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Urteil

9 O 389/18

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:0603.9O389.18.00
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Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache in Höhe von 4.477,00 € erledigt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.299,50 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 05.09.2018 bis zum 11.01.2019 aus 14.791,26 € und nebst weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 aus 6.299,50 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache in Höhe von 4.477,00 € erledigt. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.299,50 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 05.09.2018 bis zum 11.01.2019 aus 14.791,26 € und nebst weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 aus 6.299,50 € zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klagepartei begehrt Schadensersatz wegen des Erwerbs eines von dem sogenannten Z Abgasskandal betroffenen Pkws. Die Klagepartei erwarb am 02.06.2014 den PKW G 1.6 l mit der FIN $$$$$$#$$$$###### zum Gesamtkaufpreis von 19.790,00 € bei einem Kilometerstand von 19.030 km. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor der Beklagten des Typs $$ ### EU5 ausgestattet und erfüllte die Abgaswerte der Euro 5 Norm nicht. Unstreitig wurde die Motorsteuerung des Pkws so programmiert, dass das Fahrzeug bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkannte und weniger Stickoxide abgab als im „Echtbetrieb“ auf der Straße. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2018 forderte die Klagepartei die Beklagte zur Zahlung von 19.790,00 € bis zum 04.09.2018 auf. Sie sieht sich Kosten seiner bereits vorprozessual tätigen Rechtsanwälte in Höhe von 1.171,67 € ausgesetzt. Das Fahrzeug hatte im Dezember 2018 eine Laufleistung von 90.000 km. Die Klagepartei verkaufte das Fahrzeug am 04.02.2019 für 4.477,00 € bei einem Kilometerstand von 147.000 km. Die Klagepartei behauptet, dass die damaligen Vorstände der Beklagten Kenntnis von der manipulierten Motorsteuerung gehabt hätten und die Beklagte damit vorsätzlich ein mangelbehaftetes Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe. Sie ist der Ansicht, ihr stünden Ansprüche gegen die Beklagte u.a. aus § 826 BGB zu. Bei der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs vorhandenen Motorsteuerung handele es sich um eine gesetzeswidrige Manipulation der Motorsteuerung, die gegen europäische Vorgaben zur Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen verstoße. Durch diese Manipulation habe die Beklagte der Klagepartei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise gemäß § 826 BGB einen Schaden zugefügt. Der Schaden liege in dem Abschluss des Vertrags als solchem. Ein Vorteilsausgleich bzw. ein Nutzungswertersatz sei nicht zu berücksichtigen, da dies zu einer unangemessenen Entlastung des Schädigers führen würde. Die Klagepartei hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 19.790,00 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges G 1.6 l mit der FIN $$$$$$#$$$$###### und zur Freistellung von vorgerichtlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € zu verurteilen und Annahmeverzug festzustellen. Sie hat das Fahrzeug am 04.02.2019 verkauft und einseitige Teilerledigung in Höhe von 4.477,00 € erklärt. Nunmehr beantragt die Klägerin, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.313,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus 19.790,00 € für die Zeit vom 03.06.2014 bis zum 11.01.2019 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.790,00 € seit dem 12.01.2019 bis zum 04.02.2019 und aus 15.313,00 € seit dem 05.02.2019 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen. Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung nicht an und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr könne ein sittenwidriges Vorgehen nicht nachgewiesen werden. Sie behauptet, dass nach ihrem aktuellen Kenntnisstand ihre damaligen, für eine etwaige Kenntnis maßgeblichen Vorstände keine Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen gehabt hätten, jedenfalls habe die Klägerin dies nicht substantiiert dargetan. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei auch nicht mangelhaft, denn es liege eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit nicht vor, ebenso wenig wie eine Wertminderung nach Aufspielen des Softwareupdates. Jedenfalls müsse sich der Kläger einen Nutzungswertersatz als Vorteilsausgleich anrechnen lassen. Die Voraussetzungen eines Annahmeverzugs lägen nicht vor. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Klage ist – soweit sie zulässig ist – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Das Landgericht Bonn ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Die Klagepartei macht deliktische Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Nach § 32 ZPO ist eine Zuständigkeit auch dort begründet, wo der Schadenseintritt erfolgte. Dies war am Wohnsitz der Klagepartei der Fall. Der Klagepartei steht ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, abzüglich eines Vorteilsausgleichs, im Ergebnis in Höhe des im Tenor genannten Betrags, nach §§ 826, 249 BGB zu, Zug-um-Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen, im Tenor näher bezeichneten Fahrzeugs. Es liegt ein Fall der vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB vor. Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter in dem Sinne dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, dass es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.11.2013 - VI ZR 336/12 -, NJW 2014, 383 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18). So liegt der Fall hier. Es ist gerichtsbekannt und unstreitig, dass die Beklagte in der Motorsteuerung des Motors vom Typ $$ ### EU5 Manipulationssoftware einsetzte, um Abgaswerte nach der Euro 5 Norm auf dem Prüfstand zu beeinflussen. Dies geschah in einer Vielzahl von Fällen - bei allen Fahrzeugen, in welchem der $$ ### EU5 eingebaut wurde - und diente der Umsatz- und Gewinnsteigerung der Beklagten, womit in geradezu typischer Weise ein Fall des rücksichtslosen Gewinnstrebens vorliegt, welches nach seinem Gesamtcharakter dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft. Die Beklagte veranlasste zum Zwecke der Umsatz- und Gewinnsteigerung, dass mangelhafte Fahrzeuge in den Verkehr gebracht wurden (vgl. zur Mangelhaftigkeit auch BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17) und nahm dabei jedenfalls billigend in Kauf, dass letztlich jemand diese Fahrzeuge (von den Händlern) erwerben würde. Dies ist der Anknüpfungspunkt für die Haftung der Beklagten und nicht etwa eine irgendwie geartete Täuschung der Händler, die von der Mangelhaftigkeit keine Kenntnis hatten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2018, 15 U 104/18). Kurz: Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18). Genau dies war hier der Fall. Die Kenntnis und somit der Vorsatz der Beklagten von der Abschaltvorrichtung und damit von der Mangelhaftigkeit und sämtlichen weiteren für die Sittenwidrigkeit und den Schaden der späteren Erwerber maßgeblichen Tatsachen ist als zugestanden anzusehen gemäß § 138 Abs. 3 u. 4 ZPO aufgrund unsubstantiierten Bestreitens. Die Beklagte trifft eine umfassende sekundäre Darlegungslast zur Frage, warum die damaligen Vorstände und Repräsentanten, deren Kenntnis sich die Beklagte nach § 31 BGB analog zuzurechnen hat, keine Kenntnis in diesem Sinne gehabt haben sollten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18). Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie argumentiert lediglich, dass sie auf Basis ihres aktuellen Kenntnisstands eine solche Kenntnis der damaligen Vorstände nur bestreiten könne. Da aber dieser Kenntnisstand schon nicht konkret dargelegt worden ist, ist der Beklagten pauschales Bestreiten verwehrt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des OLG Köln im Beschluss vom 03.01.2019 (18 U 70/18) Bezug genommen, die auch hier gelten. Die Klagepartei erhielt infolge des Verhaltens der Beklagten ein mangelhaftes Fahrzeug (weil die Stilllegung des Fahrzeugs durch das Kraftfahrtbundesamt vor Aufspielen des Softwareupdates drohte). Schon hierin lag der relevante Mangel und Nachteil, der es rechtfertigt, bereits den Abschluss des Kaufvertrags der Klagepartei als Schaden anzusehen mit der Rechtsfolge, dass die Klagepartei so zu stellen ist, als ob sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (vgl. OLG Köln, aaO). Es kommt also nicht einmal darauf an, dass auch aktuell noch – nach Aufspielen des Softwareupdates – ein relevanter Schaden (fort)besteht, der jedenfalls darin liegt, dass die Unwägbarkeit besteht, ob das Softwareupdate sämtliche Beeinträchtigungen beseitigt hat bzw. zu anderweitigen Beeinträchtigungen führt, womit das Fahrzeug einen wirtschaftlich relevanten Nachteil aufweist, ohne dass es darauf ankäme, wie hoch dieser wirtschaftliche Minderwert genau ist (der ggf. von den Auswirkungen von Dieselfahrverboten abzugrenzen wäre, weil hierfür nicht allein oder maßgeblich die Fahrzeuge mit dem Motor $$ ### EU5 kausal sind, sondern auch etwa die Binnenschifffahrt, etc.). Die Klagepartei muss sich allerdings gegenüber der Beklagten als Vorteilsausgleich Nutzungswertersatz anrechnen lassen gemäß § 249 BGB (entsprechend 346 Abs. 2 BGB, vgl. zur Berechnungsmethode Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Auflage, § 346, Rn. 10). Entgegen anderslautenden Gerichtsentscheidungen führt dies nicht zu einer unangemessenen und damit treuwidrigen Entlastung eines deliktisch handelnden Schädigers, sondern vielmehr würde hier eine Verneinung des Vorteilsausgleichs in Form des Nutzungsersatzanspruchs zu einer unbilligen Bereicherung des Geschädigten, der Klagepartei, führen. Die Klagepartei hat ein in der täglichen Nutzung nicht relevant schlechter nutzbares Fahrzeug erhalten, als wenn sie hypothetisch ein mangelfreies Fahrzeug erhalten hätte - welches sie auch jahrelang genutzt hat ohne spürbare Beeinträchtigungen durch den Mangel auf die Nutzung. Wenn ihr nun zugesprochen wird, dass sie den Kaufpreis zurückerhält, abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die tatsächliche Nutzung, und sie im Gegenzug das Fahrzeug an die Beklagte übereignet, ist die Klagepartei vollständig und angemessen kompensiert gemäß § 249 BGB. Eher ist die Übertragung der Grundsätze des § 346 Abs. 2 BGB auf die Schätzung des Vorteilsausgleichs/Nutzungswertersatzabzugs gemäß § 287 ZPO für die Klagepartei sogar günstig, da bei dieser Berechnung allein auf die gefahrenen Kilometer im Verhältnis zu einer geschätzten Gesamtkilometerleistung abgestellt wird – und nicht auch auf den durch das Alter eingetretenen Wertverlust (so im Ergebnis auch OLG Köln, aaO). Grundlage der vorgenommenen Schätzung des Vorteilsausgleichs nach § 287 ZPO i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 346 Abs. 2 ZPO war eine Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 300.000 km, die angesichts der Klasse des Fahrzeugs und der Parameter des Motors als realistisch angesehen wird. Des Weiteren ist der erzielte Kaufpreis in Höhe von 4.477,00 € abzuziehen. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 05.09.2018, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, der Höhe nach auf 4 % bis zur Rechtshängigkeit begrenzt, § 308 ZPO. Weitergehende Zinsen für einen früheren Zeitpunkt gemäß § 849 BGB sind nicht geschuldet, da keine „Entziehung einer Sache“ i.S.v. § 849 BGB in der vorliegenden Konstellation vorliegt, in welcher der Geschädigte für einen Geldbetrag ein voll nutzbares, weitgehendes Äquivalent erhalten hat. Dies wäre auch schadensersatzrechtlich unangemessen, da dies auf eine Bereicherung der Klagepartei hinausliefe, welche so oder so ein Fahrzeug erworben hätte und daher mit dem bezahlten Geldbetrag während der Dauer der Nutzung des erworbenen Fahrzeugs keine Zinsen hätte erwirtschaften können. Ein Strafschadensersatz (wie im US-amerikanischen Recht) ist dem deutschen Recht fremd. Eben hierauf liefe indes eine Anwendung von § 849 BGB in der vorliegenden Konstellation hinaus. Die Klagepartei hat nach §§ 280, 249 BGB auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Angemessen ist allerdings nur eine 1,3 Gebühr, denn angesichts der Vielzahl gleichgelagerter Fälle und der standardmäßig vorgefertigten Schriftsätze ist nur von einer durchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen. Auf Basis des Gegenstandswertes in Höhe von 14.791,26 € bei einer Laufleistung von 90.000 km unter Anrechnung des Nutzungsersatzes zzgl. Postgebührenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt sich der im Tenor genannte Betrag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 19.790,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .