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Urteil

17 O 141/19 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:1112.17O141.19.00
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Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 25.640,- nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 26.05.2012 bis zum 15.07.2019 und seit dem 16.07.2019 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke H vom Typ B #.#. $$$ mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) $$#$$$#$$$$###### nebst2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft zu zahlen, abzüglich einer von der Klägerin zu zahlenden Nutzungsentschädigung, die sich wie folgt berechnet:

€ 0,113 für jeden bis zur Rückgabe des Fahrzeugs gemäß Tachostand über 23.078 km hinaus gefahrenen Kilometer, mindestens jedoch € 6.922,27.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.100,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2019 zu zahlen.

3.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.       Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 %.

5.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 25.640,- nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 26.05.2012 bis zum 15.07.2019 und seit dem 16.07.2019 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke H vom Typ B #.#. $$$ mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) $$#$$$#$$$$###### nebst2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft zu zahlen, abzüglich einer von der Klägerin zu zahlenden Nutzungsentschädigung, die sich wie folgt berechnet: € 0,113 für jeden bis zur Rückgabe des Fahrzeugs gemäß Tachostand über 23.078 km hinaus gefahrenen Kilometer, mindestens jedoch € 6.922,27. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.100,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal. Die Klägerin erwarb am 26.05.2012 von der Z GmbH in W einen Gebrauchtwagen der Marke H B #.# $$$ zu einem Kaufpreis in Höhe von € 25.640,-. Der Kilometerstand betrug bei Kauf 23.078 km. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs XY ### EU5 verbaut. Die Beklagte ist Herstellerin dieses Motors. Der Dieselmotor des Typs XY ### EU5 wurde massenhaft in diversen Fahrzeugen der Beklagten sowie deren Konzernunternehmen eingebaut. Die Motorsteuerung des Fahrzeugs war mit einer Software ausgestattet, die anhand des Fahrverhaltens erkannte, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand im Labor oder im realen Fahrbetrieb befand. Die Software war so programmiert, dass sie zwei unterschiedliche Betriebsmodi kannte, die die Abgasrückführung steuern. In dem im Hinblick auf den Stickoxidausstoß optimierten sog. „Modus 1“, welcher beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ), dem für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Prüfverfahren, automatisch von der Motorsteuerung aktiviert wurde, kam es zu einer höheren Abgasrückführungsrate, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten wurden. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, war der sog. „Modus 0“ aktiv. Es war bereits am 18.09.2015 öffentlich bekannt geworden, dass der Beklagten in den USA eine Strafe wegen des Einsatzes eines sog. Defeat Device bei der Motorserie XY ### droht. In der Folge wurde auch öffentlich bekannt, dass in Deutschland ebenfalls Dieselmotoren des Typs XY ### in Fahrzeugen des A-Konzerns mit einer Software ausgerüstet sind, die den Ausstoß von Stickoxid in bestimmten Fahrzyklen unter Laborbedingungen optimiert. Es gab hierzu seit Herbst 2015 umfassende Medienberichterstattungen. Die Beklagte veröffentlichte am 22.09.2015 eine ad-hoc-Mitteilung. In der Folgezeit gab es weitere Pressemitteilungen der Beklagten zu dem Thema. Ferner schaltete die Beklagte Anfang Oktober 2015 eine Webseite frei, auf der jedermann durch Eingabe der FIN überprüfen konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Umschaltlogik ausgestattet ist. In einer Pressemitteilung vom 16.12.2015 informierte die Beklagte über die konkreten Maßnahmen für die XY ###-Motoren und den Zeitplan zur Verfügbarkeit eines Updates. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung/Pressemitteilungen wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 05.09.2019, Seite 15 - 26 verwiesen. Durch das Software-Update wird die sog. Umschaltlogik beseitigt. Das Fahrzeug wird dann nur noch in einem durch das Update veränderten Modus 1 sowohl im Prüfstand als auch auf der Straße betrieben. Der Freigabeprozess des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) hierfür begann am 27.01.2016 mit der Überprüfung des ersten Fahrzeugtyps A C. Er war nach insgesamt 16 Einzelfreigabebestätigungen am 20.12.2016 für die betroffenen EU5/EU4 Fahrzeug-/Motorvarianten abgeschlossen. Bei dem klägerischen Fahrzeug wurde das Update im März 2017 aufgespielt. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.05.2019 (Anlage K 27) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Kaufpreis in Höhe von€ 25.640,- Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs an sie zu erstatten. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2019 hatte das streitgegenständliche Fahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 84.337 km. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei aus der Haftung wegen Delikts, insofern u.a. unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung und der arglistigen Täuschung, zum Schadensersatz verpflichtet. Sie behauptet, dass - abgesehen von der Tatsache, dass das Fahrzeug einen merkantilen Minderwert habe - der Schaden u.a. darin liege, dass sie einen Vertrag geschlossen habe, den sie ohne das haftungslauslösende Verhalten der Beklagten nicht eingegangen wäre. Der Vorstand der Beklagten habe von der Implementierung der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerung gewusst. Aus dem Verschweigen einer solchen gegen die Typengenehmigung verstoßenden Einrichtung gegenüber den Käufern folge, dass deren Täuschung, Irrtum, Schaden und Entreicherung vom Vorstand bewusst und gewollt gewesen sei, um den weiteren Absatz der Fahrzeuge zu fördern und gegenüber der Konkurrenz einen Marktvorteil über geringere Preise zu generieren. Die den Abgasskandal betreffenden Informationen seien von Mitarbeitern der Beklagten innerhalb der Organisation an den Vorstand weitergegeben worden. Sie, die Klägerin, sei erst durch das Anschreiben der Beklagten hinsichtlich des erforderlichen Updates auf die Abschaltproblematik aufmerksam geworden. Sie habe sich unter dem 28.12.2018 zum Musterfeststellungsklageverfahren angemeldet, welches gegen die Beklagte vor dem OLG Braunschweig (Az. 4 MK 1/18) anhängig ist. Am 12.04.2019 nahm die Klägerin die Anmeldung zurück, was als solches unstreitig ist. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 21.225,26,- nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus einem Betrag in Höhe von € 25.600,- seit dem 26.05.2012 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke A vom Typ B #.#. $$$ mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) $$#$$$#$$$$###### nebst2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft; hilfsweise 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz zu bezahlten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs der Marke A vom Typ B #.#. $$$ mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) $$#$$$#$$$$###### durch die Beklagte resultieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den vorgenannten Klageanträgen genannten Zug um Zug Leistung im Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihr die durch die Beauftragung Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.564,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es liege schon deshalb keine Täuschung der Klägerin vor, da es sich bei der verwendeten Steuerungssoftware nicht um eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ handele, da das Abgasrückführungssystem nicht Bestandteil des Emissionskontrollsystems sei sondern eine innermotorische Maßnahme darstelle. Sie behauptet, der Klägerin sei durch die Verwendung der Software keine finanzielle Beeinträchtigung entstanden, auch ein Wertverlust oder merkantiler Minderwert des Fahrzeugs sei nicht gegeben. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand habe der Vorstand der Beklagten im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses weder von der Programmierung noch von der Verwendung der Software in Fahrzeugen Kenntnis gehabt. Sie habe dazu alles erklärt, was im Rahmen ihrer derzeitigen Erkenntnisse möglich und zumutbar sei. Es sei bei der Berechnung des Nutzungsersatzes von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 200.000 - 250.000 km auszugehen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen für einen Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist seien bereits im Jahr 2015 erfüllt gewesen. Hierzu behauptet sie, die Klägerin habe aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.09.2015 nebst Ad-hoc Mitteilung sowie der sich sodann anschließenden umfassenden Medienberichterstattung bereits im Laufe des Jahres 2015 Kenntnis sowohl von der generellen Thematik der Umschaltlogik als auch von der individuellen Betroffenheit ihres Fahrzeugs erlangt. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Klägerin könne sich gemäß § 242 BGB nicht auf die Hemmungswirkung der Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren berufen, da diese Anmeldung rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Sie behauptet, die Anmeldung sei lediglich zum Zwecke der Verjährungshemmung erfolgt, ohne, dass jemals beabsichtigt gewesen sei, am Musterfeststellungsverfahren tatsächlich teilzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2019 Bezug genommen (Bl. ### ff d.A.). Das Gericht hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Die Klageschrift ist der Beklagten am 15.07.2019 und der Schriftsatz mit dem Klageantrag zu 4.) ist ihr am 24.09.2019 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. A) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn folgt aus § 32 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen ist. Bei Begehungsdelikten ist Tatort sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (sog. Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (sog. Erfolgsort). Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin werden gegen die Beklagte deliktische Ansprüche aus § 826 BGB geltend gemacht. Schadens- und damit Erfolgsort ist X als damaligem Wohnsitz der Klägerin und Belegenheitsort des klägerischen Vermögens. Dieser liegt im Bezirk des Landgerichts Bonn. Im Übrigen folgt die Zuständigkeit aus § 39 ZPO, da die Beklagte rügelos mündlich verhandelt hat. B) Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 1.) als Hauptforderung geltend gemachte Anspruch besteht im tenorierten Umfang aus § 826 BGB. Die Beklagte hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. I. Die Klägerin hat durch den Erwerb des Fahrzeugs einen Schaden iSv § 826 BGB erlitten. Ein Schaden in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn sich bei einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt, sondern auch dann, wenn der Geschädigte durch eine auf sittenwidrigem Verhalten beruhende „ungewollte“ Verpflichtung belastet ist, selbst wenn dieser eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14 Rz. 19 mit zahlreichen w.N. = NJW-RR 2015, 275, 276; Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 41; Förster in BeckOK BGB, 43. Edition, Stand 15.06.2017, § 826 Rn. 25). Entscheidend und ausreichend ist, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, a.a.O., Rz. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat mit dem Erwerb des Fahrzeugs einen Schaden iS des § 826 BGB erlitten. Es kann dabei dahinstehen, ob es durch das Verhalten der Beklagten zu einem messbaren Wertverlust am streitgegenständlichen Fahrzeug kam, weil die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten einen Vertrag abgeschlossen hat, den sie im Übrigen nicht geschlossen hätte und somit aus diesem gem. § 433 Abs. 2 BGB zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet wurde. Der Schaden eines irre geführten Käufers liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Kaufvertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstandes, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. OLG Köln Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18, Rz. 38 ff; OLG Karlsruhe Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18). Beide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, da vorliegend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typengenehmigung drohte bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs. Damit ist der Hauptzweck des Fahrzeugs, diese im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet (s. OLG Karlsruhe a.a.O.). Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der von der Beklagten verbauten Software um eine verbotene Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 (i.e. zur Qualifizierung als unzulässige Abschalteinrichtung: BGH Beschluss v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17). Die Kammer stützt sich dabei auch auf die von Beklagtenseite in Bezug genommene Freigabebestätigung des Kraftfahrtbundesamtes sowie auf die sonstigen dem Gericht aus einer Vielzahl von Parallelfällen bekannt gewordenen Bescheide des Kraftfahrtbundesamtes, in denen die Aggregate XY ### EU 5 als unzulässige Abschalteinrichtungen qualifiziert wurden (vgl. ausführlich dazu auch LG Braunschweig Urteil v. 31.08.2017 – 3 O 21/17- Rz. 67 ff – zitiert nach juris). Da bei Kraftfahrzeugen, die entgegen zwingender unionsrechtlicher Vorschriften installierte Abschalteinrichtungen aufweisen, zur Herstellung ihrer Vorschriftsmäßigkeit eine entsprechende Nachrüstung erforderlich ist, sieht sich der Halter eines solchen Fahrzeugs, so lange eine ordnungsgemäße Nachrüstung (noch) nicht durchgeführt worden ist, einer drohenden Betriebsbeschränkung oder –untersagung nach § 5 I FZV ausgesetzt. Diese Gefahr besteht nicht erst bei einer Umrüstungsanordnung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde, sondern auch schon dann, wenn diese Behörde eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Hersteller noch nicht gefordert hat. Denn auch dann liegt im Ansatz bereits ein Sachverhalt vor, der – gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen (vor allem einer Entscheidung beziehungsweise Äußerung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde) – dazu führen kann, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder – beschränkung nach § 5 I FZV vornimmt, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 II VO (EG) Nr. 715/2007 verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ (§ 3 I 2 FZV) entspricht (BGH a.a.O., Rz. 20). Die im Fall einer (noch) nicht erfolgten Nachrüstung – zumindest latent – bestehende Gefahr einer Betriebsuntersagung oder – beschränkung durch die Zulassungsbehörde hätte aus kaufrechtlicher Sicht zur Folge, dass bei den betroffenen Fahrzeugen die Eignung für die gewöhnliche Verwendung iSv § 434 I 2 Nr. 2 BGB fehlt (BGH a.a.O. Rz. 21). Im Rahmen des § 826 BGB führt die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene Unsicherheit für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung dazu, dass der Abschluss des Kaufvertrages als für den Käufer nachteilige und ungewollte Verpflichtung und damit als Schaden zu werten ist (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. Rz. 18; OLG Köln Beschluss v. 3.1.2019, 18 U 70/18 Rz. 39; OLG Koblenz Urteil v. 12.06.2019, 5 U 1318/18). II. Dieser durch den Erwerb des Pkw bei der Klägerin entstandene Vermögensschaden ist durch ein der Beklagten zurechenbares Verhalten mindestens mitverursacht worden. Dies ist nach allgemeinen Grundsätzen bereits deshalb der Fall, weil die Beklagte das Antriebsaggregat, welches die (unzulässige) Abschalteinrichtung beinhaltet, entwickelt und in Verkehr gebracht hat. Hätte sie ein gesetzeskonformes Produkt eingesetzt, gäbe es für die Klägerin keinen Grund zu Beanstandungen und es wäre nicht von einem für sie nachteiligen Vertrag auszugehen. Die Beklagte hat die Klägerin darüber hinaus jedoch auch arglistig getäuscht und damit den nachteiligen Vertragsschluss kausal herbeigeführt. Arglistig täuscht, wer einen anderen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bewusst über einen erheblichen Umstand täuscht, wobei die Täuschung sowohl durch positives Tun als auch Unterlassen begangen werden kann (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 123 Rn. 2 m.w.N). Das Verschweigen von Tatsachen stellt allerdings nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Aufklärungspflicht kann sich aus § 242 BGB ergeben, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise entsprechende Aufklärung erwarten durfte (BGH, Urteil vom 25.10.2017, Az. VII ZR 205/06 Rz. 20 m.w.N. = NJW-RR 2008, 258, 259). Nach diesen Maßstäben traf die Beklagte eine Aufklärungspflicht. Als diejenige, die das in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte und mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Antriebsaggregat entwickelt und in den Verkehr gebracht hat, trifft in erster Linie sie aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis ihres eigenen Produktes die Verantwortlichkeit für deren Ordnungsgemäßheit. Ist eine solche von vornherein nicht gegeben oder bestehen jedenfalls Zweifel daran, ist sie als deren Schöpfer nach Treu und Glauben verpflichtet, potentielle Käufer zu unterrichten, jedenfalls dann, wenn aus der Nichtordnungsgemäßheit für den potentiellen Kunden erhebliche tatsächliche und wirtschaftliche Risiken folgen und es sich somit um einen Umstand handelt, der für die Willensbildung in besonderem Maße von ausschlaggebender Bedeutung ist. Dass unter Beachtung der Verkehrsanschauung eine derartige Aufklärungspflicht der Beklagten anzunehmen ist, folgt auch aus dem Umstand, dass die Beklagte eine der weltweit größten und bedeutendsten Hersteller von PKW ist, die für sich in Anspruch nimmt, hochentwickelte und umweltfreundliche Motoren zu entwickeln, herzustellen und in eigenen Modellen oder solchen der Konzernunternehmen einzusetzen und als solche – jedenfalls bis der sog. Dieselskandal im Jahr 2015 öffentlich wurde – ein besonderes Vertrauen in die Integrität des Unternehmens beim Bevölkerungsdurchschnitt genoss (ausführlich: LG Wuppertal Urteil v. 16.01.2018,4 O 295/17, BeckRS 2018, 1446). Diese Aufklärungspflicht hat die Beklagte verletzt. Durch die Verletzung der Aufklärungspflicht wurde die Klägerin getäuscht, da sie sich vorstellte, ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes, mangelfreies Fahrzeug zu erwerben, das nicht mit dem Risiko einer Betriebsstillegung behaftet ist. Wäre ihr bekannt gewesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, hätte sie den Vertrag nicht geschlossen. Es steht nach Ansicht der Kammer außer Zweifel, dass unter normalen Umständen, d.h. etwa für den gewöhnlichen Privatgebrauch, kein verständiger Autokäufer ein Kraftfahrzeug kauft, welches zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidenden gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und dessen Hersteller die behördenseits gleichwohl erteilte Typengenehmigung durch Täuschung erschlichen hat. Er müsste nämlich befürchten, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Typengenehmigung gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV ganz oder teilweise widerruft, was in der Folge zu einer Betriebsuntersagung durch die zuständige Zulassungsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 FZV führen kann. Dies gilt jedenfalls solange, was vorliegend indes nicht ersichtlich ist, dass der Käufer das Risiko bewusst eingegangen ist, etwa um von einem besonderen Preisnachlass zu profitieren (vgl. LG Wuppertal, Urteil v. 16.01.2018, 4 O 295/17, BeckRS 2018, 1446; LG Hildesheim Urteil v. 17.01.2017, 3 O 139/16; LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017, 6 O 119/16). Die Beklagte handelte insoweit arglistig, da davon auszugehen ist, dass ihr bewusst war, dass sie ein nicht gesetzeskonformes Produkt entwickelt und auf den Markt gebracht hat. Insofern wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Zurechenbarkeit und zum Vorsatz Bezug genommen. III. Das Verhalten der Beklagten ist zudem als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu werten. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen. Dabei ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen (BGHZ 10, 232); besonders strenge Anschauungen sind ebenso wie besonders laxe Auffassungen unbeachtlich (Palandt-Sprau, BGB, 76. Aufl.,§ 826 Rn. 4 und § 138 Rn. 2 ff.). Hinzutreten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (Palandt-Sprau , a. a. O., § 826 Rn. 4). Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (st. Rpsr BGH Urteil v. 03.12.2013, XI ZR 295/12, NJW 2014, 1098; Urt. v. 20.11.2012, VI ZR 268/11 jeweils mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach Ansicht der Kammer das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu bewerten (ebenso: OLG Köln Beschluss v. 03.01.2019 – 18 U 70/18; OLG Karlsruhe Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18). Die Täuschung durch die Beklagte diente – andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich – dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit und lässt das teilweise in den Medien verharmlosend als „Schummelei“ bezeichnete Vorgehen weder als „Kavaliersdelikt“ noch als „lässliche Sünde“ erscheinen. Hinzu tritt, dass die Beklagte durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst hat, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing und die Beklagte darauf hoffen konnte, niemals erwischt zu werden. Ein solches die Verbraucher täuschendes Verhalten, ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen, nicht übermäßig strengen Maßstabs als sittenwidrig anzusehen. Das Verhalten der Beklagten wiegt umso schwerer, als es sich beim Kauf eines PKW für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der Beklagten nachteilig beeinflusst worden ist. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt (s. LG Hildesheim, a.a.O; ausführlich auch LG Wuppertal, a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Beklagten scheidet eine Haftung aus § 826 BGB vorliegend auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten aus. Zwar können Schutzweckerwägungen zur Haftungskorrektur im Rahmen von § 826 BGB grundsätzlich Bedeutung erlangen (vgl. Wagner-MüKo, BGB, 7.Aufl. 2017, Rz. 46 ff m.w.N.). Indes folgt vorliegend die Haftung der Beklagten aus § 826 – anders als ein möglicher Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB – nicht unmittelbar aus dem Verstoß gegen eine Norm, deren individualschützender Charakter ggfs. problematisch ist, sondern wie oben dargelegt aus dem Vorwurf des Inverkehrbringen eines mangelhaften Fahrzeugs und des sich Verschaffens eines Wettbewerbsvorteils auf rechtswidrigem Wege, mit der Folge, dass dem ahnungslosen Kunden behördliche Maßnahmen bis hin zur Stilllegung drohen (vgl. auch LG Offenburg a.a.O.). Nach Ansicht der Kammer ist hierdurch unmittelbar der Rechtskreis der Klägerin betroffen, da der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots in der Vermeidung solcher Schäden liegt, die die Klägerin erlitten hat (ebenso OLG Köln Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 Rz. 43; Beschluss v. 25.09.2019 – 16 U 107/19). IV. Die schädigende Handlung ist der Beklagten zuzurechnen. Insofern setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15). Davon ist für die hier zu treffende Entscheidung gemäß § 138 Abs. 3 ZPO auszugehen. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, inwieweit ihre Vorstandsmitglieder Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatten und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst haben, auch auf den Hinweis der Kammer, nicht nachgekommen. Das Landgericht Wuppertal hat zur Verteilung der Darlegungslast im Urteil vom 16.01.2018 – 4O 295/17, BeckRS 2018, 1446 - ausführlich Folgendes dargelegt: „62 Eine sekundäre Darlegungslast trifft die nicht primär darlegungs- und beweisbelastete Partei ausnahmsweise dann, wenn die eigentlich darlegungs- und beweisbelastete Partei für einen hinreichend substantiierten Vortrag, Umstände darzutun hätte, die ihr unbekannt sind, die aber in den Wahrnehmungsbereich der Gegenpartei fallen und die Darlegung der entsprechenden Verhältnisse der Gegenpartei zumutbar ist. 63 Die sekundäre Darlegungslast entsteht dabei allerdings erst, wenn die primär darlegungs- und beweisbelastete Partei Anknüpfungstatsachen schlüssig vorgetragen hat und sich daraus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihres Vortrags ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014, Az. IV ZR 90/13, Rz. 21). 64 Diese Voraussetzungen liegen vor. 65 Im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Schadensersatzanspruches der Klägerseite gegen die Beklagte aus § 826 BGB hat die Klägerseite nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte bzw. diejenigen Organe oder Vertreter deren Verhalten und Kenntnisse sie sich zuzurechnen lassen hat, mit Schädigungsvorsatz gehandelt haben. Indizielle Anknüpfungstatsache hierfür ist, ob Personen aus dem vorbezeichnete Personenkreis von der Entwicklung einer irregulären Software sowie deren massenhafter Implementierung in von der Beklagten in Verkehr gebrachten Motor bzw. Abgassystemen Kenntnis hatten. Zur entsprechenden Darlegung und sachgerechtem Beweisantritt ist die Klägerseite nicht in der Lage, weil es ihr an entscheidender Kenntnis über die internen Betriebsabläufe der Beklagten, insbesondere die Abgrenzung von Verantwortlichkeiten sowie die Berichtspflichten und Berichtswege mangelt. Diese Umstände gehören aber zum unmittelbaren Wahrnehmungsbereich der Beklagten und ihre Offenbarung ist der Beklagten ohne weiteres zuzumuten. Es kann dabei dahinstehen, ob es allgemein als zumutbar anzusehen ist, wenn die Beklagte intern zeit- und kostenintensive Maßnahmen ergreifen muss, um die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzutragenden Umstände zusammenzutragen und geordnet darzustellen, weil davon ausgegangen werden kann, dass sie dies unabhängig vom hier geführten Rechtsstreit bereits getan hat und damit jedenfalls heute der zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderliche Aufwand nicht mehr unverhältnismäßig ist. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte im Zuge der gegen sie in den USA geführten Ermittlungen dortiger Behörden sowie der dort angestrengten Zivilklagen eine internationale Anwaltskanzlei mit der unabhängigen Untersuchung und Aufarbeitung der auch diesem Rechtsstreit zu Grunde liegenden „Dieselaffäre“ beauftragt hat. Es ist sicher davon auszugehen, dass der Auftragsumfang dieser Untersuchung die Ermittlung der Verantwortlichkeiten und der Entscheidungs- und Berichtswege einschloss. Dieser Bericht liegt der Beklagten auch vor. 66 Die sekundäre Darlegungslast wurde durch den hinreichend substantiierten Primärvortrag der Klägerseite auch ausgelöst. […] Dieser für sich genommen knappe Vortrag genügt vor dem Hintergrund der folgenden Erwägungen. Zum einen entspricht die geäußerte Behauptung, dass ein organschaftlich Verantwortlicher mit diesem Themenkreis befasst war, dem bei einem Großkonzern wie der Beklagten Erwartbaren. Es kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihre Betriebs- und Verwaltungsorganisation an den gesetzlichen Vorgaben ausrichtet und daher gem. § 91 Abs. 2 AktG ein Überwachungssystem eingerichtet hat, um Entwicklungen früh zu erkennen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden. Zu bestandsgefährdenden Entwicklungen in diesem Sinne gehören auch Verstöße von Organmitgliedern und Unternehmensangehörigen gegen gesetzliche Vorschriften (vgl. Spindler in Münchner Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 52 unter Verweis auf die Begründung RegE BT-Drucks. 13/9712 S. 15). Gerade wenn es wie vorliegend, um Produkte geht, welche einer behördlichen Prüfung und Zulassung unterzogen werden müssen und welche zig tausendfach in den Verkehr gebracht werden, kann weder angenommen werden, dass es objektiv entbehrlich ist, ein Überwachungssystem zur Vorbeugung gegen bzw. der Aufdeckung von bereits erfolgten Gesetzesverstößen einzurichten, noch dass der verantwortliche Vorstand der Beklagten dies subjektiv anders eingeschätzt hätte. Wenn die Beklagte aber derartige Überwachungssysteme eingerichtet hat, liegt es nahe anzunehmen, dass die damit verbundenen Prüf- und Genehmigungspflichten ebenso wie die korrespondierenden Berichtspflichten bis in die Führungsebene der Beklagten reichen. An den Primärvortrag sind auch deshalb keine zu hohen Anforderungen zu stellen, weil die Klägerseite unbestritten vorträgt, dass die Beklagte gegenüber den US-amerikanischen Behörden bzw. Gerichten die eigene Verantwortlichkeit verbindlich eingeräumt hat (vgl. Seite 10 der Klageschrift, Bl. ## d.A.) unter Verweis auf den dort in Auszügen zitierten Inhalt des sog. „Statement of Facts“. Es kann dabei dahinstehen, ob die Verantwortlichkeit nach dem dort maßgeblichen Recht weiter reicht, als nach hiesigem. Sie hat nämlich unbestritten eingeräumt, dass die sanktionierten Handlungen von Mitarbeitern im Rahmen der denen zugewiesenen Aufgaben vorgenommen worden seien und weil gerade diese Aufgabenverantwortlichkeit Gegenstand der sekundären Darlegungslast ist. 67 Der Annahme einer sekundären Darlegungslast steht schließlich nicht entgegen, dass möglicherweise einzelnen Vertretern der Beklagten deshalb ein Schweigerecht zusteht, weil sie sich ggfs. durch die Erteilung entsprechender Auskünfte der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden. Der Beklagten als eigenständiger juristischer Person steht ein solches Schweigerecht nicht zu. Der Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung ihrer Vertreter obliegt ihr nicht und gehört nicht zu ihren schützenswerten Interessen.“ Dieser überzeugenden Argumentation schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat einerseits die Klägerin den ihr insoweit zuzumutenden Vortrag hinsichtlich der Kenntnis und Motivation des Vorstands erbracht, da um der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast überhaupt einen Anwendungsbereich zu eröffnen, schon die Anforderungen an die primären Darlegungen seitens des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der nach dem maßgebenden Tatbestandsmerkmal erforderlichen Tatsachen beschränkt werden müssen (vgl. OLG Köln Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 Rz. 32 ff). Andererseits hat die Beklagte nicht ansatzweise ausreichend zu den internen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Beauftragung und Verwendung der Manipulationssoftware vorgetragen und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass und wie Mitarbeiter unter Ausschluss der Kenntnis des Vorstands die Manipulationssoftware pflichtwidrig beauftragt, bezahlt und verwenden ließen (vgl. OLG Köln a.a.O., OLG Karlsruhe a.a.O.). Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO ist daher entsprechend dem klägerischen Vortrag mangels substantiierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte davon auszugehen, dass die verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten gemäß § 31 BGB im Hinblick auf den Einsatz der Manipulationssoftware die haftungsbegründenden tatsächlichen Umständen zu verantworten haben. Ebenso ist anzunehmen, dass die Voraussetzungen in subjektiver Hinsicht vorlagen. Die Beklagte handelte im Hinblick auf die sittenwidrige Schadenszufügung vorsätzlich. Für eine Haftung gemäß § 826 BGB ist insofern erforderlich, dass der Täter Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände hat (vgl. nur Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 25). Es reicht dabei aus, wenn der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 20.11.1990, Az. VI ZR 6/90 = NJW 1991, 634, 636). Bezüglich der Sittenwidrigkeit der Schädigung ist nicht das Bewusstsein der Schädigung erforderlich. Es genügt vielmehr bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände (Palandt-Sprau, a.a.O., § 826 Rz. 8 m.w.N.). Eine solche Kenntnis ist aus den oben dargelegten Erwägungen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zu bejahen. Zunächst steht außer Frage, dass die unzulässige Abschalteinrichtung willentlich entwickelt und eingesetzt wurde; sie war keineswegs die Folge eines „Fehlers“ oder gar zufälliger Natur. Etwas Gegenteiliges wird auch von der Beklagtenseite nicht behauptet. Unter gebotener lebensnaher Betrachtung und Bewertung der Gesamtumstände schließt das Gericht aus, dass die unzulässige Abschalteinrichtung aus anderen Gründen entwickelt und eingesetzt wurde, als sich einen Wettbewerbs- und Kostenvorteil zu verschaffen. Entweder war der Druck auf die Entwickler bzw. die Beklagte als Unternehmen deshalb so groß, weil sie jedenfalls damals technisch nicht in der Lage waren, die Anforderungen zu erfüllen, die an sie von Gesetzesseite gestellt wurden oder die Erfüllung der notwendigen Vorgaben war im Hinblick auf den notwendigen Erfolg im Wettbewerb mit anderen Kraftfahrzeugherstellern unwirtschaftlich, d.h. die Entwicklung und bzw. oder Umsetzung einer gesetzesentsprechenden Technologie zu teuer (LG Wuppertal a.a.O.). Welche dieser Varianten tatsächlich der maßgebliche Antrieb der Verantwortlichen waren, kann dahinstehen, weil diesen in beiden Fällen jedenfalls klar sein musste, dass aufgrund der Täuschung gegenüber der Genehmigungsbehörde im schlimmsten Fall Rücknahme oder Widerruf der gesamten EG-Typengenehmigung droht, mit allen bereits zuvor erörterten essentiellen wirtschaftlichen Risiken der Fahrzeugkäufer. Für den Vorstand der Beklagten war aufgrund der – zu unterstellenden - Kenntnis vom Einbau der Software zwingend ersichtlich, dass damit Kunden Fahrzeuge erwerben, welche nicht ihren Vorstellungen entsprachen und objektiv mangelhaft waren. Weil die Verantwortlichen im Bewusstsein dessen die Täuschung dennoch vornahmen, ist davon auszugehen, dass sie mindestens billigend in Kauf nahmen, dass ihre eigenen Kunden in erheblicher Weise wirtschaftlich durch das Verhalten geschädigt werden (s. LG Wuppertal a.a.O.; LG Offenburg Urteil v. 12.05.2017, 6 O 119/16 Rz. 48 zitiert nach juris). V. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz aller kausal aus der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte mithin den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin von der ungewollt eingegangenen Verbindlichkeit, nämlich dem Vertrag über den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges, zu befreien ist. Hätte die Klägerin den Vertrag nicht abgeschlossen, wäre sie zur Kaufpreiszahlung nicht verpflichtet gewesen, weswegen ihr von der Beklagten grundsätzlich der Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug in Höhe von € 25.640,- zu erstatten ist. Auf den Ersatzbetrag hat die Klägerin sich jedoch nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihr während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen, weil im Übrigen eine vom Schadensrecht nicht gedeckte Überkompensation stattfinden würde (vgl. ausführlich zur Anrechnung von Nutzungen: OLG Karlsruhe, Beschluss v. 05.03.2019, 13 U 142/18, Rz. 115 ff). Die von der Klägerin der Beklagten zu erstattenden Gebrauchsvorteile sind nicht exakt berechenbar und deshalb analog § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen, wobei als Bemessungsgrundlage an den Bruttokaufpreis anzuknüpfen und dieser nach der linearen Wertschwundmethode auf die erwartbare Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs umzulegen ist (vgl. i.e. OLG Karlsruhe a.a.O.; Urteil v. 01.12.2008, 1 U 85/08, BeckRS 2009, 25927 m.w.N.). Danach ergibt sich für jeden gefahrenen Kilometer folgende Berechnungsformel: Gebrauchsvorteil für jeden gefahrenen Kilometer =_____ Bruttokaufpreis__________ erwartete Rest-Gesamtlaufleistung Die Kammer legt bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO eine Gesamtlaufleistung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp von 250.000 km zugrunde. Abzustellen ist insofern auf die gewöhnliche Gesamtnutzungsdauer des Konsumgutes, die niedriger zu bemessen ist als die nach den Planungspapieren konzipierte Lebensdauer (vgl. Staudinger-Kaiser, BGB (2012), § 346 Rz. 259 m.w.N., vgl. zum Schätzungsrahmen von 150.000 km – 350.000 km: OLG Köln Beschluss v. 25.09.2019 – 16 U 107/19; zum Ansatz von 250.000 km: OLG Karlsruhe Beschluss v. 06.12.2018, 17 U 4/18 Rz. 50). Im Zeitpunkt des Kaufvertrages hatte das Fahrzeug bereits eine Laufleistung von 23.078 km. Es verbleibt damit eine Restlaufleistung von 226.922 km. Demnach ergibt sich für den vorliegenden Fall folgende Berechnung: € 25.640,-_ = (gerundet) 0,113 € Nutzungsentschädigung je gefahrenem Kilometer. 226.922 km Ausgehend von der per 02.10.2019 unstreitig bereits erbrachten Laufleistung von 84.337 km ergibt sich für die von der Klägerin nach Kaufvertragsabschluss gefahrenen 61.259 km ein Mindestabzug in Höhe von € 6.992,27. Die Kammer hält es insofern für angezeigt, die exakte Höhe der Nutzungsentschädigung nicht bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung selbst auszurechnen und dann vom Kaufpreis abzuziehen, sondern lediglich die Parameter der Abzugsberechnung vorzugeben. Der vollstreckbare Inhalt eines solchen Urteils ist eindeutig. Insofern wird zudem dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gebrauchsvorteile grundsätzlich bis zum Tage der Rückgabe zu vergüten sind (vgl. zu dieser Tenorierung: OLG Karlsruhe NJW 2003, 1950, 1951; Urteil v. 01.12.2008, 1 U 85/08, BeckRS 2009, 25927 m.w.N.; allg. zu der sog. Karlsruher Formel: Dastis/Hoeren NJW 2019, 2430 ff)). Sind Ersatzanspruch und Vorteil gleichartig, wird die Vorteilsausgleichung durch Anrechnung bewirkt. Der Vorteil wird somit vom Schadensersatzanspruch abgezogen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung des Geschädigten bedarf (vgl. BGH NJW 2013, 450 Rz. 21). VI. Ferner muss die Klägerin im Rahmen der Vorteilsausgleichung die Rechtsposition herausgeben, die sie aufgrund des Erwerbs des streitgegenständlichen Pkws erworben hat. Dem hat die Klägerin durch die Antragstellung bereits Rechnung getragen, indem sie Zug um Zug die Übereignung des Pkw angeboten hat. VII. Unbeachtlich für die Schadensberechnung ist hingegen der Umstand, dass an dem Fahrzeug zwischenzeitlich ein Software-Update durchgeführt worden ist, welches nach der Behauptung der Beklagten die betroffenen Fahrzeuge in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen soll, ohne dass sich dadurch andere– gegebenenfalls kaufrelevante – Kriterien nachteilig verändern. Insofern kann auch dahinstehen, ob durch das Software-Update ggfs. negativen Veränderungen durch eingetreten oder zu erwarten sind. Zu beachten ist insoweit nämlich, dass vorliegend von einer Schädigung der Entschlussfreiheit der Klägerin und nicht einer unmittelbaren Substanz- oder Vermögensschädigung im klassischen Sinne auszugehen ist, weswegen eine Schadensausgleichung auf Grundlage der Aufwertung des Kaufgegenstandes nicht erreicht werden kann. Die durch arglistige Täuschung herbeigeführte, auf Abschluss des Vertrages gerichtete, Willenserklärung der Klägerin lässt sich im primären Wege nicht anders beseitigen, als durch Freistellung von sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen (vgl. OLG Köln, a.a.O.; LG Wuppertal, a.a.O.). VIII. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist im tenorierten Umfang begründet. Der als Schadensersatz zu erstattende Kaufpreis ist gemäß §§ 849, 826 BGB ab Kaufpreiszahlung zu verzinsen. Die Regelung des § 849 BGB knüpft an den Sachentzug an, wobei Sache im Sinne dieser Norm auch Geld ist (s. MüKoBGB/Wagner, 7.aufl. 2017, § 849 Rz. 4). Der im Rahmen des § 849 BGB anzuwendende Zinsfuß beträgt gemäß § 246 BGB 4 % p.a. (vgl. Palandt-Sprau,a.a.O., § 849 Rz. 1). Ab Rechtshängigkeit, d.h. ab 16.07.2019, kann die Klägerin gemäß §§ 291, 288 BGB eine Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. IX. Der Beklagten steht kein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 Abs. 1 BGB aufgrund der von ihr erhobenen Einrede der Verjährung zu. Zwar unterliegt der Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB der dreijährigen Regelverjährung gemäß § 195 BGB, jedoch hat die Klägerin durch die per 15.07.2019 bewirkte Zustellung der Klageschrift fristgerecht vor Eintritt der Verjährung eine Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB herbeigeführt. Ob auch bereits durch eine Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 BGB herbeigeführt wurde und sich die Klägerin hierauf berufen kann oder ihr dies gemäß § 242 BGB verwehrt ist, kann daher dahin stehen. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf Schadensersatz entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Entstanden sind Schadensersatzansprüche der Klägerin im Jahr 2012 mit Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei beim Beklagten, der sich auf die Verjährungseinrede beruft. Es ist nicht notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben. Er muss auch nicht bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Zudem kommt es grundsätzlich nicht auf eine richtige rechtliche Würdigung an. Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Der Geschädigte muss auch nicht die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzen (BGH Urteil v. 15.3.2016 – XI ZR 122/14 – NJW-RR 2016, 1187 m.w.N.). Grob fahrlässige Unkenntnis iSv § 199 I Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. BGHZ 186, 152 = NJW 2010, 3292 Rn. 28, v. 13.1.2015 – XI ZR 182/13, BeckRS 2015, 03384 und NJW 2015, 2956 = WM 2015, 1413 Rn. 11 jew. mwN). Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können ( BGHZ 186, 152 = NJW 2010, 3292 Rn. 28, NJW-RR 2012, 111 Rn. 8 und v. 13.1.2015 – XI ZR 182/13, BeckRS 2015, 03384 jew. mwN). Ausgehend von diesen Maßstäben, ist frühestens im Laufe des Jahres 2016 - wenn nicht eine positive Kenntnis der Klägerin – jedenfalls aber eine grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgeblichen Umstände gegeben gewesen. Zwar ist angesichts der bereits im Jahr 2015 omnipräsenten Medienberichterstattung kaum vorstellbar, dass die Klägerin nicht bereits 2015 von der generellen Abgasproblematik Kenntnis erlangt hat. Indes kann dies letztlich dahinstehen. Jedenfalls hatte die Klägerin im Jahr 2015 noch keine Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen, bzw. ist ihr hinsichtlich der insofern fehlenden Kenntnis keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Voraussetzung für den Verjährungsbeginn hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB ist vorliegend auch, dass die Klägerin Kenntnis davon erlangt hat, bzw. ihr grob fahrlässig unbekannt geblieben ist, dass sie durch den Kauf des Kraftfahrzeugs einen Schaden erlitten hat. Insofern gehört auch der Umstand, dass das konkrete Fahrzeug mit einem Risiko der Stilllegung und mithin des Risikos des Verlustes der mit dem Kauf bezweckten fortwährenden Brauch- und Nutzbarkeit behaftet ist, zu den verjährungsrelevanten Umständen. Denn wie oben unter B) I. ) ausgeführt ist dieses Risiko entscheidend dafür, dass die Eingehung der kaufvertraglichen Verpflichtung überhaupt als Schaden zu werten ist. Dass die Klägerin bereits im Jahr 2015 positive Kenntnis davon hatte, dass ein Stilllegungsrisiko bzw. eine Unsicherheit in Bezug auf die Nutzbarkeit des Fahrzeugs bestand oder dass ihre diese Umstände grob fahrlässig unbekannt geblieben sind, hat die Beklagte weder substantiiert dargelegt noch liegen für eine solche Kenntnis, bzw. vorwerfbare Unkenntnis, hinreichende Anhaltspunkte vor. Den von der Beklagten zur Begründung des Verjährungseintritts in Bezug genommenen Mitteilungen und Medienberichterstattungen lässt sich diese Information nicht entnehmen. Vielmehr weist die Beklagte z.B. in ihrer Pressemitteilung vom 16.12.2015 selbst noch ausdrücklich darauf hin, dass die Fahrzeuge weiterhin technisch sicher und fahrbereit und uneingeschränkt im Straßenverkehr genutzt werden können. Wie dem Gericht aus Parallelfällen bekannt ist, sind entsprechende Aussagen auch in den ersten Kundenanschreiben Anfang 2016 enthalten. Es findet sich erst in den Kundenanschreiben aus Oktober 2016 der Hinweis, dass bei Nicht-Teilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung gemäß § 5 FZV durchgeführt werden kann und bei der nächsten Hauptuntersuchung bei Nichtteilnahme die Plakette nicht erteilt werden kann. Weshalb und wie die Klägerin bereits früher von diesem Risiko Kenntnis hätte erlangen können oder müssen, wird von der für den Verjährungseintritt darlegungspflichtigen Beklagtenseite nicht vorgetragen. Dass die Klägerin – eine generelle Kenntnis von der Existenz einer Abschalteinrichtung im Jahr 2015 unterstellt – damals keine eigenen Nachforschungen hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Nutzbarkeit des Kraftfahrzeugs angestellt hat, ist vorliegend für die Frage des Verjährungsbeginns unschädlich. Nach Ansicht des Gerichts obliegt es einem Käufer nicht aus eigener Initiative solche Nachforschungen anzustellen. Das Unterlassen ist daher nicht als grob fahrlässig zu werten. Dies gilt insbesondere, wenn von Seiten der Beklagten, z.B. durch anderslautende Pressemitteilungen/Kundeninformationen, – wie oben dargelegt - der Eindruck erweckt wird, das Fahrzeug sei uneingeschränkt nutzbar. C) Das mit dem Klageantrag zu Ziffer 3.) verfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat die Beklagte mangels eines ordnungsgemäßen Angebots nicht gem. §§ 295, 298 BGB in Annahmeverzug gesetzt. Die Klägerin hat ausgehend von einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km einen zu geringen Betrag an Nutzungsentschädigung von ihrer Schadensersatzforderung in Abzug gebracht. Somit hat sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Übereignung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines zu hohen Rückzahlungsanspruchs angeboten. Damit blieb ihr Leistungsangebot im Umfang hinter dem tatsächlich geschuldeten Angebot zurück, da die Beklagte auf Grund der zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen nicht zur Erstattung eines Betrages von € 21.225,26 verpflichtet ist. Diese Zuvielforderung steht der Begründung eines Annahmeverzuges entgegen (vgl. BGH NJW 2005, 2848, 2851; OLG Koblenz, NJW 2009, 151, 155; OLG Karlsruhe NJW 2008, 925; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 298 Rz. 2). D) Mit dem Klageantrag zu 4.) hat die Klage nur teilweise Erfolg. Der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist dem Grunde nach als Teil des aus § 826 BGB folgenden deliktischen Schadensersatzanspruchs ersatzfähig (vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rn. 56 m.w.N.), weil in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Die Klägerin kann jedoch der Höhe nach nur die Freistellung vorgerichtlicher Kosten ausgehend von einer 1,3- Gebühr und einem Gegenstandswert von bis € 19.000,- beanspruchen. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe (BGH NJW 2018, 935 ff m.w.N.). Auszugehen ist hier von einer berechtigten Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe maximal € 18.717,73. Insofern wird auf die obigen Ausführungen unter B) verwiesen. Bezogen auf diesen Gegenstandswert rechtfertigen die gemäß § 14 RVG bei der Frage der Gebührenbemessung heranzuziehenden Bemessungsfaktoren vorliegend keinen Ansatz über dem Schwellenwert einer 1,3 Gebühr. Es ist gerichtsbekannt, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einer Vielzahl von parallel gelagerten Fällen mit im Wesentlichen gleichlautenden Schriftsätzen vorprozessual tätig sind. Angesichts der gerichtsbekannten Synergieeffekte und dem geringen Individualisierungsgrad erfordert die außergerichtliche Tätigkeit weder überdurchschnittliche zeitlichen Umfang noch weist der Fall der Klägerin überdurchschnittliche Schwierigkeiten auf. Ausgehend von einem Gegenstandswert von bis € 19.000,- ermittelt sich ein zu erstattender Gebührenanspruch in Höhe von € 1.100,51. 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr.2300 VV §§ 13, 14 RVG 904,80 € Postgebührenpauschale 20,00 € Zwischensumme: 924,80 € 19% USt 175,71€ Gesamtbetrag: 1.100,51 € Ab Rechtshängigkeit des mit Schriftsatz vom 24.09.2019 erstmals geltend gemachten Erstattungsanspruchs kann die Klägerin die beantragte Verzinsung gemäß §§ 291, 288 BGB verlangen. E) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Es war eine Kostenquote zu bilden, da die Klägerin wertmäßig in Höhe der von ihr nicht hinreichend angerechneten Nutzungsentschädigung, die ausgehend von der Laufleistung per 02.10.2019 bereits € 6.922,27 beträgt, zum Teil unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: € 21.225,26