1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.310,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem 29.05.2013, ab dem 28.02.2019 maximal jedoch in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Z 2.0 $$$ mit der Fahrzeug-Ident-Nr. $$$$$$#$$$$###### zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 28 % und die Beklagte 72 %. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Rahmen des von ihm so benannten „Z-Abgasskandals“ geltend. Der Kläger erwarb am 29.05.2013 bei der X GmbH & Co. KG einen gebrauchten PKW Z 2.0 $$$ mit der Fahrzeug-Ident-Nr. $$$$$$#$$$$###### zu einem Kaufpreis von 23.730,00 EUR. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 20.000km auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K1 in Kopie vorgelegte Rechnung verwiesen. Die Erstzulassung erfolgte unter dem 21.03.2012. Am Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.07.2019 hat der Kilometerstand 164.365km betragen. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs $$ ### ausgestattet und mit der Abgasnorm EURO 5 zertifiziert. Bei Erwerb hatte es eine von dem Kläger als "Abschalteinrichtung" bezeichnete Software, die im Ergebnis auf einem Abgasprüfstand im Prüfmodus den Emissionsausstoß (NoX-Emissionen) verringert und im Fahrbetrieb außerhalb eines Prüfstandes, d.h. im "normalen Straßenverkehr" einen höheren Emissionsausstoß verursacht. Die Beklagte brachte den Motor in Verkehr. Dabei bescheinigte sie unter Bezugnahme auf eine Typengenehmigung, bei deren Beantragung sie die Funktionsweise der Software nicht offenbart hatte, die Übereinstimmung mit dem vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Fahrzeug. Die Verwendung der Software wurde 2015 öffentlich bekannt. Mit Bescheid gegenüber der Beklagten vom 15.10.2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt in Nebenbestimmung zu den betroffenen Typengenehmigungen die Entfernung der als unzulässige Abschalteinrichtung bewerteten Software sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge an. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Auf das von dem Kläger erworbene Fahrzeug wurde am 03.01.2017 ein Update aufgespielt. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 12.02.2019 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, das streitgegenständliche Fahrzeug bis zum 27.02.2019 gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen (Anlage K 3). Der Kläger behauptet, dass er das Fahrzeug in Kenntnis der von der Beklagten eingesetzten Software nicht gekauft hätte. Für seine Kaufentscheidung sei die Vorstellung wesentlich gewesen, dass das Fahrzeug mit dem genehmigten Typ übereinstimme und die Emissionen im realen Fahrbetrieb mit den offiziellen Angaben der Beklagten im Einklang stünden. Der Vorstand der Beklagten habe den Einsatz der Software gebilligt. Er ist der Ansicht, ein etwaig geschuldeter Nutzungsersatz aus Wertungsgesichtspunkten sei auf Grundlage einer Gesamtlaufleistungserwartung von 480.000 km zu berechnen. Der Kläger beantragt mit seiner am 05.04.2019 zugestellten Klage, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 17.055,94 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Z 2.0 $$$, Fahrzeugidentifikationsnummer $$$$$$#$$$$###### nebst Zinsen a. in Höhe von 4% aus 23.730,00 EUR vom 29.05.2013 bis zum 27.02.2019 sowie b. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.055,94 seit dem 28.02.2019 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 1. in Verzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 644,98 EUR nicht anrechenbare Kosten für die außergerichtliche Interessenvertretung ihres Prozessbevollmächtigten zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf den Einwand der Verjährung. Sie behauptet, sie habe das streitgegenständliche Fahrzeug weder hergestellt noch in Verkehr gebracht. Ferner behauptet sie, dass die von ihr inzwischen in Erfüllung der vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Nebenbestimmungen angebotenen technischen Maßnahmen (Software-Update) die geltenden Grenzwerte einhalten ohne sich nachteilig auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Motorleistung, Drehmoment, Geräuschemissionen und Dauerhaltbarkeit des Motors auszuwirken. Sie ist der Ansicht, dass den Interessen des Klägers durch das Aufspielen des Updates vollumfänglich Rechnung getragen worden und ihr kein Schaden entstanden sei. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch nur auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich eines Ersatzes für die von dem Kläger gezogenen Nutzungen gerichtet sein könne, wobei von einer Laufleistung von 200.000 – 250.000km auszugehen sei. Sie meint, die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien unbegründet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 22.07.2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist aus dem in Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bonn auch in örtlicher Hinsicht zur Entscheidung des streitgegenständlichen Sachverhaltes berufen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO, da der Kläger schlüssig Umstände vorgetragen hat, aus denen sich eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung ergeben kann, und jedenfalls der Schaden in Gestalt des Abschlusses eines für den Kläger negativen Kaufvertrages sowie die Begleichung des insoweit vereinbarten Kaufpreises im hiesigen Bezirk eingetreten ist. Der unter Ziffer 2. verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig. Die begehrte Feststellung des Annahmeverzuges erleichtert nach § 756 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung. Dies begründet das nach § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. B. I. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 826 BGB Zahlung von 12.310,73 EUR nebst Zinsen nach § 849, 249 BGB wie aus dem Tenor ersichtlich verlangen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Im darüber hinausgehenden Umfang ist der Zahlungsantrag unbegründet. Nicht begründet sind außerdem die auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klage sowie der auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klageantrag zu 3. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch nach Maßgabe des § 826 BGB zu. Die darin normierten Voraussetzungen, wonach derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet ist, liegen vor. a) Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen des von ihr hergestellten Motors mit der manipulierten und nach den Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamtes zu beseitigenden Software gegen die guten Sitten verstoßen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 217/03 – NJW 2004, 2668, 2670; Palandt/ Ellenberger , BGB, a.a.O., § 138 Rn. 2), d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (Palandt/ Ellenberger , a.a.O., § 138 Rn. 2, 7 f.). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 – juris Rn. 16). Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen liegen die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten vor. Die Produktion der Motoren mit der streitgegenständlichen Motorsoftware und deren Auslieferung an den Markt durch die Beklagte erfolgten ersichtlich zu dem Zweck und mit dem Wissen, dass diese Fahrzeuge veräußert und im Straßenverkehr tatsächlich verwendet werden. Die programmierte Software bewirkte bei dem Betrieb der Fahrzeuge einen Schadstoff- (insbesondere Stickoxid-)Ausstoß, der unter Anwendung der geltenden EU-Abgasnormen nicht genehmigungsfähig war. Hierdurch unterläuft die eingesetzte Software den für jedermann erkennbaren Zweck einer Überprüfung des Abgasausstoßes, die jeden Sinn verliert, wenn Fahrzeuge so konstruiert werden, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ausschließlich auf dem Prüfstand und damit in einer Ausnahmesituation gewährleistet ist. Sie verfolgt damit nicht nur die wirtschaftlichen Interessen des Herstellers auf Kosten des Endabnehmers, der, ohne dies zu wissen, ein vorschriftswidrig ausgestattetes Fahrzeug erhält. Der serienmäßige Einsatz untergräbt zugleich das Vertrauen der Allgemeinheit in die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben auf der Grundlage einer aussagekräftigen behördlichen Zulassungsprüfung. Er stellt sich daher nach Ziel, Mittel und der darin zutage tretenden Gesinnung als besonders verwerflich dar. Die Beklagte hat die Erwerber dieser Fahrzeuge über die Verwendung dieser manipulativen Software nicht aufgeklärt. Auch das begründet den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Denn nur die Beklagte wusste, dass die von ihr in den Verkehr gebrachten Motoren Schadstoffe in nicht genehmigungsfähigem Umfang ausstoßen. Hätte sie alle Marktteilnehmer hierüber aufgeklärt, hätte sie mit diesen Motoren keinen Umsatz und damit auch keinen Gewinn generieren können. Denn es liegt auf der Hand, dass weder Hersteller noch Endkunden bereit sind, nicht genehmigungsfähige Fahrzeugteile oder gar Fahrzeuge zu erwerben (vgl. bereits LG Bonn, Urteil vom 17. März 2018 – 19 O 327/17 – juris Rn. 85 ff.). Abgesehen davon blieb durch den Einsatz der Manipulationssoftware lange Zeit unbemerkt, dass die mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge im realen Betrieb Stickoxide in über dem Grenzwert liegenden Ausmaß ausstoßen. Das ist ein Verhalten, das erheblich gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und auch deshalb sittenwidrig ist (LG Bonn, Urteil vom 17. März 2018 – 19 O 327/17 – juris Rn. 92 ff.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es für die Mehrzahl der betroffenen Kunden tatsächlich eine für die Kaufentscheidung maßgebliche Rolle spielt, ob das von ihnen erworbene bzw. zu erwerbende Fahrzeug besonders umweltverträglich ist oder nicht. Ebenfalls nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, welchen Anteil Dieselfahrzeuge tatsächlich an den gegenwärtig in Deutschland existierenden Schadstoffbelastungen haben. Denn ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden liegt ersichtlich bereits darin begründet, dass jedenfalls auch diejenigen Fahrzeugkunden durch die Beklagte bewusst über die durch ihre Fahrzeugnutzung verursachte erhöhte Schadstoffbelastung im Unklaren gelassen wurden, denen unter Umweltgesichtspunkten besonders wichtig war, dass sie ein Fahrzeug erwerben, dessen Motor die geltenden Grenzwerte für Stickoxide einhält. Im Übrigen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass praktisch kein Erwerber eines Fahrzeuges von sich aus bereit ist, ein Fahrzeug zu erwerben, bei dem mangels Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte zum Einen ein Entzug der Betriebserlaubnis durch Stilllegungsverfügung bei nicht erfolgter technischer Umrüstung und zum Anderen nachträgliche rückwirkende Erhöhungen der Kraftfahrzeugsteuer ernsthaft zu befürchten sind. Schon vor diesem Hintergrund war die Beklagte ersichtlich angehalten, Käufer ihrer in Fahrzeugen verbauten Motoren nicht über die von ihr eingesetzte Software im Unklaren zu lassen. b) Die Beklagte haftet gemäß § 31 BGB für das Verhalten derjenigen, die den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung in eigener Person verwirklicht haben. Es ist nicht Sache des Klägers, die Entscheidungsfindung im Organisationsbereich der Beklagten aufzuklären. Die Beklagte tritt der danach zulässigerweise pauschalen Behauptung des Klägers, dass die Software mit Billigung des Vorstands eingesetzt wurde, nicht in einer den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO entsprechenden Weise entgegen, indem sie die Kenntnis des Vorstands bestreitet, ohne zu erklären, wer sonst für die Entwicklung und Verwendung der Software verantwortlich war. Unabhängig von der daran anknüpfenden Geständniswirkung (§ 138 Abs. 3 ZPO) ist die Einlassung der Beklagten auch materiell-rechtlich unerheblich, weil sie deliktsrechtlich nicht nur für die von § 31 BGB erfassten Organe, sondern nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für Verrichtungsgehilfen einzustehen hat. Mangels konkreter Erklärung dazu, wer über Entwicklung und Einsatz der Software entschieden hat, tritt die Beklagte auch der dieser Haftung zugrundeliegenden Vermutung eines Auswahl- und Überwachungsverschuldens (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht in erheblicher Weise entgegen. c) Dem Kläger ist durch diesen Sittenverstoß kausal durch den Erwerb des Fahrzeugs ein Schaden entstanden. Als Schaden im Sinne von § 826 BGB ist jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung anzusehen (Palandt/ Sprau , BGB, a.a.O., § 826 Rn. 3). Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach der Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Ein Vermögensschaden setzt voraus, dass bei einem Vergleich der Gesamtvermögenslage des Klägers nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne diesen Vertragsschluss entwickelt hätte, ein rechnerisches Minus verbleibt. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der erworbene Gegenstand den Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotz Werthaltigkeit des Kaufgegenstandes die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden. Als Gegenleistung für den gezahlten Kaufpreis hat der Kläger ein Fahrzeug erhalten, das auf Grund der eingesetzten Software nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und deshalb dem Risiko einer Betriebsuntersagung und nachträglicher Erhöhungen der Kraftfahrzeugsteuer ausgesetzt war. Das Gericht folgt der entsprechenden Rechtsauffassung des Kraftfahrzeugbundesamts, die dieses bereits in dem gegenüber der Beklagten ergangenen und seitens der Beklagten nicht angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 2015 ausführlich begründet hat. Damit ist dem Kläger bereits durch den entgeltlichen Erwerb des Fahrzeugs im Sinne von § 826 BGB ein Schaden zugefügt worden. An der Verwirklichung dieser anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzung ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger das von der Beklagten angebotene "Update" durchführen ließ und damit jedenfalls die Bedenken des Kraftfahrzeugbundesamts ausräumte. Die Nachrüstung kann das einmal verwirklichte Merkmal der Schadenszufügung nicht nachträglich beseitigen, sondern wirft lediglich die nach §§ 249 ff. BGB zu beurteilende Frage auf, ob damit der im Wege des Schadensersatzes herzustellende Zustand bereits eingetreten ist. d) Der Schaden ist dem Kläger vorsätzlich zugefügt worden. Die Art der eingesetzten Software indiziert vorsätzliches Handeln derjenigen, die die Entwicklung veranlasst haben, zunächst im Sinne einer Absicht, das Abgasverhalten in der Weise zu beeinflussen, dass eine Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte nur beim Betrieb auf einem Prüfstand gewährleistet wird, ohne diesen Umstand offenzulegen. Der Vorsatz richtete sich auch darauf, dass die mit der Software ausgestatteten Motoren in den Fahrzeugen in den Verkehr gebracht und letztlich von unwissenden Verbrauchern erworben werden. Damit umfasst der Vorsatz auch den Schaden des Klägers, der bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs eingetreten ist. Die konkrete Schadensentwicklung von einer zunächst weithin unbekannten Unzulässigkeit der Abgassteuerung zum konkreten Risiko einer Betriebsuntersagung und schließlich zur Notwendigkeit, zwischen diesem Risiko und einem für den Kläger nicht ohne weiteres durchschaubaren "Update" zu wählen, mussten die unmittelbar verantwortlichen Personen ebenso wenig vorhersehen wie sich ihr Vorsatz konkret auf die Person des Klägers und das von diesem erworbene Fahrzeug richten musste. e) Die entscheidungsverantwortlichen Personen i.S.v. § 31 BGB bzw. die Verrichtungsgehilfen i.S.v. § 831 BGB handelten rechtswidrig. Eine Rechtfertigung des Einsatzes einer gegen EU-Vorgaben verstoßenden Software kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. f) Der mit dem entgeltlichen Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger gemäß § 826 BGB entstandene Schadensersatzanspruch ist durch die von der Beklagten durchgeführte Nachrüstung nicht erfüllt worden. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das haftungsbegründende Ereignis nicht eingetreten wäre. Das nach § 826 BGB haftungsbegründende Ereignis besteht hier in der Zufügung des Schadens in Gestalt des entgeltlichen Erwerbs des vorschriftswidrig ausgestatteten Fahrzeugs, nicht etwa in der vorschriftswidrigen Ausstattung selbst. Der Schadensersatzanspruch ist seinem Inhalt nach deshalb darauf gerichtet, den Kläger so zu stellen, als hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Dies entspricht dem Schadensbegriff des § 826 BGB, der nicht auf Vermögensminderung zu reduzieren ist, sondern auch die konkrete Vermögenslage vor nachteiligen Einwirkungen schützt. Durch die von der Beklagten angebotene Installation des Update kann demnach der Schaden nicht in dem Sinne beseitigt werden, dass der gemäß § 249 Abs. 1 BGB herzustellende Zustand bereits eingetreten würde. Dem Schädiger steht es nicht frei, statt der geschuldeten Restitution ein irgendwie geartetes Erfüllungsinteresse zu bedienen. g) Da der Kläger auch im Anwendungsbereich der §§ 826, 249 BGB durch die ihm zugefügte Schädigung nicht besser gestellt werden darf als er ohne die Schädigung stünde, hat er erhaltene Vorteile auszukehren. Zu berücksichtigen sind insoweit zunächst die erlangten Gebrauchsvorteile. Sind der Vorteil und der Ersatzanspruch gleichartig, dann wird der Vorteil vom Ersatzanspruch abgezogen, ohne dass es hierfür einer Gestaltungserklärung des Schädigers bedarf; ist die Gleichartigkeit von Vorteil und Ersatzanspruch zu verneinen, dann muss der Geschädigte den Vorteil Zug-um-Zug gegen Erfüllung des Ersatzanspruchs herausgeben (MüKo-BGB/ Oetker , 7. Aufl. 2016, § 249, Rn. 279). Die tatsächlich gezogenen Nutzungen waren für den Kläger infolge der unzulässigen Ausstattung des Fahrzeugs nicht wertlos. Die Anrechnung widerspricht nicht dem Zweck des Schadensersatzes, sondern entspricht dem Grundsatz, dass der Geschädigte von den nachteiligen Folgen des haftungsbegründenden Ereignisses freigestellt, nicht aber besser gestellt werden soll. Da die Gebrauchsvorteile in Gestalt der Nutzung des Fahrzeugs nicht auskehrbar sind, hat der Kläger hierfür Wertersatz in Geld zu leisten. Dabei ist der Wert der Nutzung des erworbenen Pkw anhand des Bruttokaufpreises, der zurückgelegten Fahrtstrecke und der zu erwartenden Restlaufleistung auf der Grundlage linearer Wertminderung zu errechnen (OLG Hamm, Urteil vom 10. März 2011 – 28 U 131/10 – NJW-RR 2011, 1423, 1424). In diesem Zusammenhang geht das Gericht davon aus, dass ein PKW vom streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eine durchschnittliche Laufleistung von 300.000 km aufweist, da dies bei Fahrzeugen aus der entsprechenden Produktion der Beklagten der grundsätzlich erwartbaren Laufleistung entspricht (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18). Es bestehen in diesem Zusammenhang auch nicht mehr in dem Maße wie früher signifikante Unterschiede zwischen Otto- und Dieselmotoren, die es rechtfertigen würden, bei einem Fahrzeug mit Dieselmotor eine wesentlich höhere Laufleistung anzunehmen als bei einem Fahrzeug mit Benzinmotor (ebenso LG Ravensburg, Urteil vom 9. Januar 2018 – 2 O 171/17 – juris Rn. 54). Der Kläger hat unstreitig 144.365km mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug gefahren. Dementsprechend ergibt sich ein in Abzug zu bringender Nutzungswert von 11.419,27 € (= 23.730,00 € x 144.365 / 300000 km). Hieraus resultiert der tenorierte Zahlbetrag. Darüber hinaus hat der Kläger als erlangten Vorteil auch das Eigentum am erworbenen Fahrzeug auf die Beklagte zu übertragen und das Fahrzeug an diese herauszugeben, was im Klageantrag bereits Berücksichtigung gefunden hat. h) Der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch ist darüber hinaus auch nicht verjährt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.03.2016 – XI ZR 122/14, juris) liegt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei beim Schädiger, der sich auf die Verjährungseinrede beruft (BGH a.a.O.). Es ist nicht notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben. Er muss auch nicht bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Zudem kommt es grundsätzlich nicht auf eine richtige rechtliche Würdigung an. Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Der Geschädigte muss auch nicht die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzen (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, juris). Die Beklagte – als Schädiger – hätte hier danach konkret dazu vortragen müssen, weshalb der Kläger schon im Jahr 2015 hätten wissen müssen, dass sein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war. Dies ist nicht geschehen. 2. Zinsen sind nicht wie beantragt als Verzugs- oder Rechtshängigkeitszinsen begründet, sondern lediglich nach Maßgabe von §§ 849, 249 BGB in Höhe von 4 % p.a. Die Beklagte hat dem Kläger durch die unerlaubte Handlung nach § 826 BGB den gezahlten Kaufpreis entzogen. § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch Geld gilt im Sinne von § 849 BGB als Sache (zum Ganzen BGH, Urteil vom 26. November 2007 – II ZR 167/06 – NJW 2008, 1084). Dieser Anspruch in Gestalt des auf die Klageforderung geforderten Zinsanspruches besteht, wie geltend gemacht, bereits seit dem 29.05.2013. Der Zinsanspruch besteht gemäß § 246 BGB in Höhe von 4 % p.a (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2017 – II ZR 167/06 – NJW 2008, 1084). Die ab dem 28.02.2019 beantragten Zinsen stünden dem Kläger als Verzugszinsen nach Maßgabe der §§ 286, 288 Abs. 1 BGB nur im Verzugsfalle zu. Allerdings befand die Beklagte sich so lange nicht in Verzug, wie sie sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen konnte, § 273 BGB, und dieses nicht durch ein Angebot der Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise obsolet wurde. Das Leistungsangebot i.S.v. § 295 BGB muss die geschuldete Leistung vollumfänglich zum Gegenstand haben, bietet der Schuldner eine Leistung an, die sich in irgendeiner Hinsicht als Minus zum Geschuldeten darstellt, reicht dies nicht aus (MüKo-BGB/ Ernst , a.a.O., § 295 Rn. 4). Hier stand der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 273 BGB, gerichtet auf Übergabe und Übereignung sowie Zahlung von Nutzungsersatz zu. Aufgrund dieses Leistungsverweigerungsrechts konnte die Beklagte nur in Verzug geraten, wenn der Kläger ihr zuvor seine Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte. Ein solches Angebot ist weder vorprozessual noch im vorliegenden Rechtsstreit erfolgt. In dem vorprozessualen Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten 13.02.2019 ist lediglich die „Rückgabe“ des streitgegenständlichen Fahrzeugs angeboten worden; hierin ist kein Angebot auf Übereignung des Fahrzeugs zu erblicken, vielmehr umfasst es lediglich den rein tatsächlichen Vorgang der Erlangung der Sachherrschaft. Das Leistungsangebot i.S.v. § 295 BGB muss die geschuldete Leistung vollumfänglich zum Gegenstand haben, bietet der Schuldner eine Leistung an, die sich in irgendeiner Hinsicht als Minus zum Geschuldeten darstellt, reicht dies nicht aus (MüKo-BGB/ Ernst , a.a.O., § 295 Rn. 4). Insoweit ist insbesondere ein im konkreten Fall nach § 266 BGB nicht rechtmäßiges Teilangebot der Leistung nicht geeignet den Annahmeverzug auszulösen (MüKo-BGB/ Ernst , a.a.O., § 295 Rn. 4). Ein solches Teilangebot liegt hier indes vor, da der Kläger der Beklagten im Schreiben vom 13.02.2019 jedenfalls die geschuldete Übereignung des Fahrzeugs nicht hinreichend eindeutig angeboten hat. Er bot diese gerade nicht an, sondern nur die bloße „Abholung“. Ein Zinsanspruch besteht auch nicht in Gestalt von Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 BGB. Das bestehende Leistungsverweigerungsrecht steht auch dem Anspruch auf Prozesszinsen ab Klagezustellung entgegen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1971 – VII ZR 3/69 – NJW 1971, 615 f.; MüKo-BGB/ Krüger , a.a.O., § 273 Rn. 94). II. Mangels bestehenden Annahmeverzugs der Beklagten ist der Klageantrag zu 2) unbegründet. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Zinsanspruch wird Bezug genommen. III. Der Anspruch auf Zahlung sowie auf Freistellung der durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers behaupteten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht begründet. Ein entsprechender Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Kläger hat auch das entsprechende Bestreiten der Beklagten weder konkret dargelegt noch unter tauglichen Beweis gestellt, dass und in welcher Höhe vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Eine Gebührenrechnung ist nicht zur Akte gereicht worden ebenso wenig wie Nachweise darüber, dass und in welcher Höhe eine Rechtsschutzversicherung bereits Zahlung geleistet und den Kläger ermächtigt hat, einen entsprechenden Anspruch im vorliegenden Verfahren geltend zu machen. Zudem ist die Berechnung der Kosten, bei denen der Kläger von einem Gegenstandswert in Höhe von 31.750,00 EUR - d.h. ohne Berücksichtigung der zu saldierenden Gegenforderung - und einer Geschäftsgebühr von 1,5 ausgeht, nicht nachvollziehbar. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Sie entspricht dem Erfolg bzw. Misserfolg der Parteien in Bezug auf den Klageantrag zu 1). Die weiteren Anträge betreffen entweder kostenrechtlich nicht bedeutsame Nebenforderungen oder fallen hinsichtlich des Gebührenstreitwerts nicht ins Gewicht, so dass eine weitere Differenzierung der Kostenentscheidung entbehrlich ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .