Urteil
20 O 140/19 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2020:0116.20O140.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Dieselfahrzeug. Die Beklagte ist die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Am 19.01.2015 kaufte der Kläger bei der X GmbH & Co. KG einen gebrauchten Pkw K $ ### $$$ $ mit der Fahrzeugidentifikationsnummer $$$#######$######. Es handelt sich um ein Fahrzeug der Euro-Norm 5. Der Tachostand betrug bei Kauf 1.500 km. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs $$ ### verbaut. Das Fahrzeug ist nicht von einer Rückrufaktion des Kraftfahrt-Bundesamts betroffen. Die Beklagte führt zu dem Fahrzeugmodell eine freiwillige Kundendienstmaßnahme in Form eines Softwareupdates durch. Mit Anwaltsschreiben vom 07.05.2019 forderte der Kläger die Beklagte fruchtlos zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehen. Es sei mit einer Motorsoftware ausgestattet, die den Stickstoffoxidausstoß allein auf dem Prüfstand günstig beeinflusse, nicht aber bei Betrieb im Straßenverkehr wirksam Anwendung finde. Eine gesetzwidrige Softwareprogrammierung habe dazu geführt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers habe erkennen können, wann es den Prüfstand des Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchlaufe; die Software schalte auf dem Prüfstand in einen Modus, in dem die Abgasreinigung die gesetzlichen Grenzwerte einhalte, während im regulären Straßenbetrieb die Software in einen anderen Modus mit unzureichender Abgasreinigung wechsele. Bei der Abschalteinrichtung handele es sich um ein sogenanntes Thermofenster. In einem den Prüfbedingungen entsprechenden Temperaturfenster zwischen 20° und 30° finde bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug auch im normalen Straßenverkehr eine maximal effektive und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abgasreinigung statt. Unter sonstigen Bedingungen und damit unter in Deutschland vorherrschenden Bedingungen erfolge die Abgasreinigung nicht oder nur stark reduziert. Die Abgasrückführung sei bei kühleren Temperaturen signifikant heruntergefahren. Die Grenzwerte der Euro-5-Norm von 180 mg/km würden im realen Fahrbetrieb sowie auf dem „realen“ Prüfstand (ohne illegale Beeinflussung) teilweise massiv überschritten. Die gesetzlichen NOx-Werte, die Grundlage der allgemeinen Betriebserlaubnis gewesen seien, ließen sich im realen Verkehr den größten Teil des Jahres nicht erreichen. Die On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) habe die Beklagte in ihren mit Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugen, auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug, so programmiert, dass sie bei der Inspektion fälschlicherweise meldeten, dass die Abgassysteme der Automobile ordnungsgemäß funktionierten. Auch nach dem Rückruf funktioniere das System nicht ordnungsgemäß. Es erfolge keine Meldung durch das OBD-System, obwohl der Grenzwert für Stickoxide im normalen Straßenfahrbetrieb massiv überschritten werde. In Anbetracht dargestellter Testergebnisse, strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, der freiwilligen Rückrufmaßnahmen der Beklagten und der durch das Kraftfahrtbundesamt angeordneten und damit verpflichtenden Rückrufmaßnahmen sei davon auszugehen, dass die Motorengruppe $$ ### regelmäßig von einer Abgasmanipulation betroffen sei. Der Vorstand der Beklagten habe von Anfang an Kenntnis von den rechtswidrigen Abgasmanipulationen zur Einhaltung der jeweiligen EU-Abgasnormen gehabt. Organe der Beklagten hätten die Manipulation gebilligt. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schulde nach Maßgabe von §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, Art. 6, 27 EG-FGV, Art. 4, 5 VO (EG) Nr. 715/2007, § 311 Abs. 3, § 280 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug abzüglich von Nutzungsersatz Zug um Zug gegen dessen Herausgabe und Rückübereignung. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.000 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 19.01.2015 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke K vom Typ $ ### $$$ $ mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) $$$#######$###### nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes i.H.v. 6.374,92 €, und erklärt den Klageantrag zu 1) im Übrigen für erledigt. Hilfsweise beantragt der Kläger, 2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke K vom Typ $ ### $$$ $ mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) $$$#######$###### mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren. Weiter beantragt der Kläger, 3) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet, 4) festzustellen, dass der im Klageantrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt, 5) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 2.256,24 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage für unschlüssig und unsubstantiiert. Es fehle an der Darlegung eines Mangels. Das so genannte Thermofenster stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Auch die Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte im realen Fahrbetrieb begründe keinen Mangel und lasse ebenso wenig einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Manipulation zu. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zu den Anträgen zu 1), 3), 4) und 5) einschließlich der Erledigungserklärung zulässig und unbegründet. Zu dem hilfsweise gestellten Antrag zu 2) ist die Klage bereits unzulässig. I. Die Klageanträge zu 1), 3), 4) und 5) einschließlich der Erledigungserklärung sind in der Sache ohne Erfolg, da der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich von Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges hat und hatte. Mangels Hauptforderung besteht damit auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen, auf Freistellung von vorgerichtlichen Kosten, auf Feststellung der Erledigung, eines Annahmeverzuges und zu einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Die Beklagte schuldet weder aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, Art. 6, 27 EG-FGV, 4, 5 VO (EG) Nr. 715/2007 oder aus § 311 Abs. 3, § 280 Abs. 1 BGB dem Kläger Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrages. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen deliktischen Anspruch, da es an einer schädigenden Handlung fehlt. Für das Vorliegen einer schädigenden Handlung der Beklagten ist der Kläger grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet. Ein Sachvortrag erfüllt die Anforderungen der Darlegungslast, wenn die in Verbindung mit einem Rechtssatz vorgetragenen Tatsachen geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Einen diesen Anforderungen genügenden, hinreichend substantiierten Vortrag zur schädigenden Handlung hat der Kläger nicht erbracht. Der Kläger hat insbesondere nicht schlüssig vorgetragen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist. Soweit der Kläger vorträgt, das Fahrzeug sei mit einer Motorsoftware ausgestattet, die den Stickstoffoxidausstoß allein auf dem Prüfstand günstig beeinflusse und die erkennen könne, wann das Fahrzeug den Prüfstand des Europäischen Fahrzyklus durchlaufe, handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, die durch keinerlei konkrete Anhaltspunkte unterlegt ist. Insbesondere sind keine Umstände erkennbar, wonach die Abgasreinigung im Fahrzeug von der Prüfstandssituation abhängig gemacht wird und die Programmierung der Abgasbehandlung einzig auf Prüfstandsbedingungen ausgerichtet ist. Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf ein sogenanntes Thermofenster verweist, bleibt sein Vortrag ohne Substanz. Es fehlt an Angaben dazu, was konkret beanstandet wird, insbesondere was unter welchen Bedingungen nicht ordnungsgemäß funktionieren soll. Der allgemeine Hinweis, unter in Deutschland vorherrschenden Bedingungen erfolge die Abgasreinigung im realen Betrieb nicht oder nur stark reduziert, da das Temperaturfenster von 20° bis 30° nicht die regelmäßigen Bedingungen in Deutschland wiedergebe, genügt insoweit nicht. Unbestimmt bleibt auch die Behauptung des Klägers, die Grenzwerte der Euro-5-Norm würden im realen Fahrbetrieb sowie auf dem „realen“ Prüfstand (ohne illegale Beeinflussung) teilweise massiv überschritten und die gesetzlichen NOx-Werte, die Grundlage der allgemeinen Betriebserlaubnis gewesen seien, ließen sich im realen Verkehr den größten Teil des Jahres nicht erreichen. Es mangelt an konkreten Angaben, in welchem Maße unter welchen Bedingungen die Abgasreinigung des konkreten Fahrzeugs welche Werte unter- oder überschreitet und weshalb dies unzulässig sein soll. Der Vortrag über Testergebnisse zu anderen Fahrzeugtypen genügt dabei nicht, auch wenn diese Fahrzeuge mit demselben Motortyp ausgestattet sein sollten. Die Abgasreinigung ist nämlich von einer Vielzahl von Umständen abhängig, die unterschiedliche Fahrzeugtypen trotz einheitlicher Ausstattung mit demselben Motortyp nicht miteinander vergleichbar machen. Aus entsprechenden Erwägungen ist auch der Vortrag des Klägers zu den On-Board-Diagnosesystemen unsubstantiiert. Die Behauptungen sind durch keine konkreten Umstände unterlegt. Es fehlt insbesondere an der konkreten Darlegung von unterlassenen Meldungen bestimmter Grenzwertüberschreitungen unter konkret vorgetragenen Bedingungen. Es lässt sich schließlich nicht aus den Umständen, dass die Beklagte eine freiwillige Kundendienstmaßnahme zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug anbietet, dass andere Fahrzeugmodelle der Beklagten mit demselben Motortyp von einer Abgasmanipulation betroffen sein mögen, dass strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche bei der Beklagten laufen mögen und dass eine Manipulation unterlegende Testergebnisse zu sonstigen Fahrzeugen der Beklagten vorliegen, auf einen Mangel oder eine schädigende Handlung zurück schließen. Anders als bei einer Rückrufaktion auf Anordnung einer Genehmigungsbehörde ist mit einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme keine Bewertung der Zulässigkeit bestimmter Fahrzeugteile durch eine öffentliche Stelle verbunden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob andere Fahrzeugtypen, auch wenn sie mit demselben Motortyp ausgestattet sind, von einem Rückruf betroffen sind, strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Beklagten laufen und Testergebnisse zu anderen Fahrzeugtypen vorliegen. Konkret vergleichbare Voraussetzungen bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug und Motor mit anderen Fahrzeugen der Beklagten sind nicht erkennbar. Die Abgasreinigung ist, wie bereits vorstehend ausgeführt ist, von mehreren Parametern abhängig, sodass sich eine Vergleichbarkeit nicht schon allein daraus ergibt, dass jeweils derselbe Motortyp betroffen sein mag. Dem Kläger kommt im Übrigen eine Erleichterung der Darlegung nach den Grundsätzen zur sekundären Darlegungslast für das Vorliegen eines Mangels oder einer schädigenden Handlung nicht zugute. Es sind nämlich keinerlei greifbare Anhaltspunkte für einen Mangel des Fahrzeugs oder eine schädigende Handlung der Beklagten vorgetragen. Insbesondere gibt die freiwillige Kundendienstmaßnahme keinen konkreten Anhalt für etwa eine unzulässige Abschalteinrichtung am Fahrzeug. 2. Ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug um Zug gegen dessen Rückgewähr scheitert auch daran, dass der klägerische Vortrag zur Sittenwidrigkeit nicht ausreichend ist. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 217/03 – NJW 2004, 2668, 2670; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 138 Rn. 2). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn. 2, 7 f.). Bei Anlegung dieses Maßstabs fällt der Beklagten nach dem Vorbringen des Klägers ein sittenwidriges Verhalten nicht zur Last. Konkrete Umstände für eine unzulässige Abschalteinrichtung oder für eine auf einen Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung sind, wie bereits ausgeführt, nicht dargelegt. Grundsätzlich erfolgt die Steuerung der Abgasreinigung in einem Fahrzeug in Abhängigkeit verschiedener Parameter und in Verfolgung jeweils unterschiedlichen technischen Nutzens. So arbeiten auch die Emissionsregelungseinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand. Der Kläger selbst führt aus, dass in einem den Prüfbedingungen entsprechenden Temperaturfenster zwischen 20° und 30° bei seinem Fahrzeug auch im normalen Straßenverkehr eine maximal effektive und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abgasreinigung stattfindet. Vor diesem Hintergrund ist ein die Sittenwidrigkeit begründendes Unwerturteil nicht ersichtlich. Weder ist ein System planmäßiger Verschleierung, noch eine bewusste Täuschung von Aufsichtsbehörden und Verbrauchern erkennbar. 3. Auch fehlt es für einen Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte an der subjektiven Voraussetzung. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Beklagten ein Schädigungsvorsatz zum Vorwurf gemacht werden kann. Der erforderliche Vorsatz muss sich darauf beziehen, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass festgestellt werden kann, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts die Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes zur Erreichung seines Ziels billigend in Kauf genommen hat. An einer solchen vorsätzlichen Schädigung durch die Beklagte fehlt es. Diese müsste sich zwar das Wissen ihrer Organe gemäß § 31 BGB analog zurechnen lassen. Der Kläger hat indes eine Kenntnis seitens der Repräsentanten der Beklagten um die beanstandeten technischen Einrichtungen zur Minimierung des Schadstoffausstoßes nicht substantiiert dargetan. Es ist dem Klägervortrag nicht ansatzweise zu entnehmen, welche Organmitglieder der Beklagten zu welchem Zeitpunkt über welche Kenntnisse verfügten und inwiefern diese Kenntnis oder andere Umstände, gegebenenfalls welche, den sicheren Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz zuließen (vgl. OLG Köln vom 25.07.2019, Az. 16 U 54 / 19, dort Seite 8; vom 07.03.2019, Az. 3 U 148 / 18, dort Seite 6). Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, der Vorstand der Beklagten habe von Anfang an Kenntnis von der Abgasmanipulation gehabt und Organe der Beklagten hätten die Manipulation gebilligt. Der Vortrag des Klägers zum Schädigungsvorsatz genügt auch nicht nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast. Eine solche Erleichterung in der Darlegung kommt dem Kläger nicht zugute. Zwar hat sich die Verwendung der beanstandeten technischen Einrichtungen vorliegend außerhalb der Wahrnehmungssphäre des Klägers abgespielt, so dass ihm ein Vortrag hierzu nur begrenzt möglich ist. Der Kläger hat aber keine greifbaren Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten auf der Vorstandsebene der Beklagten oder jedenfalls des oberen Managements der Beklagten vorgetragen, wie oben bereits ausgeführt ist (vgl. OLG Köln vom 25.07.2019, Az. 16 U 54 / 19, dort Seite 8; vom 07.03.2019, Az. 3 U 148 / 18, dort Seite 6; OLG München vom 29.08.2019, Az. 8 U 1449 / 19, zitiert nach juris, Rn. 62, 74, 143). Auch ist nicht ersichtlich, dass insbesondere auf Vorstandsebene der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger dessen Schädigung zumindest als potentieller Kunde durch eine unzulässige Abschalteinrichtung bewusst billigend in Kauf genommen worden ist (vgl. LG München vom 23.11.2018, Az. 37 O 6706 / 18, zitiert nach juris Rn. 35). Schließlich ergibt sich auch nicht aus der Art und Weise des Handelns die Schlussfolgerung, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist. Ein konkretes, zu beanstandendes Handeln der Beklagten ist, wie aufgezeigt, nicht dargelegt. 4. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB kommt schließlich auch deshalb nicht in Betracht, weil, da es schon an einer schädigenden Handlung fehlt, eine Täuschung des Klägers durch die Beklagte über eine Steuerungssoftware nicht konkret dargetan ist. 5. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder der VO (EG) Nr. 715/2007 scheidet im Übrigen mangels denkbarer Verletzung eines Schutzgesetzes aus. Der Schutzgesetzcharakter dieser Regelungen ist zu verneinen (vgl. OLG München vom 29.08.2019, Az. 8 U 1449 / 19, zitiert nach juris, Rn. 78 ff. mit weiteren Nachweisen). 6. Ebenso wenig ist ein Anspruch aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung aus § 311 Abs. 3, § 280 Abs. 1 BGB, etwa wegen fehlerhafter Angaben im Typengenehmigungsverfahren, gegeben. Auch hierzu ist jedenfalls nicht ausreichend dargetan, dass Anforderungen an das Fahrzeug nicht erfüllt worden sind. II. Mangels Erfolges des Klageantrags zu 1) war über den hilfsweise geltend gemachten Antrag zu 2) zu entscheiden. Dieser Antrag ist bereits unzulässig, da es an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO fehlt. Die Möglichkeit künftiger weiterer Schäden beim Kläger ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf steuerliche Nachteile abstellt oder auf versicherungsrechtliche Folgen verweist, sind hierfür keinerlei konkrete Anhaltspunkte erkennbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 27.419,46 € (33.000 €./. 5.580,54 €)