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Urteil

17 O 259/18 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:1025.17O259.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des Widerrufs dreier zwischen ihnen geschlossener Darlehensverträge. Im Januar 2012 schlossen sie einen Wohnungsbau-Darlehensvertrag zu der Nr. ########## über einen Betrag in Höhe von 200.000,00 €. Im Februar 2012 schlossen die Parteien sodann einen Darlehensvertrag über Finanzierungsmittel aus dem X-Programm „Energieeffizient Sanieren“ zu der Nr. ########### über einen Nennbetrag in Höhe von 20.000,00 € und zu einen Effektivzins von 0,85 % p.a. sowie einen weiteren Darlehensvertrag über Finanzierungsmittel aus dem X-Wohnungsprogramm zu der Nr. ########## über 75.000,00 € zu einem Effektivzins von 3,19% p.a. mit einer Zinsbindung bis 30.12.2021 und einer Stundung der Tilgung bis zum 31.03.2013. Der Kläger erhielt hinsichtlich aller drei Verträge das jeweils in dem Anlagenkonvolut 1 befindliche Exemplar, dessen Bestandteil jeweils eine Widerrufsbelehrung war und die wie folgt lauteten: Vertrag Nr. ##########: Vertrag Nr. ##########: Vertrag Nr. ##########: Alle Darlehen wurden ausbezahlt und in der Folgezeit aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände notleidend. Mit Schreiben vom 19.04.2017 erklärte der Kläger den Widerruf der Darlehen, welchen die Beklagte mit Schreiben vom 27.04.2017 zurückwies. Der Kläger ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrungen aller drei Darlehensverträge, die im Fernabsatz geschlossen worden seien, seien fehlerhaft und daher unwirksam. Im Einzelnen: Hinsichtlich des Darlehens mit der Nr. ########## ist der Kläger der Ansicht, ihm seien die entsprechenden Vertragsdokumente nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt worden. Insoweit fehlten die erforderliche Unterschrift des Klägers und das Zurverfügungstellen als solchem. Auch fehle die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB erforderliche Angabe zur Fälligkeit der einzelnen Zahlungen. Hinsichtlich des Darlehens mit der Nr. ########## greife die Ausnahme des § 495 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. nicht, da der insoweit vereinbarte Sollzinssatz von 3,15 % p.a. marktüblich sei. Auch im Übrigen seien insoweit keine günstigeren Konditionen vereinbart worden. Zudem sei Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht korrekt umgesetzt worden, insbesondere fehle ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und die Zinsen zu vergüten, sowie der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag. Da der Vertrag im Fernabsatz geschlossen worden sei, habe er sich an dem entsprechenden Muster orientieren müssen. Auch fehle die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB erforderliche Angabe zur Fälligkeit der einzelnen Zahlungen. Das Darlehen mit der Nr. ########## sei zwar nach § 491 Abs. 2 Ziffer 5 BGB zu behandeln. Da allerdings auch dieser Vertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden sei, habe er sich ebenfalls an der entsprechenden Musterbelehrung orientieren müssen. Auch seien die Informationspflichten nach Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB a.F. nicht erfüllt worden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 47.948,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Nutzungsersatz in Höhe von 1.727,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der ihr von ihm angebotenen Leistungen aus der Rückabwicklung der Darlehensverträge mit den Kontonummern ##########, ########## und ########### seit dem 10.04.2017 in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Verträge seien nicht im Fernabsatz geschlossen worden und behauptet insoweit, der jeweilige Abschluss sei von dem Vermittler Z vermittelt worden, der am 21.11.2011 und am 23.11.2011 entsprechende Beratungsgespräche mit dem Kläger durchgeführt habe. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, hinsichtlich des Darlehens mit der Nr. ########## sei die entsprechende Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und entspreche exakt dem maßgeblichen Muster. Das in Anlage 1 übersendete Exemplar reiche als Zurverfügungstellung einer Abschrift aus, eine Unterschrift des Klägers sei nicht erforderlich. Hinsichtlich der Darlehen mit den Nrn. ########## und ########## handele es sich jeweils infolge der Zweckbindung, des Abschlusses aufgrund Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse sowie Vereinbarung günstigerer Konditionen als bei marktüblichen Verträgen ohne Fördermittel nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag. Daher habe die Beklagte insoweit lediglich ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, ohnehin entspreche die jeweilige Widerrufsbelehrung dennoch den gesetzlichen Vorgaben und dem einschlägigen Muster. Nicht zuletzt sei die Ausübung eines vermeintlichen Widerrufsrechts verwirkt und rechtsmissbräuchlich. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Rückzahlung der Darlehensvaluta sowie Wertersatz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 02.08.2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrten Zahlungen durch die Beklagte. Dabei kommt es auf die Fragen der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs sowie die hilfsweise erklärte Aufrechnung nicht an. Denn die streitgegenständlichen Darlehensverträge haben sich bereits nicht durch den jeweiligen Widerruf des Klägers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Der jeweilige Widerruf vom 19.04.2017 war verfristet, denn er ging nicht innerhalb der 14-tägigen Frist bei der Beklagten ein. Der Kläger ist in den jeweiligen Darlehensverträgen ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Diesen Voraussetzungen genügen die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen. Auf die Verträge sind gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften des EGBGB und des BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung anzuwenden (nachfolgend: a.F.). 1. Hinsichtlich des Darlehensvertrages mit der Nr. ########## gilt Folgendes: Es handelt sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 495 BGB a.F. Nach § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. gelten die §§ 355 bis 359a BGB mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten und die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss und nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält, beginnt. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. müssen, besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB, im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten im Zuge des Abschlusses der des genannten Darlehensvertrages verwendete Widerrufsinformation optisch und inhaltlich gerecht. Sie entspricht zudem vollständig der bei Vertragsschluss geltenden Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB i.d.F. vom 04.08.2011 bis zum 12.06.2014, insbesondere auch unter korrekter Umsetzung des Gestaltungshinweises Nr. 6, und unterfällt daher der Gesetzlichkeitsfiktion. Die vorbezeichnete 14-tägige Frist ist auch in Gang gesetzt worden. Gemäß §§ 495 Abs. 2 Nr. 1, 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist, wenn dem Verbraucher die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. in Textform mitgeteilt worden sind. Nach § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. beginnt die Frist bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt wird. § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. bestimmt, dass die Widerrufsfrist auch nicht beginnt vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erhält. Die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. sind dem Kläger mitgeteilt worden. Auch wurde dem Kläger die in der Anlage K1 befindliche Abschrift des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt. § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. sieht für den Beginn der Widerrufsfrist nicht vor, dass der Verbraucher eine von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsurkunde erhalten muss; es genügt, dass er eine Abschrift der Vertragsurkunde in den Händen hält. §§ 492 Abs. 3 S. 1, 495 Abs. 2 BGB a.F. enthalten insoweit keine Modifikationen (hierzu BGH, Urt. v. 27.02.2018, Az. XI ZR 160/17 in NJW 2018, 1387). Das in Anlage K1 klägerseits vorgelegte Exemplar war tatsächlich sogar von beiden Parteien unterschrieben. Der Kläger wurde auch gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB unter Ziffer 1.5 Bl. 1 unten, Bl. 2 der Anlage B1, 7.1 der Finanzierungsbedingungen korrekt über die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen informiert. Der Vertrag wurde auch nicht im Fernabsatz unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, sondern vielmehr aufgrund persönlicher Gespräche und Beratung durch den Vermittler Z, geschlossen. Dies gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, da aufgrund des diesbezüglichen substantiierten Vortrags der Beklagten sowie aufgrund des als Anlage B5 von dieser zur Akte gereichten Beratungsprotokolls das einfache Bestreiten der Klägerseite nicht ausreicht. Hierauf hat das Gericht auch in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.08.2019 hingewiesen. 2. Hinsichtlich des Darlehensvertrages mit der Nr. ########## gilt zudem Folgendes: Die insoweit gegenüber dem Kläger von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist nicht an den für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Anforderungen der §§ 495, 492, 355, 360 BGB a.F. zu messen, da es sich bei diesem X-Vertrag um ein Förderdarlehen im Sinne von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. handelt, das nur mit einem begrenzten Personenkreis aufgrund von Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse abgeschlossen wurde und günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens den marktüblichen Sollzinssatz enthält. Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse sind „alle Normen einschließlich Förderrichtlinien, die der Förderung eines gesamtgesellschaftlichen Anliegens dienen“. Ein solches kann neben dem Wohnungsbau zB auch die Berufsbildung oder die Energieeinsparung sein (vgl. MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 491 Rn. 81). Der Kläger erhielt vorliegend Fördermittel aus dem X-Programm „Energieeffizient Sanieren“. Hierbei handelt es sich um ein lediglich einem begrenzten Personenkreis zugängliches Darlehen, das dem öffentlichen Anliegen der Energieeffizienz dient. In diesem Darlehensvertrag waren zudem auch günstigere als marktübliche Konditionen und ein Zinssatz, der nicht über dem marktüblichen Zinssatz lag, vereinbart. So haben sich die Parteien vorliegend über einen Effektivzins von 0,85 % p.a. geeinigt. Hinsichtlich der Bemessung der Marktüblichkeit des Zinssatzes ist dabei wesentlich auf die MFI-Zinsstatistik als Vergleichsmaßstab abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 in NJW 2017, 1306). Danach betrug der Effektivzinssatz im Februar 2012 2,48 % für sonstige Kredite. Der vertragliche Effektivzinssatz lag daher deutlich darunter. Dem Kläger stand insoweit auch kein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß der §§ 312d, 355 BGB a.F. zu, da auch dieser Vertrag nicht ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel, sondern vielmehr ebenfalls aufgrund persönlicher Gespräche und Beratung durch den Vermittler Z, geschlossen wurde. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, die an dieser Stelle gleichermaßen Geltung finden. Die in dem genannten Darlehensvertrag trotz Nichtbestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts enthaltene Widerrufsbelehrung kann allenfalls als vertragliche Einräumung eines solchen Rechts durch die Beklagte verstanden werden. Ein solches vertragliches Widerrufsrecht unterliegt indes nicht den strengen Vorgaben, die im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhalten sind (vgl. BGH Urteil v. 22.05.2012, II ZR 233/10 in NZG 2013, 101). Nichtsdestotrotz hat sich die Beklagte bei der Abfassung der Belehrung des für Fernabsatzverträge geltenden Musters gemäß Anlage 1 zu Art. 246 § 2 EGBGB a.F. in der Fassung vom 04.08.2011 – 12.06.2014 bedient. 3. Gleiches gilt für das Darlehen mit der Nr. ##########: Die insoweit gegenüber dem Kläger von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist ebenfalls nicht an den für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Anforderungen der §§ 495, 492, 355, 360 BGB a.F. zu messen, da es sich bei diesem X-Vertrag gleichenfalls um ein Förderdarlehen im Sinne von § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. handelt. Insoweit erhielt der Kläger Fördermittel aus dem X-Wohnungsprogramm. Auch dieses Darlehen ist lediglich einem begrenzten Personenkreis zugänglich und es dient dem öffentlichen Anliegen des Wohnungsbaus. Auch in diesem Darlehensvertrag waren zudem günstigere als marktübliche Konditionen vereinbart. Insoweit haben sich die Parteien darüber geeinigt, dass die Tilgung des Darlehens zunächst bis zum 31.03.2013 ausgesetzt wurde und sodann bei einer Zinsbindungsfrist bis zum 30.12.2021 zu einem Effektivzins von 3,19% p.a. erfolgte. Die Aussetzung der Tilgung für eine Zeit von einem Jahr stellt eine Vergünstigung dar, die nicht zu einem Risikoaufschlag hinsichtlich der Zinsen geführt hat, denn der vereinbarte Zins liegt weiterhin unter dem zur Zeit des Vertragsschlusses marktüblichen Zins. Nach der als Vergleichsmaßstab zugrunde zu legenden MFI-Zinsstatistik betrug der Effektivzinssatz im Februar 2012 3,37 % für Wohnungsbaukredite mit 5- bis 10jähriger Zinsbindung. Der Effektivzinssatz lag daher auch bezüglich dieses Vertrages deutlich darunter. Dem Kläger stand auch insoweit kein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß der §§ 312d, 355 BGB a.F. zu, da auch dieser Vertrag aufgrund persönlicher Gespräche und Beratung des Vermittlers Z geschlossen wurde. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Nichtsdestotrotz hat sich die Beklagte auch insoweit bei der Abfassung der Belehrung des für Fernabsatzverträge geltenden Musters gemäß Anlage 1 zu Art. 246 § 2 EGBGB a.F. in der Fassung vom 04.08.2011 – 12.06.2014 bedient. Auch im Übrigen wird betreffend des allenfalls vertraglich eingeräumten Widerrufsrechtes auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Mangels eines Klageerfolgs in der Hauptsache scheidet auch ein Zinsanspruch aus, zudem befindet sich die Beklagte nicht in Annahmeverzug. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S.1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 47.948,10 EUR festgesetzt.