1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.137,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2019 zu zahlen – Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke L vom Typ X 1.6 $$$ mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) $$$$$$#$$$$###### nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. 2. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 1. in Höhe von 1.662,40 Euro in der Hauptsache erledigt ist. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4% aus einem Betrag von 10.000,00 Euro seit dem 1. Juni 2011 sowie Zinsen in Höhe von 4% aus einem Betrag in Höhe von 128,62 Euro seit dem 1. Juni 2011, jeweils weitere Zinsen in Höhe von 4% aus jeweils 128,62 Euro zum 01. eines jeden folgenden Monats beginnend ab dem 1. Juli 2011 bis einschließlich 1. Mai 2015, sowie Zinsen in Höhe von 4% aus einem Betrag in Höhe von 8.000,00 Euro seit dem 1. Mai 2015, jeweils bis zum 25.01.2019 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in in Ziff. 1. genannten PKW in Annahmeverzug befindet. 5. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den durch die vorgerichtliche Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro freizustellen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d: Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem sog. L-Abgasskandal auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb von der Gebr. K GmbH in S unter dem 17.05.2011 für einen Kaufpreis von 22.470,00 Euro ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke L des in den Klageanträgen näher bezeichneten Modells (Verbindliche Bestellung in Anlage K1). Der PKW wies seinerzeit einen Kilometerstand von 9.731 km auf; zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 31.10.2019 betrug die Laufleistung 153.475 km. Der Kaufpreis wurde vom Kläger über die Z GmbH finanziert, und zwar in der Weise, dass er einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro unmittelbar zahlte und sodann die Rückzahlung des Darlehens in Höhe des Restkaufpreises in monatlichen Raten zu je 128,62 Euro über die Dauer von vereinbarten 48 Monaten bediente, ehe die Restschuld zum 01.05.2015 mit einer Schlussrate in Höhe von 8.000,00 Euro abgelöst wurde (Darlehensvertrag Anlage K2). Insgesamt wandte der Kläger für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs damit zusätzlich zum Kaufpreis einen Betrag von 1.138,69 Euro Darlehenszinsen sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 436,45 Euro, mithin einen Gesamtbetrag von 24.045,14 Euro (Kaufpreis zzgl. vorgenannte Finanzierungsnebenkosten) auf. In dem Fahrzeug ist der vom sog. Abgasskandal betroffene von der Beklagten produzierte Dieselmotor EA 189 – EU5 – verbaut. Dieser wiederum war mit einer Software der Motorsteuergeräte ausgestattet, welche über eine Umschaltlogik verfügte, die erkannte, wenn das Fahrzeug den sog. Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfuhr. Bei dem NEFZ handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Testlauf, der aus fünf synthetischen Fahrkurven besteht. Im NEFZ werden bei Testfahrzeugen unter Laborbedingungen die für die Erlangung einer Typengenehmigung maßgeblichen Abgaswerte gemessen. Die Hersteller von Fahrzeugen müssen nach der EG-VO Nr. 715/2007 nachweisen, dass die von ihnen produzierten (Neu-)Fahrzeuge über eine Typengenehmigung verfügen. Zur Erlangung dieser Typengenehmigung müssen die Fahrzeuge bestimmte – unter diesen Laborbedingungen gemessene – Emissionsgrenzwerte einhalten. Erkannte die verbaute Software diese Testbedingungen des NEFZ, so wurde die Abgasrückführung des Fahrzeugs von oben erwähnter Steuerungssoftware so gesteuert, dass möglichst wenig Stickoxide (NOx) ausgestoßen wurden (NOx-optimierter Modus 1). Im normalen Fahrbetrieb im Straßenverkehr hingegen war der „Abgasrückführungsmodus 0“ aktiv, mit der Folge, dass die Abweichung bei den NOx-Emissionen in den beiden vorerwähnten Betriebsmodi größer waren als die sich aus dem Unterschied zwischen Echt- und Testbetrieb sonst ergebenden. Die im Testbetrieb gezeigten Werte wichen von denjenigen des normalen Fahrbetriebs insoweit (positiv) ab. Das Kraftfahrtbundesamt rief die Beklagte wegen der oben ausgeführten Umstände im Herbst 2015 zu einem Rückruf bzw. einer globalen Korrektursoftware-Maßnahme auf. Der Kläger ließ bei dem streitgegenständlichen PKW in der Folge ein von der Beklagten zwischenzeitlich angebotenes Software-Update aufspielen, das den oben beschriebenen Mangel beheben sollte, indem der Motor nunmehr im realen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstandes in einem adaptierten Modus 1 betrieben wird. Mit Anwaltsschreiben vom 26.04.2018 (Anlage K29) forderte der Kläger die Beklagte zur Rückabwicklung Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW auf; die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 07.05.2018 ab (Anlage K30). Der Kläger behauptet, ihm sei es beim Kauf des streitgegenständlichen PKW auf die Umweltfreundlichkeit und Schadstoffarmut angekommen, insbesondere wegen des hiervon beeinflussten Wiederverkaufswerts und des Erhalts der grünen Plakette für den Innenstadtverkehr. In Kenntnis der „Schummelsoftware“ hätte er bzw. der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. Diese Software stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, wodurch der Verlust der Betriebserlaubnis gedroht habe bzw. drohe. Die aufgespielte neue Software sei nicht geeignet, die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu beheben. Denn hierdurch steige der Verbrauch an und die Motorleistung nehme ab und der Rußpartikelfilter weise eine kürzere Lebensdauer auf. Es verbleibe ungeachtet des Software-Updates jedenfalls ein merkantiler Minderwert. Der Kläger ist der Ansicht, der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte ergebe sich aus den §§ 826, 31 BGB. In dem Inverkehrbringen der Kfz bzw. Motoren mit der manipulativen Software liege eine unerlaubte Handlung der Beklagten und zugleich eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung der Käufer. Der Kläger beantragt – nach zwischenzeitlicher Klageerhöhung sowie Anpassung der in Ansatz gebrachten Nutzungsentschädigung bei entsprechend erklärter Teilerledigung – nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.045,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke L vom Typ X 1.6 $$$ mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) $$$$$$#$$$$###### nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 11.127,36 Euro; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4% aus einem Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro seit dem 1. Juni 2011 sowie Zinsen in Höhe von 4% aus einem Betrag in Höhe von 128,62 Euro seit dem 1. Juni 2011, jeweils weitere Zinsen in Höhe von 4% aus jeweils 128,62 Euro zum 01. eines jeden Monats beginnend ab dem 1. Juli 2011 bis einschließlich 1. Mai 2015, sowie Zinsen in Höhe von 4% aus einem Betrag in Höhe von 8.000,00 Euro seit dem 1. Mai 2015 jeweils bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen. - hilfsweise: 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke L vom Typ X 1.6 $$$ mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) $$$$$$#$$$$###### mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren; – 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet; 5. festzustellen, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt; 6. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.899,24 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es liege beim Kläger kein Schaden vor, auch mangele es an einer unerlaubten Handlung bzw. vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch sie, zumal es hier bereits an einem (zurechenbaren) Vorsatz fehle. Sie behauptet, das Fahrzeug sei von Anfang an technisch einwandfrei, fahrbereit und sicher gewesen. Eine unzulässige Abschalteinrichtung sei nicht gegeben gewesen. Durch die durchgeführte Softwarekorrektur am klägerischen Fahrzeug sei ein etwaiger anfänglicher Mangel jedoch ohnehin vollständig behoben. Auch liege kein merkantiler Minderwert vor. In jedem Falle sei von einem etwaig zurückzuzahlenden Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung für die vom Kläger zurückgelegten Kilometer abzuziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2019 (Bl. ###f. d.A.) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist im erkannten Umfang zulässig und begründet, im Übrigen unzulässig bzw. unbegründet. I. 1. Die Klage ist gemäß § 32 ZPO vor dem Landgericht Bonn als örtlich zuständigem Gericht zulässig, nachdem der streitgegenständliche PKW sich beim Kläger in F, mithin im hiesigen Gerichtsbezirk befindet, wo sich die Folgen des Kaufs demgemäß noch heute auswirken. 2. Das für den Feststellungsantrag zu 4. gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellunginteresse ergibt sich aus den für die begehrte Zug-um-Zug-Verurteilung vorgesehenen Vollstreckungsregelungen der §§ 756, 765 ZPO. 3. Als bereits unzulässig stellt sich demgegenüber der Feststellungsantrag zu 5. dar. Denn ihm fehlt es an dem gemäß § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Soweit sich ein solches grundsätzlich aus den für eine etwaige Vollstreckung relevanten Regelungen der §§ 850f Abs. 2 ZPO und 302 Nr. 1 InsO ergeben könnte, können diese Vorschriften in Bezug auf die Beklagte als juristische Person keine Bedeutung erlangen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 393 BGB, denn insoweit ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte sich einer von ihr etwa zur Aufrechnung zu stellenden Forderung gegen den Kläger berühmen würde. II. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Höhe von 12.137,76 Euro. Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. a) Die Beklagte hat den Kläger konkludent darüber getäuscht, dass die Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten und unter regulären Bedingungen zustande kamen. Die Beklagte brachte unter anderem den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs des Klägers mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware in den Verkehr, ohne hierüber aufzuklären. Auf diesem Weg hatte die Beklagte überhaupt erst die entsprechende Typengenehmigung erwirkt. Zur Wirkungsweise der installierten Manipulationssoftware wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das „Austricksen“ der Abgasprüfung, die auch der Typengenehmigung zugrunde lag, stellt sich gegenüber dem Endverbraucher als konkludente Täuschung dar. Die Beklagte war gegenüber den planmäßig ihre Produkte verwendenden Endverbrauchern zur Aufklärung verpflichtet. Der Verkäufer muss über solche Umstände aufklären, deren Eintritt den Vertragszweck aus Sicht des Käufers vereiteln könnte und die der Käufer selbst nicht zu erkennen vermag (BGHZ 190, 272 Rn. 7; 109, 327, 330). Für das Verhältnis zwischen Hersteller und Endverbraucher gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn ein entsprechendes Informationsdefizit auch bei dem rechtsgeschäftlichen Intermediär, d.h. dem Zwischenhändler, vorliegt. Das ist vorliegend der Fall. Denn die manipulierte Software bezog sich auf den von der Beklagten selbst hergestellten Motor. Auch war dessen Produktion und das Inverkehrbringen der Motoren naturgemäß auf einen Einsatz beim Endverbraucher ausgelegt, was an einer entsprechenden Verpflichtung auch der Beklagten als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs zur Aufklärung nicht ernsthaft zweifeln lässt. Zum einen entsprechen die real erreichten Abgaswerte nicht jenen, die der Kunde oder der Autohändler aufgrund der Fahrzeugbeschreibung und der gesetzlichen Grenzwerte erwarten durfte. Zwar muss ein Kunde durchaus davon ausgehen, dass unter Laborbedingungen ermittelte Werte im Alltagsbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden können, weil sie – auch zum Zwecke der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Fahrzeugmodellen – von womöglich unrealistischen Prämissen bezüglich Zuladung, elektrischen Verbrauchern, Fahrbedingungen u. a. ausgehen. Kein Kunde muss jedoch erwarten, dass diese normale Abweichung durch den Einsatz einer Software erheblich vergrößert wird, die keinerlei technischen Nutzen hat, sondern deren einziger Zweck es ist, unter Testbedingungen – und nur unter Testbedingungen – günstigere Werte zu erzielen. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasrückführung kann nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden, mit der kein Kunde rechnen muss. Zum anderen ist unabhängig von den tatsächlichen Messwerten bereits der Umstand offenbarungspflichtig, dass die erforderliche Typengenehmigung auf Grundlage von Messwerten erteilt wurde, die nur bei einer Softwareeinstellung erzielt werden, die im normalen Fahrbetrieb überhaupt keine Anwendung findet. Die Offenbarungspflicht und in deren Missachtung auch die Täuschung des Klägers ergibt sich zudem daraus, dass die Verwendung der Manipulationssoftware durch die Beklagte dazu geführt hat, dass das erworbene Fahrzeug unter kaufrechtlichen Aspekten im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, Az. 28 W 14/16; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, Az. 7 W 26/16; OLG München NJW-RR 2017,1238; OLG Koblenz BeckRS 2017,127983). b) Dem Kläger ist hierdurch auch ein Schaden entstanden, weil er aufgrund der Täuschung den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abschloss und sich so zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtete. Es kann dabei dahinstehen, ob der Wert des Fahrzeugs seinerzeit unter Berücksichtigung der nunmehr zu Tage getretenen Umstände unterhalb des Kaufpreises lag und ob dies durch das angebotene Softwareupdate hat behoben werden können. Denn ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage im Sinne einer Gesamtsaldierung der Vermögenslage mit und ohne schädigendes Ereignis, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, unabhängig davon, ob ihr eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BGHZ 160, 49 Rn. 39 ff.; BGH NJW 2004, 2971, 2972; NJW-RR 2005, 611, 612 m.w.N.; MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB, § 826 Rn. 42). Der gem. § 826 BGB ersatzfähige Schaden wird von der Rechtsprechung seit jeher weit verstanden und beschränkt sich weder auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter noch auf die nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage im Sinne einer strengen Anwendung der Differenzmethode. So ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die Differenzmethode als wertneutrale Rechenoperation nicht davon enthebt, am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes die in die Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu bestimmen (vgl. BGHZ 87, 210). Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen (Vermögens-)Schaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte (BGH NJW-RR 2005, 611, 612). In Parallele zur Betrugsdogmatik hat auch der Schadensbegriff des § 826 einen subjektiven Einschlag. Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts. Folglich stellt bereits die vorliegend durch den Kaufvertragsschluss entstandene Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB, § 826 Rn. 42). Die Täuschung ist insofern auch kausal für den Vertragsschluss und damit den Schaden im Sinne des § 826 BGB, als bei lebensnaher Betrachtung kein vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwürbe, bei dem die erforderliche Typengenehmigung auf Grundlage von Messwerten erteilt wurde, die nur bei einer Softwareeinstellung erzielt werden, die im normalen Fahrbetrieb überhaupt keine Anwendung findet. Denn hierdurch würde er sich unabsehbarer Risiken hinsichtlich der Nutzbarkeit des Fahrzeuges aussetzen, und bereits dieses Risiko würde kaufrechtlich einen Mangel darstellen (vgl. auch BGH NJW 2018, 389). Unerheblich ist insofern, inwieweit es dem Kläger bei seiner Kaufentscheidung auf die Erreichung bestimmter Abgaswerte und die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs ankam. c) Die Schadenszufügung erfolgte auch vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise. Eine Schädigungsabsicht muss nicht bestehen, ein bedingter Vorsatz reicht bereits aus. Dabei braucht der Schädiger nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (st. Rspr., so schon RGZ 55, 60; BGH NJW 1991, 634; 2004, 2971, 2973). Der Vorsatz enthält ein „Wissens-“ und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz bezieht, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Käufers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Das setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH NJW-RR 2012, 404 Rn. 10; 2013, 550 Rn. 32). Ausgehend hiervon zielt die Manipulation der Abgaswerte nicht nur auf eine Umgehung von einschlägigen Umweltschutzvorschriften ab, deren Einhaltung der Allgemeinheit dient, sondern auch auf die individuelle Vermögensdisposition des Kunden. Die Kunden sollten zum Kauf eines Fahrzeugs bewegt werden, obwohl es zwingende unions- und umweltrechtliche Vorschriften nicht einhielt und deshalb mit einem diesbezüglichen Makel behaftet ist. d) Das Verhalten verstieß auch gegen die guten Sitten. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (RGZ 48, 114, 124; BGH NJW 2004, 2971), d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Ein Unterlassen ist dann sittenwidrig, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht, wobei ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz allein nicht genügt. Bei Würdigung der Gesamtumstände war das Verschweigen des Einsatzes der Umschaltsoftware auch unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Anstandsmaßstabs als sittenwidrig zu bewerten, da ein derartiges Verhalten mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist und von einem redlichen und rechtstreuen Verbraucher auch nicht erwartet werden kann. Die Beklagte nutzte bei ihrer Täuschung aus, dass der Endverbraucher darauf vertraut, dass ein Fahrzeug, das von einem Hersteller für den Verkauf freigegeben wurde, die Zulassungsprüfungen ordnungsgemäß durchlaufen hat und dementsprechend die gesetzlich vorgegebenen Werte ohne Manipulation bei den Prüfbedingungen erfüllt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand zentrale Zulassungsvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden konkludent getäuscht hat. Sie hat dabei nicht nur einfach vorgeschrieben Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der vorgenommenen Manipulation an diesem Motortyp für alle davon betroffenen Fahrzeuge zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden einerseits sowie nachfolgend nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge gegenüber den Verbrauchern andererseits geschaffen. Für den Käufer als Endverbraucher waren die von der Verwendung dieser Software ausgehenden Folgen naturgemäß nicht erkennbar. Es lag also eine bewusste Täuschung der Aufsichtsbehörden einerseits und der Verbraucher andererseits vor, um die entsprechende Typengenehmigungen für die Fahrzeuge zu erhalten und diese dann so in Verkehr bringen zu können, um dadurch entsprechende Vertragsschlüsse der Händler mit Kunden herbeiführen zu können. Das Verhalten der Beklagten stellt sich damit nicht nur objektiv, sondern gerade auch in Relation zum Kläger als Endverbraucher als sittenwidrig dar (vgl. MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB, § 826 Rn. 22). e) Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person wie der hier vorliegenden AG aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH NJW 2017, 250). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, nicht nachgekommen. Eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die (primär) darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGHZ 140, 156, 158 f.). Das ist hier der Fall. Der Kläger hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist insoweit auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Er hat den ihm insoweit zuzumutenden Vortrag erbracht. Umgekehrt hat die Beklagte sich nicht dazu geäußert, wie es bei ihr zum Einbau der Umschaltsoftware kam und wer hierbei die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Es kann dabei dahinstehen, ob im Rahmen des § 826 BGB die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit juristischen Personen entwickelten Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung (vgl. BGHZ 109, 307 20, 330 ff.) Anwendung finden (dagegen BGH NJW 2007, 250; dafür MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB, § 826 Rn. 38). Denn anders als etwa bei der Haftung für Prospektmängel (BGH a.a.O.) ist im Rahmen des Einbaus der streitgegenständlichen Abschalt-Software nicht denkbar, dass das zur Bejahung des Vorsatzes und der Sittenwidrigkeit im Rahmen von § 826 BGB erforderliche Wissen innerhalb der Beklagten auf mehrere Personen „aufgeteilt“ war. Die Entscheidung zum Einbau der Software beinhaltet notwendigerweise das Wissen um die dargestellte Schädigung der Endverbraucher, wie bereits das der Konzipierung überhaupt zugrunde liegende planvolle Vorgehen formschön offenbart. f) Der Kläger war in Ansehung ihres Schadensersatzanspruchs gemäß § 249 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, als sei sie die ungewollte Verbindlichkeit nicht eingegangen (s.o). Ein Schaden entfällt nicht etwa deshalb, weil der Kläger zwischenzeitlich ein Software-Update hat durchführen lassen. Hierauf kann die Beklagte unabhängig von den streitigen Folgen eines solchen Updates den Kläger auch deshalb nicht verweisen, weil der Schaden im Sinne des § 826 BGB bereits im Kaufvertragsschluss über den makelbehafteten PKW an sich besteht, s.o. Die Beklagte hat insoweit auch nicht dargetan, welchem Zweck die ursprüngliche Software-Konfiguration mit den Modi 1 und 0 dienen sollte und inwiefern nunmehr ein problemloser Betrieb ausschließlich im Modus 1 erfolgen können soll, während ursprünglich ein Regelbetrieb gerade ausschließlich im Modus 0 erfolgte. Schadensrechtlich hat der Kläger daher Anspruch auf Erstattung des seinerzeit an den Händler bezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die bis zum Weiterverkauf an den Kläger entstandene Laufleistung. Hinsichtlich der Nutzungsentschädigung ist von einem durch die Beklagte unstreitig gestellten Kilometerstand von zuletzt 153.475 km zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 31.10.2019 auszugehen. Zur konkreten Berechnung der Nutzungsentschädigung hat das Gericht im Rahmen seines insoweit entsprechend § 287 ZPO eingeräumten Ermessens die zu erwartende Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf insgesamt 300.000 km geschätzt, wovon nach Abzug des bereits anfänglich vorhandenen Kilometerstands von 9.731 km noch eine Restlaufleistung von 290.269 km verblieb. Die eigene Fahrleistung des Klägers beträgt demgemäß 143.744 km. Danach errechnet sich nach der Formel des linearen Wertschwundes (vgl. BGH NJW 2004, 2293, 2301; OLG Köln a.a.O.) – Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x zurückgelegte Kilometer / voraussichtliche Gesamtlaufleistung – unter Einbeziehung auch der Finanzierungszusatzkosten – ein Abzugsbetrag von 11.907,38 Euro, der vom Kaufpreis zzgl. Finanzierungsaufwand (24.045,14 Euro) abzuziehen ist, wodurch sich der zuzusprechende Betrag in Höhe von 12.137,76 Euro ergibt. Soweit der Kläger eine geringfügig niedrigere Nutzungsentschädigung in Abzug gebracht hat, war die Klage teilweise abzuweisen, hinsichtlich der während dieses Rechtsstreits hinzugetretenen höheren Teillaufleistung die teilweise Erledigung des Rechtsstreits auszusprechen. 2. Einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu 3. bedurfte es danach nicht. 3. Der neben dem Zahlungsanspruch geltend gemachte Zinsanspruch folgt für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit – nach den vom Kläger finanzierungshalber erbrachten Teilleistungen gestaffelt – aus § 849 BGB, für die Zeit ab Rechtshängigkeit aus den §§ 288, 291 ZPO. 4. Der Kläger kann von der Beklagten mit Blick auf § 826 BGB auch Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Indes sind keine Umstände ersichtlich, die den Ansatz einer erhöhten Gebühr rechtfertigen würden. Die Dinge werden nicht dadurch schwierig, dass umfangreiche Schriftsätze nebst umfangreichen Anlagen eingereicht werden. Insoweit war ausgehend von einem der gerechtfertigten Forderungshöhe entsprechenden Gegenstandswert von – anfänglich – bis 16.000,00 Euro und einer regulären 1,3 Geschäftsgebühr unter Hinzurechnung einer Pauschale von 20,00 Euro sowie MwSt. ein Betrag von 1.029,35 Euro zuzusprechen, der Antrag zu 6. im Übrigen abzuweisen. 5. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Antrag zu 4. Ist ebenfalls begründet. Die Beklagte befindet sich gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug. Das tatsächliche Angebot des Klägers gemäß § 294 BGB war entbehrlich und konnte durch das im Schreiben vom 26.04.2018 enthaltene wörtliche Angebot (§295 BGB) ersetzt werden, nachdem die Beklagte das Rückabwicklungsansinnen des Klägers insgesamt ablehnte (§ 298 BGB; vgl. BGH NJW 1997, 581). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Das Gericht ist trotz einer anfänglichen Streitwertangabe des Klägers in Höhe des vollen Kaufpreises davon ausgegangen, dass der Kläger von Anfang an eine Nutzungsentschädigung in Ansatz gebracht hat und sich sein Teilunterliegen aus diesem Grunde als lediglich geringfügig ausnimmt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger die Nutzungsentschädigung im Antrag zu 1. irreführenderweise als Zug-um-Zug-Leistung behandelt hat. Streitwert: bis 16.000,00 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.