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Beschluss

8 T 52/19 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:1216.8T52.19.00
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Tenor

Die Beschwerden des Beklagten sowie des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 29.03.2019 in der Fassung vom 31.03.2019 gegen die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 25.03.2019 und 26.03.2019 (Az. 21 O 57/19) werden als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Beklagten sowie des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 29.03.2019 in der Fassung vom 31.03.2019 gegen die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 25.03.2019 und 26.03.2019 (Az. 21 O 57/19) werden als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Das Landgericht Bonn ist für die Entscheidung über die Beschwerden vom 29.03.2019 in der Fassung vom 31.03.2019 zuständig. Insofern wird auf Ziffer 2. des Beschlusses der Kammer vom 31.10.2019 Bezug genommen. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. 1. Selbst wenn die Beschwerdeschrift vom 29.03.2019 dahingehend auszulegen wäre, dass sich die Beschwerde nicht nur gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung des LG Köln vom 26.03.2019 richtet, sondern auch gegen den Verweisungsbeschluss des LG Köln vom 25.03.2019, worauf der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 16.11.2019 hinweist, ist sie nicht erfolgreich. Denn die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des LG Köln vom 25.03.2019 ist unstatthaft. Dies ergibt sich aus § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach ein die Verweisung des Rechtsstreits aussprechender Beschluss unanfechtbar ist. Der gesetzlich geregelte Ausschluss der Anfechtbarkeit hat zur Folge, dass selbst Verweisungsbeschlüsse, die eindeutig gegen die bei der Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften verstoßen, grundsätzlich unanfechtbar und damit rechtswirksam sind (so BGH, MDR 1986, 222; NJW-RR 1992, 902). Zwar ist in Ausnahmefällen ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluss dann mit der Beschwerde angreifbar, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, d.h. schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ergangen angesehen werden kann. Fälle dieser Art sind Verweisungen, denen jede gesetzliche Grundlage fehlt, die also willkürlich ergangen sind; ferner solche Beschlüsse, die mangels Begründung nicht erkennen lassen, ob sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Demgegenüber ist von einer Bindung auszugehen, wenn die Verweisung sich im Ergebnis als vertretbar darstellt und der Verweisungsbeschluss eingehend begründet worden ist (MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl. 2016, ZPO § 281 Rn. 56, 57 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Denn das LG Köln hat in der Sache zutreffend festgestellt, dass der Zuständigkeitsstreitwert des streitigen Verfahrens zur Zeit des für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Zeitpunkts des Akteneingangs bei dem Landgericht unter 5.000,00 € lag. Dabei hat das LG berücksichtigt, dass der Kläger und damalige Antragssteller bei dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids entsprechend § 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO erklärt hat, welche Zahlungen erfolgt sind. Vor diesem Hintergrund ist der Vollstreckungsbescheid „abzüglich der vom Antragsgegner geleisteten Zahlungen“, nämlich am 21.12.2018 geleisteter 14.458,50 €, erlassen worden. Angesichts dessen ist das LG Köln zu Recht davon ausgegangen, dass bei Akteneingang nur noch die Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Verfahrenskosten im Streit standen. Der Inhalt des Vollstreckungsbescheids war vor dem Hintergrund des darin aufgeführten Zahlbetrages überdies bestimmbar. 2. Die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung des LG Köln vom 26.03.2019 ist ebenfalls unstatthaft. Gegen die vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine endgültige Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG ist noch nicht erfolgt. 3. Auch die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss vom 26.03.2019 ist nicht unzulässig. Die Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG ist nicht statthaft, wenn sich das Rechtsmittel nur gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung wendet (vgl. OLG Koblenz, MDR 2014, 560; OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010 - 5 W 9/10; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 7. Aufl. 2018, § 32 Rn. 80 jew.m.w.Nachw.). Denn die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten findet nur im Rahmen der Regeln des GKG statt. Das Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten kann daher nicht weitergehen als dasjenige, welches dem Prozessbevollmächtigten zugestanden hätte, wenn eine vorläufige Wertfestsetzung unterblieben wäre. Das Interesse des Prozessbevollmächtigten, die Gebühren nach dem zutreffend bestimmten Wert zu erheben, wird dadurch ausreichend gewahrt, dass er sich im Wege der Beschwerde gegen die endgültige Streitwertfestsetzung wenden kann (LG Köln, BeckRS 2019, 5482, beck-online). 4. Insofern der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 16.11.2019 die Festsetzung des Gebührenstreitwerts gemäß § 33 RVG beantragt, ist das Landgericht Bonn nicht zuständig. Für diese Wertfestsetzung ist das Gericht der Instanz zuständig, für die der Wert der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt werden soll (BeckOK RVG/Sommerfeldt, 45. Ed. 1.9.2019, RVG § 33 Rn. 7). Dies ist das Amtsgericht Königswinter. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG (OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1022) bzw. § 33 Abs. 9 RVG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.