1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.430 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke X 2.0 $$$ mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$$$$###### zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2019 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte als PKW-Herstellerin im Zusammenhang mit dem sogenannten Y-Abgasskandal auf Schadensersatz – hier in Form der Rückzahlung des Kaufpreises gegen Hergabe des PKW – in Anspruch. Mit Rechnung vom 18.07.2012 (Anl. Bl. ###) erwarb der Kläger von der Fa. B GmbH & Co KG als Neuwagen einen PKW X 2.0 $$$ zum Preis von 36.662,60 € brutto. Die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges beim Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.10.2019 betrug 76.594 km. Der streitgegenständliche PKW ist mit einem Diesel-Motor des Typs EA189 ausgestattet und mit der Abgasnorm EU5 zertifiziert. In dem streitgegenständlichen PKW war bei Erwerb durch den Kläger eine Software der Motorsteuergeräte verbaut, welche über eine Umschaltlogik verfügte, die erkannte, wenn das Fahrzeug den sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfuhr. Bei dem NEFZ handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Testlauf, der aus 5 synthetischen Fahrkurven besteht. Im NEFZ werden bei Testfahrzeugen unter Laborbedingungen die für die Erlangung einer Typengenehmigung maßgeblichen Abgaswerte gemessen. Die Hersteller von Fahrzeugen müssen nach der VO (EG) Nr. 715/2007 nachweisen, dass die von ihnen produzierten (Neu-)Fahrzeuge über eine Typengenehmigung verfügen. Zur Erlangung dieser Typengenehmigung müssen die Fahrzeuge bestimmte – unter diesen Laborbedingungen gemessene – Emissionsgrenzwerte einhalten. Erkannte die verbaute Software diese Testbedingungen des NEFZ, so wurde die Abgasrückführung des Fahrzeuges so gesteuert, dass möglichst wenig Stickoxide (NOx) ausgestoßen wurden („NOx-optimierter Modus 1“). Im normalen Fahrbetrieb im Straßenverkehr war hingegen der „Abgasrückführungs-Modus 0“ aktiv, mit der Folge, dass die Abweichung bei den NOx-Emissionen in den beiden Betriebsmodi höher waren, als bei der üblichen Abweichung zwischen Test- und Echtbetrieb. Im Herbst 2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt (KBA) den Rückruf von insgesamt rund 2,4 Millionen Fahrzeugen an, wovon auch das Fahrzeug der Klägerin betroffen war. Das KBA vertrat die Auffassung, dass es sich bei der in diesem Fahrzeug verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelte und legte den Herstellern auf, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen sowie dies durch entsprechende Nachweise zu belegen. Die angeordnete Rückrufaktion sollte Anfang 2016 beginnen und deren Zeitplan abhängig von den technischen Maßnahmen sein, welche dem KBA vorzulegen waren. Für das Fahrzeug des Klägers sollte die technische Maßnahme in einem Softwareupdate bestehen. Am 02.11.2016 wurde das Update im Fahrzeug des Klägers aufgespielt. Seither arbeitet die Motorsteuerung mit einem einheitlichen modifizierten Modus unabhängig davon, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet oder normal im Straßenverkehr genutzt wird. Die technischen Einzelheiten des Softwareupdates und dessen Auswirkungen sind zwischen den Parteien streitig. Mit Anwaltsschreiben vom 11.01.2019 (Anl. Bl. ##) forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, ihm bis zum 18.01.2019 „den Kaufpreis […] von EUR 36.662,60 Zug um Zug gegen Hergabe und Übereignung des vorbezeichneten Fahrzeugs sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung“ zu erstatten. Der Kläger behauptet, es sei bei dem streitgegenständlichen PKW von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung sprechender Fahrzeuge i.H.v. jedenfalls 300.000-350.000 km auszugehen. Der Kläger ist der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche bestünden nach § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB; § 823 Abs. 2, § 31 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 831 BGB sowie auch nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. §§ 6, 27 EG–FGV, Art. 12, 18 RL Nr. 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-FGV. Hierzu behauptet er, den PKW bei Kenntnis der Sachlage nicht erworben zu haben. Das Fahrzeug habe die zur Erlangung der Typgenehmigung angegebenen Schadstoffgrenzwerte nicht eingehalten, weswegen das Risiko des Entzugs der Betriebserlaubnis bestehe. Jedenfalls seien die Abgaswerte falsch angegeben worden. Das aufgespielte Update habe eine Reihe negativer Auswirkungen; andernfalls sei die Sinnhaftigkeit der Ursprungssoftware nicht erklärlich. Der Inhalt des Updates sei unklar, negative Auswirkungen zumindest möglich. Jedenfalls sei das Fahrzeug mit einem Minderwert behaftet. Er sei bis zur Benachrichtigung durch die Beklagte im September 2016 nicht davon ausgegangen, dass sein Fahrzeug von dem sog. „Diesel-Skandal“ betroffen sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.662,60 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 19.07.2012 bis 18.01.2019 und seither von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke X 2.0 $$$ mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$$$$###### zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 19.01.2019 mit der Annahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.832,01 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Dem Kläger müsse aufgrund der zahlreichen Pressemeldungen bereits im Jahr 2015 bewusst geworden sein, dass sein PKW von Diesel-Thematik betroffen sei. Weiter bestreitet die Beklagte das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen der von dem Kläger aufgeführten Anspruchsgrundlagen. Hierzu behaupten sie insbesondere, die verbaute Technologie sei schon vor Aufspielen des Updates gesetzeskonform gewesen; die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte seien eingehalten worden. Die dementsprechend erteilte Typgenehmigung bestehe fort. Mit der Aufspielung des Updates seien keinerlei Nachteile verbunden. Hierdurch sei das Fahrzeug in den Stand versetzt worden, den es auch ohne die zunächst verbaute Software von Anfang an gehabt hätte. Die klägerseits behaupteten negativen Auswirkungen des Updates bestünden nicht. Zumindest hiernach sei auch die Typzulassung nicht mehr gefährdet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen vom 13.09.2019 und 22.10.2019 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. A. Einer Sachentscheidung steht die erfolgte Anmeldung des Klägers zur Musterfeststellungsklage nicht nach § 610 III ZPO entgegen, weil er diese Anmeldung wieder zurückgenommen hat (Anl. K18). B. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus den §§ 826, 31 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges. Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. 1. Die Beklagte hat den Kläger konkludent darüber getäuscht, dass die Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten und unter regulären Bedingungen zustande kamen. Die Beklagte ließ zu, dass das Fahrzeug des Klägers mit einer manipulierten Motorensoftware in Verkehr gebracht wurde, ohne hierüber aufzuklären. Zur Wirkungsweise der installierten Manipulationssoftware wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das „Austricksen“ der Abgasprüfung, stellt sich gegenüber dem Endverbraucher als konkludente Täuschung dar. Die Beklagte war gegenüber den planmäßig ihre Produkte verwendenden Endverbrauchern zur entsprechenden Aufklärung verpflichtet. Ein Verkäufer muss über solche Umstände aufklären, deren Eintritt den Vertragszweck aus Sicht des Käufers vereiteln könnte und die der Käufer selbst nicht zu erkennen vermag (BGHZ 190, 272 Rn. 7; 109, 327, 330). Für das Verhältnis zwischen Hersteller und Endverbraucher gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn ein entsprechendes Informationsdefizit auch bei dem rechtsgeschäftlichen Intermediär, d.h. dem Zwischenhändler, vorliegt. Das ist vorliegend der Fall. Dass der von der Beklagten hergestellte Motor erst noch in ein Fahrzeug eingebaut werden muss, entlastet die Beklagte im Verhältnis zum Endverbraucher nicht; die Verwendung ihres Motors war ihr bekannt. Zum einen entsprechen die real erreichten Abgaswerte nicht jenen, die der Kunde oder der Autohändler aufgrund der Fahrzeugbeschreibung und der gesetzlichen Grenzwerte erwarten durfte. Zwar muss ein Kunde durchaus davon ausgehen, dass unter Laborbedingungen ermittelte Werte im Alltagsbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden können, weil sie – auch zum Zwecke der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Fahrzeugmodellen – von womöglich unrealistischen Prämissen bezüglich Zuladung, elektrischen Verbrauchern, Fahrbedingungen und anderem ausgehen. Kein Kunde muss jedoch erwarten, dass diese normale Abweichung durch den Einsatz einer Software erheblich vergrößert wird, die keinerlei technischen Nutzen hat, sondern deren einziger Zweck es ist, unter Testbedingungen – und nur unter Testbedingungen – günstigere Werte zu erzielen. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden, mit der kein Kunde rechnen muss. Zum anderen ist unabhängig von den tatsächlichen Messwerten bereits der Umstand offenbarungspflichtig, dass die erforderliche Typgenehmigung auf Grundlage von Messwerten erteilt wurde, die nur bei einer Softwareeinstellung erzielt werden, die im normalen Fahrbetrieb überhaupt keine Anwendung findet. Die Offenbarungspflicht und in deren Missachtung auch die Täuschung des Klägers ergibt sich zudem daraus, dass die Verwendung der Manipulationssoftware durch die Beklagte dazu geführt hat, dass das von dem Kläger erworbene Fahrzeug unter kaufrechtlichen Aspekten im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, Az. 28 W 14/16; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, Az. 7 W 26/16; OLG München NJW-RR 2017,1238; OLG Koblenz BeckRS 2017,127983). 2. Dem Kläger ist hierdurch ein Schaden entstanden, weil er aufgrund der Täuschung den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abschloss und sich so zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtete. Es kann dabei dahinstehen, ob der Neuwert des Fahrzeugs seinerzeit unter Berücksichtigung der nunmehr zu Tage getretenen Umstände tatsächlich unterhalb des Kaufpreises lag und ob dies durch das vorgenommene Softwareupdate behoben werden konnte. Denn ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage im Sinne einer Gesamtsaldierung der Vermögenslage mit und ohne schädigendes Ereignis, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, unabhängig davon, ob ihr eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BGHZ 160, 49 Rn. 39 ff.; BGH NJW 2004, 2971, 2972; NJW-RR 2005, 611, 612 m.w.N.; MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB, § 826 Rn. 42). Der gem. § 826 BGB ersatzfähige Schaden wird von der Rechtsprechung seit jeher weit verstanden und beschränkt sich weder auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter noch auf die nachteiligen Einwirkung auf die Vermögenslage im Sinne einer strengen Anwendung der Differenzmethode. So ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die Differenzmethode als wertneutrale Rechenoperation nicht davon enthebt, am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes die in die Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu bestimmen (vgl. BGHZ 87, 210). Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte (BGH NJW-RR 2005, 611, 612). In Parallele zur Betrugsdogmatik hat auch der Schadensbegriff des § 826 einen subjektiven Einschlag. Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts. Folglich stellt bereits die vorliegend durch den Kaufvertragsschluss entstandene Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB, § 826 Rn. 42). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben hat, sondern vermittelt erst durch Rechtsgeschäfte mit Dritten – dem Händler – bei dem Kläger eintritt. Im Rahmen der Haftung nach § 826 BGB ist anerkannt, dass die Schadensverursachung auch mittelbar, d.h. über Zwischenstufen, erfolgen kann (vgl. RGZ 157, 213, 220 f.). Die Täuschung ist insofern auch kausal für den Vertragsschluss und damit den Schaden im Sinne des § 826 BGB, als bei lebensnaher Betrachtung kein vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwürbe, bei dem die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen auf Grundlage von Messwerten erteilt wurden, die nur bei einer Softwareeinstellung erzielt werden, die im normalen Fahrbetrieb überhaupt keine Anwendung findet. Denn hierdurch würde er sich unabsehbarer Risiken hinsichtlich der Nutzbarkeit des Fahrzeuges aussetzen, und bereits dieses Risiko würde kaufrechtlich einen Mangel darstellen (vgl. auch BGH NJW 2018, 389). Unerheblich ist insofern, inwieweit es dem Kläger persönlich auf die Erreichung bestimmter Abgaswerte ankam. 3. Die Schadenszufügung erfolgte auch vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise. Eine Schädigungsabsicht muss nicht bestehen, ein bedingter Vorsatz reicht bereits aus. Dabei braucht der Schädiger nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (st. Rspr., so schon RGZ 55, 60; BGH NJW 1991, 634; 2004, 2971, 2973). Der Vorsatz enthält ein „Wissens-“ und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz bezieht, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Klägers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Das setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH NJW-RR 2012, 404 Rn. 10; 2013, 550 Rn. 32). Ausgehend hiervon zielt die Manipulation der Abgaswerte nicht nur auf eine Umgehung von Umweltvorschriften ab, deren Einhaltung der Allgemeinheit dienen, sondern auch auf die individuelle Vermögensdisposition des Kunden. Die Kunden sollten zum Kauf eines Fahrzeugs bewegt werden, obwohl es zwingende umweltrechtliche, unionsrechtliche Vorschriften nicht einhielt und deshalb mit einem Makel behaftet ist. 4. Das Verhalten verstieß auch gegen die guten Sitten. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (RGZ 48, 114, 124; BGH NJW 2004, 2971), d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Ein Unterlassen ist dann sittenwidrig, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht, wobei ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz allein nicht genügt. Bei Würdigung der Gesamtumstände war das Verschweigen des Einsatzes der Umschaltsoftware auch unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Anstandsmaßstabs als sittenwidrig zu bewerten, da ein derartiges Verhalten mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist und von einem redlichen und rechtstreuen Verbraucher auch nicht erwartet werden kann. Die Beklagte nutzte bei ihrer Täuschung aus, dass der Endverbraucher darauf vertraut, dass ein Fahrzeug, das von einem Hersteller für den Verkauf freigegeben wurde, die Zulassungsprüfungen ordnungsgemäß durchlaufen hat und dementsprechend die gesetzlich vorgegebenen Werte ohne Manipulation bei den Prüfbedingungen erfüllt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand zentrale Zulassungsvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden konkludent getäuscht hat. Sie hat dabei nicht nur einfach vorgeschrieben Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der vorgenommenen Manipulation an diesem Motortyp für alle davon betroffenen Fahrzeuge zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden einerseits sowie nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge gegenüber den Verbrauchern andererseits geschaffen. Es lag also eine bewusste Täuschung der Aufsichtsbehörden einerseits und der Verbraucher andererseits vor, um die entsprechende Typengenehmigungen für die Fahrzeuge zu erhalten und diese dann so in Verkehr bringen zu können, um dadurch entsprechende Vertragsschlüsse der Händler mit Kunden herbeiführen zu können. Das Verhalten der Beklagten stellt sich damit nicht nur objektiv, sondern gerade auch in Relation zu dem Kläger als Endverbraucher als sittenwidrig dar (vgl. MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB, § 826 Rn. 22). 5. Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH NJW 2017, 250). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, nicht nachgekommen. Eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGHZ 140, 156, 158 f.). Das ist hier der Fall: Der Kläger hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Sie hat den ihr insoweit zuzumutenden Vortrag erbracht. Umgekehrt hat die Beklagte sich nicht dazu geäußert, wie es bei ihr zum Einbau der Schaltsoftware kam und wer hierbei die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Es kann dabei dahinstehen, ob im Rahmen des § 826 BGB die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit juristischen Personen entwickelten Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung (vgl. BGHZ 109, 327, 330 ff.) Anwendung finden (dagegen BGH NJW 2007, 250; dafür MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB, § 826 Rn. 38). Denn anders als etwa bei der Haftung für Prospektmängel (BGH a.a.O.) ist im Rahmen des Einbaus der streitgegenständlichen Abschalt-Software nicht denkbar, dass das zur Bejahung des Vorsatzes und der Sittenwidrigkeit im Rahmen von § 826 BGB erforderliche Wissen innerhalb der Beklagten auf mehrere Personen aufgeteilt war. Die Entscheidung zum Einbau der Software beinhaltet notwendigerweise das Wissen um die dargestellte Schädigung der Endverbraucher. 6. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. Maßgeblich ist eine dreijährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstand und der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte vermochte die plausible Behauptung des Klägers, dass er bis zur Benachrichtigung durch die Beklagte im September 2016 nicht davon ausgegangen sei, dass sein PKW von der Thematik betroffen sei, nicht zu widerlegen. Der Kläger hat sich der Kenntnis auch nicht grob fahrlässig verschlossen. Insbesondere hätten allgemeine Presseberichterstattungen und etwaige ad-hoc-Meldungen der Beklagten im Jahr 2015 in ihm nicht die Kenntnis reifen lassen müssen, dass gerade auch sein PKW von der Problematik betroffen sei. 7. Der Kläger ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, als sei sie die ungewollte Verbindlichkeit nicht eingegangen. Der in der Eingehung der vertraglichen Verpflichtungen bestehende Schaden entfällt auch nicht bereits durch die Vornahme des Software-Updates. Die Beklagte hat nicht dargetan, welchem Zweck die ursprüngliche Software-Konfiguration mit den Modi 1 und 0 diente sollte und inwiefern nunmehr ein problemloser Betrieb ausschließlich im Modus 1 erfolgen können soll, während ursprünglich ein Regelbetrieb gerade ausschließlich im Modus 0 erfolgte. Schadensrechtlich hat der Kläger Anspruch auf Erstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises von 36.662,60 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die 76.594 gefahrenen Kilometer. Zur Berechnung des Nutzungswertersatzes hat das Gericht im Rahmen seines insoweit entsprechend § 287 ZPO eingeräumten Ermessens die gesamte Laufzeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf insgesamt 250.000 km geschätzt. Daraus errechnet sich nach der Formel des linearen Wertschwundes (vgl. BGH NJW 2004, 2293, 2301; OLG Köln a.a.O.) Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x zurückgelegte Kilometer / voraussichtliche Rest- bzw. Gesamtlaufleistung ein Abzugsbetrag von ca. 11.232,60 €. Daraus ergibt sich eine Hauptforderung von 25.430 €. 8. Die Beklagte ist dem Kläger ferner zur Zahlung von Verzugszinsen (§§ 280, 288, 286 BGB) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach Ablauf der mit Anwaltsschriftsatz gesetzten Frist zum 18.01.2019 verpflichtet, mit dem sie in Verzug gesetzt wurde. Dass der Kläger hierbei keinen Nutzungswertersatz abzog, steht dem Schuldnerverzug der Beklagten nicht entgegen. Nach Treu und Glauben ist hierfür eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles geboten, insbesondere ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und diese seinerseits berechnen kann und ob der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung – jedenfalls als Teilleistung – bereit ist (vgl. BGH NJW 1967, 1863; NJW 1999, 3115). Die Wirksamkeit einer Mahnung bei erheblicher Zuvielforderung ist im Regelfall jedenfalls dann zu bejahen, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldner auch bei einer auf den wirklichen Betrag beschränkten Mahnung nicht geleistet hätte (BGH NJW 1967, 1863; NJW 1999, 3115). Ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Verzinsung des gesamten Kaufpreises von ab dessen Zahlung mit 4 % pro Jahr besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 849 BGB (ebenso OLG Naumburg Urt. v. 27.9.2019 – 7 U 24/19, BeckRS 2019, 24547 Rn. 107; Riehm NJW 2019, 1105, 1109). Nach dieser Vorschrift kann der Verletzte bei Entziehung einer Sache einen geschuldeten Wertersatz ab Entziehung verzinst verlangen. Zwar ist Sache im Sinne dieser Vorschrift auch Geld (BGHZ 8, 288, 289), und zwar auch Buchgeld (BGH NJW 2008, 1084); und unter den Begriff der Entziehung umfasst auch Vermögensverfügungen des Verletzten, soweit sie auf Betrug, Erpressung oder anderen deliktischen Handlungen beruhen (BGH NJW 2008, 1084; OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1253, 1254). § 849 BGB gewährt dem Verletzten eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung (Motive II S. 741; BGH NJW 1983, 1614, 1615). Ein solcher Nutzungsausfall ist jedoch nicht eingetreten, soweit es sich – wie vorliegend – um ein Austauschgeschäft handelt und die Gegenleistung ohne Einschränkung in der Zeit genutzt werden konnte, während der sonst nach § 849 BGB Zinsen zu zahlen wären. Der Kläger hat den Kaufpreis hingegeben, um einen PKW zu erwerben. Seit Weggabe des Kaufpreises stand ihm der erworbene PKW als Äquivalent zur Nutzung zur Verfügung. Die Nutzbarkeit des PKW entspricht der entgangenen Nutzbarkeit des als Kaufpreis hingegebenen Geldbetrages. Der in der entgangenen Nutzbarkeit des Geldbetrages sonst bestehende und durch die Verzinsung gemäß § 849 BGB pauschaliert zu ersetzende Schaden ist durch die Nutzbarkeit des PKW ausgeglichen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich für gefahrene Kilometer Nutzungswertersatz anrechnen lassen muss; denn der Nutzungswertersatz korreliert nicht mit der bloßen Nutzbarkeit des Pkw, sondern – wegen Zugrundelegung der gefahrenen Kilometer – mit seiner tatsächlichen Abnutzung. Dass kein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises aus § 849 BGB bestehen kann, wird daran deutlich, dass andernfalls auch bei Nutzung des Fahrzeugs bis an sein Lebensende und damit vollständigem „Verzehr“ des Kaufpreises durch den Nutzungswertersatz ein Zinsanspruch bestünde. 8. Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.358,86 €. Denn die Beklagte ist ihm im Rahmen von § 826 BGB zum Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als notwendige Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung verpflichtet. Zugrunde zu legen war – mangels abweichenden Vortrags zu der Kilometerleistung des PKW bei Beauftragung – ein Gegenstandswert von 25.430 € und nur eine 1,3-Geschäftsgebühr. Der bloße Umfang der gerichtsbekannt auch im vorgerichtlichen Verfahren standardisierten, aus Textbausteinen bestehenden wechselseitigen Schriftsätze führt nicht zur Annahme einer besonders umfangreichen oder schwierigen Sache. II. Die Beklagte befindet sich gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug. Das tatsächliche Angebot seitens des Klägers gemäß § 294 BGB war entbehrlich und konnte durch das mit Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug erfolgte wörtliche Angebot (§ 295 BGB) ersetzt werden, nachdem die Beklagte die Zug-um-Zug zu erbringende Leistung an den Kläger ablehnte (§ 298 BGB; vgl. BGH NJW 1997, 581). Die Zuvielforderung des Klägers ist auch insoweit ab Klageerhebung unschädlich (vgl. OLG Köln, Urt. v. 7.12.2010 – 24 U 51/10, BeckRS 2012, 12431; Niemeyer/König, NJW 2013, 3213 mwN). C. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 I bzw. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Für die Kostenentscheidung war zur Berechnung der Unterliegensquote ein fiktiver Streitwert unter Berücksichtigung der nicht kostenstreitwertrelevanten Nebenforderungen, insbesondere der Zinsforderung, zu bilden. Der Streitwert wird auf 36.662,60 EUR festgesetzt.