Urteil
9 O 345/18 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2019:0624.9O345.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Z $# 2.0 $$$ mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$#$$###### nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren an die Klägerin 27.005,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Z $# 2.0 $$$ mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$#$$###### nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren an die Klägerin 27.005,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klagepartei begehrt Schadensersatz wegen des Erwerbs eines von dem sogenannten „O-Abgasskandal“ betroffenen PKW. Die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, erwarb am 01.01.2016 von der Firma C GmbH mit Sitz in G das im Klageantrag näher beschriebene Fahrzeug zu einem Gesamt-Nettokaufpreis von 31.496,00 € mit einem Kilometerstand von 49.300 km. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 85.043 km auf. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs $$ ### EU5 ausgestattet und erfüllte die Abgaswerte der Euro-5-Norm nicht. Unstreitig wurde die Motorsteuerung des Pkws so programmiert, dass das Fahrzeug bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkannte und weniger Stickoxide abgab als im „Echtbetrieb“ auf der Straße. Ursprünglich hatte der Geschäftsführer der Klägerin, der bis 31.12.2015 noch selbst Geschäftsführer der C GmbH gewesen war, das auf das Unternehmen zugelassene Fahrzeug am 28.04.2014 für sein Unternehmen erworben und in der Folgezeit für sich genutzt. Mit dem Wechsel seiner Tätigkeit hin zur Klägerin wurde das Fahrzeug unter Ansetzung des Schwacke-Preises an die Klägerin verkauft und übertragen. Die Klägerin ist mit Zustellung der Klage erstmals an die Beklagte zur Geltendmachung der vorgetragenen Ansprüche herangetreten. Die Klagepartei behauptet, dass die damaligen Vorstände der Beklagten Kenntnis von der manipulierten Motorsteuerung gehabt hätten und die Beklagte damit vorsätzlich ein mangelbehaftetes Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe. Sie ist der Ansicht, ihr stünden Ansprüche gegen die Beklagte u. a. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie aus § 826 BGB zu. Bei der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs vorhandenen Motorsteuerung handele es sich um eine gesetzeswidrige Manipulation der Motorsteuerung, die gegen europäische Vorgaben zur Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen verstoße. Durch diese Manipulation habe die Beklagte der Klagepartei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise gemäß § 826 BGB einen Schaden zugefügt. Der Schaden liege in dem Abschluss des Vertrags als solchem. Bei einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km sei zugunsten der Beklagten eine Nutzungsentschädigung zu gewähren. Jedenfalls mit Beantragung der Klageabweisung befinde sich die Beklagte mit der Rückzahlung des Kaufpreises und der Annahme des angebotenen Fahrzeuges in Verzug. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.348,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeuges nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren sowie ebenfalls Zug-um-Zug gegen Zahlung eines weiteren Nutzungswertersatzes von 0,1447 € für jeden über den Kilometerstand von 82.315 hinaus bis zur Übergabe des vorgenannten Fahrzeugs an die Beklagte gefahrenen Kilometer zu zahlen sowie 2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten PKW im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr könne ein sittenwidriges Vorgehen nicht nachgewiesen werden. Sie behauptet, dass nach ihrem aktuellen Kenntnisstand ihre damaligen, für eine etwaige Kenntnis maßgeblichen Vorstände keine Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen gehabt hätten. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei auch nicht mangelhaft, denn es liege eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit nicht vor, ebenso wenig wie eine Wertminderung nach Aufspielen des Softwareupdates. Jedenfalls müsse sich der Kläger einen Nutzungswertersatz als Vorteilsausgleich anrechnen lassen und zwar auf der Basis einer anzunehmenden Gesamtlaufleistung von maximal 250.000 km. Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, dass sie sich nicht im Verzug bzw. Annahmeverzug befinde. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. a) Das Landgericht Bonn ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Die Klagepartei macht deliktische Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Nach § 32 ZPO ist eine Zuständigkeit auch dort begründet, wo der Schadenseintritt erfolgte. Dies war am Firmensitz der Klägerin der Fall. b) Soweit die Klägerin in ihrem Antrag zu 1.) Zahlung auch „Zug-um-Zug gegen Zahlung eines weiteren Nutzungswertersatzes von 0,1447 € für jeden über den Kilometerstand von 82.315 hinaus bis zur Übergabe des vorgenannten Fahrzeugs an die Beklagte gefahrenen Kilometer“ begehrt, versteht das Gericht die Formulierung so, dass sie von dem bereits eine Nutzungsentschädigung zu ihren Lasten enthaltenden Zahlungsbetrag eine nicht näher bezifferte, weitere Nutzungsentschädigung abziehen lassen will. In der Sache beantragt sie daher sinngemäß Zahlung Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des in Rede stehenden Fahrzeugs. II. Der Klagepartei steht ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises - abzüglich eines Vorteilsausgleichs von 4.490,47 € - Zug-um-Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen, im Tenor näher bezeichneten Fahrzeugs gemäß §§ 826, 249 BGB zu. a) Es liegt ein Fall der vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB vor. Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter in dem Sinne dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, dass es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12 -, NJW 2014, 383 m.w.N.; OLG Köln , Urteil vom 06.06.2019, 24 U 5/19). So liegt der Fall hier. (i) Es ist gerichtsbekannt und unstreitig, dass die Beklagte in der Motorsteuerung des Motors vom Typ $$ ### EU5 Manipulationssoftware einsetzte, um Abgaswerte nach der Euro-5-Norm auf dem Prüfstand zu beeinflussen. Dies geschah in einer Vielzahl von Fällen - bei allen Fahrzeugen, in welchem der $$ ### EU5 eingebaut wurde - und diente der Umsatz- und Gewinnsteigerung der Beklagten, womit in geradezu typischer Weise ein Fall des rücksichtslosen Gewinnstrebens vorliegt, welches nach seinem Gesamtcharakter dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft. Die Beklagte veranlasste zum Zwecke der Umsatz- und Gewinnsteigerung, dass mangelhafte Fahrzeuge in den Verkehr gebracht wurden (vgl. zur Mangelhaftigkeit auch BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17) und nahm dabei jedenfalls billigend in Kauf, dass letztlich jemand diese Fahrzeuge (von den Händlern) erwerben würde. Dies ist der Anknüpfungspunkt für die Haftung der Beklagten und nicht etwa eine irgendwie geartete Täuschung der Händler, die von der Mangelhaftigkeit keine Kenntnis hatten (vgl. OLG Köln , Beschluss vom 27.09.2018, 15 U 104/18). Kurz: Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an ahnungslose Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird (OLG Köln , Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18). Genau dies war hier der Fall. Die Kenntnis und somit der Vorsatz der Beklagten von der Abschaltvorrichtung und damit von der Mangelhaftigkeit und sämtlichen weiteren für die Sittenwidrigkeit und den Schaden der späteren Erwerber maßgeblichen Tatsachen ist aufgrund unsubstantiierten Bestreitens gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als zugestanden anzusehen. Die Beklagte trifft eine umfassende sekundäre Darlegungslast zur Frage, warum die damaligen Vorstände, deren Kenntnis sich die Beklagte nach § 31 BGB analog zuzurechnen hat, keine Kenntnis in diesem Sinne gehabt haben sollten (vgl. OLG Köln , Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18). Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie argumentiert lediglich, dass sie auf Basis ihres aktuellen Kenntnisstands eine solche Kenntnis der damaligen Vorstände nur bestreiten könne. Da aber dieser Kenntnisstand schon nicht konkret dargelegt worden ist, ist der Beklagten pauschales Bestreiten verwehrt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des OLG Köln im Beschluss vom 03.01.2019 (18 U 70/18) Bezug genommen, die auch hier gelten. Dabei ist unerheblich, dass es hier um ein Fahrzeug der Marke Z und nicht um ein Fabrikat der eigenen Marke der Beklagten - O - handelt, weil die Beklagte den in Rede stehenden Motor $$ ### EU5 federführend entwickelt hat und dafür verantwortlich ist, dass dieser bei ihren Tochterunternehmen eingebaut und in den Verkehr gebracht worden ist (so auch im Ergebnis OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 70/18). (ii) Der Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte steht nicht entgegen, dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug erst im Januar 2016 erworben hat. Insbesondere führt dies jedenfalls in der hier vorliegenden besonderen Konstellation nicht dazu, dass in Ansehung der Einräumung der Unregelmäßigkeiten ab 22.09.2015 durch die Beklagte, dieser ein verwerfliches Verhalten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgeworfen werden kann (so aber wohl OLG Köln , Urteil vom 06.06.2019, 24 U 5/19). Die Beklagte kann sich aus Sicht des Gerichts mit ihrem Verhalten beginnend ab September 2015 nicht sofort umfassend exkulpieren. Bereits die Ad-Hoc-Meldung vom 22.09.2015, die die Beklagte vorgelegt hat, führt aus, dass die manipulierte Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Konzerns vorhanden sei, diese bei der Mehrheit der Motoren aber keinerlei Auswirkungen habe. Dies verbunden mit der gerichtsbekannten ersten Rückrufaktion aus Oktober 2015 durch das Kraftfahrt-Bundesamt, die allein 2,4 Mio. Fahrzeuge der Marke O betraf, erzeugte bei dem potenziellen Käufer von Fahrzeugen des O-Konzerns, denen die Verfechtung der rechtlich einem Tochterunternehmen zuzuordnenden Marke Z mit der Beklagten sicherlich bekannt gewesen sein dürfte, jedenfalls bis Anfang 2016 den nachvollziehbaren Eindruck und die begründete Erwartung, dass jedenfalls Fahrzeuge der Marke Z gerade (noch) nicht von den Unregelmäßigkeiten betroffen sind. Insoweit mag die Beklagte zwar unter der bestehenden, von Behörden und Medien erzeugten Drucksituation ab September 2015 begonnen haben, sukzessive mit den zuständigen Behörden in Deutschland zusammenzuarbeiten. Eine pauschale, für alle Konzernmarken geltende Exkulpation bereits ab September 2015 ergibt sich hieraus aus Sicht des Gerichts jedoch nicht. Vielmehr bedarf es einer Bewertung im Einzelfall, welcher Fahrzeugtyp ab wann für den Verbraucher - durch die Beklagte veranlasst - klar als von den Unregelmäßigkeiten betroffen erkennbar war oder hätte sein müssen. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufs für die Klägerin eine Einbindung des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Marke Z gerade nicht offengelegt, so dass das zuvor erfolgte, verwerfliche Inverkehrbringen des Fahrzeugs weiter fortwirkt. Insoweit hat der Geschäftsführer der Klägerin auch zugestanden, die mediale Berichterstattung in groben Zügen zur Kenntnis genommen zu haben, diese aber gerade nicht mit seinem Fahrzeug der Marke Z in Verbindung gebracht zu haben. Bei dem eigentlichen Kauf im Januar 2016 habe lediglich eine Übertragung seines bereits 2014 – also vor Bekanntwerden der Unregelmäßigkeiten – erworbenen Fahrzeugs von seiner alten Arbeitsstelle auf seine neue Arbeitsstelle stattgefunden. (iii) Die Klagepartei erhielt infolge des Verhaltens der Beklagten ein mangelhaftes Fahrzeug (weil die Stilllegung des Fahrzeugs durch das Kraftfahrtbundesamt vor Aufspielen des Softwareupdates drohte). Schon hierin lag der relevante Mangel und Nachteil, der es rechtfertigt, bereits den Abschluss des Kaufvertrags der Klagepartei als Schaden anzusehen mit der Rechtsfolge, dass die Klagepartei so zu stellen ist, als ob sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (vgl. OLG Köln , aaO). Es kommt also nicht einmal darauf an, dass auch aktuell noch – nach Aufspielen des Softwareupdates – ein relevanter Schaden (fort)besteht, der jedenfalls darin liegt, dass die Unwägbarkeit besteht, ob das Softwareupdate sämtliche Beeinträchtigungen beseitigt hat bzw. zu anderweitigen Beeinträchtigungen führt, womit das Fahrzeug einen wirtschaftlich relevanten Nachteil aufweist, ohne dass es darauf ankäme, wie hoch dieser wirtschaftliche Minderwert genau ist (der ggf. von den Auswirkungen von Dieselfahrverboten abzugrenzen wäre, weil hierfür nicht allein oder maßgeblich die Fahrzeuge mit dem Motor $$ ### EU5 kausal sind, sondern auch etwa die Binnenschifffahrt, etc.). b) Die Klagepartei muss sich allerdings gemäß § 249 BGB gegenüber der Beklagten als Vorteilsausgleich Nutzungswertersatz anrechnen lassen (entsprechend 346 Abs. 2 BGB, vgl. zur Berechnungsmethode Palandt- Grüneberg , BGB, 77. Auflage, § 346, Rn. 10). Entgegen anders lautenden Gerichtsentscheidungen führt dies nicht zu einer unangemessenen und damit treuwidrigen Entlastung eines deliktisch handelnden Schädigers, sondern vielmehr würde hier eine Verneinung des Vorteilsausgleichs in Form des Nutzungsersatzanspruchs zu einer unbilligen Bereicherung des Geschädigten, der Klagepartei, führen. Die Klagepartei hat ein in der täglichen Praxis in keiner Weise spürbar schlechter nutzbares Fahrzeug erhalten, als wenn sie hypothetisch ein mangelfreies Fahrzeug erhalten hätte - welches sie auch jahrelang tatsächlich genutzt hat ohne relevante Beeinträchtigungen durch den Mangel auf die Nutzung. Wenn ihr nun zugesprochen wird, dass sie den Kaufpreis zurückerhält, abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die tatsächliche Nutzung, und sie im Gegenzug das Fahrzeug an die Beklagte übereignet, ist die Klagepartei vollständig und gemäß § 249 BGB angemessen kompensiert. Eher ist die Übertragung der Grundsätze des § 346 Abs. 2 BGB auf die Schätzung des Vorteilsausgleichs/ Nutzungswertersatzabzugs gemäß § 287 ZPO für die Klagepartei sogar günstig, da bei dieser Berechnung allein auf die gefahrenen Kilometer im Verhältnis zu einer geschätzten Gesamtkilometerleistung abgestellt wird – und nicht auch auf den durch das Alter eingetretenen Wertverlust (so im Ergebnis auch OLG Köln , aaO). Grundlage der vorgenommenen Schätzung des Vorteilsausgleichs nach § 287 ZPO i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 346 Abs. 2 ZPO war eine Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 300.000 km, die angesichts der Klasse des Fahrzeugs und der Parameter des Motors als realistisch angesehen wird. Aufgrund der glaubhaften, unstreitig gebliebenen Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer keine Zweifel, dass das Fahrzeug am 03.06.2019 eine Gesamtlaufleistung von 85.043 km aufwies. Damit war ausgehend von dem (Netto-)Kaufpreis von 31.496 € pro gefahrenen Kilometer ein Nutzungsvorteil in Höhe von 0,143 € abzuziehen, mithin insgesamt 4.490,47 €, so dass die Beklagte die Differenz zum Kaufpreis in tenorierter Höhe an die Klägerin zu zahlen hat. III. Die begehrten Zinsen stehen der Klägerin wie tenoriert unter Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 291, 288 BGB zu. IV. Die Beklagte befindet sich auch mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß § 293 BGB ab dem Zeitpunkt, zudem sie im vorliegenden Prozess uneingeschränkt auf Klageabweisung angetragen hat, in Annahmeverzug. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil die Zuvielforderung verhältnismäßig nur geringfügig war (unter 10 %). VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 27.348,25 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .