffer III. Punkt C. des Anhanges III der Finanzhilfevereinbarung benannten Qualitätskriterien berücksichtigt hat. Dabei wurden diese Qualitätskriterien in Anwendung des „Leitfadens zur Begutachtung von Abschlussberichten der Strategischen Partnerschaften“ auch verschiedenen Hauptkriterien zugeordnet, wodurch die Bewertungsmaßstäbe und –ergebnisse eine Vereinheitlichung erfahren haben, was deren Überprüfbarkeit erleichtert. Die Zuordnung der vergebenen Punktzahlen zu diesen Kriterien hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.08.2018 unwidersprochen dargelegt. Der Hinweis der Klägerin, es sei nicht nachzuvollziehen, woraus sich die Punktzahl von 47 zusammensetze (S.4 der Replik), geht deshalb fehl. Die den vergebenen Einzelpunktzahlen inhaltlich zugrundeliegenden Erwägungen ergeben sich aus den eingangs unter 3.a) zitierten Mitteilungen der Beklagten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit diesen Bewertungen den ihr vertraglich eingeräumten Beurteilungsspielraum in unbilliger Weise (arg. §§ 135 Abs.1 und Abs.3, 242 BGB) überschritten haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zwar obliegt im Regelfall dem Bestimmungsberechtigten im Sinne von § 315 Abs.1 BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich seine Entscheidung im Rahmen der Billigkeit bewegt (Gehrlein, aaO., § 315 Rd.21; Palandt/Grüneberg, aaO., § 315 Rd.20 m.w.N.). Diese für eine klassische Leistungsbestimmung, insbesondere aus dem Bereich der Allgemeinen Tarifbedingungen von Energieversorgungsunternehmen (vgl. etwa BGB NJW 2016, 936ff.) formulierten Grundsätze können indes auf den vorliegenden Fall einer inhaltlich-gutachterlichen Bewertung eines internationalen pädagogischen Projektes nicht schematisch übertragen werden. Denn derartige Bewertungen sind nach zutreffender Auffassung einer gerichtlichen Überprüfung generell nur begrenzt zugänglich (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 3 C 8/06 = BVerwGE 129, 27 – 42 = juris Rd.25ff. – Weinprüfungskommission; OVG Lüneburg, Urteil vom 02.07.2014 = NVwZ-RR 2015, 299 – 300 = juris Rd.40ff. – Lehranwärter-Examen), was dem der Beklagten hier vertraglich eingeräumten Beurteilungsspielraum noch einmal eine besondere Bedeutung verleiht (vgl. auch Erman/Hagen, BGB, 15.Aufl. 2017, § 315 Rd.19; Palandt/Grüneberg, aaO., § 315 Rd.10 und Rd.16; Staudinger/Rieble, aaO., § 315 Rd.119f.). Vor diesem Hintergrund bedarf es konkreter Einwände der Klägerin, aus der sich Anhaltspunkte für eine entweder auf sachfremden Kriterien oder auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage oder auf fachlich unzutreffenden Erwägungen oder zumindest auf dem Vertragsinhalt nicht entsprechenden Wertungen beruhende Entscheidung der Beklagten ergeben könnten (vgl. auch Gehrlein, aaO, § 315 Rd.21: substantiierte Einwendungen erforderlich). Der Hinweis der Klägerin auf die vorgerichtliche Korrespondenz der Partei vermag schon in Anbetracht des Umfanges der in die Bewertung einfließenden Aspekte den Vortrag derartiger Einwände in einem Zivilprozess nicht zu ersetzen (arg. § 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO). Auch der in der mündlichen Verhandlung angesprochene Aspekt, dass inhaltliche Ergänzungen nicht zulässig gewesen seien (S.1 des Sitzungsprotokolls), widerspricht weder dem Inhalt der Finanzhilfevereinbarung noch zeigt die Klägerin hiermit auf, welche konkreten inhaltlichen Ergänzungen zu einer abweichenden Bewertung hätten führen müssen. Das dazu vorgelegte Schreiben vom 05.04.2018 (E-Mail Bl.40 d.A.) weist zudem darauf hin, dass weitere Erläuterungen der Klägerin zwar geprüft, indes nicht als zutreffend angesehen worden sind. bb) Die Kürzungen der Fahrt- und Aufenthaltskosten für 11 Begleitpersonen rechtfertigt sich aus der Definition der Begleitperson, wie sie auf Seite 340 des „U leitfadens“ ersichtlich ist. Diesem Vorbringen in dem Beklagtenschriftsatz vom 17.08.2018 ist die Klägerin nicht entgegen getreten, das deshalb gemäß § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden gilt. Dass nur die in dem „U leitfaden“ beschriebenen Aktivitäten nach den dort genannten Regeln förderfähig sind, ergibt sich aus den im Tatbestand zitierten Regelungen Ziffer III. Punkt A. des Anhanges III zu der Finanzhilfevereinbarung. cc) Die Kürzung des grundsätzlich förderfähigen Betrages um 25% ergibt sich im Anschluss an die vorstehend unter 3.b)aa) dargelegten Überlegungen aus Ziffer III. Punkt C. des Anhanges IIII zu der Finanzhilfevereinbarung. Insoweit wird auf den im Tatbestand dieses Urteils zitierten Wortlaut dieser Regelung Bezug genommen. Die auf Seite 1 der Replik beanstandete Verminderung der förderungsfähigen außergewöhnlichen Kosten nimmt schon deshalb an dieser Kürzung teil, weil Artikel II.16.4.1 der Finanzhilfevereinbarung unter Punkt B. die Höhe des Zuschusses für außergewöhnliche Kosten auf 75% der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten beschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 17.493,10 € (vgl. zur negativen Feststellungsklage: BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – IX ZR 257/14 = juris).