1. Es sind schuldig: a. der Angeklagte Z des tateinheitlichen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 595 rechtlich zusammentreffenden Fällen und des Betruges in drei Fällen, b. der Angeklagte B10 des Betruges in sechs Fällen, c. der Angeklagte W10 der tateinheitlichen Beihilfe zum Betrug in 419 rechtlich zusammentreffenden Fällen, d. der Angeklagte C10 der tateinheitlichen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 419 rechtlich zusammentreffenden Fällen. 2. Der Angeklagte Z wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte B10 wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt. 4. Der Angeklagte W10 wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 5. Der Angeklagte C10 wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 6. Im Übrigen wird der Angeklagte B10 freigesprochen. 7. Darüber hinaus werden die Angeklagten Z, W10 und C10 auf den Adhäsionsantrag vom 04.12.2018 gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Adhäsionskläger Q9 (B11straße # in ##### N10) 421,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers abgesehen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 8. Gegen die E i n z i e h u n g s b e t e i l i g t e wird die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 350.351,06 € angeordnet. 9. Aus dem Vermögen des Angeklagten Z unterliegt ein Betrag in Höhe von 75.192,24 € als Wert des Tatertrags der Einziehung. 10. Aus dem Vermögen des Angeklagten B10 unterliegt ein Betrag in Höhe von 123.728,47 € als Wert des Tatertrags der Einziehung. 11. Aus dem Vermögen des Angeklagten C10 unterliegt ein Betrag in Höhe von 1.300,00 € als Wert des Tatertrags der Einziehung. 12. Die folgenden Gegenstände unterliegen als Tatmittel der Einziehung: a. bezüglich des Angeklagten Z eine E55karte (S) auf den Namen M4 eine N111Card (S) auf den Namen M4 ein weißer „All In One-PC N11“ b. bezüglich des Angeklagten B10 eine Q10 Girocard auf den Namen I12 eine Q10 Girocard auf den Namen F64 B10 eine Q10 W34card auf den Namen F64 B10 eine Zip-Tüte mit einer Passkopie auf den Namen W11 eine Zip-Tüte mit vier Passbildern B10 c. bezüglich des Angeklagten C10 ein schwarz-goldenes T14 Mobiltelefon (PIN ####) d. bezüglich der Einziehungsbeteiligten ein Ordner „Q10“ ein Ordner „Storno“ ein Ordner „E4“ ein Ordner „Wichtige Dokumente erledigt Anwalt“ ein Ordner „Wichtige Unterlagen“ ein Ordner „erledigte Kunden“ ein Ordner „2017 Personal“ ein Ordner (rot) „2017 Kreditor“ ein Ordner „V Gründungsunterlagen“ ein Ordner (rot) „2016 Kreditor“, incl. ein Umschlag „XL-Garagenbau“ ein Ordner mit Schriftstücken: ein Umschlag „Unterlagen E4“, ein Umschlag „Unterlagen Q10“, ein Umschlag „Briefe aus Briefkasten“, diverse Unterlagen Schreibtisch eine Festplatte Nr.: $$$$####### eine Festplatte Nr.: $$$$$####### ein Ordner mit 7 Papierkladden mit schriftlichen Unterlagen (Schufa- Auskunft, Bankdaten, Exposé und Selbstauskunft zu Ladenlokal in L5 sowie Lieferschein der Fa. D4 und Antrags- und Lieferunterlagen zu einem eingerichteten Telefonanschluss der E5) ein schwarzer Nylonkoffer mit Datensicherungsgerät und Equipment eine Tüte mit einem E5 Router. 13. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagte B10 freigesprochen wurde, trägt die T15 die Kosten und die notwendigen Kosten des Angeklagten. Die Angeklagten Z, W10 und C10 tragen die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers Q9 vom 04.12.2018 angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten. Von den durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers angefallenen notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers tragen die Angeklagten Z, W10 und C10 75 %. Die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten B10 trägt der Adhäsionskläger. Im Übrigen tragen der Adhäsionskläger und die Angeklagten Z, W10 und C10 ihre durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers angefallenen notwendigen Auslagen selbst. Angewendete Vorschriften für den Angeklagten Z : §§ 263 Absatz 1, Absatz 3 S. 2 Nr. 1, Absatz 5, 25 Absatz 2, 52, 53, 73 Absatz 1, 73c, 74 StGB, für den Angeklagten B10 : §§ 263 Absatz 1, Absatz 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 1. Alt., 53, 73 Absatz 1, 73c, 74 StGB, für den Angeklagten W10 : §§ 263 Absatz 1, 27, 49 Absatz 1, 52, 56 StGB, für den Angeklagten C10 : §§ 263 Absatz 1, Absatz 5, 27, 49 Absatz 1, 52, 56, 73 Abs. 1, 73c, 74 StGB, für die E i n z i e h u n g s b e t e i l i g t e : §§ 73b, 73c, 74 StGB. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Vorspann B. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse 1. Der Angeklagte Z 2. Der Angeklagte B10 3. Der Angeklagte W10 4. Der Angeklagte C10 II. Feststellungen zur Sache 1. Fall 1 - V GmbH a) Vorgeschichte b) Tatgeschehen aa) H9 und die Fake-Shop-Organisation bb) Übernahme der V GmbH cc) Betrieb des Onlineshops dd) Bestellvorgänge und Zahlungen c) Nachtatgeschehen und Ermittlungsverfahren 2. Fälle 2 bis 7 (Angeklagter B10) a) Vorgeschichte b) Taten 3. Fälle 8 – 10 (Angeklagter Z) a) Vorgeschichte b) Taten C. Beweiswürdigung I. Feststellungen zur Person II. Feststellungen zur Sache 1. Fall 1 a) Einlassungen der Angeklagten b) Feststellungen zur Vorgeschichte c) Feststellungen zum Tatgeschehen im engeren Sinne aa) Organisation und Rolle des Angeklagten Z bb) Rolle des Angeklagten C10 cc) Rolle des Angeklagten W10 dd) Rolle der Zeugin C 11 ee) Geschäftsbetrieb der V GmbH d) Feststellungen zum Nachtatgeschehen und Ermittlungsverfahren 2. Fälle 2 bis 10 D. Rechtliche Würdigung I. Der Angeklagte Z 1. Fall 1 (V GmbH) 2. Fälle 8 bis 10 II. Der Angeklagte B10 1. Fälle 2 bis 7 2. Freispruch im Übrigen III. Der Angeklagte W10 IV. Der Angeklagte C10 E. Strafzumessung I. Der Angeklagte Z II. Der Angeklagte B10 III. Der Angeklagte W10 IV. Der Angeklagte C10 F. Adhäsion G. Einziehung I. Angeklagter Z II. Angeklagter B10 III. Angeklagter C10 IV. Einziehungsbeteiligte V GmbH H. Kostenentscheidung I. Annex zu Fall 1: Aufstellung der Kundenbestellungen G r ü n d e: A. Vorspann Gegenstand dieses Urteils als Fall 1 sind Aufbau und Ablauf der Geschäftstätigkeit der V GmbH, eines so genannten Fake-Shops, der im Zeitraum Mai bis August 2017 Elektronikwaren und Haushaltsgeräte in betrügerischer Absicht über eine Onlinepräsenz zum Kauf anbot und im Wesentlichen durch nicht ermittelte Hinterleute aus der U3 heraus betrieben wurde. Der gesondert Verfolgte H9, der bereits Erfahrungen mit der Einrichtung und dem Betrieb von Fake-Shops gesammelt hatte, sah in der zuvor noch von dem vormals Mitangeklagten B12 und dem Angeklagten Z im Bekleidungshandel ohne nennenswerten Erfolg betriebenen V GmbH ein für den Aufbau eines solchen Shops geeignetes Unternehmen. Er gab dem Angeklagten Z vor, Ware größerer Elektrofirmen als Vertriebspartner an Endkunden verkaufen zu wollen, wobei seine Absicht war, sowohl möglichst viele Kunden, die die bestellte Ware nicht erhalten sollten, als auch die Elektrofirmen um ihr Geld zu „prellen“ und dabei selbst nicht nach außen in Erscheinung zu treten. Der Angeklagte Z, der finanziell nicht „auf Rosen gebettet“ war, ließ sich von H9 und einer ihm versprochenen Beteiligung am Gewinn blenden und übernahm unter der bereits vorhandenen Alias-Personalie B13 die V GmbH von dem vormals Mitangeklagten B12 als Gesellschafter und Geschäftsführer. Von H9 wurde der Angeklagte Z sodann mit der Eintragung im Handelsregister, der Anstellung einer Sekretärin und der Herrichtung eines „Show-Rooms“ betraut. Er fand Unterstützung bei den anfallenden Tätigkeiten bei den ihm langjährig bekannten und freundschaftlich verbundenen Angeklagten W10 und C10, die auf Zuruf einzelne Aufgaben innerhalb der Geschäftsorganisation übernahmen. H9 fungierte fortan als Verbindungsperson zwischen dem Angeklagten Z und den unbekannten Hinterleuten. Obwohl bereits Mitte Juni die vorgeblich heile Fassade des vermeintlichen Elektronikvertriebes stark „zu bröckeln“ begann, gelang es, Einnahmen durch die Bestellungen in Millionenhöhe zu genieren. Derweil hatten zunächst der Angeklagte Z und dann auch die Angeklagten W10 und C10 Verdacht geschöpft und das betrügerische Geschäftskonzept im Wesentlichen durchschaut. Sie setzten ihre diesbezügliche Tätigkeit dennoch fort. Von den vereinnahmten Geldern sahen weder der Angeklagte Z etwas, der lediglich ein schmales Gehalt ausgezahlt bekam, noch die Angeklagten W10 und C10. Stattdessen wurde das Geld von H9 und den Hinterleuten vereinnahmt. Ende August 2017 brach das System aufgrund der stetig steigenden Zahl von Strafanzeigen schließlich zusammen, so dass es frühzeitig zu Ermittlungsmaßnahmen kam. Weiterer Gegenstand des Urteils als Fälle 2 bis 10 sind die Eröffnungen von Konten bei verschiedenen Bankinstituten durch die Angeklagten Z und B10, wobei es in vielen Fällen auch zu einer Auszahlung von beantragten Krediten kam. Dies gelang ihnen durch Vorlage gefälschter Ausweispapiere, die auf unterschiedliche Alias-Personalien ausgestellt waren. Die beiden Angeklagten vereinnahmten durch dieses Vorgehen hohe Beträge, um diese für eigene Zwecke zu verwenden. Hinsichtlich der vormals Mitangeklagten B12 und V2 ist das Verfahren in der Hauptverhandlung abgetrennt und jeweils nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Soweit dem Angeklagten B10 eine Beteiligung an den strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen der V GmbH vorgeworfen worden war, vermochte die Beweisaufnahme einen solchen Nachweis nicht zu erbringen. Der Verurteilung liegt keine Verständigung gemäß § 257c StPO zu Grunde. B. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse 1. Der Angeklagte Z ( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten Z ) ( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten Z ) Er, der sich aufgrund dieser Tätigkeit häufiger in den Niederlanden aufhielt, wurde dort am ##.##.2008 wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln festgenommen, befand sich daraufhin bis zum ##.##.2008 in Auslieferungshaft und ab diesem Tag zunächst in Untersuchungshaft in Deutschland. Er wurde in dieser Sache – neben dem Angeklagten B10 – im April 2009 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befand sich bis Ende 2012 in Strafhaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt F7 im offenen Vollzug. Als Freigänger arbeitete er im Rahmen freier Beschäftigungsverhältnisse zunächst in der Werkstatt seines Bruders, später in einem Stehcafé und zuletzt in einem Küchenstudio, in dem er auch nach der Haft noch eine Zeitlang beschäftigt war. Im Rahmen dieser Haftzeit lernte der Angeklagte Z den Angeklagten W10 kennen, der zeitgleich eine Haftstrafe ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz absaß. Der Kontakt zwischen beiden überdauerte die Haftzeit, worauf später noch gesondert eingegangen werden wird. In der Haft kam es zu ersten gesundheitlichen Problemen des Angeklagten, der wegen Bluthochdrucks einmal notfallmedizinisch versorgt wurde und darauf krankgeschrieben wurde. Seither nimmt er hierfür täglich Medikamente ein. Die Familie lebte fortan von staatlichen Unterstützungsleistungen. Nach wie vor war der Angeklagte bestrebt, sich selbstständig zu machen. Im Jahr 2015 gründete er in J eine Bau- und Textilfirma. Nach U3schem Recht war es nicht erforderlich, für die Firmengründung ein Stammkapital aufzubringen. Das Vorhaben zielte insbesondere darauf ab, Waren aus der U3 nach Deutschland zu exportieren und sie hier an Händler weiterzuverkaufen. Für den Import der Waren und den Vertrieb in Deutschland wollte er sich mit dem Mitangeklagten B12 zusammentun, den er bereits aus Kindertagen kannte. In diesem Zusammenhang kam es zu der Übernahme der V GmbH von einem Bekannten aus E6 durch B12, worauf im Einzelnen noch einzugehen sein wird. Umsätze generierte der Angeklagte mit seiner U3schen Firma jedenfalls nicht, da schon ein Einkauf von Waren nicht zustande kam. Wegen seines Kokainkonsums hatte sich der Angeklagte im Jahr 2015 kurzzeitig in therapeutische Beratung begeben, diesen danach aber nicht abgestellt. Nach seiner Inhaftierung in vorliegender Sache hatte er für einige Zeit gewisse Entzugssymptome nach Kokain, die abgeklungen sind. Eine nennenswerte Anhängigkeit konnte insoweit nicht festgestellt werden. Der Angeklagte raucht; Alkohol konsumiert er zuletzt nicht mehr. Über den bei ihm vorliegenden Bluthochdruck hinaus leidet er an keinen weiteren Krankheiten und ist von Unfällen bisher verschont geblieben. Seine Schulden bewegen sich oberen fünfstelligen Bereich. Der Angeklagte Z ist bereits umfangreich wie folgt vorbestraft: In den Jahren 1986 und 1988 wurde wegen Diebstahls (geringwertiger Sachen) in zwei Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen und in einem weiteren Verfahren wegen Diebstahls erfolgte 1986 eine richterliche Weisung. In vier Verfahren zwischen 1994 und 2000 erfolgten Verurteilungen zu relativ geringen Geldstrafen wegen Verkehrsdelikten. Unter dem 17.12.1991 wurden dem Angeklagten durch den Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde T16 die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition untersagt. Die übrigen Einträge betreffen die folgenden Verurteilungen: 1. Am ##.##.1990 verurteilte das Amtsgericht T16 (## Cs ###/90) den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 25,00 DM. 2. Am ##.##.1990 verurteilte das Amtsgericht T16 (## Ds ###/90) den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 DM. Mit Beschluss vom ##.##.1991 führte das Amtsgericht T16 die Geldstrafen der beiden letztgenannten Verurteilungen auf eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 15,00 DM zurück. 3. Am ##.##.1991 verurteilte das Amtsgericht T16 (## Cs ###/91) den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 DM. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte besuchte seine ehemalige Freundin B14, um das gemeinsame Kind zu sehen. In der Wohnung versetzte der Angeklagte ihr ohne rechtfertigenden Grund diverse Faustschläge gegen den Kopf, Gesicht und Oberkörper, wodurch sie Hämatome und Schwellungen im Gesicht erlitt. 4. Am ##.##.1991 verurteilte das Amtsgericht L5 (### Ds ## Js ###/91) den Angeklagten Z wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu drei Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte brach mit dem gesondert Verfolgten C12 am ##.##.1991 in L5 einen Pkw auf, indem der gesondert Verfolgte C12 mit einem Schraubenzieher das Türschloss der Beifahrerseite durchstach. Der gesondert Verfolgte C12 baute sodann das im Pkw befindliche Autokassettenradio aus, welches er dem Angeklagten Z übergab, der es wiederum verkaufen sollte. 5. Am ##.##.1991 verurteilte das Landgericht L5 (### KLs ### Js ####/91) ihn wegen Förderung der Prostitution in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuhälterei unter Einbeziehung der vorgenannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einer Verlängerung um ein Jahr und dann wiederum einer Abkürzung der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom ##.##.1995 erlassen. Den zugrunde liegenden Sachverhalt vermochte die Kammer nicht festzustellen. 6. Mit Verurteilung vom ##.##.1994 wurde der Angeklagte von dem Amtsgericht L5 (### Ds ####/93) wegen Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. 7. Am ##.##.1995 verurteilte das Amtsgericht L5 (### Ds ###/94) den Angeklagten neben der damals Mitangeklagten M5 wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 DM. Mit Beschluss vom ##.##.1996 führte das Amtsgericht L5 diese Geldstrafe und die Geldstrafe aus der Verurteilung vom ##.##.1994 auf eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 DM zurück. Der Verurteilung vom ##.##.1995 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 1993 entnahmen der Angeklagte und die damals Mitangeklagte M5 in der Textilabteilung der Firma D5 in L5 einen Kinderwagen im Wert von 298 DM aus dem Regal. In diesen legten sie ihr mitgeführtes Kind. In der Tiernahrungsabteilung riss die damals Mitangeklagte M5 das Preisschild vom Kinderwagen ab. Der Angeklagte und die damals Mitangeklagte M5 wurden unmittelbar nach dem Passieren der Kasse gestellt, wo sie zuvor anderweitige Waren – außer den Kinderwagen – bezahlt hatten. 8. Am ##.##.1997 – rechtskräftig seit dem ##.##.1997 – verurteilte ihn das Amtsgericht L5 (### Ds ### Js ###/97) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten, zunächst unter Strafaussetzung zur Bewährung. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung wurde die Strafe im Gnadenwege nochmals zur Bewährung ausgesetzt und nach Neufestsetzung der Bewährungszeit schließlich im Gnadenwege mit Wirkung vom ##.##.2002 erlassen. 9. Am ##.##.1999 – rechtskräftig seit dem ##.##.1999 – verurteilte ihn das Amtsgericht M6 (## Ds ###/99 ## Js ###/99) wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zunächst für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde zunächst um ein Jahr verlängert, bevor die Strafaussetzung in der Folgezeit widerrufen wurde. Allerdings kam es nicht zur Verbüßung der Freiheitsstrafe, da diese in die nachfolgende Verurteilung einbezogen wurde. 10. Am ##.##.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht L5 (### Ls ##/02 ## Js ##/02) wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung vom ##.##.1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zunächst mit einer Bewährungszeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom ##.##.2007 erlassen. 11. Am ##.##.2006 – rechtskräftig seit dem ##.##.2006 – verurteilte ihn das Amtsgericht T16 (### Ds ###/06 ### Js ####/04) wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zum Nachteil seiner Tochter zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. 12. Am ##.##.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht I13 (### b Ds ###/05 #### Js #####/05) wegen Insolvenzverschleppung, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 13 Fällen, Bankrotts und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen den Angeklagten wurde in dieser Sache vom ##.11. bis zum ##.11.2016 Untersuchungshaft vollstreckt. Mit Beschluss des Amtsgerichts I13 vom 29.08.2007 wurde aus den Strafen der beiden vorgenannten Verurteilungen nachträglich eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gebildet, deren Vollstreckung zunächst für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem die Bewährungszeit verlängert worden war, wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und gegen den Angeklagten Z Strafhaft vollstreckt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C13 setzte mit Beschluss vom 04.12.2012 (## StVK ###/12) den zu vollstreckenden Strafrest zur Bewährung aus. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 29.12.2015 erlassen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte Z war vom ##.05. bis ##.08.2003 mit Prokura versehener faktischer Geschäftsführer der B15 Handels GmbH, hinsichtlich deren Vermögen das Amtsgericht I13 am ##.##.2004 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ablehnte. Der Angeklagte stellte nach Aufnahme seiner Geschäftsführertätigkeit am ##.##.2003 nicht unverzüglich einen Antrag auf Insolvenzeröffnung, obwohl die Gesellschaft, wie er wusste, schon seit geraumer Zeit zahlungsunfähig war; so wurden schon seit Ende 2002 bzw. Anfang 2003 Strom und Miete nicht mehr gezahlt. An verschiedene Krankenkassen führte er zwischen Mai und Juli 2003 in 13 Fällen fällige Arbeitnehmeranteile von insgesamt 9.630,61 € nicht ab. Seit dem ##.##.2003 führte er in Kenntnis der bestehenden Zahlungsunfähigkeit keinerlei Handelsbücher. Am ##.##.2003 leaste er bei der C14 Leasing GmbH einen C14 ###$ im Wert von 83.844,83 € und erhielt das Fahrzeug am ##.##.2003, obwohl er wusste, dass die von ihm geführte GmbH zur Zahlung der Leasingraten nicht imstande sein würde, da das Geschäftskonto mit 3.000,00 € im Soll stand und Über-ziehungen nicht gestattet waren. In der Folge wurde bereits die erste Leasingrate mangels Deckung zurückbelastet und die C14 Leasing GmbH kündigte den Vertrag am ##.10.2003. 13. Am ##.##.2008 – rechtskräftig seit dem ##.##.2008 – verurteilte ihn das Amtsgerichts L5 (### Ds ###/07 ### Js ###/07) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 €. Die Geldstrafe wurde im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt (dazu sogleich). 14. Am ##.##.2009 – rechtskräftig seit dem ##.##.2009 – verurteilte das Landgericht L5 (lfd. Nr. 25; ### Js ##/08 ### – ##/08) den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten. Im selben Urteil wurde auch der Angeklagte B10 wegen anderweitigen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, worauf noch gesondert eingegangen wird. Der Angeklagte Z wurde in dieser Sache am ##.05.2008 festgenommen und befand sich bis zum ##.07.2008 in der Untersuchungshaft in den Justizvollzugsanstalten L6 und L5. Die Untersuchungshaft wurde in der Zeit vom ##.09.2008 bis zum ##.10.2008 zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund der vorhergehenden Verurteilung vom 14.01.2008 unterbrochen. Es schloss sich die Strafhaft bis Ende des Jahres 2012 an. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C13 setzte mit Beschluss vom ##.##.2012 (## StVK ###/12) auch die Vollstreckung dieses Strafrestes zur Bewährung aus. Die Strafe wurde mit Wirkung vom ##.##.2016 erlassen. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zeitraum ##.06.2007 bis ##.08.2007 war der Angeklagte gemeinsam mit dem Angeklagten B10 und weiteren gesondert verurteilten Personen an verschiedenen Rauschgiftgeschäften mit Marihuana beteiligt. Der Angeklagte Z war zum Tatzeitpunkt seit längerem mit den in den Niederlanden ansässigen, ebenfalls verurteilten Personen bekannt, die von dort aus – wie er wusste – einen schwunghaften, grenzüberschreitenden Handel mit Marihuana im großen Stil betrieben. Der Angeklagte Z wurde von einer dieser Personen zur Mitwirkung an Rauschgiftgeschäften überredet. Der Angeklagte ließ sich darauf vor dem Hintergrund der hohen Verschuldung aus dem Betrieb seines aufgegebenen Supermarktes ein und bezog in der Folge größere Mengen Marihuana aus den Niederlanden zu Preisen um etwa 3.100 € pro Kilo zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs. Der Angeklagte B10, der zu diesem Zeitpunkt einen gewinnbringenden Handel mit Marihuana in L5 betrieb und über einen eigenen Kundenstamm verfügte, war einer der Abnehmer des Angeklagten Z. Am ##.##.2007 wurden dem Angeklagten B10 durch den Angeklagten Z 10 kg Marihuana auf einem L5er Parkplatz übergeben, die er zuvor in den Niederlanden in Empfang genommen hatte. Für einen Teil des Rauschgifts hatte der Angeklagte B10 einen Abnehmer, der diesen zu einem angeblichen Übergabeort lotste. Durch die Vortäuschung eines Polizeieinsatzes am Übergabeort gelang es den Abnehmern, mit dem Rauschgift ohne Bezahlung zu entkommen. In der Folge zog sich der Angeklagte Z aus den Rauschgiftgeschäften zurück, da er zu diesem Zeitpunkt bei seinem Zulieferer mit 30.000 € in der Kreide stand. 15. Am ##.##.2017 – rechtskräftig seit dem ##.##.2017 – verurteilte ihn das Amtsgericht L5 (### Ds ###/17 ### Js ###/17) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 €. Die Geldstrafe wurde im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe durch Unterbrechung der Untersuchungshaft in hiesiger Sache im Zeitraum vom ##.06.2018 bis ##.09.2018 vollstreckt. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte befuhr ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen am ##.##.2017 in L5 die C13er Straße/L7er Straße in Richtung Innenstadt mit einem Pkw der Marke C14 und legte im Rahmen einer Polizeikontrolle einen italienischen Führerschein, ausgestellt auf die Personalie N12 Z, vor, bei dem es sich – wie er wusste – um eine Totalfälschung handelte. Der Angeklagte befindet sich in hiesiger Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C13 (Az. ## Gs ###/18), welcher durch Beschluss der Kammer vom 10.12.2018 neugefasst wurde, seit dem ##.03.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L5. 2. Der Angeklagte B10 ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten B10) ( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten B10) Ab April 2008 wurde gegen den Angeklagten B10 erstmals Untersuchungshaft und im Zuge einer Verurteilung vom ##.##.2009 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer mehrjährigen Haftstrafe Strafhaft bis August 2012 vollstreckt. Zuletzt befand er sich im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt F7. Als Freigänger arbeitete er u.a. in X12 als Lagerist bei der Drogeriekette E7. Nach dem Ende seiner Inhaftierung lebte der Angeklagte B10 fortan wieder bei seinen Eltern. Ab dem Jahr 2012 bis ins Jahr 2016 arbeite er in einem Anstellungsverhältnis für ein Subunternehmen als Reinigungskraft für die E8. Er wurde jedoch gekündigt, als das Subunternehmen die Ausschreibung verlor. Es schloss sich eine Zeit der Arbeitslosigkeit an. Zuletzt war der Angeklagte B10 bis zu seiner Verhaftung in hiesiger Sache bei einer Gebäudereinigungsfirma im Februar und März 2018 angestellt. Dort verdiente er ca. 1.000,00 € netto. Bis zum Jahr 2012 besaß der Angeklagte eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, die jedoch widerrufen wurde. Drei Jahre lang war er anschließend geduldet, im Jahr 2015 erhielt er eine befristete Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die jedoch zum jetzigen Zeitpunkt abgelaufen ist. Der Angeklagte war zuletzt als Kind in der U3, obwohl zahlreiche Verwandte nach wie vor in seinem Geburtsort und in B16 leben. Er verfügt jedoch über freundschaftliche Kontakte nach Südamerika, wo er gelegentlich hinreist. Der Angeklagte raucht nicht und trinkt keinen Alkohol. Er konsumierte seit dem Jahr 2001 bis in das Jahr 2008 Kokain, wobei sich dieser Konsum zwar als schwerer Missbrauch, nicht jedoch als manifeste Abhängigkeit darstellte. Der Angeklagte litt unter keinen Entzugserscheinungen und begab sich zu keinem Zeitpunkt in eine Therapie. Auch der Angeklagte B10 ist bereits umfangreich wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am ##.##.1998 verurteilte das Amtsgericht L5 (### Ls #/98 – ### Js ##/98) den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom ##.##.2000 erlassen wurde. Der Strafmakel wurde beseitigt. 2. Am ##.##.2002 – rechtskräftig seit dem ##.##.2002 – verurteilte ihn das Amtsgericht L5 (### Ls ###/01 – ### Js ###/01) wegen Betruges in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Urkundenfälschung, wegen Computerbetruges und Geldfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt und nach zweimaliger Verlängerung um je ein Jahr schließlich mit Wirkung vom ##.##.2008 erlassen wurde. Dem lag zugrunde: Am ##.##.2001 erwirkte der Angeklagte durch die Vorlage gefälschter Gehaltsabrechnungen die Gewährung und Auszahlung eines Kredits von 40.000 DM, den er von Anfang an nicht zurückzuzahlen gedachte, und die Eröffnung eines Girokontos bei der D6 L5. In der Folge ließ er sich 7.800 DM in bar auszahlen; in dieser Höhe war ihm ein Dispositionskredit eingeräumt worden. Weiter hob er in Teilbeträgen insgesamt 6.200 DM mittels EC-Karte von dem Konto ab. Auch hinsichtlich dieser Geldbeträge hatte er keine Absicht zur Rückzahlung. Spätestens im Februar 2001 kaufte er 30 gefälschte 1.000 DM-Scheine und einen gefälschten 100 US-Dollar-Schein und setzte in der Folge letzteren und einen 1.000 DM-Schein zur Bezahlung von Waren ein. Die restlichen 1.000 DM-Scheine verkaufte er zum Preis von 700 DM an den Z2. 3. Am ##.##.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht L5 (### Js ###/04 ### Ds ###/04) wegen Unfallflucht zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 € und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum ##.##.2005. 4. Am ##.##.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht L5 (### Js ###/04 ### Ls ##/05) wegen Besitzes von Kokain in zwei Fällen, in einem Fall in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zunächst für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde später verlängert bis zum 30.06.2009 und in der Folgezeit die Strafaussetzung wegen der rechtskräftigen Verurteilung des Landgerichts L5 vom 03.04.2009 widerrufen. Der Angeklagte befand sich dann in der Zeit vom ##.07.2009 bis zum ##.08.2012 in Strafhaft. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C13 setzte mit Beschluss vom 02.08.2012 (## StVK ###-###/12) die Vollstreckung des Strafrestes u.a. aus dem Urteil des Amtsgerichts C13 vom ##.##.2005 zum Zweidrittelzeitpunkt zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit wurde zunächst auf drei Jahre festgesetzt und einmal bis zum ##.##.2016 verlängert. Die Strafe wurde mit Wirkung vom ##.##.2016 erlassen. Dem lag zugrunde: Der Angeklagte führte am ##.##.2004 auf der BAB ### im Bereich der Ausfahrt H10 8,99 g Kokain zwecks Eigenkonsums mit sich und verfügte am 05.08.2004 in seiner Wohnung über 38,11 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 48,6 % zum Eigenkonsum. 5. Am ##.##.2007 – rechtskräftig seit dem ##.##.2007 – verurteilte ihn das Amtsgericht L5 (### Js ####/06 ### Ds ##/07) wegen unerlaubten Besitzes von Marihuana zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €. Die Geldstrafe wurde teilweise bezahlt und im Übrigen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft, die im nachfolgenden Verfahren vollstreckt wurde, verbüßt. 6. Am ##.##.2009 – rechtskräftig seit dem ##.##.2009 – verurteilte ihn das Landgericht L5 (### Js ##/08 ### – ##/08) wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten. Der Angeklagte befand sich dann - wie erwähnt - bis zum ##.08.2012 in Strafhaft. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C13 setzte mit Beschluss vom ##.##.2012 (## StVK ###-###/12) die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts C13 vom ##.##.2005 und aus dem Urteil des Landgerichts L5 vom ##.##.2009 zum Zweidrittelzeitpunkt zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit wurde zunächst auf drei Jahre festgesetzt und einmal bis zum ##.##.2016 verlängert. Die Strafe wurde mit Wirkung vom ##.##.2016 erlassen. Dem lag folgendes zugrunde: Im Zeitraum ##.##.2007 bis ##.##.2008 war der Angeklagte gemeinsam mit dem Angeklagten Z und weiteren gesondert verurteilten Personen an verschiedenen Rauschgiftgeschäften mit Marihuana beteiligt. Zum Tatzeitpunkt betrieb der Angeklagte B10 in L5 gewinnbringend den Handel mit Marihuana und verfügte über einen eigenen Stamm von Kunden, an die er auf eigene Rechnung verkaufte. Zu diesem Zweck nahm er von dem Angeklagten Z im Tatzeitraum Marihuana ab, die dieser sich zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs aus den Niederlanden hatte liefern lassen. In einem Fall nahm er für den Z auch eine Lieferung von Marihuana entgegen und unterzog das Rauschgift einem Qualitätstest. Am ##.##.2007 wurden dem Angeklagten 10 kg Marihuana auf einem L5er Parkplatz übergeben. Für einen Teil des Rauschgifts hatte der Angeklagte einen Abnehmer, der den Angeklagten zu einem angeblichen Übergabeort lotste. Durch die Vortäuschung eines Polizeieinsatzes am Übergabeort gelang es den Abnehmern, mit dem Rauschgift ohne Bezahlung zu entkommen. In der Folge zog sich der Angeklagte Z aus den Rauschgiftgeschäften zurück, da er zu diesem Zeitpunkt bei seinem Zulieferer mit 30.000 € in der Kreide stand. Ab Anfang 2008 trat der Angeklagte B10, der sich für den „Diebstahl des Rauschgifts“ verantwortlich fühlte und die Schulden abtragen wollte, an einen Vermittler heran, der den Kontakt zu einem Rauschgifthändler in den Niederlanden aufnahm, der sich seinerseits zu Lieferungen bereit erklärte. In der Folgezeit vermittelte der Angeklagte B10 Käufer an den Rauschgifthändler oder kaufte selbst Marihuana an. 7. Am ##.##.2013 – rechtskräftig seit dem ##.##.2014 – verurteilte ihn das Amtsgericht L5 (## Js ###/12 ### Ds ###/13) wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 €. Dem lag folgendes zugrunde: Am ##.##.2012 begab sich der Angeklagte in die U4 Bank Filiale in der L5er Altstadt. Dort beantragte er die Eröffnung eines Girokontos unter Vorlage einer gefälschten niederländischen Identitätskarte. Das so eröffnete Konto wurde vom Angeklagten nicht genutzt. Hintergrund dieses Vorgehens war, dass dem Angeklagten seine Abschiebung angedroht worden war und er sich mit dem gefälschten Ausweis eine neue Identität aufbauen wollte, um unterzutauchen. 8. Zuletzt am ##.##.2018 – rechtskräftig seit dem ##.##.2018 – verurteilte das Amtsgericht L5 den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €. Die Vollstreckung der Geldstrafe war am 14.09.2018 nach teilweiser Zahlung und Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. Der Angeklagte befindet sich in hiesiger Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C13 (Az. ## Gs ###/18), welcher durch Beschluss der Kammer vom ##.##.2018 neugefasst wurde, seit dem ##.##.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L5. 3. Der Angeklagte W10 ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten W10 ) ( Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten W10 ) Der Angeklagte W10, der sich seit bald 19 Jahren dauerhaft in der Bundesrepublik aufhält, ist der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht mächtig. Während der in hiesiger Sache vollstreckten Untersuchungshaft wurde bei dem Angeklagten Hepatitis A festgestellt. Beschwerden aufgrund der Erkrankung hat der Angeklagte jedoch nicht. Der Angeklagte raucht und trinkt in sozialadäquaten Mengen Alkohol. Drogen konsumiert der Angeklagte nicht. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von ca. 16.000 €, die er in Raten vor seiner Inhaftierung regelmäßig bedient hat. Der Angeklagte ist - wie erwähnt - vorbestraft. Am ##.##.2009 – rechtskräftig seit dem ##.##.2009 – verurteilte ihn das Amtsgericht L5 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Der Angeklagte befand sich im Folgenden ab dem ##.##.2010 bis zum ##.##.2011 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt F7. Mit Beschluss vom ##.##.2011, Az. ## StVK ###/11, der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C13 wurde die Vollstreckung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Der Angeklagte wurde am ##.##.2011 aus der Strafhaft entlassen. Die Strafe wurde mit Wirkung vom ##.##.2014 erlassen. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Spätestens im September 2006 lernte der Angeklagte über den gesondert Verfolgten T17 W10, seinen Cousin, den gesondert Verfolgten L8, als Kokainhändler kennen und man kam überein, in Zukunft Kokaingeschäfte abzuwickeln. Der gesondert Verfolgte L8 W10 hatte sich vom ##.05. bis ##.08.2006 in Untersuchungshaft befunden und traute sich nunmehr nicht mehr selbst, vom L8 Kokainmengen abzunehmen und weiter zu veräußern. Dabei hatte es sich im Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006 um Abnahmen von jeweils 200 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 90 % Kokainhydrochlorid gehandelt. Insoweit wurde T202 W10 am ##.##.2008 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zwischen September 2006 und dem ##.##.2007 bestellte der Angeklagte dann bei mindestens sechs Gelegenheiten bei L8 jeweils Mengen von 200 Gramm mit einem Reinheitsgehalt ebenfalls von etwa 90 % Kokainhydrochlorid zu einem Gesamtpreis von 38,00 €. Zur Kontaktaufnahme hatte L8 dem Angeklagten ein Mobiltelefon übergeben und sich eigens für den Kontakt zu ihm ein eigenes Mobiltelefon angeschafft. Die Übergabe des Kokains zwischen L8 und dem Angeklagten fanden an verschiedenen Tagen in diesem Zeitraum in der Weise statt, dass L8 mit seinem Fahrzeug erschien, der Angeklagte zu ihm in dessen Fahrzeug stieg und beide gemeinsam eine Runde um den Block fuhren. Währenddessen erhielt der Angeklagte jeweils das Kokain und bezahlte das Rauschgift in bar. Dabei war der Angeklagte nicht immer zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises in der Lage und bezahlte vorhergehende Lieferungen bei späteren Lieferungen. Der Angeklagte verkaufte das Kokain über eigene Mittelsleute bzw. Mittelsleute seines Cousins gewinnbringend an Einzelabnehmer. Der Angeklagte befand sich in hiesiger Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C13 (Az. ## Gs ###/18), welcher durch Beschluss der Kammer vom ##.##.2018 neugefasst wurde, seit dem ##.##.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X13. Er wurde mit Beschluss der Kammer vom ##.##.2019 vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Der Angeklagte W10 hat daraufhin wieder Wohnsitz bei seinem Cousin in der V3 Straße in L5 genommen. 4. Der Angeklagte C10 ( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten C10) ( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten C10) Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte befand sich in hiesiger Sache, aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C13 (Az. ## Gs ###/18), welcher durch Beschluss der Kammer vom ##.##.2018 neugefasst wurde, seit dem ##.##.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L5. Am ##.##.2018 wurde der Angeklagte aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts C13 vom ##.##.2018, Az. ## Gs ###/18, von dem Vollzug der Untersuchungshaft unter Auflagen verschont. II. Feststellungen zur Sache 1. Fall 1 - V GmbH a) Vorgeschichte Der Angeklagte Z, der nach seiner letzten Inhaftierung aufgrund der Verurteilung im Jahr 2009 trotz der bisherigen Misserfolge seiner Geschäftstätigkeiten und der damit einhergegangenen Verschuldung nach wie vor bestrebt war, sich selbstständig zu machen, schlug seinem langjährigen Freund, dem vormals Mitangeklagten B12, Anfang des Jahres 2015 eine Geschäftspartnerschaft vor. Ihm war zuvor durch einen Bekannten aus der U3, dem C15, die Übernahme dessen Firma V GmbH mit Sitz in E6 angeboten worden. C15, der mit Kleidung der Marke N13 handelte, lenkte die Geschicke der Firma aus der U3 heraus, während drei seiner in Deutschland ansässigen Cousinen, u.a. die C16 C15, die neben dem C15 zuletzt die hälftigen Geschäftsanteile hielt, sich um den Vertrieb der Waren kümmerten. Mit diesem Vertrieb war C15 jedoch nicht zufrieden. Der Angeklagte Z, der an dem Angebot des C15 interessiert war, äußerte diesem gegenüber seine Idee, eine Zusammenarbeit mit Großkaufhäusern ins Auge zu fassen. C15 sollte danach weiterhin die Firma mit Ware aus der U3 beliefern. Diese Geschäftsidee klang für den C15 verlockend. Auch der vormals Mitangeklagte B12, der zu diesem Zeitpunkt als Gesellschafter eines Küchenstudios eingebunden war und dessen Ehefrau eine Mode-Boutique in T16 in der I14 ## betrieb, ließ sich von der Geschäftsidee des Angeklagten Z mitreißen. Er und der Angeklagte Z machten sich sodann auf den Weg nach E6, um sich von der Firma und ihrem Bestand, der zu diesem Zeitpunkt noch etwa 5.000 Teile umfasste, ein eigenes Bild zu machen. Eine Einigung zwischen dem Angeklagten Z, B12 und C15 war schnell hergestellt. Man kam überein, dass der Kaufpreis für die Firma einschließlich des Warenbestandes 30.000,00 € betragen sollte. Der Angeklagte Z und B12 beschlossen aufgrund der Verschuldung des Angeklagten Z, dass B12 alleiniger Gesellschafter der Firma werden sollte, obgleich beide eine Geschäftspartnerschaft auf Augenhöhe erstrebten. Der Kaufpreis der Firma sollte gemeinsam bestritten werden. Am ##.##.2015 trafen sich dann C16 C15, C15, B12 und der Angeklagte Z bei dem Notar L9 in C17, wo der Geschäftsanteilskaufvertrag notariell beurkundet wurde. Der Angeklagte Z trat als Dolmetscher für den C15 auf. B12 leistete auf die Kaufpreisschuld in der Folgezeit eine einmalige Rate in Höhe von 9.700,00 €, während der Angeklagte Z sich finanziell nicht in der Lage sah, seinen Teil der Kaufpreisschuld aufzubringen. Er stellte sich vielmehr vor, diesen durch Verkäufe aus dem Warenbestand tilgen zu können. So rechnete er, dass bei einem Verkauf von 1.000 Teilen zu einem Preis von jeweils 40 bis 50 € die gesamte restliche Kaufpreisschuld an den C15 getilgt werden könnte. C15 räumte dem Angeklagten Z und B12 eine Zahlungsfrist von zunächst drei Monaten ein. Der Angeklagte Z und B12 übernahmen des Weiteren das von der V GmbH bis dahin genutzte Q74-Konto, welches mit der E-Mailadresse info@V.de verbunden war. Die V GmbH mit Sitz in der I14 ## in T16 war dann ab dem 08.06.2015 im Handelsregister des Amtsgerichts T16 eingetragen, wobei der Unternehmensgegenstand den Handel, Internethandel, Einzelhandel, Großhandel mit Textilien und Waren jeder Art sowie Import, Export und Vermittlung umfasste. In der Folgezeit schafften der Angeklagte Z und B12 den übernommenen Warenbestand nach T16 in die I14 ##, wo dieser im Lager der von der Ehefrau B12 betriebenen Mode-Boutique untergebracht wurde. B12 eröffnete unter dem ##.##.2016 eines der späteren zwei Geschäftskonten für die Firma V GmbH bei der Q10 (Konto-Nr. #########). Das Geschäft lief indes schleppend. Einzelteile wurden zwar aus dem Warenbestand verkauft, im Ergebnis wurde jedoch seit Aufnahme des Betriebs bis Mitte 2016 das Meiste verschenkt, um geschäftliche Kontakte zu generieren, was letztlich erfolglos blieb. Dies lag nicht zuletzt daran, dass sich die U3schen Größen der Bekleidungsstücke nicht für den Vertrieb auf dem deutschen Markt eigneten. Mehr und mehr ließen der Angeklagte Z und B12, der seinerseits nunmehr auch mit Eheproblemen zu kämpfen hatte, die Geschäfte schleifen. Im Sommer 2016 gab die Ehefrau des B12 zudem das Ladenlokal mit ihrer Mode-Boutique auf, so dass für die verbleibende Ware ein neues Lager erforderlich wurde. Ungefähr zur gleichen Zeit, im Frühjahr 2016, war in dem Angeklagten Z der Plan gereift, unter falschen Personalien ein Konto zu eröffnen, um so trotz seines schlechten Schufa-Scores bei Banken Darlehen aufnehmen zu können und wieder liquide zu werden. Der Angeklagte B10 hatte ihn – völlig unabhängig von den mit B12 betriebenen Geschäften – auf diese Idee gebracht, worauf nachfolgend bei den Taten 8 bis 10 sub B.II.3. noch einzugehen sein wird. Jedenfalls hatte der Angeklagte B10 ihm einen falschen Ausweis mit der griechischen Alias-Personalie B13 beschafft, woraufhin er erstmals am ##.##.2016 bei der Q10 ein Girokonto mit der IBAN #### #### #### #### ## für sich unter diesem Namen eröffnete. Zugleich erhoffte sich der Angeklagte Z aber weiterhin, mit der V GmbH im Textilhandel irgendwann Gewinne erwirtschaften zu können. B12 indes, der nicht nur wegen der privaten Probleme, sondern auch finanziell unter Druck geraten war, empfand diese Firma zunehmend als Last. Er hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits beruflich neu orientiert und sollte ab August 2016 den Posten des stellvertretenden Filialleiters bei Möbel C18 in L5 übernehmen. In dieser Lage gab der Angeklagte Z, inspiriert durch die ihm zugedachte Alias-Personalie, dem B12 vor, er habe einen „griechischen Freund“ namens B13, der Interesse an einer Übernahme der Firma habe. Wie erhofft, zeigte dies bei B12 Wirkung, der erleichtert und nachfolgend bereit war, die Firma zunächst fortzuführen. B12 schaute sich nach einer geeigneten Immobilie um, die er schließlich in der I15 ##a in U5, einer Lagerhalle mit integriertem Bürobereich fand. Er kümmerte sich um deren Anmietung und schloss mit dem Zeugen T18 am ##.##.2016 zum ##.##.2016 auf seinen Namen einen schriftlichen Mietvertrag ab. Nennenswerte geschäftliche Tätigkeit entwickelte B12 anschließend nicht mehr. Aber auch der Angeklagte Z sah sich wegen seiner erkrankten Mutter, um die er sich damals regelmäßig kümmerte, nicht in der Lage, B12 bei den im Zuge des Umzuges des Warenlagers der Firma nach U5 anfallenden Arbeiten zu unterstützen. Letzterer übernahm in der Folgezeit neben dem Umzug der Waren auch die anfallenden Mietzahlungen, während der eigentlich geplante Vertrieb der Waren für die folgenden sechs Monate Brach lag. b) Tatgeschehen aa) H9 und die Fake-Shop-Organisation Den gesondert Verfolgten H9 hatte der Angeklagte Z nach seiner Haftentlassung Ende 2013 kennengelernt. Er wusste, dass dieser neben einer Fleischereifirma auch andere Handelsgeschäfte betrieb, und hielt ihn für einen respektablen Geschäftsmann. So war es nach 2013 mindestens einmal zu einem geschäftlichen Kontakt der beiden gekommen, bei dem der Angeklagte Z gekühlte Lebensmittel von H9 an einen Abnehmer auf einem Großmarkt vermittelt und dafür von ihm 1.700 € erhalten hatte. Außerdem zeigte sich H9, mit dem der Angeklagte regelmäßigen Kontakt pflegte, im Zusammenhang mit dem Plan der Konteneröffnung unter Falschpersonalien im Frühjahr 2016 hilfreich: Er vermittelte dem Angeklagten Z einen Kontakt in N14, der zur Kontoeröffnung und Einräumung von Krediten benötigte, jedoch fiktive Lohnabrechnungen erstellen konnte, was der Angeklagte Z später auch in Anspruch nahm. Auch hierauf wird nachfolgend zu den Fällen 8 bis 10 noch gesondert eingegangen werden. H9 war aber vor allem – wovon die Angeklagten zunächst nichts wussten – Teil einer international agierenden Gruppe, die sich mit dem Betrieb so genannter Fake-Shops in Deutschland befasste. Diese zeichnete sich durch folgende Vorgehensweise aus: Die als Onlineshops aufgesetzten Firmen werden durch eine übergeordnete Organisation, im Wesentlichen unbekannte aus der U3 heraus agierende Personen, etabliert und kontrolliert. Dazu werden bestehende deutsche Firmen, vornehmlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung, übernommen, die sodann mit einem Strohmann als Geschäftsführer, der in der Regel keinen Einblick in die übergeordnete Organisation erhält, ausgestattet werden. Die nötigen Formalitäten für die offizielle Geschäftstätigkeit werden allesamt erfüllt, vom Geschäftssitz über die Eintragung im Handelsregister, die Anstellung eines Geschäftsführers bis zur Anmeldung eines Handelsgewerbes. Hiermit soll dem – ohnehin bereits länger bestehenden Unternehmen – ein möglichst seriöses Gepräge gegeben werden. Parallel entwickeln Hinterleute einen Onlineauftritt, der so professionell gestaltet ist, dass er sich von Onlineshops etablierter Handelshäuser kaum unterscheidet. So verfügt der Internetauftritt nicht nur über ein repräsentatives und umfassendes Warenangebot, sondern auch über ein Impressum mit der Angabe des Geschäftsführers, des Geschäftssitzes, einer telefonischen Erreichbarkeit und der Handelsregisternummer. Darüber hinaus wird dafür gesorgt, dass der Onlineshop an vorderen Stellen bei H92-Rechercheergebnissen angezeigt wird, soweit der Kunde über H92 nach einem bestimmten Produkt sucht. Die im Onlineshop angepriesenen Waren werden zwar etwas unterhalb des Marktpreises angeboten, aber nicht derart niedrig, dass potentielle Kunden aufgrund der Preisdifferenz misstrauisch werden. Der Bestellablauf des Onlineshops ist dann dergestalt programmiert, dass ein Kunde mit Aufgabe einer Bestellung aufgefordert wird, den Kaufpreis per Vorkasse auf das angegebene Firmenkonto zu überweisen. Soweit im Onlineshop noch die Zahlung per Q74 angeboten wurde, steht diese Zahlungsweise, die einen Käuferschutz beinhaltet, oftmals nach Abschluss des Bestellvorgangs nicht mehr zur Verfügung. Durch die Zahlung per Vorkasse wird sichergestellt, dass Kunden, soweit die Ware nicht geliefert wird, ihr Bankinstitut nicht anweisen können, den Zahlungsbetrag zurück zu buchen. Die im Hintergrund agierenden Personen haben derweil uneingeschränkten Zugriff auf die Geschäftskonten. Um positive Bewertungen von Kunden zu generieren und damit den Shop am Markt erfolgreich als vertrauenswürdig zu etablieren, werden zu Beginn der Geschäftstätigkeit einzelne Bestellungen willkürlich bedient. Dazu werden bei etablierten Elektrofirmen die bestellten Waren, häufig zu einem höheren Einkaufspreis im Verhältnis zum Verkaufspreis, angekauft und von dort aus auf Geheiß der Hinterleute direkt an den Endkunden geliefert. Im Übrigen aber werden die große Mehrzahl der Kunden nach Einvernahme der Vorkassezahlung plangemäß nicht beliefert, sondern die Einnahmen abgeschöpft und entweder für den Betrieb oder die Ausstattung des fraglichen, aber auch neuer Fake-Shops verwendet oder schlicht ins Ausland weitergeleitet. Hierneben versuchen die Organisatoren, im gleichen Lauf durch Stoßbetrüge in Frage kommende Großlieferanten „zu prellen“. Dabei geht es ihnen darum, ein möglichst langes Zahlungsziel bei diesen Firmen zu erhalten, indem diese auf Geheiß der als Fake-Shop tätigen Firma zwar zunächst vereinzelte Lieferungen an Kunden vornehmen und bezahlt werden, später jedoch größere Warenmengen ohne Vorkasse ausliefern, ohne anschließend Zahlung zu erhalten. Da das so aufgezogene System aufgrund des raschen Bekanntwerdens von nicht bedienten Bestellungen nicht auf Dauer, sondern allenfalls auf wenige Monate angelegt ist, wird die Fake-Shop-Firma spätestens dann sich selbst überlassen, wenn rechtliche Schritte drohen und nachdem von den Geschäftskonten die Einnahmen beiseite geschafft worden sind. Eine Verbindung zu den im Hintergrund agierenden Personen lässt sich nicht herstellen, da diese konspirativ auftreten und in das operative Geschäft vor Ort nicht eingebunden sind. bb) Übernahme der V GmbH H9 kam es innerhalb der Organisation zu, in Deutschland in Betracht kommende Unternehmen aufzutun, um diese als Fake-Shops zu etablieren. Insofern war er etwa mit einer F8 GmbH in P3 und der K6 Online Shop GmbH in X14 erfolgreich. Sein nächster Kontakt in der Organisation war dabei eine Person, die sich als B17 bezeichnete und mit der er sich regelmäßig austauschte und von der er Anweisungen erhielt. Aufgrund seiner Kontakte zu dem Angeklagten Z erfuhr er im Laufe des Jahres 2016 somit auch von der V GmbH, die u.a. deshalb für ihn attraktiv war, da sie bereits im Handelsregister eingetragen war, über einen Firmensitz verfügte und der Name der Firma bis dato nicht mit unlauterem Geschäftsgebaren in Verbindung stand. Außerdem war ihm bekannt, dass eigentlich nur der Angeklagte Z zu diesem Zeitpunkt hinter dem Unternehmen stand, da B12 sich zurückziehen wollte. Im Dezember 2016 trat H9 an den Angeklagten Z heran, von dem er – wie ausgeführt – wiederum wusste, dass auch dieser selbst finanzielle Schwierigkeiten hatte. Um ihn davon zu überzeugen, die V GmbH zur Verfügung zu stellen, erzählte er folgende Geschichte: Er, H9, kenne Leute, die Beziehungen zu Geschäftsführern großer Elektrofirmen hätten. Er stelle sich vor, dass die V GmbH als Großkunde für die besagten Elektrofirmen, wie z.B. D7 oder T19, auftreten und für ebendiese Waren über einen eigenen Onlineshop an Endkunden verkaufen solle. Es solle vornehmlich B- und C-Ware, also Elektronikware, die nur kleinere Mängel aufweise, verkauft werden, da diese etwa zu 30 bis 50 % günstiger als reguläre Ware bei den Elektronikfirmen angekauft werden und dann mit einer guten Gewinnspanne an Endkunden weiterverkauft werden könne. Die Ware werde direkt von der Elektronikfirma an den Endkunden geliefert, während letzterer jedoch den Kaufpreis an die V GmbH zahlen würde, die ihrerseits nach einem Abzug von 10 % des Kaufpreises zu ihren Gunsten die vereinnahmten Gelder an die Elektronikfirmen weiterleite. Mit diesem Geschäftsmodell seien Gewinne in Höhe von etwa 3.000.000 bis 5.000.000 € zu erwarten. An diesem erwarteten Gewinn solle der Angeklagte Z mit 10 %, also entsprechend mit 300.000 bis 500.000 €, beteiligt werden. Der Angeklagte Z zeigt sich erwartungsgemäß beeindruckt und sofort offen für die „Geschäftsidee“ des H9. Er hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon, dass H9 eigentlich betrügerische Zwecke verfolgte. In ihm reifte schnell der Plan, die V GmbH nun endgültig und alleine von seinem Freund und Geschäftspartner B12 zu übernehmen. Dies teilte er H9 mit. Allerdings hielt H9 den Angeklagten Z wegen dessen finanzieller Situation und mangelnder Kreditwürdigkeit nicht für einen geeigneten Geschäftsführer. Außerdem musste er sich die volle Kontrolle über die V GmbH sichern, wozu ein nicht eingeweihter Strohmann am besten dienen würde. Da die Suche nach einem geeigneten Geschäftsführer für die V GmbH in der Folgezeit jedoch erfolglos blieb, schlug der Angeklagte Z H9 vor, dass er selbst bis Ende 2017 unter seiner Alias-Personalie B13 als Geschäftsführer für die Firma V GmbH tätig sein könne. Danach – so die Vorstellung des Angeklagten Z – sollte ein anderweitiger geeigneter Geschäftsführer seine Tätigkeit übernehmen. Mit dieser Idee erklärte sich H9 einverstanden, zumal die Personalie B13 jedenfalls insoweit „sauber“ war, als sie bislang noch nicht für betrügerische Zwecke verwendet worden war. Außerdem schien ihm der Angeklagte Z ausreichend „führbar“. Anfang Januar 2017 unterrichte der Angeklagte Z B12 über seine Pläne und die ihm angediente Geschäftsidee. Bei dieser Gelegenheit eröffnete er ihm, dass B13 kein griechischer Freund sei, sondern eine Alias-Personalie. Zwar war der vormals Mitangeklagte B12 über die Lüge seines Freundes verärgert. Andererseits sah er in der beabsichtigten Übernahme die Chance, sich, der jetzt seit einem halben Jahr anderweitig beschäftigt war und weiteren Kostenballast fürchtete, der Firma zügig entledigen zu können. Entsprechend schnell war eine Einigung zwischen den ursprünglichen Geschäftspartnern hergestellt: Der Angeklagte Z, der nunmehr in Angelegenheiten der Firma ausschließlich als B13 auftrat, und B12 ließen die Geschäftsübernahme im Februar 2017 wieder bei dem Notar L9 in C17, der den als B13 auftretenden Angeklagten Z nicht erkannte, notariell beurkunden. Neuer alleiniger geschäftsführender Gesellschafter wurde am 13.02.2017 schließlich der Angeklagte Z im Gewand des B13. Dies wurde sodann unter dem 15.03.2017 im Handelsregister des Amtsgerichts T16 (HRB #####) eingetragen, der Geschäftssitz der V GmbH verblieb nach Absprache mit H9 in der I15straße in U5. Der Angeklagte Z leistete an B12 weder vor noch nach der Geschäftsübernahme Zahlungen zum Ausgleich der von B12 getätigten Aufwendungen. B12 war vielmehr froh, die Geschicke der Firma aus der Hand gegeben zu haben. Er holte in der Folgezeit noch Kartons, die aus dem Warenbestand der Mode-Boutique seiner Ehefrau vorhanden waren, ab und interessierte sich darüber hinaus nicht weiter für den Fortgang der Geschäfte. Von den seitens H9 tatsächlich verfolgten Plänen hatte er – soweit feststellbar – keine Kenntnis. Der Angeklagte Z wurde sodann bei dem Zeugen T18, dem Vermieter der Lagerhalle in U5, als B13 vorstellig und erklärte diesem, er werde nunmehr zukünftig die Geschicke der Firma leiten und Elektronikware verkaufen. Einwände erhob der Zeuge T18 dagegen nicht, woraufhin auf der alten Mietvertragsurkunde B12 schlicht als Mietpartei durchgestrichen und durch den B13 ersetzt wurde. Die monatliche Gesamtmiete für die Lagerhalle betrug 680 €, die in der Folgezeit vom Konto des B13 bei der Q10 überwiesen wurde. Spätestens seit dem 24.03.2017 war ein reger X102App Chatverkehr zwischen dem Angeklagten Z und dem gesondert Verfolgten H9 entsponnen, in dem die zur Einrichtung des Onlineshops, zum Beginn und erfolgreichen Fortführung der Handelstätigkeit erforderlichen Tätigkeiten dezidiert besprochen wurden. Mittels der Chatkommunikation wies H9 den Angeklagten, teils nach Rückfrage bei dem – wie erwähnt als B17 auftretenden – nächsten Hintermann der Organisation insbesondere an, wie dieser den Aufbau der Firma vor Ort durchführen sollte. Dabei kamen dem Angeklagten Z die Regelung der Bankangelegenheiten vor Ort sowie sämtliche Aufgaben, die für den Betrieb des Shops erforderlich waren, zu, während – was ihm klar war – aus der U3 neben der Einrichtung des Onlineshops auch die Entgegennahme der eingehenden Bestellungen und die Kontaktaufnahme zu großen Elektronikfirmen erfolgte. Am 04.04.2017 beantragte der Angeklagte Z als B13 unter Vorlage eines gefälschten griechischen Reisepasses sodann das zweite der beiden Geschäftskonten der V GmbH bei der E4 (Konto-Nr.: ###/####### ##), welches am 10.04.2017 eröffnet wurde und auf welches später schließlich die überwiegenden Zahlungen der Kunden der V GmbH eingingen. Am 26.04.2016 beantragte der Angeklagte Z zudem gegenüber der Q10 die Übertragung des ursprünglich von C15 übernommenen Geschäftskontos der Firma V GmbH, was alsbald erfolgte. Die für das Online-Banking notwendigen Unterlagen und Zugänge zu den beiden Geschäftskonten sowie den Zugang zum Q74-Konto reichte der Angeklagte Z weisungsgemäß an H9 weiter. Der gesondert Verfolgte H9 brachte in der Folgezeit einen PC in das Büro der Lagerhalle in der I15straße in U5, schloss diesen an und wies den Angeklagten Z an, diesen PC keinesfalls zu bedienen und rund um die Uhr eingeschaltet zu lassen. Auf diesen Computer hatten – was der Angeklagte Z erklärt bekam – die in der U3 agierenden Hinterleute Fernzugriff, der ihnen ermöglichte, das Online-Banking aller Konten der V GmbH vorzunehmen. Dabei konnten sie mittels der – nur für sie so nutzbaren – deutsche IP-Adresse ungehindert auf die Bankkonten zugreifen und Überweisungen tätigen, ohne dass die Bankinstitute Verdacht schöpften. Von H9 kam des Weiteren die Anweisung, über diesen Computer bei Verlassen des Büros eine Tüte zu stülpen, damit am Lager vorbeilaufende Dritte nicht vom angeschalteten PC-Bildschirm Notiz nehmen konnten. cc) Betrieb des Onlineshops Derweil hatten die unbekannten Hintermänner in der U3 die Gestaltung des Internetauftritts für den Onlineshop der V GmbH organisiert. Ab dem 20.05.2017 war die Internetseite der V GmbH unter der Domain P39V.com erreichbar. Die Seite P39V.com war seit dem 13.05.2017 an einen in der U3 ansässigen Kunden namens L8 in L10 in der U3 vermietet. Das von den unbekannten Hintermännern zusammengestellte Warenangebot umfasste ähnlich den Internetshops etablierter Händler wie T19, D7 oder N15 ein breites Spektrum von Artikeln wie etwa Unterhaltungselektronik, Kameras, elektrische Haushaltsgeräte, Computer, Computerbauteile oder Werkzeuge, wobei auch die Preise der V GmbH auf dem Niveau der etablierten Konkurrenz, vielfach aber auch darunter lagen. Aufgrund der professionellen Gestaltung des Onlineshops und des Umstandes, dass bei der entsprechenden Warensuche vordere Plätze in den Suchergebnissen bei der Suchmaschine H11.de erreicht wurden, wurde das Angebot des Internetshops P39V.com schnell von einer steigenden Anzahl von Kunden als attraktiv wahrgenommen, was rasch zu einer Vielzahl von Bestellungen führte. Bereits am 22.05.2017 gingen auf dem Firmenkonto der E4 die ersten Zahlungen von Kunden ein, die zuvor im Onlineshop Ware bestellt hatten. Schon hinter diesen ersten Zahlungseingängen kurz nach der Eröffnung des Onlineshops standen Bestellungen von Waren, die in der Folgezeit nicht wie vertraglich vereinbart geliefert wurden und bei denen es auch nicht zu einer Erstattung kam. Teilweise – wenn auch nur zu einem kleinen Teil – erfolgten auf die Bestellungen von Kunden auch die Lieferung von Artikeln. Dies diente – wie ausgeführt – insbesondere dazu, gute Kundenbewertungen im Internet zu erhalten, um den Onlinehandel besonders vertrauenswürdig erscheinen zu lassen. Solche positiven Kundenbewertungen konnten zumindest zu Beginn des Onlinehandels durch potentielle Kunden eingesehen werden, was diese wiederum zum Kauf bewegte. Die Internetseite zu dem Onlineshop war derart gestaltet, dass in den weiteren Schritten zur Bestellabwicklung den Bestellern vorgegeben wurde, Vorkasse zu leisten. Neben der Möglichkeit der Vorabüberweisung auf das Konto der V GmbH bei der E4 bestand ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt auch – jedenfalls teilweise –die Möglichkeit, Zahlungen via Q74 vorzunehmen. Nunmehr trafen sich die Wege der Angeklagten. Der Angeklagte W10, der den Angeklagten Z – wie erwähnt – in der Justizvollzugsanstalt F7 kenngelernt hatte, war im Sommer 2016 aus T20 nach L5 zurückgekehrt und befand sich neben der Suche nach einer Mietwohnung auch auf der Suche nach Arbeit. Beide Angeklagten hielten seit dem Kennenlernen unentwegt Kontakt, der seit der Rückkehr des Angeklagten W10 aus T20 immer enger wurde. Bei mehreren Treffen lernte der Angeklagte W10 auch den Angeklagten C10 und den vormals Mitangeklagten V2 kennen. Der Angeklagte C10 kennt den vormals Mitangeklagten V2 seit ca. 30 Jahren. In den Jahren 2007 oder 2008 lernte der Angeklagte C10 über den Angeklagten Z, mit dem er ebenfalls bereits seit langem befreundet war, schließlich auch den Angeklagten B10 kennen. Der Angeklagte Z erzählte dem Angeklagten W10 um den Jahreswechsel 2016/2017 unter anderem von den schlechten Geschäften mit dem Textilhandel und der beabsichtigten Veränderung des Geschäftsfeldes. Bei einem Treffen im Februar 2017 sah der Angeklagte W10 zum ersten Mal die Lagerhalle der V GmbH, in der er sich bei ähnlicher Gelegenheit im Verlauf des Frühjahres noch mindestens ein weiteres Mal, bevor der Vertrieb von Elektronikware startete, aufhielt. Auch dem Angeklagten C10 erzählte der Angeklagte Z, dass er sich nach dem Textilhandel nunmehr Elektronikartikel vertreiben wolle und zeigte ihm die Räumlichkeiten in der I15straße in U5. Es kam zu einem gemeinsamen Treffen der drei Angeklagten in der L5er Südstadt im Frühling 2017. In der Folgezeit band der Angeklagte Z beide in den im aufgetragenen Aufbau des neuen Geschäftsmodells der V GmbH vor Ort ein. Der Angeklagte W10, der ohnehin aufgrund seiner Arbeitslosigkeit zeitlich ungebunden war, begleitete den Angeklagten Z dann und wann und half ihm – soweit nötig – aus, was er selbst als reinen Freundschaftsdienst verstand. Dem Angeklagten C10, der zu diesem Zeitpunkt seit gut zwei Jahren erfolglos nach Arbeit gesucht hatte und mit seiner Familie von Hartz IV lebte, schlug er vor, für ihn und den Angeklagten W10 als Fahrer tätig zu sein, damit sie die für die Geschäftsaufnahme erforderlichen Tätigkeiten erledigen konnten. Der Angeklagte Z und auch der Angeklagte W10 verfügten selbst nicht über eine Fahrerlaubnis. Der Angeklagte C10 sagte zu und fuhr die Angeklagten Z und W10 in der Folgezeit mehrfach zu der Lagerhalle nach U5 oder den Angeklagten Z zu Treffen mit H9 nach E9 oder zu Banken, damit dieser dort Bankgeschäfte erledigen konnte. Dafür benutzte er das Fahrzeug seines Sohnes D8 C10. Die Angeklagten C10 und W10 wurden in der Lagerhalle in U5 fortan auch mit der Herrichtung des Büros und des Lagers, insbesondere der Reinigung und Ordnung der Räumlichkeiten sowie dem Aufstellen von Regalen beauftragt. Zwischenzeitlich hielt sich auch der vormals Mitangeklagte V2 in der Lagerhalle in U5 auf und vermittelte dem Angeklagten Z eine Firma, die den Anstrich der Lagerhalle und das Anbringen von Reklame übernahm. Zwischen den Angeklagten Z und C10 wurde auch über ein Gehalt gesprochen. Der Angeklagte C10 erhielt zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach Absprache zwischen dem Angeklagten Z und H9 einmalig 1.300 € für seine Tätigkeit für die V GmbH. Der Angeklagte W10 sollte für seine Tätigkeit 1.200 € erhalten, wobei er deshalb weniger als der Angeklagte C10 erhalten sollte, weil Letzterer eine Familie zu versorgen hatte. Ob der Angeklagte W10 diese 1.200 € tatsächlich erhalten hat, vermochte die Kammer allerdings nicht festzustellen. Zugunsten der Angeklagten Z, W10 und C10 ist davon auszugehen, dass diese mit Aufnahme der vorgenannten Arbeiten vor Ort in U5 im Frühjahr 2017 noch übereinstimmend glaubten, an einem seriösen Handel mit B- und C-Ware diverser Elektroprodukte, so wie H9 ihn dem Angeklagten Z beschrieben hatte, beteiligt zu sein, ohne von dem wahren Geschäftsmodell Kenntnis zu haben. Auch der Angeklagte B10 hielt sich gelegentlich in der Lagerhalle in U5 auf. Er war zu diesem Zeitpunkt – wie bereits erwähnt – damit beschäftigt, alles in die Wege zu leiten, um für sich selbst bei unterschiedlichen Kreditinstituten mit verschiedenen Alias-Personalien Kredite zu erschleichen, mit deren Auszahlung er seinen Lebensunterhalt zu finanzieren suchte. Im Zusammenhang mit dem Bedarf an fiktiven Gehaltsabrechnungen und Gehaltszahlungen auf den Namen seiner Alias-Personalien, die er unter anderem über die Firma V GmbH erhielt, hatte er auch Kontakt zu H9. Im Übrigen aber hatte er selbst keine Kenntnisse über die betrügerischen Geschäftszwecke der V GmbH und wurde nicht, auch nicht im Gewand einer Alias-Personalie, für die Firma tätig. Dem Angeklagten B10 wurde weder eine finanzielle Partizipation an dem Gewinn der Firma versprochen, noch hatte er Interesse daran, mit den (betrügerischen) Geschäften der V GmbH Geld zu verdienen. Die V GmbH nutzte er ausschließlich, um Konten zu eröffnen und Kredite zu erlangen. Nachdem H9 den Angeklagten Z bereits am 16.04.2017 aufgefordert hatte, das Gewerbe für die V GmbH und einen Wohnsitz des B13 anzumelden, begab dieser sich am 22.05.2017 gemeinsam mit dem Angeklagten C10, der ihn dorthin gefahren hatte, in das Bürgeramt in U5. Der Angeklagte Z erkannte allerdings vor Ort, dass dort U3sche Personen als Sachbearbeiter beschäftigt waren und sah deshalb die Gefahr, dass er, sobald er sich mit seiner Alias-Personalie B13 als Grieche ausweisen würde, auffliegen könnte. Er wollte deshalb nun nicht mehr persönlich vorsprechen. Um seinen Plan dennoch umsetzen zu können, verfasste er zur Anmeldung des Wohnsitzes des B13 eine Vollmacht für den Angeklagten C10 und übergab diesem auch seinen gefälschten griechischen Reisepass, der auf die Alias-Personalie B13 ausgestellt war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte C10 darin eingeweiht, dass sich hinter dem B13 der Angeklagte Z verbarg, der mit dieser Personalie die Geschäftsführung der V GmbH übernommen hatte. Der Angeklagte C10 ging sodann ausgestattet mit Vollmacht und gefälschtem Reisepass in das Bürgeramt und nahm auftragsgemäß die Anmeldung des Wohnsitzes für den B13 vor, dessen Wohnsitz nunmehr in der I15straße in U5, der Lagerhalle der V GmbH, war. Da die Anmeldung des Wohnsitzes reibungslos verlaufen war, erkundigten sich die beiden Angeklagten vor Ort an der Information, ob es auch für eine Gewerbeanmeldung ausreichen würde, eine mit Vollmacht ausgestattete Person mit der Anmeldung zu beauftragen, was ihnen bestätigt wurde. Da für die Gewerbeanmeldung jedoch das Ausfüllen eines weiteren Formulars notwendig war und der Angeklagte Z diesbezüglich Rücksprache mit H9 nehmen wollte, sah er sich nicht in der Lage, die Gewerbeanmeldung noch am selben Tag vorzunehmen. Stattdessen nahm er das Formular mit, füllte dieses auf Anweisung des H9 aus und übergab dem Angeklagten C10, den er nunmehr mit der Gewerbeanmeldung betraute, eine unter dem 23.05.2019 ausgestellte Vollmacht, wonach der Vollmachtgeber B13 den Vollmachtnehmer C10 bevollmächtigte, ihn u.a. in Angelegenheiten der Gewerbeanmeldung zu vertreten. Der Angeklagte C10 begab sich sodann am 29.05.2017 in das Gewerbeamt U5 und beantragte dort die Anmeldung des Gewerbes für die Firma V GmbH rückwirkend zum 15.03.2017. Die Gewerbeanmeldung wurde noch am selben Tag ausgestellt. Die angemeldete Tätigkeit lautete auf „Textil Einzel- und Großhandel, Elektroartikel (Neuwaren), Internationaler Im- und Export (Warenhandel)“. Zudem wurde in der Gewerbeanmeldung – auf Weisung des H9 unzutreffend – angegeben, dass sieben Personen bei Geschäftsaufnahme für die V GmbH tätig waren. Zur Fassade des seriösen Handelsgewerbes der V GmbH sollte nach Maßgabe der Organisation weiterhin die Eröffnung eines repräsentativen Ladenlokals im Sinne eines „Showrooms“ gehören. H9 präsentierte dem Angeklagten Z kurz nach Anlaufen des Onlineshops zu diesem Zweck ein leerstehendes Ladenlokal in I16 an der G5, welches der Angeklagte Z anmieten sollte. Dieser trat als B13 daraufhin mit dem Makler des späteren Vermieters, dem Zeugen S7, in Kontakt, der die Firma V GmbH gegenüber dem Zeugen S7 als neue Mieterin des Ladenlokals empfahl. Seinem Vorschlag entsprechend schloss der Zeuge S7 mit der V GmbH unter dem 01.06.2017 einen Mietvertrag über das 75 m² große Ladenlokal, dessen Gesamtmiete monatlich 1.344,70 € betrug. Die Miete für das Ladenlokal wurde jedoch nur in den ersten zwei Monaten, also für die Monate Juni und Juli 2017 gezahlt, danach erfolgten keine weiteren Mietzahlungen mehr. Die Angeklagten W10 und C10 sowie der vormals Mitangeklagte V2 halfen dabei, das Ladenlokal herzurichten, u.a. wurde ein Telefonanschluss eingerichtet, eine Ladenreklame angebracht, Handyattrappen und defekte Elektrogeräte im Ladenlokal drapiert. Letztlich wurde das Geschäft in I16 jedoch nie eröffnet. Schließlich bedurfte es, der Vorgehensweise der Organisation beim Aufbau eines Fake-Shops entsprechend, der Anstellung einer Sekretärin, die sich um die anfallenden Bürotätigkeiten kümmern, insbesondere die die mit Aufnahme des Betriebs zu erwartenden Kundenbeschwerden entgegennehmen sollte. Auf H9 Anweisung hörte sich der Angeklagte Z deswegen Mitte Juni 2017 nach einer geeigneten Bürokraft um und nutzte hierbei auch die so genannten sozialen Medien. Die Zeugin C11, zum damaligen Zeitpunkt Hausfrau und Mutter von zwei Kindern, fand damit korrespondierend auf dem Facebook-Profil des Bruders einer Freundin eine Anzeige, wonach eine Bürokraft gesucht wurde. Auf Nachfrage erhielt sie die telefonische Erreichbarkeit des Angeklagten Z, den sie am selben Tag anrief und Interesse an einer Tätigkeit bekundete. Der Angeklagte Z bat die Zeugin C11 in das Lager in die I15straße in U5 zu einem Vorstellungsgespräch. Bei diesem Gespräch traf C11 vor Ort auf die Angeklagten Z, W10 und C10. Der Angeklagte Z stellte sich der Zeugin C11 nunmehr unter seinem tatsächlichen Namen Z vor und erzählte ihr, der Chef B13 befinde sich derzeit im Urlaub. Er und der Angeklagte C10 erklärten der Zeugin sodann, wie von H9 vorgegeben, das Geschäftsmodell wie folgt: Die Firma verkaufe Elektrowaren, die insbesondere aus dem Ladengeschäft in I16 vertrieben werden sollen. Man arbeite mit Firmen wie N15 und T19 zusammen. Es gebe ein Callcenter, das Bestellungen von Kunden aufnehme, die dann vom „günstigsten“ Geschäftspartner beliefert werden würden. Bis zur Einrichtung des Ladenlokals solle die Zeugin C11 zur Überbrückung Bürotätigkeiten im Lager in U5 nachgehen, dazu gehöre das Sortieren von Post und die Annahme von eintreffenden Paketen. Ob die Angeklagten Z, C10 und W10 bereits zu diesem Zeitpunkt wussten, dass die Fake-Shop Organisation ahnungslose Kunden bewusst und mit Täuschungsabsicht zur Leistung von Vorkassezahlungen veranlassen wollte, und damit rechneten, dass Kunden ihr Geld verlieren könnten, vermochte nicht sicher festgestellt zu werden. Die Zeugin C11 jedenfalls, die zwar nach wie vor keine genaue Vorstellung über die Tätigkeiten hatte, die sie in der Firma erfüllen sollte, stellte sich vor, dass diese sicherlich nicht besonders schwierig werden würden und sich ihr die Chance auf leicht verdientes Geld bot. Ab dem 14.06.2017 bis spätestens zum 23.07.2017 war sie sodann in der V GmbH als Sekretärin beschäftigt, wobei sie zu keinem Zeitpunkt offiziell als Arbeitnehmerin angemeldet war. Ab dem 24.07.2017 befand sie sich aufgrund eines Nervenzusammenbruchs für drei Tage in stationärer Behandlung in den H12-Kliniken U5 und war fortan nicht mehr für die V GmbH tätig. Zu Beginn ihrer Tätigkeit wurden ihr für ihre Tätigkeiten 500 € überwiesen. Weitere 500 € wurden ihr zwar versprochen, aber zu keinem Zeitpunkt ausgezahlt. Am 14.06.2017, dem ersten Arbeitstag der Zeugin C11, übernahm es der Angeklagte W10, den Scanner und den Drucker im Büro in der Lagerhalle in U5 anzuschließen. Dabei lernte er die verheiratete Zeugin C11 näher kennen, da er auf Geheiß des Angeklagten Z ihr auch die Bedienung des PCs und des Scanners erklärte. Hieraus entwickelte sich rasch ein innigeres Verhältnis der beiden, woraus dann eine intime Affäre entstand. Nach der Aufnahme der Tätigkeit der Zeugin C11 erhielt diese für ihre Arbeit einen weiteren PC, der nicht mit dem Online-Banking verbunden war. Die Angeklagten Z, W10 und C10 hielten sich nunmehr nahezu täglich für einige Stunden in den Räumlichkeiten der V GmbH auf, um nach dem Rechten zu schauen. Denn bereits ab dem 07.06.2017 waren in aller Regelmäßigkeit Beschwerdeschreiben bei der V GmbH eingegangen, in denen Kunden wegen nicht erhaltener Ware den Widerruf bzw. Rücktritt vom Kaufvertrag erklärten und die Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises einforderten. Neben zahlreichen Schreiben von Käufern waren dabei auch Briefe von Rechtsanwälten, die die Rückzahlung des Kaufpreises für geprellte Kunden geltend machten. Wiederum auf H9 Weisung veranlasste der Angeklagte Z, dass die eingehenden Beschwerdeschreiben von der Zeugin C11 geöffnet und dem Angeklagten W10 zum Scannen und zur Weiterleitung an die unbekannten Hintermänner in der U3 vorgelegt werden. Alsdann heftete die Zeugin C11 die Schreiben alphabetisch nach dem Nachnamen des sich beschwerenden Kunden in dem Ordner „Storno“ ab. Um Kunden, die sich telefonisch bei der Zeugin beschwerten, zu helfen oder Zahlungsfristen, die von Rechtsanwälten zur Rückerstattung gesetzt worden waren, zu verlängern, bekam sie vom Angeklagten Z – dieser wiederum über H9 – zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt einen Ansprechpartner namens „L11“ zur Seite gestellt, den sie im Bedarfsfall telefonisch über eine deutsche Handynummer kontaktieren und um Rat fragen oder Unterlagen anfordern konnte. Die telefonische Erreichbarkeit des „L11“ hing gut sichtbar am Bürotisch in der Lagerhalle in U5 aus. Die Person des „L11“ konnte nicht weiter aufgeklärt werden. Im Verlaufe dessen erfuhren alle drei Angeklagten auch von den Inhalten besagter Kundenbeschwerden, zumal die Zeugen C11 diese des Öfteren um Rat oder Hilfe fragte. Der Angeklagte W10, der aufgrund seiner geringen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht in ausreichendem Maße in der Lage war, den Inhalt zu erfassen, ließ sich so etwa von der Zeugin C11 deren Inhalt vortragen. Die Zeugin C11 unterrichtete hierneben auch den Angeklagten C10 über den Inhalt der eingehenden Schreiben, wenn sie Nachfragen hatte. Zeitweise telefonierte der Angeklagte W10 auch selbst mit „L11“, während der Angeklagte C10 jedenfalls von dessen Existenz wusste. So und angesichts der Menge und Regelmäßigkeit dieser Beschwerdeschreiben erkannten die Angeklagten Z, W10 und C10, dass es Probleme mit der Geschäftstätigkeit der V GmbH geben musste. Inzwischen hatte zudem der Angeklagte W10 bei seiner Unterstützung der Zeugin C11 Notiz davon genommen, dass auf dem Bildschirm des ferngesteuerten PCs Websites von Banken mit Kontoumsätzen im fünfstelligen Bereich angezeigt wurden, und dem Angeklagten Z über Geldbewegungen von hohen Beträgen berichtet. Der Angeklagte Z, der H9 auf diese ungewöhnlich hohen Kontobewegungen angesprochen hatte, jedoch keine für sich zufriedenstellende Antwort erhalten hatte, wies den Angeklagten W10 an, den Bildschirm und die dortigen Vorgänge weiter im Auge zu behalten. Am 16.06.2017 suchte der Zeuge Q11, von Beruf Kriminalhauptkommissar, die Lagerhalle in U5 wegen eines privaten Anliegens auf. Er hatte am 01.06.2017 im Onlineshop der V GmbH eine Kühl-/Gefrierkombination zum Preis von 346,33 € bestellt. Den Kaufpreis hatte er per Vorkasse auf das angegebene Firmenkonto der V GmbH gezahlt. Nachdem ihm am 04.06.2017 noch mitgeteilt worden war, dass der Artikel an die Versandabteilung übergeben worden sei, in der Folgezeit jedoch keine Lieferung erfolgte, stornierte der Zeuge seine Bestellung und entschied, sich vor Ort ein Bild von der Firma V GmbH zu machen und sich nach dem Sachstand zu erkundigen. Der Zeuge Q11 traf auf zwei Personen, darunter den vormals Mitangeklagten V2, der dem Zeugen gegenüber angab, er würde nur aushelfen, habe aber ansonsten mit der Firma V GmbH nichts zu tun, sowie auf eine weitere Person in der Lagerhalle, die im Zuge der Hauptverhandlung nicht identifiziert werden konnte. Der Zeuge, der das ausweichende Verhalten des V2 als „Masche“ deutete und das Gefühl hatte, an der Nase herum geführt zu werden, wies sich sodann als Polizeibeamter aus und verlangte nach einer Erreichbarkeit des Geschäftsführers. V2 rief daraufhin den Angeklagten Z an, der – mangels Kenntnis des Liefervorgangs – ins Blaue hinein ausrichten ließ, dass es derzeit Lieferprobleme gebe und eine Lieferung alsbald erfolgen werde. Der Zeuge Q11 allerdings bestand auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Über diese Stornierung setzte der Angeklagte Z den H9 in Kenntnis und forderte diesen zur Erstattung des Kaufpreises auf, welche am 16.06.2017 vollständig erfolgte. Mitte Juni ging schließlich eine Vorladung der Kreispolizeibehörde des S8 vom 09.06.2017, gerichtet an B13, bei der Firma V GmbH in U5 ein. Daraus ergab sich eine Ermittlungssache aufgrund eines Warenbetruges am 23.05.2017 in U5. Weiter hieß es in dem Schreiben: „Sie verkauften Waren über die Homepage P39 V com. Nach Erhalt des Kaufpreises wurden die Waren nicht versandt.“ B13 wurde mit diesem Schreiben aufgefordert, am 21.06.2017 bei der Polizei vorstellig zu werden. Dieser Vorladung kam der Angeklagte Z jedoch nicht nach. Vielmehr wurde ihm, der sich nunmehr sogar mit einer Vorladung der Polizei, die seine Alias-Personalie betraf konfrontiert sah, spätestens am 17.06.2017, als er dem gesondert Verfolgten H9 von der Vorladung erzählte, klar, dass, was sich ihm bereits angedeutet hatte, die Geschäfte, auf die er sich mit diesem eingelassen hatten, nicht legal waren. Er vermutete – zutreffend –, dass H9 und dessen Hinterleute von vornherein planten, eine Vielzahl von zahlenden Kunden nicht zu beliefern. Der Angeklagte Z war zwar über diese Erkenntnis und das unlautere Gebaren seines „Geschäftspartners“ verärgert. Er entschloss sich gleichwohl um des eigenen finanziellen Vorteils willen, den Shop in seiner Rolle als Geschäftsführer der maßgeblichen GmbH und als Koordinator vor Ort weiter fortzuführen. Er dachte sich insbesondere, dass er selbst im Falle des Aufdeckens und von Ermittlungen nicht betroffen sein werde, da er unter der nicht existenten Identität B13 auftrat. Mit diesem Risiko konnte sich der Angeklagte Z anfreunden, der nunmehr unverändert seine enge Zusammenarbeit mit dem gesondert Verfolgten H9 fortsetzte, wohlwissend, dass die Geschäfte der V GmbH darauf ausgerichtet waren, möglichst viele Kunden, die Ware bestellten aber nie erhielten, um ihr Geld zu „prellen“. Dabei war ihm nicht nur bewusst, dass es sich hierbei um eine große Zahl an Einzelkunden handeln könne und dass bei diesen jeweils Schäden in den ihn bekannten Größenordnungen der einzelnen Bestellungen eintreten würden. Sondern er war auch darüber im Bilde, dass dabei außer ihm noch weitere Personen, nämlich H9 und B17, dauerhaft in die Geschäfte der V GmbH eingebunden waren, und dass man weiterhin auf unbestimmte Dauer zum Zwecke der Erzielung von Einkünften entsprechend zusammenarbeiten würde. Letztlich ging er zutreffend davon aus, dass hinter diesen eine unbekannte Anzahl weiterer Personen das komplexe System aus Onlinepräsenz, Kundenmanagement und Zahlungsverkehr aufrechterhielt. Auch bei den Angeklagten W10 und C10, die die Vielzahl der Beschwerden wie ausgeführt kannten, reifte zunehmend die Erkenntnis, dass die vom Angeklagten Z und dem H9 betriebenen Geschäfte unseriös waren und dass eine große Anzahl von Kunden dadurch geschädigt werden könnte, dass die von ihnen bestellte Ware nicht an sie ausgeliefert wurde. Spätestens ab dem 01.07.2017 war ihnen dies ebenso bewusst wie der Umstand, dass sie mit ihrer jeweiligen Unterstützung des Angeklagten Z und mittelbar des H9 dazu beitrugen, dass der von der V GmbH unterhaltene Onlineshop weitergeführt und Gelder von Kunden vereinnahmt werden konnten, die möglicherweise anderen Zwecken als dem Erwerb der Ware zufließen würden. Der Angeklagte W10 setzte sich über diese Erkenntnis hinweg, da er aufgrund seiner privaten Beziehung zu der Zeugin C11 ihre Anwesenheit vor Ort in U5 genoss, die er bei einem Ausscheiden aus seiner Tätigkeit nicht aufs Spiel setzen wollte. Für den Angeklagten C10, der ohnehin seit dem 22.05.2017 wusste, dass der Angeklagte Z mit einer gefälschten Personalie als Geschäftsführer der V GmbH auftrat, änderte die Erkenntnis über die betrügerischen Zwecke des Geschäfts nichts, da er sich weiterhin finanzielle Vorteile, jedenfalls durch das ihm in Aussicht gestellte Gehalt versprach. Auch er war darüber im Bilde, dass dabei außer ihnen, nämlich mit Z und H9 sowie den unbekannten Hinterleuten in der U3 eine entsprechende Anzahl weiterer Personen das komplexe Geschäftssystem der V GmbH in bewusstem Zusammenwirken aufrechterhielt. Am 14.07.2017, dem letzten Schultag vor dem Beginn der Sommerferien in Nordrhein-Westfalen, fuhr der Angeklagte Z gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern mit dem eigenen PKW in den Urlaub in die U3 nach D9 am B18ischen Meer. Zwischen dem Angeklagten Z und H9 war zuvor vereinbart worden, dass der Angeklagte C10 während der Urlaubsabwesenheit die Stellung halten sollte und nunmehr als Ansprechpartner für H9 im Bedarfsfall zur Verfügung stand. Er nahm in der Folgezeit so regelmäßig Termine mit H9 wahr, wobei er zumeist vom Angeklagten W10 begleitet wurde. Bereits kurz nach der Abreise des Angeklagten Z aus Deutschland überschlugen sich die weiteren Ereignisse für die Firma V GmbH. Aufgrund der Anzahl der mittlerweile eingegangenen, bekannten Strafanzeigen, darunter 43 aus Nordrhein-Westfalen, elf aus Baden-Württemberg und neun aus Niedersachen, ließ das Amtsgericht C13 mit Beschlüssen vom 21.07. und 27.07.2017 die Geschäftskonten der V GmbH beschlagnahmen. Noch am 21.07.2017 kontaktierte H9 den Angeklagten Z in der U3 und teilte ihm mit, dass das Konto bei der E4 „tot“ und weder Ein- noch Auszahlungen möglich seien. Der Angeklagte Z, der nunmehr „kalte Füße“ bekam, wollte schnellstmöglich nach Deutschland zurückkehren, um mit H9 abzurechnen, also um die ihm versprochene Provision entgegenzunehmen und aus dem Geschäft auszusteigen. Um den Angeklagten Z zu beruhigen, organisierte H9 diesem einen Flug von J nach Deutschland, den der Angeklagte Z schließlich am 24.07.2017 antrat. Die Rückreise nach Deutschland nutzte der H9 dazu, den Angeklagten Z zur Fortführung der Geschäfte zu bewegen, was ihm schließlich gelang. Auch versuchten beide die Probleme, die durch die Beschlagnahme und Pfändungsbeschlüsse der Geschäftskonten entstanden waren, vorläufig zu beheben. Insbesondere ging es H9 nach dem gemeinsamen Plan mit dem Angeklagten Z darum, Zeit zu schinden und um eines größeren „Ertrags“ willen den Zusammenbruch der Firma hinauszuzögern, etwa durch das Bemühen um Aufhebung der Kontensperren. Eine Abschaltung der Website P39V.com wurde behoben, sodass Bestellungen weiterhin eintrafen und Zahlungen auf die Konten erfolgten. Die Abläufe im Büro in U5 gestalteten sich weiter wie gehabt, allerdings kümmerten sich die verbliebenen Angeklagten alleine um diese Dinge, als die Zeugin C11 am 24.07.2017 krankheitsbedingt ausschied. In der Woche vom ##.07. bis ##.08.2017 kehrte der Angeklagte Z zu seiner Familie in den Urlaub in der U3 zurück, wo er schließlich bis zum ##.08.2017 verblieb und sodann mit seiner Familie die Rückreise nach Deutschland antrat. Zwischenzeitlich war die Lagerhalle in der I15straße in U5 am 08.08.2017 aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts C13 vom 04.07.2017 durchsucht und versiegelt worden. H9 hatte die Urlaubsabwesenheit des Angeklagten Z zuletzt auch dazu genutzt, um diesem gegenüber den Angeklagten W10 und C10 das Platzen des Geschäfts und die betrügerischen Absichten in die Schuhe zu schieben. Er traf sich hierzu mit den Angeklagten W10 und C10 in einem E9er Einkaufszentrum und berichtete, dass der Angeklagte Z sie als „einfache Menschen“ bezeichnet habe, denen er als Mitarbeiter der Firma die Schuld für die betrügerischen Geschäfte zuschieben könne, während er sich mit dem ganzen vereinnahmten Geld in die U3 absetzen könne. Dabei stellte er den Sachverhalt so dar, als sei er selbst von dem Angeklagten Z über das Ohr gehauen worden, was jedenfalls der Angeklagte W10 zu einem späteren Zeitpunkt zum Anlass nahm, den Angeklagten Z auf diesen Vorwurf anzusprechen. Wenige Tage nach dem Gespräch bat H9 den Angeklagten C10 darum, die in der Lagerhalle im dortigen Büro befindlichen PCs herauszuräumen. Dieser Bitte kam der Angeklagte C10 allerdings nicht nach, da er wegen der bereits erfolgten Durchsuchung der Lagerhalle nicht weiter mit der Firma in Verbindung gebracht werden wollte. Die letzten Bestell- und Zahlvorgänge des Onlineshops fanden am 07.08.2017 statt. dd) Bestellvorgänge und Zahlungen In der Zeit vom 20.05.2017 bis zum 07.08.2017 wurden im Vertrauen auf die –in der weit überwiegenden Zahl der Fälle tatsächlich nur vorgespiegelte – durchgängige Lieferbereitschaft und Lieferfähigkeit der hinter dem Internetshop www.P39V.com stehenden V GmbH insgesamt 3.764 Bestellungen mit einem Gesamtvolumen von 1.180.854,67 € aufgegeben – diese sind nur teilweise hier verfahrensgegenständlich. Pro Tag erfolgten im Schnitt 47 Bestellungen über den Onlineshop, deren Umfang sich in einer Spanne von 28,13 € bis 8.632,85 € bewegte. In diesen 3.764 Bestellungen sind 1.088 Bestellungen enthalten, bei denen im Rahmen des Kaufvertragsabschlusses als Zahlungsmethode Q74 verwendet worden war. Über das Q74-Konto, welches mit der E-Mail-Adresse info@V.de verbunden war, wurden Bestellungen mit einem Gesamtvolumen von 253.250,49 € registriert, darunter sind 77 Bestellungen, die mit einem Volumen von 14.200,95 € vertragsgemäß bedient wurden. Bei den verbleibenden Bestellungen mit einem Volumen von 239.049,54 € griff der Q74 Käuferschutz, wodurch es zu entsprechenden Rückerstattungen bei den Kunden kam. Über das Q74-Konto, welches mit der E-Mail-Adresse ####@##.## verbunden war, wurden weitere Bestellungen mit einem Gesamtvolumen von 78.876,30 € registriert, bei denen der Käuferschutz ebenfalls griff und es zu entsprechenden Rückerstattungen zu Gunsten der Besteller kam. Von dem Konto der V GmbH bei der E4 kam es darüber hinaus infolge von Kundenbeschwerden im Zeitraum vom 25.05.2017 bis zum 03.08.2017 in mindestens 257 Fällen zu nachträglichen Rückerstattungen in Höhe von mindestens 49.019,93 €. Gegenstand der Anklage in dieser Sache sind hieraus 837 Fälle von Bestellungen mit einem als Vorauszahlung auf das im Onlineshop genannte Konto bei der E4 sowie der Q10 vereinnahmten Gesamtbetrag von 354.575,17 €. In all diesen Fällen kam es entgegen der Erwartungen der Kunden nicht zu einer Auslieferung der bestellten Waren, weil sich H9 und die unbekannten U3schen Hinterleute entsprechend ihrer vorgefassten Absicht, gegenüber einer Vielzahl von vorauszahlenden Kunden nicht vertragstreu zu sein und willkürlich nur eine gewisse Anzahl vorher nicht feststehender Kunden zu beliefern, dazu entschlossen hatten, die Verträge mit den Kunden nicht zu erfüllen. Bei Kenntnis dessen wäre keiner der Kunden bereit gewesen, die Bestellung abzugeben und anschließend Vorkasse zu leisten. Ab dem 17.06.2017, als der Angeklagte Z das Geschäftsmodell des H9 durchschaut und sich dennoch zum Weiterbetrieb des Onlineshops und seiner Beteiligung entschlossen hatte, fanden bis zur Einstellung der Geschäfte auf diese Weise insgesamt 595 verfahrensgegenständliche Bestellungen mit einem Gesamtvolumen von 253.901,98 € statt. Bei den Angeklagten C10 und W10 waren dies in derselben Weise ab dem 01.07.2017 noch 419 Fälle mit einem Gesamtvolumen von 168.780,03 €. Die einzelnen Bestellvorgänge ergeben sich aus der tabellarischen Aufstellung, die aus Gründen der Übersichtlichkeit am Schluss dieses Urteils sub I. (Annex zu Fall 1) wiedergegeben ist. Soweit die Anklage darüber hinaus in den zu Ziffern 278, 287, 292, 294, 297, 345, 399, 356, 416, 423, 425, 443, 477, 468, 464, 462, 512, 562, 566, 591, 650, 671, 732, 760, 814, 821, 823, 824, 828, 835 und 836 genannten Fällen von einem ab dem 17.06.2017 stattgefundenen Tatgeschehen ausgeht sowie in den zu Ziffern 398, 426, 427, 432, 437, 442, 543, 776, 815, 816, 819, 829, 833 und 834 genannten Fällen darüber hinaus von einem ab dem 01.07.2017 stattgefundenen Tatgeschehen, ist die Verfolgung in der Hauptverhandlung auf die diesbezüglich in der Anklage im Übrigen aufgeführten Fälle beschränkt worden. In sieben der so verbleibenden, von der Beteiligung der jeweiligen Angeklagten Z, C10 und W10 erfassten Fällen ist es nachträglich zu einer Erstattung mit einem Gesamtvolumen von 5.077,56 € gekommen. Insoweit geht die Kammer zu deren Gunsten davon aus, dass diese auf Veranlassung des Angeklagten Z erfolgten, der nach dem Eingang einer Kundenbeschwerde oder einer Rückzahlungsaufforderung entweder gemeinsam mit dem Angeklagten C10 zu der Bank fuhr, um die Rückzahlung zu veranlassen, oder aber H9 zur Rückerstattung des jeweiligen Betrages an den Kunden aufforderte. Weder der Angeklagte Z noch die Angeklagten W10 und C10 hatten Einsicht in die über die Internetseite eingehenden Bestellungen, d.h. sie wussten weder, was von einem Kunden konkret bestellt wurde, noch, wie viele Bestellungen insgesamt eingingen. Ihnen waren gleichwohl die hohe Anzahl und der ungefähre Umfang der Bestellungen wie auch das ungefähre Volumen der vereinnahmten Beträge bekannt. c) Nachtatgeschehen und Ermittlungsverfahren Nach seiner Rückkehr aus der U3 im August 2017 kam es auf Bitten des Angeklagten Z zu einem Treffen mit H9, da der Angeklagte Z nunmehr den festen Entschluss gefasst hatte, aus der Firma und der Geschäftsführertätigkeit vollends auszusteigen. Es entwickelte sich ein Streitgespräch, in dem der Angeklagte Z den H9 mit dem Platzen und dem Auffliegen des Geschäfts konfrontierte und welches das letzte Zusammentreffen zwischen den beiden blieb. Das Versprechen, den Angeklagten Z an dem erwirtschafteten Gewinn teilhaben zu lassen, löste H9 nicht ein. Statt einer Beteiligung von 10 % am Gewinn, wie es ursprünglich zwischen beiden ausgemacht worden war, hatte der Angeklagte Z während seiner Geschäftsführertätigkeit lediglich einmal 2.200 € auf die von ihm genutzte Alias-Personalie B13 und zweimal jeweils 2.712,25 € auf eine weitere von ihm genutzte Alias-Personalie namens M7 erhalten. Weitere Kontaktversuche von Seiten des Angeklagten Z blieben erfolglos; H9 war fortan für ihn nicht mehr erreichbar. Der Angeklagte Z zog sich ab September 2017 vollends zurück und befürchtete, in den Fokus etwaiger Ermittlungen zu geraten. Er entschloss sich dazu, die „Füße still zu halten“, zumal bis dato lediglich die Lagerhalle durchsucht und die Geschäftskonten beschlagnahmt worden waren, während die Vorladung des B13 bei der Polizei zunächst folgenlos im Sande verlaufen war. Der Angeklagte W10, dem die Aussagen des H9 noch „in den Ohren nachhalten“, suchte das Gespräch zu dem Angeklagten Z, um sich von den in seinen Augen ungeheuerlichen Vorwürfen des H9 ein eigenes Bild zu machen. Damit konfrontiert, behauptete der Angeklagte Z gegenüber dem Angeklagten W10, es sei nicht seine Absicht gewesen Menschen zu betrügen. Letztlich habe er das alles nicht verhindern können. Der Angeklagte W10 gab sich mit dieser Erklärung zufrieden, zumal der Angeklagte Z ihm erzählte, er habe einen Anwalt eingeschaltet, der sich nun um alles kümmern werde. Zudem sah er, W10, nunmehr die alleinige Schuld bei dem längst untergetauchten H9. Da gegen Ende des Jahres 2017 der Kontakt zu seiner Affäre, der Zeugin C11, abbrach, die die maßgebliche Motivation für seine Mithilfe in Firmenangelegenheiten war, verlor er rasch das Interesse an der V GmbH. Anders war dies bei dem Angeklagten C10, der das Interesse an den von H9 über andere Fake-Shops initiierten Handelsgeschäften nicht verlor. Beide standen in Kontakt, wobei der Angeklagte C10 mit nicht näher aufgeklärten Unterstützungshandlungen anderer Fake-Shops wie der L12 GmbH und dem K6 Online Shop aus X14 betraut wurde. Dieser Kontakt währte mindestens bis zum Ende des Jahres 2017. Inwiefern der Angeklagte C10 darüber hinaus mit dem gesondert Verfolgten H9 geschäftlich verbunden war, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Im Rahmen der seit Juni 2017 laufenden Ermittlungen betreffend die V GmbH konnten zahlreiche Geschäftsunterlagen, Post, darunter wiederum hauptsächlich Beschwerdebriefe und anderweitige Dokumente sichergestellt werden. Ermittlungen bei dem Gewerbeamt der Stadt U5 ergaben, dass der B13 bei der Gewerbeanmeldung nicht persönlich vorstellig geworden war, sondern diese durch den bevollmächtigten Angeklagten C10 vorgenommen wurde. Im Rahmen der Beschlagnahme der Geschäftskonten gelang es, bei der E4 einen Betrag in Höhe von 56.843,01 €, der nunmehr bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts G10 hinterlegt ist, und bei der Q10 befindlichen Betrag in Höhe von 46.847,09 € sicherzustellen. Darüber hinaus gelang es der Staatsanwaltschaft C13, nachdem die Firma Q74 Europe über die bei ihr vorhandenen Vermögenswerte der V GmbH Auskunft erteilt hatte, im Wege der Rechtshilfe den im Großherzogtum M8 auf den bekannten Q74-Konten befindlichen Vermögenswert in Höhe von 11.428,08 € zu beschlagnahmen. Demnach konnte insgesamt ein Betrag in Höhe von 115.118,18 € sichergestellt werden, was etwas mehr als 30 % der gegenständlichen Schadenssumme von 354.575,17 € entspricht. Unter dem 14.09.2017 erließ das Amtsgericht C13 sodann einen Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich des „Showrooms“ in der G5 in I16, der noch am selben Tage vollstreckt wurde. Wegen des Umfangs der Ermittlungen wurde seitens der KPB T16 die Ermittlungsgruppe F9 (im Folgenden EG F9) eingerichtet. Im Rahmen der Auswertung der sichergestellten Kontoauszüge der E4 konnten mehrere Aliasnamen, wie beispielsweise „B19“, „M7“ und „C19“ sowie Namen der Angestellten der V GmbH, unter anderem der Zeugin C11, festgestellt werden. Am 19.09.2018 gelang es schließlich, den B13 als den hiesigen Angeklagten Z über ein auf dem Facebook-Profil des vormals Mitangeklagten B12 gepostetes Foto, auf dem beide zu sehen sind, zu identifizieren. Zeitgleich änderte sich hinsichtlich des vormals Mitangeklagten B12 der Zeugenstatus in einen Beschuldigtenstatus. Die aufgrund von richterlichen Beschlüssen angeordnete Telekommunikationsüberwachung der Rufnummern der Angeklagten führte unter anderem zur Zuordnung der Aliaspersonalien „S9“ und „O2“ zu dem Angeklagten B10, worauf sub B.II. 2. noch gesondert einzugehen sein wird, und zur Identifizierung des gesondert Verfolgten H9. Die ebenfalls geschädigte Zeugin Dr. L13 übergab im Zusammenhang mit einer Anzeigenerstattung im Anschluss an ihre Einvernahme im Dezember 2017 der Polizei ein Foto, welches sie zu Beweiszwecken am 17.07.2018 vor Ort in der Lagerhalle in U5 von den dort angetroffenen Personen geschossen hatte. Auf diesem waren die Angeklagten W10 und C10 zu erkennen. Aufgrund richterlicher Beschlüsse wurden am 20.03.2018 die Wohnungen der damals Beschuldigten Z, B10, W10, C10, B12 und C11 durchsucht. Insbesondere die Zeugin C11, die kurzzeitig vorläufig festgenommen und als Beschuldigte im Anschluss an die Durchsuchung vernommen wurde, zeigte sich von den Ermittlungsmaßnahmen nachhaltig beeindruckt und betroffen, was sich bis zu ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung fortwirkte. Ihre Vernehmung brachte zahlreiche neue Erkenntnisse hervor, die für die weitere Ermittlungsarbeit von wesentlicher Bedeutung waren. So erkannte sie den gesondert Verfolgten H9 auf einem Lichtbild wieder, der ihr konkrete Arbeitsanweisungen gegeben haben und mit Bankangelegenheiten beschäftigt gewesen sein soll. Er wurde fortan als Beschuldigter in dem Strafverfahren geführt. Bei dem Angeklagten W10 wurde im Rahmen der Durchsuchung ein Geldbetrag von 65 € sichergestellt, auf dessen Rückgabe er in der Hauptverhandlung verzichtet hat. Bereits am 05.02.2018 erließ das Amtsgericht C13 Beschlüsse, mit denen jeweils Vermögensarrest in Höhe von 326.599,61 € in das Vermögen aller vier Angeklagter angeordnet wurde, ferner in Höhe von 222.925,52 € in das Vermögen der V GmbH. Hierauf erging unter dem 22.06.2018 die gerichtliche Bestätigung einer Pfändung betreffend den Angeklagten B10 hinsichtlich auf seinen Namen bei der Firma Möbel I17 lagernder Möbel sowie seines Pkw N16. Letzterer wurde zugunsten der N16 Bank freigegeben. Gegen die Angeklagten W10 und C10 wurde bzw. in Bezug auf die die Angeklagten Z und B10 wird seit dem 20.03.2018 im Anschluss an die erfolgten Dursuchungen die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L5 vollzogen. Im Rahmen nachfolgender Haftprüfungsverfahren gaben die Angeklagten W10, C10 und B10 Einlassungen zu den Vorwürfen ab. So äußerte sich der Angeklagte C10 im Rahmen eines Haftprüfungstermins am 15.05.2018 über seine Verteidigerin im Wesentlichen bestreitend. Der Angeklagte W10 hatte im Termin der Haftprüfung am 10.04.2018 ebenfalls knappe bestreitende Angaben gemacht. Der Angeklagte B10 wurde am 05. und 06.07.2018 ausführlich vernommen, wobei er die ihm zur Last gelegten Kontoeröffnungs- und Kreditbetrügereien im Wesentlichen einräumte, seine Beteiligung an den Geschäft der V GmbH jedoch bestritt. Die Wohnung des vormals Mitangeklagten V2 wurde auf richterlichen Beschluss am 24.04.2018 und zwei Wohnungen des gesondert Verfolgten H9 in E9 am 18.07.2018 durchsucht. Eine der Wohnungen bewohnte H9 mit seiner Ehefrau, während die zweite Wohnung von ihm und seiner Freundin genutzt wurde. Bei der Durchsuchungsmaßnahme wurde die Ehefrau angetroffen, die gegenüber den Beamten freimütig angab, ihr Ehemann habe sich am 25.03.2018 „Hals über Kopf“ in die U3 abgesetzt, nachdem er sämtliche digitale Medien aus der gemeinsamen Wohnung entfernt habe. Tatsächlich fehlt von dem gesondert Verfolgten H9, der bis heute mit Haftbefehl gesucht wird, jede Spur. Das Ermittlungsergebnis der EG F9 und ihre Schlussfolgerungen aus einzelnen Ermittlungsmaßnahmen wurden in einem „Schlussbericht“ vom 10.08.2018 festgehalten. Unter dem 05.11.2018 erfolgte die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft C13 betreffend die Angeklagten Z, B10, W10 und C10 u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 837 rechtlich zusammentreffenden Fällen und betreffend die vormals Mitangeklagten B12 und V2 wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in 837 rechtlich zusammentreffenden Fällen. Aus dem gesamten Bundesgebiet wurden im Rahmen der Ermittlungen die jeweiligen Einzelverfahren zu dem hiesigen Verfahren verbunden und in einer Übersichtstabelle, die als Anlage 1 zum Anklagesatz genommen wurde, zusammengefasst. Während des Zwischenverfahrens ließ sich der Angeklagte Z im Zeitraum vom ##.12. bis zum##.12.2018 in mehrstündigen polizeilichen Vernehmungen erstmals umfassend zur Sache ein. Die Kammer hat am 10.12.2018 die Anklage zur Hauptverhandlung mit Hinweisen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung fand zwischen dem 11.01.2019 und dem 06.06.2019 an insgesamt 15 Tagen statt. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat die Kammer die Notwendigkeit einer weitergehenden, geordneten Auswertung der Geschäftskonten der V GmbH gesehen, die zeitnah im März 2019 durch die Kreispolizeibehörde des S8 fertiggestellt wurde und sich mit sämtlichen Transaktionen der Geschäftskonten befasst. 2. Fälle 2 bis 7 (Angeklagter B10) a) Vorgeschichte Der Angeklagte B10 entschloss sich im Oktober 2016, wie er es bereits in den Verurteilungen aus den Jahren 2002 und 2013 festgestellten Sachverhalten gemacht hatte, mittels verschiedener Alias-Personalien und gefälschten Gehaltsabrechnungen Konten zu eröffnen und Kredite zu beziehen, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und damit eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Er verfügt über einen Kontakt zu einer von ihm „Opa“ genannten, der Kammer nicht weiter bekannten Person, die in der Lage war, ihm kurzfristig Ausweisdokumente mit den vom Angeklagten B10 gewünschten Personalien und seinem Passbild zu erstellen. Hierbei war ihm ausschließlich an griechischen Namen zur Identitätsverschleierung gelegen, da er davon ausging, dass ein vermeintlich griechischer Staatsangehöriger als EU-Bürger eine bessere Kreditwürdigkeit von den Banken bescheinigt bekommen würde als ein Nicht-EU-Bürger, namentlich ein U3scher Staatsangehöriger. Auf diese Weise legte er sich Ausweisepapiere zu den Alias-Personalien N17, B20, B19, C19, O2 und S9 zu. Zwischen Oktober 2016 und Dezember 2017 eröffnete er unter deren Verwendung verschiedene Konten bei unterschiedlichen Kreditinstituten und erlangte unter anderem Darlehen, die er sich auszahlen ließ und für sich verwendete. Da die Banken teilweise erst nach dem Eingang mehrerer Gehaltszahlungen Kredite über die Girokonten und Kreditkartenkonten zur Verfügung stellten, legte der Angeklagte B10 unter anderem zum Schein ausgestellte Anstellungsverträge und Lohnabrechnungen vor, so unter anderem der V GmbH, und ließ sich zudem über einen bestimmten Zeitraum Gehaltszahlungen dieser Aussteller auf eröffnete Konten überweisen, um über seine Kreditwürdigkeit zu täuschen. Zumeist übergab er der Person, die für das Unternehmen auftrat und die eingeweiht war – wie etwa der Angeklagte Z –, zunächst den Betrag in bar, welcher anschließend mit der Referenz „Lohn/Gehalt“ auf das jeweilige Konto des Angeklagten B10 überwiesen wurde. Tatsächlich plante der Angeklagte B10, diese Kredite in Anspruch zu nehmen, wollte die valutierenden Darlehensbeträge jedoch nicht wie vertraglich vereinbart tilgen. Von den Krediten finanzierte er sich u.a. zwei Fahrzeuge der Marke N16 und Reisen nach Südamerika. In insgesamt sechs Fällen nahm der Angeklagte Kredite und/oder den ihm eingeräumten Dispositionskredit in Anspruch, wodurch den beteiligten Kreditinstituten ein Gesamtschaden in Höhe von 124.002,43 € entstand. Soweit er bei der jeweiligen Bank dergestalt schrittweise vorging, dass er zunächst ein Konto eröffnete, im Nachgang eine Kreditkarte beantragte und/oder – ggf. später – einen Darlehensvertrag abschloss, hatte er diese Vorgehensweise in allen Fällen von Anfang an aufgrund einheitlichen Entschlusses geplant. b) Taten Im Einzelnen handelt es sich um die nachfolgenden Fälle: Fall 2 Am 19.10.2016 eröffnete der Angeklagte unter Vorlage eines gefälschten Ausweisdokumentes mit der Nummer $$####### auf den Aliasnamen N17 und einer gefälschten Meldebescheinigung der Stadt L5 bei der E4 in L5 das Kontokorrentkonto mit der IBAN DE## #### #### #### #### ##. Aufgrund regelmäßig eingehender Gehaltszahlungen von einem „T21“ in Höhe von jeweils 2.443,25 €, wurde ihm auf seinen Antrag am 13.01.2017 ein Dispositionskredit in Höhe von 6.000,00 € gewährt. Die auf diesem Konto eingehenden Gehaltszahlungen waren jeweils unmittelbar zuvor auf dem Konto des vermeintlichen Arbeitgebers T21 in bar eingezahlt worden. Zudem beantragte der Angeklagte am 03.02.2017 das zum Kontokorrentkonto zugehörige Kreditkonto mit der Nummer ########### und einen Privatkredit in einer Gesamthöhe von 35.200,00 €, welchen er angeblich für den Kauf eines Kraftfahrzeuges benötigte. Der Privatkredit wurde ihm noch am selben Tag zu einem Gesamtbetrag von 46.825,62 € inklusive Nebenleistungen wie Zinszahlungen und dem Darlehensversicherungsbeitrag gewährt. Von dem Kreditbetrag ließ er sich am 07.02.2017 einen Betrag in Höhe von 30.000,00 € in bar auszahlen. Das Kontokorrentkonto ließ der allein verfügungsberechtigte Angeklagte B10 mittels mehrerer Abbuchungen am 28.04.2017 mit einer Differenz von minus 12.380,71 € zurück. Wie von vornherein beabsichtigt, blieben Rückzahlungen durch den Angeschuldigten B10 aus, sodass der Geschädigten ein Gesamtschaden in Höhe von 42.380,71 € entstanden ist. Fall 3 Unter Vorlage eines gefälschten Ausweisdokumentes mit der Nummer $$####### auf den Aliasnamen B19 eröffnete der Angeklagte B10 am 22.02.2017 bei der S eG das Kontokorrentkonto mit der IBAN DE## #### #### #### #### ## und beantragte am 10.05.2017 das zugehörige Kreditkartenkonto (W34-Kreditkarte) mit der Nummer ##########. Das Kontokorrentkonto wurde am 22.02.2017, das Kreditkartenkonto am 29.05.2017 bereitgestellt. Mittels mehrfacher Abbuchungen ließ der Angeschuldigte B10 die zusammengehörenden Konten am 07.09.2017 mit einer Differenz von minus 5.129,63 € zurück. Wie von vornherein geplant, wollte der Angeklagte den Dispositionskredit in Anspruch nehmen, ohne diesen zurückzuzahlen. Fall 4 Unter Vorlage eines gefälschten Ausweisdokumentes mit der Nummer $$####### auf den Aliasnamen B19 sowie einer gefälschten Meldebescheinigung der Stadt L5 eröffnete der Angeklagte B10 am 26.07.2017 bei der D6 L5 das Kontokorrentkonto mit der IBAN DE## #### #### #### #### ## samt des zugehörigen Kreditkartenkontos mit der IBAN DE ## #### #### #### #### ##. Mittels mehrfacher Abbuchungen ließ der allein verfügungsberechtigte Angeklagte B10 – wie von vornherein von ihm geplant – die zusammengehörenden Konten am 02.10.2017 mit einer Differenz von minus 10.543,94 € zurück. Fall 5 Unter Vorlage eines gefälschten Ausweisdokumentes mit der Nummer $$######## auf den Aliasnamen O2 sowie einer gefälschten Meldebescheinigung der Stadt L5 eröffnete der Angeklagte B10 am 16.08.2017 bei der E4 in L5 ein Girokonto (Bestkonto) mit der IBAN DE ## #### #### #### #### ## und am 10.11.2017 das zugehörige Kreditkartenkonto mit der IBAN DE ## #### #### #### #### ##. Nachdem zunächst mehrmalig ein Gehalt in Höhe von 3.012,25 € und 2.972,25 € des vermeintlichen Arbeitgebers „C20 GmbH I18“ auf das Konto eingezahlt worden war, schloss der Angeklagte mit der E4 am 04.01.2018 einen Darlehensvertrag über einen Gesamtbetrag von 67.705,85 € inklusive Nebenleistungen wie Zinszahlungen und dem Darlehensversicherungsbeitrag. Von dem Darlehensbetrag überwies die Geschädigte dem Angeklagten am 11.12.2017 einen Betrag in Höhe von 50.016,85 € auf das oben angegebene Girokonto. Von diesem Betrag ließ sich der Angeschuldigte B10 am 08.01.2018 50.000 € in bar auszahlen. Am 09.03.2018 wurde dem Angeklagten ein weiterer Ratenkredit in Höhe von 11.531,58 € ausgezahlt, der jedoch nicht von der Anklage umfasst ist. Mittels weiterer Bargeldauszahlungen und Abbuchungen ließ der Angeschuldigte B10 das Bankkonto am 30.06.2018 mit einer Differenz von minus 1.545,66 € zurück, sodass der Geschädigten ein von der Anklage umfasster, hier gegenständlicher Schaden in Höhe von 51.545,66 € entstanden ist. Fall 6 Unter Vorlage eines gefälschten Ausweisdokumentes mit der Nummer $$####### auf den Aliasnamen S9 sowie einer gefälschten Meldebescheinigung der Stadt L5 eröffnete der Angeklagte B10 am 25.09.2017 bei der L14 L5 das Konto mit der IBAN DE## #### #### #### #### ##. Auf das Konto erfolgten mehrmalige Gehaltszahlungen des vermeintlichen Arbeitsgebers H13 GmbH. Mittels mehrfacher Abbuchungen ließ der allein verfügungsberechtigte Angeklagte das Bankkonto am 07.02.2018 mit einer Differenz von minus 3.736,24 € zurück. Fall 7 Unter Vorlage eines gefälschten Ausweisdokumentes mit der Nummer $$####### auf den Aliasnamen S9 sowie einer gefälschten Meldebescheinigung der Stadt L5 schloss der Angeklagte B10 am 07.12.2017 bei der T3 einen Darlehensvertrag zu einen Gesamtbetrag von 12.460,85 € inklusive Nebenleistungen wie Zinszahlungen und den Darlehensversicherungsbeitrag ab und eröffnete das zugehörende Darlehenskonto mit der IBAN DE## #### #### #### #### ##. Als vermeintlichen Arbeitgeber gab er wiederum die H13 GmbH in N18 und ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.903,25 € an. Am gleichen Tage eröffnete er zudem ein Girokonto mit der IBAN DE## #### #### #### #### ##. Am 11.12.2017 überwies der Angeklagte den gesamten ausgezahlten Darlehensbetrag in Höhe von 9.000,00 € auf das oben genannte Girokonto und hob diesen Betrag am 18.12.2017 ab. Wie von vornherein geplant, wurden die vereinbarten Zahlungsraten in Höhe von 259,60 € bzw. 259,65 € mit Ausnahme einer außerordentlichen Zahlung am 20.03.2018 in Höhe von 273,96 € nicht geleistet. 3. Fälle 8 – 10 (Angeklagter Z) a) Vorgeschichte Wie bereits erwähnt, fasste auch der Angeklagte Z im ersten Halbjahr 2016 den Plan, mittels verschiedener Alias-Personalien und gefälschter Gehaltsabrechnungen, Konten zu eröffnen und Kredite zu beziehen, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und damit eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich – wie ebenfalls dargestellt – in wirtschaftlichen Schwierigkeiten; unter anderem war er dem C15 aus der Übernahme der V GmbH weitere 20.300,00 € schuldig. Darüber hinaus wollte er Kredite in Höhe von 20.000 bis 30.000 € beziehen, um in die Firma V GmbH zu investieren und dem nur sehr schleppend anlaufenden Geschäft mit Textilien damit die aus seiner Sicht erforderliche Starthilfe zu geben. Aufgrund seiner Bekanntschaft zu dem Angeklagten B10 konnte er auf dessen, wie oben dargestellten Erfahrungswerte im Bereich von Kontoeröffnungsbetrügereien zurückgreifen und ließ sich über diesen von der Person des „Opa“ zunächst eine griechische Identitätskarte auf die Alias-Personalie B13 ausstellen; ferner erhielt er einen verfälschten, als gestohlen gemeldeten griechischen Reisepass auf denselben Namen. Hinsichtlich der hierneben benötigten Schein-Gehaltsnachweise wusste er, dass ihm dabei H9 behilflich sein würde, der ihm – wie ausgeführt – einen Kontakt zu einem Mann in N14 vermittelte, der gefälschte Gehaltsabrechnungen gegen Geld herstellte. Hierzu begaben sich die Angeklagten Z und B10 im Juni 2016 nach N14, wo sie die Gehaltsabrechnungen anfertigen ließen. Am 08.06.2016 eröffnete der Angeklagte schließlich unter Vorlage des gefälschten Ausweisdokumentes mit der Nummer $$###### auf den Aliasnamen B13 bei der Q10 das Privat-Girokonto mit der IBAN DE## #### #### #### #### ##. Auf dem Konto gingen in der Folgezeit für die Monate Juni und Juli 2016 Gehaltszahlungen in Höhe von 1.732,78 € ein. Des Weiteren ging auf dem Konto am 12.04.2017 eine Zahlung in Höhe von 14.872,33 € der Firma T2 ein, bei dem es sich nach bisherigen Erkenntnissen um einen weiteren Fake-Shop mit Sitz in N19 handeln dürfte. Das Konto wurde am 11.08.2017 mit einem Restguthaben von 32,81 € geschlossen. Einen Kredit beantragte der Angeklagte Z, trotz seines zuvor gefassten Planes, zunächst nicht, sodass der Q10 kein Schaden entstand. Am 25.01.2017 schloss der Angeklagte Z online bei der T3 AG unter Vorlage des gefälschten griechischen Ausweisdokuments im Q10Ident-Verfahren einen Darlehensvertrag über 6.000,00 €, der ihm am 10.02.2017 auf das von ihm genutzte Q10-Konto, welches er mit der Alias-Personalie am 08.06.2016 eröffnet hatte, überwiesen wurde. Bei der Beantragung des Darlehens gab der Angeklagte Z an, Angestellter der V GmbH zu sein und über ein monatliches Nettoeinkommen 2.030,00 € zu verfügen. Zu einer Rückzahlung kam es wie von Anfang an von dem Angeklagten geplant nicht. Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich von der Verfolgung der Tat gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO abgesehen. Am 22.02.2017 beantragte der Angeklagte Z dann bei der C21 Bank ein Kreditkartenkonto mit einer Kreditkarte. Dieser Antrag wurde jedoch unter Hinweis auf interne Richtlinien noch am selben Tag abgelehnt. In insgesamt drei Fällen eröffnete der Angeklagte anschließend Konten und nahm Kredite und/oder den ihm eingeräumten Dispositionskredit in Anspruch, wodurch den beteiligten Kreditinstituten ein Gesamtschaden in Höhe von 67.567,74 € entstand. Soweit er bei der jeweiligen Bank dergestalt schrittweise vorging, dass er zunächst ein Konto eröffnete, im Nachgang eine Kreditkarte beantragte und/oder – ggf. später – einen Darlehensvertrag abschloss, hatte er diese Vorgehensweise in allen Fällen von Anfang an aufgrund einheitlichen Entschlusses geplant. b) Taten Im Einzelnen handelt es sich um die nachfolgend dargestellten Fälle: Fall 8 Am 15.03.2017 eröffnete der Angeklagte Z unter dem Aliasnamen B13 in den Geschäftsräumen der D6-Filiale in L5 unter Vorlage des verfälschten und als gestohlen gemeldeten griechischen Reisepasses mit der Nummer $$ ####### und einer gefälschten Meldebescheinigung der Stadt L5 ein Privat-Girokonto mit der IBAN DE## #### #### #### #### ##. Wie von vornherein beabsichtigt, gingen in der Folgezeit auf dem Konto keinerlei Einzahlungen ein. Dagegen nahm der allein verfügungsberechtige Angeklagte – wie von vornherein von ihm geplant – diverse Abbuchungen vor, sodass das Bankkonto am 30.09.2017 eine Differenz von minus 656,02 € aufwies. Zuvor war das ursprüngliche Limit von Seiten des Bankinstituts in Höhe von 4.000,00 € am 08.04.2017 auf 600,00 € herabgesetzt worden. Fall 9 Der Angeklagte B10 verschaffte Z eine zweite Alias-Personalie auf den bereits erwähnten Namen M4. Da der Angeklagte Z beabsichtigte, weiterhin die Bankinstitute zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen, kam ihm dies gelegen, was er alsbald wie folgt in Anspruch nahm: Am 31.03.2017 eröffnete der Angeklagte Z unter Vorlage eines gefälschten Ausweisdokuments, Nummer $$#######, auf den Aliasnamen M4 sowie einer gefälschten Meldebescheinigung der Stadt L5 bei der S das Kontokorrentkonto mit der Nummer ######### und beantragte am 04.07.2017 die zugehörige Kreditkarte (N111Card) unter der Kontonummer ##########, wobei ihm noch am selben Tag ein Limit von 5.000,00 € eingeräumt wurde. Des Weiteren gewährte die S eG dem Angeklagten am 01.08.2017 unter der Kontonummer ########## ein Darlehen zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 21.273,35 € inklusive Nebenleistungen wie Zinszahlungen und den Darlehensversicherungsbeitrag. In der Folgezeit nahm dieser das Kontokorrentkonto in Höhe von 2.411,72 € und den an ihn ausgezahlten Darlehensbetrag in Höhe von 18.000 € in Anspruch. Wie von vornherein beabsichtigt, glich dieser weder den Sollbetrag aus noch zahlte er das Darlehen zurück, sodass der Geschädigten ein Schaden von insgesamt 20.411,72 € entstand. Fall 10 Am 04.08.2017 schloss der Angeklagte Z unter Vorlage des gefälschten Ausweisdokuments, Nummer $$#######, unter dem Aliasnamen M4 sowie der gefälschten Meldebescheinigung der Stadt L5 bei der U4 AG & Co KGaA einen Kreditvertrag mit der Kontonummer ########## über einen Gesamtbetrag inklusive der vertraglich vereinbarten Nebenkosten - wie der Zinsen des Darlehens - über einem Gesamtbetrag von 81.160,27 €. Der eigentliche Nettokredit betrug 46.500 €. Davon stellte die U4 dem Angeklagten 19.800 € in Form einer Barauszahlung zur Verfügung. Weitere 6.900,00 € überwies der Angeklagte am 04.08.2017 auf ein von ihm unter demselben Aliasnamen geführtes Konto bei der S, Kontonummer ##########, und am 09.08.2017 weitere 19.800,00 € auf sein Konto bei der E4 L5, Kontonummer ##########, BLZ ########. Wie von vornherein beabsichtigt, blieben Rückzahlungen durch den Angeklagten aus. In der Folge entstand der Geschädigten ein Schaden in Höhe von insgesamt 46.500 €. Von keinem der in den Fällen 2 bis 10 festgestellten Schadensbeträge ist nachträglich etwas zurückgeflossen oder anderweitig sichergestellt worden. C. Beweiswürdigung Die Feststellungen der Kammer beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, konkret den jeweiligen Einlassungen aller vier Angeklagter, den einvernommenen Zeugen C11, L13, T18, T22, S7, I19, C22, Q12, B21, L15, E10, KHK Q11, PK P4, KHK D10 und KHK’in N20, einer Vielzahl von in die Hauptverhandlung im Wege der Verlesung sowie der Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Dokumenten. I. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur jeweiligen Person entsprechen den Angaben der Angeklagten, die diese im Rahmen ihrer Einlassung gemacht haben. Die Kammer hat keine Veranlassung gefunden, an deren Wahrheit zu zweifeln. Jeder der Angeklagten hat umfassend und detailliert von seinem Werdegang und seinen persönlichen wie familiären Verhältnissen, so wie dies festgestellt ist, berichtet. Sie haben hierbei im Einzelfall und soweit erforderlich offen auf Erinnerungslücken verwiesen und im Übrigen auch zu sie belastenden Umständen wie früherer Straffälligkeit sowie schulischen und beruflichen Misserfolgen vorgetragen. Die diesbezüglichen Einlassungen haben sich jeweils für sich auch insoweit als überzeugend erwiesen, als alle vier Angeklagten übereinstimmend den Werdegang der jeweils anderen – soweit im Einzelnen bekannt – in Einklang mit deren eigenen Angaben, wie etwa das gemeinsame Arbeiten in dem Supermarkt in C23 oder hinsichtlich Z und W10 das Kennenlernen in der JVA F7, berichtet haben. Die jeweiligen Ausführungen werden ergänzt durch die hiermit übereinstimmenden Urkunden, soweit hierin Tatsachen zu den persönlichen Lebensumständen wiedergegeben sind, wie dies beispielsweise bei den Durchsuchungsberichten der Fall ist. Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten Z, B10 und W10 beruhen auf den jeweils verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister, den in Auszügen verlesenen Vorverurteilungen als solchen sowie wiederum ihrer jeweils hierzu gemachten ergänzenden Angaben. II. Feststellungen zur Sache 1. Fall 1 Auch die Feststellungen zur Sache beruhen ganz wesentlich auf den größtenteils geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden kann. a) Einlassungen der Angeklagten Der Angeklagte Z hat im Rahmen der Hauptverhandlung als erster der Angeklagten umfassende und detaillierte Angaben zur festgestellten Vorgeschichte, dem Zustandekommen der Geschäftsvereinbarung mit H9, zur – soweit ihm überhaupt bekannten – Gesamtorganisation und deren Vorgehen als solchem, seiner Rolle, der Einbeziehung der übrigen Angeklagten, veranlasst durch seine Person, deren Rollen und Kenntnisse, den allgemeinen Vorbereitungshandlungen ab dem Frühjahr 2017 sowie dem Geschäftsablauf einschließlich des Geschehens vor Ort und des Nachtatgeschehens gemacht. Hierbei waren seine Angaben nicht nur erkennbar erlebnisgestützt und emotional behaftet. Er hat sich im Rahmen seiner ausführlich erhobenen Einlassung erkennbar bemüht, eine umfassende Darstellung seiner damaligen Situation und vor allem eine Erklärung dazu abzugeben, wie es aus seiner Sicht überhaupt zu seiner und der übrigen Angeklagten Beteiligung gekommen ist. Hierzu sah er – letztlich nachvollziehbar – gerade deswegen Bedarf, da ihm und den hier verurteilten Mitangeklagten aus Sicht der Anklageschrift ursprünglich eine zentralere Rolle als steuernde Köpfe des unter V GmbH agierenden Fake-Shops zugemessen war. Bei der Erarbeitung dessen hat der Angeklagte Z in sich konsistente Angaben zu seinen Kenntnissen über die im Hintergrund agierende Organisation in der U3 gemacht, wobei er, was noch auszuführen sein wird, gerade seine Kontakte zunächst zu H9, dessen Agieren und spätere telefonische bzw. Chat-Kontakte zu weiteren Hinterleuten in einer Weise beschrieben hat, die durch die Angaben der Mitangeklagten sowie zahlreiche weitere Beweismittel bestätigt und plausibilisiert werden konnte. Er hat überdies seine eigene Kenntnis über den Ablauf der Geschäfte wie auch nachvollziehbare Angaben zur Motivation seiner Mitwirkung gemacht. Dabei hat er, obschon dies im Übrigen nur indiziell herzuleiten gewesen wäre, offen eingeräumt, spätestens ab Kenntnis der polizeilichen Ermittlungen Mitte Juni 2017 festgestellt zu haben, dass er mit seinem Agieren die Verantwortung für die weitere Schädigung zahlreicher Kunden trägt. Der Angeklagte stand überdies jederzeit von Beginn für Nachfragen zur Verfügung. Die Kammer hat insgesamt keinen Anlass gefunden, an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln, zumal diese in Einklang mit den Einlassungen der übrigen Angeklagten wie auch den Erkenntnissen aus der Urkundenlage und den Bekundungen der Zeugen gestanden haben. Schließlich hat er sich damit erheblich in seiner Rolle als letztlich Unternehmensverantwortlicher selbst belastet. Der Angeklagte W10 hat seine sukzessive Einbindung in die betrieblichen Abläufe der V GmbH ebenfalls eingestanden. Hierzu hat er zunächst in der Justizvollzugsanstalt eine schriftliche Einlassung in U3scher Sprache vorbereitet, die in die deutsche Sprache übersetzt wurde und am 10. Sitzungstag Eingang in die Hauptverhandlung fand. Dabei hat er darüber berichtet, wie er den Angeklagten Z kennenlernte und dieser ihm im Frühjahr 2017 über sein neues Geschäftsvorhaben, dem Handel mit Elektronikartikeln berichtet und ihn, nachdem er das Lager in U5 gesehen hatte, darum gebeten habe, den Drucker und Scanner anzuschließen. Dabei sei er auf die Zeugin C11 getroffen, zu der sich rasch eine Liebesbeziehung entwickelt habe und die für ihn maßgebliche Motivation gewesen sei, sich in der V GmbH in U5 aufzuhalten. Er habe dabei auch den H9 kennengelernt, der später einen zweiten Bildschirm in die Lagerhalle gebracht habe. Er habe mit der Zeit die zunehmende Anzahl von Beschwerdebriefen registriert, deren Inhalt ihm von der Zeugin C11 vorgetragen worden sei. Er habe sich dann darum gekümmert, dass Schreiben gescannt und anweisungsgemäß an den L11 oder den H9 weitergleitet werden. Er habe auch mitbekommen, dass sich Kunden vor Ort in der Lagerhalle über Bestellvorgänge beschwert hätten, darunter sei auch die Zeugin L13 gewesen, die jedoch von der Zeugin C11 und dem Angeklagten C10 vorerst beruhigt werden konnten, da man versichert habe, man werde sich um ihr Anliegen kümmern. Zu einem von ihm nicht mehr näher zu bezeichnenden Zeitpunkt, wahrscheinlich aber während der Urlaubsabwesenheit des Angeklagten Z, habe der Angeklagte C10 ihm gegenüber behauptet, der Angeklagte Z sei ein Betrüger, er habe sich in die U3 abgesetzt. Dies habe ihm dann auch H9 im Beisein des Angeklagten C10 in einem E9 Einkaufszentrum erzählt, der behauptete, er sei von dem Angeklagten Z übers Ohr gehauen worden. Hierauf habe er, da er diese Vorwürfe nicht habe glauben können, den Angeklagten Z angesprochen, der zwar zugegeben haben soll, dass die Firmen ihr Geld für Waren nicht erhalten, die Kunden jedoch beliefert werden sollten. H9 habe sich jedoch nicht an die Absprachen gehalten, was er - Z - nicht habe verhindern können. Mit dieser Erklärung sei er zufrieden gewesen, habe er doch das Gefühl gehabt, nunmehr reinen Wein eingeschenkt bekommen zu haben. Eine Gehaltszahlung für seine Tätigkeiten habe er zu keinem Zeitpunkt erhalten. Zu dieser Einlassung hat der Angeklagte W10 auf Nachfrage ergänzende Angaben gemacht und dabei insbesondere selbstkritisch eingeräumt, wohl schon im Juni, sicher aber mit Beginn des Monats Juli 2017 bemerkt zu haben, dass die Geschäfte des V GmbH wie festgestellt auf eine Übervorteilung zahlreicher Kunden hinausgelaufen seien. Wegen seiner Beziehung zur Zeugin C11 habe er hiervor jedoch die Augen verschlossen. Der Angeklagte C10 hat sich, nachdem sich bereits die übrigen Angeklagten eingelassen hatten, am 12. Sitzungstag im Rahmen einer schriftlichen Verteidigererklärung zur Sache geäußert, wobei er für weitere Rückfragen zur Verfügung stand. Er hat darin berichtet, wie er den Angeklagten Z kennengelernt hat, wobei die Bekanntschaft, nicht zuletzt auch wegen Inhaftierungen des Angeklagten Z zwischenzeitlich von Kontaktabbrüchen geprägt gewesen sei. Im Frühjahr 2017 habe er ihn schließlich in L5 wiedergetroffen, wo Z ihm von seinem Textilhandel erzählt habe. Im Zuge dessen sei er von Z in das Geschäft in T16 eingeladen worden und habe im Zuge dessen erstmals den vormals Mitangeklagten B12 kennengelernt. Da sich der Angeklagte Z von diesem räumlich und geschäftlich habe trennen wollen, jedoch selbst über keine Fahrerlaubnis verfügt habe, habe er, Z, ihn, C10, darum gebeten, für ihn als Fahrer zu arbeiten und Transporttätigkeiten zu übernehmen. Hiermit sei er einverstanden gewesen und habe kurz darauf seinen Dienst aufgenommen. Hierbei habe er das Fahrzeug seines Sohnes verwendet. Dabei habe der Angeklagte Z berichtet, er wolle nunmehr sein Online-Angebot auf Elektronikartikel ausweiten. Wenig später habe er den Angeklagten W10 kennengelernt, der ihm als der für den technischen Teil zuständige Bekannte des Angeklagten Z vorgestellt worden sei. Auch er werde seine Fahrdienste in Anspruch nehmen. Während sich die Fahrdienste in der Folgezeit gehäuft hätten, sei er zudem gemeinsam mit dem Angeklagten W10 vom Angeklagten Z mit der Herrichtung des Büros und des Lagers, der Reinigung und Sortierung der Räumlichkeiten sowie dem Aufstellen und Beladen von Regalen beauftragt worden. Z habe ihm dann berichtet, dass der geplante Vertrieb über einen B13 geregelt sei, der für die Elektrosparte des Onlineshops zuständig und verantwortlich sei. Häufig habe er die Angeklagten Z und W10 nach U5 gefahren, wo man sich etwa eine Stunde lang aufgehalten habe. Während die Anderen sich um die Einrichtung der Bürotechnik gekümmert hätten, sei er mit Kaffee trinken, Handy spielen und privaten Telefonaten beschäftigt gewesen. Für seine Tätigkeiten habe er ein einziges Mal 1.300,00 € bekommen. Nachdem Frau C11 eingestellt worden sei, habe er den Angeklagten Z häufiger zu Banken gefahren. Ende Mai habe er den Angeklagten Z dann zum Gewerbeamt nach U5 gefahren und habe ihn in das Gebäude begleitet. Er sei jedoch vor der offenen Tür des Büros des Sachbearbeiters stehen geblieben, habe das im Büro geführte Gespräch zwar teilweise hören können, sich jedoch nicht darauf konzentriert. Er sei jedoch dann in das Büro gebeten worden, wo man ihm erklärt habe, dass die Gewerbeanmeldung erst später abgeholt werden könne, was er übernehmen solle. Hierzu habe der Angeklagte Z ihm später in der Lagerhalle in U5 einen verschlossenen Umschlag mit der Erklärung übergeben, dass sich darin eine Vollmacht zur Abholung der Gewerbeanmeldung befinde. Auftragsgemäß sei er dann wieder in das Gewerbeamt nach U5 gefahren, wo der Sachbearbeiter den Umschlag mit der Vollmacht geöffnet und ihn darauf hingewiesen habe, dass diese noch nicht unterschrieben sei. Er habe dann die Vollmacht unterschrieben, wobei er nicht mehr sagen könne, ob er sich die Vollmacht durchgelesen habe und dabei zur Kenntnis genommen habe, dass da statt Z der Name B13 gestanden habe. Für ihn sei das auch nicht wichtig gewesen, weil der B13 der Verantwortliche für den Elektrovertrieb gewesen sei. Den gefälschten Ausweis des B13 habe er nicht gesehen und ihm sei auch nicht bekannt gewesen, dass sich der Angeklagte Z als B13 ausgegeben habe. Bei seinen Fahrdiensten habe er schließlich auch einen Kontaktmann für den Elektrovertrieb in einem E9er Einkaufszentrum kennengelernt. Es habe etwa 10 bis 15 solcher Treffen gegeben, bei denen er zu einem späteren Zeitpunkt auch den gesondert Verfolgten H9 kennengelernt habe, der ihm als rechte Hand des B13 vorgestellt worden sei. Insgesamt habe er dem Angeklagten Z vollkommen vertraut, nicht zuletzt weil der Bereich des Internethandels im völlig fremd sei. Dieser habe ihm davon erzählt, dass das Vorhaben seriös sei und schnell mit Umsätzen zu rechnen sei. Angesichts der Anstrengungen und Mühen hinsichtlich des Geschäftsaufbaus habe er diesem Glauben geschenkt. Zeitnah nach Geschäftsaufnahme seien allerdings die ersten Beschwerden eingegangen. Es seien erste Rücküberweisungen erfolgt, wobei der Angeklagte Z diesbezüglich sehr bemüht gewesen sei. Er habe weiter an ein seröses Vorhaben der Firma geglaubt. Für ihn sei im Juli bei F10 ein Fahrzeug durch den Angeklagten Z angemietet worden, da der PKW seines Sohnes einer Reparatur bedurft habe. Das Fahrzeug habe er allerdings nur eine Woche genutzt und es dann dem Angeklagten Z vor die Tür gestellt. Die Ereignisse hätten sich dann Mitte Juli überschlagen, als der Angeklagte Z in den Urlaub gefahren sei. Es habe Probleme mit den Geschäftskonten gegeben, derentwegen der Angeklagte Z aus seinem Urlaub zurückgekehrt sei. Er habe ihn zu einem Treffen mit H9 gefahren, wo beide sich heftig gestritten hätten. Daraufhin habe er dem Angeklagten Z selbst „die Pistole auf die Brust gehalten“ und wissen wollen, was Sache ist. Er habe ihm dann die Wahrheit über den B13 erzählt, was ihn schockiert habe. Man habe dann noch die Zeugin C11, die sich damals im Krankenhaus befunden habe, besucht und dann sei der Angeklagte Z wieder in die U3 geflogen. Als die Zeugin C11 in die Firma zurückgekehrt sei, hätten sich die Reklamationen gehäuft. Er habe dann beschlossen, sich dort nicht mehr blicken zu lassen. Über einen Anruf des Angeklagten Z habe er schließlich erfahren, dass die Polizei die Firmenräumlichkeiten versiegelt habe. Mit H9 habe er danach noch Kontakt gehabt, da er sich bei ihm darüber beschwert habe, dass er lediglich 1.300 € erhalten habe, während er mit dem Fahrzeug seines Sohnes die Angeklagten Z und W10 in Geschäftsangelegenheiten herumkutschiert habe. An anderweitigen Geschäften mit dem H9 habe er sich nicht beteiligt. Diese Einlassung des Angeklagten C10, mit der dieser sein Tätigwerden im Geschäftsbereich der V GmbH im fraglichen Zeitraum zwar objektiv bestätigt, seine subjektive Kenntnis von den unseriösen Hintergründen des Onlineshops aber bestreitet, sieht die Kammer in zahlreichen Punkten und vor allem hinsichtlich des Letztgenannten als wiederlegt an. Soweit der Angeklagte C10 die zeitlichen Abläufe, darunter die Entwicklung der Geschäfte mit dem vormals Mitangeklagten B12 bis hin zur Übernahme der V GmbH mit dem Angeklagten Z und die einzelnen markanten, von ihm geschilderten Vorfälle während des laufenden Geschäftsbetriebes, die Umstände der Gewerbeanmeldung, seine Einbindung und Rolle in der V GmbH und seine Kenntnisse über die Identität des B13 sowie über die betrügerischen Absichten des Geschäftsvorhabens abweichend von den Feststellungen dargestellt hat, ist dies mit den Einlassungen der übrigen Angeklagten sowie den übrigen diesbezüglich erhobenen Beweisen, wie noch auszuführen sein wird, nicht in Einklang zu bringen. Es handelt sich insofern um eine Schutzbehauptung des Angeklagten C10. Der Angeklagte B10 hat, worauf sub C.II.2. sowie sub D.II.2. noch einzugehen sein wird, seine Beteiligung und Mitwisserschaft an den betrügerischen Geschäften der V GmbH stets bestritten. Dies war ihm nicht zu widerlegen. b) Feststellungen zur Vorgeschichte Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen zunächst auf der umfassenden Einlassung des Angeklagten Z, der die Entwicklung des ursprünglich gemeinsamen Geschäftsvorhabens mit dem vormals Mitangeklagten B12 von der Übernahme der V GmbH von dem C15, der schleppend verlaufenden Umsetzung des Vorhabens bis hin zum Zusammenbruch des gemeinsamen Arbeit berichtet hat. Des Weiteren hat er nachvollziehbar geschildert, wie er zu Beginn getrieben von seinen Vorstellungen war, jedoch dann schnell von seinem anfänglichen Aktionismus Abstand nahm, als er sich ohne finanzielle Mittel mit seinen Plänen überfordert sah. Seine Einlassung steht insbesondere im Einklang mit der vor dessen Abtrennung abgegebenen Einlassung des vormals Mitangeklagten B12, der die Angaben des Angeklagten Z vorbehaltlos bestätigt hat und in wenigen Punkten zu konkretisieren wusste. Diese Schilderungen gehen darüber hinaus einher mit den im Wege der Verlesung eingeführten Urkunden, namentlich dem notariellen Geschäftsanteilkaufvertrag zwischen dem C15 und B12, den Handelsregisterauszügen, dem Mietvertrag betreffend die Lagerhalle in der I15straße ##a in U5, worüber auch der Zeuge T18 als Vermieter zu berichten vermochte, und dem Antrag auf Eröffnung eines Geschäftskontos bei der Q10. c) Feststellungen zum Tatgeschehen im engeren Sinne aa) Organisation und Rolle des Angeklagten Z Was die Feststellungen zu dem Aufeinandertreffen des Angeklagten Z und des H9 Ende 2016, dessen Berichte zur vermeintlichen Geschäftsidee, der Entwicklung des Vorhabens zu einem gemeinsamen Projekt und der Übernahme der V GmbH sowie der bereits angemieteten Räumlichkeiten durch den B13 von dem vormals Mitangeklagten B12 anbetrifft, stützt sich die Kammer im Wesentlichen auf die Einlassung des Angeklagten Z hierzu. Denn dieser hat, ähnlich wie zum Tatvorgeschehen, diese ausführlich und mit zahlreichen Details geschildert und ist auch diesbezüglich - soweit B12 hierzu Kenntnis haben konnte - wiederum bestätigt worden. Entsprechend hatte sich der Angeklagte Z bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen im Zwischenverfahren geäußert, was durch Vorhalt der dortigen Protokolle sowie ergänzende Bestätigung durch die Vernehmungsbeamtin N20 eingeführt worden ist. Für die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte Z mit diesen Berichten seine von der der Anklageschrift zu Grunde liegenden Annahme abweichende Rolle zutreffend beschrieben und nicht etwa, da man H9 nicht habhaft werden konnte, eine verharmlosende „Minimalversion“ gestanden hat, sind die übergreifenden Erkenntnisse zu Struktur und Tätigkeit der Fake-Shop-Organisation entscheidend. Im Laufe des Hauptverfahrens wurde der Kammer die geständige Einlassung des P5 bekannt, der als Beschuldigter im Fokus der Ermittlungen der Polizei in P3 betreffend den G GmbH stand. Dessen Angaben und zahlreiche weitere Erkenntnisse vermochte sodann der Zeuge PK P4 zu vermitteln, wonach H9 auch in diesem Fall an den sich mit Geldsorgen quälenden P5 herangetreten war, diesem ein vermeintlich lukratives Geschäft mit Elektronikware vorgeschlagen und eine Beteiligung von zehn Prozent am Gesamtumsatz versprochen hatte. Die hinter der F8 GmbH bestehende Organisation, wie die Einrichtung des Webshops, Entgegennahme der Bestellungen und die Überwachung des Zahlungsverkehrs bestand – wie bei der V GmbH – aus weitestgehend namentlich nicht bekannten, in der U3 ansässigen Hinterleuten. Anders als der Angeklagte Z war dem P5 allerdings von vornherein das auf Betrug angelegte Geschäftskonzept bekannt. Seine Aufgabe – so der Zeuge P4 aus der Vernehmung des P5 – bestand vornehmlich darin, einen geeigneten Firmenmantel und einen „sauberen“ Geschäftsführer zu finden, der seinerseits jedoch nicht über die betrügerischen Absichten aufgeklärt werden, sondern allein als unwissender Strohmann nach außen auftreten sollte. Es gelang schließlich die bereits in P3 ansässige F8 GmbH aufzukaufen und den berenteten H14 als Geschäftsführer der geplanten Unternehmung zu gewinnen. Wie auch bei der V GmbH wurden alle notwendigen, formellen Voraussetzungen für eine Geschäftsaufnahme erfüllt. Für den Betrieb der F8 GmbH wurde auch ein Ladenlokal angemietet, dessen Schaufenster mit leeren Kartons und gebrauchten und defekten Elektrogeräten dekoriert wurde, um den Anschein eines seriös agierenden Elektronikhandels zu erwecken. Nachdem der Webshop online gegangen war, tätigten zahlreiche Kunden Bestellungen und leisteten den vereinbarten Kaufpreis per Vorkasse, wobei eine Vielzahl der Besteller tatplangemäß nicht beliefert wurde. Weder der H14 noch der P5, die für das Aufrechterhalten des Geschäfts vor Ort eingespannt waren, partizipierten an den erzielten Einnahmen der F8 GmbH. Während sich P5 und H14, sowie weitere für die F8 GmbH im unterschiedlichen Umfang tätig gewordenen Personen, schließlich dem Strafverfahren stellen mussten, war H9 nach dem Zusammenbruch des Geschäfts untergetaucht. Ohne, dass der Angeklagte Z um diese, in vorliegender Sache erstmals durch den am neunten Verhandlungstag vernommenen Zeugen PK P4 von der Polizei in P3 sowie durch nachfolgende Verlesung des Urteils des Landgerichts P3 vom 01.03.2019 in Sachen F8 GmbH (Az. ## KLs ##/18) bekannt gewordenen Erkenntnisse wissen konnte, hatte er zuvor alle deliktstypischen Besonderheiten dieser Organisation berichtet. Hierzu zählt zum einen, dass H9 auch nach den Ermittlungen der Polizei P3 und der geständigen Einlassung des P5 das entscheidende Bindeglied zwischen den U3schen Hinterleuten und den allenfalls mit Halbwissen ausgestatten deutschen Firmenlenkern war. Zum anderen entsprechen die von ihm geschilderten Organisationsschritte von der Umtragung im Handelsregister über den Aufbau eines Ladens vor Ort bis hin zur Einstellung einer Sekretärin exakt dem, was wie ausgeführt auch in P3 als typisch herausgearbeitet worden ist. Bereits vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Angaben des Z für ausgesprochen authentisch. Sie werden daneben nahezu ausnahmslos durch die Inhalte des von ihm mit H9 geführten X102-Chats bestätigt. Diesen Chat, der bis zum 25.08.2017 reicht, hatte der Angeklagte Z zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt mit insgesamt 666 Screenshots gesichert, um - wie er es ausgedrückt hat - sich selbst zu schützen. Eine Auswertung dieser Screenshots und deren auszugsweise Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung belegen in bemerkenswerter Detailtiefe, wie H9 den Angeklagten immer wieder - wie festgestellt - zu Bankgeschäften oder auch den Umgang mit Beschwerden anwies. Und in ihm sind auch Chat-Nachrichten des Hintermanns „B17“ weitergeleitet, der offensichtlich wiederum von H9 im Einzelfall um Entscheidung gebeten worden und der auch dem Zeugen P4 aus den Ermittlungen um die F8 GmbH ein Begriff war. Angesichts dessen hat die Kammer auch keine Zweifel, dass die vom Angeklagten Z zu den festgestellten Umständen der Gewerbeanmeldung gemachten Angaben zutreffend sind, zumal diese mit den Bekundungen des Mitarbeiters des Gewerbeamtes, des Zeugen D11, und der diesbezüglichen Urkundenlage, namentlich der Gewerbeanmeldung vom 29.05.2017, dem ausgefüllten Antrag vom 26.05.2017, der dem Angeklagten C10 ausgestellten Vollmacht einschließlich der vom Zeugen D11 aus den Verwaltungsakten vorgelegten Kopien der Ausweisdokumente des Angeklagten C10 und des B13 sowie den Unterlagen zur Anmeldung eines Wohnsitzes bei der Stadt U5 korrelieren. Hiernach ist nicht nur plausibel, dass der Angeklagte Z im Falle der möglichen Vorsprache bei einem Mitarbeiter namens D11 die Aufdeckung seines Identitätsbetrugs befürchtete. Sondern auch das Vorhandensein einer - so der Zeuge D11, der sich zur Vorbereitung seiner Vernehmung mit dem Bürgeramt kurzgeschlossen hatte - bereits bei den Bürgeramtsunterlagen befindlichen Ausweiskopie des Angeklagten C10 lässt sich nur damit erklären, dass der Angeklagte Z bereits dort dessen Dienste in Anspruch genommen hatte. Denn die Ausweiskopien nebst dem dazugehörigen Vermerk – so der Zeuge D11 weiter – waren bereits von Bürgeramt im Rahmen der vorausgegangenen Anmeldung des Wohnsitzes erstellt wurden. bb) Rolle des Angeklagten C10 Damit ist zugleich die Version des Angeklagten C10, damals nichts von der falschen Identität des Angeklagten Z gewusst zu haben, widerlegt. Entsprechend hatte sich der Angeklagte Z bereits im Rahmen seiner ihm vorgehaltenen Vernehmung im Zwischenverfahren zur Beteiligung des Angeklagten C10 bei der Gewerbeanmeldung dahingehend geäußert, dass dieser, soweit er bei der damaligen Haftprüfung jegliche Kenntnis über die Identität des B13 abgestritten habe, gelogen habe. Zwar wollte er diese Angaben, offenkundig wegen der persönlichen Anwesenheit des Angeklagten C10 und seinem Selbstverständnis, einen „Freund“ nicht zu belasten, so nicht mehr in der Hauptverhandlung bestätigen, indem er dahin auswich, er sei sich nicht mehr sicher. Jedoch sprechen besagte Anmeldeurkunden, nicht zuletzt wegen der darin enthaltenen Daten, eine klare Sprache. Wie eine in Anwesenheit des Zeugen D11 durchgeführte Inaugenscheinnahme ergeben hat, war die Anmeldung des Wohnsitzes des B13 bei der Stadt U5 bereits am 22.05.2017 durch den Angeklagten C10 eigenhändig unterschrieben worden. Auch wenn dieser dies auf Vorhalt pauschal abgestritten hat, sieht die Kammer bei einem Vergleich dieser Unterschrift mit jenen in seinem Reisepass und der ihm ausgestellten Vollmacht vom 23.05.2017 derart gravierende Ähnlichkeiten, dass sie diesem Bestreiten keine Bedeutung beimisst. Außerdem war der Angeklagte C10 - anders, als er behauptet hat - am Tag der Anmeldung des Wohnsitzes auch bereits im Besitz des Passes des B13, der das Bild des Angeklagten Z trägt. Anders ist der von der Mitarbeiterin der Bürgeramtes unter der Kopie des Passes festgehaltene Vermerk: „Vollmacht für Herrn C10, J2 (*##.##.##) lag vor, wurde jedoch nicht mitgebracht beim 2. Besuch“ Be 22.05.2017“ nicht zu erklären. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten C10 daher bekannt, dass es sich bei dem B13 nicht um den für die Elektrosparte zuständigen Bekannten des Angeklagten Z handelte, sondern um diesen selbst. Damit war dem Angeklagten C10, der das Interagieren der Gruppe bestehend aus dem Angeklagten Z, H9, „L11“ sowie auch seiner selbst, wie er es eingeräumt hat, bewusst. So hat er unter anderem zugegeben, dass er von dem „L11“ gewusst habe, der telefonisch bei Nachfragen in der V GmbH zur Verfügung gestanden habe, wenngleich er nie mit ihm selbst telefoniert haben will. Darüber hinaus hat er regelmäßig den Angeklagten Z zu Treffen mit H9 gefahren und dessen Arbeitsanweisungen mitbekommen. Die Kammer ist überzeugt, dass dem Angeklagten C10 damit irgendwann bewusst geworden ist, dass seine Tätigkeiten die so agierende Organisation um den Onlineshop der V GmbH auch darin unterstützen, möglicherweise eine Vielzahl von Kunden durch die Vorspiegelung der Lieferbereitschaft um ihr per Vorkasse geleistetes Geld zu betrügen. Seiner entgegenstehenden Einlassung folgt sie – wie ausgeführt – bereits angesichts der Umstände bei der Gewerbeanmeldung nicht. Aber auch im Weiteren hat sich der Angeklagte C10 in einer Weise positioniert, die mit den objektiv ermittelten Erkenntnissen nicht in Einklang zu bringen ist. Dazu gehört beispielsweise, dass sich die Beschwerdeschreiben tatsächlich bereits Mitte Juni 2017 häuften und nicht erst, wie es der Angeklagte C10 darstellt, erst als die Zeugin C11 aus dem Krankenhaus in die Firma zurückgekehrt sei. Diese hat nämlich nach ihrem Krankenhausaufenthalt jegliche Verbindung zur V GmbH gekappt und keine Tätigkeit für diese mehr ausgeübt. Dies betrifft des Weiteren seine Angaben zu den Umständen der Mietwagengestellung im Juli 2017. Dieses Auto will er nur für die Dauer einer Woche genutzt haben, weil das vorher verwendete Auto seines Sohnes defekt gewesen sei. Danach hab er es Z vor die Tür gestellt. Nach den seitens des Vermieters eingeholten Auskünften wurde unter dem Namen B13 am 14.07.2017 bei F10 in L5 ein S10 angemietet, wobei als Fahrer des Fahrzeuges der Angeklagte C10 angegeben wurde. Das Fahrzeug wurde etwa einen halben Monat später am 30.07.2017 um 23:08 Uhr bei F10 in L5 mit einer registrierten Fahrstrecke von 2.817 km wieder abgegeben. Ausweislich der per Kreditkartendaten nachvollzogenen Reisetermine ist der Angeklagte Z allerdings erst am 24.07.2017 auf H9 Intervention für ein paar Tage aus der U3 zurückgekehrt. In Anbetracht dessen erschließt sich einerseits die Anmietung in Zs Abwesenheit nur, wenn der Angeklagte C10 – wie der Angeklagte Z es im Nachgang angegeben hat – als sein Vertreter im Verhältnis zu H9 agierte. Zum anderen war der Angeklagte Z bei seiner vorübergehenden Rückkehr umso mehr auf einen Pkw mit Fahrer angewiesen, als er mit dem Flugzeug gereist, sein eigener Pkw aber in der U3 war. Dann aber war die Rolle des Angeklagten C10 deutlich prominenter, als er es mit dem schlichten, erst nach Erstreckung der Beweisaufnahme auf die Fahrzeuganmietung gemachten Verweis auf den defekten Pkw des Sohnes glauben machen will. Schließlich vermochte der Angeklagte C10 trotz ausdrücklichen Vorhalts mehrerer auf seinem Mobiltelefon gefundener Chat-Nachrichten vom 18. und 20.12.2107, in denen er H9 Fotos von Unterlagen betreffend die L12 GmbH sowie die K6 Online Shop GmbH übersandte, diese nicht zu erläutern. Vielmehr blieb er bei pauschal seiner Behauptung, bis auf die Einforderung seiner Auslagen im September 2017 keinen Kontakt mehr zu H9 gehabt zu haben. Die Kammer hat bei einer Gesamtbetrachtung seines Einlassungsverhaltens deswegen diese Angaben als den Versuch, sich trotz seiner nicht abstreitbaren Anwesenheit in und Aktivität für die V GmbH und für H9 soweit als möglich subjektiv zu entlasten, gewertet. Sie ist aber davon überzeugt, dass der Angeklagte C10 jedenfalls im weiteren Verlauf des Jahres 2017 eine sehr viel größere Nähe zu H9 pflegte, da er weiterhin von dessen Geschäften profitieren wollte. Angesichts seiner deswegen zunehmend verantwortungsvollen Stellung ist – ähnlich wie den Angeklagten Z und W10 – dessen unseriöses Gebaren auch im Tatzeitraum nicht verborgen geblieben. Angesichts der zahlreichen Kundenbeschwerden, dem Auftreten mancher Zeugen vor Ort und der ausnahmslosen Ausrichtung des „Managements“ vor Ort auf die Abwiegelung dieser Begehren – zumal unter Verwendung einer Alias-Personalie des Geschäftsführers – war ihm spätestens am 01.07.2017 klar, dass das Geschäftsmodell auf eine organisierte Übervorteilung von Kunden ausgelegt war. cc) Rolle des Angeklagten W10 Die Kammer hat sich zur Beurteilung der Rolle und Tätigkeit des Angeklagten W10 ganz wesentlich auf dessen eigene Angaben gestützt. Denn sie fügen sich nahtlos in die Einlassung des Angeklagten Z sowie die Erkenntnislage aus den Urkunden und dem Ermittlungsstand, wie ihn die Zeugin KHKin N20 bekundet hat, ein. Entsprechend hat die Zeugin C11, wenn auch erstmals in der Hauptverhandlung, auf Nachfrage eingeräumt, mit dem Angeklagten W10 eine Liebesbeziehung gehabt zu haben, einen Umstand, der im Kontext des Tatgeschehens eher außergewöhnlich anmutet, im Nachgang dann aber auch von den weiteren Angeklagten bestätigt worden ist. Spricht dies bereits in erheblichem Maße für die Richtigkeit seiner Angaben, stimmen die Einlassungen der Angeklagten Z und W10 auch im Übrigen miteinander überein und fügen sich insgesamt in ein stimmiges Gesamtbild. Dabei war bei keinem der Angeklagten eine übermäßige Selbstentlastung und / oder ein offensichtliches Belasten Dritter, sei es der Mitangeklagten oder Außenstehender, festzustellen. Der Angeklagte Z hat seine Rolle als „Brückenkopf“ und derjenige, der die übrigen Angeklagten eingebunden hat, schonungslos eingeräumt, der Angeklagte W10 sodann seine Rolle, wie sie ihm auch durch den Angeklagten Z in seiner Einlassung zugewiesen worden ist. Dabei ist nicht ansatzweise erkennbar gewesen, dass beide Angeklagte ihre Einlassungen abgesprochen oder aneinander angepasst hätten, dies allein schon wegen der viel späteren Abgabe durch den Angeklagten W10, aber auch angesichts des Umstands, dass sie sich etwa bei der Frage, ob der Angeklagte W10 tatsächlich eine Entlohnung erhalten hat - was W10 bestreitet, Z, wenn auch nicht sicher, aber zu erinnern meint - unterschiedliche Angaben gemacht haben. dd) Rolle der Zeugin C11 Was die Umstände von Einstellung und Tätigkeit der der Zeugin C11 betrifft, folgt auch dies aus den Einlassungen der Angeklagten Z und W10, die durch die Zeugin C11, die über ihre Eindrücke in der Firma und die ihr übertragenen Aufgaben von den von ihr benannten Personen im Einzelnen zu berichten wusste, umfänglich bestätigt und in Details konkretisiert worden sind. Die Kammer hält dabei gerade auch die Bekundungen der Zeugin für zuverlässig, da diese ganz besonders von persönlichem Erleben geprägt waren, wie etwa den bis zuletzt nachhallenden Eindrücken aus der Durchsuchungssituation. Aber auch im Übrigen reagierte die Zeugin auf Fragen selbst zu objektiven Geschehensabläufen hoch emotional, sodass ihre Vernehmung, die von fortwährenden Tränenausbrüchen begleitet war, erst nach einer Pause wieder fortgesetzt werden konnte. Dies erklärte sie nachvollziehbar mit dem als besonders belastend empfundenen Vertrauensbruch der Angeklagten, die sie als hilfsbereite und unterstützende Personen kennengelernt hatte, deren Geschäfte sie aber später zur Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens gemacht hatten. So zeigte sie sich auch erst im fortgeschrittenen Verlauf ihrer Vernehmung in der Lage, die Angeklagten Z, W10, C10 und V2 im Gerichtsaal überhaupt anzuschauen, wobei sie sie jedoch in ihrer jeweiligen Rolle eindeutig identifizierte. Hierbei konnte sie sich schließlich noch gut und auch unter Lieferung zahlreicher Details – wie etwa dem Ablauf der Telefonate mit „L11“ und den Umstand, erst durch ein Telefonat des Angeklagten W10 mit diesen bemerkt zu haben, dass „L11“ auch U3isch spricht – an die Rollen der Angeklagten W10 und C10, wie dies festgestellt ist, erinnern. Insbesondere Letzterer habe mit ihr des Öfteren – was die diesen betreffende Überzeugung der Kammer stützt – über die Inhalte der Kundenbeschwerden gesprochen und Ratschläge gegeben, wie diese zufriedengestellt werden können. ee) Geschäftsbetrieb der V GmbH Die Feststellungen zu den weiteren Vorbereitungshandlungen – namentlich der Übernahme bzw. Eröffnung von Geschäftskonten der V GmbH, der Telekommunikationseinrichtung und der Ausstattung der Lagerhalle und der Anmietung des Ladenlokals in I16 als „Showroom“ – beruhen maßgeblich auf den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten Z und W10, die in weiteren Einzelheiten durch andere objektive Beweismittel bestätigt und ergänzt wurden. Die konkreten Termine für die Übernahme und Eröffnung der Geschäftskonten konnte die Kammer aufgrund der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden – Auskunft der E4 über das Konto vom 14.07.2017, dem Antrag auf Übertragung des Geschäftskontos bei der Q10 durch den B13 vom 26.04.2017, die jeweils die entsprechenden IBAN-Nummern enthielten und den B13 als Vertreter der V GmbH aufführten. Die Feststellungen über die Anmietung des Ladenlokals in I16 beruhen auf der Verlesung des Mietvertrages. Dass dieses Ladengeschäft in I16 dabei nur zum äußeren Schein und nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb dienen sollte, ergibt sich daraus, dass in dem Ladenlokal leere Verpackungen und Handydummies befanden und eine Eröffnung nie ernsthaft betrieben wurde. Hiervon hat der Angeklagte Z berichtet, dessen Angaben in den Bekundungen des Zeugen S7 als Vermieter des Ladenlokals und dem Durchsuchungsbericht vom 14.09.2017 Bestätigung finden. Die Feststellungen hinsichtlich des Umfangs des Betriebs des Webshops der V GmbH und der aus der U3 heraus getätigten Warenbestellungen bei anderen Händlern zur Belieferung einzelner eigener Kunden beruhen auf den Aussagen der Zeugen KHKin N20 und KHK D10 sowie einzelnen hierzu verlesenen Ermittlungsvermerken betreffend die Lieferbeziehungen zwischen der V GmbH und namhaften Elektronikhändlern wie z.B. D7 und N15. Dabei fällt das Augenmerk insbesondere auf die so eingeführten Auskünfte von D7 zu dem als sonderbar wahrgenommenen Versuch der V GmbH, durch eine ungefragte Überweisung von 25.000 € eine dauerhafte Handelsbeziehung ohne weitere Vorkasse aufzubauen. Für die Ermittlung der Gesamtanzahl aller eingegangenen Bestellungen über den Onlineshop der V GmbH stand eine wie auch immer geartete Buchführung der V GmbH nicht zur Verfügung. Insofern hat die Kammer auf eine umfassende Auswertung der Geschäftskonten der V GmbH (insgesamt 2.676 auf Bestellungen zurückzuführende Zahlungseingänge), die sie während der laufenden Hauptverhandlung veranlasst hat, sowie die seitens Q74 mitgeteilten Kaufpreiszahlungen (insgesamt 1.088 Bestellungen) zurückgegriffen. Das Gesamtvolumen aller Bestellungen hat die Kammer wie folgt ermittelt: Über die Summenfunktion der aus diesen Daten erstellten Excel-Tabelle mit sämtlichen Bestellungen aus der Kontenauswertung ließ sich das Volumen dieser Bestellungen auf 862.928,83 € errechnen. Hierzu wurde das Volumen sämtlicher Bestellungen via Q74 (317.925,84 €) addiert. Daraus ergab sich dann das Gesamtvolumen in Höhe von 1.180.854,67 €. Auch Anzahl und Höhe der Erstattungen und Stornierungen des Kaufpreises beruhen auf der Kontenauswertung der Geschäftskonten der V GmbH. Die Feststellungen zu der professionelle Ausgestaltung des Onlineshops der V GmbH, deren vermeintliches Warenangebot und den Zahlungsmöglichkeiten folgen aus der Vernehmung ausgewählter Geschädigter, namentlich den Zeugen I19, C22, Q12, B21, L15 und E10, die über ihre Einkaufserfahrung im Onlineshop der V GmbH übereinstimmend zu berichten wussten und dabei den Feststellungen entsprechende Angaben über die Aufmachung des Onlineshops, den Bestellprozess und die darauffolgenden Abwicklung einschließlich des Kontaktes zu Servicemitarbeitern berichtet haben. Ferner hat die Kammer die Zeugen Q11 und L13, deren Bestellungen zwar nicht Gegenstand der Anklageschrift geworden sind, da ihnen auf ihre Intervention zeitnah Erstattungen geleistet worden waren, angehört. Diese Zeugen waren – wie ausgeführt – jedoch jeweils in der I15str. ##a vorstellig geworden und haben die dort angetroffene Situation entsprechend der Feststellungen geschildert. Beide Zeugen haben sich hierneben zum Bestellprozess identisch geäußert. Zwar konnte die Kammer die Website des Onlineshops nicht selbst in Augenschein nehmen, da diese bereits abgestellt und nicht gesichert worden war. Allerdings konnten alle oben genannten Zeugen eindrucksvoll schildern, welche Umstände sie konkret zum Kauf des jeweiligen Produkts motiviert hatten; darunter war auch der Umstand zu finden, dass die Aufmachung der Website für die Zeugen auf ein seriös agierendes Unternehmen schließen ließ. Im Verlaufe dessen hat die Kammer zahlreiche, von diesen Zeugen vorgelegte Bildschirm- und E-Mail-Ausdrucke in Augenschein nehmen können, die dies zusätzlich bestätigen. Die vorgenannten Zeugen haben im Übrigen übereinstimmend bekundet, dass sie auf der Suche nach einem Produkt über eine Internetrecherche bei H11 auf das jeweilige Angebot bei der V GmbH aufmerksam geworden seien. Ihnen seien keine Besonderheiten aufgefallen, die auf ein unlauteres Geschäftsgebaren hätten schließen lassen können, vielmehr habe der Onlineshop und die Bestellabwicklung einen professionellen Eindruck hinterlassen. Der Zeuge I19 berichtete davon, dass er über die Firma V GmbH vor der Bestellung recherchiert und über diese einige positive Bewertungen gelesen habe, was sich jedoch im Verlauf der Zeit in negative Bewertungen verändert habe. Alle Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass das Angebot im Onlineshop im Vergleich zu anderen Anbietern zwar den attraktivsten Preis hatte, jedoch nicht derart niedrig gewesen sei, dass deshalb Misstrauen hätte aufkommen müssen. Hierzu berichtete etwa der Zeuge L15, dass er für seinen Arbeitgeber, die Q13 e.K., einen Kühlschrank der Marke M9 zum Preis von 2.679,58 € bestellt habe, der ihm nicht geliefert worden sei, und deshalb denselben Kühlschrank später bei B22 für 2.999 € gekauft habe. Die Zeugen berichteten ebenfalls übereinstimmend, dass sie von einem seriösen Angebot ausgegangen seien, was maßgeblich ihre Kaufentscheidung beeinflusst habe. Auf die dem Bestellprozess nachfolgende Bestätigungsmail der V GmbH hätten sie sodann den Kaufpreis in Erwartung der dann nachfolgenden Lieferung per Vorkasse bezahlt, weil im weiteren Verlauf keine anderweitige Bezahlmöglichkeit mehr zur Verfügung gestanden habe. Eine Lieferung sei jedoch nicht erfolgt, wobei sie teilweise – so die Zeugen C22, Q12, L15 und E10 – bei nachfolgenden Kontaktaufnahmen über Telefon oder Mail vertröstet und hingehalten worden seien. Die Feststellung, dass seitens der V GmbH insbesondere zu Beginn der Geschäftstätigkeit einzelne Bestellungen vertragsgemäß erfüllt wurden, um positive Bewertungen zu generieren und sich am Markt als seriös agierendes Unternehmen zu etablieren, beruhen auf den Bekundungen der Zeugen KHKin N20, KHK D10, PK P4 sowie der Kontenauswertung. Letztere wurde auch mit dem Zweck veranlasst zu erhellen, inwiefern die der Anklage zu Grunde liegenden Fälle – nämlich jene, in denen Anzeige erstattet wurde – einen Rückschluss auf das Geschäftsgebaren der V GmbH insgesamt zulassen. Es sollte insbesondere – soweit möglich – ermittelt werden, in welchem Umfang Bestellungen vertragsgemäß erfüllt worden sind. Hiernach zeichnete sich das Bild, dass die Zahl der angezeigten Nichtlieferung im Verlauf der Geschäftstätigkeit vor allem ab Juni 2017 stark anstieg. Da dies mangels über die Kontodaten hinausgehender Information gleichwohl nur begrenzt aussagekräftig blieb, hat die Kammer die ermittelten Besteller mit einem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto der V GmbH bei der E4 am 22.05. und 23.05.2017, also bei Geschäftsaufnahme, angefragt, ob die Bestellungen vertragsgemäß abgewickelt worden sind oder nicht. Dies betraf insgesamt 49 Bestellungen, wobei die Kammer auf die Anfrage Rückmeldungen von 20 Bestellern erhalten hat, von denen 15 Besteller berichteten, dass sie den von ihnen bestellten Artikel geliefert bekommen haben. Insgesamt hat sich hieraus das Bild verfestigt, dass – wie es seitens der übergreifend ermittelnden Kriminalbeamten zur Vorgehensweise der miteinander in Verbindung stehenden Shops berichtet worden ist –, bereits zu Beginn Bestellungen nach Gutdünken bedient wurden, dies aber zunehmend weniger der Fall war und schließlich nahezu kein Vertrag mehr erfüllt wurde. Die Kammer ist schließlich davon überzeugt, dass keiner der Besteller, auch derjenigen, die nicht als Zeugen gehört worden sind, die jeweilige Vorkassezahlung geleistet hat in der Annahme, er werde seine Ware nicht erhalten und sein Geld verlieren. Hierfür haben sich – auch aus den eingeholten Bekundungen – keinerlei Hinweise ergeben, zumal allen gegenständlichen Vorgängen konkrete Strafanzeigen zugrunde lagen. Zudem entspricht es dem typischen Verhalten im Geschäftsverkehr, bei Vorauszahlungen – jedenfalls wenn es sich nicht um Kleinstbeträge handelt – auf die Leistung der versprochenen Gegenleistung zu vertrauen, mithin die Leistung der Vorauszahlung hiervon abhängig zu machen. Aufgrund der erst sukzessiv einsetzenden Erkenntnislage bei den Angeklagten sind dem Angeklagten Z aus den gegenständlichen 837 Fällen – hierzu zählen die vorbezeichneten als Besteller genannten Zeugen mit Ausnahme Q11 und L13 – 595 und den Angeklagten W10 und C10 jeweils 419 Fälle vorwerfbar. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Der Angeklagte Z wusste spätestens ab dem 17.06.2017 und die Angeklagten W10 und C10 spätestens ab dem 01.07.2017 über die betrügerischen Zwecke der V GmbH Bescheid, einschließlich ihrer eigenen Rollen und Einbindung in die Geschäftstätigkeit. Dies ergibt sich – wie bereits angesprochen – aus den Einlassungen der Angeklagten Z und W10, die ihre jeweiligen Einbindungen und Rollen in der V GmbH entsprechend geständig eingeräumt haben. Die Kenntnis des Angeklagten C10 schließt die Kammer, wie ausgeführt, aus den Gesamtumständen dessen Betätigung. Dabei spricht angesichts seiner Rolle – zumal er bereits am Tag der Wohnsitzanmeldung jedenfalls vollumfänglich über die Identität des B13 aufgeklärt war – zwar alles dafür, dass ihm diese Erkenntnis bereits zeitlich vor dem Angeklagten W10 gekommen war. Da anders als bei dem Angeklagten Z, der durch das polizeiliche Schreiben am 17.06.2017 sicher diesen Zeitpunkt festmachen konnte, bei ihm ein bestimmtes Datum nicht bekannt ist, hat die Kammer diesen Zeitpunkt zu seinen Gunsten jedoch mit dem für den Angeklagten W10 geltenden gleichgesetzt. Um die den Angeklagten entsprechend des jeweiligen Kenntniszeitpunktes zurechenbaren, nämlich erst ab dann stattgefundenen Fälle festzustellen, hat die Kammer die der Anklageschrift vom 05.11.2017 als Anlage beigefügte Tabelle mit den dort aufgeführten 837 Fällen als Grundlage genommen. Maßgeblich für die Zurechnung ist die in der Tabelle vermerkte „Tatzeit“, die in den überwiegenden Fällen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. des Bestelldatums entspricht. Allerdings haben sich die diesbezüglichen Eintragungen in die Tabelle als nicht zuverlässig erwiesen. Denn der in der Tabelle umfasste Tatzeitraum beginnt bereits am 03.05.2017, also einem Datum, zu dem der Webshop der V GmbH noch nicht online war, und endet am 05.10.2017, also einem Zeitpunkt, an dem die V GmbH längst keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet hat. Die Überprüfung der Fallakten hat sodann ergeben, dass teilweise die eingetragene Tatzeit nicht mit dem angezeigten Bestelldatum übereinstimmte, insbesondere anstatt dessen dem Datum der (späteren) Strafanzeige entsprach. Bei den Bestellvorgängen mit den Fallnummern 278, 287, 345, 399, 423, 425, 443, 562, 566, 650, 671, 732, 760, 814, 821, 823, 824, 828, 835 und 836 lagen hiernach die aufgeführten Tatzeitpunkte tatsächlich vor dem 17.06.2017 und waren keinem der Angeklagten zuzurechnen. Bei den Fallnummern 398, 426, 427, 432, 437, 442, 543, 776, 815, 816, 819, 829, 833 und 834 lag die Bestellung tatsächlich vor dem 01.07.2017, aber nach dem 17.06.2017, sodass diese lediglich dem Angeklagten Z, jedoch nicht den Angeklagten W10 und C10 zugerechnet werden können. Im Ergebnis waren daher den Angeklagten die in der Aufstellung sub I. am Ende dieses Urteils im Einzelnen ersichtlichen Fälle zuzurechnen. In einigen Fällen bestand die Fallakte lediglich aus einem Formblatt oder enthielt keinen Hinweis auf eine konkret benannte Bestellzeit, so dass eine Überprüfung des jeweiligen Falles überhaupt nicht möglich war. Letzteres betraf konkret die Fallnummern 292, 294, 297, 356, 416, 477, 468, 464, 462, 512 und 591. In wenigen Einzelfällen gelang es, das Bestelldatum, welches zumeist zwei oder drei Tage vor dem Zahlungseingang auf dem jeweiligen Geschäftskonto lag, über die nachträglich eingeholte Kontenauswertung zu verifizieren. Insofern ist – wie bereits erwähnt – eine Beschränkung gemäß § 154a Absatz 2 StPO auf die Verfolgung derjenigen Fälle mit den Fallnummern im Übrigen beschränkt worden. d) Feststellungen zum Nachtatgeschehen und Ermittlungsverfahren Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen, zum Ermittlungsverfahren und zu den auf die Angeklagten hinweisenden Ermittlungsergebnissen folgen aus den Einlassungen der Angeklagten Z und W10, den Bekundungen der hierzu gehörten Ermittlungsführerin der EG F9, der Zeugin KHKin N20, den ihm in diesem Zusammenhang vorgehaltenen bzw. verlesenen Urkunden sowie den im Übrigen zum Ermittlungsverfahren eingeführten Urkunden, wie insbesondere den Protokollen und Berichten zu den Durchsuchungen. Die Zeugin N20 hat zu den unternommenen Ermittlungen umfassend und detailliert bekundet und dies anhand der in diesem Zusammenhang gefertigten Übersichten und Auswertungen konkretisiert. Sie hat hierbei die einzelnen Ermittlungsschritte wie auch und insbesondere die nach und nach auf die Angeklagten hindeutenden Ergebnisse wie festgestellt berichtet. Schließlich hat sie, wie auch der Zeuge PK P4, die aus seinen Erfahrungen bekannte Vorgehensweise der hinter den Fake-Shops stehenden Gruppierungen erläutert. Die Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten C10 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten Z, die durch die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten C10 und der darin enthaltenen Kommunikation einschließlich der dabei versendeten Lichtbilder, die Geschäftsvorgänge anderweitiger Fake-Shops betrafen, ihre Bestätigung und Konkretisierung fanden. Zur Darstellung der Haftsituation hat die Kammer überdies auf die hiermit korrespondierende Urkundenlage – Haftbefehle, Festnahmeberichte pp. – zurückgegriffen. 2. Fälle 2 bis 10 Auch die Feststellungen zu den Fällen 2 bis 10 beruhen in erster Linie auf den vollumfänglich geständigen diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten Z und B10, die mit den im Wege eines Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Vertragsunterlagen der Bankinstitute, Kontenauswertungen und –übersichten vollumfänglich und vorbehaltlos übereinstimmten. Der Angeklagte B10 hat sich – wie bereits angesprochen – bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren über eine schriftliche Stellungnahme seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. D12 vom 03.05.2018 zu den Fällen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausermittelt waren, eingelassen. Hierbei ist zu konstatieren, dass der Haftbefehl vom 05.02.2018, auf dessen Grundlage zu diesem Zeitpunkt gegen den Angeklagten die Untersuchungshaft vollzogen wurde, allein auf dem Vorwurf einer täterschaftlichen Beteiligung an dem Fake-Shop V GmbH gründete. In der erwähnten Stellungnahme ließ der Angeklagte bestreiten, mit diesem Vorwurf etwas zu tun zu haben, im Übrigen aber freimütig sämtliche Betrugstaten zu den Fällen 2 bis 7 einräumen. Diese Einlassung wiederholte er im Rahmen der Hauptverhandlung, wenngleich er sich zu den Motiven der Betrugstaten recht „schmallippig“ hielt und lediglich zu verstehen gab, dass er das Geld u.a. für Reisen nach Südamerika ausgegeben und die eine oder andere Person finanziell unterstützt habe. Ähnlich verhielt es sich zu den Umständen über die Beschaffung der Ausweisdokumente für seine Alias-Personalien, die nach Auskunft des Angeklagten durch einen gewissen „Opa“ hergestellt worden seien, über den er jedoch nichts weiter sagen wolle. Des Weiteren gab der Angeklagte in Fall 5 zu, dass die E4 ihm neben dem bereits ausgezahlten Darlehens ein weiteres Darlehen in Höhe von 11.531,58 € gewährt hatte, welches er in Anspruch genommen habe. Dieses zweite Darlehen war allerdings von der Anklage nicht umfasst. Auch der Angeklagte Z hat sich, wie ausgeführt, vor Eröffnung des Hauptverfahrens im Rahmen seiner Vernehmung im Zeitraum 03.12. bis 05.12.2018 bei der Polizei zu den Fällen 8 bis 10 umfänglich geständig geäußert. Diese Einlassung wiederholte er ebenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung. Hierbei ließ er sich insbesondere dahingehend ein, dass er durch den Angeklagten B10 den Tipp bekommen habe, sich mit einer Alias-Personalie und gefälschten Ausweisdokumenten kurzfristig finanzielle Mittel beschaffen zu können. Die geständigen, wie erörtert zuverlässigen Einlassungen der Angeklagten haben zu einer zügigen Aufklärung der jeweiligen Taten beigetragen und eine weitergehende Beweisaufnahme erspart. D. Rechtliche Würdigung I. Der Angeklagte Z 1. Fall 1 (V GmbH) Der Angeklagte Z hat sich in Bezug auf die Tat 1 wegen mittäterschaftlich begangenen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 595 rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht. Er hat den Grundtatbestand des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Geschädigten sind Opfer eines Betruges geworden. Sie wurden durch die Aufmachung der Website und den seitens der Hinterleute hinterlegten automatisierten Bestellprozess über die Bereitschaft getäuscht, den abgeschlossenen Vertrag auch erfüllen zu wollen. Aufgrund des so entstandenen Irrtums trafen sie eine Vermögensverfügung in Form der Vorkassezahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages, die zu einem Schaden führte, weil der Zahlung kein wirtschaftlich werthaltiges Äquivalent – die faktische Geschäftsführung der V GmbH hatte von vorneherein keine bzw. allenfalls beliebige Erfüllungsabsicht – gegenüberstand. Der so entstandene Schaden war schließlich Grundlage der von den Betreibern des Fake-Shops beabsichtigten rechtswidrigen Bereicherung; sie wollten die Zahlungen für sich behalten, ohne ihrerseits eine Gegenleistung zu erbringen. Dieses ist in den dem Angeklagten zuzurechnenden 595 Fällen, die nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts rechtlich zu einer Handlungseinheit gemäß § 52 StGB tateinheitlich zu einer Tat verbunden sind, erfolgt, indem bei den Kunden ein Irrtum hierüber entstanden ist und sie hierauf zu einer Zahlung auf das jeweilige Geschäftskonto der V GmbH veranlasst wurden. Dies führte insoweit jeweils zu einem Vermögensschaden, der mit einem entsprechenden Vermögenszuwachs auf dem dem Zugriff der Hinterleute unterliegenden Geschäftskonto der V GmbH verbunden war. Die Täuschungshandlung ist dem Angeklagten als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Insoweit handelt es sich bei dem Angeklagten um einen Mittäter des Betruges und nicht um einen bloßen Gehilfen einer von den Hinterleuten begangenen Betrugstat. Der Täterbegriff ist dabei nach der „normativen Kombinationstheorie“ zu bestimmen, bei der es sowohl auf objektive als auch auf subjektive Elemente ankommt (vgl. Münchener Kommentar- Joecks , 3. Aufl. 2017, § 25 Rn. 24 m.w.N.). Es muss jeder mit Täterwillen seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen verstehen und umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen (BGH StV 1981, 275). Ob dies der Fall ist, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGH NJW 1983, 462 ; NJW 1983, 2579 ; NJW 1984, 931; BGH JZ 1987, 474; BGH NJW 1989, 912; BGH NStZ 1989, 370). Kriterien für die Beurteilung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen (BGH StV 1981, 275; ähnlich BGH NJW 1979, 1259; StV 1982, 17; NStZ 1990, 80; NStZ 1999, 609; wistra 2001, 217; vgl. auch BGH NJW 1994, 670; NStZ 2003, 253; StraFo 2010, 258; StraFo 2012, 194). Insoweit greift auch der Bundesgerichtshof auf Basis der grundsätzlich nach wie vor vertretenen Theorie vom Täterwillen regelmäßig und verstärkt auf den von weiten Teilen der Literatur (vgl. Münchener Kommentar- Joecks , 3. Aufl. 2017, § 25 Rn. 13 mit entsprechenden Nachweisen) ohnehin von jeher als maßgeblich zur Abgrenzung beurteilten Begriff der Tatherrschaft zurück, wenngleich er sich teilweise damit begnügt, einen entsprechenden Willen festgestellt zu wissen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 71; wistra 2005, 380; NStZ 2007, 697; NStZ-RR 2010, 139; NStZ-RR 2010, 236; Münchener Kommentar- Joecks , a.a.O., § 25 Rn. 29). Nach Maßgabe dessen handelte der Angeklagte Z ab dem 17.06.2017 mittäterschaftlich. Er war die hauptsächliche Kontaktperson zu dem eher im Hintergrund agierenden gesondert Verfolgten H9, er begleitete im Rahmen des Planes zum Aufbau und Betrieb des Web-Shops den gesamten Geschäftsaufbau vor Ort federführend und hatte mit seinen Tatbeiträgen das tatsächliche Geschehen vor Ort gleichsam in der Hand. Zudem leistete er wesentliche Tatbeiträge, die zur Durchführung des Geschäfts notwendig waren. So stellte er – als ganz maßgeblichen Tatbeitrag – die von ihm, wenn auch unter der Alias-Personalie, übernommene V GmbH und sich selbst, handelnd unter dieser Alias-Personalie, als Geschäftsführer weiterhin zur Verfügung und kümmerte sich um den Betrieb der von ihm eingerichteten Geschäftskonten. Des Weiteren erledigte er sämtliche ihm durch den gesondert verfolgten H9 aufgetragenen Anweisungen, die unter anderem darin bestanden, einen möglichst seriös erscheinenden Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Zudem hatte der Angeklagte ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse am Gelingen der Tat, weil er aus der von den Betreibern des Webshops angestrebten Bereicherung vereinbarungsgemäß einen Anteil von 10 % erhalten wollte. Dass er dabei ggf. nicht wusste, wer im Einzelnen für die Irrtumserregung verantwortlich war, ist unschädlich. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, auch und insbesondere was das Bewusstsein von der eigenen, die Tatherrschaft begründenden Bedeutung für das Tatgeschehen angeht, und mit Täterwillen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ihm die Unrechts- und Angriffsrichtung der Geschäftstätigkeit erst seit dem 17.06.2017 bekannt war und ihm demnach die ab diesem Zeitpunkt eingehenden und nicht bedienten Bestellungen als Betrug anzulasten sind. Es lag zudem eine Eigen- (bezogen auf die versprochene Beteiligung am Gewinn in Höhe von 10 %) sowie Drittbereicherungsabsicht zugunsten des gesondert Verfolgten H9 und den in aus der U3 heraus agierenden Personen vor, die sich auch aus seiner Sicht als rechtswidrig erweisen. Der Angeklagte hat zudem den Qualifikationstatbestand des § 263 Abs. 5 StGB erfüllt. Er handelte gewerbsmäßig. Gewerbsmäßig handelt derjenigen, der sich aus der wiederholten Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer versucht zu verschaffen (BGH NJW 1952, 113; StV 1997, 247; OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335; Fischer, StGB, Vor § 52 Rn. 62 m.w.N.; Schönke/Schröder- Sternberg-Lieben/Bosch , StGB, Vor § 52 Rn. 95;Münchener Kommentar- Schmitz, StGB, 3. Aufl. 2017, § 243 Rn. 40). Um die Haupt- oder gar alleinige Einnahmequelle des Täters muss es sich dabei nicht handeln (BGH GA 1955, 212; Fischer, StGB, Vor § 52 Rn. 61; Schönke/Schröder- Sternberg-Lieben/Bosch , a.a.O.; Münchener Kommentar- Schmitz, a.a.O.). Angesichts des auf einen erheblichen Umsatz und eine längere Zeitdauer angelegten Geschäftsbetriebes bestehen an der jedenfalls auch eigennützigen Gewerbsmäßigkeit keine Zweifel. Schließlich steht die rechtliche Zusammenfassung mehrerer Betrugsdelikte zu einer rechtlichen Handlungseinheit der Annahme einer fortgesetzten Begehungsweise nicht entgegen, da es auch hierbei allein auf die Vorstellung des Täters ankommt (BGH, Beschluss vom 17.06.2004 – 3 StR 344/03). Der Angeklagte handelte auch als Teil einer Bande. Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen (BGH NJW 2001, 2266), die sich zur fortgesetzten Begehung von im Einzelnen noch ungewissen Taten, hier des Betruges, verbunden haben (vgl. Münchener Kommentar- Schmitz , StGB, 3. Aufl. 2017, § 244 Rn. 39 m.w.N.). Die Verabredung muss nicht ausdrücklich erfolgt sein, vielmehr genügt ein konkludentes Zusammenwirken. Auch ein „übergeordnetes Bandeninteresse“ oder ein „gefestigter Bandenwille“ ist nicht erforderlich (BGH, a.a.O.). Unter fortgesetzter Begehung von Betrugstaten, auf die die Bandenabrede gerichtet sein muss, ist die – auch nur konkludent getroffene – Übereinkunft zu verstehen, künftig eine Vielzahl von Taten zu begehen, die im Einzelnen noch unbestimmt sind.Sofern eine solche Übereinkunft besteht, wird bereits die erste Tat (die übrigen Voraussetzungen unterstellt) bandenmäßig begangen (BGH NJW 2004, 2840, 2842). Die maßgebliche Bande bestand hier (mindestens) aus dem Angeklagten Z, dem gesondert Verfolgten H9 und dem, dem Angeklagten Z jedenfalls über den X102-Chat zwischen ihm und dem gesondert Verfolgten H9 bekannten „B17“. Darüber hinaus war jedenfalls mindestens noch eine weitere weibliche Person in die Bande integriert, die auf der Service-Hotline der V GmbH Anrufe der Kunden entgegennahm und ihnen konkrete Auskünfte erteilte. Der Angeklagte Z hat sich in Kenntnis dessen sowie der betrügerischen Absichten des Geschäftsbetriebes seit dem 17.06.2017 in eine bereits bestehende Bandenabrede eingefügt, was möglich und auch ausreichend ist. Ihm war die strukturelle Vorgehensweise des Tatplans in wesentlichen Zügen und für den jeweiligen Aufgabenbereich bekannt, sodass er sich durch seine Bereitschaft zur Teilnahme auch hinreichend an der Bandenabrede beteiligt hat. Der Angeklagte handelte auch subjektiv im Bewusstsein der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Begehung. Am rechtswidrigen sowie schuldhaften Handeln bestehen keinerlei Zweifel. 2. Fälle 8 bis 10 Der Angeklagte Z hat sich hinsichtlich der Fälle 8 bis 10 des Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er die jeweiligen Konten eröffnete und in Fall 8 das Konto überzog und in den Fällen 9 und 10 Kredite in Anspruch nahm, ohne jeweils zur Rückzahlung der von ihm in Anspruch genommenen Gelder bereit und imstande zu sein. In allen Fällen täuschte der Angeklagte bereits im Rahmen der jeweiligen Kontoeröffnung über seine Identität und Bonität, indem er gefälschte Ausweisdokumente nebst gefälschten Meldebescheinigungen und gefälschten Lohnabrechnungen vorlegte bzw. seine Bonität durch an ihn ausgezahlte Scheingehälter vorspiegelte, obwohl er lediglich Arbeitslosengeld bezog. Der dadurch bei dem jeweiligen Sachbearbeiter der Bank verursachte Irrtum führte zu Vermögensverfügungen der Bankinstitute, die in der Einräumung von Dispositionskrediten, der Auszahlung von beantragten Darlehen und der Aushändigung von Kreditkarten bestand. Bereits durch die Konteneröffnung trat in Fall 8 bei D6 ein Gefährdungsschaden ein, der sich zu einem späteren Zeitpunkt durch die Inanspruchnahme des Dispositionskredites realisierte. In Fall 9 trat der Gefährdungsschaden bei der S mit Einräumung des Dispositionskredites am 04.07.2017 ein, der sich als Vermögensschaden durch die Inanspruchnahme später realisierte. In Fall 10 trat der Vermögensschaden mit Auszahlung des Darlehens ein. Es in allen Fälle auch ein endgültiger Schaden eingetreten, da der Angeklagte stets unter dem Vorbehalt agierte, keines der vereinnahmten Gelder zurückzuzahlen und angesichts seiner Identitätstäuschung dafür auch künftig nicht in Anspruch genommen werden zu können. In allen Fällen handelte der Angeklagte vorsätzlich und mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung, ebenso rechtswidrig und schuldhaft. Er handelte zudem gewerbsmäßig und hat damit das Regelbeispiel gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB als besonders schweren Fall des Betruges verwirklicht. Denn der Angeklagte, der zum Zeitpunkt der Tatbegehungen erhebliche finanzielle Schwierigkeiten hatte, wollte sich durch die Inanspruchnahme der jeweiligen Kredite seinen künftigen Lebensunterhalt sichern. Hierzu war es ihm insbesondere gelegen, dass der Angeklagte B10, der um die Vorteile dieser Betrügereien zu Lasten der Banken aus eigener Erfahrung wusste, ihn hierbei tatkräftig unterstützte und in der Lage war, ihm zur weiteren Tatbegehung neben der Personalie B13, eine weitere Alias-Personalie (M4) zu beschaffen. Soweit wegen der Verwendung gefälschter Ausweisdokumente und Lohnbescheinigungen im Rahmen der Kontoeröffnung neben dem Betrug auch Urkundenfälschungen in Betracht zu ziehen sind, hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Abschlussverfügung vom 26.10.2018 die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO beschränkt. II. Der Angeklagte B10 1. Fälle 2 bis 7 Der Angeklagte B10 hat sich hinsichtlich der Fälle 2 bis 7 des Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB strafbar gemacht, indem er die jeweiligen Konten eröffnete und in den Fällen 3, 4 und 6 das Konto überzog und in den Fällen 2, 5 und 7 Kredite in Anspruch nahm, ohne jeweils zur Rückzahlung der von ihm in Anspruch genommenen Gelder bereit und imstande zu sein. In allen Fällen täuschte der Angeklagte bereits im Rahmen der jeweiligen Kontoeröffnung über seine Identität und Bonität, in dem er gefälschte Ausweisdokumente nebst gefälschten Meldebescheinigungen und gefälschten Lohnabrechnungen vorlegte bzw. seine Bonität durch an ihn ausgezahlte Scheingehälter vorspiegelte, obwohl er lediglich Arbeitslosengeld bezog. Der dadurch bei dem jeweiligen Sachbearbeiter der Bank verursachte Irrtum führte zu Vermögensverfügungen der Bankinstitute, die in der Einräumung von Dispositionskrediten, der Auszahlung von beantragten Darlehen und der Aushändigung von Kreditkarten bestand. Bereits durch die Konteneröffnungen trat in den Fällen 3, 4 und 6 bei den jeweiligen Kreditinstituten ein Gefährdungsschaden ein, der sich zu einem späteren Zeitpunkt durch die Inanspruchnahme der jeweiligen Dispositionskredite realisierte. In dem Fall 5 trat der Gefährdungsschaden mit Einräumung des Dispositionskredites zum 13.01.2017 ein, wobei sich der Schaden später durch dessen Inanspruchnahme realisierte. In Fall 7 trat der Vermögensschaden mit Auszahlung des Darlehens ein. Es ist in allen Fällen auch ein endgültiger Schaden eingetreten, da der Angeklagte – trotz in einem Fall begonnener Teilrückführung des Darlehens – stets unter dem Vorbehalt agierte, keines der vereinnahmten Gelder zurückzuzahlen und angesichts seiner Identitätstäuschung dafür auch künftig nicht in Anspruch genommen werden zu können. Soweit in Fall 7 eine Teilrückzahlung geleistet wurde, handelte es sich mithin lediglich um eine nachgelagerte Schadenskompensation. In allen Fällen handelte der Angeklagte vorsätzlich und mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung. Er handelte außerdem in allen Fällen rechtswidrig und schuldhaft. Er handelte zudem gewerbsmäßig und hat damit in den Fällen 2 bis 7 jeweils das Regelbeispiel gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB als besonders schweren Fall des Betruges verwirklicht. Der Angeklagte, der zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits geraume Zeit arbeitslos war, hatte sich dazu entschlossen, durch die Eröffnung von Konten mit unterschiedlichen Alias-Personalien und der Beantragung und Auszahlung von Krediten seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und seinen Lebensstandard zu sichern. Hierzu eröffnete er in dem Zeitraum Juni 2016 bis Dezember 2017 in unregelmäßigen Abständen Konten, um die ihm im Rahmen der jeweiligen Vertragsbeziehung zur Verfügung gestellten Gelder für sich zu verwenden. Der Angeklagte hat zudem in Fall 5 einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt und damit das Regelbeispiel gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht. Ein solcher liegt vor, wenn die Höhe der verfolgbaren Schadensverursachung außergewöhnlich hoch ist. Das Ausmaß der Vermögenseinbuße ist opferbezogen und objektiv, nicht aus Sicht des Geschädigten zu bestimmen; es geht also nicht um den Gewinn des Täters, sondern um den Verlust des Opfers. Ob die Grenze niedriger als im Fall des § 264 Absatz 2 Nr. 1 StGB, wo das große Ausmaß als Merkmal für den erlangten Vorteil verwendet wird, anzusetzen ist, wurde in der Rechtsprechung zunächst offen gelassen, wobei zwischenzeitlich entscheiden wurde, dass die Regel-Grenze ebenfalls bei etwa 50.000 € anzusetzen ist (Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 263 Rn. 215 f., m.w.N.). So liegt der Fall hier. Dem Angeklagte wurde nicht nur das von ihm beantragte Darlehen in Höhe von 50.000 € ausgezahlt, er nahm des Weiteren den ihm auf dem Konto eingeräumten Kreditrahmen in Anspruch und ließ das Konto mit einer Differenz in Höhe von – 1.545,66 € zurück. Der Angeklagte B10 handelte diesbezüglich auch vorsätzlich. Soweit wegen der Verwendung gefälschter Ausweisdokumente und Lohnbescheinigungen im Rahmen der Kontoeröffnung neben dem Betrug auch Urkundenfälschungen in Betracht zu ziehen sind, hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Abschlussverfügung vom 26.10.2018 die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO beschränkt. 2. Freispruch im Übrigen Soweit dem Angeklagten B10 in der Anklage der Vorwurf des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 837 rechtlich zusammentreffenden Fällen hinsichtlich des Falles 1 gemacht worden ist, war er freizusprechen. Die Kammer vermochte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht festzustellen, dass er sich, wie es in der Anklageschrift heißt, mit den Angeklagten Z, W10, C10 und namentlich nicht bekannten, aus der U3 heraus handelnden Personen spätestens Anfang 2017 zusammenschloss, um einen Onlineshop zu eröffnen, bei dem von vornherein von allen Beteiligten beabsichtigt war, einen Großteil der eingehenden Bestellungen zum Schaden der Kunden nicht zu erfüllen. Zwar hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung herausgestellt, dass sich der Angeklagte B10 tatsächlich wenige Male in der Lagerhalle der V GmbH in U5 aufgehalten hatte, jedoch dabei andere Ziele verfolgte, als sich an den Geschäften der V GmbH zu beteiligen. Vielmehr benutzte er, so seine nicht widerlegte Einlassung, die V GmbH seines Freundes, des Angeklagten Z, allein um an die von ihm zur Kontoeröffnung erforderlichen Lohnabrechnungen auf unterschiedliche, von ihm verwendete Alias-Personalien zu gelangen. Des Weiteren ließ er sich als vermeintlicher Arbeitnehmer der V GmbH Scheingehälter auf Konten überweisen, um über seine Kreditwürdigkeit zu täuschen. Konkrete Tatbeiträge des Angeklagten B10 in Bezug auf die Geschäftstätigkeit der V GmbH vermochte die Kammer hingegen nicht festzustellen. Vor diesem Hintergrund kommt auch eine nur gehilfenschaftliche Beteiligung nicht in Betracht. III. Der Angeklagte W10 Der Angeklagte W10 hat sich durch seine Beteiligung an der Tat zu Fall 1 wegen Beihilfe zum Betrug in 419 rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 27, 52 StGB strafbar gemacht. Er hat die Haupttat des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges des Angeklagten Z im Sinne eines Hilfeleisten gefördert, indem er dessen Arbeitsanweisungen befolgte, die eingehenden Beschwerdebriefe, die zunächst von der Zeugin C11 gescannt wurden, an die in der U3 befindlichen Hintermänner per E-Mail zu versenden, die Zeugin C11 einzuarbeiten und Präsenz in der Lagerhalle in U5 zu zeigen. Hierbei nahm er ab dem 01.07.2017 jedenfalls billigend in Kauf, dass er eine Tat, die sich in dem intendierten Ausmaß gegen fremde Vermögensinteressen richtete und bei der das Geld einer großen Anzahl von Personen vereinnahmt wurde, ohne dass der Bestellvorgang seitens der V GmbH vertragsgemäß abgewickelt wurde, förderte. Ihm waren mithin, ohne dass er eine konkrete Vorstellungen über die Einzelheiten der Tatbegehung hatte, die wesentlichen Merkmale der Haupttat, ihre Unrechts- und Angriffsrichtung jedenfalls ab dem 01.07.2017 bekannt, was für den erforderlichen Gehilfenvorsatz ausreicht (vgl. BGH StraFo 2012, 239). Dass er sich allerdings selbst als Mitglied einer Bande gewähnt hat, ist angesichts seiner speziellen Motivation, vor allem in der Nähe der Zeugin C11 zu sein, nicht sicher feststellbar. Gleiches gilt für die Annahme, dass er mit der Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten wollte und deswegen gewerbsmäßig gehandelt hat. Auch wenn ihm die Förderungseigenschaft seiner Unterstützungsleistung als solche bekannt war, bleibt es gemäß § 28 Abs. 2 StGB deswegen bei der Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Grunddelikt des § 263 Abs. 1 StGB. Er handelte insoweit rechtswidrig und schuldhaft. IV. Der Angeklagte C10 Der Angeklagte C10 hat sich durch seine Beteiligung an der Tat zu Fall 1 wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 419 rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 27, 52 StGB strafbar gemacht. Er hat die Haupttat des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges des Angeklagten Z im Sinne eines Hilfeleisten gefördert, indem er sich als Fahrer der Angeklagten Z und W10 zur Verfügung gestellt hat, die Zeugin C11 im Rahmen ihrer zu erbringenden Arbeit unterstützt und sie hinsichtlich der Entgegennahme von Beschwerden instruiert sowie weitere Aushilfstätigkeiten nach Anweisung des Angeklagten Z und des gesondert Verfolgten H9 vorgenommen hat. Hierbei nahm er ab dem 01.07.2017 jedenfalls billigend in Kauf, dass er eine Tat, die sich in dem intendierten Ausmaß gegen fremde Vermögensinteressen richtet und bei der das Geld einer großen Anzahl von Personen vereinnahmt wurde, ohne dass der Bestellvorgang seitens der V GmbH vertragsgemäß abgewickelt wurde, fördert. Ihm waren mithin, ohne dass er eine konkrete Vorstellungen über die Einzelheiten der Tatbegehung hatte, die wesentlichen Merkmale der Haupttat, ihre Unrechts- und Angriffsrichtung bekannt, was für den erforderlichen Gehilfenvorsatz ausreicht (vgl. BGH StraFo 2012, 239). Darüber hinaus war ihm nicht nur die gewerbsmäßige Tatbegehung des Angeklagten Z bekannt, er wollte selbst durch laufende Zahlungen im Sinne eines Gehaltes hiervon profitieren. Zudem wusste er, dass neben dem Angeklagten Z und dem gesondert Verfolgten H9 mindestens eine weitere Person mit dem Namen „L11“ telefonisch für die Zeugin C11 und im Übrigen bei Nachfragen zur Verfügung stand. Mit diesen hat er, insbesondere in der Zeit, als der Angeklagte in der U3 weilte, als dessen Stellvertreter kommuniziert und zunehmend eine wichtigere Rolle im Gefüge dieser Geschäfte eingenommen mit dem Ziel, soweit als möglich künftig selbst davon zu profitieren. Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Ebenso genügt es zur Qualifikation der Einzeltat als Bandentat, dass bei der eigentlichen Tatbegehung ein Bandenmitglied allein handelt und sich die erforderliche Mitwirkungshandlung eines weiteren Bandenmitglieds in Beihilfehandlungen etwa im Vorbereitungsstadium erschöpft. Somit ist die Zusage regelmäßiger Erbringung solcher Tatbeiträge auch grundsätzlich geeignet, die Bandenmitgliedschaft zu begründen. Allerdings darf es sich nicht um Beiträge von gänzlich untergeordneter Bedeutung handeln, da diese eine Organisationsgefahr schwerlich begründen oder steigern können (BGH, Beschl. v. 19.04.2006 – 4 StR 395/05 –, Rn. 19, juris). Die Kammer hat hiernach die so vom Angeklagten C10 ausgefüllte Gehilfenrolle als Teil dieser Bande bewertet. Er handelte dabei rechtswidrig und schuldhaft. E. Strafzumessung I. Der Angeklagte Z Der gewerbs- und bandenmäßige Betrug (Fall 1 - V GmbH) wird gemäß § 263 Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ermittelt wird, dass ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Faktoren vorliegt, das es als geboten erscheinen lässt, vom Regelstrafrahmen abzuweichen, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Der Betrug im besonders schweren Fall (Fälle 8 bis 10) wird gemäß § 263 Abs. 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, andernfalls gemäß § 263 Abs. 1 mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Ein Abweichen von der durch die Verwirklichung der Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 S. 2 StGB indizierten Regelwirkung kommt in Betracht, wenn bedeutsame Umstände vorliegen, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmen unangemessen erscheinen lassen, so dass auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist. Die Kammer ist bei entsprechender Abwägung für den Angeklagten Z angesichts der jeweils auch erheblichen strafschärfend wirkenden Faktoren weder von dem Strafrahmen des minder schweren Falles im Fall 1 noch davon ausgegangen, dass in den Fällen 8 bis 10 von der Anwendung des für den besonderen schweren Fall des Betruges geltenden erhöhten Strafrahmens abzusehen ist. Dem lagen folgenden Erwägungen zugrunde: Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer für jeden Fall – soweit nicht besonders gekennzeichnet – in gleicher Art und Weise berücksichtigt, dass er die Taten vollumfänglich, vorbehaltlos und umfassend eingestanden hat und sein Geständnis hierbei einerseits von großer Detailtiefe und andererseits von Reue und Einsicht geprägt war, sich sein prozessuales Verhalten auch im Übrigen durch ein hohes Maß an Kooperation auszeichnete, er in Fall 1 innerhalb der gesamten Organisation als den Anweisungen des H9 unterstellter Geschäftsführer der V GmbH eine eher untergeordnete Rolle eingenommen hat, er entsprechend dieser Rolle in Fall 1 auch nur geringfügig von dem Ertrag des Fake-Shops im Verhältnis zur der Gesamtbeute profitiert hat, obschon er sich als Geschäftsführer unter falschem Namen vor Ort des höchsten Entdeckungsrisikos innerhalb der Organisation ausgesetzt sah, das sich letztlich auch realisiert hat, er sich nach Anlaufen der Online-Verkäufe der V GmbH in Fall 1 aktiv darum bemühte, den Schaden zahlreicher Kunden durch Rücküberweisungen wieder gut zu machen, was ihm auch in einigen Fällen gelang, gegen ihn angesichts des umfangreichen Ermittlungsverfahrens und der umfangreichen Hauptverhandlung die Untersuchungshaft von erheblicher Dauer vollzogen wird, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bereits knapp 15 Monate währte und ihn damit in besonderer Weise belastet hat, eine Vielzahl der Bestellungen in Fall 1, nämlich diejenigen ab der ersten Anzeige vom 09.06.2017, unter laufenden Ermittlungsmaßnahmen erfolgten und spätestens mit Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vom 04.07.2017 ein staatliches Unterbinden der weiteren Tatbegehung ohne weiteres möglich gewesen wäre, in Fall 8 lediglich ein geringer Schaden eingetreten ist und ein Betrag von 75.192,24 € aus seinem Vermögen eingezogen worden ist und er auf die Rückgabe eines Mobiltelefons J3 # verzichtet hat. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber für jeden Fall – soweit nicht besonders gekennzeichnet – in gleicher Art und Weise berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Zeit der Begehung der Taten bereits erheblich und zum Teil einschlägig vorbestraft war, wobei auch schon Freiheitsstrafe gegen ihn vollstreckt wurde, sein Verhalten in Fall 1 auch im Rahmen der tatbestandlich vorausgesetzten gewerbs- und bandenmäßigen Begehungsweise durch eine erhöhte kriminelle Energie und planmäßiges Vorgehen gekennzeichnet war, indem er ein hochkomplexes, arbeitsteilig organisiertes und international agierendes Betrugssystem mit aufrecht erhalten hat, das auf die Erlangung erheblicher Geldbeträge angelegt war, er in Fall 1 die Angeklagten W10 und C10 durch ihre Einbeziehung und Einbindung in die Geschäftstätigkeit der V GmbH in das Unrecht der Taten verstrickt und auch die Zeugin C11, die er als Sekretärin eingestellt hatte, der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hat, die sich in einer für sie belastenden Durchsuchung ihrer Wohnung und einer anschließenden Beschuldigtenvernehmung realisiert hat, der insgesamt von ihm verursachte Schaden in Fall 1 im 6-stelligen Bereich lag und er in den Fällen 8 bis 10 durch die organisierte Vorbereitung einschließlich der Beschaffung und Verwendung falscher Papiere mit hoher krimineller Energie vorgegangen ist. Die Kammer hat dabei ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte Z in seinem Geständnis auch zu den Rollen und Kenntnissen der Mitangeklagten und überdies über seine Einbindung in die Organisation in der U3 einschließlich der Benennung des Kontaktmannes „H9“ sowohl im Rahmen der Hauptverhandlung als auch bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens berichtet hat, wodurch er die Sachverhaltsaufklärung in erheblicher Weise erleichtert hat. So haben insbesondere die Angeklagten W10 und C10 wie auch die vormals Mitangeklagten B12 und V2 erst - teils geständige - Einlassungen abgegeben, nachdem der Angeklagte „das Eis gebrochen“ und den Sachverhalt umfänglich dargestellt hatte. Allerdings hat dies nicht zur Anwendung des § 46b StGB geführt, so dass keine Veranlassung für eine Strafmilderung nach §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB bestand. Der Angeklagte hat im Rahmen des Zwischenverfahrens in einer auf seine Veranlassung durchgeführten Vernehmung im Zeitraum vom 03.12. bis zum 05.12.2018 bei der Polizei in T16 zwar Angaben gemacht, die über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgingen. Insbesondere hat er über die Rolle des gesondert Verfolgten H9 und der übrigen Angeklagten in der V GmbH berichtet. Allerdings haben seine Angaben - was unter anderem mit der Zeugin KHKin N20 erörtert worden ist - nicht dazu beigetragen, dass eine (weitere) Tat im erforderlichen Sinne aufgedeckt werden konnte. Hierbei findet der Umstand Berücksichtigung, dass der Angeklagte seine Angaben erst kurz vor der Eröffnungsentscheidung der Kammer gemacht hat, also zu einem Zeitpunkt, an dem bereits die Rollen der von ihm erwähnten Personen in wesentlichen Grundzügen durch die Ermittlungsarbeit der EG F9 weitgehend – u.a. durch die Auswertung des sichergestellten Chat-Verkehrs – bekannt waren. Darüber hinaus hatte er diese Beiträge Dritter eher zurückhaltend beschrieben, wohl deshalb, was auch ausdrücklich Erwähnung in den Vernehmungsprotokollen findet, weil er die ihm persönlich bekannten, mit ihm freundschaftlich verbundenen Personen nicht belasten wollte und sich nunmehr in Anbetracht einer grundsätzlich strafmildernden, geständigen Einlassung in einer „Zwickmühle“ befand. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer sodann innerhalb der gefundenen Strafrahmen unter besonderer Berücksichtigung der jeweils verursachten Schäden - für den Fall 1 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, - für den Fall 8 eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, - für den Fall 9 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, - für Fall 10 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. Innerhalb des danach nach Maßgabe des § 54 StGB zur Verfügung stehenden Gesamtstrafenrahmens hat die Kammer schließlich unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher oben angeführter Umstände, insbesondere der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie des Umstandes, dass die Fälle 8 bis 10 durchaus seriellen Charakter aufweisen und innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums begangen wurden, unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten als erforderlich aber auch ausreichend erachtet, um auf den Angeklagten einzuwirken und hierbei auch die Wirkungen berücksichtigt, die von einer solchen Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft ausgehen. II. Der Angeklagte B10 Die Kammer ist auch für den Angeklagten B10 hinsichtlich der Fälle 2 bis 7 vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, wobei sie vor dem Hintergrund der im folgenden dargestellten Zumessungskriterien keine Veranlassung gefunden hat, von der Anwendung des für den besonderen schweren Fall des Betruges geltenden erhöhten Strafrahmens abzusehen. Im Rahmen der nach Maßgabe des Vorstehenden anzustellenden Gesamtabwägung war dabei zu Gunsten des Angeklagten für jeden Fall – soweit nicht besonders gekennzeichnet – in gleicher Art und Weise zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B10 seine Taten umfänglich, vorbehaltlos und umfassend eingestanden hat, wobei insbesondere Berücksichtigung gefunden hat, dass er sich bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren geständig geäußert und damit die Sachverhaltsaufklärung in erheblicher Weise erleichtert hat, die Bankinstitute ihm die wiederholten Tatbegehungen leicht gemacht haben, indem sie Kontoeröffnungsanträge und Kreditanträge ohne nennenswerte Überprüfung bearbeitet haben, er durch die Leistung einer Rate in Fall 7 zumindest teilweise zu einer Schadenswiedergutmachung beigetragen hat, auch gegen ihn angesichts des umfangreichen, letztlich ihn nur teilweise betreffenden Ermittlungsverfahrens und der umfangreichen Hauptverhandlung die Untersuchungshaft von erheblicher Dauer vollzogen wird, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bereits knapp 15 Monate währte und ihn damit in besonderer Weise belastet hat, ein Betrag von 123.728,47 € aus seinem Vermögen eingezogen worden ist und er auf die Rückgabe eines Mobiltelefons J3 #$ verzichtet hat sowie bereits im Ermittlungsverfahren in Vollstreckung des Vermögensarrestes auf ihm zuzurechnende Vermögenswerte zugegriffen worden ist. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber für jeden Fall – soweit nicht besonders gekennzeichnet – in gleicher Art und Weise berücksichtigt, dass er zur Zeit der Begehung der Taten erheblich und zum Teil auch einschlägig vorbestraft war und bereits Freiheitsstrafe verbüßt hat, sein Verhalten durch eine erhöhte kriminelle Energie gekennzeichnet war, indem er sich gefälschte Ausweispapiere und Meldebescheinigungen ausgestellt auf unterschiedliche Alias-Personalien verschafft hat, die verursachten Schäden im 6-stelligen Bereich lagen und er in Fall 5 zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB verwirklicht hat und er den Angeklagten Z zur Begehung gleicher Straftaten verleitet und ihn insbesondere bei der Beschaffung von Ausweispapieren auf Alias-Personalien unterstützt hat. Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer sodann unter besonderer Berücksichtigung der jeweils verursachten Schäden - für den Fall 2 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten, - für den Fall 3 eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, - für den Fall 4 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten, - für den Fall 5 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in diesem Fall zwei Regelbeispiele verwirklicht wurden, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten - für den Fall 6 eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten und - für den Fall 7 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. Innerhalb des danach nach Maßgabe des § 54 StGB zur Verfügung stehenden Gesamtstrafrahmens hat die Kammer schließlich unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher oben angeführter Umstände, insbesondere der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie des Umstandes, dass die hier ausgeurteilten Taten durchaus seriellen Charakter aufweisen und innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums begangen wurden, unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten als erforderlich aber auch ausreichend erachtet, um auf den Angeklagten einzuwirken und hierbei auch die Wirkungen berücksichtigt, die von einer solchen Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft ausgehen. III. Der Angeklagte W10 Bei der Strafzumessung betreffend den Angeklagten W10 hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Beihilfe zum Betrug wird gemäß §§ 263 Abs. 1, 27 StGB vor dem Hintergrund der obligatorischen Strafrahmenverschiebung gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahren neun Monaten sanktioniert. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass auch dieser seine Tatbeteiligung letztlich geständig eingeräumt hat, es sich um eine eher beiläufige Gehilfenschaft aus Gefälligkeit innerhalb des bestehenden Freundeskreises handelte und er die Rolle einer bloßen Randfigur eingenommen hatte, wobei er vor allem durch die Initiative des Angeklagten Z an das Tatgeschehen herangeführt worden war, er für sein Tätigwerden keinerlei Entlohnung erhalten und auch sonst am Gewinn der V GmbH nicht finanziell partizipiert hat, sämtliche dem Angeklagten W10 zurechenbaren Bestellungen unter laufenden Ermittlungsmaßnahmen erfolgten und spätestens mit Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vom 04.07.2017 ein staatliches Unterbinden ohne weiteres möglich gewesen wäre und gegen ihn angesichts des umfangreichen Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung besonders lang die Untersuchungshaft vollzogen wurde, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bereits knapp 15 Monate andauerte und unter erschwerten Bedingungen stattfand, da die Untersuchungshaft in der JVA X13 vollstreckt wurde, der Angeklagte jedoch aufgrund der teils eng beieinander terminierten Hauptverhandlungstermine zeitweise in einer Transportzelle in der JVA L5 untergebracht war, zumal der Angeklagte in Anbetracht seiner mangelnden Deutschkenntnisse besonders haftempfindlich ist. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass der Angeklagte – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist und insoweit auch Haft verbüßt hat, er ein auch für ihn erkennbar hochkomplexes, arbeitsteilig organisiertes und international agierendes Betrugssystem unterstützt hat, das auf die Erlangung erheblicher Geldbeträge angelegt war, was sich letztlich in der realisierten Schadenssumme, die der Angeklagte zu überblicken vermochte, niedergeschlagen hat. Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat die Kammer schließlich unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher oben angeführter Umstände, insbesondere der geständigen Einlassung des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als erforderlich aber auch ausreichend erachtet, um auf den Angeklagten einzuwirken und hierbei auch die Wirkungen berücksichtigt, die von einer solchen Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft ausgehen. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Abs. 2 StGB ist das bei einer höheren Strafe als der nach Abs. 1, die zugleich zwei Jahre nicht übersteigt, möglich, wenn eine positive Sozialprognose nach Abs. 1 gegeben ist und nach der Gesamtwürdigung von der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Beides ist hier der Fall. Eine positive Sozialprognose ist zu bejahen, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind. Im Übrigen verlangt § 56 StGB keine sichere Gewähr, sondern lediglich eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit zur straffreien Führung. Eine bloße Hoffnung reicht hingegen nicht aus. Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist es ausreichend, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als die der Begehung neuer Straftaten. Der Angeklagte hat sich von der erlittenen Untersuchungshaft und dem hierdurch bewirkten Einschnitt in seine Lebensführung stark beeindruckt gezeigt. Er verfügt zudem über ein geeignetes soziales Umfeld, welches ihn – nicht zuletzt auch in finanzieller Hinsicht – unterstützt, wovon sich die Kammer im Rahmen der letzten Haftprüfungsentscheidung ein eigenes Bild machen konnte und daraufhin den Angeklagten von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschon hat. Die Freiheitsstrafe konnte aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB auch trotz der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass die nicht einschlägige, vorherige Verurteilung des Angeklagten auf einer Tat beruht, die bereits rund 13 Jahre zurück liegt. Des Weiteren hat sie in ihre Überlegungen eingestellt, dass der Angeklagte sich im Rahmen der Hauptverhandlung geständig eingelassen und damit deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich von dem Tatgeschehen distanziert und seine Teilnahme ernstlich bereut. Insbesondere aber zeichnet sich die Rolle des Angeklagten W10 durch eine eher zufällig, stark an der Person der Zeugin C11 orientierte Nähe zur V GmbH aus, was dem Gesamtgepräge seines Verhaltens durchaus Ausnahmecharakter verleiht. IV. Der Angeklagte C10 Für die Strafzumessung betreffend den Angeklagten C10 gilt das Folgende: Der gewerbs- und bandenmäßige Betrug wird gemäß § 263 Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug wird, sofern deswegen nicht ein minder schweren Fall anzunehmen ist, gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren sechs Monaten sanktioniert. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten C10 berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, das erste Mal in seinem Leben gegen ihn Untersuchungshaft vollzogen worden ist, was ihn besonders belastet hat, er das äußere Tatgeschehen in seinen wesentlichen Zügen eingeräumt hat, er eher zufällig und vor allem durch die Initiative des Angeklagten Z an das Tatgeschehen herangeführt worden ist, ein Betrag von 1.300,00 € aus seinem Vermögen und sein Handy der Marke T23 eingezogen worden sind sämtliche dem Angeklagten C10 zurechenbaren Bestellungen unter laufenden Ermittlungsmaßnahmen erfolgten und spätestens mit Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vom 04.07.2017 ein staatliches Unterbinden ohne weiteres möglich gewesen wäre und er für sein Tätigwerden lediglich eine geringe Entlohnung erhalten und im Übrigen am Gewinn der V GmbH nicht finanziell partizipiert hat. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass er – auch im Rahmen der tatbestandlich vorausgesetzten gewerbs- und bandenmäßigen Begehungsweise – ein hochkomplexes, arbeitsteilig organisiertes und international agierendes Betrugssystem unterstützt hat, das auf die Erlangung erheblicher Geldbeträge angelegt war, was sich letztlich in der unter seiner Mitwirkung realisierten Schadenssumme, die der Angeklagte zu überblicken vermochte, niedergeschlagen hat und er sich nach dem Zusammenbruch des Fake-Shops V GmbH weiterhin in die betrügerischen Machenschaften des gesondert Verfolgten H9 eingegliedert und diesen bei anderweitigen Geschäften unterstützt hat. In Anbetracht des Schadensumfangs und der Dauer seiner Einbindung vermochte die Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte nur als Gehilfe verurteilt worden ist, vorliegend nicht von einem minder schweren Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges auszugehen, so dass die Strafe dem obligatorisch verschobenen Strafrahmen der Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zu entnehmen war. Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat die Kammer schließlich unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher oben angeführter Umstände eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als erforderlich aber auch ausreichend erachtet, um auf den Angeklagten einzuwirken und hierbei auch die Wirkungen berücksichtigt, die von einer solchen Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft ausgehen. Auch die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte nach den bereits vorausgehend sub E.III. dargestellten Maßstäben zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat sich von der erlittenen Untersuchungshaft und dem hierdurch bewirkten Einschnitt in seine Lebensführung stark beeindruckt gezeigt. Er lebt in geordneten sozialen und familiären Verhältnissen und geht mittlerweile einer geregelten Beschäftigung bei der Firma Q14 am L5 C13 Airport nach. Die Kammer rechnet deswegen nicht damit, dass der bisher nicht vorbestrafte Angeklagte erneut straffällig werden wird. Insoweit ist erneut zu berücksichtigen, dass er eher zufällig und vor allem durch die Initiative des Angeklagten Z an das Tatgeschehen herangeführt worden ist, womit die Kammer insgesamt besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB erkennt. F. Adhäsion Mit elektronischem Schreiben vom 04.12.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat Herr Q9 (im Folgenden: Adhäsionskläger) vermögensrechtliche Ansprüche im Rahmen eines von ihm angestrengten Adhäsionsverfahrens gegen die Angeklagten Z, B10, W10, C10 und die vormals Mitangeklagten B12 und V2 geltend gemacht. Im Einzelnen beantragt er, die Angeklagten zu verurteilen, 1. 418,99 € zzgl. Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 18.07.2017 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit und zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen, 2. weitere 40,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen. Aus der Begründung seines Adhäsionsantrages geht hervor, dass er am 17.07.2017 über den Onlineshop der Firma V GmbH ein Smartphone vom Typ T23 $# zum Preis von 413,99 € bestellt habe zuzüglich einer Versandkostenpauschale in Höhe von 5,00 €. Der Adhäsionskläger habe sich entschieden, den Kaufpreis per Vorkasse an die V GmbH zu zahlen, wobei er die Überweisung noch am selben Tag veranlasst habe. Eine Lieferung des von ihm bestellten Artikels sei in der Folgezeit trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht erfolgt. Am 01.08.2017 erstattete der Adhäsionskläger Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft C13. Am 24.08.2017 beantragte er sodann den Erlass eines Mahnbescheides bei dem Amtsgericht I20 gegen die V GmbH. Der Adhäsionskläger möchte mit seinem zweiten Antrag 32,00 €, die er für angefallene Mahnbescheidsgebühren aufgewendet habe, ersetzt haben und im Übrigen die Portokosten in Höhe von 2,45 € und die von ihm verauslagten Kosten für Papier, Briefumschläge und Ausdrucke. Nachdem das Verfahren gegen die vormals Mitangeklagten B12 und V2 eingestellt worden ist, hat der Adhäsionskläger seinen Antrag in Bezug auf diese beiden Angeklagten zurückgenommen. Der Adhäsionsantrag wurde den Angeklagten zugestellt; ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Allein die Verteidigung des Angeklagten B10 hat beantragt, den Antrag des Adhäsionsklägers, soweit er den Angeklagten B10 betrifft, abzuweisen, im Übrigen wurden Stellungnahmen nicht abgegeben. Der Adhäsionskläger hat gegen die Angeklagten Z, W10 und C10 einen deliktischen Anspruch auf Zahlung von 421,44 € gemäß §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB. Zum einen steht dem Adhäsionskläger ein Ersatz des von ihm gezahlten Kaufpreises in Höhe von 418,99 € zuzüglich der Versandkosten in Höhe von 5,00 € zu. Des Weiteren kann er die von ihm verauslagten Portokosten in Höhe von 2,45 €, die sich als Schaden darstellen, ersetzt verlangen. Dies ergibt sich daraus, dass der Adhäsionskläger ausweislich der bereits erörterten Auswertung zu den 419 Geschädigten gehört (Fall Nr. 357 der Aufstellung sub I.), die nach dem 01.07.2017 auf das vorgetäuschte Versprechen der V GmbH, nach Vorkasse bezahlte Ware diese zu liefern, vertraut haben. Gemäß § 840 Abs. 1 BGB haften die Angeklagten Z, W10 und C10 als Gesamtschuldner. Darüber hinausgehende Ansprüche hat der Adhäsionskläger nicht, so dass insoweit von einer Entscheidung abzusehen war. Der Angeklagte B10 ist an der Tat zum Nachteil des Adhäsionsklägers nicht beteiligt gewesen. Hinsichtlich der Mahnbescheidsgebühren gilt, dass diese wegen des betriebenen Mahnverfahrens gegen die V GmbH in Höhe von 32,00 € Teil der Kosten des bei dem Amtsgericht I20 angestrengten Mahnverfahrens sind. Das Gericht hat von Amts wegen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Mahnbescheidsgebühren nehmen sodann am dortigen Kostenfestsetzungsverfahren teil. Dem Adhäsionskläger ist diesbezüglich kein Schaden entstanden, denn soweit er in diesem gerichtlichen Verfahren obsiegt, erlangt er einen Kostenerstattungsanspruch gegen die beklagte V GmbH. Soweit der Adhäsionskläger weitere 5,55 € begehrt (40,00 € - 32,00 € - 2,45 € = 5,55 €) steht ihm ein Anspruch nicht zu, da er einen solchen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, sondern lediglich pauschal auf nicht nachvollziehbare Kosten für Briefumschläge, Ausdrucke und Papier verwiesen hat. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB und war ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrages zu gewähren. Die Zinsen konnten nicht ab dem 18.07.2017 zugesprochen werden, da sich die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verzug mit ihrer Leistungspflicht befanden. Der Geltendmachung der Ansprüche im Wege des Adhäsionsverfahrens stand die anderweitige gerichtliche Anhängigkeit durch das Mahnverfahren nicht im Wege. Richtet sich die Zivilklage gegen das Unternehmen, so bleibt im Strafverfahren gegen strafrechtlich Verantwortliche die Geltendmachung des Anspruchs weiterhin möglich (Gercke/Julius/Temming/Zöller- Pollähne , Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, § 403 Rn. 16). G. Einziehung I. Angeklagter Z Für den Angeklagten Z war die Einziehung eines Betrages in Höhe von 75.192,24 € als Wert des jeweiligen Tatertrags anzuordnen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Der Angeklagte Z hat als Geschäftsführer der V GmbH für seine Tätigkeit in den Monaten Mai und Juli unter der Alias-Personalie M4 jeweils 2.712,25 € erhalten und einmal weitere 2.200,00 € im Juni 2017 unter der Alias-Personalie B13. Darüber hinaus hat er aus den Fällen 8 bis 10 einen Betrag in Höhe von 67.567,74 € erlangt, der einzuziehen war. Soweit im Übrigen (erhebliche) Geldbeträge auf die Geschäftskonten der V GmbH geflossen sind, waren diese nicht seinem Vermögen zuzurechnen. Auch wenn der Angeklagte formell als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer agiert hat, liegt hier ein Fall, indem er deswegen ohne weiteres über die Gelder hätte verfügen können, nicht vor. Dies gründet sich zum einen auf den Umstand, dass er aufgrund der Identitätstäuschung zu seiner Person nie selbst wirksam Inhaber der GmbH geworden ist. Zum anderen hatte er faktisch zu keinem Zeitpunkt eine eigene Verfügungsmacht über die Online-Konten. Die im Tenor unter Ziffer 12 a) im Einzelnen aufgeführten Gegenstände waren als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen. II. Angeklagter B10 Für den Angeklagten B10 war die Einziehung eines Betrages in Höhe von 123.728,47 € als Wert des jeweiligen Tatertrags anzuordnen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Der Angeklagte B10 hat durch die Fälle 2 bis 7 zwar insgesamt 124.002,43 € erlangt, jedoch in Fall 7 vereinbarungsgemäß eine einmalige Ratenzahlung in Höhe von 273,96 € geleistet, die in Abzug zu bringen war. Die im Tenor unter Ziffer 12 b) im Einzelnen aufgeführten Gegenstände waren als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen. Die Q10 Girocard auf den Namen B10 und die Q10 W34card auf den Namen B10 unterliegen als Tatmittel der Einziehung, weil auf das Q10konto des Angeklagten nicht nur das Arbeitslosengeld, sondern auch dorthin namhafte Beträge aus den in Anspruch genommen Krediten eingezahlt wurden. Von dort aus wurden dann beispielsweise die Finanzierungsraten für die Pkw des Angeklagten gezahlt, im Übrigen hat er das Geld von dort aus für sich verwendet. Die Q10 Girocard auf den Namen I18 war einzuziehen, da sich der Angeklagte B10 dem Konto des I18, einer tatsächlich existenten Person, die sich jedoch nur kurzweilig in der Bundesrepublik aufgehalten und währenddessen das Konto bei der Q10 eröffnet hat, bediente, um sich Scheingehälter der C20 GmbH auf sein unter der Alias-Personalie O2 geführtes Konto bei der E4 zu überweisen. III. Angeklagter C10 Für den Angeklagten C10 war die Einziehung eines Betrages in Höhe von 1.300,00 € als Wert des Tatertrags anzuordnen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Der Angeklagte hat für seine Tätigkeit bei der V GmbH einmalig einen Betrag in Höhe von 1.300,00 € als Gehaltszahlung erhalten. Darüber war das im Tenor unter Ziffer 12 c) aufgeführte Smartphone T23, auf dessen Rückgabe er nicht verzichtet hat, als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen. Eine Auswertung des Smartphones hat ergeben, dass der Angeklagte mit diesem Mobiltelefon insbesondere engen Kontakt zu dem gesondert Verfolgten H9 hielt, um Geschäftsangelegenheiten in Bezug auf die V GmbH und weiteren Fake-Shops zu besprechen. IV. Einziehungsbeteiligte V GmbH Die Einziehungsentscheidung gegen die Einziehungsbeteiligte über Wertersatz in Höhe eines Geldbetrages von 350.351,06 € beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73a, Abs. 1, 73b Abs. 1, Satz 1 Nr. 1, 73c StGB, im Übrigen auf § 74 StGB. Gemäß § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB richtet sich die Anordnung der Einziehung gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat. Die in der Anlage zur Anklageschrift vom 05.11.2017 im Einzelnen dargestellten 837 Fälle summieren sich auf eine vorläufige Gesamtschadenssumme von insgesamt 354.575,17 €. Diese Gelder sind mithin aufgrund des feststellten betrügerischen Handelns der Gruppierung um H9 und „B17“ der V GmbH insgesamt als Tatertrag zugeflossen. Soweit die Angeklagten vorliegend erst für ab dem 17.06. bzw. dem 01.07.2017 stattgefundene Bestellungen zur Verantwortung gezogen worden sind, handelt es sich bei den Zahlungseingängen von Bestellerin im Übrigen jedenfalls um Gegenstände i.S.v. § 73a Abs. 1 StGB, die durch eine andere rechtswidrige Tat erlangt worden sind. Hiervon war jedoch folgender Abzug vorzunehmen: Nachdem auf Veranlassung der Kammer während der laufenden Hauptverhandlung Nachermittlungen in Bezug auf die Geschäftskonten der V GmbH durchgeführt worden waren, stellte sich im Rahmen der so vorgelegten Kontenauswertung heraus, dass es in wenigen Einzelfällen entweder von Seiten der V GmbH zu einer Erstattung oder von Seiten des jeweiligen Bankinstituts zu einer Stornierung des gezahlten Kaufpreises zugunsten des jeweiligen Einzahlers als Kunde der V GmbH gekommen war. Nach Durchsicht konnte festgestellt werde, dass diesbezüglich in insgesamt sieben Fällen der vom Kunden bezahlte Kaufpreis, der möglichweise entweder erstattet oder storniert worden war, als Schaden in der Anklageschrift aufgeführt worden war, ohne dass eine Rückzahlung, wie beispielweise in den Fällen 121 und 543, berücksichtigt wurde. Es handelt sich um folgende Positionen: Nr. Fall Fallakte Geschädigter Kaufpreis 1 72 680 C24i 671,04 € 2 453 265 T24 782,49 € 3 173 301 C25 399,58 4 321 37 C26 817,03 € 5 397 728 L16 254,53 € 6 324 225 C27 1.111,50 € 7 793 374 B23 187,94 € G e s a m t: 4.224,11 € Zugunsten der Einziehungsbeteiligten hat die Kammer den ermittelten Betrag in Höhe von 4.224,11 € von dem oben genannten Gesamtschaden abgezogen, sodass die Einziehungsbeteiligte letztlich jedenfalls einen Betrag in Höhe von 350.351,06 € erlangt hat, der der Einziehung unterlag. Des Weiteren waren die im Tenor unter Ziffer 12 d) aufgeführten Gegenstände als Tatprodukte und Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen. H. Kostenentscheidung Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO, hinsichtlich des Angeklagten B10 ferner auf § 467 Abs. 1 StPO sowie hinsichtlich des Adhäsionsklägers auf § 472a Abs. 2 StPO. I. Annex zu Fall 1: Aufstellung der Kundenbestellungen Nachfolgende Aufstellung umfasst die oben sub. B.II.1.b)dd) genannten Einzelbestellungen, die als unter täterschaftlicher Beteiligung des Angeklagten Z bzw. und Hilfestellung der Angeklagten W10 und C10 begangen festgestellt sind. Fall FA ehemaliges AZ Tatzeit Geschädigter Bestellte Ware Kaufpreis Zahlungsmittel Fundstelle Die dem Angeklagten Z vorwerfbaren Fälle 1. 25 664 Js 712/17 Zwischen dem 17.06.17 und dem 30.06.17 U6 I21straße ### ##### E11 Fernseher T23 $$##$#### 475,01 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 4, 7 2. 43 664 Js 777/17 C28 I22straße #$ ##### I23 Q15 Zubehör 93,44 € DE## #### #### ##### #### ## Bl. 3, 7, 12 3. 132 664 Js 586/17 O3 C29straße # ##### X15 B24 374,55 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4 4. 372 664 Js 1164/17 U7 I9 ##$ ##### I24 B24 Series # 349,53 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5 f., 43 5. 578 664 Js 1267/17 C22 N5 ##$ ##### L5 Waschmaschine N21 $$$ ### $$$, #############; Trockner N21 $$$ ### $$ B25, ############# 1725,25 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 2, 6, 7 6. 753 664 Js 45/18 S11 I3 ##### X16 3 X17 Stifte 89,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3 f., 15, 25 7. 813 664 Js 139/18 D13 GmbH G11straße ## ##### E9 7 Grafikkarten $$$ H15 $$$ #### H16 $ 2664,18 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 - 3, 15 f. 8. 34 664 Js 749/17 M10 C30 Straße ## ##### V4 Mobiltelefon M11 (Zahlung von 120,13 €; Ware geliefert am 14.07.2017) 0,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 5,10 f., 15, 22 9. 133 664 Js 587/17 T25 Q-Straße ##### T26 Fernseher T23 $$##$#### 475,01 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 9 f. 10. 304 664 Js1079/17 H17 T27weg # ##### N22 Kühlschrank, D14 ### P6 491,13 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 5, 8, 10 11. 562 664 Js 1261/17 I25 P7 Platz # ##### N23 T23 Fernseher, 44##$####, Full HD- TV 475,01 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 8, 9 12. 703 664 Js 14/18 L17 P8straße ## ##### I26 DVD-Player M12 $$$-### 179,71 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 7 ff. 13. 770 664 Js 103/18 L18 B26 ##$ ##### M13 Lautsprecher C31 # 152,80 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 9, 14 14. 213 664 Js 1037/17 T28 H18straße ## ##### D15 T29 105,34 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 5, 21 15. 230 664 Js 1137/17 Q16 B27weg ## ##### L19 Fitnessarmband X18 155,82 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 6 16. 251 664 Js 1001/17 U8 F11weg ## ##### C32 Fernseher, T23 $$##$$#### 627,39 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f. 17. 309 664 Js 1008/17 K7 I27 # ##### C33 zwei Kühl- Gefrierkombination und zwei Geschirrspüler 749,90 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 26 18. 323 664 Js 904/17 F12 B28 ## ##### I28 Lautsprecher, K8 # 70,61 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 15 19. 402 664 Js 1115/17 I29 I30-Straße # ##### N24 Fernseher T23 $$##$$#### 1148,51 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 6, 8 f., 20. 427 664 Js 985/17 O4 C34weg # ##### T30 Kühltruhe B29 $#####$$$# 316,03 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 5 f. 21. 428 664 Js 983/17 T31 X19straße ## ##### F13 T32 105,34 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 7, 17, 79 22. 429 664 Js 984/17 N25 E12straße # ##### T33 T32 105,34 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6 f., 11 f. 23. 438 664 Js 1088/17 L20 M14 Straße ## ##### T34 T32 105,34 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 8, 27 24. 469 664 Js 1186/17 G12 I8 a ##### E13 4x Grafikkarten, $$$ H15 $$$ #### Z 8 GB 1630,78 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 f., 9, 13 25. 556 664 Js 684/17 B30 S12 ## ##### C35 Bluetooth Lautsprecherbox K8 90,29 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 2, 6 26. 579 664 Js 1268/17 T35 F14straße # ##### N26 Mobiltelefon C36 507,81 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 7, 9, 13 27. 643 664 Js 1197/17 C37 T36straße ## ##### F15 T32 105,34 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 28. 655 664 Js 1234/17 T37 B31 Straße ##a ##### C38 T32 105,34 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 46, 52 29. 666 664 Js 1228/17 Q17 L21 Straße ## ##### C38 Lautsprecher C31 ## ### 287,11 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 9 ff. 30. 699 664 Js 1249/17 N27 W12 Straße ### ##### P9 Receiver $+ #$ M15 Receiver 2x DVB-$# $$$ Tuner 318,22 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 - 5 31. 751 664 Js 47/18 B32 e.V. G3 ##### B33 Überwachungskamera O5-EU 148,05 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1a, 4, 6 32. 763 664 Js 101/18 M16 V5straße ##d ##### H19 T32 105,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 5, 14 33. 765 664 Js 95/18 I31 G13 4 ##### O6 T38 Kamera #### $$ Kit 576,41 € DE## #### #### ##### #### ## Bl. 1, 4 f. 34. 769 664 Js 77/18 W13 C39straße ## ##### E9 O7 299,99 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f. 35. 19 664 Js 938/17 H20 T39straße # ##### P10 T32 2.0 105,34 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 5, 6, 10,13 36. 172 664 Js 732/17 H21 I32straße ### #### C40 Mobiltelefon D16 $## (Zahlung von 507,81 €; Ware wurde am 18.07.2017 geliefert) 0,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 8 37. 183 664 Js 731/17 L22 E14-Straße 13 ##### L23 Lautsprecher K8 # Sonder Edition 211,84 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 4, 6 ff. 38. 196 664 Js 1090/17 W14 M-Straße ##### H22 Waschtrockner N21 $$$ ### $$$ 1739,35 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 5, 15, 17-23 39. 363 664 Js 1018/17 X20 X6 ##### H23 Grafikkarte $$$ H15 $$$ #### $$ 475,17 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 11, 16 40. 473 664 Js 1145/17 I33 C41straße ## ##### T40 Fernseher, T23 $$##$####, 55 Zoll 475,01 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 8 41. 646 664 Js 1221/17 G14 G15 Straße ##a ##### C38 Lautsprecher K8 # 139,67 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 9, 15 42. 802 664 Js 389/17 I34 G5 Straße # ##### S13 Fernseher T23 $$##$$#### 1148,51 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 ff., 9, 16 43. 44 664 Js 740/17 M17 S14weg ## ##### X13 Gasgrill Q18 $$-$$ #### 254,40 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 20 44. 48 664 Js 781/17 E15 T36straße 62a ##### B34 T32 105,35 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 45. 87 664 Js 1149/17 L24 T13 ##/# ##### G16 Lautsprecher K8 214,27 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4 f. 46. 102 664 Js 822/17 I35 H24 # ##### I36 Mobiltelefon M11 $# 120,13 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 8, 12 47. 205 664 Js 578/17 K9 N28 ## ##### P10 Tablet P11Tab # 88,77 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 48. 257 664 Js 1133/17 T41 M18str. # ##### X21 Waschmaschine, Elektroherd, Kühl- & Gefrierkombination 594,91 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3f. 49. 259 664 Js 1131/17 X22 J4 # ##### V6 O7 299,98 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 5, 9, 15 50. 316 664 Js 922/17 C42 Q19 Straße ## ##### P12 Mobiltelefon, C36 546,21 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 7 51. 419 664 Js 994/17 T42 G11straße ## ##### L5 Fernseher T23 $$##$$#### 411,56 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 8, 10 52. 436 664 Js 1055/17 G12 T7 ##### L5 Kühlgefrierkombination C43 ### 200,62 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 13 f. 53. 548 664 Js 663/17 I37 S15 Straße ## ##### C44 T32 105,34 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 20 54. 550 664 Js 671/17 L25 S2 ##### L26 Grafikkarte, H25 $$ ### $# H16 $$ # $$ 517,90 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 6 55. 566 664 Js 1264/17 H26 B35straße ## ##### N23 T43 $$, ############# 143,92 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 8, 10 56. 589 664 Js 893/17 N29 C45straße ##a ##### M19 Flachbildfernseher, T23 $$##$####, LED TV, ############# 331,98 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 7, 9 57. 612 664 Js 1068/17 C46 G13 Weg ## ##### E16 Lautspreche, C31 ## ############# 152,80 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 3, 5, 6 58. 679 664 Js 10/18 C47 I32straße ## ##### X23 Plattenspieler/ CD-System U9 $$-$### 254,40 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 6 f., 59. 693 664 Js 1271/17 X24 Q3 ##### I38 Fernseher T23 $$##$$#### 1148,51 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 8, 14 f. 60. 788 664 Js 151/18 M20 F16 ## ##### U10 Grafikkarte H15 $$$ #### H16 $ 272,62 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 4 ff. 61. 277 664 Js 1104/17 I39 J5 ## ##### C48 Kühl-/ Gefrierkombination, H27 311,46 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 10, 19 62. 298 664 Js 1136/17 X25 O8 Str. ## ##### P13 Fitnessarmbanduhr, X18 $$ 155,82 € unbekannt Bl. 1, 5, 6 63. 413 664 Js 1045/17 K10 B36weg ## ##### C49 Lautsprecher K8 # 70,61 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 5 f. 64. 645 664 Js 876/17 L27 N30 Straße # ##### V7 Grafikkarte $$$ H15 $$$ #### $$ 349,63 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 29 f. 65. 746 664 Js 34/18 T44 F17 Straße ## ##### C38 Rasierer Q20 $ ####/## Series #### 120,13 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 8 f. 66. 755 664 Js 51/18 T45 I40 Straße ## ##### B37 D16 Mobiltelefon $$$ $## 588,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 7, 12 67. 246 664 Js 1014/17 G14 D17 # ##### I41 6 Grafikkarten A H15 $$$ #### Mini 2183,98 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1-4, 8 68. 355 664 Js 1042/17 G15 G16weg # ##### I42 Kühlschrank C43 ### 200,62 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1a f., 5 69. 604 664 Js 1063/17 M21 P14straße ## ##### N19 Kopfhörer, T38 $$$-####$ 299,98 € Unbekannt Bl. 3, 4, 6 70. 609 664 Js 1049/17 F18 T46straße ## ##### F19 Laserdrucker, T14 Y $###, ############# 186,91 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 7, 8 71. 622 664 Js 1048/17 L28 I6 ##### T47 Kühlschrank C50 $$####### $ 649,85 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6 f. 72. 652 664 Js 1216/17 M22 N8 ##### C38 Mobiltelefon I43 8 318,22 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 13, 37 73. 817 664 Js 510/18 Q21 T2 ##### I44 H15 $$$ #### Grafikkarte 395,33 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 ff., 9 74. 820 664 Js 586/18 S16 K11 # ##### O9 Grafikkarte $$$ H15 $$$#### H16 $ 272,62 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 ff., 12 75. 55 664 Js 721/17 T48 I-Straße ##### X26 Kamera D18 $$$ ####$ 354,24 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 10, 15 76. 199 664 Js 574/17 S17 A2straße ## ##### L5 2 Lautsprecher Q22 $$$ ### $$ 152,63 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6 77. 202 664 Js 576/17 O10 S18straße # ##### J6 Grafikkarte $$$ H15 $$$ #### H16 $ 407,69 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 6 78. 240 664 Js 1127/17 S19 S20weg # ##### W15 TV T23 $$##$$#### 426,44 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 13, 17 79. 317 664 Js 863/17 C51 B6 ##### I45 Laptop, B38 $$##-$$#-###$-##$# 1074,68 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 11, 23 80. 625 664 Js 1202/17 S17 U11weg # ##### I46 Drohne ‚$$$ Q23 # $$$ 824,27 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5 f., 10 f. 81. 721 664 Js 1/18 G17 I47 ## ##### C52 Navigationsgerät C53 # $$ 333,98 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 5 f. 82. 330 664 Js 908/17 I48 T49str. ## ##### P15 T29 110,34 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 6 83. 343 664 Js 846/17 I49 B39 ## ##### C54 Fernseher T23 $$##$$#### 594,68 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 5 84. 393 664 Js 1158/17 L29 F20straße # ##### B40 Fernseher T23 $$##$$#### 627,39 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 7 f. 85. 691 664 Js 1274/17 S21 J7 ## ##### E9 Kaffeeautomat Q20 $$####/## 84,87 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 7 f. 86. 49 664 Js 779/17 W16 B2 ##### T50 T51 726,70 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 9 87. 78 664 Js 774/17 T52 I32straße ### ##### U12 Fernseher Q20 ##$$$####/## 431,09 € Unbekannt Bl. 2, 4 88. 134 664 Js 588/17 T53 O11 Straße ### ##### H28 B24 Series # 340,10 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 7, 22 89. 149 664 Js 729/17 C55 T42straße ## ##### E17 Eismaschine V8 #### 320,16 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 8, 13 90. 157 664 Js 798/17 C56 L30straße ## ##### T29 110,34 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4 f. 91. 209 664 Js 1091/17 U13 I50straße ## ##### D19 Fernseher T23 $$##$$#### 400,18 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 4 92. 249 664 Js 1041/17 M23 C57 ## ##### F21 Kamera D18 ####$ 343,76 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 - 4, 12, 17 93. 284 664 Js 746/17 X27 B41 ## ##### O12 Kühlschrank u. Gefrierkombination der Marke F22 847,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 12, 13 94. 303 664 Js 1080/17 E18 Q24 Straße ## ##### P16 Geschirrspüler, N21 $ #### $$$ 890,57 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 7, 10 95. 314 664 Js 919/17 H29 Q25 Weg ## ##### I23 T23 Handy, H30 $# 419,89 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 2, 5, 6 96. 327 664 Js 911/17 T54 L31weg ## ##### C58 Fernseher, T23 $$##$$#### 422,27 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 11, 13, 15 97. 424 664 Js 989/17 C59 E2 ##### F23 Lautsprecher C31 # 153,21 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 4 f. 98. 458 664 Js 605/17 T55 T56 # ##### V9 T38 Q15 #, $$$, 1 TB + N31 # 276,44 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 5, 22 99. 582 664 Js 886/17 S22 X28straße ## ##### H31 TV, M24, TV, ############# 4539,29 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 7, 8, 9 100. 591 664 Js 890/17 Q26 Q27straße # ##### I51 Fernseher, T23 $$##$####, LED TV, ############# 400,45 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 4, 6 101. 676 664 Js 17/18 L32 Q28 Straße ## ##### C54 Festplatte M25 ####### 139,58 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 7 102. 689 664 Js 1276/17 F24 N32straße # ##### N33 Laptop B38 # ($$###-##-##$$) 655,91 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 ff. 103. 714 664 Js 1295/17 N34 T57 27 ##### C60 Fernseher H32 ## $$$ #### 580,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 9 f. 104. 743 664 Js 33/18 I52 B42 ## ##### C38 Mobiltelefon D16 $$$ $## 507,81 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 8, 12 105. 37 664 Js 937/17 C61 K2 ##### C13 Laptop B43 $$####$$-$$### 817,03 € DE## #### #### ### #### ## Bl. 2, 8 106. 79 664 Js 776/17 C62 D2 ##### L33 Grafikkarte H25 H15 $$$ #### $# 393,60 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 9, 14 107. 164 664 Js 734/17 Q29 S23 Straße 2## ##### S24 Laptop B43 $$###$$-$$###$ 1256,02 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6, 9, 13 108. 225 664 Js 807/17 C63 B44 ## ##### P17 Beamer F25 $$-$$#### 1111,50 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 7, 11f. 109. 335 664 Js 925/17 H33 F26str. # a ##### N35 Fernseher, T23 $$##$$#### 410,89 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 11, 15, 19 110. 441 664 Js 1170/17 U14 L34 Straße ## ##### I23 Lautsprecher K8 # 95,29 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 8 f. 111. 442 664 Js 613/17 N36 B45 ## ##### E19 Kühlgefrierkombination C43 KG ### 173,28 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 - 5 112. 506 664 Js 635/17 F27 O13 Str. ## ##### M26 Kamera D18 $$$ ####$ 343,76 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 7 113. 549 664 Js 664/17 A3 N37 Straße ### ##### E11 Mobiltelefon, I43 #$ 138,15 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6, 7 114. 629 664 Js 1192/17 Q30 Rstraße # ##### H34 Herd $$$ ####-# 315,33 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 8 115. 632 664 Js 1199/17 B46 X29straße ## ##### S25 Grafikkarte H15 $$$ #### $$$ 404,89 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 12 116. 40 664 Js 737/17 L35 W17weg # ##### L5 Fernseher T23 $$##$$#### 451,22 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 9, 117. 95 664 Js 815/17 F28 E20weg ## ##### A4 Mobiltelefon D16 $## 485,67 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 7 f. 118. 128 664 Js 867/17 E21 C64 ## ##### L36 Kühlgefrierkombination X30 $$###.#$$ 342,54 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 7, 9, 13 119. 181 664 Js 597/17 T58 A5straße # ##### C65 Kühlschrank H27 $$####$$ 313,79 € DE## #### #### #### #### ## Bl.1, 6, 9, 12 f. 120. 271 662 Js 779/17 F29 H35 ## b ##### L26 Lautsprecher 153,21 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 2, 5 f., 7 121. 315 664 Js 923/17 U15 N38 Straße ## ##### L7 Fernseher, T23 Modell $$##$#### 429,72 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 18 122. 322 664 Js 864/17 C66 F2 ##### T59 Grafik-Karte, H15 $$ #### $$ 256,19 € DE## #### #### #### ## Bl. 2, 4, 6, 8 123. 421 664 Js 992/17 C67 C68straße ## ##### L37 Fernseher T23 $$##$$#### 640,57 € DE## #### #### #### ## Bl. 1 f. 124. 496 664 Js 640/17 Q31 H36str. # a ##### I13 Waschmaschine, F22 569,93 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 24 125. 515 664 Js 627/17 L38 O14str. ## ##### O15s Fernseher, T23 $$ ## $$ #### (Zahlung von 410,89 €; wurde am 10.07.2017 zurück überwiesen) 0,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 6 126. 552 664 Js 694/17 L39 D-Straße ##### E13 DVD Recorder Q32 $$$-$$##$ 304,83 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 5 127. 613 664 Js 897/17 T60 X2 ##### C69 Fernseher, T23 $$##$$####, ############# 425,25 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6, 7, 16 128. 653 664 Js 1203/17 I53 B47 ## ##### C38 Lautsprecher K8 # 80,96 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 11, 13 f. 129. 696 664 Js 1281/17 Q33 G2 ##### E22 Grafikkarte H15 $$$ #### $$ 142,33 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 13 f. 130. 708 664 Js 1303/17 C70 W18straße ## ##### S26 T23 Fernseher $$ ##$$#### 451,22 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 15 ff., 29 ff. 131. 735 664 Js 1291/17 C71 I54straße ## ##### N18 Grafikkarte $$$ H15 $$ #### $$ 361,64 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 6, 9 ff. 132. 59 664 Js 952/17 T61 I55straße ## ##### H19 Grafikkarte 146,81 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6 133. 96 664 Js 816/17 L40 T62straße ## ##### T63 B24 Series # 344,04 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 6 134. 188 664 Js 940/17 O16 S27straße # ##### E23 O7 295,98 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 7, 9 ff. 135. 206 664 Js 1138/17 L41 F30weg ## ##### X31 Staubsauger T64 $$$#### $ #.# 146,81 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 8 f. 136. 210 664 Js 1092/17 L42 B48 # ##### F31 Kühlschrank F22 $$ ##-# $$ $ 150,21 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 6 137. 226 664 Js 806/17 O17 T65straße # ##### G18 Lautsprecher C31 ## ### 477,85 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6, 10 138. 291 664 Js 713/17 U16 I2 ##### M27 zwei Grafikkarten 466,24 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4 139. 337 664 Js 843/17 H37 M28weg # ##### C72 Massageauflage, N39 ##### $$-$## 132,35 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 16 140. 537 664 Js 676/17 S28 T66str. ## ##### B49 Kühl-/ Gefrierkombination, T67 $$-$####$$$ 278,77 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 6, 9 141. 605 664 Js 1051/17 D20 K5 ##### G19 DVD-Recorder, Q32 $$$-$$##$, ############# 304,83 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 6, 24 142. 663 664 Js 1213/17 T68 N40 Straße ## ##### C38 12 Grafikkarten B43 $$$ $$$$ H15 $$$ #### 6054,55 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 10, 16 143. 738 664 Js 25/18 Q34 T69 #$ ##### I56 Monitor $$ ##$$##-$ 402,76 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 4 f., 15, 41 144. 742 664 Js 35/18 G20 X32 ## ##### C38 8 Grafikkarten H25 H15 $$$ #### $$ 3890,08 € unbekannt Bl. 1 - 4 145. 856 664 Js 754/18 N41 O18 #$ ##### I57 Kühlgefrierkombination C43 189,91 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 6 146. 57 664 Js 954/17 E24 B50 # ##### H38 Grafikkarte H15 $$$ 394,73 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 f., 12 147. 71 664 Js 799/17 L43 D3 ##### L5 Grafikkarte $$$ H15 $$$ #### 475,17 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 7, 10 148. 174 664 Js 931/17 L44 J8 ## ##### G21 Mobiltelefon I43 #$ 138,15 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 13, 17 149. 211 664 Js 1093/17 I58 B51 ### ##### C54 Blue-Ray Recorder Q32 $$$-$$$##$$$ 867,62 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 4 150. 228 664 Js 598/17 L55 X33 # ##### T70 Festplatte 132,16 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 - 4 151. 256 664 Js 1134/17 L46 C73 ## $ ##### N42 Fernseher, LED TV, T23-$$##$$####, 55 Zoll, UHD 661,96 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3; 9, 13 152. 269 664 Js 1096/17 Q35 G22str. # ##### N43 Lautsprecher, K8 # Bluetooth 75,61 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 7 f., 12, 17 153. 383 664 Js 986/17 T71 S29 # ##### K12 2x Fernseher T23 $$##$#### 613,95 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 5 154. 418 664 Js 955/17 I59 T72 Straße ## ##### E25 Gefrierschrank H27 $$####$$ und Kühlschrank H27 $$####$$ 560,80 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3 - 5 155. 450 664 Js 601/17 G23 T73 Straße ## ##### S30 Fernsehgerät T23 $$##$#### 472,43 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3 - 6 156. 465 664 Js 1183/17 O19 F32 ## ##### N44 Gefrierschrank, F22 $$ ###-# $$$ 451,40 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5 157. 470 664 Js 1114/17 X34 I7 ##### L47 Stereoanlage, $$ $$#### 531,48 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 4, 9, 12, 13 158. 532 664 Js 670/17 T74 X3 ##### I23 Kühl-/ Gefrierkombination, C43 ### 185,18 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 6, 10 159. 533 664 Js 665/17 T75 B52 # ##### N44 T29 110,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 7, 10 160. 626 664 Js 1195/17 N45 X35straße ## ##### M29 Lautsprecher N46 $$-$$### $$ 124,19 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 5 f. 161. 636 664 Js 1223/17 U17 B8 ##### C38 Grafikkarte $$$ H15 $$$ #### $ 269,44 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 11 f. 162. 709 664 Js 1304/17 N47 GmbH & Co. H39 ## ##### V10 C53 Navigationsgeräte # $$ 324,11 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3 f., 9 f. 163. 544 664 Js 690/17 X35 G24weg ## ##### C74 C31 Soundanlage, Mini Bluetooth 158,55 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 9, 10 164. 797 664 Js 212/18 X36 X37 Straße ## ##### G10 Kühlschrank C43 KG ### 183,99 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4 165. 518 664 Js 624/17 T76 I60 # ##### C75 Kaffeeautomat, K13 ##### $## 885,58 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 5 166. 80 664 Js 778/17 X38 N7 ##### T77 Fernseher T23 $$##$$#### 977,30 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 7, 9 167. 853 664 Js 718/18 C76 M2 ##### S13 Mobiltelefon M11 $# 120,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f. 168. 286 664 Js 703/17 D21 F33str. ## ##### C77 Waschmaschine, T23 $$ # $$ #### $$/$$ 544,43 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 5, 7, 9 169. 105 664 Js 825/17 I61 L48 # ##### E11 Elektrorasierer C78 # ####$ 306,91 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 ff. 170. 26 664 Js 760/17 L49 B5 ##### Q36 Fernseher (Zahlung von 411,56 €; am 26.07.2017 zurücküberwiesen) 0,00 € unbekannt Bl. 3, 6, 7 171. 367 664 Js 1023/17 U18 T78straße ## ##### T20 C31 Box ## 148,21 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 7 172. 779 664 Js 91/81 N48 I11 ##### O20 2 Computerbildschirme F34 $$ ####-$$ 889,91 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 10, 15 f. 173. 527 664 Js 680/17 T79 B53 ## $ ##### I42 T29 105,34 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 21 174. 224 664 Js 808/17 N49 K14straße ## ##### N50 Fernseher T23 $$##$$#### 966,59 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4 175. 357 664 Js 1036/17 I62 T80straße ## ##### I42 T29 110,34 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 5 176. 757 664 Js 49/18 T81 L50 Straße ## ##### M30 Eismaschine V8 ##### 320,16 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6, 9, 13 Zwischensumme 85.121,95 € Die weiteren dem Angeklagten Z und den Angeklagten W10 und C10 vorwerfbaren Fälle 177. 23 664 Js 959/17 Tatzeit ab dem 01.07.17 S31 X39straße ## ##### G25 C31 ‚ Lautsprecher 153,21 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 4, 8, 16 178. 28 664 Js 756/17 Q37 L51 Straße ## ##### X40 DVD Recorder 304,83 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 4, 7, 11 179. 32 664 Js 717/17 C79 S32straße ## ##### I20 Mobiltelefon I43 $## 497,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 180. 120 664 Js 873/17 L52 B54 # ##### O21 PC-Bildschirm B43 $$##$$ 429,57 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 8 f. 181. 308 664 Js 1006/17 X41r M31 # ##### I63 T32 110,34 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 4, 19, 20 182. 358 664 Js 1024/17 E26 B55 4 ##### C80 Fotoapperat M32 $$$-$$### 404,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 7 183. 368 664 Js 1155/17 T82 H40r Straße ## ##### C81 Grafikkarte B43 H15 $$$ #### 388,47 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4 f. 184. 459 664 Js 1187/17 X42 U19straße ## ##### L53 Navigationsgerät, C82 221,69 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 2, 8, 15 185. 481 664 Js 658/17 C83 D22 Weg # ##### N51 Fernseher, T38 $$$##-$$### 290,27 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 8, 9, 13 186. 483 664 Js 894/17 X43 I64 Straße ## ##### U20 Waschmaschine T23 $$ #$$####$$/$$ & Kondensationstrockner T64 $$##$#$# 1013,44 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 6, 7 187. 509 664 Js 632/17 W19 S33str. # ##### I65 DVD-Recorder, Q32 $$$-$$##$ 304,83 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 3, 9, 10 188. 539 664 Js 672/17 S34 E27 Str. # ##### H19 B24 # 355,87 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 8, 14 189. 553 664 Js 695/17 H41 O22 # ##### L54 Grafikkarte $$$ H15 $$$ #### $, 537,58 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 190. 576 664 Js 1258/17 H42 J9straße ##, ##### V11 H43 GPS Gerät 204,74 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 11, 12 191. 615 664 Js 1070/17 T83 X44straße ## ##### P18 6 Grafikkarten, H15 $$$ #### $# $$, ############# 1393,71 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 7 192. 702 664 Js 15/18 X45 H44weg # ##### I42 Grafikkarte B43 H15 $$$ #### $$ 1512,46 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 6 f., 11 193. 728 664 Js 24/18 L10 C-Straße ##### L55 Gefriertruhe F22 $$###-# 254,53 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 4, 23 f. 194. 815 664 Js 137/18 L56 A6 str Straße ## ##### X46 Kühlschrank F22 $$##-#$$$+ Gefrierschrank F22 $$###-#$+$ 383,80 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 6, 8 195. 27 664 Js 758/17 N52 H45straße ### ##### L5 C31 # Lautsprecher 148,21 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 5, 10, 11 196. 147 664 Js 727/17 C84 E28 Straße ## ##### C44 Navigationsgerät H43 204,74 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 ff., 13 197. 207 664 Js 1171/17 L57 T84straße ##$ ##### F35 Grill U21 $$###$ 123,23 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 8 198. 221 664 Js 861/17 S35 M33 Weg ## ##### N53 Gasgrill F36 #### # 650,84 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 8, 12, 16 199. 231 664 Js 865/17 F37 L58straße # ##### I66 Lautsprecher K8 212,84 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 7 f. 200. 237 664 Js 1124/17 R2 B56weg ## ##### M27 Lautsprecher K8 129,42 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4 - 7 201. 242 664 Js 1129/17 X47 A7 # ##### A4 Lautsprecher K8 212,84 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 18 f. 202. 255 664 Js 1135/17 C85 A8 # ##### S36 Musikbox K8 75,61 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 3, 5f., 11 203. 353 664 Js 1029/17 H46 B57 ## ##### C32 Blu-ray Player T32 $$$-$#### 184,75 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 5 f., 204. 422 664 Js 991/17 I67 U22 Straße ##a$ ##### I23 Bügelstation Q20 $$ ####/## 265,92 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 6, 10 205. 455 664 Js 609/17 N54 T6 ##### T85 Kühlgefrierkombination C43 KG ### 195,89 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 6, 11 206. 457 664 Js 608/17 S37 K15 ## $ ##### B58 Fernseher, T23 $$##$$#### 370,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 2, 4, 15 207. 521 664 Js 621/17 I68 I32straße ## ##### C86 Lautsprecher, K8 Bluetooth-Box 129,42 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4 208. 681 664 Js 1200/17 B59 B60straße ##$ ##### F23 Musiksystem Z3 $$$-##$ 257,08 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 - 4 209. 710 664 Js 31/18 T86 L59straße ##$ ##### F19 T23 Fernseher $$##$#### 371,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 7 ff. 210. 775 664 Js 106/18 U23 B61 ## ##### F38 J10 $$-Kamera $$-####$$ 150,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 11 f. 211. 807 664 Js 218/18 T87 T88straße ## ##### C87 $-Box Konsole $ N55 207,53 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 5 f. 212. 821 664 Js 585/18 T89 J11 Straße ## ##### H47 T29 110,34 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 11, 14 213. 35 664 Js 743/17 T90 S3 Zimmer #### ##### B62 Grafikkarte $$ H15 293,24 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 6, 9, 214. 39 664 Js 763/17 U24 J12 31 ##### M34 C31 # Lautsprecher 153,21 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 6, 12, 14 215. 42 664 Js 750/17 W20 G26weg # ##### O23 Mobiltelefon C36 497,57 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 4,7, 10 216. 194 664 Js 945/17 E29 G8 ##### V12 Staubsauger E30 $# 216,39 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 8, 10 f., 12 217. 360 664 Js 1019/17 O24 J13 ## ##### T91 O25kamera B63 $ $$$####-###$$$ 184,75 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 11 218. 394 664 Js 1154/17 L60 O13 Straße ##/# ##### T91 externe Festplatte $$ 134,45 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 9, 15 219. 423 664 Js 990/17 C88 M35 Straße ### ##### I69 Fernseher T23 $$##$#### 461,72 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4 f., 12 220. 497 664 Js 639/17 L61 I70str. ## ##### M36 B24 # 340,10 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 7, 9 221. 584 664 Js 877/17 E31 T92 ## ##### Q38 Gefrierkombination, C43 KG ###, ############# 195,89 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 6, 14 222. 620 664 Js 901/17 N56 X48 Straße ## ##### G27 Digitalkamera M32 $$$-$$# 239,38 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 ff. 223. 690 664 Js 1275/17 T93 H2 ##### M27 Waschmaschine M9 $##$#$$$#$ 504,04 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 7 ff. 224. 730 664 Js 23/18 B64 B65straße # ##### X49 Mobiltelefon $$$ ## 461,23 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 6 225. 785 664 Js 146/18 G28 I54straße ## ##### C38 unbekannt 195,89 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f. 226. 127 664 Js 871/17 C89 X50 #$ ##### S38 Lautsprecher C31 # 153,21 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 7, 9 f. 227. 144 664 Js 858/17 C90 M37 ### ##### C91 Fernseher 429,48 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f. 228. 191 664 Js 951/17 L62 W-Straße ##### H48 Grafikkarte $$$ H15 $$$ #### $ 293,24 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6-10 229. 516 664 Js 626/17 L63 P19 # $ ##### T94 Grill, U21 $$###$ 124,23 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 7, 9 230. 573 664 Js 1255/17 N57 T95weg # ##### L64 T23 Fernseher, $$##$$####, TV, ############# 966,59 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 9 231. 617 664 Js 896/17 C92 S39straße ## ##### T96 Dampfbügelstation Q20 $$ ####/## 265,92 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 6 232. 711 664 Js 1298/17 T97 T98straße # ##### S40 Mobiltelefon C36 498,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6 f., 11, 16 233. 752 664 Js 52/18 Q39 C93 ## ##### G19 2 Grafikkarten $$$ H15 $$$ #### 553,20 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6 f., 15 f. 234. 855 664 Js 717/18 O26 Q2 ##### A9 Fernseher T23 $$##$#### 472,53 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 5 f., 14 235. 119 664 Js 834/17 N58 P20 ## ##### S41 Dunstabzugshaube N59 $$ ###-# 1201,26 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5 236. 129 664 Js 869/17 H49 T8 ##### L5 Laminiergerät P21 $ #### 132,99 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 9, 11 237. 247 664 Js 1039/17 X51 B66weg ## ##### C94 Festplatte 56,97 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 7, 16 238. 265 664 Js 573/17 T99 H6 ##### M27 Kühlschrank, I71 $$$-###$$#, 782,49 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 5 f., 9 239. 334 664 Js 913/17 S42 I72 ## ##### S43 Eismaschine, V8 ##### 320,16 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 11, 12 240. 439 664 Js 1087/17 T100 M38straße ## ##### P22 Gasgrill U25 554,59 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 7, 13 241. 505 664 Js 641/17 G29 H50 # ##### L65 Staubsauger Q20 $$####/## 278,29 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 7, 11, 19 242. 551 664 Js 661/17 N60 T101weg # ##### C95 Q20 Haarentferner Modell M39 $$####/## 216,39 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 15, 19, 41 243. 554 664 Js 697/17 C96 L-Straße ##### O27 $-Box 110,93 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 5 244. 754 664 Js 73/18 X52 G6 ##### X53 Computerspiel J14 109,85 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 14 245. 773 664 Js 79/18 Z4 I32straße ##/# ##### V13 Satelliten Receiver 180,15 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4 f. 246. 777 664 Js 100/18 L66 X54 Straße ## ##### T102 C50 Gefrierschrank $$ ###### 358,26 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 7, 12, 15 247. 50 664 Js 953/17 X55 B9 ##### C13 Bluetooth Lautsprecher J8 63,71 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 6, 9 248. 110 664 Js 830/17 C97 N61straße # #####C13 O7 295,98 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 249. 176 664 Js 933/17 T103 J15 #$ ##### X56 Receiver $$+ M15 175,15 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 7 f., 12, 19 250. 234 664 Js 1122/17 P23 I4 ##### C98 Kühlgefrierkombination C43 KG ### 195,89 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 7 f., 11 251. 376 664 Js 668/17 M40 C99 Straße ## ##### C13 DVD-Recorder Q32 $$$-$$##$ 304,83 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 - 5 252. 391 664 Js 116/17 K16 N62straße # ##### N63 B24 # 368,32 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 10, 12, 17 253. 420 664 Js 993/17 H51 T104 ## ##### F39 2 Grafikkarten $$$ H15 $$$ #### $ 471,82 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 8, 12 254. 507 664 Js 634/17 M41 L67str. # ##### U26 Kameraobjektiv, T38 $$$##$##$ 1093,44 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 11, 13, 17 255. 513 664 Js 86/18 H52 Q40 ## ##### H53 Drohne, $$$ Q23 # $$$ 799,69 € DE## #### #### ### Js ####### #### ## Bl. 2, 4, 5 256. 522 664 Js 620/17 L68 U27str. ## ##### M27 Grafikkarten, H25 H15 $$$ #### $# ## 801,67 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 7, 11, 16 257. 585 664 Js 888/17 E32 Q42straße ## ##### T105 D18 $$$ ####$ Spiegelreflexkamera inkl. Objektiv + Kameratasche ###$$ + Speicherkarte, CMOS Sensor, ############# 343,76 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 8, 15, 21 258. 639 664 Js 1227/17 C100 K17straße # ##### C38 Grafikkarte $$$ H15 $$$ #### $ 424,26 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 11, 14 259. 801 664 Js 388/18 H54 G30weg ## ##### I42 H27 Kühlgefrierkombination $$####$$ 313,79 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 - 3, 11 260. 809 664 Js 135/18 O28 T36straße ## ##### C101 Gewerbekühlschrank F22 $$### 301,75 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 4,14 261. 126 664 Js 868/17 C89 J16 ## ##### L69 Grafikkarte B43 445,34 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 f., 11 262. 270 664 Js 1095/17 B67 P ##### M42 Kühlschrank, $$ $$$ ### $$$$, 1288,32 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 4 263. 289 664 Js 716/17 C102 T106str. ## ##### K18 Kamera, D18 $$$ ####$ Spiegelreflexkamera 343,76 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 12, 18 264. 293 664 Js 710/17 H55 J17 ## ##### O29 Kamera-Set, O25 $$$ ####-###$$$ 287,13 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 7, 8 265. 320 664 Js 838/17 T107 M43weg ## ##### P3 Lautsprecher, N64 Bluetooth Lautsprecher 184,75 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 6, 7 266. 482 664 Js 657/17 N65 I73weg ## ##### T108 Saugroboter J18 ### 907,36 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 7, 10, 17 267. 540 664 Js 673/17 Q43 L70 str. ## $ ##### N66 Waschmaschine, C50 $$$ ##### $$$ 353,25 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 5, 9, 18, 31 268. 596 664 Js 1057/17 L71 L72straße # ##### C103 Bildschirm, T15 $$##$###$$44/$$ Monitor, ############# 257,54 € DE## ### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 6, 10 269. 634 664 Js 1222/17 H56 GmbH D23straße ##$ ##### C38 5 Grafikkarten $$$ H15 $$$ #### $$ 5 Grafikkarten $$$ H15 #### $ 5 Grafikkarten B43 H15 $$$ #### $$$ $$ 5 Grafikkarten B43 H15 $$$ #### $$ 8215,22 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6, 13 - 16, 28 270. 647 664 Js 1220/17 T109 A10 Straße ##$ ##### C38 Spülmaschine F22 236,40 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 11 f., 16 271. 700 664 Js 72/18 E33 H57 ## #### I42 externe Festplatte $$ 132,16 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 6 f., 11 f. 272. 741 664 Js 37/18 N67 X57straße ## ##### I74 Waage I75 Gehäusesubwoofer Passiv 219,00 € unbekannt Bl. 2, 7 273. 758 664 Js 46/18 L73 GmbH L74straße ## ##### L75 4 Digitalkameras Q32 $$$-$$## 921,28 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3 ff. 274. 778 664 Js 90/18 G31 I76straße ## ##### E13 Kühlschrank 632,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl.1, 5 275. 61 664 Js 771/17 L76 T110 Straße ## ##### X58 T29 110,34 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 6, 10, 12 276. 200 664 Js 579/17 M44 T36straße ## ##### I77 Gefrierschrank F22 $$ ##-# 213,31 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6 277. 266 664 Js 1099/17 X59 L77str. # ##### T111 Epiliergerät 292,26 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 5, 7, 13, 17 278. 404 664 Js 1117/17 M45 H58 ## ##### X60 Kühlschrank T67 $$-$$ ### $$$ 1371,28 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 ff. 279. 406 664 Js 1101/17 H59 I78straße ## ##### M46 Gasgrill Q18 $$-$$ #### 251,77 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 f., 8 280. 451 664 Js 604/17 C104 C105weg ## ##### K19 Smartphone, M11 $#, 16 GB, 5.5 Zoll, weiß 121,53 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 5, 281. 648 664 Js 1219/17 Q44 F40 #$ #### C38 Grafikkarte H25 H15 $$$ #### $# $$ 259,49 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 10, 14 282. 675 664 Js 11/18 X61 B68 # ##### I79 Spülmaschine F22 $$$ ####.# 225,69 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 5 ff. 283. 24 664 Js 714/17 S44 N68 Straße 4 ##### M29 Q15 # Zubehör 98,44 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 5,12 284. 91 664 Js 1181/17 T112 G32weg ## #### H60 Stereoanlage E34 $$$-$## $$$ 227,53 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 10, 16 285. 125 664 Js 872/17 C106 T11 ##### G10 Mobiltelefon I43 $## und Beamer F25 $$-$$#### 1291,32 € unbekannt Bl. 1, 4, 6, 8 286. 433 664 Js 977/17 I80 B69 #$ ##### Q45 Fernseher T14 $$##$$#### 400,18 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4 - 7 287. 478 664 Js 1178/17 C107 N69straße ## ##### X62 Software, C108 2017 Jahresversion 198,69 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 10, 13 288. 546 664 Js 692/17 M47 G33weg # ##### A11 Navigationsgerät, U28 ‚‘ ### 314,55 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 8, 13, 15 289. 588 664 Js 1072/17 X63 X64straße ## ##### S45 Musikbox 75,61 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 2, 4 290. 614 664 Js 1063/17 I81 M48 Straße ## ##### C69 Gefrierkombination, C43 KG ### 195,98 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 3, 7, 291. 723 664 Js 2/18 K20 W21 ## ##### M49 Laserdistanz O30 $$$###$$ $$$ $$## 149,52 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 7 f. 292. 727 664 Js 1305/17 L78 S46 Straße ##### I82 Herd O31 $##$$# 804,30 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 - 6 293. 776 664 Js 107/18 B70 T98straße # ##### H61 Grafikkarte H25 H15 $$$ #### ## 259,42 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 9 ff., 13 294. 89 664 Js 1139/17 O32 C109 # ##### C110 Fernseher T14 $$##$#### 412,63 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 12, 23 295. 167 664 Js 935/17 G34 X65 # #### E35 B24 # 365,61 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 6 f. 296. 208 664 Js 1175/17 L79 V14 ## ##### L80 Kamera T38 $$$-$####$$$$ 455,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4 f. 297. 232 664 Js 866/17 C111 L81weg # ##### X66 Navigationsgerät U28 $$ #### 305,26 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 8 f., 23 298. 260 664 Js 1031/17 H62 N70weg ##$ #### V15 Grafikkarte, $$$ H15 $$$ #### 374,03 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 12 f., 14 299. 275 664 Js 1106/17 I83 L82str. ## ##### Q46 Kühlschrank, I84, Typ $$$-###$$# 749,59 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 5, 17 f., 37, 300. 287 664 Js 704/17 M50 B7 ##### T113 C112 Tiefkühlschrank 495,87 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3 301. 307 664 Js 1007/17 L83 B71 # ##### F41 T29 215,68 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 2, 4 302. 366 664 Js 1022/17 G35 B72 # ##### J19 Fernseher T23 $$##$$#### 389,13 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 8 303. 371 664 Js 1165/17 Q47 J20 30 ##### C113 Navigationsgerät U28 $$ #### 314,55 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 10, 11 f. 304. 378 664 Js 970/17 T114 X-Straße ##### I85 Controller G36 inkl. Q15 $$-Ziel-Controller 186,66 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 9 f., 11 305. 397 664 Js 1151/17 O33 Q8 ##### E13 Fitnessuhr H43 ### $$$ 218,62 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 8, 10 306. 398 664 Js 975/17 F42 B73 # ##### L19 Navigationsgerät U28 $$ #### 314,55 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 - 8 307. 405 664 Js 1100/17 B74 N71 ## ##### M29 Laptop B38 3382,62 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 ff. 308. 414 664 Js 1143/17 T115 T4 ##### N10 Grill U21 $$###$ 120,65 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 5, 7 309. 431 664 Js 981/17 L84 T116 4 ##### B75 Waschmaschine N59 $$$ ### $$$ 714,54 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 6 f. 310. 466 664 Js 1191/17 L85 N72 # ##### V16 Saugroboter, J18 ### Saugroboter 775,15 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 5, 6 311. 557 664 Js 684/17 F43 I86 ## ##### L26 B43 Computer Transformer 356,15 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 2, 7, 10 312. 560 664 Js 699/17 G37 I87 # ##### X67 Grafikkarte A H15 $$$ #### $$$! ($$-$#####$-##$), 409,04 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 2, 6, 9 313. 565 664 Js 1263/17 G38 I88straße ## ##### N19 Bluetooth Box K8 #, ############ 75,61 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 7, 10 314. 567 664 Js 1265/17 S47 G4 ##### N23 Q20 Staubsauger, $$ ####/##, ############## 134,15 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 8, 13 315. 597 664 Js 1059/17 L86 I89straße ## ##### E9 Mountainbike, G39 $$$, Pedelec, ############# 1099,33 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 5 316. 606 664 Js 1061/17 U29 K21 ### ##### L26 Notebook, $$ ##-$$###$$, #############; Kühlgefrierkombination, F22 $$$###/##-###, #############; Waschmaschine, C50 $$$ ##### $$$+, #############; Wandhaube, C43 $$ ### $$, ############# 781,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 3, 5, 19 317. 637 664 Js 1224/17 C114 N73 # ##### C38 Kühlschrank C43 $$ ### 185,15 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 12, 23 318. 683 664 Js 1279/17 G40 U-Allee ##### O34 Waschmaschine T14 $$##$#$#$#$ 314,23 € DE## #### #### #### #### ## Bl.3, 8 f. 319. 724 664 Js 1309/17 O35 S48straße ## ##### S49 Mobiltelefon I90 #$ 213,51 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 f. 320. 760 664 Js 1306/17 T117 H4 ##### N74 Kühlbox X68 $## $$/$$ 211,30 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 7 f. 321. 794 664 Js 227/18 X69 C115weg ## ##### O36 Geschirrspülmaschine C112 $$$##$##$$ 411,89 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 8 322. 828 664 Js 724/18 O37 C30 Straße # ##### E36 Fernseher 534,02 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f. 323. 54 664 Js 767/17 N75 B76 # ##### F44 Kühlschrank 282,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 6 324. 83 664 Js 748/17 C116 D24straße ## ##### C17 Kühlschrank X30 $$###.#$$ 333,54 DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 12 f. 325. 328 664 Js 910/17 T118 E37 Weg ## ##### X70 Beamer,C117 $$ ### 460,20 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 6, 7 326. 399 664 Js 976/17 C118 B77 ## ##### N76 Kamera Q32 M32 $$-$$### 535,09 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 6 f. 327. 511 664 Js 631/17 Q48 T119 ## ##### C119 Laminiergerät P21 $ #### 124,30 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 6 328. 517 664 Js 625/17 C120 X71 ## $ ##### E38 Fernseher, T14 $$##$$#### 551,35 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 7, 9 329. 523 664 Js 88/18 G41 T120allee ## ##### G21 Laptop 512,45 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 330. 672 664 Js 1211/17 L87 T121 Straße # ##### C38 Geschirrspüler N59 $ #### $$$$ $$$ 1426,19 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 9 f., 17 331. 678 664 Js 1198/17 U30 N77 Straße # ##### B78 2 Lautsprecher 146,23 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 10 332. 789 664 Js 153/18 L88 L89 Straße ##$ ##### I91 Fernseher Q32 $$-##$$$### 441,25 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4 333. 819 664 Js 587/18 A12 S20straße ## ##### T122 Waschmaschine T64 $$##$### Kühlschrank T64 $$##$$$## 1125,85 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 7 334. 62 664 Js 801/17 T123 B79 ##### C38 5 Grafikkarten A H15 $$$ 2198,43 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 6, 13 f. 335. 106 664 Js 826/16 A13 O38straße ## ##### C44 Fernseher $$##$$###$ 369,28 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2-5 336. 114 664 Js 965/17 L90 G7 ##### E9 Praxis Dr. I92 u. G42 O39 ##-## ##### N78 Kühlschrank F22 $$ ## 146,48 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 7 ff. 337. 117 664 Js 969/17 T124 F6 ##### C121 Lautsprecher Bluetooth K8 # 125,69 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6 338. 137 664 Js 590/17 J21 P24 Straße # ##### N78 H63 GmbH S20straße ### ##### N78 Waschmaschine C122 $$ #### $$$ 775,86 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 9, 12 339. 217 664 Js 584/17 N79 G43straße ## ##### 2 Kühlgefrierkombination, C43 KG ### 329,16 € unbekannt Bl. 2, 4 340. 745 664 Js 28/18 D25 B4 ##### G19 Fernseher T23 $$##$$#### 378,42 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 8 341. 800 664 Js 387/18 C123 B80 ## ##### I42 I84 Kühlschrank $$$ ###$$# 841,09 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3 - 6 342. 831 664 Js 721/18 T125 C124straße #/# ##### P25 Grafikkarte $$$ H15 $$$ #### $$ 284,59 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 8, 13 f. 343. 111 664 Js 831/17 I93 C125 ## ##### F23 Kühlschrank 736,44 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f. 344. 88 664 Js 1150/17 I94 Q44 Platz #$ ##### T126 Digitalkamera Q32 M32 $$$-$$## 244,36 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 12, 16 345. 598 664 Js 1053/17 I95 X19straße ## ##### H64 Handy 153,94 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 12 346. 665 664 Js 1212/17 W22 N9 #$ ##### C38 Monitor C117 $$####$$ 608,68 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 6 f. 347. 437 664 Js 1089/17 T127 I5 ##### C113 T32 110,34 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 6 f., 14 348. 112 664 Js 963/17 C126 M51weg # ##### O40 Gasgrill F36 #### L91 # $ 300,97 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 f. 349. 142 664 Js 596/17 X72 E39 Weg ##$ ##### B81 Lautsprecher K8 # 75,61 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4 350. 362 664 Js 1016/17 G44 M52straße ## ##### W23 Navigationsgerät C53 # $$ 314,53 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 4 f. 351. 416 664 Js 997/17 H65 L92weg # ##### C127 Fernseher T23 $$##$$#### 551,35 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 4 352. 73 664 Js 784/17 T128 T129weg # ##### C128 Weinklimaschrank D14 ## $$ 504,85 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 11 353. 94 664 Js 814/17 L93 T98straße # ##### N80 Mobiltelefon T23 H30 $# 153,94 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 5, 7 354. 169 664 Js 720/17 Q45 B82straße ## ##### M53 Tablet B43 ## 179,36 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 5, 8, 11 355. 233 664 Js 810/17 I96 G45straße ## ##### H66 Soundbar Z3 $$$-#### 1488,60 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 5, 15 f. 356. 254 664 Js 1004/17 N81 I97str. ##$ ##### T20 Mobiltelefon, Smartphone – I90 $$, Farbe grau 134,15 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 7 f., 9 357. 276 664 Js 1105/17 Q9 B83str. # ##### N10 Mobiltelefon, T23 H30 $# 418,99 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 2, 358. 295 664 Js 707/17 X73 M54 Straße ## ##### E40 Kühl-/ Gefrierkombination, I71 $$$-###$$#, 824,93 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3 359. 326 664 Js 912/17 L94 H67straße # $ ##### T130 W-LAN Radio, U31 ### 232,35 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 9, 13 360. 380 664 Js 972/17 V17 B84 ## ##### W24 K8 Lautsprecher # 75,61 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 6 361. 443 664 Js 563/17 N82 I5 ##### I45 Kühlgefrierkombination H27 $$####$$ 245,62 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3 ff., 13 ff. 362. 445 664 Js 566/17 T131 GmbH L95 # ##### C129 3x Outdoor Handys D16 $## 815,73 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3 f., 6 f. 363. 447 664 Js 564/17 I98 O41straße ## ##### O15 Smartphone T23 H30 $# 153,94 € DE## #### #### ### #### ## Bl. 1, 7, 11 364. 463 664 Js 1017/17 N83 T132 Straße ## #### S50 Waschmaschine, C50 $$$ ##### $$$+ 223,42 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 12, 27 365. 568 664 Js 1266/17 C130 M55 Straße #$ ##### Q51 ISDN Telefon, T133 121,27 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 10 366. 737 664 Js 29/18 S51 N4 ##### G46 DVD-Recorder Q32 $$$-$$##$ 283,93 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4 f., 8, 12 367. 740 664 Js 38/18 X74 T5 ##### N84 6 Grafikkarten H30 H15 $$$ #### $$ 2323,31 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 7 368. 82 664 Js 747/17 T134 N85straße # ##### C38 Mobiltelefon 157,13 € unbekannt Bl. 1,3 369. 92 664 Js 1180/17 T135 B85 ## ##### C131 Mobiltelefon T23 H30 J5 149,47 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 13, 24 370. 131 664 Js 585/17 T136 B86 130 ##### F45 Bügelstation Q20 $$ ####/## 238,60 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 7, 11 371. 187 664 Js 941/17 I99 J22 # ##### M42 T29 110,34 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 14 f. 372. 215 664 Js 1034/17 L96 H68weg ## ##### O36 Gefrierschrank M56 $$$$ ####-## 456,72 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 7 f. 373. 227 664 Js 599/17 T137 B87 ## ##### S52 Mobiltelefon I43 $## 608,75 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 - 4, 7 374. 248 664 Js 1040/17 U32 e.V. S53weg ### ##### W25 Mobiltelefon D16 $## 458,46 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3 375. 480 664 Js 655/17 L97 C132str. ## ##### I100 Gefrierkombination, N59 $$ ##### $$$ 591,22 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 7, 12, 19 376. 488 664 Js 1112/17 T138 B88weg ## ##### X75 Bluetooth Lautsprecher K8 # Bluetooth 75,61 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 9, 10 377. 563 664 Js 1262/17 G47 M28weg # ##### T139 Gefrierschrank, C122 $$$ ##$# $#+ $$ 498,78 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 8, 10 378. 601 664 Js 1077/17 D18 GmbH F46straße ## ##### E41 Smart-TV, T23 $$##$####, TV, ############# 1645,93 € unbekannt Bl. 2, 6 379. 603 664 Js 1066/17 I101 W3 ##### C133 Smartphone, T23 H25 $# (2016), ############# 149,47 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 5, 9, 13, 21 380. 744 664 Js 32/18 X76 M57straße ## ##### O42 Mobiltelefon T23 H25 $# 149,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 8 ff. 381. 781 664 Js 123/18 G39 O43 Straße ## ##### C134 Notebook $$ 641,80 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 - 3 382. 787 664 Js 178/18 X77 C135 ## ##### T140 Mobiltelefon T23 H25 $# 137,57 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 - 4 383. 72 664 Js 782/17 X78 N86straße # ##### L5 Fernseher T23 $$##$$#### 932,78 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 10 384. 108 664 Js 828/17 B89 L98weg ## ##### T141 Kühlgefrierkombination F22 $$$### 211,83 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 10 f. 385. 179 664 Js 929/17 X79 H-Straße C65 Kühlschrank M56 $$ ####-## 364,21 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 9, 15 ff. 386. 250 664 Js 1003/17 C136 T142weg ### $ ##### P13 Lautsprecher K8 # 75,61 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 6, 8 387. 299 664 Js1082/17 H69 P26str. ## ##### V18 K8 Box # 75,61 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 7, 388. 388 664 Js 949/17 X80 T143 Straße #$ ##### J23 Drucker $$ #### 165,62 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 7, 8 389. 408 664 Js 1103/17 T144 C137weg # ##### C138 Beamer P27 $$## $$$ 666,61 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 7, 13 390. 434 664 Js 978/17 I102 GmbH M58 Straße ## ##### S30 Staubsauger E30 $# 203,89 € unbekannt Bl. 4 ff., 6 f. 391. 446 664 Js 565/17 H70 I103straße # ##### J6 O25 Kamera $$$####-###$$$ 667,90 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 ff., 6 f., 12, 14 392. 461 664 Js 1189/17 I104 Q4 ##### B90 Mobiltelefon, I43 Handy #$ 157,13 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 9, 13 393. 512 664 Js 629/17 I105 T3 ##### C139 Wäschetrockner, $$ $ ## $ # 677,06 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 5, 9 394. 555 664 Js 687/17 A14 N87straße #$ ##### H22 N59 Waschmaschine $$$ ### $$$ #.# 985,23 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 9, 13, 19 395. 570 664 Js 1252/17 G39 X81straße # ##### N19 P28 Netzwerk Receiver, $$-####, ############# 582,07 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 10, 13 396. 571 664 Js 1253/17 C140 C105platz # ##### T145 G48 Teleobjektiv ####### 1703,91 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 7, 14, 19 397. 590 664 Js 889/17 C141 X4 ##### M59 Festplattenreceiver, Q32 $$$-$$##$ 287,11 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 5, 398. 651 664 Js 1215/17 L99 L100 ## ##### C38 Mikroanlage Q32 $$-$$$ ## $$-# 234,68 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 10, 20 f., 34 399. 667 664 Js 1205/17 C142 H8 ##### C38 Kamera T38 $$$-$$ ### $-$$# 183,92 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 7 f., 16 400. 692 664 Js 1273/17 P29 S54straße ## ##### P30 Fernseher T38 353,27 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5 ff. 401. 705 664 Js 12/18 C143 M60weg # ##### I42 Lautsprecher C31 # 149,47 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 4, 6 402. 712 664 Js 1299/17 X82 N88straße ## ##### B90 Dampfbügelstation Q20 $$ ####/## 250,50 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 7 403. 715 664 Js 1296/17 B91 H71straße #$ ##### M59 Fernseher $$ ##$$###$ 369,28 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5 f., 9 f. 404. 747 664 Js 30/18 C144 D26straße # ##### H72 Mikrofon C145 #### 123,27 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 4, 12 405. 810 664 Js 136/18 D27 I106 # ##### E42 U33 $$### Sound Tower 340,57 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 6 f. 406. 41 664 Js 936/17 F47 T146 Weg # ##### T147 Bluetooth Lautsprecher N64 174,12 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 9, 12 407. 53 664 Js 790/17 T148 E43straße ## ##### l5 Kühlschrank B29 273, 78 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 4 408. 60 664 Js 773/17 L101 O44weg ## ##### E11 Mobiltelefon I43 5x 130,28 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3 f., 6, 12 409. 103 664 Js 823/17 H73 P31 1 ##### D19 Mobiltelefon T23 H30 $# 293,94 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 7 410. 115 664 Js 966/17 Q52 L102straße #$ ##### F48 elektronisches Türschloss O45 ###.### 190,56 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2,5 411. 166 664 Js 934/17 C146 S55straße # ##### N89 B92 #### 166,47 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 6, 9, 13 412. 190 664 Js 960/17 L103 I107straße ## ##### I13 Blue-Ray Recorder Q32 $$$-$$$###$$ 399,44 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4 f. 413. 243 664 Js 1121/17 G49 H3 ##### V19 Fernseher T38 $$-##$$#### 547,46 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 7, 9, 13 414. 252 664 Js 1012/17 G50 B3 ##### V11 Seefunkgerät, Marke T149, Typ $$-## 220,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 3, 8, 10 415. 263 664 Js 1081/17 T150 G11straße ## ##### B90 Bluetooth Lautsprecher, C31 ## 144,45 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4 f., 8, 13 416. 274 664 Js 1107/17 T151 C147straße # ##### I45 Navigationsgerät, U28 $$ ### 128,23 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 7, 8, 25, 27 417. 290 664 Js 715/17 H74 B93 # ##### C148 Mobiltelefon, Smartphone B38 $# 169,02 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 8, 14 418. 297 664 Js 705/17 H75 L3 ##### X75 Saugroboter, J18 ### 854,03 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 10, 11 419. 324 664 Js 903/17 Q53 F49 ## ##### C149 Stabmixer, F50 ##### $ ### 123,97 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 7, 12, 13 420. 352 664 Js 855/17 J24 P32weg ## ##### I45 Kühlgefrierkombination C112 $$$ ## $$ ## 565,39 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 7, 15, 21 - 25 421. 400 664 Js 1159/17 I108 L104straße ## ##### T152 Bügelstation Q20 $$ ####/## 250,50 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6, 8, 14 422. 409 664 Js 1043/17 L105 G9 ##### T20 Lautsprecher K8 200,65 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 8, 11 423. 410 664 Js 1044/17 T153 G11straße ## ##### T154 Monitor B43 $$###$ 166,47 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 7, 9 424. 444 664 Js 567/17 M61 H76weg ## ##### U34 Küchenradio T38 $$$-$#$$$ 121,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 4, 7 425. 474 664 Js1169/17 I109 N90weg # ##### L106 Trainingscomputer 187,24 € DE## #### ##### #### #### ## Bl. 2, 9 426. 519 664 Js 623/17 I110 F51 ### $ ##### Q54 Kamera, Q32 380,84 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 7, 12, 16 427. 542 664 Js 689/17 T155 Q55weg # ##### I111 Mobiltelefon T23 $# (2016) 149,47 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 7, 428. 627 664 Js 1195/17 S56 W2 ##### G10 Uhr H43 ## 140,98 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6, 9 f. 429. 685 664 Js 1270/17 D28 G51straße # ##### N91 Lautsprecher K8 200,56 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6 f., 10, 26 430. 704 664 Js 13/18 C150 L74straße ## ##### T156 Smartphone H30 $# 149,47 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 7, 9 f. 431. 732 664 Js 1292/17 U35 E44straße # ##### I112 Geschirrspüler C50 $$$ ##### $ 367,57 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 9, 11 432. 733 664 Js 9/18 Q56 E-Straße ##### I113 Waschmaschine T23 $$##$#$#$#$ 295,37 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 5, 11 433. 793 664 Js 226/18 N62 L4 ##### I42 B43 1182,08 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 28 f., 37 434. 829 664 Js 723/18 T157 T20er Straße ## ##### N63 Waschmaschine C50 $$$ ##### $$ 401,99 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 8 - 11 435. 830 664 Js 722/18 K22 C151weg # ##### T158 Lautsprecher C31 # 144,45 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 5, 7 436. 155 664 Js 794/17 I114 M3 ##### J25 Fernseher T23 $$##$#### 515,59 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 13 437. 244 664 Js 1001/17 B94 S57 Straße ## ##### T159 Fernseher T23 $$##$#### 436,33 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 7, 11 438. 84 664 Js 1146/17 I115 W4 ##### C13 Fernseher $$ ##$$#### 407,50 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 5, 11 439. 98 664 Js 818/17 C152 I116straße ## ##### S58 Lautsprecher K8 200,56 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 ff., 6 440. 99 664 Js 819/17 P33 N64 Straße # ##### G10 Kühlgefrierkombination F22 $$$### 211,83 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 8, 12 441. 104 664 Js 824/17 C153 T160straße ## ##### T161 Grafikkarte H25 H15 $$$ 234,57 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 9 f. 442. 135 664 Js 591/17 Q57 N65straße # ##### T162 Lautsprecher K8 ‚ 75,61 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 f. 443. 139 664 Js 593/17 N92 U36 ##$ ##### L107 Lautsprecher C31 # 144,45 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 8 444. 161 664 Js 804/17 T163 I6 ##### L5 DJ Controler Q58 $$$-$$# 220,53 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 6 445. 177 664 Js 930/17 D29 N66weg # ##### P34 Fernseher T23 $$##$$#### 378,42 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 9, 12, 15 446. 204 664 Js 580/17 L108 X7 ##### F15 Mobiltelefon T23 H30 $# 149,47 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 f. 447. 288 664 Js 718/17 L109 N93 str. ## ##### S59 Konverter, T164 $$-##, System: T38 $-Mount 225,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 6 448. 312 664 Js 924/17 V20 B95straße ## ##### C154 Waschmaschine, T23 $$##$##### 462,39 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 2, 9, 10 449. 338 664 Js 842/17 C155 X83str. ## ##### L110 Beamer, C117 $$### $$$ 332,16 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 5 450. 387 664 Js 948/17 G52 P35straße # ##### W15 Lautsprecher K8 # 137,47 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 5, 9, 13, 27 451. 425 664 Js 988/17 E45 GmbH Q5 ##### S60 2 Beamer Q20 $$$ #### $$$ 412,76 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 4, 9, 14 f. 452. 477 664 Js 1035/17 L111 T165 # ##### T166 Saugroboter, F52 $## 223,86 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 6 453. 486 664 Js 1111/17 W26 G-Straße ##### I117 Handy, T23 H30 $# 175,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 8 454. 529 664 Js 678/17 C156 I118 # ##### P36 PC, M11 ###$ 531,08 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 6, 15 455. 574 664 Js 1256/17 F53 X84platz #$ ##### N23 WLAN-Router, B92 ####, ############# 164,77 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 7, 10 456. 600 664 Js 1076/17 A15 L112 Weg #$ ##### O46 Musikbox, C31 ##, ############# 144,45 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 7, 11 457. 607 664 Js 1062/17 L113 I119 ## ##### I120 Kühlschrank, M56 $$$ ####, ############# 423,08 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 7, 20, 21 458. 618 664 Js 895/17 T167 W27 Weg ## ##### T168 Lautsprecher K8 # 75,61 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4 ff. 459. 619 664 Js 900/17 N67 I121Straße ## ##### S25 Uhr G53 159,68 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 4, 6 ff., 9 460. 630 664 Js 1201/17 N94 H77 ## ##### N22 Fernseher T38 $$-##$$#### 601,18 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 11 461. 631 664 Js 1196/17 C157 B96 ## ##### W28 Konsole O7 278,78 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 7, 11 462. 635 664 Js 1206/17 I122 Q59weg ## ##### C38 Grafikkarte B43 H15 $$$ #### $$$ $$ 404,81 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 6 f. 463. 677 664 Js 1056/17 T169 C158straße # ##### E9 Gasgrill F36 ##### # 412,77 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3 ff. 464. 684 664 Js 1272/17 G54 B97straße ## ##### F54 Laptop $$ ##-$##### 241,91 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 7 ff. 465. 707 664 Js 19/18 T170 N95 Straße ## ##### I123 P28 CD-Player $-#### 162,89 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 7, 11, 15 466. 756 664 Js 50/18 N96 E46 ## ##### T171 Lautsprecher K8 # 75,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 6 f., 14 467. 774 664 Js 104/18 N68 L114straße # ##### C159 Dampfbügelstation Q20 $$ ####/## 250,50 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5 f., 9 f., 12 468. 782 664 Js 147/18 U37 S61 ## ##### Q60 B24 # 320,30 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2f., 22 f., 29 f. 469. 790 664 Js 154/108 X85 G55 ## ##### G56 Citybike G39 ##### 913,53 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 4 f.,12 470. 796 664 Js 211/18 L115 N69 Weg ##$ ##### X86 Lautsprecher K8 # 122,07 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 5, 7 471. 816 664 Js 140/18 I19 X87straße ## ##### C160 Fernseher T23 $$##$$#### 378,42 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3 f., 9, 11 472. 822 664 Js 525/18 I124 S32straße # ##### N70 Hifi-Verstärker Q58 $-##-$ 220,53 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6 ff. 473. 825 664 Js 591/18 I125 H78 ## ##### L5 unbekannt 765,65 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 6 474. 64 664 Js 787/17 U38 Q61Allee ## ##### C13 Kopfhörer C31 208,88 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 11 f. 475. 116 664 Js 967/17 S62 T172straße ##$ ##### C161 Navigationsgerät H43 ###$$ 508,77 € unbekannt Bl. 1, 4, 9 476. 118 664 Js 968/17 C162 B98 39 ##### B99 Kühlschrank H32 $$$$ ##### $$ 1212,48 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 477. 141 664 Js 595/17 L116 I126 Straße ## ##### H79 Saugroboter O47 ###-#### $## 377,63 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 ff. 478. 160 664 Js 803/17 T173 T174 # ##### S63 Lautsprecher K8 200,56 € unbekannt Bl. 2, 4, 12 f. 479. 173 664 Js 725/17 N97 H7 ##### B100 Mobiltelefon C163 468,46 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 6 f., 13 f. 480. 220 664 Js 581/17 L117 N71straße ## ##### E11 Grafikkarte A H15 $$$ #### $$$! 257,08 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 14, 16, 19 481. 253 664 Js 1005/17 I127 E47straße ## ##### S64 Mobiltelefon, N98, Smartphone, 16 GB , 4.7 Zoll, LTE 212,21 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 5, 9, 13, 15 482. 273 664 Js 1108/17 T175 T176str. ## ##### G56 MP3-Player, T38 $$-$$#$ 2808,76 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4 f., 6, 483. 369 664 Js 1156/17 H80 C164gasse # ##### G21 Blu-ray Player T23 $$$-$#### 174,12 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 5, 9, 19, 33 484. 389 664 Js 920/17 W29 K23straße ### ##### E13 Kühlschrank B29 $$$#####$# 391,73 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5 f., 8, 10 485. 403 664 Js 1116/17 C165 D30 Straße ## ##### N72 Mobiltelefon M11 $# 253,81 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6, 8 - 11 486. 501 664 Js 645/17 T177 Q7 ##### N99 PC $$ ###-$###$$ 508,77 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4 487. 559 664 Js 700/17 T178 C41straße # ##### T179 Kühlschrank I71 $$$-###$$#, 806, 75 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 7, 22 488. 668 664 Js 1207/17 D31 X88 Straße ## ##### C38 Laptop B43 $###$$-$$###$ 769,04 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 11, 19 489. 670 664 Js 1209/17 T180 X5 ##### C38 Kamera D18 $$### $$ 125,40 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 11 f., 20 490. 671 664 Js 1210/17 T181 B101 # ##### C38 Grafikkarte Q62 H15 $$$ ####$$ 635,06 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 5 f., 14 491. 686 664 Js 1269/17 C166 T9 ##### F23 Lautsprecher C31 # 139,45 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 4 492. 736 664 Js 36/18 T182 E3 ##### F55 $-Box $ N55 208,88 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 f., 9 493. 804 664 Js 216/18 N100 A16 Straße ## ##### A17 O7 278,78 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 7 ff. 494. 854 664 Js 719/18 T183 N-Straße ##### T184 Uhr H43 ## 140,98 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6, 8, 12 f. 495. 56 664 Js 844/17 I128 P37straße ## ##### L5 Spülmaschine 437,15 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 8 496. 203 664 Js 577/17 B102 L118 Straße ## ##### L5 Drucker (Kaufpreis nicht angegeben) unbekannt Bl. 1 497. 219 664 Js 582/17 C167 H5 ##### T140 Kamera T38 $$$-$$ ### $.$$# 146,92 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 8, 15 498. 239 664 Js 1126/17 U39 F56 Straße ### ##### U40 Soundbar T23 $$-$### und TV $$##$#### 592,60 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 6 ff. 499. 385 664 Js 999/17 N73 L119 Straße ## ##### G57 Waschmaschine C50 $$####$$# 515,95 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 4, 6 f. 500. 536 664 Js 675/17 C168 G58 1 ##### N63 Überwachungskamera, O25 $$$####-###$$$ 424,67 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 8, 13, 14 501. 697 664 Js 1280/17 C169 A18 # ##### I129 Fernseher Q20 ##$$####/## 407,50 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 f. 502. 791 664 Js 155/18 X89 F3 ##### S65 G59 Uhr Charge # 153,72 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 16 503. 799 664 Js 386/18 L120 F57straße ### ##### I42 Q20 TV ##$$$####/## 392,48 € unbekannt Bl. 2 f. 504. 63 664 Js 785/17 U41 L121 ## ##### N74 Lautsprecher K8 # 122,07 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 f. 505. 67 664 Js 792/17 L122 N75 Straße ### #### S66 Mobiltelefon T23 H30 $# 186,96 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6, 8 f. 506. 86 664 Js 1148/17 G60 H81 Straße ## $ ##### H82 Waschmaschine T23 498,64 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 11 507. 138 664 Js 592/17 T185 F4 ##### T186 Überwachungskamera O5 $$$##-$$ 237,18 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6, 9 508. 201 664 Js 575/17 Q63 K3 #$ ##### T113 Lautsprecher K8 # 132,47 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2-5 509. 218 664 Js 583/17 F58 G45straße ## ##### H83 Fernseher T23 $$##$#### 401,21 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 4f., 13 510. 261 664 Js 1032/17 C170 I32str. ## ##### B103h Kühl- Gefrierkombination, C43 KG ### 186,83 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 9 511. 285 664 Js 702/17 F59 C32weg # ##### N101 Wäschetrockner der Marke B104 $$$ ##### $ 367,57 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 4, 6 512. 294 664 Js 708/17 S67 N76 Str. ## ##### S68 Laptop 913,53 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 8 f. 513. 325 664 Js 862/17 S69 I130gasse ## ##### T187 I43 Handy,Typ $## 468,46 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6, 9, 14 514. 336 664 Js 921/17 S70 B4 ##### S13 Grafikkarte, A H15 $$$ #### $$$ 396,92 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 6 515. 361 664 Js 1026/17 T188 A19 # ##### S71 Mobiltelefon T23 H30 $# 186,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6 - 9 516. 381 664 Js 973/17 F60 E48 # ##### X90 Waschmaschine N59 $$$ ###$$$ 973,33 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 7 f. 517. 384 664 Js 998/17 L123 T-Straße ##### C17 Wärmepumpentrockner T64 $$##$### 431,71 € DE## #### #### #### #### ## Bl.1, 4, 518. 401 664 Js 1160/17 S72 G61weg ## ##### N80 O7 278,78 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 6, 23 519. 448 664 Js 569/17 W30 G39straße ## ##### S73 Dampfbügelstation Q20 $$ ####/## 245,50 € DE## #### ######## #### ## Bl. 1, 5, 7 ff. 520. 467 664 Js 84/17 X91 C171 1 ##### X92 Kühlschrank, M56 $$ ####-## 347,39 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 6, 9, 10 521. 475 664 Js 1168/17 X93 E49 Weg ## ##### C172 Lautsprecher, K8, Bluetooth 200,56 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 5 522. 484 664 Js 669/17 C173 I131 ## ##### H84 Sportuhr H43 ##, GPS-Uhr 140,98 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 26 523. 489 664 Js 1113/17 C174 F-Straße ##### I24 Mobiltelefon, T23 H30 $# (2016) 149,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 11, 21 524. 494 664 Js 602/17 Q64 S74str. ## ##### N102 Nudelmaschine, L124 187,24 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 3, 4 525. 602 664 Js 1067/17 E50 S5 ##### N22 Kühlschrank, C50 $$$$ ### $ ## $$, ############# 590,89 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 7, 9, 11 526. 669 664 Js 1208/17 S75 F5 ##### C38 Tiefkühltruhe C50 $$ ###### 314,11 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 11 f., 24 527. 718 664 Js 4/18 I132 I133 ## ##### I44 AV Receiver E34 $$$-$###$$ 220,53 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6, 8 f. 528. 726 664 Js 1307/17 X94 P13er Straße ### ##### S68 Lautsprecher C31 # 145,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 5, 8 529. 771 664 Js 78/18 T189 I134 ## ##### Q65 Mobiltelefon T23 H30 $# 190,96 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 12, 14 f. 530. 772 664 Js 93/18 I135 N77 Straße ## ##### U42 Fernseher T38 $$$-##$$### 285,72 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6, 16, 19 531. 832 664 Js 720/18 S76 S77weg # ##### F61 Kopfhörer C31 ## 258,81 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 6 532. 77 664 Js 768/17 N78 T190straße ## ##### X13 Tastatur N55 # 129,90 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 6 533. 85 664 Js 1147/17 Q66 H85 Straße ### ##### L5 (jetzige Adresse) PC-Bildschirm M11 169,80 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 8 534. 162 664 Js 805/17 C175 S18weg # ##### E42 PC-Bildschirm T23 $$##$$#### 410,67 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 6 f. 535. 241 664 Js 1128/17 C176 B105 ## ##### S78 Kamera Q32 M32 $$$-$$## 211,91 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 ff., 13, 536. 319 664 Js 839/17 A20 X8 ##### G62 Kamera, Q32 M32 $$$-$##$$$ 799,63 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6, 12, 13 537. 370 664 Js 1157/17 B106 X9 ##### N22 Mobiltelefon T23 H30 $# 143,69 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 6, 10 f. 538. 395 664 Js 1153/17 P38 U43weg # ##### O48 Kamera Q32 M32 $$$-$$### 519,18 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 7, 9, 11 539. 471 664 Js 681/17 T191 I136gasse 3 ##### O42 Fernseher, Q20 ##$$$####/## 343,93 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 5 540. 472 664 Js 685/17 I137 O49weg ## ##### O42 2 Heizkörperthermostate, O50 $$$##-$$ 157,96 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 5, 8 541. 490 664 Js 1054/17 U44 N6 ##### S79 Staubsauger N59 §# 123,27 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 6, 15 542. 514 664 Js 628/17 T192 S4 $ ##### I138 2 Mobiltelefone, T23 H30 $# (2016) 293,94 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 2, 5 543. 534 664 Js 662/17 T193 L125 # ##### L126 2x LED Fernseher, T23 $$##$#### 840,65 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3, 9, 15, 17 544. 558 664 Js 688/17 C177 N103weg # ##### D33 Handy Lautsprecher 212,84 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 7 545. 569 664 Js 1251/17 H86 Q6 ##### N23 T23 H30 $# (2016), Smartphone, ############# 186,96 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 7 546. 610 664 Js 902/17 W31 B107 Straße ## ##### O15 Kamera, D18 $$$ ###$, #############; Objektiv, D18 $$-$, ############ 696,16 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 7, 9 547. 68 664 Js 793/17 X95 B108 # ##### X96 2 Mobiltelefone T23 H30 $# 282,39 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4 548. 140 664 Js 594/17 T194 L127 Straße ‚ ##### N104 O7 # $$ $$ 170,75 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6, 9 549. 186 664 Js 943/17 C178 N105weg ## ##### V21 Mobiltelefon T23 H30 $# 149,47 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 7 550. 331 664 Js 907/17 T195 I139 ## ##### N79 Fernseher, T23 $$##$$#### 618,62 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 7 551. 377 664 Js 1161/17 T196 H87 Straße # ##### F62 Waschmaschine H27 $####/$ 281,57 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 7 f. 552. 452 664 Js 612/17 L128 U45straße ## ##### P13 Bluetoothlautsprecher, K8 # 75,61 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 2, 15 553. 464 664 Js 1182/17 G63 C179straße ## ##### T197 Mobiltelefon, T23 H30 $# (2016) 143,69 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6, 7, 10 554. 524 664 Js 87/18 C180 C181str. ## ##### H19 Waschmaschine, C112 $$$##### 427,11 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5 555. 581 664 Js 874/17 Q67 N3 ##### E51 Flachbildfernseher, T23 $$##$#### TV, ############# 420,83 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 7, 10, 15 556. 688 664 Js 1277/17 G64 I103straße ## ##### O29 Kamera D18 $$### $$ 127,80 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 6 ff. 557. 695 664 Js 1278/17 G65 L129straße ## ##### I20 Lautsprecher K8 # 75,81 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 6, 8 558. 725 664 Js 1308/17 L130 I140 Straße ## ##### S25 Fernseher T38 $$-##$$#### 526,85 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 5 ff. 559. 852 664 Js 624/18 E52 L131 Weg ## ##### L26 2 Grafikkarten A H15 $$$ #### 488,99 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 -5 560. 113 664 Js 964/17 C182 N80 Straße ## ##### C38 Überwachungskamera O50 $$$##-$$ 227,90 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 10 f. 561. 267 664 Js 1098/17 L132 N81str. ## ##### O51 Lautsprecher, K8, Bluetooth Lautsprecher 192,74 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 7, 9 f., 15, 17 562. 296 664 Js706/17 L133 U2 ##### H88 Kühl-/ Gefrierkombination, H27 $$####$$ 287,56 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 2, 4, 5 563. 332 664 Js 906/17 I141 C183str. # ##### C184 Wärmepumpemntrockner 358,99 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4 564. 374 664 Js 1162/17 B23 N82straße ## ##### G66 Smartphone T23 H30 $# 187,94 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4 - 7 565. 456 664 Js 606/17 S80 O-Straße ##### O52 Kühlgefrierkombination, H27 $$####$$ 275,66 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 7, 9 566. 485 664 Js 666/17 Q68 D34str. # ##### N83 Mobiltelefon, T23 H30 $# (2016) 143,69 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 7, 10 567. 644 664 Js 1065/17 I142 J26 ## ##### E42 Lautsprecher C31 ## ### 275,83 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 5, 9 ff. 568. 713 664 Js 1294/17 K24 C185platz # ##### O53 Lautsprecher K8 192,74 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 7, 9, 18 569. 812 664 Js 138/18 I198 GmbH C186 B-Straße ##### W32 Navigationsgerät U28 $$ #### 71,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 5 f., 9 ff. 570. 823 664 Js 527/18 I143 K-Straße ##### X97 Lautsprecher K8 192,74 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 8 571. 329 664 Js 909/17 H89 J27 12 ##### I144 Fernseher, T23 $$##$$#### 581,70 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 7 572. 528 664 Js 679/17 N84 U46 Str. ### ##### L7 Lautsprecher 192,74 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 7 573. 633 664 Js 1226/17 E53 P2 ##### C38 Staubsauger N59 $ #### 141,24 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 10, 13 574. 687 664 Js 1248/17 G67 L2 ##### L134 O7 #$$ $$ 165,63 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 8, 18 f. 575. 806 664 Js 209/18 L135 K4 ##### Q69 Lautsprecher C31 # 143,69 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 4, 9 f. 576. 449 664 Js 570/17 O54 T199 straße ## ##### O42 4 Monitore B43 $$###$$ 459,49 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4, 6 f., 9 577. 364 664 Js 1027/17 C187 Q70 N106straße # ##### W33 Waschmaschine T64 $$##$### und T64 $$##$#$# 910,43 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 9 ff. 578. 572 664 Js 1254/17 B109 S6 ##### N19 CD-Kompaktanlage, Z3 $$$-$###, ############# 616,10 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 6, 7 579. 595 664 Js 1060/17 N107 SStraße ## ##### H90 Einbauherdset, C112 $$$##$$##, ############# 472,02 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 4, 6, 8 580. 762 664 Js 102/18 N85 H91gasse # ##### N63 Staubsaugerroboter O55 ###-#### $## 368,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 5, 17 f. 581. 93 664 Js 1179/17 X98 ul. Q71 # ##/#/# ##-### Q72 Blue-Ray Recorder Q32 $$$-$$$##$$$ 784,17 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 9, 11 582. 245 664 Js 1015/17 T200 T36straße # ##### X99 Kühlschrank C112 $$$##$## 302,83 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 8 - 11 583. 390 664 Js 962/17 S81 F63 Straße # ##### G68 Mobiltelefon $$ B110 $# 201,61 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2 f., 8,12, 15 584. 415 664 Js 1144/17 C188 E54straße # ##### C13 Monitor C117 $$####$ 155,12 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 f., 10 ff. 585. 583 664 Js 878/17 N108 M37straße ##$ ##### U47 Fernseher, Q20 TV 392,48 € DE## #### #### #### #### ## Bl.1, 8 , 9 586. 561 664 Js 1260/17 N86 X100 Straße ## ##### L5 Gasgrill F36 ##### ‚ 407,89 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 3, 10, 14 587. 479 664 Js 656/17 O56 T142weg ## ##### C189 Videokamera, A21 730,80 € DE## #### #### #### #### ## Bl.3, 5, 8 588. 526 664 Js 683/17 N109 B111 ## ##### K25 Fernseher, T38 $$$##$### 1067,65 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 9, 17 589. 136 664 Js 589/17 L136 T201 Straße ##$ ##### C23 Lautsprecher C31 195,56 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 4 590. 543 664 Js 696/17 L137 I144 Straße ### ##### N110 C31 Lautsprecher, ## 166,47 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 7 591. 586 664 Js 887/17 I145 P-Straße ##### U48 Grafikkarte, B43 H15 $$$ ####, ############## 388,20 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 6, 11, 18 592. 716 664 Js 1297/17 Q73 Q27straße ## ##### C190 2 Fernseher T23 $$##$$#### 768,00 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1, 9 f., 13 593. 729 664 Js 3/18 L138 X101straße # ##### X70 Lautsprecher C31 # 132,55 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 2, 5, 7, 9 f. 594. 759 664 Js 1301/17 I19 B112weg ## ##### C191 Laptop M11 458,31 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 3 f., 7, 9 595. 761 664 Js 40/18 U49 I10 ##### X49 Mobiltelefon T23 H15 $# 148,94 € DE## #### #### #### #### ## Bl. 1 – 6 Zwischensumme 168.780,03 € Gesamtschaden 253.901,98