Beschluss
55 StVK 592/18
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2019:0225.55STVK592.18.00
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Tenor
Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 29.10.2018, den Antragsteller in den geschlossenen Vollzug zu verlegen, wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Landeskasse.
Der Streitwert wird auf 900,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 29.10.2018, den Antragsteller in den geschlossenen Vollzug zu verlegen, wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Landeskasse. Der Streitwert wird auf 900,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Antragsteller begehrt die Rückverlegung in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt X. Der Antragsteller verbüßt zwei Freiheitsstrafen, darunter eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten und eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten, jeweils wegen Verstoßes gegen das BtMG. Das Haftende ist für den 30.10.2019 notiert. Der Antragsteller hat sich im Dezember 2017 in der JVA C unter Drogeneinfluss gestellt. Das Eingangsscreening fiel positiv auf Kokain und Amphetamine aus. Im Mai 2018 wurde der Antragsteller wegen Drogenkonsums aus dem offenen Vollzug abgelöst und in den geschlossenen Vollzug der JVA A verlegt. Er ist seit dem 11. September 2017 in der Justizvollzugsanstalt X untergebracht. Am 29.10.2018 wurde die Eignung des Antragstellers für eine Unterbringung im offenen Vollzug aufgrund eines auffälligen Drogenscreenings widerrufen, des Weiteren wurden vollzugsöffnende Maßnahmen (Ausgang, Langzeitausgang, Freigang) widerrufen. Im Anschluss an seine Behandlungsuntersuchung wurde für den Antragsteller im Rahmen der Vollzugsplanerstellung die Weisung „Drogenverbot“ ausgebracht. Zur Überprüfung seiner Abstinenzfähigkeit unterliegt der Antragsteller der Durchführung von Drogenscreenings in unregelmäßigen Abständen. Die Screenings werden mittels des RUMA-Markersystems durchgeführt, das es ermöglicht, durch Einnahme und folgender Ausscheidung einer Markierung den Urin dem jeweiligen Gefangenen eindeutig zuzuordnen. Der RUMA-Marker wird von Seiten des medizinischen Fachpersonals mit einer Flüssigkeitsmenge von 150 bis maximal 200 ml verabreicht. Einzelnen Inhaftierten wird wegen der starken Süße im Anschluss auf Verlangen ein Becher Wasser gleicher Menge gereicht. Dem Antragsteller wurde ein standardisiertes „Merkblatt zum RUMA Test“ ausgehändigt, welches er am 11.09.2018 unterzeichnet hat. In diesem heißt es auszugsweise wie folgt: „Zu beachten ist: […] Das Trinken großer Flüssigkeitsmengen vor und nach der Einnahme führt entweder zum Verschwinden des Markers oder der Kreatininwert verändert sich, so dass die UK vom RUMA-Labor als Manipulation gewertet wird. […] Ein Manipulations- bzw. Täuschungsversuch führt zur Prüfung Ihrer weiteren Eignung für die Unterbringung im offenen Vollzug; Sie können aus dem offenen Vollzug abgelöst werden.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Merkblattes wird gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG auf Bl. 69 d.A. Bezug genommen. Am 23.10.2018 wurde bei dem Antragsteller ein mittels RUMA-Testverfahren ein Drogenscreening durchgeführt. Der dazugehörige Befundbericht des Labors B GmbH vom 25.10.2018 enthält die Mitteilung, dass die Probe insofern auffällig sei, als zwar der eingesetzte Marker in ausreichender Konzentration nachgewiesen werden konnte, jedoch der gemessene Kreatininwert mit 0,16 g/L unterhalb des Cutoffs von 0,2 g/L liegt. Das Labor gibt hierzu im Befundbericht folgende Erklärung an: „Vermehrtes Trinken vor der Urinabgabe oder Zugabe von z.B. Wasser zu der Urinprobe.“ Auch die parallel beauftragte Untersuchung der Urinprobe durch das Vertragslabor D hat im Befundbericht mit 16 mg/dl im Ergebnis einen ebenso erniedrigten Kreatininwert aufgezeigt. Der Befundbericht vom 25.10.2018 enthält folgenden Hinweis: „Die ermittelte Kreatinin-Konzentration liegt unterhalb des üblichen Normalbereiches (20 – 350 mg/dl). Als Ursachen kommen eine in vivo Verdünnung durch große Trinkmengen oder eine in vitro Verdünnung durch Zugabe von Flüssigkeiten zum abgegebenen Urin in Betracht. Die Verwertbarkeit verdünnter Urinproben im Rahmen der Abstinenzüberprüfung ist als fraglich zu bezeichnen.“ Wegen des weiteren Inhaltes der Laborberichte wird gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG auf Bl. 63 ff. d.A. Bezug genommen. Nach Bekanntwerden des auffälligen Laborergebnisses fand zum Zwecke der näheren Aufklärung am 29.10.2018 eine Vorstellung des Antragstellers bei der Anstaltsärztin statt. Hier gab der Gefangene an, weder vor noch nach der Urinabgabe vermehrt getrunken zu haben; die Verwässerung könne er sich nicht erklären. Die Anstaltsärztin hielt abschließend Folgendes fest: „Aus medizinischer Sicht ist der erniedrigte Creatininwert nicht zu erklären, es muss von einer Manipulation ausgegangen werden.“ Nach Kenntnisnahme der Laborberichte wies die Antragsgegnerin den Antragsteller am 29.10.2018 darauf hin, dass der Verdacht bestehe, das Urin des Antragstellers sei zum Zwecke der Vertuschung eines Drogenkonsums verdünnt worden. Hierauf erwiderte der Antragsteller, er habe weder Drogen konsumiert noch eine Manipulation durchgeführt. Er habe auch keine größeren Flüssigkeitsmengen zu sich genommen. Aus der Verfügung vom 29.10.2018, die die Rückverlegung des Antragstellers in den geschlossenen Vollzug anordnet, geht hervor, dass sich der Antragsteller dahingehend geäußert haben soll, dass er sich erinnere vor der Urinabgabe eine Schmerztablette mit einem Glas Zitronenwasser eingenommen zu haben. Die Antragsgegnerin ging von einer Manipulation der Urinprobe und eines Missbrauchs der Freiheiten des offenen Vollzuges aus und widerrief am 29.10.2018 die Eignung des Antragstellers für eine Unterbringung im offenen Vollzug sowie die vollzugsöffnenden Maßnahmen. Wegen der Entscheidung vom 29.10.2019 wird gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG auf Bl. 60 ff. d.A. Bezug genommen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.12.2018 hat sich der Antragstellers zu den Trinkmengen vor der Urinabgabe wie folgt eingelassen: Er habe zwischen 6:00 Uhr und 09:00 Uhr ca. 3 Tassen Kaffee getrunken. Gegen 9:00 Uhr habe er weisungsgemäß den RUMA-Marker eingenommen. Vor der Urinabgabe habe er noch eine geringe Menge Flüssigkeit zu sich genommen, um eine Schmerztablette einzunehmen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass der erniedrigte Creatininwert nicht auf das Trinken des Kaffees zurückzuführen sei. Diese Angaben werden von der Antragsgegnerin inhaltlich nicht angegriffen. Der Antragsteller behauptet, er habe weder Betäubungsmittel konsumiert noch seine Urinprobe manipuliert, so dass ein Fehlverhalten seinerseits nicht ersichtlich sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum seitens der JVA kein erneutes Drogenscreening angeordnet worden sei, was der Antragsteller freiwillig angeboten habe. Die Antragsgegnerin habe nicht dargetan, welche medizinischen Untersuchungen stattgefunden haben, um eine biologische Ursache für den streitigen Befund auszuschließen. Ein stark erniedrigter Kreatininwert könne auch auf einer verstärkten Diurese beruhen. Des weiteren sei die hagere bis dürre Statur des Antragstellers als mögliche Ursache für den Befund in Erwägung zu ziehen, ebenso wie die Einnahme von Medikamenten oder Diabetes mellitus. Die dargestellten Trinkmengen des Antragstellers vor Urinabgabe könnten den Befund beeinflusst haben. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass das ihm ausgehändigte Merkblatt zum RUMA Verfahren missverständlich sei, soweit es lediglich von „großen Flüssigkeitsmengen“ spreche, nicht jedoch klarstelle, wann von solchen auszugehen sei. Der Antragsteller beantragt nunmehr, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt X zurückzuverlegen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Antrag sei unbegründet, da die angegriffene Entscheidung rechtmäßig ergangen sei. Sollte das Ergebnis der Labortestuntersuchungen auf das Trinken großer Flüssigkeitsmengen zurückzuführen sein, müsse dies aufgrund der erfolgten Belehrung zu Lasten des Antragstellers gehen. Hier sei jedoch davon auszugehen, dass die Urinprobe durch Hinzugabe von Flüssigkeit verdünnt worden sei. Der Antragsteller behaupte selbst, nicht vermehrt getrunken zu haben. Die von ihm benannte Trinkmenge sei zur Herbeiführung einer Kreatinin-Konzentration unterhalb des Grenzwertes nicht geeignet. Es sei daher von einer nachträglichen Verwässerung auszugehen. Die Einholung einer nachträglichen B-Probe sei nicht geeignet einen möglichen Drogenkonsum hinreichend sicher nachzuweisen, da Suchtmittel teilweise nur wenige Stunden bis wenige Tage nachweisbar seien, sodass bei einer nachträglichen Probenentnahme ein kausaler zeitlicher Zusammenhang nicht mehr hergestellt werden könne. Bei der Entscheidung, welche vollzuglichen Konsequenzen insoweit anzuordnen sind, habe die Antragsgegnerin erst die Untersuchung der Anstaltsärztin abgewartet, die eine körperliche bzw. medizinische Ursache für den streitigen Befund ausgeschlossen habe. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die gegenüber dem Antragsteller angeordnete Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug erweist sich vor dem Hintergrund als rechtswidrig, dass die Antragsgegnerin nicht in hinreichend nachvollziehbarer Weise in Betracht gezogen hat, dass der im Rahmen der Urinkontrolle ermittelte Kreatininwert auf gesundheitliche bzw. körperliche Eigenheiten des Antragstellers oder eine Flüssigkeitsaufnahme seinerseits zurückzuführen sein kann, deren Umfang nicht als Verstoß gegen eine dem Antragsteller erteilte Weisung einzustufen ist. Insbesondere lässt sich nicht nachvollziehen, von welchen Trinkmengen und welchen Anknüpfungstatsachen die Anstaltsärztin bei ihrer Untersuchung ausgegangen ist. Im Einzelnen: 1. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 112 Abs. 1 StVollzG muss der Antrag binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass dem Antragsteller die Entscheidung vom 29.10.2018 schriftlich bekannt gegeben wurde. Aus der Verfügung, die die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug anordnet, ergibt sich lediglich, dass dem Antragsteller die Maßnahme noch am selben Tag eröffnet wurde. Dies reicht jedoch nicht aus, um die Antragsfrist gemäß § 112 Abs. 1 StVollzG in Gang zu setzen. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die am 29.10.2018 ausgesprochene Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug war rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Rückverlegung nach § 12 Abs. 4 StVollzG NRW nach Maßgabe der von der Antragsgegnerin mitgeteilten Begründung nicht vorlagen. a) Die Voraussetzungen für eine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 StVollzG NRW lagen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit hinreichender Sicherheit vor. Gemäß § 12 Abs. 4 StVollzG NRW sollen im offenen Vollzug untergebrachte Gefangene in den geschlossenen Vollzug verlegt werden, wenn dies zu ihrer Behandlung notwendig ist. Sie sind zu verlegen, wenn die den Anforderungen nach § 12 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW nicht entsprechen. Aus § 12 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW ergibt sich, dass Gefangene mit ihrer Zustimmung in einer Anstalt oder einer Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden sollen, wenn dies verantwortet werden kann, sie namentlich den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen und nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die besonderen Verhältnisse des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Die Bezugnahme auf die Voraussetzungen des Abs. 1 S. 2 stellt klar, dass nicht jedes Ereignis oder jedes Fehlverhalten zu einer Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug führt. Vielmehr hat sich die Entscheidung an der hypothetischen Überlegung auszurichten, ob die Unterbringung im offenen Vollzug unter Berücksichtigung des neu hinzugetretenen Ereignisses noch verantwortet werden kann (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Auflage 2017, § 12 NRW Rn. 4). Die Ablösung aus dem offenen Vollzug stellt für die betroffenen Gefangenen einen schwerwiegenden Eingriff dar. Sie unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und darf nicht aufgrund einer bloßen Vermutung regelwidrigen Verhaltens angeordnet werden (Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Auflafe 2017, § 15 Rn. 26) Bei der auf neuen Tatsachen aufbauenden Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für den offenen Vollzug geeignet ist bzw. ob eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr gegeben ist, steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320, 324, 327; KG, NStZ 2007, 224 f., juris-Rz. 16; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2003, 243; ZfStrVo 2001, 52, 53; NStZ-RR 1998, 91; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179, 180; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1985, 245; Justiz 1984, 437; OLG Celle ZfStrVo 1983, 301; KG NStZ 1993, 100, 102; Arloth/Krä, a.a.O., § 10 StVollzG Rn. 7). Die Gerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Anstaltsleitung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BGHSt 30, 320, 327; KG NStZ 2007, 224 f., juris-Rz. 16), ob in der Entscheidung der richtige Begriff der Versagungsgründe zugrunde gelegt wurde und ob die Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist. Die Eignung für den offenen Vollzug im Sinne von § 12 Abs. 1 StVollzG NRW geht über das bloße Fehlen einer Flucht- und Missbrauchsgefahr hinaus. Die "Eignung" besteht auch in besonderen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Gefangenen, wie der Fähigkeit zu korrekter Führung unter geringerer Aufsicht, der Bereitschaft zur uneingeschränkten Mitarbeit, der Aufgeschlossenheit gegenüber Behandlungskonzepten oder der Bereitschaft und Fähigkeit zur Einordnung in die Gemeinschaft des offenen Vollzugs (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Mai 2016 – III-1 Vollz (Ws) 130/16, Rn. 20, juris; Beschluss vom 4. November 2014 – III-1 Vollz(Ws) 475/14, juris; Arloth/Krä, 4. Aufl. § 10 StVollzG Rn. 8). Als regelwidriges Verhalten kommt insoweit hier allenfalls ein tatsächlicher Drogenkonsum in Betracht. Hinsichtlich eines Konsums von Betäubungsmitteln hat die Antragsgegnerin allerdings nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, der Antragsteller habe Drogen gerade während eines Ausgangs oder Langzeitausgangs konsumiert. Unabhängig hiervon ist ein Missbrauch in Gestalt eines Drogenkonsums aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt worden. Einen tatsächlicher Drogenkonsum des Antragstellers haben weder das bei ihm durchgeführte Drogenscreening noch sonstige Feststellungen ergeben. Vielmehr sind sämtliche im Übrigen bei dem Antragsteller durchgeführten Drogenscreenings – mit Ausnahme des Screenings bei Haftantritt) unauffällig ausgefallen. Insoweit kann die Annahme, der Antragsteller habe Betäubungsmittel konsumiert, von vornherein allenfalls auf die Feststellung des am 23.10.2018 erniedrigten Kreatininwertes gestützt werden, der prinzipiell auf eine Manipulation der Urinprobe durch vermehrte Flüssigkeitsaufnahme oder Zugabe von Wasser zurückzuführen sein kann. Ein entsprechender Rückschluss von einem erniedrigten Kreatininwert auf einen tatsächlichen Drogenkonsum ist jedoch allenfalls dann zulässig, wenn die Vollzugsanstalt sich mit etwaigen Schwächen des eingesetzten Testverfahrens auseinandergesetzt und in Betracht gezogen hat, ob ein erniedrigter Kreatininwert gerade in Bezug auf den konkret betroffenen Gefangenen nicht auch durch andere Gesichtspunkte als eine Manipulation der Urinprobe erklärt werden kann. Dies ist hinsichtlich des Antragstellers nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Dabei ist im Ausgangspunkt darauf hinzuweisen, dass die Eignung des RUMA-Testverfahrens zur Abklärung eines Drogenkonsums nicht generell in Zweifel zu ziehen und das Testverfahren namentlich durchaus geeignet ist, Manipulationen entgegen zu wirken (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2017 – III-1 Vollz (Ws) 542/16 – juris Rn. 6). Zugleich sind jedoch die bekannten Schwächen des Testverfahrens in die Betrachtung miteinzubeziehen, die sich daraus ergeben, dass ein erniedrigter Kreatininwert nicht zwangsläufig auf eine tatsächliche Manipulation der Urinprobe zurückzuführen sein muss, sondern auch Folge von medizinischen oder körperlichen Ursachen sein kann (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – III-1 Vollz (Ws) 566/12 – juris Rn. 9; KG, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – 2 Ws 92/17 – juris Rn. 14; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 11. September 2012 – III-1 Vollz (Ws) 360/12 – juris Rn. 14). Dem entspricht auch die gerichtsbekannte Mitteilung der RUMA GmbH vom 10. Juli 2018 im Verfahren 54 StVK 234/18) wonach die Kreatininkonzentration maßgeblich von der Muskelmasse sowie der Nierenfunktion abhänge. Zwar kann von einer Justizvollzugsanstalt regelmäßig nicht erwartet werden, sämtliche Gesichtspunkte auszuschließen, die – unabhängig von einer vermehrten Flüssigkeitsaufnahme und/oder eine Zugabe von Flüssigkeit zur Urinprobe – zu einer Erniedrigung des Kreatininwertes in körperlich-medizinischer Hinsicht führen können. Sie hat sich hiermit aber jedenfalls auseinanderzusetzen und im Rahmen einer etwaigen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen, warum sie eine Beeinflussung des ermittelten Kreatininwertes, die nicht auf eine vermehrte Flüssigkeitsaufnahme oder nachträgliche Manipulation der Urinkontrolle zurückzuführen ist, für praktisch ausgeschlossen erachtet. Dies ist hinsichtlich des Antragstellers nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Die Antragsgegnerin hat zwar den Antragsteller zur Anstaltsärztin geschickt, die aus der Angabe des Antragstellers, er habe vor und nach der Urinabgabe nicht vermehrt getrunken und könne sich die Verwässerung nicht erklären, geschlossen hat, dass der erniedrigte Kreatininwert aus medizinischer Sicht nicht zu erklären sei, sodass von einer Manipulation auszugehen sei. Diese medizinische Einschätzung – mag sie vielleicht auch im Ergebnis zutreffend sein – zeigt jedoch nicht auf, von welchen konkreten Anknüpfungstatsachen die Anstaltsärztin ausgegangen ist, ob und welche Untersuchungen sie angestellt hat, um zu ihrer medizinischen Einschätzung zu gelangen und ob der bei dem Antragsteller ermittelte Kreatininwert auf seine körperliche Konstitution zurückzuführen sein könnte. Die im Verfahren vorgetragene Trinkmenge von 3 Tassen Kaffee im Zeitraum 06:00 Uhr bis 09:00 Uhr und etwas Flüssigkeit zur Einnahme einer Schmerztablette vor Aufnahme des RUMA-Markers kann nach allgemeinem Sprachverständnis noch nicht als „Trinken großer Flüssigkeitsmengen“ gewertet werden. Dass das Ergebnis der Kontrolle durch eine erhöhte Flüssigkeitsmenge beeinflusst worden ist, kann hiernach nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der bei dem Antragsteller ermittelte Kreatininwert auf medizinische oder körperliche Eigenheiten zurückzuführen ist, kann von einem tatsächlichen Missbrauch des offenen Vollzuges in Gestalt eines Konsums von Betäubungsmitteln nicht ausgegangen werden. Jedenfalls hätte die Antragsgegnerin sich mit den entsprechenden Schwächen des RUMA-Testverfahrens im Rahmen ihrer Entscheidung auseinandersetzen und insbesondere auch die körperlichen Merkmale des Antragstellers in die Entscheidung ausdrücklich einbeziehen müssen. b) Als Verstoß kommen - da ein tatsächlich erfolgter Drogenkonsum gerade nicht feststeht - insoweit allein der Umstand einer erhöhten Flüssigkeitsaufnahme oder eine nachträgliche Manipulation der Urinprobe in Betracht. Beides konnte hinsichtlich des Antragstellers jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden. Dass allein der Umstand, dass bei dem Antragsteller ein erniedrigter Kreatininwert festgestellt wurde, nicht hinreicht, um von einer erhöhten Flüssigkeitsaufnahme oder einer nachträglichen Manipulation der Urinkontrolle auszugehen, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen, da insoweit eine Auseinandersetzung mit etwaigen körperlichen Eigenheiten des Antragstellers erforderlich gewesen wäre. Es ist aber auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Antragsteller entgegen der Hinweise in dem Merkblatt zum RUMA-Testverfahren größere Mengen Flüssigkeit im Zusammenhang mit der Urinkontrolle zu sich genommen hätte. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang aber maßgeblich zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die gerichtsbekannte Mitteilung der RUMA GmbH erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Flüssigkeitsmenge bestehen, die zu einer Beeinflussung des Testergebnisses führen können. Ausweislich der Mitteilung der RUMA GmbH bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Flüssigkeitsaufnahme um die 0,5 l zu einer Beeinträchtigung des Testergebnisses führen kann, obgleich nach allgemeinem Sprachverständnis davon auszugehen sein wird, dass es sich hierbei noch nicht um eine „große“ Flüssigkeitsmenge handelt. Der Umstand, das ausweislich der Mitteilung der RUMA GmbH diese Menge „im Sturztrunk“ aufgenommen worden sein muss, führt nicht dazu, dass von einem Weisungsverstoß ausgegangen werden könnte, wenn ein „Sturztrunk“ von 0,5 l Wasser erfolgt. Denn der Begriff des „Sturztrunkes“ ist nach allgemeinem Sprachverständnis nicht dahingehend zu verstehen, dass eine bestimmte Flüssigkeitsmenge in kürzesten Zeitabständen (d.h. ohne jegliche zeitliche Unterbrechung) oder gar in einem einzigen Zug aufgenommen werden müsste. Vielmehr wird von einem Sturztrunk (üblicherweise im Kontext der Aufnahme alkoholischer Getränke) bereits dann ausgegangen, wenn mehrere Gläser Flüssigkeit kurz nacheinander getrunken werden. Ist bereits der Umstand, dass zwei 0,25 l Gläser Wasser binnen eines kurzen Zeitraums getrunken werden, geeignet, eine Beeinflussung der Urinkontrolle zu bewirken, kommt dies in dem im Merkblatt zum RUMA-Testverfahren enthaltenen Hinweis, wonach die Aufnahme „großer“ Flüssigkeitsmengen geeignet sei, das Ergebnis der Urinkontrolle zu verfälschen, nicht hinreichend eindeutig zum Ausdruck. Dies kann nicht zu Lasten der Gefangenen gehen. Nach dem Vorstehenden kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Antragsteller aufgenommene Trinkmenge tatsächlich zur Erniedrigung des Kreatinin-Wertes beigetragen hat. Jedoch kann dies nicht mit einem Weisungsverstoß gleichgesetzt werden, da die Aufnahme einer „großen“ Flüssigkeitsmenge durch den Antragsteller gerade nicht feststeht und es nach den Hinweisen im Merkblatt zum RUMA-Testverfahren zur Begründung eines Weisungsverstoßes allein auf einen solche ankommen kann. Insoweit hätte die Antragsgegnerin sich in diesem Zusammenhang nicht lediglich damit auseinandersetzen müssen, ob der bei dem Antragsteller ermittelte Kreatininwert medizinisch bzw. körperlich begründet sein könnte. Vielmehr hätte der Frage nachgegangen werden müssen, ob angesichts der nicht eindeutigen Grenzwerte, ab denen eine Flüssigkeitsmenge das Ergebnis der Urinkontrolle beeinflussen kann, eine mögliche Beeinflussung des Kreatininwertes durch eine vom Antragsteller aufgenommene Flüssigkeit noch unterhalb des Bereiches erfolgt sein könnte, die nach allgemeinem Sprachgebrauch als „große“ Flüssigkeitsmenge zu bewerten wäre. Dies ist – jedenfalls nicht in nachprüfbarer Weise – nicht erfolgt. 3. Das Gericht verkennt im hier beleuchteten Zusammenhang nicht, dass der Ausschluss von Manipulationen bei der Urinkontrolle für Vollzugsanstalten im Einzelfall mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Zugleich können Fehleranfälligkeiten eines bestimmten Testverfahrens aber nicht zu Lasten der Gefangenen ausfallen, indem die Unterschreitung bestimmter Grenzwerte per se als Missbrauch gewertet wird, obgleich Sachverhaltsvarianten, bei denen von einem ordnungsgemäßen Verhalten des Gefangenen auszugehen ist, nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Dem insoweit bestehenden Spannungsverhältnis ist dadurch zu begegnen, dass von einer Erfüllung der der Vollzugsanstalt obliegenden Ermittlungspflicht regelmäßig schon dann auszugehen ist, wenn sie die für sie ohne größeren Aufwand verfügbaren Erkenntnisquellen zu der Frage ausschöpft, ob medizinische und/oder körperliche Eigenheiten des konkret betroffenen Gefangenen als Ursache für eine ermittelte Unterschreitung des Kreatininwertes ausgeschlossen werden können. Hierfür wird regelmäßig eine Rücksprache mit dem Anstaltsarzt bzw. der Anstaltsärztin ausreichen. Auch begegnet es keinen Bedenken, von einer Manipulation der Urinkontrolle auszugehen, die eine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug rechtfertigen kann, wenn eine erhöhte Flüssigkeitsmenge tatsächlich feststeht. Beides war im Hinblick auf den Antragsteller gerade nicht der Fall. Verhält es sich dergestalt, dass – entsprechend der Mitteilung der RUMA GmbH – Unsicherheit darüber besteht, ab welcher Flüssigkeitsaufnahme eine Beeinflussung des Kreatininwertes erfolgen kann, hat im Übrigen ein entsprechend eindeutiger Hinweis gegenüber den Gefangenen erfolgen. Dem wird ein Merkblatt, das lediglich auf das Risiko der Aufnahme „großer“ Flüssigkeitsmengen hinweist, nicht gerecht, wenn bereits das Trinken von zwei Gläsern Flüssigkeit zu je 0,25 l binnen eines relativ kurzen Zeitraums eine nachhaltige Beeinflussung des Ergebnisses der Urinprobe bewirken kann. Abgesehen von dem Vorstehenden steht die Entscheidung darüber, auf welche Weise Drogenscreenings durchgeführt werden, im Ausgangspunkt im Ermessen der Antragsgegnerin. Erweist sich das RUMA-Testverfahren als nicht hinreichend valide, würde die Entscheidung für ein abweichendes Testverfahren insoweit keinen Bedenken unterliegen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 Satz 1 StVollzG i.V.m. §§ 464, 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die Wertfestsetzung auf §§ 65 Satz 1, 60, 52 GKG.