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Urteil

23 KLs - 240 Js 225/18 - 15/19 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:0317.23KLS240JS225.18.00
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Tenor

Die Angeklagten T, L und D sind des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Der Angeklagte N ist der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.

Der Angeklagte T wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Unterbringung sind ein Jahr und elf Monate der Freiheitsstrafe zu vollstrecken.

Der Angeklagte L wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Unterbringung sind ein Jahr und elf Monate der Freiheitsstrafe zu vollstrecken.

Der Angeklagte D wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Angeklagte N wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

              Die Einziehung des Wertes der Taterträge wird wie folgt angeordnet:

-          gegenüber den Angeklagten T, L und D als Gesamtschuldner in Höhe von € 750.000,--

-          gegenüber dem Angeklagten T in Höhe von € 5.740,--

-          gegenüber dem Angeklagten N in Höhe von 1.300,--.

Gegenüber dem Angeklagten T wird die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet:

-          B PC (Asservatennummer ####-#/18)

-          PC F (Asservatennummer ####-#/18)

-          K # mit Hülle (Asservatennummer ####-##/18)

-          R $ # $$-$###$ (Asservatennummer ####-##/18)

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

-          Bezüglich des Angeklagten T: §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 64, 73, 73c, 74 StGB,

-          Bezüglich des Angeklagten L: §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 64, 73, 73c StGB,

-          Bezüglich des Angeklagten D: §§ 1, 3, 30a Abs. 1, 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 73, 73c StGB,

-          Bezüglich des Angeklagten N: §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 27, 49 Abs. 1, 73, 73c StGB.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten T, L und D sind des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Der Angeklagte N ist der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Der Angeklagte T wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Unterbringung sind ein Jahr und elf Monate der Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Der Angeklagte L wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Unterbringung sind ein Jahr und elf Monate der Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Der Angeklagte D wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte N wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Einziehung des Wertes der Taterträge wird wie folgt angeordnet: - gegenüber den Angeklagten T, L und D als Gesamtschuldner in Höhe von € 750.000,-- - gegenüber dem Angeklagten T in Höhe von € 5.740,-- - gegenüber dem Angeklagten N in Höhe von 1.300,--. Gegenüber dem Angeklagten T wird die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet: - B PC (Asservatennummer ####-#/18) - PC F (Asservatennummer ####-#/18) - K # mit Hülle (Asservatennummer ####-##/18) - R $ # $$-$###$ (Asservatennummer ####-##/18) Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen Auslagen. Angewandte Vorschriften: - Bezüglich des Angeklagten T: §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 64, 73, 73c, 74 StGB, - Bezüglich des Angeklagten L: §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 64, 73, 73c StGB, - Bezüglich des Angeklagten D: §§ 1, 3, 30a Abs. 1, 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 73, 73c StGB, - Bezüglich des Angeklagten N: §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 27, 49 Abs. 1, 73, 73c StGB. Gründe: A. (Prozessuales) Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. B. (Lebensläufe) I. (T) ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten T) Ausweislich des Bundeszentralregisterausdrucks vom 07.05.2019 ist der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. (Y) ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten L) Ausweislich des Bundeszentralregisterausdrucks vom 08.05.2019 wurde der Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 31.03.2017, Az.: ### Cs ###/17, rechtskräftig seit dem 20.04.2017, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln – begangen am ##.##.2017 – zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Vorwurf zugrunde: „Am Tattag schwärzten Sie gegen 19:40 Uhr in Ihrer Unterhose eine Menge von 3,42 g netto Marihuana über den Grenzübergang O-Straße in Kerkrade / Herzogenrath aus den Niederlanden in das Bundesgebiet ein. Das Marihuana war zum Eigenkonsum bestimmt.“ Darüber hinaus ist der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. III. (D) ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten D) ( Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten D) Etwa im Jahr 2013 rauchte der Angeklagte auch erstmals einen „Joint“. Dadurch verringerten sich die Angstgefühle. In der Folge rauchte der Angeklagte regelmäßig abends einen „Joint“, um besser schlafen zu können. Tagsüber konsumierte er keine Cannabisprodukte. Sein täglicher Konsum lag bei etwa einem Gramm. Seit der Inhaftierung im Oktober 2018 nahm er keine Betäubungsmittel mehr ein. Suchtdruck verspürte er anschließend nicht. Er bezeichnet sich selbst als „nicht süchtig“. Von ernsthaften körperlichen Erkrankungen ist der Angeklagte bislang verschont geblieben. Er leidet indes unter einer Traumafolgestörung, die sich durch eine subdepressive, ängstliche Grundstimmung äußert. Ausweislich des Bundeszentralregisterausdrucks vom 07.05.2019 ist er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. IV. (N) ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten N ) ( Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten N ) Im Alter von 17 Jahren konsumierte der Angeklagte N erstmalig Cannabis. Der Konsum steigerte sich bis 2018 zu einem regelmäßigen Konsum von wöchentlich etwa fünf Gramm. Unter der Woche rauchte er ausschließlich abends einen Joint, bevor er ins Bett ging. An den Wochenenden steigerte er den Konsum und rauchte auch tagsüber. Seit seiner Inhaftierung hat der Angeklagte N keine Betäubungsmittel mehr konsumiert. Von ernsthaften körperlichen Erkrankungen ist der Angeklagte bislang verschont geblieben. Ausweislich des Bundeszentralregisterausdrucks vom 06.05.2019 ist er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. C. (Tatsachenfeststellungen) I. (Vorgeschichte) Die Angeklagten T und N entschlossen sich im Jahr 2015, gemeinsam Handyzubehör und Elektronikartikel aus China zu importieren und über das Internet weiterzuveräußern. Hierzu gründete T Unternehmen unter den Firmen „Q“ und „W“. Darüber hinaus mietete er in seinem eigenen Namen eine Bürofläche in dem Objekt H-Straße in ##### V, die als Büro- und Lagerraum für das Unternehmen diente. Die Umsätze des durch den Angeklagten D und dessen Geschäftspartner gegründeten Onlinehandels unter der Firma „U‘$$$ GmbH“ stiegen im Laufe der Zeit erheblich. D und sein Geschäftspartner stellten im Zuge dieser Entwicklung mehrere Mitarbeiter ein. Das Unternehmen wechselte aus diesem Grund mehrfach die Geschäftsräume, jeweils in größere Räumlichkeiten. Im Sommer 2016 zog das Unternehmen in Büroräume in dem Objekt H-Straße in #### V. D lernte L und T zunächst bei kurzen Gesprächen auf dem Flur kennen. Hierbei stellten sie fest, dass beide Seiten einen Onlinehandel betrieben. Anfang 2017 traten T und L an D und einen von dessen seinerzeitigen Mitarbeitern heran und baten diese um Ratschläge, wie sie ihr eigenes legales Onlinegeschäft – das von Beginn an geringe Umsätze erwirtschaftete – verbessern könnten. Zu dieser Zeit lief das Geschäft von D und seinem Geschäftspartner bereits nicht mehr so gut. Aufgrund dessen nahmen beide das Angebot von T und L an, Waren aus deren Sortiment zu übernehmen, um diese weiterverkaufen zu können. Im weiteren Verlauf begannen D und sein Mitarbeiter zudem, den Handel von T und L zu unterstützen, indem der Mitarbeiter Artikel in den Onlineshop einstellte und D den Versand von Artikeln übernahm. Hierfür erhielten sie von T und L eine Vergütung, teilweise fand hierbei eine Verrechnung mit den überlassenen Waren statt. II. (Tatgeschehen) 1. Ende 2017 lief der Handel mit Handyzubehör und Elektronikartikeln der Angeklagten T und L (weiterhin) schlecht. Gleichzeitig benötigten beide zur Finanzierung ihres eigenen Cannabiskonsums erhebliche finanzielle Mittel. Sie kamen daher überein, dass sie gemeinsam eine weitere fortlaufende Einnahmequelle bräuchten, um ihren eigenen Konsum dauerhaft finanzieren zu können. Der Angeklagte L deckte zu dieser Zeit bereits seinen nicht unerheblichen Bedarf an Cannabis bei einem niederländischen Händler, der in Deutschland im Raum E / G eine Cannabisplantage betrieb. Über diesen hatte L die Möglichkeit, größere Betäubungsmittelmengen zu erhalten. T und L kamen deshalb auf die Idee, statt lediglich Handyzubehör und Elektronikartikel auch Haschisch und Marihuana über das Internet zu vertreiben. In Umsetzung dieses Entschlusses boten die Angeklagten T und L seit spätestens Dezember 2017 im Darknet – einen Bereich des Internets, in dem die Teilnehmer ihre Verbindungen untereinander manuell herstellen und der den Nutzern aufgrund dessen ein hohes Maß an Anonymität bietet – Cannabisprodukte in unterschiedlichen Mengen und unterschiedlicher Beschaffenheit zum gewinnbringenden Verkauf an. Der Verkauf erfolgte über Verkäufer-Accounts (vendor accounts) auf verschiedenen kommerziell ausgerichteten Kommunikations- und Verkaufsplattformen im Darknet („Underground Economy-Foren“). Die Angeklagten nutzten hierbei jedenfalls den Verkäufer-Account mit den Namen „C2 ##“ auf dem Darknet-Marktplatz „BA“. Auf diesem boten sie eine breite Produktpalette Marihuana und Haschisch mit verschiedenen Sorten und Aromen mit Produktbezeichnungen wie beispielsweise „Amnesia Haze“, „Strawberry Haze“, „Vanilla Kush“, „White Widow“, „Outdoor Weed“ oder „Enemy of the State“ an, wobei einige Geschmacksrichtungen dadurch erzeugt wurden, dass vor dem Weiterverkauf Flüssigkeiten mit Aromastoffen auf das eingekaufte Marihuana gesprüht wurden. Die Größe der angebotenen Verkaufseinheiten betrug regelmäßig drei Gramm, fünf Gramm, sieben Gramm und zehn Gramm. Das Sortiment wurde auf den Marktplätzen in eine Onlineshop-Benutzeroberfläche (ähnlich wie bei „PQ“) mit Produktbeschreibungen und Produktfotos eingestellt. Zur Abwicklung der Drogengeschäfte, insbesondere zur Sicherung und Entschlüsselung sowie zur Verwaltung der einzelnen Bestellvorgänge verwendeten die Angeklagten die Verwaltungssoftware „UV“, die sie für 2.000,00 Euro im Darknet für diesen Zweck erworben hatten. Die von den Abnehmern auf dem Onlinemarktplatz „BA“ bestellten Cannabisprodukte wurden werktäglich an dem Wohnobjekt A-Straße in NK bearbeitet, welches jedenfalls ab März 2018 als Lagerplatz für die Betäubungsmittel sowie für die Verpackungs- und Portionierarbeiten genutzt wurde. Die Auslieferung der versandfertigen Betäubungsmittel an die Kunden erfolgte im Anschluss im herkömmlichen Postversand, wobei die Betäubungsmittel in Kunststofftütchen eingeschweißt und in Papier eingewickelt in Luftpolsterbriefumschlägen versandt wurden. Die Kunden teilten die Empfängeradressen, an die die Betäubungsmittel versandt werden sollten, über den Onlineshop mittels sogenannter PGP („Pretty Good Privacy“)-Schlüssel elektronisch verschlüsselt mit. Bei diesem elektronischen Verschlüsselungsverfahren gibt es zwei PGP-Schlüssel, einen öffentlichen und einen privaten. Der öffentliche Schlüssel war in den Verkäuferprofilen auf den Marktplätzen offen einsehbar hinterlegt. Er diente dazu, die Daten für den Empfänger zu verschlüsseln und war für jeden Kommunikationspartner zugänglich. Der private Schlüssel stand hingegen lediglich dem Empfänger zu und diente diesem dazu, die Nachrichten wieder zu entschlüsseln. Die so entschlüsselten Empfängeradressen wurden mittels Etikettendrucker auf Adressaufklebern ausgedruckt, die auf die Briefe mit den Betäubungsmittelsendungen geklebt wurden. Als angebliche Absender der Briefsendungen wurden real existierende Unternehmen aus dem WX-/NKer-Raum und Umkreis (beispielsweise RT, LM aber auch bis etwa GC) mit zutreffender Adresse angegeben. Jedes Unternehmen wurde hierbei nur für eine begrenzte Anzahl von Sendungen verwendet. Die angeblichen Absenderadressen wurden ebenfalls auf Adressaufklebern ausgedruckt und auf die Briefe geklebt und die Briefe mit den Betäubungsmittelsendungen sodann in den in den Absenderadressen genannten Orten in Postbriefkästen eingeworfen. Die Kunden bezahlten die Betäubungsmittel in Kryptowährungen, insbesondere der Kryptowährung Bitcoin (BTC). Dies hatte zur Folge, dass die Finanztransaktionen weitestgehend pseudonym verliefen und nicht bis zu einer real existierenden Person zurückverfolgt werden konnten. Durch den Betreiber von „BA“ wurden bei jeder Transaktion 4 % von dem jeweiligen Umsatz des Verkäufers als Marge für die Handelsplattform abgezogen. Für die Bezahlung bot „BA“ – vor dem Hintergrund des durch die Anonymität bedingten Misstrauens der Beteiligten – ein Treuhandsystem (MN service) an. Der MN service fungierte hierbei als Zwischenhändler. Die Funktionsweise des Treuhandsystems war dergestalt, dass der Käufer nach der Bestellung eines Produkts den Kaufpreis zunächst auf ein von „BA“ eingerichtetes Verkäuferkonto zahlte. An den Verkäufer wurde der Kaufpreis erst ausgezahlt, wenn der Käufer den Eingang der Ware bestätigte, mit der Ware zufrieden war oder dieser nach einer bestimmten Zeit keine negativen Argumente nannte. Für die Leistungen erhielt der Treuhänder in der Regel eine im Vorfeld vereinbarte Provision des Kaufpreises. Die auf den Darknet-Marktplätzen erzielten Einnahmen wurden regelmäßig von den sogenannten wallets, einer Art elektronischen Geldbörse für Kryptowährungen, auf dem Verkäufer-Account abgebucht und in gesonderten wallets der Angeklagten gespeichert. 2. Da die Angeklagten T und L nicht sämtliche mit dem Onlinehandel verbundenen Tätigkeiten selbst ausführen konnten beziehungsweise wollten, organisierten sie den Handel in arbeitsteiligem Zusammenwirken unter Einbeziehung mehrerer weiterer Personen. Sie selbst übernahmen hierbei als gleichberechtigte Partner die Leitung des Betäubungsmittelhandels. a) Innerhalb dieser Struktur war T maßgeblich daran beteiligt, die Tätigkeitsfelder der weiteren an dem Handel beteiligten Personen festzulegen. Er warb auch mindestens eine Person – den gesondert Verfolgten XZ – an, sich an dem Betäubungsmittelhandel zu beteiligen. Zudem bezahlte er weitere an dem Handel beteiligte Personen. Hierzu gehörten namentlich jedenfalls der Angeklagte D und der gesondert Verfolgte XZ. Zudem war der Angeklagte T neben dem Angeklagten L maßgeblich an der Festlegung der Produktpalette des Internetshops beteiligt sowie an Entscheidungen, ob Produkte ausgetauscht werden beziehungsweise die Produktpalette verändert wird. Der Angeklagte T verfügte über die Zugangsdaten zu dem Verkäufer-Account sowie die PGP-Schlüssel zum Ver- und Entschlüsseln der über den Account angegebenen Kommunikation. Ihm kam die Aufgabe zu, den Account zu warten und zu pflegen. Seine Aufgabe war es, dafür zu sorgen, dass der Internetshop ordnungsgemäß lief und in Betrieb blieb. Er kümmerte sich um Probleme im Zusammenhang mit dem Betrieb der Darknetseite und mit Kunden, sofern die für den Kundensupport primär zuständige Person – D – diese nicht selbst lösen konnte. Er fertigte auch Fotos der Produkte und stellte diese mit Beschreibung als Angebote ein. In die werktägliche Annahme der Bestellungen arbeitete T im März 2018 den Angeklagten D ein, insbesondere führte er ihn in die Nutzung des Accounts und des Warenwirtschaftssystems „UV“ ein. Wer die Bestellungen vor diesem Zeitpunkt bearbeitete, konnte die Kammer nicht feststellen. T bestimmte zudem maßgeblich den „modus operandi“ im Hinblick auf die Verpackung und Versendung der Waren. Bis März 2018 legte er die Auswahl der vermeintlichen Absender und die Einwurforte fest. Nach diesem Zeitpunkt galt für die nunmehr zuständige Person – D – nur noch seine Anweisung, dass je Einwurf- beziehungsweise Abgabestelle höchstens 25 Pakete eingeworfen beziehungsweise abgegeben werden durften. T verfügte zudem über den Zugangscode, um Finanztransaktionen auf „BA“ vornehmen zu können und hatte so Zugriff auf sämtliche Verkaufserlöse. Diese standen ihm und L zu. Der Angeklagte T war darüber hinaus dafür zuständig, die durch die Verkäufe eingenommenen Kryptowährungen in Bargeld umzutauschen, um von diesem den Ankauf von Betäubungsmitteln, Aromentabak und Verpackungsmaterial finanzieren sowie die Vergütung der einzelnen Beteiligten auszahlen zu können. Er recherchierte diesbezüglich im Internet – auch auf Darknetforen – nach Käufern von Bitcoin. Geringere Bitcoinbeträge tauschte T bei Abnehmern im räumlichen Umkreis von NK um. Die meisten Käufer, jedenfalls größerer Bitcoinbeträge, fand der Angeklagte T in den Niederlanden. Die Abnehmer in Deutschland hatten zum einen einen geringeren Bedarf, zum anderen erwarben sie nur dann Bitcoins, wenn sie bereits konkrete Anfragen von Weiterabnehmern hatten. Aus diesem Grund begab sich T mehrfach in die Niederlande, um dort Bitcoins gegen Bargeld zu tauschen. Bei den Fahrten in die Niederlande war er zu keiner Gelegenheit allein unterwegs, sondern ließ sich jedes Mal von einer anderen Person, dem gesondert Verfolgten XZ, fahren. Dies hatte zum einen den Hintergrund, dass T bezüglich der Treffen mit einer unbekannten Person zwecks Umtauschs größerer Bitcoinbeträge ein mulmiges Gefühl hatte. Zum anderen befürchtete er wegen seines Betäubungsmittelkonsums in eine – im Grenzgebiet häufigere – Fahrzeugkontrolle zu geraten und seine Fahrerlaubnis zu verlieren. Der Fahrer erhielt für seine Tätigkeit von T jeweils 50,00 Euro. Zudem erstattete T ihm die angefallenen Benzinkosten. In den meisten Fällen traf sich T zum Tausch der Bitcoins mit einer Person in einem ER in QE, zum Teil fand der Tausch auch an anderen Orten statt. Der Tausch lief dergestalt ab, dass T der anderen Person jeweils die Bitcoins auf ein Wallet sendete und im Gegenzug eine Bargeldsumme übergeben erhielt. Diese errechnete sich anhand des Tageskurses vor Ort abzüglich einer Gebühr von 4% bis 8% des Bitcoinkurses, die die jeweiligen Erwerber für den Tausch einbehielten. Jedenfalls am 23.04.2018, 04.05.2018, 04.06.2018, 25.06.2018, 02.07.2018, 03.07.2018 und 09.07.2018 führte T auf die vorbeschriebene Weise Fahrten in die Niederlande durch, um Bitcoins zu tauschen. Am 24.04.2018 zahlte T nach dem Tausch der Bitcoins das erhaltene Bargeld – jedenfalls teilweise – in der Nähe von LK an den Händler der Betäubungsmittel, um anschließend neue Ware erhalten zu können. b) Aufgrund seiner Kontakte zu dem Betäubungsmittelhändler aus den Niederlanden erfolgte der Einkauf des Cannabis durch den Angeklagten L. Im Zeitraum von Januar 2018 bis zum 17.10.2018 erwarb L von dem niederländischen Händler insgesamt mindestens 110 Kilogramm Cannabis, hiervon mindestens 108 Kilogramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf über das Darknet in der vorbeschriebenen Weise und mindestens zwei Kilogramm zum Eigenkonsum der am Handel Beteiligten. Der Erwerb erfolgte in sieben Einzellieferungen jeweils dergestalt, dass die Bezahlung der Einkaufsmenge erst bei Bestellung beziehungsweise Lieferung der folgenden Einkaufsmenge erfolgte („auf Kommission“). Der Einkaufspreis je Kilogramm lag bei 3.000,00 Euro bis 5.300,00 Euro. Der Händler lieferte das Cannabis jeweils nach NK. Die erste Übergabe von fünf Kilogramm erfolgte vor dem 01.03.2018, anschließend folgten zwei Lieferungen von zehn Kilogramm, drei Lieferungen von 20 Kilogramm und eine Lieferung von mindestens 25 Kilogramm. L war zudem neben T entscheidend an der Entwicklung der Erweiterung der Produktpalette beteiligt. Er übernahm hierbei auch die Aromatisierung der Cannabisprodukte. Hierzu erwarb er aromatisierte Shishatabaksorten, die er anschließend auspresste, damit sich die Molasse vom Tabak löste. Danach vermischte er die daraus gewonnene Molasse mit Wasser und sprühte dieses Gemisch auf das Cannabis. Dieses legte er sodann in ein Trockennetz, um es zu trocknen. Das Aroma verblieb hierbei an den Cannabissorten. Darüber hinaus mietete L die Souterrainwohnung in der A-Straße an, die jedenfalls seit März 2018 als Lager- und Umschlagsplatz für die Betäubungsmittel („Bunker“) zur Vorbereitung der Briefe mit den Betäubungsmitteln für den Versand diente. Er warb zudem jedenfalls eine Person – den Angeklagten N – an, den er selber auch als Fahrer bei Fahrten im Zusammenhang mit dem Cannabishandel einsetzte. Mindestens zwei Personen, den Angeklagten D und N, zeigte L die Räumlichkeiten des Bunkers, die dort vorhandenen Materialien sowie dort zu vollziehenden Abläufe zur Vorbereitung der Versendung der Betäubungsmittel. Weiterhin entwickelte er das in der A-Straße vorgefundene Sortiersystem und baute dieses gemeinsam mit dem Angeklagten N auf. Das Sortiersystem diente dazu, die Verkaufseinheiten der zahlreichen angebotenen Sorten/Geschmacksrichtungen übersichtlich sortieren, schnell griffbereit haben zu können und den Überblick über den vorhandenen Bestand zu behalten. Bei mindestens einer Gelegenheit – vermutlich am 10.10.2018 – begab sich L in die Niederlande und tauschte dort Bitcoins in Bargeld. Der Angeklagte L verfügte über die Zugangsdaten zu dem Verkäufer-Account sowie die PGP-Schlüssel zum Ver- und Entschlüsseln der über den Account angegebenen Kommunikation. Er verfügte zudem über den Zugangscode, um Finanztransaktionen auf „BA“ vornehmen zu können und hatte so Zugriff auf sämtliche Verkaufserlöse. Diese standen ihm und T zu. c) Ende 2017 (spätestens) fragte der Angeklagte T den gesondert Verfolgten XZ, mit dem er seit Jahren befreundet war, ob dieser das Ausfahren der Briefe mit den Betäubungsmittelsendungen in die in den Absenderadressen genannten Orte und das dortige Einwerfen der Briefe in Postbriefkästen übernehmen wolle. T bot XZ dafür eine Vergütung von 50,00 Euro und bei besonders vielen Briefen 100,00 Euro pro Tag an. XZ, der finanziell nicht gut gestellt war und eine Einnahmequelle gut gebrauchen konnte, willigte ein. Ab Januar 2018 (spätestens) fuhr XZ sodann regelmäßig montags bis freitags täglich mit Ausnahme von Feiertagen und monatlich ca. zwei bis drei Tagen, an denen er verhindert war, die Briefe mit den Betäubungsmittelsendungen aus und verteilte sie auf Postbriefkästen in den Orten, die in den Absenderadressen genannt waren. XZ nutzte für diese Fahrten den Pkw seiner Mutter, einen CQ mit dem amtlichen Kennzeichen ##-$ ####, bis er Anfang Juli 2018 einen eigenen Pkw, einen schwarzen #er LF, erwarb, der auf das amtliche Kennzeichen $$-&& ## zugelassen wurde. Er transportierte die Briefe in Pappkartons zu den Postbriefkästen und warf pro Tag regelmäßig ca. 40, durchschnittlich einmal pro Woche auch ca. 60 – 80 Briefe ein, wobei er wusste, dass sich in den Briefen Betäubungsmittel (Marihuana und Haschisch) in Verkaufseinheiten von regelmäßig bis zehn Gramm befanden. Für die Fahrten und das Einwerfen der Briefe erhielt er von T die vereinbarte Vergütung von 50,00 Euro pro Tag beziehungsweise bei besonders vielen Briefen 100,00 Euro. Außerdem chauffierte XZ als Fahrer T mehrmals in verschiedenen Pkw von V in die Niederlande und zurück. XZ, der wusste, wozu die Fahrten in die Niederlanden dienten, erhielt als Vergütung für seine Chauffeurdienste pro Einsatz jeweils 50,00 Euro. d) Durch die regelmäßigen Kontakte mit T und L bekam D mit, dass L Cannabis konsumierte und über gewisse Vorräte verfügte. Aufgrund dessen begann D, die Drogen, die er selber konsumierte, zumeist über L zu beziehen. Im Zuge dessen bekam der Angeklagte D auch mit, dass T und L über das Darknet Cannabis in größerem Umfang veräußerten. Spätestens Anfang März 2018 kamen die Angeklagten T und L sowie der Angeklagte D überein, dass D sich an dem gewinnbringenden Handel mit den Betäubungsmitteln beteiligt. Da der legale Onlinehandel von D zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gut lief und er durch seine legale Tätigkeit kaum noch Einnahmen erzielte, wollte dieser durch die Beteiligung am Betäubungsmittelhandel den Lebensunterhalt für seine Familie, aber auch seinen eigenen Cannabiskonsum finanzieren. Von welcher der beiden Seiten die Initiative zur Beteiligung ausging, konnte die Kammer nicht klären. T und L einerseits und D andererseits einigten sich sodann darauf, dass D die eingegangenen Betäubungsmittel-Bestellungen bearbeiten sollte. Wie dies funktionierte, zeigte ihm der Angeklagte T, der in der Folgezeit auch noch für Rückfragen zur Verfügung stand. Ab diesem Zeitpunkt verfügte auch der Angeklagte D über die Zugangsdaten zu dem Account sowie die PGP-Schlüssel zum Ver- und Entschlüsseln der über den Acount angegebenen Kommunikation. Er registrierte sowohl bei der Einführung durch T als auch bei seiner späteren Tätigkeit auf dem Marktplatz „BA“ den Umfang der täglich eingehenden Bestellungen, auch hinsichtlich des seiner Tätigkeit vorangegangenen Tatzeitraumes, und beteiligte sich an dem Handel in Kenntnis und Billigung dieser Umstände. Der Angeklagte D loggte sich sodann – spätestens seit dem 16.03.2020 – werktäglich auf einem ihm hierfür überlassenen Laptop in den Verkäufer-Account ein, um die Bestellungen anzunehmen. Hierzu ging er zunächst über ein Programm mit dem Namen IP-LF in das Darknet. Hierbei wählte der Rechner verschiedene Serverstandorte im Ausland an, um zu verhindern, dass der Standort des Rechners in Deutschland zurückzuverfolgen ist. Danach wurde der TOR-Browser geöffnet. In den dortigen Notizen war eine vorgefertigte Internetadresse („OX“) gespeichert beziehungsweise hinterlegt, die dann in den Header kopiert werden musste. So kam D auf den Marktplatz „BA“. Dort meldete er sich über ein Sicherheitssystem an. Auf der Login-Seite wurde hierbei das normale Login angezeigt oder ein 2FA-login. Hierbei handelte es sich um eine zusätzliche Sicherung. Das Einloggen funktionierte dabei dergestalt, dass man den Benutzernamen eingab und anschließend den 2FA-Button drückte. Danach erschien ein verschlüsseltes Textdokument, das D zunächst entschlüsseln musste. Das so ermittelte Passwort gab er dann ein. Sobald er eingeloggt war, nahm er die Bestellungen an. Er entschlüsselte sodann die verkryptet übermittelten Nachrichten mit den Kundenadressen und erstellte die Versandlisten mit den Kundenadressen und den jeweils bestellten Verkaufseinheiten. Er nutzte dazu die Software namens „UV“. Diese spezielle Software, eine Art Warenwirtschaftsprogramm, diente der übersichtlichen und schnellen Bearbeitung und Verwaltung der Bestellungen und der Kundendaten. Damit konnten durch wenige „Mausklicks“ die verkrypteten Nachrichten mittels des in der Software hinterlegten PGP-Schlüsselpaars entschlüsselt und „shippings“ eingepflegt werden. Die erstellten Versandlisten kopierte D sodann auf einen USB-Stick. Diese Arbeiten führte D entweder an seiner Wohnanschrift oder in dem Büro in der H-Straße durch. Anschließend fuhr er mit dem USB-Stick zur A-Straße. Dort druckte er die Versandlisten aus und druckte außerdem auf einem Etikettendrucker die Empfänger- und Absender-Adressaufkleber aus, verpackte entsprechend der Versandlisten die Betäubungsmittel-Verkaufseinheiten in die vorgehaltenen Luftpolsterbriefumschläge, klebte die Adressaufkleber auf und frankierte die Briefe mit Briefmarken. Er wählte hierbei die vermeintlichen Absender und Einwurforte eigenverantwortlich aus, wobei von Seiten Ts gewisse Vorgaben galten. So sollten die Orte, an denen die Briefe eingeworfen werden, wechseln, zudem sollte eine Firma nicht für mehr als 25 Briefe als Absender verwendet werden. Wenn die Briefe versandfertig zur Abholung bereit waren, informierte er über die „Arbeitshandys“ den gesondert Verfolgten XZ. Neben der vorstehend beschriebenen Annahme der Bestellungen und deren Vorbereitung zum Versand übernahm D auch den Kundensupport für den Account „C2“. So beantwortete er Nachfragen zu Bestellungen, beispielsweise ob die Ware bereits versandt worden war oder Vergleichbares. Teilweise erwarb D für die Versendung der Umschläge größere Mengen an Briefmarken. Das Geld hierfür erhielt er von T. Im Rahmen seiner Tätigkeit verfügte D auch über den Zugangscode, um Finanzaktionen auf BA vornehmen zu können und hatte so Zugriff auf die Verkaufserlöse. Diese transferierte er fast täglich von der Bitcoin-Wallet auf „BA“ auf eine eigene Wallet der Angeklagten. Für seine Tätigkeit sollte D zunächst eine monatliche Vergütung von 3.000,00 Euro erhalten. Die Beteiligten einigten sich jedoch letztendlich auf eine monatliche Vergütung von 2.650,00 Euro sowie einen unbeschränkten Zugriff auf das Cannabis zum Eigenkonsum. Ob die Umsätze ursächlich durch die Tätigkeit von D deutlich stiegen und er infolge dessen ab August 2008 eine höhere Vergütung in Höhe von 5.000,00 Euro monatlich erhielt, konnte die Kammer nicht feststellen. e) Im Rahmen seiner Tätigkeit bei L2, dem Vater des Angeklagten L, sah der Angeklagte N häufiger den Angeklagten L und unterhielt sich mit ihm. Im Zuge dessen bekam N mit, dass L Cannabis konsumierte. N erkundigte sich daraufhin, wo L die Betäubungsmittel erwerbe und, ob dieser für ihn etwas besorgen könne. Auf die Anfrage hin, gab L N ein- oder zweimal Marihuana mit und fragte N sodann, ob dieser sich vorstellen könne, zusätzlich zu seiner Tätigkeit im Unternehmen des Vaters noch etwas hinzuzuverdienen. Nach anfänglichem Zögern bekundete N sein Interesse, da er – auch wegen seines eigenen Cannabiskonsums – ständig „pleite“ war und für einen geplanten Umzug mit seiner Freundin Geld benötigte. Spätestens im Mai 2018 nahm der Angeklagte L den Angeklagten N mit in die Wohnung in der A-Straße, zeigte ihm den Lager- und Umschlagsplatz und klärte ihn – zunächst oberflächlich – über die Drogengeschäfte auf. L bot N sodann an, sich durch das Portionieren und Verpacken der Betäubungsmittel eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Pro verpackte 500 Gramm Betäubungsmittel könne er 50,00 Euro als Vergütung erhalten. Der Angeklagte N stimmt dem zu. Aufgrund der vorstehenden Abrede verpackte N bis zum 17.10.2018 insgesamt mindestens zehn Kilogramm Cannabismaterialien. Hierzu wog er regelmäßig mit einer Feinwaage Betäubungsmittel-Verkaufseinheiten von drei Gramm, fünf Gramm, sieben Gramm und zehn Gramm ab und füllte sie in Kunststofftütchen, die er mit einem Vakuumier-/Folienschweißgerät zuschweißte. Da er tagsüber im Betrieb des L arbeitete, verrichtete er die Verpackungsarbeiten nach seinem Feierabend auf den Baustellen. Gelegentlich hielt sich eine weitere Person in der Wohnung auf und verpackte ebenfalls Betäubungsmittel, in den meisten Fällen hielt sich N jedoch allein in der Wohnung auf. Neben der Durchführung der Verpackungsarbeiten half der Angeklagte N bei der Errichtung des bereits erwähnten Ablagesystems. In zwei bis drei Fällen sollte er auf Anweisung von T oder L die für den Versand fertig gestellten Briefumschläge in nahegelegene Briefkästen einwerfen beziehungsweise in Paketshops abgeben, weil derjenige, der dafür eigentlich zuständig war, an den Tagen angeblich verhindert war. Dem kam der Angeklagte N nach. In einem oder zwei Fällen war der Paketshop bereits geschlossen, weil N die Tätigkeit erst nach seiner Arbeit auf der Baustelle erledigen konnte. Aus diesem Grund brachte er die für den Paketshop vorgesehen Pakete wieder zurück in die A-Straße. Zudem nahm der Angeklagte N einige Fahrten in die Niederlande vor. Zum einen fuhr er den Angeklagten L in die Niederlande, der dort Folien und Tüten zum Verpacken der Betäubungsmittel kaufte. Die Folien waren hierbei in Kartons verpackt und für Foliiergeräte vorgesehen. Zum anderen verbrachte er auf Anweisung von T und L mehrmals angesammelten Müll – mehrere blaue Müllsäcke – in eine Müllverbrennungsanlage in den Niederlanden, die sich direkt an der Grenze zu E etwa zehn Minuten von ZV befindet. Bei dem Müll handelte es sich um Papier, ursprüngliches Verpackungsmaterial von Betäubungsmitteln und zerkleinerte Kartons. Da sich in den blauen Müllsäcken zuvor die gelieferten Betäubungsmittel befanden und sie deshalb nach Marihuana rochen, sollte die Entsorgung in den Niederlanden erfolgen. Dort achteten die Mitarbeiter der Verbrennungsanlage nicht auf den Geruch und notierten sich keine Kennzeichen der Fahrzeuge, die den Müll entluden. Bei jedenfalls sechs Gelegenheiten – am 12.09.2018, 13.09.2018, 03.10.2018, 05.10.2018, 06.10.2018 und 12.10.2018 – fuhr N zudem auf Anweisung von L in die Niederlande, um Geld, das aus dem Umtausch von Bitcoins stammte, abzuholen. Ob und, soweit dies der Fall ist, bei welchen der einzelnen Fahrten N mehrere der vorgenannten Aufgaben erfüllte, konnte die Kammer nicht klären. Für die Fahrten erhielt der Angeklagte N jeweils 50,00 Euro sowie Benzingeld. Anstelle der vereinbarten Vergütung war N auch berechtigt, sich für den jeweiligen Wert Marihuana aus den Vorräten der Wohnung für den Eigenkonsum zu entnehmen, für 50,00 Euro jeweils etwa fünf bis sieben Gramm. Um sich Marihuana für seinen „Gute-Nacht-Joint“ zu nehmen, fuhr N nach seinen Fahrten in die Niederlande meistens in den Lager- und Umschlagsplatz. Darüber hinaus stellte er an zwei Tagen, am 02.07.2018 und 03.07.2018, jeweils seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen $$ && #### T und einer weiteren Person – dem gesondert Verfolgten XZ – zur Verfügung, während er selber auf einer Baustelle für L tätig war. Er gestattete die Nutzung unter der einzigen Bedingung, dass die beiden das Fahrzeug vollgetankt wieder zurückbrachten. An einem der Tage fuhr er XZ nach Rückgabe des Pkw durch T noch an dessen Wohnanschrift, während T bereits mit seinem Wagen nach Hause fuhr. f) Sämtliche Angeklagten sowie auch der gesondert Verfolgte XZ verfügten über einen Schlüssel zum Lager- und Umschlagsplatz in der A-Straße in NK, so dass sie ungehindert und unabhängig voneinander Zugang zu den Räumlichkeiten hatten. Zudem erhielten sie jeweils ein für die Nutzung speziell für den Betäubungsmittelhandel ausgegebenes Mobiltelefon beziehungsweise eine SIM-Karte, in denen die Nummern der weiteren Beteiligten jeweils unter Pseudonymen eingespeichert waren. g) Zwischen T, L, und XZ, die sich alle untereinander kannten, bestand seit spätestens Anfang Januar 2018 Einigkeit, dass die Gruppe zum arbeitsteiligen Zusammenwirken in hierarchischer Struktur auf Dauer angelegt war, um fortlaufend in der vorbeschriebenen Weise gewinnbringend über das Darknet Marihuana und Haschisch zu verkaufen. Gleiches gilt in Bezug auf D ab dem 16.03.2018, als er sich der Gruppe anschloss. Auch N, der jedenfalls T und L kannte, wusste um die Struktur sowie den Zweck der Gruppe und sagte diesen spätestens Mai 2018 in Kenntnis der Umstände zu, an dem Verkauf der Cannabismaterialien in der oben beschriebenen Weise mitzuwirken. Die Angeklagten T, L, D und N sowie der gesondert Verfolgte XZ waren in die Gruppenstruktur dauerhaft integriert und wurden wechselseitig jeweils als festes Mitglied der Gruppe angesehen. Die Angeklagten T, L und D handelten während des gesamten Tatzeitraumes in der Absicht, sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. 3. Von den von L erworbenen Betäubungsmitteln veräußerten die Angeklagten eine Menge von mindestens 74 Kilogramm Cannabisprodukten (Marihuana und Haschisch) mit einer Gesamtwirkstoffmenge von mindestens 4,4 Kilogramm THC im Zeitraum vom 21.01.2018 bis zum 17.10.2018 im Wege von insgesamt 10.337 Einzelverkäufen gegen eine Gesamtvergütung in Höhe von mindestens 750.000,00 Euro entsprechend der unter Gliederungspunkt C.II.1.und 2. beschriebenen Vorgehensweise gewinnbringend an Endabnehmer. 569 Gramm hiervon wurden vor dem 01.03.2018 verkauft; diese Menge wurde indes vollständig nach Abgabe in einer Postfiliale durch die Ermittlungsbehörden sichergestellt. Zwischen dem 01.03.2018 und 15.03.2018 (einschließlich) veräußerten die Angeklagten insgesamt rund 3,475 Kilogramm Cannabismaterialien gegen eine Gesamtvergütung von etwa 36.900,00 Euro, der Rest wurde im Zeitraum ab dem 16.03.2018 veräußert. Eine Sicherstellung fand hinsichtlich der im Zeitraum vom 01.03.2018 bis 17.10.2018 veräußerten Betäubungsmittel nicht statt. Ein Kilogramm des Marihuanas mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60 Gramm THC verkaufte der Angeklagte T zu einem gewinnbringenden Preis von 5.740,00 Euro am 02.10.2018 im Bereich der A-Straße an einen unbekannt gebliebenen Käufer. Von diesem Verkauf hatten die übrigen Angeklagten keine Kenntnis. Der Angeklagte T hatte sich die Menge aus den gemeinsamen Vorräten genommen und anschließend ausschließlich auf eigene Rechnung verkauft. 4. Am 17.10.2018 waren in der Souterrain-Wohnung in der A-Straße in NK 29,4 Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 3,43 Kilogramm THC sowie 6,32 Kilogramm Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von 1,25 Kilogramm THC, also insgesamt 35,72 Kilogramm Cannabisprodukte mit einer Wirkstoffmenge von 4,68 Kilogramm THC vorhanden. Ein Großteil der Betäubungsmittel war dabei bereits in die Verkaufseinheiten portioniert und in die Plastikboxen mit den Fächern für die einzelnen Sorten/Geschmacksrichtungen und Packungsgrößen entsprechend einsortiert. Mindestens 33,72 Kilogramm der Betäubungsmittel mit einem Wirkstoffgehalt von 4,18 Kilogramm THC waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf in der vorbeschriebenen Weise, zwei Kilogramm des Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 0,5 Kilogramm THC waren zur Deckung des Eigenbedarfs der Tatbeteiligten bestimmt. Sämtliche dieser Betäubungsmittel wurden von der Polizei sichergestellt und gelangten nicht in den Verkehr. Bei der Durchsuchung des Objekts fanden die Ermittler in dem früheren Kinderzimmer des Objektes neben Betäubungsmitteln 24 Kartons mit unbenutzten Luftpolsterbriefumschlägen in den Formaten C3 und D4 vor. In der Küche waren zwei Tapeziertische aneinandergestellt, auf denen sich ein Laptop, ein Drucker und ein Etikettendrucker befanden. Auf den Arbeitsflächen beziehungsweise in den Schränken der Küchenzeile befanden sich neben Marihuana unter anderem mehrere Feinwaagen, Folienschweißgeräte, F-Weg und Etikettenrollen. Zwischen den Durchgängen zum Bad beziehungsweise Lagerraum war ein weiterer Tapeziertisch aufgestellt worden, auf dem sich Kunststofffolien, eine Feinwaage, Gummihandschuhe und Materialien zum Abpacken der Betäubungsmittel befanden. An der Wand über dem Tisch war ein Zettel mit handschriftlich notierten Portionsgrößen angebracht. In dem Lagerraum wurden die verkaufsbereit abgepackten Betäubungsmittel vorgehalten. Zu diesem Zweck waren an den Wänden 51 handelsübliche Plastiktransportboxen aufgestellt worden, die mit Trennplatten in vier Fächer unterteilt waren, auf deren Inhalt man über hierzu in die Kisten geschnittene Löcher zugreifen konnte. Die Kisten waren mit der Bezeichnung der darin gelagerten Sorte sowie den Gewichtseinheiten – 3g, 5g, 7g, 10g – sowie teilweise Datumsangaben versehen. Damit sollte überprüft werden, ob die Ware gut ging oder sie länger liegenblieb und somit die Nachfrage nach den einzelnen Sorten geklärt werden. Außerdem lagerten dort weitere 96 Briefumschläge des Formats C3, acht davon waren bereits frankiert, außerdem ein Bündel mit EP-Paketscheinen und eine Rolle Briefmarken mit dem Motiv „Tischbein“. Insgesamt wurden in dem Objekt 970 Briefmarken mit einem Gegenwert von 1.777,00 Euro aufgefunden. In dem Lagerraum befand sich auch ein weiterer Tisch mit Arbeitsutensilien, links daneben befand sich ein Karton mit Bestelllisten. 5. Die polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen im vorliegenden Verfahren begannen, als es Ende 2017 / Anfang 2018 wegen Unterfrankierung oder Nichtzustellbarkeit wiederholt zu Postrückläufern von Sendungen mit Marihuana beziehungsweise Haschisch an die auf den Absender-Adressaufklebern genannten angeblichen Absender kam und diese sich daraufhin an die Polizei wandten. Außerdem ermittelte die Task-Force „Cybercrime / Digitale Spuren“ der Zentralen Kriminalinspektion WK (ZKI WK) im Zusammenhang mit dem Darknet-Account „C2##“. Im Zuge der Ermittlungen wurde im Februar 2018 der gesondert Verfolgte QT identifiziert, der Pakete und Briefsendungen mit Betäubungsmitteln in einem Paketshop im Z-Weg in WK aufgegeben hatte. Im April 2018 wurde beobachtet, wie der gesondert Verfolgte QT, nachdem er in dem Paketshop weitere Betäubungsmittelsendungen aufgegeben hatte, als Beifahrer in den von dem gesondert Verfolgten XZ genutzten Pkw CQ mit dem amtlichen Kennzeichen $$-& #### einstieg, und konnte, auch über zwischenzeitlich angeordnete Telefonüberwachung, der gesondert Verfolgte XZ identifiziert werden. In der Folgezeit wurden im Rahmen umfangreicher Observations- und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen sukzessive die Angeklagten und weitere gesondert Verfolgte identifiziert. Ferner tätigte die ZKI WK in der Zeit von April bis Oktober 2018 acht Probekäufe von jeweils drei Gramm Marihuana über den Onlineshop von „C2##“ auf „BA“ und zwei Probekäufe bei „AW“ auf „BA“. Nach längeren verdeckten Ermittlungen erfolgten am 17.10.2018 sodann in konzertierter Aktion zahlreiche Hausdurchsuchungen und Festnahmen. 6. Am 17.10.2018 vollstreckten die Ermittlungsbeamten auch den Haftbefehl gegen den Angeklagten D sowie den Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich dessen seinerzeitiger Wohnanschrift. Nachdem dem Angeklagten D der Haftbefehl ausgehändigt und ihm nach Belehrung die Tatvorwürfe eröffnet worden waren, erklärte er nach anfänglichem Zögern: „Das was Sie suchen, befindet sich auf dem Laptop im Schlafzimmer.“ Im Schlafzimmer fanden die Ermittler einen Laptop LX (Asservatennummer: #### #/18). Im weiteren Verlauf nannte D sowohl das Passwort zur Aufhebung der Bildschirmsperre als auch die Zugangsdaten für den Account „C2##“, wodurch die Ermittler uneingeschränkten Zugriff auf den Account erhielten. Die Ermittlungsbeamten sicherten den Account sodann unmittelbar vor Ort und transferierten mit dem Einverständnis von D das vorhandene Guthaben des Accounts auf ein Wallet der Polizei. In der Beschuldigtenvernehmung vom selben Tag machte der Angeklagte keine Angaben. Unter dem 19.10.2018 erklärte er indes schriftlich, er sei mit der weiteren Nutzung des Accounts „C2##“, zu dem er bereits seine Zugangsdaten gegeben habe, durch die Polizei einverstanden. In einer weiteren Beschuldigtenvernehmung vom 20./21.11.2018 machte er schließlich umfassende Angaben zu dem unter Gliederungspunkt C.II.1 - 4. geschilderten Handel mit Cannabis über das Internet, zu seinen eigenen Beiträgen sowie auch zu den Beiträgen der weiteren Beteiligten, soweit ihm diese bekannt waren, insbesondere bezüglich der weiteren Angeklagten T und L sowie dem gesondert Verfolgten FJ. 7. Bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Angeklagten T stellten die Ermittlungspersonen unter anderem folgende Gegenstände sicher: - B PC (Asservatennummer ####-#/18), - PC F (Asservatennummer ####-#/18), - K # mit Hülle (Asservatennummer ####-##/18), - R $ # $$-$###$ (Asservatennummer ####-##/18). Auf dem B PC (Asservatennummer ####-#/18) wurden 24 Bilddateien gefunden, auf denen 16 verschiedene Versandadressen zu sehen sind. Ein Abgleich dieser Versandadressen mit der gesicherten "Verwaltungssoftware UV" ergab, dass zwei dieser Adressen dort als Kunden geführt werden. Auf dem Computer PC F (Asservatennummer ####-#/18) wurden 84 Bilddateien mit Cannabisprodukten vorgefunden, von denen fünf auch in der Datenbank UV und zudem auch sieben bei einer Sicherung des Onlineangebots des „C2##“ bei „BA“ sichergestellt werden konnten. Auf dem K # (Asservatennummer ####-##/18) sind mehrere Apps zur Verwaltung beziehungsweise zum Handel mit Kryptowährungen installiert, namentlich SR, EE, KK und LI. Diese dienten der Verwaltung der durch die Betäubungsmittelverkäufe eingenommenen Bitcoins. Auch das R $ # $$-$###$ (Asservatennummer ####-##/18) diente der Verwaltung sowie der Vorbereitung des Tauschs beziehungsweise dem Tausch der durch die Betäubungsmittelgeschäfte eingenommenen Bitcoins. Auf ihm befindet sich die App OW, die verwendet wird, um Bitcoins gegen Bargeld zu tauschen. Zudem ist auf dem Gerät die App TG installiert, bei der es sich um ein klassisches Wallet handelt, in dem unterschiedliche Kryptowährungen aufbewahrt werden können. Schließlich befindet sich auf dem Handy noch die App NT, eine sogenannte TN App, in der man die Kurse unterschiedlicher Kryptowährungen verfolgen kann. 8. Ebenfalls am 17.10.2018 stellten die Ermittlungsbehörden in dem Fahrzeug des gesondert Verfolgten Y 55 frankierte Postsendungen sicher. Diese enthielten insgesamt 530,8 Gramm Cannabismaterialien mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 86 Gramm THC. Sämtliche der sichergestellten Sendungen gingen auf Bestellungen über den Account „C2##“ zurück und stammen aus der von L erworbenen Gesamtmenge von 74 Kilogramm Cannabismaterialien. 9. Die Ermittlungsbehörden stellten im Zuge der Ermittlungen schließlich auch erhebliche Finanzmittel, vornehmlich Kryptowährungen, sicher. Namentlich wurden - auf dem dem Angeklagten D überlassenen Laptop auf einer Wallet ein Guthaben in Höhe von 26012.51913 mBtC, - auf der Wallet des „BA“ Accounts „C2##“ ca. 0,320306 BTC, auf dem Tablet des Angeklagten D 49,94577715 BTC, 21,7038337 BCH, 73,77535 BTG und 121,34298 XMR, - auf dem Tablet des Angeklagten T 32,122 Bitcoins - sowie auf einem Mobiltelefon des Angeklagten T 96,85245 Monero und 0,18015 Bitcoins gesichert. Am Tag der Durchsuchungen und Festnahmen am 17.10.2018 betrug der Umrechnungskurs (Schlusskurs) für ein BTC 7.275,85 Euro (https://www.finanzen.net/devisen/bitcoin-euro-kurs/historisch). Mit Schriftsatz vom 10.07.2019 beantragte der Pflichtverteidiger des Angeklagten T, Rechtsanwalt NK, bei der Staatsanwaltschaft WX, die sichergestellten Kryptowährungen, insbesondere die sichergestellten Bitcoins, sowie die mBtC im Wege der Notveräußerung wegen drohenden erheblichen Wertverlusts gemäß § 111p Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StPO, soweit noch nicht erfolgt, unverzüglich anzuordnen. Zur Begründung verwies er auf die erheblichen Kursschwankungen der Kryptowährungen. An diesem Tag betrug der Umrechnungskurs (Schlusskurs) für ein BTC 10.756,43 Euro (https://www.finanzen.net/devisen/bitcoin-euro-kurs/historisch). Die Staatsanwaltschaft WX teilte daraufhin am 12.07.2019 mit, dass sie dem Antrag nicht entspreche, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Notveräußerung nicht vorlägen. An diesem Tag betrug der Umrechnungskurs (Schlusskurs) für ein BTC 10.470,62 Euro ( https://www.finanzen.net/devisen/bitcoin-euro-kurs/historisch ). In der Hauptverhandlung vom 08.01.2020 verzichteten die Angeklagten T, L und D auf die Rückgabe der sichergestellten Kryptowährungen. An diesem Tag betrug der Umrechnungskurs (Schlusskurs) für ein BTC 7.234,23 Euro ( https://www.finanzen.net/devisen/bitcoin-euro-kurs/historisch ). Am Tag der Urteilsverkündung am 17.03.2020 betrug der Umrechnungskurs (Schlusskurs) für ein BTC 4.890,56 Euro ( https://www.finanzen.net/devisen/bitcoin-euro-kurs/historisch ). In der Folgezeit ist der Wert von Bitcoins wieder stark angestiegen. III. (Keine betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnisse) Keiner der Beteiligten verfügte über eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis, was auch sämtliche Angeklagten wussten. IV. (Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit) Während des gesamten tatrelevanten Zeitraums war bei bestehender Einsichtsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten weder aufgehoben, noch erheblich vermindert. D. (Beschränkungen) Die Kammer hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung hinsichtlich der Angeklagten auf den Vorwurf des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a BtMG) beziehungsweise des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG) in allen seinen Beteiligungsformen gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO beschränkt. E. (Beweiswürdigung) I. Die getroffenen Feststellungen zum Werdegang, den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren eigenen Angaben sowie dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister vom 06.05.2019, 07.05.2019 und 08.05.2019 und hinsichtlich des Angeklagten L auf dem verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 31.03.2017. II. 1. Die Feststellungen zu den den Angeklagten zur Last gelegten Taten – mit Ausnahme der sichergestellten Betäubungsmittelmengen und der Wirkstoffmengen insgesamt – beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten T, L, D und N, die durch die weiteren erhobenen Beweise untermauert und ergänzt werden. Die Geständnisse sind glaubhaft. Die jeweiligen Einlassungen der Angeklagten fügen sich sowohl hinsichtlich der Darstellung der Organisation des Onlinehandels mit Cannabisprodukten, als auch in Bezug auf die Verteilung der Aufgaben der Beteiligten in sämtlichen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei ineinander ein. Zudem stehen die Angaben auch im Einklang mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen, Verlesung von Urkunden und Inaugenscheinnahme von Lichtbildern. Insbesondere untermauern und verifizieren die sichergestellten Datensätze aus der UV-Datenbank mit den jeweiligen einzelnen Kundendaten und Produkt-, Bestell- und Versanddaten (Datensätze zusammengefasst und tabellarisch dargestellt in Sonderband Auswertung ZKI WK UV) die Feststellungen zu den Betäubungsmittelmengen, die in der Zeit vom 21.01.2018 bis zum 17.10.2018 über den Onlineshop der Accounts „C2##“ auf „BA“ verkauft wurden und somit mittelbar auch zu den Ankaufsmengen. Diese Datensätze bilden die an die Kunden versandten Betäubungsmittelmengen zutreffend ab, da in sie nur die tatsächlich als „shipping“ bearbeiteten und in den Versand gegebenen Betäubungsmittelmengen eingeflossen sind. Insbesondere ist vor diesem Hintergrund kein Abzug für etwaige „fake“-Bestellungen erforderlich, die von den Account-Betreibern selbst aufgegeben werden, um das Marktvolumen eines Accounts künstlich aufzublähen und positive Kundenbewertungen („ratings“) ohne tatsächliche Verkaufsvorgänge zu generieren; zudem bestand angesichts der schon vor März 2018 erreichten Größe des Accounts „C2##“ mit sehr großem Kundenstamm und unzähligen positiven Kundenbewertungen aber auch gar kein Bedarf mehr für „fake“-Bestellungen. Von der sich aus den Datensätzen ergebenden Gesamtmenge für den Zeitraum vom 21.01.2018 bis 17.10.2018 von 83,32943 Kilogramm Cannabisprodukten beziehungsweise für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis einschließlich 15.03.2018 von 3,861 Kilogramm hat die Kammer einen Sicherheitsabschlag von 10 % vorgenommen, um Restrisiken bei der Mengenermittlung hinsichtlich etwaiger Übertragungsfehler bei der Bearbeitung der Bestellungen und Einpflegung der „shippings“ in die Datenbank und etwaiger einzelner tatsächlich nicht zur Versendung gelangten „shippings“ zu berücksichtigen. Hierbei waren insbesondere auch die am 15.10. und 16.10.2018 (Montag und Dienstag vor dem Durchsuchungs- und Festnahmetag 17.10.2018) bearbeiteten und in die Datenbank eingepflegten Bestellungen (Gesamtvolumen: ca. 1,5 Kilogramm) zu berücksichtigen, da die Briefsendungen zu 55 dieser Bestellungen am 17.10.2018 im Pkw des gesondert Verfolgten Y sichergestellt wurden und vor diesem Hintergrund auch hinsichtlich der weiteren am 15.10. und 16.10.2018 bearbeiteten und als „shipping“ in die Datenbank eingepflegten Bestellungen nicht feststeht, ob die zugehörigen Betäubungsmittelmengen bereits aus dem Bunker entnommen und die Briefe mit den Betäubungsmittelsendungen noch bis in die Postbriefkästen gelangt sind. Nach diesem Sicherheitsabschlag verbleibt die festgestellte Gesamtmenge von mindestens 74 Kilogramm versandter Cannabisprodukte. Auch hinsichtlich der sich aus der Datenmenge ergebenden Gesamtvergütung von 836.846,00 Euro beziehungsweise der im Zeitraum vom 01.03.2018 bis einschließlich 15.03.2018 erzielten Vergütung von 40.964,00 Euro hat die Kammer einen Sicherheitsabschlag von 10 % vorgenommen, um Restrisiken bei der Ermittlung der tatsächlich von den Angeklagten erhalten Vergütung zu berücksichtigen. Hierbei war insbesondere zu beachten, dass 4% des Kaufpreises von „BA“ als Provision einbehalten wurden und es auch dazu kam, dass Erwerber die Lieferung nicht bezahlten beziehungsweise der Kaufpreis von dem „escrow service“ (noch) nicht ausgekehrt wurde. Im Übrigen sind auch hinsichtlich der Vergütung Übertragungsfehler bei der Bearbeitung der Bestellungen und Einpflegung der „shippings“ in die Datenbank möglich. Nach diesem Sicherheitsabschlag verbleibt die festgestellte Gesamtvergütung von mindestens 750.000,00 Euro beziehungsweise die für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis einschließlich 15.03.2018 erzielte Vergütung von 36.900,000 Euro. Schließlich ist auch keine Motivation ersichtlich, aufgrund derer sich die Angeklagten zu Unrecht belastet haben sollten. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, an den Geständnissen der Angeklagten zu zweifeln. 2. Dass die Angeklagten – über ihre Geständnisse hinausgehend – bei Fahrten in die Niederlande Betäubungsmittel erworben und anschließend nach Deutschland eingeführt haben, konnte die Kammer nicht feststellen. a) Die Angeklagten T, L und N haben sich übereinstimmend dahingehend eingelassen, sie hätten bei keiner der Fahrten in die Niederlande Betäubungsmittel von dort nach Deutschland verbracht. Der Angeklagte L, der für die Beschaffung der Betäubungsmittel zuständig war, hat erläutert, der Verkäufer habe das Cannabis nach NK geliefert, wo es übergeben worden sei. Zu den von den Angeklagten vorgenommenen Fahrten in die Niederlande haben T, L und N übereinstimmend erklärt, diese hätten auf der einen Seite dem Umtausch von Bitcoins in Bargeld beziehungsweise der Abholung des Bargelds aus solchen Tauschgeschäften gedient. Insbesondere T habe sich gemeinsam mit seinem Fahrer häufiger in die Niederlande begeben, um dort Bitcoins gegen Bargeld zu tauschen. Dort sei es anders als in Deutschland – jedenfalls im räumlichen Umfeld von NK – möglich gewesen, auch größere Mengen an Bitcoins zu tauschen. Zum Teil sei das Bargeld im Anschluss bereits an den Händler übergeben worden, um weitere Lieferungen zu veranlassen. Aber auch L und N haben angegeben, Fahrten zum Umtausch von Bitcoins in die Niederlande beziehungsweise zur Abholung hieraus resultierenden Bargelds vorgenommen zu haben. Zum anderen haben T und N geschildert, die Angeklagten hätten auch die Verpackungsmaterialien für die Betäubungsmittel in den Niederlanden erworben und von dort aus zum Lagerplatz in der A-Straße verbracht. N hat insoweit erläutert, in den Niederlanden seien Folien und Tüten für die Betäubungsmittel gekauft worden. Er selbst habe diese Fahrten zum Teil mit dem Angeklagten L durchgeführt. Auch T schilderte, die Versandtaschen und Schweißtütchen seien in den Niederlanden erworben worden. Schließlich hat N bekundet, er habe auf Anweisung von T und L mehrmals angesammelten Müll – mehrere blaue Müllsäcke – in eine Müllverbrennungsanlage in den Niederlanden verbracht, die sich direkt an der Grenze zu E etwa zehn Minuten von TT befinde. Bei dem Müll habe es sich um Papier, ursprüngliches Verpackungsmaterial von Betäubungsmitteln und zerkleinerte Kartons gehandelt. Da sich in den blauen Müllsäcken zuvor die gelieferten Betäubungsmittel befunden und sie deshalb nach Marihuana gerochen hätten, habe die Entsorgung in den Niederlanden erfolgen sollen. Dort hätten die Mitarbeiter der Verbrennungsanlage nicht auf den Geruch geachtet und sich keine Kennzeichen der Fahrzeuge notiert, die den Müll entladen hätten. b) Die vorstehenden Einlassungen der Angeklagten können anhand der übrigen erhobenen Beweise nicht widerlegt werden. Es existiert kein unmittelbares Beweismittel zum Nachweis einer Beschaffungsfahrt hinsichtlich der Betäubungsmittel. Die Indizien reichen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit zum Nachweis aus. (1) Aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Nachrichten zwischen dem Angeklagten N und L über den Messengerdienst AA ergibt sich zwar, dass es bei mehreren Rückfahrten aus den Niederlanden gestunken hat. So heißt es im Chatverkehr am 12.09.2018, 13.09.2018 und 12.10.2018 auszugsweise: 12.09.2018 PP (L), 17:01 Uhr „Bist schon los?“ „Kannst dann heute drin lassen“ „Leeren es morgen bevor Du wieder los bist morgen“ Unknow (N), 17:02 Uhr „Ja, stinkt jetzt“ „Ok gut“ 13.09.2018 Unknow (N), 15:08 Uhr Bin in 20 min da […] PP (L), 16:13 Uhr „Wie läuft es?“ […] Unknow (N), 16:14 Uhr „Super“ „Stinkt wieder“ „30 min wen kein Stau“ „20 min“ 12.10.2018 PP (L), 14:40 Uhr „Und, Stau?“ Unknow (N), 14:41 Uhr „Bis jetzt ok oh stinkt es hier wieder“ Dieser Gestank könnte darauf zurückzuführen sein, dass N jeweils auf der Rückfahrt größere Mengen an Cannabisprodukten im Auto transportiert hat, die geruchsintensiv sind. Es sind indes auch weitere Erklärungen für den Gestank beziehungsweise eine Äußerung über diesen möglich, die nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht fernliegen. Zum einen könnte der Gestank auf Abgase von Industrieanlagen zurückzuführen sein, an denen man auf dem Weg von den Niederlanden und NK vorbeifährt. Die Aussage könnte insoweit als codierte Nachricht dahingehend zu verstehen sein, dass N bereits wieder in Deutschland ist und seinen Auftrag daher bald erledigt hat. Hierfür spricht, dass N am 12.10.2018 auf die Frage Ls, ob es Stau gebe, mit „Bis jetzt ok“ antwortet und weiter schreibt „ oh stinkt es hier wieder“ [Unterstreichung hinzugefügt]. Dies könnte derart zu verstehen sein, dass N den Geruch erst in diesem Moment bemerkt. Dies ist naheliegend, wenn er erst in diesem Moment an (stinkenden) Industrieanlagen vorbeifährt, aber nicht wenn der Geruch durch die Betäubungsmittel, die sich bereits seit dem Einladen im Fahrzeug befunden hätten, hervorgerufen wird. Zum anderen könnte der Gestank auf einem Kraftstoffverlust des Fahrzeugs durch ein Leck beruhen. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass N am 13.09.2018 kurz nach der Nachricht, dass es stinke, mitteilt, sein Pkw verliere Diesel und er könne daher keine weitere Fahrt mit dem Fahrzeug an diesem Tag vornehmen. Darüber hinaus erachtet die Kammer es nicht für naheliegend, dass N am 12.09.2018 größere Mengen an Betäubungsmitteln – die einen erheblichen Wert haben – nach dem Transport nach NK im Auto lassen sollte („Kannst heute drin lassen“, „Leeren es morgen bevor Du wieder los bist morgen“). Dies spricht eher dafür, dass N an dem Tag neben dem Tausch von Bitcoins aus den Niederlanden auch Verpackungsmaterialien mitgebracht hat, die man aufgrund ihres verhältnismäßig geringen Wertes unbedenklich über Nacht im Auto liegen lassen kann. Im Übrigen ist es nicht wahrscheinlich, dass die Angeklagten bei einer Einfuhr von Cannabis die Betäubungsmittel so verpacken und im Fahrzeugraum lagern würden, dass der Geruch im Pkw deutlich wahrnehmbar wäre und bei einer Kontrolle – die an der niederländisch-deutschen Grenze zur Verhinderung des Drogenschmuggels häufiger ist – direkt auffiele. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der insgesamt äußerst professionellen Vorgehensweise der Angeklagten. (2) Auch aus der ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Nachricht von L an N „Frag den wenn Du dem das gegeben hast, wieviel ich im plus stehe drüben“ ergibt sich weder isoliert noch in der Zusammenschau mit sämtlichen weiteren Umständen, dass der Angeklagte N oder ein anderer der Angeklagten Betäubungsmittel von den Niederlanden nach Deutschland eingeführt hat. Selbst wenn man zugrundelegt, dass N in den Niederlanden („drüben“) Zahlungen an den Betäubungsmittelhändler („den“) geleistet hat – was keinesfalls zwingend ist –, lässt die Nachricht darüberhinausgehend jedenfalls nicht den hinreichenden Schluss zu, dass N neben der Zahlung auch Betäubungsmittel erhalten und nach Deutschland verbracht hat und diese nicht, wie von L geschildert, anschließend geliefert wurden. (3) Überdies führen die Angaben des Angeklagten D in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 28.11.2018 – auch in der Gesamtschau – zu keiner abweichenden Beurteilung. D hat in der Vernehmung erklärt, soweit er wisse, hole L die Drogen aus Holland. Er wisse das aber nicht genau. Dass Fahrten in die Niederlande zum Erwerb von Betäubungsmitteln stattgefunden hätten, sei nicht ausdrücklich gesagt worden. Er habe nur im Büro mitbekommen, dass L und T über Einkaufspreise der Betäubungsmittel diskutiert hätten und L in diesem Zusammenhang erklärt habe, bei einem „YY“ aus Holland bekomme er eine bessere Qualität für einen geringeren Preis. Wer was, wann und wie bekommen oder besorgt habe, wisse er aber nicht. Er habe zudem gehört, dass T und L zwei Fahrzeuge mit Verstecken für die Drogen hätten. Das eine sei ein Cabrio. Was das für eins sei und wem es gehöre, wisse er nicht. Zu dem zweiten Fahrzeug wisse er gar nichts. L sei nach seiner – D – Einschätzung selber als Begleiter zum Erwerb der Drogen mitgefahren, um darauf zu achten, dass alles glatt laufe. Dies schließe er daraus, dass immer, wenn es geheißen habe, morgen komme neue Ware, L weg gefahren und nur noch über sein Arbeitshandy erreichbar gewesen sei. Ob die Angaben von D dahingehend ergiebig sind, dass L die Betäubungsmittel aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt hat, ist bereits fraglich. Der Umstand, dass L das Cannabis von einem niederländischen Händler erworben haben soll – wie es die Kammer aufgrund des entsprechenden Geständnisses von L auch festgestellt hat – besagt noch nicht, dass L oder ein anderer der Angeklagten die Drogen über die Grenze verbracht hat. Denn die Übergabe kann, wie von L geschildert, auch in Deutschland stattgefunden haben. Vor diesem Hintergrund lässt auch der Umstand, dass D von Fahrzeugen mit Verstecken gehört hat, nicht den zwingenden Rückschluss zu, dass die Betäubungsmittel hiermit über die Grenze und nicht innerhalb Deutschlands verbracht wurden. Auch im Übrigen sind die Angaben von D zu möglichen Beschaffungsfahrten in die Niederlande vage. Der Angeklagte gibt selber an, er wisse nicht genau, von wem und wo die Betäubungsmittel besorgt worden seien. Aus eigener Wahrnehmung kann er zu dieser Frage keine Bekundungen machen. Seine Angaben basieren auf Aussagen Dritter und den von ihm – D – gezogenen Rückschlüssen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Angaben D in einem gewissen Widerspruch zu den übrigen Ermittlungsergebnissen hinsichtlich möglicher Beschaffungsfahrten stehen beziehungsweise durch diese nicht gestützt werden. Denn nach der Darstellung von D hat L die Betäubungsmittel abgeholt beziehungsweise ist jedenfalls bei den Fahrten dabei gewesen. Im Rahmen der Observationen konnte anhand der Standortdaten indes keine Fahrt von L in die Niederlande festgestellt werden, sondern vielmehr nur Fahrten von T, N und dem gesondert Verfolgten XZ. Dafür, dass L bei den anhand von Standortdaten festgestellten Fahrten (in größerem Umfang) die Vorgenannten – vor allem N – begleitet hat, bestehen keine objektivierbaren Anhaltspunkte. Insbesondere bei den Fahrten, bei denen N den Gestank im Auto erwähnte, fuhr L jedenfalls nicht mit, wie sich aus dem unter Gliederungspunkt E.II.2.b)(1) dargestellten Chatverkehr ergibt. (4) Abschließend ist zu berücksichtigen, dass auch entsprechend der von den Ermittlungsbehörden erhobenen Beweise einige der Fahrten in die Niederlande dem Umtausch von Bitcoins dienten. Die objektive Beweislage stützt daher insoweit die Einlassungen der Angeklagten. Die Kammer verkennt hierbei aber nicht, dass der Umstand, dass Fahrten in die Niederlande zum Tausch von Bitcoins stattgefunden haben, nicht ausschließt, dass es auch Beschaffungsfahrten hinsichtlich der Betäubungsmittel gab. 3. In Bezug auf die Einzelheiten, hinsichtlich derer die Einlassungen der Angeklagten abweichen, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kammer in dubio pro reo für jeden der Angeklagten jeweils von der für ihn günstigen Sachverhaltsvariante ausgegangen ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: a) Soweit die Angeklagten T und L einerseits und der Angeklagte D andererseits abweichend geschildert haben, von welcher Seite die Initiative zur Beteiligung von D an dem Betäubungsmittelhandel ausging, konnte die Kammer nicht klären, welche der beiden Schilderungen zutrifft. Es ist möglich, dass T und L D angesprochen haben, ob er sich beteiligen möchte. Es ist aber ebenso möglich, dass D, der über L seine eigenen Betäubungsmittel bezog und jedenfalls auf diese Weise wusste, dass L größere Cannabismengen besorgen konnte, dessen und Ts Handel mitbekam und sich wegen seiner eigenen finanziellen Probleme beteiligen wollte. Des Weiteren sind auch sämtliche Zwischenversionen vorstellbar. Objektive Anhaltspunkte, die für die eine oder andere Darstellung sprechen, existieren nicht. Die Kammer ist daher zugunsten T und L, aber auch zu Gunsten D davon ausgegangen, dass die Initiative jeweils nicht von ihrer beziehungsweise seiner Seite ausging. b) Auch soweit die Angaben T und L auf der einen Seite sowie D auf der anderen Seite hinsichtlich des Zeitpunktes der Beteiligung von D abweichen, ist die Kammer jeweils von der für den jeweiligen Angeklagten günstigsten Variante ausgegangen. Denn auch hinsichtlich dieses Aspekts standen der Kammer weder objektive Anhaltspunkte zur Verfügung, um die eine oder andere Schilderung zu verifizieren, noch war eine der beiden Darstellungen glaubhafter als die andere. Es kann sowohl sein, dass D sich bereits Ende 2017 (wie T schilderte) oder auch erst Anfang März 2018 (wie sich D eingelassen hat) an den Geschäften beteiligt hat. Zugunsten des Angeklagten D ist die Kammer daher von einer Beteiligung erst ab dem 16.03.2018 – d.h. nach Anfang März 2018 – ausgegangen. Zugunsten von T und L hat die Kammer aber gleichzeitig keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass sie die von D ab 16.03.2018 übernommenen Aufgaben zuvor selbst erledigt oder hierfür eine weitere Person angeworben hatten. c) Soweit der Angeklagte T sich abweichend von der eigenen Schilderung von D dahingehend eingelassen hat, die Tätigkeit von D habe zu einer erheblichen Umsatzsteigerung geführt und er habe ab August 2018 daher eine höhere Vergütung in Höhe von 5.000,00 Euro erhalten, so konnte die Kammer wiederum nicht klären, welche der Schilderungen zutrifft. Wiederum sind beide Versionen möglich, objektive Beweismittel existieren nicht. Die Kammer ist daher in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten D davon ausgegangen, dass dessen Vergütung weiterhin monatlich 2.650,00 Euro plus Betäubungsmittel zum Eigenkonsum betrug, hinsichtlich T und L ist hat die Kammer indes zugrunde gelegt, dass sie höhere Vergütungsausgaben hatten. III. Die Angaben zu den Betäubungsmittel- und Wirkstoffmengen der in der Wohnung A-Straße sichergestellten Cannabisprodukte beruhen auf dem Durchsuchungsbericht vom 17.10.2018 samt Lichtbildern sowie den Untersuchungsergebnissen des Landeskriminalamtes NRW gemäß den Behördengutachten vom 01.03.2019 und 11.03.2019, die die Kammer im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Von der Gesamtmenge von 35,72 Kilogramm hat die Kammer im Hinblick auf die Eigenkonsumentnahmen der Angeklagten sowie etwaiger weiterer gesondert Verfolgter einen in dubio pro reo großzügigen Abschlag von 2 Kilogramm gemacht, woraus sich die zum Verkauf bestimmte Menge von mindestens 33,72 Kilogramm ergibt. Bei der Berechnung des Eigenkonsumanteils ist die Kammer zugunsten der Angeklagten von Folgendem ausgegangen: Die Angeklagten haben im Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 17.10.2018, einem Zeitraum von circa 33 Wochen, insgesamt 74 Kilogramm Cannabismaterialien veräußert, d.h. etwa 2,24 Kilogramm pro Woche. Davon ausgehend, hätten die sichergestellten Betäubungsmittel (35,72 Kilogramm) für einen Veräußerungszeitraum von knapp 16 Wochen gereicht. In einem Zeitraum von 16 Wochen hatten die Angeklagten – zu ihren Gunsten großzügig gerechnet – einen Eigenbedarf von 1.680 Gramm (T: 23 g/Woche + L 70 g/Woche + D 7g/Woche + N: 5g/Woche = insg.: 105 g/Woche x 16). Unter Berücksichtigung eines Sicherheitsaufschlags, auch für etwaige Entnahmen weiterer gesondert Verfolgter, ist die Kammer daher von einem Eigenkonsumanteil von 2 Kilogramm und damit von einer Verkaufsmenge von 33,72 Kilogramm ausgegangen. Hinsichtlich des Wirkstoffanteils der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel hat die Kammer zudem einen hohen THC-Anteil von 25% (0,5 Kilogramm bei 2 Kilogramm) zugrunde gelegt, womit für die zum Verkauf bestimmte Menge von mindestens 33,72 Kilogramm Cannabisprodukten die Wirkstoffmenge von mindestens 4,18 Kilogramm THC verbleibt. Im Übrigen ist die Kammer hinsichtlich der restlichen erworbenen Betäubungsmittelmengen zugunsten der Angeklagten nur von einer Wirkstoffkonzentration von (mindestens) 6 % ausgegangen. Da bis auf die sichergestellten 35,7 Kilogramm der Rest der Betäubungsmittel verkauft worden war, konnte dieser nicht mehr untersucht werden. Da die in der A-Straße sichergestellten Betäubungsmittel mindestens einen Wirkstoffgehalt von 6,51 % aufwiesen, ist die Kammer mit 6 % von der geringsten aufgefundenen Wirkstoffkonzentration ausgegangen. F. (rechtliche Würdigung) I. (T) 1. Der Angeklagte T hat sich nach den getroffenen Feststellungen des gemeinschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte L hat fünf Kilogramm, zwei Mal zehn Kilogramm, drei Mal 20 Kilogramm und einmal mindestens 25 Kilogramm, d.h. insgesamt mindestens 110 Kilogramm Cannabisprodukte, hiervon mindestens 108 Kilogramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben. Die sieben Betäubungsmittelgeschäfte sind hierbei zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verbunden. Denn bei den sich auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen beziehenden Umsatzgeschäften liegt eine jedenfalls teilweise, Tateinheit begründende Überschneidung der objektiven Ausführungshandlungen darin, dass die Angeklagten jeweils erst die vorangegangene Lieferung bezahlten, wenn sie die neue Lieferung bestellten beziehungsweise erhielten. Das Treffen mit dem Händler diente damit jeweils beiden Umsatzgeschäften (Vgl. BGH, NJW 2018, 2905). Zudem ist bei dem Angeklagten T auch das besondere persönliche Merkmal der Bandenmitgliedschaft erfüllt. Denn zwischen T, L, und XZ bestand seit spätestens Januar 2018 Einigkeit, dass die Gruppe zum arbeitsteiligen Zusammenwirken in hierarchischer Struktur auf Dauer angelegt war, um fortlaufend gewinnbringend über das Darknet Marihuana und Haschisch zu verkaufen. Diesem Handel dienten die von L getätigten Umsatzgeschäfte. Die Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme des bandenmäßigen Handeltreibens hierbei nicht entgegen (Vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2013, Az.: 5 StR 531/13). Da der Angeklagte T durch die unter Gliederungspunkt C.II.2.a) geschilderten Handlungen einen wesentlichen Tatbeitrag zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge leistete, handelte er auch als Mittäter iS.v. § 25 Abs. 2 StGB. Da der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG bei Cannabisprodukten 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) beträgt, war dieser Wert bei einer Menge von 74 Kilogramm Cannabisprodukten mit einer Gesamtwirkstoffmenge von mindestens 4,4 Kilogramm THC sowie 33,72 Kilogramm Cannabisprodukte mit einer Wirkstoffmenge von 4,18 Kilogramm THC um ein Vielfaches überschritten. 2. Der Angeklagte T handelte jeweils rechtswidrig und auch schuldhaft. Zur Frage der Schuldfähigkeit hat sich die Kammer durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. P beraten lassen, der der Kammer langjährig als besonders erfahren bekannt ist. Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer aufgrund eigener Wertung und in eigener Verantwortung (Vgl. hierzu BGH Beschluss vom 27.01.2016 – 2 StR 314/315; Beschluss vom 19.02.2019 – 2 StR 599/18) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten während des gesamten Tatzeitraums bei bestehender Einsichtsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat weder wegen einer krankhaften seelischen Störung oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns noch wegen einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei dem Angeklagten T kommt zwar grundsätzlich eine Aufhebung oder Minderung der Schuldfähigkeit aufgrund dessen Betäubungsmittelkonsums in Betracht. So hat er während des Tatzeitraums täglich bis zu drei Gramm Marihuana, am Wochenende teils vier Gramm konsumiert. Dieser Konsum ist nach den verständlichen und plausiblen Feststellungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, auch als Abhängigkeit zu qualifizieren. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits seit mehr als zehn Jahren regelmäßig Cannabis konsumiert und er mehrfach erfolglos versucht hat, den Konsum einzustellen, obwohl ihm wegen des Konsums bereits die Fahrerlaubnis entzogen wurde und er unter anderem aus familiären Gründen das Ziel der Abstinenz verfolgte. Eine solche Abhängigkeit führt jedoch bei dem Konsum von Cannabis außer bei einer akuten Intoxikationspsychose nur im Ausnahmefall zu einer Aufhebung oder Minderung der Schuldfähigkeit. Unter Berücksichtigung der zutreffenden und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen lagen aber bei dem Angeklagten T während des Tatzeitraums weder Anhaltspunkte für eine akute Intoxikationspsychose noch für eine rauschunabhängige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor. Gegen eine intoxikationsbedingte erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit sprechen der lange Tatzeitraum von nahezu zehn Monaten sowie die für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Darknet, insbesondere in Bezug auf die unter Gliederungspunkt C.II.2.a) geschilderten Tätigkeiten Ts, erforderliche rationale Vorgehensweise. Insbesondere die von T und L entwickelte Organisation der Abläufe vom Einkauf bis zum Versand der Betäubungsmittel sowie die Aufteilung der Tätigkeitsfelder der (weiteren) Beteiligten setzten Planungen und Vorbereitungen der beiden voraus, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nicht in Einklang zu bringen sind. Hervorzuheben ist hierbei beispielsweise auch die Ausgabe anonymisierter Arbeitshandys, um die Gefahr der Entdeckung zu verringern. Schließlich bestehen für den Tatzeitraum keine Anhaltspunkte für eine schwere Persönlichkeitsveränderung durch den Drogenkonsum oder eine Depravation. Entsprechende Anknüpfungstatsachen lassen sich nach Auffassung der Kammer – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen – dem Verhalten des Angeklagten und seiner Einlassung nicht entnehmen. Der Angeklagte war vielmehr in seinen Angaben gegenüber der Kammer und dem Sachverständigen differenzierend und reflektierend. Auch der Sachverständige vermochte keine erheblichen Folgeerscheinungen des langjährigen Suchtmittelkonsums erkennen. Die Fähigkeit, für sich selbst zu sorgen und das Leben zu gestalten, war nicht wesentlich eingeschränkt. Auch auf eine Beschaffungstat unter körperlichen Entzugserscheinungen deutet nichts hin. Soweit der Angeklagte T in seiner Einlassung geschildert hat, er habe die ersten Tage nach der Einstellung seines Marihuanakonsums „wie in Trance“ erlebt, geht die Kammer – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen – davon aus, dass dieses sowie auch das Erleben während der Folgetage in erheblichem Maße auch auf die Situation der erstmaligen Inhaftierung und nicht nur auf die Abstinenz zurückzuführen ist. Für die Beurteilung einer Einschränkung der Schuldfähigkeit im Tatzeitraum ist dieses Erleben ohnehin nicht entscheidend. Denn es beruht auf dem Absetzen der Betäubungsmittel und nicht auf dem im Tatzeitraum bestehenden (konstanten) Konsum. Im Ergebnis ist daher lediglich eine Tatneigung aufgrund des eigenen Betäubungsmittelkonsums gegeben. II.(L) 1. Der Angeklagte L hat sich nach den getroffenen Feststellungen des gemeinschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte L hat fünf Kilogramm, zwei Mal zehn Kilogramm, drei Mal 20 Kilogramm und einmal mindestens 25 Kilogramm, d.h. insgesamt mindestens 110 Kilogramm Cannabisprodukte, hiervon mindestens 108 Kilogramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben. Die sieben Betäubungsmittelgeschäfte sind hierbei zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verbunden. Denn bei den sich auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen beziehenden Umsatzgeschäften liegt eine jedenfalls teilweise, Tateinheit begründende Überschneidung der objektiven Ausführungshandlungen darin, dass die Angeklagten jeweils erst die vorangegangene Lieferung bezahlten, wenn sie die neue Lieferung bestellten beziehungsweise erhielten. Das Treffen mit dem Händler diente damit jeweils beiden Umsatzgeschäften (Vgl. BGH, NJW 2018, 2905). Zudem ist bei dem Angeklagten L auch das besondere persönliche Merkmal der Bandenmitgliedschaft erfüllt. Denn zwischen T, L, und XZ bestand seit spätestens Januar 2018 Einigkeit, dass die Gruppe zum arbeitsteiligen Zusammenwirken in hierarchischer Struktur auf Dauer angelegt war, um fortlaufend gewinnbringend über das Darknet Marihuana und Haschisch zu verkaufen. Diesem Handel dienten die von L getätigten Umsatzgeschäfte. Die Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme des bandenmäßigen Handeltreibens hierbei nicht entgegen (Vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2013, Az.: 5 StR 531/13). Da der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG bei Cannabisprodukten 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) beträgt, war dieser Wert bei einer Menge von 74 Kilogramm Cannabisprodukten mit einer Gesamtwirkstoffmenge von mindestens 4,4 Kilogramm THC sowie 33,72 Kilogramm Cannabisprodukte mit einer Wirkstoffmenge von 4,18 Kilogramm THC um ein Vielfaches überschritten. 2. Der Angeklagte L handelte jeweils rechtswidrig und auch schuldhaft. Zur Frage der Schuldfähigkeit hat sich die Kammer wiederum durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. P beraten lassen, der der Kammer langjährig als besonders erfahren bekannt ist. Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer aufgrund eigener Wertung und in eigener Verantwortung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten während des gesamten Tatzeitraums bei bestehender Einsichtsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat weder wegen einer krankhaften seelischen Störung oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns noch wegen einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Auch bei dem Angeklagten L kommt zwar grundsätzlich eine Aufhebung oder Minderung der Schuldfähigkeit aufgrund dessen Betäubungsmittelkonsums in Betracht. So hat er während des Tatzeitraums bis zu zehn Gramm Cannabis täglich und zusätzlich an sechs bis sieben Tagen im Monat auch Kokain konsumiert. Dieser Konsum ist nach den verständlichen und plausiblen Feststellungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, auch als Abhängigkeit zu qualifizieren. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich seit 2017 zunehmend auf den Suchtmittelkonsum insbesondere zulasten auch des innerfamiliären Zusammenlebens fokussiert und auch erhebliche Mengen konsumiert hat. Eine solche Abhängigkeit führt jedoch bei dem Konsum von Cannabis und auch Kokain außer bei einer akuten Intoxikationspsychose nur im Ausnahmefall zu einer Aufhebung oder Minderung der Schuldfähigkeit. Unter Berücksichtigung der zutreffenden und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen lagen aber bei dem Angeklagten L während des Tatzeitraums weder Anhaltspunkte für eine akute Intoxikationspsychose noch für eine rauschunabhängige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor. Gegen eine intoxikationsbedingte erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sprechen der lange Tatzeitraum von nahezu zehn Monaten sowie die für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Darknet, insbesondere in Bezug auf die unter Gliederungspunkt C.II.2.b) geschilderten Tätigkeiten Ls, erforderliche rationale Vorgehensweise. Insbesondere die von T und L entwickelte Organisation der Abläufe vom Einkauf bis zum Versand der Betäubungsmittel sowie die Aufteilung der Tätigkeitsfelder der (weiteren) Beteiligten setzten Planungen und Vorbereitungen der beiden voraus, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nicht in Einklang zu bringen sind. Hervorzuheben ist hierbei beispielsweise auch die Ausgabe anonymisierter Arbeitshandys, um die Gefahr der Entdeckung zu verringern. Zusätzlich ist bei L aber auch die Entwicklung und Herstellung der Aromatisierungen der Cannabisprodukte sowie die Ausarbeitung des im Bunker installierten Sortiersystems hervorzuheben. Schließlich bestehen für den Tatzeitraum keine Anhaltspunkte für eine schwere Persönlichkeitsveränderung durch den Drogenkonsum oder eine Depravation. Entsprechende Anknüpfungstatsachen lassen sich nach Auffassung der Kammer – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen – dem Verhalten des Angeklagten und seiner Einlassung nicht entnehmen. Der Angeklagte war vielmehr in seinen Angaben gegenüber der Kammer und dem Sachverständigen differenzierend und reflektierend. Hierbei fiel auf, dass er auch sprachlich besonders gewandt ist. Auch der Sachverständige vermochte keine schwerwiegenden Folgeerscheinungen des Suchtmittelkonsums erkennen. Der Angeklagte L konnte trotz seines Betäubungsmittelkonsums seinen Alltag in adäquater Weise bewältigen. Obwohl L bei der Ausbildung zum Malermeister eine gewisse Verlangsamung seines Arbeitstempos verspürte, konnte er dennoch den Unterrichtsstoff aufnehmen und verinnerlichen sowie die Prüfung erfolgreich abschließen. Anschließend arbeitete er bis zu seiner Inhaftierung als Betriebsleiter im Malerbetrieb seines Vaters. Auch auf eine Beschaffungstat unter körperlichen Entzugserscheinungen deutet nichts hin. Im Ergebnis ist daher lediglich eine Tatneigung aufgrund des eigenen Betäubungsmittelkonsums gegeben. III.(D) 1. Der Angeklagte D hat sich nach den getroffenen Feststellungen des gemeinschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte L hat fünf Kilogramm, zwei Mal zehn Kilogramm, drei Mal 20 Kilogramm und einmal mindestens 25 Kilogramm, d.h. insgesamt mindestens 110 Kilogramm Cannabisprodukte, hiervon mindestens 108 Kilogramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben. Die sieben Betäubungsmittelgeschäfte sind hierbei zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verbunden. Denn bei den sich auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen beziehenden Umsatzgeschäften liegt eine jedenfalls teilweise, Tateinheit begründende Überschneidung der objektiven Ausführungshandlungen darin, dass die Angeklagten jeweils erst die vorangegangene Lieferung bezahlten, wenn sie die neue Lieferung erhielten. Das Treffen mit dem Händler diente damit jeweils beiden Umsatzgeschäften (Vgl. BGH, NJW 2018, 2905). Zudem ist bei dem Angeklagten D auch das besondere persönliche Merkmal der Bandenmitgliedschaft erfüllt. Denn spätestens März 2018 schloss sich auch D der zwischen T, L und XZ bestehenden Gruppe an, wobei Einigkeit bestand, dass diese zum arbeitsteiligen Zusammenwirken in hierarchischer Struktur auf Dauer angelegt war, um fortlaufend über das Darknet Marihuana und Haschisch zu verkaufen. Diesem Handel dienten die von L getätigten Umsatzgeschäfte. Die Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme des bandenmäßigen Handeltreibens hierbei nicht entgegen (Vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2013, Az.: 5 StR 531/13). Der Angeklagte D handelte auch als Mittäter i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB, da er durch die unter Gliederungspunkt C.II.2.d) geschilderten Handlungen einen wesentlichen Tatbeitrag zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge leistete. Indem er werktäglich die Bestellungen des Verkäufer-Accounts entgegennahm, entschlüsselte, anhand der hierdurch erstellten Versandlisten die Waren- sowie Empfängerdaten ermittelte und auf dieser Grundlage versandfähige Päckchen herstellte, übernahm er im operativen Tagesgeschäft die maßgebliche Aufgabe. Er war hierbei auch nicht ohne Weiteres ersetzbar, da der Umgang mit der Software UV eine gewisse Schulung und Einarbeitung voraussetzte. Überdies erwirtschaftete er durch die Tätigkeit ein Nettogehalt von 2.650,00 Euro plus Cannabis zum Eigenkonsum. Dieses stellte seine Haupteinnahmequelle dar, sicherte ihm seine wirtschaftliche Existenz und führte hierdurch zu einem maßgeblichen Eigeninteresse am Erfolg der Tat. Der Umstand, dass die Tatbeiträge des D erst nach Ankauf der ersten Lieferung und Veräußerung von rund vier Kilogramm des Marihuanas erfolgten, ändert nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft nichts daran, dass ihm die Gesamttat zugerechnet werden kann. Denn D war vor seiner Beteiligung bewusst, dass T und L über das Internet Cannabis in größerem Umfang veräußerten. Zudem registrierte er bereits bei der Einführung in das Bestellungssystem durch T den Umfang der auf dem Marktplatz „BA“ vor seiner Beteiligung im Tatzeitraum eingegangenen Bestellungen. Auch bei seiner darauf folgenden Tätigkeit der Bearbeitung der Bestellungen erhielt er einen Einblick in das Ausmaß des Handels. In Kenntnis und unter Billigung dieser Umstände nahm er seine Tätigkeit ab spätestens dem 16.03.2018 auf. Da der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG bei Cannabisprodukten 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) beträgt, war dieser Wert bei einer Menge von 74 Kilogramm Cannabisprodukten mit einer Gesamtwirkstoffmenge von mindestens 4,4 Kilogramm THC sowie 33,72 Kilogramm Cannabisprodukte mit einer Wirkstoffmenge von 4,18 Kilogramm THC um ein Vielfaches überschritten. 2. Der Angeklagte D handelte jeweils rechtswidrig und auch schuldhaft. Zur Frage der Schuldfähigkeit hat sich die Kammer durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. P beraten lassen, der der Kammer langjährig als besonders erfahren bekannt ist. Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer aufgrund eigener Wertung und in eigener Verantwortung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten während des gesamten Tatzeitraums bei bestehender Einsichtsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat weder wegen einer krankhaften seelischen Störung oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns noch wegen einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Insbesondere liegt keine Aufhebung oder Minderung der Schuldfähigkeit aufgrund des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten vor. Zwar hat dieser während des Tatzeitraums Cannabis nicht nur verkauft, sondern auch selbst konsumiert. Dieser Konsum ist indes – in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Bewertung des Sachverständigen – bereits nicht als Abhängigkeit zu qualifizieren. Der Angeklagte hat während seines Konsumzeitraumes die Dosis nicht erheblich gesteigert. Auch im Tatzeitraum konsumierte er nicht mehr als ein Gramm täglich. Der Konsum fand nie tagsüber, sondern lediglich abends statt. Zudem war es für ihn nach der Inhaftierung – auch über einen Zeitraum von etwa einem Jahr in Freiheit – problemlos möglich, seinen Konsum vollständig einzustellen. Auch der Angeklagte selbst bezeichnet sich selbst als „nicht süchtig“. Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis lediglich eine Tatneigung aufgrund des eigenen Betäubungsmittelkonsums gegeben. Schließlich führte auch die Traumafolgestörung des Angeklagten zu keiner Aufhebung oder Minderung der Schuldfähigkeit. Diese Störung äußert sich bei dem Angeklagten in einer subdepressiven, ängstlichen Grundstimmung. Eine Neigung zu einem impulsiven Verlust der Steuerungsfähigkeit im Kontext der Traumafolgestörung, wie sie bei schwerwiegenden dissoziativen Dekompensationen und damit verbundenen fremdaggressiven Tendenzen möglich sein können, konnte weder der Sachverständige noch die Kammer bei dem Angeklagten feststellen. Der Angeklagte wirkte vielmehr differenziert, reflektiert und selbstkritisch. Überdies ist eine Kausalität zwischen einer solchen Impulsivität und dem langfristigen, geplanten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kaum vorstellbar. 3. Der Angeklagte D hat durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass eine Straftat nach den §§ 29 ff. BtMG, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte und damit Aufklärungshilfe gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG geleistet. Sowohl seine Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 20./21.11.2018 als auch die Preisgabe der Zugangsdaten zu dem Account „C2##“ haben maßgeblich dazu beigetragen, dass hinsichtlich der unter Gliederungspunkt C. festgestellten Tat und den Tatbeiträgen der weiteren Angeklagten im hiesigen Verfahren ein hinreichender Tatverdacht begründet und Anklage erhoben werden konnte, die letztendlich in die Verurteilung vom 17.03.2020 mündete. Zudem lieferte er auch Hinweise auf weitere Tatbeteiligte, namentlich den gesondert Verfolgten FJ, gegen den die Staatsanwaltschaft Köln ebenfalls Anklage vor dem Landgericht Bonn erhoben hat. IV.(N) 1. Der Angeklagte N hat sich nach den getroffenen Feststellungen der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3, 30a Abs. 1 BtMG, 27 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte L hat fünf Kilogramm, zwei Mal zehn Kilogramm, drei Mal 20 Kilogramm und einmal mindestens 25 Kilogramm, d.h. insgesamt mindestens 110 Kilogramm Cannabisprodukte, hiervon mindestens 108 Kilogramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben. Die sieben Betäubungsmittelgeschäfte sind hierbei zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verbunden. Denn bei den sich auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen beziehenden Umsatzgeschäften liegt eine jedenfalls teilweise, Tateinheit begründende Überschneidung der objektiven Ausführungshandlungen darin, dass die Angeklagten jeweils erst die vorangegangene Lieferung bezahlten, wenn sie die neue Lieferung erhielten. Das Treffen mit dem Händler diente damit jeweils beiden Umsatzgeschäften (Vgl. BGH, NJW 2018, 2905). Der Angeklagte N ist bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände Gehilfe dieser Tat und nicht Mittäter. Denn er führte lediglich untergeordnete Unterstützungshandlungen durch, hinsichtlich derer er jederzeit ohne erhebliche Einarbeitung eines Dritten hätte ausgetauscht werden können. Aufgrund dessen hatte er nach den von seiner Vorstellung umfassten gesamten Umständen objektiv keine Tatherrschaft und strebte eine solche auch nicht an. Darüber hinaus hatte er im Verhältnis zu T, L und D – insbesondere auch wegen seiner geringen Entlohnung – ein geringes Interesse am Taterfolg. Bei dem Angeklagten N ist indes auch das besondere persönliche Merkmal der Bandenmitgliedschaft erfüllt. Denn spätestens Mai 2018 schloss sich auch N der zu diesem Zeitpunkt zwischen T, L, XZ und D bestehenden Gruppe an, wobei Einigkeit bestand, dass diese zum arbeitsteiligen Zusammenwirken in hierarchischer Struktur auf Dauer angelegt war, um fortlaufend über das Darknet Marihuana und Haschisch zu verkaufen. Diesem Handel dienten die von L getätigten Umsatzgeschäfte. Die Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme des bandenmäßigen Handeltreibens hierbei nicht entgegen (Vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2013, Az.: 5 StR 531/13). Da der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG bei Cannabisprodukten 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) beträgt, war dieser Wert bei einer Menge von 74 Kilogramm Cannabisprodukten mit einer Gesamtwirkstoffmenge von mindestens 4,4 Kilogramm THC sowie 33,72 Kilogramm Cannabisprodukte mit einer Wirkstoffmenge von 4,18 Kilogramm THC um ein Vielfaches überschritten. 2. Der Angeklagte N handelte jeweils rechtswidrig und auch schuldhaft. Zur Frage der Schuldfähigkeit hat sich die Kammer durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. P beraten lassen, der der Kammer langjährig als besonders erfahren bekannt ist. Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer aufgrund eigener Wertung und in eigener Verantwortung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten während des gesamten Tatzeitraums bei bestehender Einsichtsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat weder wegen einer krankhaften seelischen Störung oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns noch wegen einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Insbesondere liegt keine Aufhebung oder Minderung der Schuldfähigkeit aufgrund des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten vor. Zwar hat dieser während des Tatzeitraums Cannabis nicht nur verkauft, sondern auch selbst konsumiert. Dieser Konsum ist indes – in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Bewertung des Sachverständigen – bereits nicht als Abhängigkeit zu qualifizieren. G. (Strafzumessung) Bei der Strafzumessung waren für die Kammer folgende Gesichtspunkte maßgebend: I. (T) § 30a Abs. 1 BtMG sieht für das bandenmäßige unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vor. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 30a Abs. 3 BtMG). Ein minderschwerer Fall liegt vor, wenn bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Strafmildernd war zu Gunsten des Angeklagten T zu berücksichtigen, dass - er nicht vorbestraft ist, - er in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgegeben hat und hierdurch die Beweisaufnahme – insbesondere in Bezug auf den Ablauf der Verkäufe über das Darknet – erheblich verkürzt hat, - er im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft Reue und Einsicht gezeigt hat, - er einen Hang zum Konsum von Cannabis hat und durch den eigenen Konsum tatgeneigt war, - es sich bei Marihuana und Haschisch um sog. weiche Drogen handelt, - er seit dem 17.10.2018 Untersuchungshaft verbüßt, d.h. er bei Verkündung des Urteils bereits 17 Monate – teils unter erschwerten Bedingungen (aus rein organisatorischen Gründen im besonders gesicherten Haftbereich) – inhaftiert war, und die Dauer der Untersuchungshaft für ihn als Erstverbüßer und Familienvater, dessen jüngestes Kind im Zeitpunkt der Inhaftierung erst zwei Monate alt war, eine erkennbare Belastung darstellte, - die in der A-Straße, im Pkw des gesondert Verfolgten Y sowie in der Postfiliale sichergestellten Betäubungsmittel sowie die Betäubungsmittel aus den Probekäufen der ZKI WK nicht in den Verkehr gelangt sind, - sowohl der Lager- und Umschlagsplatz in der A-Straße als auch die Bandenmitglieder bis zu dem Zugriff am 17.10.2018 bereits über einen längeren Zeitraum unter intensiver polizeilicher Beobachtung standen, - er auf die Herausgabe sämtlicher in diesem Verfahren sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte (Geld und Kryptowährungen) verzichtet hat, - aufgrund des Seriencharakters der Einzelverkäufe die Hemmschwelle im Laufe der Zeit sank. Hingegen war zu Lasten des Angeklagten T zu berücksichtigen, dass - dass die Grenzwerte der „nicht geringen Menge“ ganz erheblich überschritten wurden, - er mehr als neun Monate lang in der Bande tätig war, - er in der Bandenhierarchie eine übergeordnete Rolle innehatte, - er in der Absicht, sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, d.h. gewerbsmäßig handelte. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte überwiegen die strafmildernden Gesichtspunkte – insbesondere wegen des Überschreitens der nicht geringen Menge um ein Vielfaches – nicht derart, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen erscheinen würde. Innerhalb des so eröffneten Strafrahmens von fünf Jahren bis zu 15 Jahren sah die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten als tat- und schuldangemessen an. II. (Y) § 30a Abs. 1 BtMG sieht für das bandenmäßige unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vor. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 30a Abs. 3 BtMG). Ein minderschwerer Fall liegt vor, wenn bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Strafmildernd war zu Gunsten des Angeklagten L zu berücksichtigen, dass - er in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgegeben hat und hierdurch die Beweisaufnahme – insbesondere in Bezug auf die Feststellungen zu der Beschaffung der Betäubungsmittel – erheblich verkürzt hat, - er im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft Reue und Einsicht gezeigt hat, - er einen Hang zum Konsum von Cannabis hat, der durch seine chronischen Schmerzen gebahnt wurde, und er durch den eigenen Konsum tatgeneigt war, - es sich bei Marihuana und Haschisch um sog. weiche Drogen handelt, - er seit dem 17.10.2018 Untersuchungshaft verbüßt, d.h. er bei Verkündung des Urteils bereits 17 Monate inhaftiert war, und die Dauer der Untersuchungshaft für ihn als Erstverbüßer und Familienvater von vier minderjährigen Kindern eine erkennbare Belastung darstellte, - die in der A-Straße, im Pkw des gesondert Verfolgten Y sowie in der Postfiliale sichergestellten Betäubungsmittel sowie die Betäubungsmittel aus den Probekäufen der ZKI WK nicht in den Verkehr gelangt sind, - sowohl der Lager- und Umschlagsplatz in der A-Straße als auch die Bandenmitglieder bis zu dem Zugriff am 17.10.2018 bereits über einen längeren Zeitraum unter intensiver polizeilicher Beobachtung standen, - er auf die Herausgabe sämtlicher in diesem Verfahren sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte (Geld und Kryptowährungen) mit Ausnahme des sichergestellten Bargeldes seines Sohnes in Höhe von 9.995,00 Euro verzichtet hat, - aufgrund des Seriencharakters der Einzelverkäufe die Hemmschwelle im Laufe der Zeit sank. Hingegen war zu Lasten des Angeklagten L zu berücksichtigen, dass - er einschlägig, wenn auch nur geringfügig, vorbestraft ist, - dass die Grenzwerte der „nicht geringen Menge“ ganz erheblich überschritten wurden, - er mehr als neun Monate lang in der Bande tätig war, - er in der Bandenhierarchie eine übergeordnete Rolle innehatte, - er in der Absicht, sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, d.h. gewerbsmäßig handelte. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte überwiegen die strafmildernden Gesichtspunkte – insbesondere wegen des Überschreitens der nicht geringen Menge um ein Vielfaches – nicht derart, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen erscheinen würde. Innerhalb des so eröffneten Strafrahmens von fünf Jahren bis zu 15 Jahren sah die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten als tat- und schuldangemessen an. III. (D) § 30a Abs. 1 BtMG sieht für das bandenmäßige unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vor. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 30a Abs. 3 BtMG). Hierbei war das Vorliegen eines minderschweren Falles zunächst ohne Berücksichtigung der Aufklärungshilfe zu prüfen. Dieses war im Ergebnis nicht der Fall. Ein minderschwerer Fall liegt vor, wenn bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Strafmildernd war zu Gunsten des Angeklagten D zu berücksichtigen, dass - er nicht vorbestraft ist, - er den Ermittlungspersonen bereits am 17.10.2018, dem Tag der Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Festnahme, die Zugangsdaten für den Account „C2##“ gab, wodurch diese den Account als Beweismittel sichern und das dortige Bitcoinguthaben auf eine eigene Wallet transferieren und auf diese Weise sicherstellen konnten, - er bereits in der Vernehmung am 20./21.11.2018 sowie auch in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgegeben hat und hierdurch die Beweisaufnahme erheblich verkürzt hat, - er im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft Reue und Einsicht gezeigt hat, - er durch seinen eigenen Cannabiskonsum tatgeneigt war, - es sich bei Marihuana und Haschisch um sog. weiche Drogen handelt, - er vom 17.10.2018 bis zum 26.11.2018 Untersuchungshaft verbüßt hat und er als Erstverbüßer, als Familienvater von zwei minderjährigen Kindern und aufgrund seiner Traumafolgestörung besonders haftempfindlich ist, - die in der A-Straße, im Pkw des gesondert Verfolgten Y sowie in der Postfiliale sichergestellten Betäubungsmittel sowie die Betäubungsmittel aus den Probekäufen der ZKI WK nicht in den Verkehr gelangt sind, - sowohl der Lager- und Umschlagsplatz in der A-Straße als auch die Bandenmitglieder bis zu dem Zugriff am 17.10.2018 bereits über einen längeren Zeitraum unter intensiver polizeilicher Beobachtung standen, - er auf die Herausgabe sämtlicher in diesem Verfahren sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte (Geld und Kryptowährungen) verzichtet hat, - aufgrund des Seriencharakters der Einzelverkäufe die Hemmschwelle im Laufe der Zeit sank. Hingegen war zu Lasten des Angeklagten D zu berücksichtigen, dass - dass die Grenzwerte der „nicht geringen Menge“ ganz erheblich überschritten wurden, - er, wenn auch nicht in dem ganzen Tatzeitraum, aber doch mindestens sieben Monate lang in der Bande tätig war, - er eine besondere (Vertrauens-)Stellung innehatte; diese zeigt sich insbesondere auch darin, dass er neben T und L als einziger Zugriff auf den Account „BA“ sowie die Bitcoins hatte, er infolgedessen auch hätte eigenmächtig über diese verfügen können, - er in der Absicht, sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, d.h. gewerbsmäßig handelte. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte überwiegen die strafmildernden Gesichtspunkte – insbesondere wegen des Überschreitens der nicht geringen Menge um ein Vielfaches – nicht derart, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen erscheinen würde. An dieser Einordnung ändert sich auch nichts durch die zusätzliche Berücksichtigung der von dem Angeklagten D geleisteten Aufklärungshilfe i.S.v. § 31 Nr. 1 BtMG. Der Kammer ist hierbei bewusst, dass D in einem außergewöhnlich großen Umfang Aufklärungshilfe geleistet hat. Die Annahme eines minder schweren Falles ist indes dennoch nicht geboten, da auch die (Wirkstoff-)Menge der Betäubungsmittel sowie der Zeitraum, in dem Handel getrieben wurde, das übliche Maß ganz außerordentlich überschreiten. Unter Gesamtwürdigung der Tatumstände erachtet die Kammer jedoch eine Milderung des Strafrahmens des § 30a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gemäß §§ 31 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 1 StGB für sachgerecht, so dass der diesbezügliche Strafrahmen zwei Jahre bis elf Jahre und drei Monate beträgt. Innerhalb des so eröffneten Strafrahmens sah die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen an. IV. (N2) § 30a Abs. 1 BtMG sieht für das bandenmäßige unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vor. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 30a Abs. 3 BtMG). Ein minderschwerer Fall liegt vor, wenn bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Hier war zunächst hier das Vorliegen eines minderschweren Falles ohne Berücksichtigung des Beihilfecharakters der Tat zu prüfen. Dieses war im Ergebnis nicht der Fall. Strafmildernd war zu Gunsten des Angeklagten N zu berücksichtigen, dass - er nicht vorbestraft ist, - er in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgegeben hat und hierdurch die Beweisaufnahme erheblich verkürzt hat, - er im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft Reue und Einsicht gezeigt hat, - er durch seinen eigenen Cannabiskonsum tatgeneigt war, - es sich bei Marihuana und Haschisch um sog. weiche Drogen handelt, - die in der A-Straße, im Pkw des gesondert Verfolgten Y sowie in der Postfiliale sichergestellten Betäubungsmittel sowie die Betäubungsmittel aus den Probekäufen der ZKI WK nicht in den Verkehr gelangt sind, - sowohl der Lager- und Umschlagsplatz in der A-Straße als auch die Bandenmitglieder bis zu dem Zugriff am 17.10.2018 bereits über einen längeren Zeitraum unter intensiver polizeilicher Beobachtung standen, - er vom 17.10.2018 bis 23.12.2019, d.h. mehr als 14 Monate Untersuchungshaft verbüßt hat, und die Dauer der Untersuchungshaft für ihn als Erstverbüßer eine erkennbare Belastung darstellte. Hingegen war zu Lasten des Angeklagten N zu berücksichtigen, dass - dass die Grenzwerte der „nicht geringen Menge“ ganz erheblich überschritten wurden, - er mindestens fünf Monate lang in der Bande tätig war. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte überwiegen die strafmildernden Gesichtspunkte – insbesondere wegen des Überschreitens der nicht geringen Menge um ein Vielfaches – nicht derart, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen erscheinen würde. Etwas anderes gilt auch nicht unter zusätzlicher Berücksichtigung des Beihilfecharakters der Tat. Die Kammer hat den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG indes gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass der diesbezügliche Strafrahmen zwei Jahre bis elf Jahre und drei Monate beträgt. Innerhalb des so eröffneten Strafrahmens sah die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten als tat- und schuldangemessen an. H. (Unterbringung) Die Unterbringung der Angeklagten T und L in einer Entziehungsanstalt war anzuordnen (§ 64 StGB). Gemäß § 64 StGB soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn eine Person den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt wird, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dabei ist der symptomatische Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und den künftig zu erwartenden rechtswidrigen Taten nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass außer der Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung neuer Straftaten begründen. Die Anordnung ergeht allerdings nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. I. (T) Die vorstehenden Voraussetzungen sind bei dem Angeklagten T unter Berücksichtigung der auch insoweit gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. P erfüllt. Bei dem Angeklagten liegt ein Hang vor, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren. Denn er ist – wie bereits unter Gliederungspunkt F.I.2. dargestellt – cannabismittelabhängig. Es besteht darüber hinaus ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und der hier gegenständlichen Tat, da diese – zumindest auch – auf die Abhängigkeitserkrankung zurückzuführen ist. Die Handlungsbereitschaft und Tatmotivation wurde initial auch durch den Suchtmittelkonsum gebahnt. T und L fassten den Plan, Betäubungsmittel über das Internet zu vertreiben, um sich eine (weitere) fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, um hierdurch ihren eigenen Cannabiskonsum finanzieren zu können. Hier kann von einer Form der Beschaffungskriminalität ausgegangen werden, allerdings wurde zumindest in den späteren Phasen der geschäftlichen Tätigkeiten – aufgrund des erheblichen Erfolgs – ein größerer Anteil der Einnahmen auch für die alltäglichen Ausgaben jenseits des Suchtmitteleinkaufs genutzt. Des Weiteren besteht die konkrete Gefahr, dass der Angeklagte aufgrund seines Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Entsprechend der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, sind wegen der nicht therapierten Betäubungsmittelabhängigkeit im Kontext der benötigten monatlichen Summe zur Beschaffung der Drogen weitere Taten aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität zu erwarten. Schließlich besteht auch eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder zumindest für eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Hang zu bewahren. Hierdurch kann der Angeklagte von der Begehung erheblicher Straftaten abgehalten werden, die auf den Hang zurückgehen. Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. P sowohl die intellektuellen und emotionalen Grundvoraussetzungen für eine Therapie erfüllt. Eine entsprechende Reflexions- und Einsichtsfähigkeit hat die Kammer auch während des Verfahrens wahrgenommen. Darüber hinaus hat der Angeklagte noch keine erfolglosen Therapieversuche unternommen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg nicht verneint werden kann. Zudem hat der Angeklagte auch eine Therapiebereitschaft geäußert. Die voraussichtliche Therapiedauer setzt die Kammer – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen – mit 18 Monaten an. Gemäß § 67 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 StGB war ein Vorwegvollzug von einem Jahr und elf Monaten anzuordnen. II. (L) Unter Berücksichtigung der wiederum nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. P ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auch bei dem Angeklagten L erfüllt sind. Bei dem Angeklagten liegt ein Hang vor, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren. Denn er ist – wie bereits unter Gliederungspunkt F.II.2. dargestellt – cannabismittelabhängig. Es besteht darüber hinaus ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und den hier gegenständlichen Tat, da diese – zumindest auch – auf die Abhängigkeitserkrankung zurückzuführen ist. Denn der Angeklagte hat die Tat, jedenfalls zu Beginn, begangen, um seinen erheblichen Cannabiskonsum (günstiger) finanzieren zu können. Des Weiteren besteht die konkrete Gefahr, dass der Angeklagte aufgrund seines Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Entsprechend der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, sind wegen der nicht therapierten Betäubungsmittelabhängigkeit weitere Taten aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität zu erwarten. Denn der Angeklagte ist nicht in der Lage, die erforderlichen Mittel zur Finanzierung seines erheblichen Cannabiskonsums aus seinen (legalen) beruflichen Einnahmen aufzubringen. Schließlich besteht auch eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder zumindest für eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Hang zu bewahren. Hierdurch kann der Angeklagte von der Begehung erheblicher Straftaten abgehalten werden, die auf den Hang zurückgehen. Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. P sowohl die intellektuellen und emotionalen Grundvoraussetzungen für eine Therapie erfüllt. Eine entsprechende Reflexions- und Einsichtsfähigkeit hat die Kammer auch während des Verfahrens wahrgenommen. Darüber hinaus hat der Angeklagte einen ernsthaften Therapiewillen bekundet. Schließlich hat er noch keine erfolglosen Therapieversuche unternommen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg nicht verneint werden kann. Die voraussichtliche Therapiedauer setzt die Kammer – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen – mit 18 Monaten an. Gemäß § 67 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 StGB war ein Vorwegvollzug von einem Jahr und elf Monaten anzuordnen. III. (D) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt bei dem Angeklagten D bereits deshalb nicht in Betracht, da er keinen Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen (siehe oben unter Gliederungspunkt F.III.2.). IV. (N) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt bei dem Angeklagten N bereits deshalb nicht in Betracht, da er ebenfalls keinen Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen (siehe oben unter Gliederungspunkt F.IV.2.). I. (Einziehung) 1. Gemäß §§ 73, 73c StGB war gegenüber den Angeklagten T, L und N die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 750.000,00 Euro als Gesamtschuldner anzuordnen. Darüber hinaus war bei dem Angeklagten T zusätzlich ein Betrag von 5.740,00 Euro einzuziehen. Gegenüber dem Angeklagten N war die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 1.300,00 Euro anzuordnen. § 73 StGB regelt, dass in denjenigen Fällen, in denen der Täter oder der Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt haben, das Gericht dessen Einziehung anordnet. Soweit die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist, ordnet das Gericht nach § 73c StGB die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Durch den Handel mit dem Cannabis über das Darknet wurden insgesamt Einnahmen in Höhe von 750.000,00 Euro erzielt. Diese Einnahmen haben die Angeklagten T, L und D auch i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB erlangt, da sie jeweils die faktische Verfügungsgewalt hinsichtlich der Erlöse hatten. Denn die drei Angeklagten verfügten über die Zugangsdaten zu dem Account „C2##“ einschließlich der notwendigen Daten, um Finanztransaktionen durchführen zu können. Namentlich waren sie jeweils in der Lage, die Erlöse von der Bitcoin-Wallet des „BA“ auf eigene Wallets zu transferieren. In Bezug auf D wird dies auch dadurch verdeutlicht, dass die Ermittlungsbeamten durch Verwendung der von D mitgeteilten Passwörter in der Lage waren, das von dem Account „C2##“ auf „BA“ vorhandene Guthaben auf ein Wallet der Polizei zu transferieren. Hinsichtlich dieses Betrages haften die Angeklagten T, L und D als Gesamtschuldner. Der von den Angeklagten erklärte Verzicht auf die Herausgabe der im hiesigen Verfahren sichergestellten Vermögenswerte – Bargeld und vor allem auch Kryptowährungen – hindert die Kammer auch nicht, die Einziehung anzuordnen (Vgl. BGH, NStZ 2019, 603). Denn die Wirkungen der Einziehung gehen zum Teil über die des Verzichts hinaus, so beispielsweise wegen der Regelung des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auch bei Betäubungsmittelgeschäften. Vor diesem Hintergrund ist eine Einziehung trotz des Verzichts nicht unverhältnismäßig. Darüber hinaus hat der Angeklagte T durch den zusätzlichen Verkauf von einem Kilo Cannabis eine weitere Vergütung in Höhe von 5.740,00 Euro erlangt. Der Angeklagte N hat für das Verpacken der zehn Kilogramm Betäubungsmittel insgesamt 1.000,00 Euro (20 x 500g für jeweils 50,00 Euro) sowie für die Fahrten in die Niederlande 300,00 Euro (6 x 50,00 Euro), d.h. insgesamt eine Vergütung von 1.300,00 Euro erhalten, so dass ihm gegenüber die Einziehung in Höhe dieses Betrages anzuordnen war. Ist - wie hier - davon auszugehen, dass sich die Gegenstände nicht mehr in dem Besitz der Angeklagten befinden, so ist die Einziehung des Geldbetrages anzuordnen ist, der dem Wert des Erlangten entspricht. 2. Darüber hinaus war gegenüber dem Angeklagten T gemäß § 74 Abs. 1 StPO die Einziehung folgender seiner Gegenstände anzuordnen: - B PC (Asservatennummer ####-#/18), - PC F (Asservatennummer ####-#/18), - K # mit Hülle (Asservatennummer ####-##/18), - R $ # $$-$###$ (Asservatennummer ####-##/18). Denn die vorbezeichneten Gegenstände wurden zur Begehung der unter Gliederungspunkt C. geschilderten Tat verwendet. Insoweit wird auf Gliederungspunkt C.II.7. Bezug genommen. J. (Kosten) Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1StPO.