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Urteil

1 O 434/18

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:1030.1O434.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

I.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen,

1.

gegenüber Verbrauchern Stromlieferverträge mit einem Sofortbonus zu bewerben oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen und diesen Bonus nicht innerhalb der angegebenen Frist auszuzahlen oder auszahlen zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 und K 2 zu diesem Urteil wiedergegeben

und/oder

2.

Verbrauchern im Rahmen eines Vertrages über die Belieferung mit Gas die Abschlussrechnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu erteilen und/oder erteilen zu lassen

und/oder

3.

Verbrauchern zu viel gezahlte Abschläge und/oder Guthaben nach Beendigung des Lieferverhältnisses mit Strom und/oder Gas nicht unverzüglich zu erstatten.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, I. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, 1. gegenüber Verbrauchern Stromlieferverträge mit einem Sofortbonus zu bewerben oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen und diesen Bonus nicht innerhalb der angegebenen Frist auszuzahlen oder auszahlen zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 und K 2 zu diesem Urteil wiedergegeben und/oder 2. Verbrauchern im Rahmen eines Vertrages über die Belieferung mit Gas die Abschlussrechnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu erteilen und/oder erteilen zu lassen und/oder 3. Verbrauchern zu viel gezahlte Abschläge und/oder Guthaben nach Beendigung des Lieferverhältnisses mit Strom und/oder Gas nicht unverzüglich zu erstatten. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist als eingetragener Verein der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu fördern und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Der Kläger ist unter anderem in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist ein Strom- und Gaslieferant und bietet – unter anderem über das Internet-Portal S – bundesweit Energielieferverträge gegenüber Verbrauchern an. Frau X2, vertreten durch ihren Ehemann, Herrn X, schloss Anfang des Jahres 2018 einen Stromlieferungsvertrag mit dem Tarif „B“ mit der Beklagten, wobei der Vertragsschluss auf der Grundlage der beim Internetportal S von der Beklagten eingestellten Vertragsbedingungen erfolgte (Screenshot-Auszug Anlage K 1,Bl. 1 d. A.). Hierin war folgende Information der Beklagten eingestellt, die unter der S-Tarifübersicht unter dem Schlagwort „Sofortbonus“ eingestellt worden war: „Den angebotenen Bonus gewährt der Anbieter einmalig für den Anbieterwechsel. Der Bonus wird innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn überwiesen. Etwaige Vorauszahlungen werden durch Bonuszahlungen nicht gemindert. Der angegebene Bonus ist in den Gesamtkosten bereits enthalten.“ Mit Auftragsbestätigung vom 15.01.2018 (Anlage K 2, Bl. 12 d.A.) bestätigte die Beklagte den Vertragsabschluss betreffend den Stromliefervertrag ab dem 01.03.2018 gegenüber Frau X2. Auf dieser Grundlage buchte die Beklagte vom Konto ihrer Kundin X2 seit dem 01.03.2018 monatlich einen Betrag von 102,00 EUR ab und lieferte im Gegenzuge den Haushaltsstrom für Frau X2. Der Stromliefervertrag enthielt darüber hinaus eine Vereinbarung zur „Auskehr eines Sofortbonus“ in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 100,00 EUR zugunsten des Kunden, der ausweislich des auf dem Vergleichsportal S eingestellten Angebotstextes sowie der Auftragseingangsbestätigung vom 15.01.2018 (Anlage K 1, Bl. 11 d.A., Anlage K 2, Bl. 12 d.A.) beinhaltete, dass von Seiten der Beklagten innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn ein Sofortbonus von 100,00 EUR an den Kunden überwiesen werde. Nachdem der Sofortbonus bis Anfang Juni 2018 nicht an Frau X2 ausgezahlt/überwiesen worden war und sie sich mit Aufforderungsschreiben vom 10.06.2018 an die Beklagte gewandt hatte, erfolgte die Überweisung des Bonusbetrages am 13.06.2018 auf das Konto von Frau X2. Die Beklagte belieferte Herrn A vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 unter der Vertragsnummer ########### mit Strom. Das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und Herrn A endete aufgrund einer von diesem ausgesprochenen Kündigung zum Ablauf des 31.03.2018. Mit Schlussrechnung vom 15.05.2018 (Anlage K 4, Bl. 14 ff. d.A.) rechnete die Beklagte die durch den Stromverbrauch entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der von Herrn A geleisteten Vorauszahlungen ab und gelangte hiernach zu einem Guthabenbetrag zugunsten des Kunden in Höhe von 1.569,86 EUR. In der Schlussrechnung teilte die Beklagte ihrem Kunden A mit, dass die Überweisung des Guthabenbetrages „innerhalb der nächsten 30 Tage“ auf das bekannte Kundenkonto überwiesen werde. Eine Gutschrift des Guthabenbetrages erfolgte indes erst nach mehrfacher telefonischer und schriftlicher Mahnung durch Herrn A am 03.07.2018 auf dem Konto des Kunden. Darüber hinaus belieferte die Beklagte Herrn A innerhalb des Zeitraums vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 unter der Vertragsnummer ########### (2) mit Gas für den Hausanschluss. Den Gaslieferungsvertrag kündigte der Kunde A ebenfalls zum Ablauf des 31.03.2018. Insoweit rechnete die Beklagte das Vertragsverhältnis mit Schlussrechnung vom 28.05.2018 (Anlage K 7, Bl. 22 ff. d. A.) ab, die mit einem Guthabenbetrag zugunsten des Herrn A in Höhe von 661,50 EUR schloss. Die Überweisung des Guthabens kündigte die Beklagte in der Schlussrechnung „innerhalb der nächsten 30 Tage“ ab der Erstellung der Schlussrechnung an. Herr A erhielt den vorgenannten Betrag am 03.07.2018 auf seinem Konto gutgeschrieben, nachdem er sich zuletzt mit seiner Beschwerde vom 26.06.2018 (Anlage K 7, Bl. 19 f. d. A.) an die Beklagte gewandt und diese unter erneuter Setzung einer Frist zur Zahlung aufgefordert hatte. Der Kläger, der der Beklagten mit dem vorgeschilderten Verhalten Wettbewerbsverstöße vorwirft und sie auf zukünftige Unterlassung in Anspruch nimmt, vertritt die Auffassung, dass die verspätete Auskehr des Sofortbonus an Frau X2 sowie der Guthabenbeträge aus den Schlussrechnungen Strom und Gas an Herrn A unter Berücksichtigung der Werbung für die angebotenen Leistungen wettbewerbswidrig sei und einen Unterlassungsanspruch insbesondere auf der Grundlage der §§ 8, 3, 3a UWG, § 2 UKlaG i.V.m. § 40 Abs. 4 EnWG, § 13 Abs. 3 StromGVV/GasGVV begründe. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, dies zu vollstrecken am Geschäftsführer, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, 1. gegenüber Verbrauchern Stromlieferverträge mit einem Sofortbonus zu bewerben oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen und diesen Bonus nicht innerhalb der angegebenen Frist auszuzahlen oder auszahlen zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 und K 2 zu diesem Urteil wiedergegeben, und/oder 2. Verbrauchern im Rahmen eines Vertrages über die Belieferung mit Gas die Abschlussrechnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu erteilen und/oder erteilen zu lassen und/oder 3. Verbrauchern zu viel gezahlte Abschläge und/oder Guthaben nach Beendigung des Lieferverhältnisses mit Strom und/oder Gas nicht unverzüglich zu erstatten; II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte geht davon aus, dass es sich bei der Frist von „60 Tagen nach Lieferbeginn“ für die Auszahlung des Sofortbonus an den Kunden lediglich um einen groben Richtwert handle, die nicht tag- oder abzählgenau verstanden werden könne. Die verspätete Überweisung des Sofortbonus an die Kundin X2 sei zudem als selten vorkommender Einzelfall zu werten, der einen Schaden der Kundin nicht verursacht habe. Hinsichtlich der Auszahlung der Guthabenbeträge aus den Verträgen „Strom und Gas“ an den vormaligen Vertragskunden A sei zu berücksichtigen, dass es sich um außergewöhnlich hohe Rückerstattungsansprüche des Kunden gehandelt habe, die einer besonderen Prüfung hätten unterzogen werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen inhaltlich Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist begründet. Der Kläger ist für die Geltendmachung der erhobenen Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Die Unterlassungsansprüche sind auch in der Sache begründet. Mit der verspäteten Auskehrung des vertraglich geschuldeten Sofortbonus an die vormalige Bezugskundin X2 hat die Beklagte gegen §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 2 UWG verstoßen. Die Veranlassung des potentiellen Kunden zum Vertragsschluss mit der Bewerbung des Stromliefervertrages durch die Ankündigung der Auszahlung eines Sofortbonus binnen 60 Tagen nach Lieferbeginn und der tatsächlichen Unterlassung dieser Leistung an den Vertragskunden stellt diesem gegenüber eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.v. §§ 5 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2, 5a Abs. 1 und 2 UWG dar, die geeignet ist, den Verbraucher über den Preis bzw. das Vorhandensein/die Inanspruchnahme eines besonderen Preisvorteils zu täuschen. Diese wiederum ist geeignet, den Verbraucher in seiner geschäftlichen Entscheidung über den Abschluss des Energielieferungsvertrages zu beeinflussen. Die von der Beklagten selbst genannte Frist von „60 Tagen nach Lieferbeginn“ ist auch keiner Auslegung im Sinne eines bloßen „Richtwertes“ zugänglich, wie dies die Beklagte verstanden wissen will. Insoweit handelt es sich nicht um eine lediglich grobe Zeitangabe, sondern ein konkret berechenbares Datum bis zu dem die Auskehr des angekündigten Sofortbonus zu erfolgen hat. Dass es sich bei der verspäteten Auszahlung des Sofortbonus um einen seltenen Einzelfall handelt, beseitigt nicht den Charakter einer wesentlichen und irreführenden geschäftlichen Handlung der Beklagten, die mit diesem Vorbringen zugleich zum Ausdruck bringt, dass es sich gerade nicht um einen einzelnen Ausnahmefall im Rahmen ihrer geschäftlichen Aktivitäten handelte. Der Beklagten ist die Bewerbung ihrer Leistung mit der Zahlung eines Sofortbonus binnen „60 Tagen nach Lieferbeginn“ auch zuzurechnen. Nach dem nicht bestrittenen und substantiierten Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 17.07.2019 besteht zwischen der Beklagten und dem „S-Portal“ eine Kooperationsvereinbarung auf deren Grundlage die Beklagte an S Provisionen für die erfolgreiche Vermittlung von Verträgen schuldet. Damit handelt es sich um eine Vertriebspartnervereinbarung zwischen der Beklagten und S, innerhalb derer S die vertraglichen Informationen über die angebotenen Energieversorgungsverträge vom Energieversorger, damit hier der Beklagten, zur Verfügung gestellt werden. Die Beklagte muss sich hiernach die Werbeaussagen ihres Beauftragten – hier: S – zurechnen lassen, ohne dass es auf ein eigenes Verschulden der Beklagten ankäme (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.02.2008 - 6 U 149/07 -, OLGR Köln 2008, 531 f., zit nach juris; vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 18.10.2013 – I-6 U 36/13, 6 U 36/13 -. MDR 2014, 258 f.). Auch die verspätete Auszahlung der Guthabenbeträge aus den zwischenzeitlich beendeten Energielieferungsverträgen „Strom und Gas“ an den vormaligen Vertragskunden A begründet einen Unterlassungsanspruch des Klägers. Dieser ergibt sich aus den §§ 8, 3, 3a UWG, § 2 UKlaG i.V.m. § 40 Abs. 4 EnWG, § 13 Abs. 3 StromGVV/GasGVV. Nach den letztgenannten – dem Verbraucherschutz dienenden – Regelungen ist der vertraglich verbundene Energieversorger gegenüber dem Kunden verpflichtet, diesem im Falle zu hoher Abschlagszahlungen bei Beendigung des Versorgungsverhältnisses diejenigen Abschlagszahlungen unverzüglich zu erstatten, die die vertraglich geschuldete Zahlungspflicht übersteigen. Die hier von der Beklagten vorgenommene Erstattung an den vormaligen Vertragskunden A nach einer Dauer von sieben bzw. dreizehn Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann nicht mehr als „unverzüglich“ angesehen werden (vgl. den Richtzeitraum in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/2/EG v. 13.07.2009: sechs Wochen nach dem Wechsel des Energieversorgers). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte einen sachlichen Grund für die zögerliche Auszahlung nicht genannt hat und die Höhe der Rückzahlungsansprüche des Kunden im Rahmen von üblichen Energieversorgungsverträgen keineswegs als „außergewöhnlich hoch“ anzusetzen sind, wovon die Beklagte ausgeht. Die zögerliche Auszahlung von überzahlten Beträgen durch die Beklagte, deren Erstattung in der Schlussrechnung binnen einer konkreten Frist von 30 Tagen ab Erstellung der Schlussrechnung angekündigt worden war und nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers in einer Vielzahl anderer Fälle vorgekommen ist, benachteiligt den Kunden als Verbraucher nachteilig in seinen wirtschaftlichen Interessen und seiner wirtschaftlichen Zukunftsplanung. Zudem verschafft sie der Beklagten einen Wirtschafts- und Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mit-Wettbewerbern, der keine sachliche Rechtfertigung findet. Der Klageanspruch aus Ziffer II., der sich auf die berechtigte außergerichtliche Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin stützt, folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, wobei die Kammer den vom Kläger insoweit in Ansatz gebrachten Forderungsbetrag (zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) für angemessen, aber auch ausreichend erachtet. Die Berechtigung der Nebenforderungen der Klägerin beruht auf den §§ 284, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Streitwert: 22.500,00 EUR