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Urteil

10 O 448/18

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:0830.10O448.18.00
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Tenor

1.    Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des D $$#$, amtliches Kennzeichen $$-$$ ##, Identifikationsnummer $$$$$$#$#$$######, ist.

2.    Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger die Zulassungsbescheinigung Teil II zu dem D $$#$, amtliches Kennzeichen $$-$$ ##, herauszugeben.

3.    Der Beklagten wird für die Herausgabe der unter Ziffer 2 bezeichneten Zulassungsbescheinigung eine Frist von einer Woche ab Rechtskraft des Urteils gesetzt.

4.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.    Die Widerklage wird abgewiesen.

6.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7.    Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 2.) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR; hinsichtlich der Kosten ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des D $$#$, amtliches Kennzeichen $$-$$ ##, Identifikationsnummer $$$$$$#$#$$######, ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger die Zulassungsbescheinigung Teil II zu dem D $$#$, amtliches Kennzeichen $$-$$ ##, herauszugeben. 3. Der Beklagten wird für die Herausgabe der unter Ziffer 2 bezeichneten Zulassungsbescheinigung eine Frist von einer Woche ab Rechtskraft des Urteils gesetzt. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Widerklage wird abgewiesen. 6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 7. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 2.) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR; hinsichtlich der Kosten ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um das Eigentum an dem Kraftfahrzeug D $$#$, Identifikationsnummer $$$$$$#$#$$######, das sich derzeit im Besitz des Klägers befindet. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei und von der Beklagten die Herausgabe der Original-Zulassungsbescheinigung Teil II zu diesem Fahrzeug. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Herausgabe des D durch den Kläger. Am 20.09.2018 übergab die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug einem Mann, der zuvor unter Verwendung falscher Dokumente den Abschluss eines Kaufvertrages mit der Beklagte herbeigeführt und sich um eine Finanzierung des Kaufpreises durch die D-Bank beworben hatte. Der Verkauf erfolgte unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Auf die Täuschung wurden die Angestellten der Bekl. erst aufmerksam gemacht, als der Mann mit dem Fahrzeug davongefahren war. Zu einer Auszahlung des Kaufpreises durch die D-Bank an die Beklagte kam es nicht. Am 24.09.2018 entdeckte der Kläger das Fahrzeug auf der Website mobile.de, wo es zu einem Kaufpreis von 44.500,00 EUR angeboten wurde. In dem Inserat (Bl. 94 d.A.) waren als Angaben zum Verkäufer nur angegeben, dass es sich um einen Privatanbieter handele sowie eine Mobilfunknummer und die Ortsbezeichnung „DE-##### A“. Der Kläger rief sodann unter der angegebenen Nummer an, um Vertragsverhandlungen aufzunehmen und übersandte dem Mann, mit dem er telefoniert hatte, eine Ablichtung seines Führerscheins. Nachdem am nächsten Tag auch ein Freund des Klägers mit dem Mann am Telefon gesprochen hatte, vereinbarte man für den 26.09.2018 um 18 Uhr die B-Straße Hausnummer ## in C als Treffpunkt, um den Kauf abzuwickeln. Dem Freund des Klägers wurde mitgeteilt, dass man dort die Ehefrau treffen solle, welche als Halterin eingetragen sei und deshalb den Verkauf durchführen müsse. Eine Privatanschrift des Mannes und seiner vermeintlichen Ehefrau wurde nicht übermittelt. Der Kläger fuhr am 26.09. in Begleitung von zwei Freunden nach C, um das Fahrzeug in bar zu bezahlen und mitzunehmen. Die Frau, mit der es vorher keinen Kontakt gegeben hatte, erschien zum Treffen mit ca. 40 Minuten Verspätung. Auf einem nahegelegenen Parkplatz besichtigte der Kläger anschließend den D und ließ sich beide Teile der – wie sich später herausstellte – gefälschten Zulassungsbescheinigung aushändigen, um diese zu betrachten. Nach einer Probefahrt unterzeichnete der Kläger den bereits auf Verkäuferseite ausgefüllten Kaufvertrag und übergab das Geld. Ihm wurden ein Fahrzeugschlüssel und ein Schlüssel für die Bedienung der Standheizung ausgehändigt. Den zweiten Autoschlüssel bekam er nicht. Diesbezüglich ist auf dem Kaufvertrag handschriftlich vermerkt, dass der Zweitschlüssel ihm im Wege des versicherten Versands geschickt werden solle. Der Kläger trat sodann die Heimreise an und wurde auf der BAB 3 von der Polizei angehalten, die ihm sagte, dass er Opfer eines Betruges geworden sei und das Fahrzeug einbehielt. Dieses wurde ihm in der Zwischenzeit wieder herausgegeben. Die Details des Verkaufsgesprächs in C sind zwischen den Parteien im Übrigen streitig. Der Kläger behauptet, dass die gefälschten Fahrzeugpapiere echten zum Verwechseln ähnlich gesehen hätten. Zudem sei der Treffpunkt plausibel erschienen, weil ihm gesagt worden sei, in besagter Sparkassenfiliale arbeite die Ehefrau des Anbieters. Dass sich dort eine Sparkasse befinde, habe er auch über das Internet überprüft. Neben den Fahrzeugpapieren habe sich der Kläger auch die jeweils österreichische ID-Karte und den Führerschein der Frau zeigen lassen. Die darauf angegebenen Daten hätten mit denen in beiden Teilen der Zulassungsbescheinigung übereingestimmt. Dass der D sogar noch besser ausgestattet gewesen sei als in der Anzeige angegeben, sei dem Kl. erst auf der Heimreise aufgefallen. Der Kläger ist der Ansicht, er habe habe das Eigentum am D $$#$ gutgläubig erworben. Aufgrund der Hochwertigkeit der Fälschung von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief könne ihm keine grob fahrlässige Verkennung der wahren Eigentumslage im Sinne einer Bösgläubigkeit vorgeworfen werden. Auch seien die übrigen Umstände des Kaufs nicht geeignet, um dem Kläger seinen guten Glauben abzusprechen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass er Eigentümer des D $$#$, amtliches Kennzeichen $$-$$ ##, ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Zulassungsbescheinigung Teil II herauszugeben, 3. der Beklagten für die Heraushabe der Zulassungsbescheinigung Teil II eine Frist von einer Woche ab Rechtskraft des Urteils zu setzen, 4. die Beklagte für den Fall, dass die Herausgabe nicht fristgerecht erfolgt, zu verurteilen, einen Betrag von 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.Widerklagend beantragt sie, den Kläger zu verurteilen, an sie das Kraftfahrzeug D $$#$ #.# $$$, Fahrgestellnummer: $$$$$$#$#$$######, samt Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugzubehör, herauszugeben. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Daten der vermeintlichen Ehefrau nur anhand einer Versicherungskarte überprüft. Zudem sei der im Inserat verlangte Preis deutlich zu niedrig angesetzt gewesen. Angemessen sei vielmehr ein Preis in der Nähe von 60.000 EUR gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Fahrzeugpapiere seien als Fälschung erkennbar gewesen. In Teil I der Zulassungsbescheinigung passe das Siegel des Rhein-Sieg-Kreises nicht zur Stadt C als vermeintlich ausstellende Behörde. Im Fahrzeugbrief würden die Fahrgestellnummer als Barcode sowie weitere übliche Eintragungen fehlen. Die Tatsache, dass die Frau einen deutschen Vor- und Nachnamen trage, aber nicht akzentfrei deutsch gesprochen habe, hätte den Beteiligten verdächtig vorkommen müssen. Zudem sei es verdächtig, dass der Verkauf eines hochpreisigen Fahrzeugs auf einem öffentlichen Parkplatz gefunden habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie aufgrund des Eigentumsvorbehalts das Eigentum an dem D nicht verloren habe und der Kläger nicht im Wege des gutgläubigen Erwerbs Eigentümer geworden sei. Vielmehr habe der Kläger die wahre Eigentumslage grob fahrlässig verkannt, sodass die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf das Protokoll der Sitzung vom 26.07.2019 und auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit Ausnahme des Antrages zu 4.), der unzulässig ist, zulässig und begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist weit überwiegend zulässig. Insbesondere hat der Kläger gem. § 256 I ZPO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er Eigentümer des streitgegenständlichen D $$#$ ist. Dies besteht, weil die Beklagte das Eigentum des Klägers ernstlich bestreitet. Zudem wurde der Kläger in der Herausgabeanordnung der Staatsanwaltschaft Bonn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Herausgabe nicht die Feststellung verbunden sei, dass er Eigentümer sei. Eine abschließende Klärung der Eigentumsverhältnisse bleibe vielmehr dem Zivilrechtsweg vorbehalten. Gemäß § 255 I ZPO kann der Kläger im Urteil eine Frist bestimmen lassen, weil er nach seinem schlüssigen Vortrag nach fruchtlosem Fristablauf ggf. Schadensersatz wegen Nichterfüllung etwa gem. § 985 BGB in Verbindung mit § 281 I 1 und IV BGB verlangen kann. Die gerichtliche Fristsetzung präjudiziert jedoch nicht die Sekundäransprüche selbst (Musielak/Voit/Foerste, 16. Aufl. 2019, ZPO § 255 Rn. 1). Der Antrag zu 4) ist hingegen unzulässig. Zwar steht dem Antrag nicht entgegen, dass dieser ein sogenannter unechter Hilfsantrag ist. Es handelt sich hier um einen Antrag, der in der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass der Herausgabeanspruch innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt wird. Dies steht nicht im Widerspruch zu der sich aus § 253 II Nr. 2 ZPO ergebenden Bedingungsfeindlichkeit von Anträgen. Die Bedingung betrifft hier nicht den Antrag selbst und damit den Rechtsstreit, sondern nur die Vollstreckung. Der Antrag zu 4) ist jedoch unzulässig, weil er weder auf zukünftige, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpfte Zahlung oder Räumung gem. § 257 ZPO, noch auf wiederkehrende Leistung nach § 258 ZPO gerichtet ist, sondern weil er schlicht auf eine künftige Leistung gerichtet ist, ohne dass – wie von § 259 ZPO verlangt – den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt wäre, dass die Beklagte sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde Zwar kann grundsätzlich bereits der Umstand, dass die Beklagte das Eigentum an dem PKW für sich reklamiert und bezüglich des Anspruchs auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II Klageabweisung beantragt hat, die Vermutung begründen, dass sie sich bei Eintritt der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs auch dessen Erfüllung entziehen wird (vgl. RGZ 132, 338, 340 f.). In der vorliegenden Sonderkonstellation ist diese Befürchtung indes nicht begründet. Denn die Beklagte ist letztlich ersichtlich nur deshalb der Auffassung, nicht zu Herausgabe der Fahrzeugpapiere berechtigt zu sein, weil sie sich für die Eigentümerin des Fahrzeugs hält, was entsprechend § 952 BGB mit ihrem Eigentum an den Papieren einherginge. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch dann die Herausgabe der Papiere oder Schadensersatz infolge deren Nichtherausgabe verweigern würde, wenn über die Frage der Eigentümerstellung, die Gegenstand des Klageantrages zu 1.) ist, rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden ist. Sind die Voraussetzungen des § 259 ZPO – wie vorliegend – nicht gegeben, ist der Antrag unzulässig (vgl. OLG Köln OLGZ 1976, 477). Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Kläger ist Eigentümer des D $$#$ mit der Identifikationsnummer $$$$$$#$#$$######. Er hat das Eigentum an dem Fahrzeug gem. §§ 929 Satz 1, 932 Abs. 1 Satz 1 BGB gutgläubig erworben. Zu einer Einigung über den Eigentumsübergang und zu einer Übergabe des D kam es am 26.09.2018 auf dem nahe der Sparkassenfiliale in der B-Straße gelegenen Parkplatz zwischen dem Kläger und der Frau, die sich als G H vorstellte. Die Frau war jedoch nicht verfügungsbefugt, weil das Eigentum an dem Auto zu diesem Zeitpunkt noch im Eigentum der Beklagte stand. Diese hatte das Auto unter Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts an einen Mann veräußert. Da es nicht zu einer Auszahlung des Kaufpreises kam, hat die Beklagte mangels Bedingungseintritts das Eigentum nicht verloren. In Betracht kommt daher nur ein gutgläubiger Erwerb des Klägers von einer Nichtberechtigten gem. § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dessen Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Grob fahrlässig handelt der Erwerber, wenn er dasjenige außer Betracht lässt, was jedem in der Situation hätte einleuchten müssen. Für Privatleute gilt diesbezüglich ein großzügiger Maßstab (s. OLG Braunschweig, BeckRS 2012, 6482) Dabei ist jedoch für den gutgläubigen Erwerb von PKW in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich der Erwerber nicht allein auf den Besitz des Veräußerers stützen darf, um auf dessen Eigentümerstellung zu vertrauen. Vielmehr muss er sich, um nicht grob fahrlässig zu handeln, durch Einsicht der Fahrzeugpapiere vergewissern, dass der Veräußerer auch Eigentümer ist. Eine allgemeine Nachforschungspflicht begründet dies aber nicht. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der fehlenden Gutgläubigkeit trägt ausweislich des Wortlauts des § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB („es sei denn, dass“) diejenige, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet; hier dementsprechend die Beklagte. Anders als die Beklagte meint, liegen keine Umstände vor, die die Bösgläubigkeit des Klägers beim Erwerb des D begründen. Der Kläger hat sich vor Bezahlung des D die Fahrzeugscheine vorlegen lassen und die enthaltene Fahrgestellnummer mit dem Auto abgeglichen. Die von der Veräußerin vorgelegten gefälschten Fahrzeugpapiere sind zudem aus echten Blankobescheinigungen gefertigt und somit in Optik und Haptik von echten Fahrzeugscheinen nicht zu unterscheiden. Die Fälschung ist auf den ersten Blick nicht zu erkennen. Es handelt sich allerdings nicht um fehlerfreie Fälschungen. So ist anstelle des Siegels der Stadt C das Siegel des Rhein-Sieg Kreises auf den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II aufgebracht. Zudem sind in den beiden Teilen der Zulassungsbescheinigungen die Namen der eingetragenen Person in der Weise vertauscht, dass in Teil I der Familienname G und in Teil II der Familienname H findet. Schließlich finden sich in den Zulassungsbescheinigungen Tippfehler, indem die Zulassungsstelle als „stadt C“ und die Wagenfarbe als „weis“ angegeben werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten begründet die Verkennung dieser Umstände aber keine grobe Fahrlässigkeit. Insoweit ist das Gericht der Ansicht, dass er dem Kläger als ortsfremden Erwerber nicht ohne Weiteres hätte auffallen müssen, dass Siegel und Behörde auf den Papieren nicht zusammenpassen. Immerhin wird die Stadt C nahezu vollständig vom Rhein-Sieg-Kreis umschlossen, sodass es nicht völlig abwegig erscheint, C sei Teil des Kreises. Zudem hat der Kläger hinsichtlich des Siegels auf der Zulassungsbescheinigung Teil I glaubhaft erklärt, dass er im Wesentlichen die andere Seite des Dokuments, auf der sich die Fahrgestellnummer und der Name der eingetragenen Person befinden (Bl. 23 d.A.), untersucht habe. Dass sich der Kläger auf die Seite mit den Eintragungen konzentriert, ist ihm nicht zum Vorwurf zu machen (s. dazu OLG München, Urteil vom 05.05.2011 – 23 U 434/11 – Rn. 23). Gleiches gilt für die Tatsache, dass in der Annonce auf mobile.de der Standort des Autos falsch mit „A“ bezeichnet wurde. Der Kläger ist mit den hiesigen Ortsnamen nicht vertraut und konnte daher keinen Verdacht schöpfen. Da der Verkauf zudem in C abgewickelt werden sollte, konnte die fehlerhafte Schreibeweise auch nicht etwa bei der Eingabe in ein Navigationsgerät auffallen. Auch Tipp- und Schreibfehler kommen und Fahrzeugpapieren hin und wieder vor (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 1.9.2011 – 8 U 170/10, BeckRS 2012, 6482), sodass die falsche Schreibweise der Wagenfarbe oder die Verwechslung von Groß- und Kleinbuchstaben keine Verdachtsmomente darstellen, deren Außerachtlassung grob fahrlässiges Handeln begründet. Vielmehr hat der Kläger versucht, den Ansprüchen der Rechtsprechung gerecht zu werden, indem er die in den Zulassungspapieren angegebenen Daten, mit den Ausweisdokumenten der Veräußerin abglich. Dass die Frau österreichische Dokumente zur Identifizierung vorzeigte und dass sie trotz ihrer vermeintlich deutschen Namens nicht akzentfrei deutsch sprach, kann aufgrund der seit Jahrzehnten geltenden Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union kein Verdachtsmoment darstellen, der Anlass zu detaillierten Nachforschungen gibt. Unerheblich ist, ob es sich bei einem der Dokumente um einen österreichischen Personalausweis oder um eine Versichertenkarte gehandelt hat, weil beide Dokumente gleichermaßen mit Namen versehen sind. Jedenfalls hat die hierfür nach § 932 II BGB darlegungs- und beweisbelastete Beklagte aber keinen Beweis angeboten, um festzustellen, dass der Kläger die Daten der Veräußerin nur anhand einer Versicherungskarte abgeglichen hat. Schließlich führt die Tatsache, dass der Verkauf auf einem Parkplatz in der Stadt abgewickelt wurde, nicht dazu anzunehmen, dass der Kläger die wahre Eigentumslage grob fahrlässig verkannt hätte. Unter Privaten ist der Verkauf von Gebrauchtwagen auf öffentlichen Parkplätzen kein außergewöhnlicher Umstand. Zudem wurde dem Kläger ein plausibler Grund mitgeteilt, warum der Verkauf in der C Innenstadt abgewickelt werden sollte. Der fehlende zweite Schlüssel stellt keinen Verdacht erregenden Umstand dar. Denn es wurde dem Kläger nicht mitgeteilt, dass man keinen zweiten Schlüssel habe, sondern vielmehr dem Kläger versprochen, den zweiten Schlüssel per versichertem Versand zu übersenden. Erst nach der Übergabe des D, also zu einem Zeitpunkt als der gutgläubige Erwerb schon abgeschlossen war, musste der Kläger erkennen, dass die Veräußerin bzw. ihr vermeintlicher Ehemann diesem Versprechen nicht nachkamen. Erst als der Kläger in dem D auf der Autobahn angehalten wurde, konnte er erkennen, dass er in eine Straftat verwickelt worden war. Der geforderte Preis für das Auto war schließlich nach Ansicht des Gerichts auch nicht so niedrig, dass aufgrund der zu geringen geforderten Summe hätte einleuchten müssen, dass mit dem Geschäft etwas nicht stimme (vgl. dazu BGH NJW 1975, 735: Guter Glaube verneint bei Erwerb durch Händler zu 68 % des Marktpreises). Der Kläger hat diesbezüglich einige Vergleichsangebote vorgelegt, die einen Preis von 44.500,00 EUR für einen solchen D nicht als verdächtig niedrig erscheinen lassen. Wenn schließlich die Beklagte weitere vom Kläger vorgetragene Details des Verkaufs mit Nichtwissen bestreitet, kann ihr das nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie bezüglich der Bösgläubigkeit des Klägers selbst darlegungs- und beweisbelastet ist. Der gutgläubige Erwerb durch den Kläger ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der D der Beklagten abhandengekommen war, § 935 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat den unmittelbaren Besitz an dem $$#$ nicht unfreiwillig verloren. Vielmehr wurde er durch die Mitarbeiter der Beklagten in dem Glauben übergeben, dass das Auto bezahlt werde. Dass die Mitarbeiter insoweit Opfer einer Täuschung geworden sind, ist unerheblich, da es diesbezüglich nur auf den natürlichen Willen zur Besitzaufgabe ankommt (s. BGH NJW 1952, 738, 739). Der Kläger hat Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II aus § 985 BGB. Er ist aufgrund des gutgläubigen Erwerbs des D $$#$ auch entsprechend § 952 II BGB Eigentümer der Zulassungsbescheinigung geworden, die sich im Besitz der Beklagten befindet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist auch zur Entscheidung über die Widerklage örtlich und zuständig. Dies folgt aus § 33 ZPO, der für konnexe Widerklagen den örtlichen Gerichtsstand des Gerichts der Klage bestimmt. Die erforderliche besondere Konnexität liegt vor, weil die Parteien über das Eigentum an demselben PKW streiten. Die Widerklage ist jedoch unbegründet. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Herausgabe des D $$#$ unter keinen gesetzlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere scheitert ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB daran, dass die Beklagte das Eigentum an dem D aufgrund des gutgläubigen Erwerbs des Klägers verloren hat. Diesbezüglich wird auf die vohergehenden Ausführungen verwiesen. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 II Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Hinsichtlich des Herausgabeantrages zu 2.) war ein möglicher Vollstreckungsschaden der Beklagten maßgeblich; das Gericht schätzt ihn, da es sich um die Fahrzeugpapiere, nicht das Fahrzeug selbst handelt, auf 30 % des Fahrzeugwertes, der wiederum auf 50.000 € geschätzt wird. Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses vom 06.03.2019 auf 50.000,00 EUR festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GKG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO).