Urteil
12 O 85/18
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die getrennte Ausweisung von Pfandbeträgen neben dem Verkaufspreis entspricht dem Wortlaut und der Regelungsintention von § 1 Abs. 4 PAngVO und begründet keinen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel nach §§ 8, 3a UWG.
• Europäische Richtlinien, die Preisangaben regeln, binden den Mitgliedstaat als Gesetzgeber; sie entfalten nicht unmittelbar die Wirkung, nationales Recht zu verdrängen, sodass eine richtlinienwidrige nationale Vorschrift nur im Rahmen der zulässigen richtlinienkonformen Auslegung gegebenenfalls korrigiert werden kann.
• Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 1 Abs. 4 PAngVO, die seinen klaren Wortlaut contra legem ändert, ist nicht möglich; das Gericht hat daher deutsches Recht anzuwenden und kann die nationale Vorschrift nicht ignorieren.
Entscheidungsgründe
Getrennte Ausweisung von Pfand nach § 1 Abs. 4 PAngVO rechtmäßig • Die getrennte Ausweisung von Pfandbeträgen neben dem Verkaufspreis entspricht dem Wortlaut und der Regelungsintention von § 1 Abs. 4 PAngVO und begründet keinen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel nach §§ 8, 3a UWG. • Europäische Richtlinien, die Preisangaben regeln, binden den Mitgliedstaat als Gesetzgeber; sie entfalten nicht unmittelbar die Wirkung, nationales Recht zu verdrängen, sodass eine richtlinienwidrige nationale Vorschrift nur im Rahmen der zulässigen richtlinienkonformen Auslegung gegebenenfalls korrigiert werden kann. • Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 1 Abs. 4 PAngVO, die seinen klaren Wortlaut contra legem ändert, ist nicht möglich; das Gericht hat daher deutsches Recht anzuwenden und kann die nationale Vorschrift nicht ignorieren. Der Kläger, ein Verein zur Wahrung gewerblicher Lauterkeitsinteressen, beanstandete ein Werbefaltblatt der Beklagten, eines Lebensmittelfilialisten. Die Beklagte wies bei beworbenen Getränken in Pfandgebinden den reinen Kaufpreis aus und stellte das Pfand gesondert dar. Der Kläger mahnte ab, verlangte eine Unterlassungserklärung und Erstattung von Abmahnkosten und berief sich darauf, dass nach europarechtlicher Harmonisierung das Pfand als Bestandteil des Gesamtpreises anzugeben sei. Die Beklagte hielt an der Praxis gemäß § 1 Abs. 4 PAngVO fest und zahlte nicht. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Praxis einen Verstoß gegen marktverhaltensrechtliche Vorschriften darstellt. • Klagebefugnis: Der Kläger ist klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, da zahlreiche relevante Mitglieder existieren und die Maßnahme deren Interessen betrifft. • Anwendbares Recht: § 1 Abs. 4 PAngVO verpflichtet zur gesonderten Ausweisung rückerstattbarer Sicherheiten und verbietet die Bildung eines Gesamtbetrags einschließlich Pfand; diese Vorschrift ist weiterhin gültiges deutsches Recht. • Europarechtliche Argumentation: Europäische Richtlinien zur Preisangabe binden den Mitgliedstaat, gelten aber nicht unmittelbar; nationale Gerichte dürfen nationales Recht nicht contra legem anwenden oder ignorieren. • Richtlinienkonforme Auslegung: Das Gericht prüfte die Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung, stellte jedoch fest, dass der eindeutige Wortlaut und Zweck des § 1 Abs. 4 PAngVO eine derart abweichende Auslegung nicht zulassen. • Folgerung für UWG-Ansprüche: Mangels Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG bzw. gegen § 5a UWG besteht kein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3a, 5a UWG und folglich auch kein Kostenerstattungsanspruch nach § 12 UWG. • Verfahrensrechtliches: Eine Vorlage an den EuGH war entbehrlich, weil allein nationales Recht angewendet und ausgelegt wurde. Die Klage wird abgewiesen. Die beanstandete Praxis der getrennten Ausweisung des Pfands entspricht § 1 Abs. 4 PAngVO und begründet keinen Verstoß gegen marktverhaltensrechtliche Vorschriften des UWG; deshalb besteht kein Unterlassungsanspruch und kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.