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Urteil

2 O 66/19

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Pflichtteilsberechtigter hat gegen Erben nach § 2314 Abs.1, § 2303 Abs.1 BGB einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses, sofern der Pflichtteil nicht wirksam entzogen wurde. • Eine in einer letztwilligen Verfügung genannte Pflichtteilsentziehung wegen ‚ehrlosem und unsittlichem Lebenswandel‘ (§ 2333 Nr.5 BGB a.F.) ist für Erbfälle nach dem 01.01.2010 nicht mehr anwendbar. • Ein Pflichtteilsentzug nach § 2333 Abs.1 Nr.4 BGB n.F. ist nur möglich, wenn der Betroffene wegen einer konkreten vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und dieser Tatbestand in der Verfügung hinreichend angegeben ist. • Verzeihung des Erblassers gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2337 BGB kann eine Pflichtteilsentziehung unwirksam machen. • Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage ist gegeben, auch wenn die Erben parallel einem Dritten gegenüber bereits ein Nachlassverzeichnis in Aussicht gestellt haben.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch des enterbten Abkömmlings; Pflichtteilsentziehung unwirksam • Ein Pflichtteilsberechtigter hat gegen Erben nach § 2314 Abs.1, § 2303 Abs.1 BGB einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses, sofern der Pflichtteil nicht wirksam entzogen wurde. • Eine in einer letztwilligen Verfügung genannte Pflichtteilsentziehung wegen ‚ehrlosem und unsittlichem Lebenswandel‘ (§ 2333 Nr.5 BGB a.F.) ist für Erbfälle nach dem 01.01.2010 nicht mehr anwendbar. • Ein Pflichtteilsentzug nach § 2333 Abs.1 Nr.4 BGB n.F. ist nur möglich, wenn der Betroffene wegen einer konkreten vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und dieser Tatbestand in der Verfügung hinreichend angegeben ist. • Verzeihung des Erblassers gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2337 BGB kann eine Pflichtteilsentziehung unwirksam machen. • Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage ist gegeben, auch wenn die Erben parallel einem Dritten gegenüber bereits ein Nachlassverzeichnis in Aussicht gestellt haben. Der Kläger ist ein adoptiertes Kind der verstorbenen Eheleute C2 und C und wurde durch notarielle Ehe- und Erbverträge der Eltern enterbt. Die Eltern setzten die anderen (Adoptiv-)Kinder als Erben ein und enthielten dem Kläger per Nachtrag vom 30.04.1996 den Pflichtteil. Der Kläger wurde in den 1990er Jahren mehrfach strafrechtlich verurteilt und inhaftiert; er hatte jedoch auch nachfolgend wieder Kontakte zu den Eltern und verbrachte 2014 Aufenthalte und zeitweise Wohnen im Haus der Eltern. Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage Auskunft über die Nachlässe beider Eltern und gegebenenfalls Zahlung des Pflichtteils. Die Beklagten behaupten, der Pflichtteil sei wirksam entzogen; sie haben zugleich die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses veranlasst. Das Gericht hat über den Auskunftsanspruch entschieden. • Anspruchsgrundlage und Berechtigung: Nach §§ 2314 Abs.1, 2303 Abs.1 S.1 BGB kann ein nicht erbender Pflichtteilsberechtigter Auskunft über den Nachlass verlangen, sofern der Pflichtteil nicht wirksam entzogen wurde. • Status des Klägers: Der Kläger ist als adoptiertes Kind Abkömmling i.S.d. § 1754 BGB und daher grundsätzlich pflichtteilsberechtigt; Pflichtteilsquoten nach Tod des Vaters und der Mutter wurden berechnet (3/32 bzw. 1/8). • Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung nach altem Recht: Die im Nachtrag vom 30.04.1996 angeführte Entziehung wegen ‚ehrlosem und unsittlichem Lebenswandel‘ (§ 2333 Nr.5 BGB a.F.) ist für Erbfälle nach dem 01.01.2010 nicht mehr anwendbar. • Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung nach neuem Recht: Ein Entzug nach § 2333 Abs.1 Nr.4 BGB n.F. setzt eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer einzelnen vorsätzlichen Straftat zu einer unbegründeten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und die hinreichende Angabe des Entziehungsgrundes in der Verfügung voraus. Im vorliegenden Fall liegt keine derartige Einzelverurteilung vor, da die Jugendstrafen als Einheitsstrafen für mehrere Sachverhalte ergingen, sodass der Tatbestand nicht erfüllt ist. • Auslegung der Normzwecke: Der Gesetzgeber bezweckte mit § 2333 Abs.1 Nr.4 BGB eine engere, klar definierte Voraussetzung gegenüber der alten Regelung; deshalb ist auf Einzelstrafen bzw. Einsatzstrafen abzustellen, was hier nicht möglich ist. • Verzeihung: Die Erblasser haben dem Kläger verziehen (§ 2337 BGB), was unabhängig von der formalen Entziehung deren Wirkung beseitigt. Der vorgetragenen familiäre Wiederaufbau und die gemeinsamen Aufenthalte begründen die erforderliche Verzeihung. • Rechtsschutzbedürfnis: Das Interesse des Klägers an gerichtlicher Klärung besteht, auch wenn die Beklagten Dritten gegenüber bereits ein Verzeichnis in Auftrag gegeben haben; das Verfahren ist daher zulässig. Die Klage war erfolgreich in der ersten Stufe: Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger umfassend Auskunft über die Nachlässe beider Erblasser zu erteilen und ein detailliertes Nachlassverzeichnis vorzulegen. Die Pflichtteilsentziehung war unwirksam, weil die in der Verfügung genannten alten Entziehungsgründe nach neuem Recht nicht mehr anwendbar sind und die Voraussetzungen des § 2333 Abs.1 Nr.4 BGB n.F. nicht vorliegen; zudem ist Verzeihung gemäß § 2337 BGB eingetreten. Deshalb steht dem Kläger sein Pflichtteilsanspruch nicht dergestalt entgegen, dass die Auskunft zu versagen wäre. Die Kostenentscheidung wurde dem Schlussurteil vorbehalten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.