Urteil
1 O 284/17 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2019:0426.1O284.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) auf Schadensersatz aus einem Arbeitsunfall ihres Versicherten und Zeugen Y in Anspruch, der sich am 13.02.2015 in K ereignete. Der Zeuge Y ist Mitarbeiter der B GmbH in P, einem Mitgliedsbetrieb der Klägerin. Die B GmbH hatte am Unfalltag die Aufgabe, Wohncontainer aufzustellen. Die Container wurden von dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und Zeugen L mit einem Lkw, amtliches Kennzeichen $$-&& ###, angeliefert. Der Lkw war mit einem Kran zum Auf- und Abladen der Container ausgerüstet. Die Beklagte zu 1. ist die Halterin dieses bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Lkw. Die Wohncontainer wurden an der Unfallstelle mithilfe des Kranes abgeladen und von dem Zeugen L platziert. Dabei half ihm der Zeuge Y als Monteur der Auftraggeberin B GmbH. Der Zeuge Y hatte die Aufgabe, die Container bei dem Herablassen zu „führen“, damit diese an die „richtige“, vorgegebene Stelle gesetzt wurden, da anschließend noch Wasser, Strom und sonstige Leitungen in den Container zu legen waren. Während der Arbeiten gab es einen Knall, der auf ein unvorhersehbares Platzen der Hydraulikleitung am Kran zurückzuführen war. Dadurch geriet der an dem Kran hängende Container ins Schlingern, bewegte sich schlagartig auf den Zeugen Y zu, erfasste diesen, riss ihn zu Boden und begrub ihn unter sich. Als der Unfall passierte bohrte der Zeuge Y während des Herablassens des Containers Löcher für die Leitungen in den Containerboden. Der Zeuge L hatte dem Zeugen Y zuvor ausdrücklich gesagt, dass er dies nicht unter einer schwebenden Last machen solle. Infolge dieses Unfalles erlitt der Zeuge Y ein stumpfes Bauch- und Thoraxtrauma mit Fraktur der Rippen sechs und acht links sowie vier rechts und eine Beckenprellung. Er wurde deshalb stationär im Marienkrankenhaus in K aufgenommen und verblieb dort bis zum 21.02.2015. Nach einer sich daran anschließenden ambulanten Behandlung, deren Unfallbedingtheit im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist, nahm der Zeuge am 01.06.2015 wieder seine Arbeit auf. Die Klägerin behauptet, ihr seien aus Anlass der Entschädigung des Unfalles des Zeugen Y vom 13.02.2015 bis zum Zeitpunkt der Klagerhebung die auf Blatt 5 der Klageschrift im Einzelnen dargestellten übergangsfähigen Aufwendungen in Höhe von 8.664,19 € gemäß ihrer Abrechnung vom 08.03.2017 (Anlage K2 zur Klageschrift = Bl.# – ## d.A.) entstanden. Sie vertritt die Rechtsansicht, dass ihr die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet seien. § 106 Abs.3, 3.alt. SGB VII greife nicht, da es an einer Gefahrengemeinschaft der Zeugen in der konkreten Unfallsituationen gefehlt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8.664,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2017 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen unwidersprochen vor, dass der Zeuge L nicht vorsätzlich gehandelt habe und diesen kein Verschulden treffe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs.1 SGB X) auf Zahlung von 8.664,19 € aus den §§ 18 Abs.1 Satz 1, 7 Abs.1 StVG in Verbindung mit § 249 Abs.2 Satz 1 BGB und § 115 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1. VVG. Eine hier in Ermangelung eines Verschuldens der Beklagtenseite nur nach der Gefährdungshaftung des StVG in Betracht kommende Haftung der Beklagten ist gemäß den §§ 104 Abs.1 Satz 1, 106 Abs.3 SGB VII ausgeschlossen (vgl. Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, 31. Kapitel Rd.13; Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Aufl. 2019, § 104 SGB VII Rd.14 und Rd.18), da die Verletzungen des Zeugen Y im Rahmen einer von den Zeugen Y und L verrichteten (vorübergehenden) betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs.3, 3.alt. SGB VII verursacht worden sind. Ein Forderungsübergang findet deswegen nicht statt (§ 104 Abs.1 Satz 2 SGB VII). Für die Einstufung einer Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs.3, 3.alt. SGB VII ist entscheidend, ob die Tätigkeit der beteiligten Unternehmensangehörigen ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf erfordert, die betrieblichen Aktivitäten der Beteiligten mithin wechselseitig voneinander abhängig sind, so dass sie sich typischerweise „ablaufbedingt in die Quere kommen“ (BGH – VI ZR 227/09 = r + s 2011, 180, 181 Rd.7; Geigel/Wellner, aaO., 31. Kapitel Rd.84; Rolfs, aaO., § 106 SGB VII Rd.3). Dass ein bewusstes Miteinander der Zeugen Y und L im Sinne dieser Definition bei der schadensauslösenden Abladung und Platzierung des betreffenden Wohncontainers vorlag, bedarf keiner Vertiefung. Denn durch das arbeitsteilige Zusammenwirken im Sinne konkreter Vorgaben des Zeugen Y an den Zeugen L sowie die „Führung“ der Container durch den Zeugen Y bei gleichzeitig erfolgtem Herablassen mittels des von dem Zeugen L gesteuerten Krans wurden die Container zielgerichtet in die für sie jeweils bestimmten und von dem Zeugen Y für die Auftraggeberin vorgegebenen Positionen verbracht. Zutreffend verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang zwar auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach die typische Gefahr einer gemeinsamen Betriebsstätte, dass sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten „ablaufbedingt in die Quere kommen“, eine Gefahrengemeinschaft beinhaltet, die dadurch gekennzeichnet ist, dass typischerweise jeder der Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (BGH – VI ZR 227/09, aaO., Rd.10). Diese Gefahrengemeinschaft und damit eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs.3, 3.alt. SGB VII wird von der Rechtsprechung indes in Fällen der Verletzung eines die Ent- oder Beladung eines von dem Schädiger gesteuerten Kraftfahrzeuges durch den sich im Bereich des Ent- oder Beladevorganges aufhaltenden Geschädigten, der durch Einweisungszeichen an den Schädiger und/oder in anderer Weise manuell an diesem Vorgang mitgewirkt hat, bejaht (BGH – VI ZR 257/06 = NJW 2008, 2916, 2919 Rd.20; OLG Schleswig, Urteil vom 15.09.2016 – 7 U 117/15 = r + s 2017, 220, 221; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 – 1 U 205/13 = r + s 2015, 525, 526f.; OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2011 – 9 W 37/11 = NJOZ 2012, 1435, 1436 unter II.2.; Lemcke r + s 2017, 222f.; Rolfs, aaO., § 106 SGB VII Rd.3 jeweils m.w.N.). Der hier vorliegende Fall ist mit den Sachverhaltskonstellationen der eingangs zitierten Rechtsprechung nahezu identisch. Es bestand eine Gefahrengemeinschaft in dem vorbezeichneten Sinne zwischen dem Zeugen Y und dem Zeugen L, weil die „Führung“ der Container und die Einweisung durch den Zeugen Y gleichsam zu Ablade- und Fahrmanövern des Zeugen L führen konnte, die infolge der technischen Komplexität der Kransteuerung ohne weiteres auch Verletzungen des Zeugen L hätten verursachen können. Denn Pedelbewegungen durch ein abruptes Anhalten der Container konnten denknotwendig in der konkreten Unfallsituation ebensowenig ausgeschlossen werden wie eine Kollision des Kranes nebst seiner Ladung mit anderen Containern infolge einer unrichtigen „Führung“ durch den Zeugen Y. Diese Möglichkeit der Schädigung des Zeugen L durch die arbeitsteiligen Mitwirkungsakte des Zeugen Y genügt nach dem Sinn und Zweck der §§ 104ff. SGB VII für eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs.3, 3.alt. SGB VII. Denn eine Gefahrengemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes schon dann vor, wenn es durch das enge Zusammenwirken der Beteiligten wechselseitig zu Verletzungen kommen kann, was selbst dann der Fall ist, wenn eine Gefährdung zwar eher fern liegt, aber nicht völlig ausgeschlossen ist (BGH, aaO., NJW 2008, 2916, 2919 Rd.20; BGH NJW 2008, 2116, 2117 Rd.16; OLG Düsseldorf, aaO., r + s 2015, 526f.; vgl. auch Lemcke r + s 2017, 222 unter 2. und 3. jeweils m.w.N.). Dies war vorliegend der Fall, weil § 106 Abs.3, 3.alt. SGB VII nicht voraussetzt, dass im konkreten Fall jeder der Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte (vgl. BGH, aaO., NJW 2008, 2916, 2919 Rd.20). Dem Kriterium der Gefahrengemeinschaft kommt im Rahmen von § 106 Abs.3 SGB VII einerseits die Funktion zu, Fälle des allgemeinen Lebensrisikos aus dem Anwendungsbereich dieser Haftungsprivilegierung herauszunehmen (OLG Hamm, aaO.), andererseits aber bei Zweifeln an einem bewussten Miteinander im Arbeitsablauf dennoch Fälle der wechselseitigen Gefährdungslage in den Anwendungsbereich von § 106 Abs.3 SGB VII prüfen zu können (vgl. BGH – VI ZR 227/09 = r + s 2011, 180, 181 Rd.9 und Rd.10). Auch diese Schutzzweckerwägungen rechtfertigen es nicht, den konkreten streitgegenständlichen Schadenshergang aus dem Anwendungsbereich der §§ 104ff. SGB VII herauszunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den § 709 ZPO. Streitwert: 8.664,19 €.