Urteil
1 O 269/18 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2019:0327.1O269.18.00
1mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht im Rahmen des von ihm so benannten „Abgasskandals“ auf § 826 BGB gestützte Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Der Kläger erwarb am 21.10.2014 den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen Z 3.0 V6 $$$ 176 kW $$$ Euro 5 mit der Fahrzeugidentifikations-Nr. $$$$$$#$$$$###### bei der X GmbH& Co. KG (Anlage K 1) zu einem Kaufpreis von 37.500,00 €. Bei Übergabe des Fahrzeugs betrug der Kilometerstand 49.249 km. Die Erstzulassung des Fahrzeugs erfolgte am 05.07.2011. Das Fahrzeug ist mit einem Sechszylindermotor 3,0 Litern Hubraum ($$ ###) ausgestattet. Es wurde als der Schadstoffklasse Euro 5 zugehörig angeboten. Ein verpflichtendes Softwareupdate wird für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht vorgesehen. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.04.2018 (Anlage K 18) erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs bis zum 23.04.2018 auf. Am 06.02.2019 betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 141.466 km. Der Kläger behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine Abschalteinrichtung ähnlich dem für den Motor $$ ### (EU 5) bekannten Prinzip verbaut. Betroffen seien nicht nur sämtliche Fahrzeuge mit dem $$ ### Motor, sondern auch Fahrzeuge mit dem 3.0 l-Diesel Aggregat, die seit 2009 auf den Markt gebracht worden sind, wie das streitgegenständliche Fahrzeug. In den 3.0 l-Diesel Fahrzeugen spielten nicht nur die Abgasrückführungsquote und der Partikelfilter eine Rolle, sondern auch die „Auxiliary Emission Control Device“ (AECD) als zusätzliches Steuergerät. Die vorgegebenen NOx-Grenzwerte könne das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr nicht einhalten. Die Stickstoffoxidwerte seien, wenn sich das Fahrzeug im Rollenprüfstand befinde, gemindert. Dies erfolge über eine höhere Abgasrückführungsquote bzw. durch ein vermehrtes Hinzufügen von Harnstoff (AD-Blue). Um Schadstoffwerte – unter anderem CO2 – zu senken, finde ferner eine Leistungsreduzierung statt. Das Fahrzeug verfüge demnach über eine illegale Abschalteinrichtung, die die Abgasnachbehandlung im Straßenbetrieb reduzierte bzw. abschaltete, so dass die Abgaswerte verfälscht seien. Durch den Einbau einer solchen illegalen Abschalteinrichtung habe das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt über eine EG-Typengenehmigung verfügt. Er müsse damit rechnen, dass ihm die Zulassung entzogen werde. Der Kläger behauptet weiter, er habe sich zur Bestellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs entschlossen, weil er ein umweltfreundliches und wertstabiles Fahrzeug habe erwerben wollen. Es sei ihm gerade darauf angekommen, dass die in öffentlichen Anpreisungen benannten Motoreigenschaften des streitbefangenen Fahrzeugs auch tatsächlich vorliegen würden. Das Fahrzeug sei im Prospekt falsch beworben worden. Bei Fahrzeugen der vorliegenden Art sei von einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km auszugehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2018 abzüglich einer im Termin von der Beklagten zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Z 3.0 I V6 $$$ $$$ mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$$$$###### zu zahlen; festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 24.04.2018 in Annahmeverzug befindet; die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.832,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Ausführungen der Klägerseite für das streitgegenständliche Fahrzeug im Wesentlichen für nicht passend und nicht erheblich. Über große Teile der Klageschrift werde der Versuch offenkundig, Themen, von denen sie wohl im Hinblick auf Fahrzeuge, die mit dem $$### (EU5) Motor ausgerüstet sind, gehört hat, auf den hiesigen Sachverhalt zu übertragen. Bei dem vom „Abgasskandal“ betroffenen Motor handele es sich um den Motor $$### (EU5). Dieser Motor komme im hier streitgegenständlichen Fahrzeug – unstreitig – nicht zum Einsatz. Hier sei ein Sechszylindermotor mit 3,0 Litern Hubraum verbaut. Dieser habe mit der Motorenfamilie $$### (EU5) nichts zu tun. Er weise nicht die aus $$###-Motoren bekannte Umschaltlogik auf. Es seien keine Betriebsmodi für die Abgasrückführung zwischen dem Straßenbetrieb und Rollenbetrieb vorhanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die diesen beigefügten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2019 (Bl. ### f. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 37.500,00 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übereignung und Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs steht dem Kläger gegen die Beklagte weder gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage zu. Es fehlt bereits an hinreichend konkretem, für die Kammer nachvollziehbarem und prüfbarem Vortrag zu möglichen anspruchsbegründenden Tatsachen. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Urteil vom 29. Februar 2012, Az. VIII ZR 155/11 = MDR 2012, 509, juris-Rn. 16 m.w.N.; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 04.07.2000, Az. VI ZR 236/99 = NJW 2000, 3286, juris-Rn. 8; Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 138 ZPO, Rn. 7b m.w.N.). Das war der Kammer mit dem klägerischen Vortrag nicht möglich. Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen waren nicht ausreichend dafür, die geltend gemachten Ansprüche als entstanden erscheinen zu lassen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Umschaltautomatik in Verkehr gebracht hat. Der pauschal gehaltene klägerische Vortrag zu der behaupteten Abschalteinrichtung und den damit für den Kläger verbundenen Folgen bezieht sich weitestgehend auf den Motor $$ ### (EU 5) und wird von der Beklagten zudem umfangreich bestritten. Die daraus vom Kläger gefolgerte, seitens der Beklagten wiederum erheblich bestrittene, Mangelhaftigkeit seines Fahrzeuges erschließt sich der Kammer ebenfalls nicht. Der Kläger trägt zwar umfangreich zu Abweichungen tatsächlicher NOx-Werte von gesetzlichen Vorgaben und Herstellerangaben vor. Aus seinem Vortrag ergibt sich aber nicht, warum und in wie weit ein Mangel konkret bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorliegen soll. Fahrzeugspezifische Erläuterungen fehlen, zumal sich der Kläger u.a. darauf beruft, dass im Juni 2017 bekannt geworden sei, dass Modelle des – hier nicht streitgegenständlichen Fahrzeugs – Q $# $# mit V6- und V8-Dieselmotor Euro 5 im Produktionszeitraum 2009 bis 2013 mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehen seien. Zudem bezieht sich sein Vortrag auf den „freiwilligen Rückruf“ von Fahrzeugen Y $ Diesel, die eine neue Steuerungssoftware erhalten sollten, sowie den Rückruf des KBA am 21.01.2018 für Q-Fahrzeuge mit 3,0-$$$-Motor und Abgasnorm Euro 6 ohne Verweis auf den in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingebauten V6 Motor. Tatsächliche Anhaltspunkte, aufgrund derer der Kläger den Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung auch in dem von ihm erworbenen Pkw für wahrscheinlich halten durfte, sind nach diesem Vortrag nicht ersichtlich. Insbesondere genügt es nicht, dass das KBA für andere Motortypen (Euro 6) der Fahrzeugreihe G Diesel mit einem 3.0 Liter-Sechszylinder-Motor eine Rückrufaktion veranlasst haben mag (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2019 – 28 U 36/18). Auch aus der klägerseits vorgelegten Auskunft der KBA-Rückrufdatenbank (Bl. ### und ### d.A.) ergibt sich nicht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mangelbehaftet ist. Diese Auskunft betrifft zwar Fahrzeuge des Modells Z, allerdings lediglich solche mit Baujahr 2014-2017. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde indes bereits am 05.07.2011 erstmals zugelassen, so dass sich diese Auskunft nicht über das hier streitgegenständliche Fahrzeug verhält. Ebenso wenig verfängt die pauschal gehaltene Argumentation des Klägers, sowohl der Z als auch der Q $ # stünden auf einer Bodenplatte, so dass identische Teile verwendet worden seien. Gleiches gilt für die Ausführungen des Klägers zu allgemeinen Studien, Verbrauchsangaben im Verkaufsprospekt, zum US-amerikanischen Fahrzeugmarkt sowie zu technischen Ausführungen zu der „Auxiliary Emission Control Device“ (AECD) als zusätzlichem Steuergerät. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Behauptung des Klägers, auch der Motor des von ihm erworbenen Fahrzeugs sei mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehen, mit Substanz zu füllen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.01.2019 – I-4 U 175/18). Angesichts der pauschalen Angaben des Klägers ist eine Überprüfung der Kammer dahingehend, ob diese Problematik auf das streitgegenständliche Fahrzeug übertragbar ist, nicht möglich. Es hätte vielmehr vom Kläger darzulegender Anhaltspunkte, z.B. in Form veröffentlichter behördlicher Erkenntnisse, bedurft, die auf eine Manipulation auch und gerade hinsichtlich des streitbefangenen Motors hätten schließen lassen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2019 – 28 U 36/18). Für den vom Kläger angebotenen Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten fehlt es an den nötigen Anknüpfungstatsachen, die die Kammer einem Sachverständigen gemäß § 404a Abs. 3 ZPO als Grundlage einer Begutachtung hätte vorgeben müssen. Auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 06.03.2019 räumt der Kläger die bestehenden Unklarheiten nicht aus. 2. Aus den genannten Gründen besteht kein Anspruch auf die geltend gemachte Feststellung. 3. Der Zinsanspruch sowie der beantragte Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind mangels gegebenem Hauptanspruch ebenfalls nicht begründet. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: bis 30.000,00 € (Kaufpreis des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung auf Basis einer Fahrleistung von 141.466 km und einer vom Kläger vorgetragenen Gesamtlaufleistung von 500.000 km) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.