OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 T 37/19 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:0514.5T37.19.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Die Beschwerde des Betroffenen wird zurückgewiesen.

2.

Der Antrag auf vorläufige Aussetzung des Vollzuges wird abgelehnt.

3.

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt X auf Beiordnung als Verfahrenspfleger wird abgelehnt.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Betroffenen wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf vorläufige Aussetzung des Vollzuges wird abgelehnt. 3. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt X auf Beiordnung als Verfahrenspfleger wird abgelehnt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. G r ü n d e: I. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, reiste -ebenfalls nach eigenen Angaben- im September 2015 auf dem Landweg kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23.08.2016 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 21.01.2017 gab er an, er habe Bangladesch im November 2004 aus wirtschaftlichen Beweggründen verlassen und bis zu seiner Einreise nach Deutschland seine Zeit überwiegend in Griechenland verbracht. Dort habe er mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt finanziert. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er wegen seines Bartes als Terrorist angesehen zu werden. So könne er Ärger mit der Polizei bekommen oder von Privatpersonen beschimpft werden. Mit Bescheid vom 15.05.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, forderte den Beschwerdeführer zu einer Ausreise binnen einer Woche auf und ordnete für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht binnen dieser Frist ausreise, die Abschiebung des Betroffenen nach Bangladesch an (Bl. # ff. d. GA.). Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer fristgerecht Klage ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.07.2017 abgelehnt (Bl. ## ff. d. GA.). Das Klageverfahren ist noch anhängig. Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer durch die weiter Beteiligte wiederholt aufgefordert, sich um die Ausstellung eines Passes zu kümmern. Dem kam er nicht nach. Die weiter Beteiligte beantragte daher Passersatzpapiere und bekam diese am 10.08.2018 von den bangladeschischen Behörden ausgestellt. Es war daher vorgesehen, den Beschwerdeführer am 04.09.2018 in sein Heimatland abzuschieben. Der Beschwerdeführer hatte allerdings zuletzt am 16.03.2018 bei der Ausländerbehörde vorgesprochen. Die ihm an diesem Tag erteilte Duldung lief am 16.04.2018 aus. Bei mehrfacher Überprüfung seines Zimmers in der Sammelunterkunft machte das Zimmer einen unbewohnten Eindruck. Er wurde mit Fortzug nach unbekannt abgemeldet und zur Festnahme ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer hatte sich zwischenzeitlich nach Frankreich begeben. Von dort wurde er am 02.04.2019 auf dem Luftweg rücküberstellt. Noch vor der Landung des Betroffenen stellte die weiter Beteiligte am 02.04.2019 einen Antrag auf Anordnung der Abschiebehaft für die Dauer bis zum 12.06.2019. Der Beschwerdeführer sei für den 12.06.2019 auf einen Sammelcharter für bangladeschische Staatsangehörige gebucht. Das vorliegende Passersatzpapier könne für den neuen Abschiebungstermin verlängert werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. # ff. d. GA. verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 03.04.2019 durch die zuständige Amtsrichterin angehört. Ihm wurde der Antrag der weiter Beteiligten ausgehändigt, übersetzt und im Einzelnen näher erläutert. Der Beschwerdeführer äußerte sich dahingehend hier bleiben zu wollen, weil er zu Hause Probleme habe. Das Amtsgericht belehrte den Beschwerdeführer nach Art. 36 Abs. 1 b WÜK (Bl. ## ff. d. GA.).Mit Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht Bonn die Abschiebesicherungshaft angeordnet (Bl. ## ff. d.GA.). Mit Schriftsatz vom 09.04.2019 hat sich Rechtsanwalt X als Verfahrensbevollmächtigter für den Beschwerdeführer bestellt und im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde eingelegt sowie Akteneinsicht beantragt. Diese wurde ihm für drei Tage gewährt. Nachdem eine Beschwerdebegründung zunächst nicht einging hat das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 23.04.2019 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt (Bl. ##R d. GA.). Mit Schriftsatz vom 02.05.2019, eingegangen am 03.05.2019, hat der Verfahrensbevollmächtigte die Beschwerde begründet. Ferner hat er die Aussetzung der Vollziehung des Haftbefehls beantragt sowie, seine Beiziehung für notwendig zu erklären und dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftsatzes vom 02.05.2019 wird auf Bl. ## ff. d. GA. Bezug genommen. Die Kammer hat die Ausländerakte noch vor Eingang des Schriftsatzes vom 02.05.2019 beigezogen und eine Stellungnahme der weiteren Beteiligten eingeholt. Diese antwortete mit einem am 02.05.2019 bei Gericht eingegangenen Schreiben (Bl. ## d. GA.). II. 1. Die gemäß §§ 58, 59, 62 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das gemäß § 416 FamFG örtlich zuständige Amtsgericht hat die Abschiebesicherungshaft gegen den Betroffenen zu Recht verhängt. Der Beschwerdeführer war vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Er ist nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung, die er als bangladeschischer Staatsangehöriger bereits vor Einreise als Visum hätte einholen müssen, §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 AufenthG. Deshalb ist er infolge fehlender Aufenthaltsgenehmigung unerlaubt eingereist (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Die gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung erfolgte mit dem ablehnenden Bescheid vom 15.05.2017. Bei Anordnung der Abschiebesicherungshaft lag der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG vor. Dies ist der Fall, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, die auf den in § 2 Abs. 14 festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht entziehen will. Vorliegend war der Betroffene in der Vergangenheit bereits flüchtig. Er reiste -nach Androhung der Abschiebung- nach Frankreich aus, ohne den Wechsel des Aufenthalts der Ausländerbehörde anzugeben. Entgegen des Beschwerdevorbingens bestehen insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen worden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die für die gerichtliche Überprüfung wesentlichen Punkte angesprochen werden. Insbesondere genügen Leerformeln und Textbausteine nicht. Die Ausführungen müssen die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen, mit konkreten Bezug auf das Land und auf den derzeit üblicherweise erforderlichen Zeitraum für Abschiebungen. Insbesondere ist zu erläutern, warum eine Haft generell erforderlich erscheint und eine Haft von kürzerer als der beantragten nicht ausreicht (BGH V ZB 24/14, V ZB 128/16). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Antrag enthält die notwenigen Ausführungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, den Abschiebungsvoraussetzungen (wie etwa der erforderlichen Abschiebungsandrohung und der Vollziehbarkeit), der Durchführbarkeit der Abschiebung und -wenn auch knapp- der Darlegung der Haftdauer. So hat die weiter Beteiligte erläutert, dass ein Sammelcharter für den 12.06.2019 vorgesehen ist und mit keiner Verzögerung zu rechnen ist, weshalb auch keine weitere Haftortdauer über den 12.06.2019 notwendig sei. Die Behörde war auch nicht gehalten mitzuteilen, dass keine früheren Einzelflüge zur Verfügung standen, da hierauf seitens des Beschwerdeführers kein Anspruch besteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier das Verfahren zügig betrieben wurde und die Dauer der Abschiebesicherungshaft mit zwei Monaten und neun Tagen noch deutlich innerhalb der gesetzlichen Grenze von drei Monaten liegt. Dass kein früherer Sammelcharter zur Verfügung stand war offensichtlich, da davon auszugehen ist, dass die Behörde diesen dann gebucht hätte und bedurfte keiner weiteren Erwähnung, auch wenn eine Klarstellung im Antrag wünschenswert gewesen wäre. Hieraus folgt zugleich, dass der Antrag auch formgerecht im Sinne des § 417 Abs. 2 FamFG war. Soweit die weiter Beteiligte mit Schreiben vom 02.05.2019 mitgeteilt hat, dass der Sammelcharter aufgrund zu geringer Buchungszahlen storniert worden und die Abschiebung nunmehr für den 05.06.2019 via Einzelflieger vorgesehen ist, bedarf es keiner Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung, da der kurze zeitliche Puffer von sieben Tagen für allfällige Verzögerungen eingeräumt werden darf (BGH, Beschluss vom 20.10.2016, V ZB 167/14). 2. Aus den vorgenannten Gründen war auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 424 FamFG abzulehnen. 3. Der Antrag auf Beiordnung als Verfahrenspfleger war ebenfalls abzulehnen, da kein Fall der notwendigen Beiordnung gegeben ist. Es handelt sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt, der einzig die Frage des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot und § 417 Abs. 2 FamFG betraf. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .