Beschluss
4 T 127/20 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2020:0504.4T127.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beschwerdeführerin ist ## Jahre alt und arbeitet seit dem Jahr 2### als Berufsbetreuerin. Von August 19## bis Juni 19## absolvierte sie erfolgreich eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Nach einer Fortbildung mit einem Umfang von insgesamt 456 Stunden bestand sie bei der Rechtsanwaltskammer Köln im Mai 19## die Prüfung zur Bürovorsteherin, heute Rechtsfachwirtin. Im Jahr 20 00 nahm sie schließlich bei der Fachakademie Saar für Hochschulbildung (FSH) das „Fernstudium Rechtswirt/in (FSH)“ auf. Dessen Ziel ist es – der Beschreibung der Fachakademie folgend –, bundesweit eine staatlich zugelassene rechtstheoretische Weiterbildung zu ermöglichen, die in der fachlichen Breite, dem inhaltlichen Umfang und der juristischen Tiefe alle diejenigen Rechtsgebiete umfasst, die nach der Juristenausbildungsordnung auch für das juristische Theorieexamen nach der Juristenausbildungsordnung des Saarlandes (1. Staatsprüfung) Pflichtbestandteil sind. Inhalte des Fernstudiums sind sowohl das Bürgerliche Recht als auch das Öffentlichen Recht und das Strafrecht. Der fachliche Inhalt wird durch Studienbriefe, Lernkontrollen und Übungsklausuren vermittelt. Die Studienbriefe enthalten theoretische Einführungsskripten zu allen rechtlichen Kerngebieten, praktische Sachverhaltsdarstellungen mit systematisierten rechtlichen Lösungen unter Hervorhebung der gutachterlichen Prüfungsstrukturen und Lernkontrollen mit Fragen und Antworten. Das Fernstudium kann ohne Präsenzveranstaltungen berufsbegleitend absolviert werden. Die Dauer ist auf vier Semester angelegt, wobei die wöchentliche Arbeitsbelastung sechs bis acht Stunden beträgt. Das Studium schließt mit insgesamt vier vierstündigen Klausuren, zwei aus dem Zivilrecht, eine aus dem Öffentlichen Recht und eine aus dem Strafrecht, ab. Die Beschwerdeführerin hat dieses Fernstudium im Januar 20## erfolgreich abgeschlossen und ein Diplomzeugnis über die Prüfung zum Rechtswirt (FSH) erhalten (Bl. ### d.A.). Das Amtsgericht bestellte sie mit Beschluss vom ##.##.2017 zur Betreuerin des Betroffenen (Bl. ## d.A.). Die Bestellung umfasst die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten. Mit Beschluss vom 09.10.2019 verlängerte das Amtsgericht die bestehende Betreuung bis zum 09.10.2021. (Bl. ## d.A.). Am 01.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer Vergütung für den Zeitraum vom 31.08.2019 bis zum 30.11.2019 auf 594 EUR und nahm hierbei Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.04.2017 (XII ZB 86/16). Sie begehrt die Festsetzung der Vergütung nach der Vergütungstabelle C. Zuvor waren die Vergütungen nach der Vergütungstabelle B erfolgt. Das Amtsgericht setzte nach Anhörung der Bezirksrevisorin unter Anwendung der Tabelle B am 12.02.2020 die begehrte Vergütung auf 453 EUR fest und ließ die Beschwerde zu (Bl. ### d.A.). Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 14.02.2020 zugestellt (Bl. ### d.A.). Mit am 02.03.2020 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben legte die Betreuerin Beschwerde ein (Bl. ### d.A.). Im Abhilfeverfahren holte das Amtsgericht eine Stellungnahme der zuständigen Bezirksrevisorin ein und half dem Rechtsmittel nicht ab. II. Die nach der Zulassung durch das Amtsgericht gemäß § 61 Abs. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der berufsmäßigen Betreuerin steht gemäß § 1908i BGB i.V.m. § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB eine Vergütung gemäß § 4 VBVG zu. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG richtet sich diese nach der Vergütungstabelle C, wenn die Betreuerin über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, sofern diese durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertigkeit setzt voraus, dass sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien gelten der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen. Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen. Fortbildungen oder berufliche Erfahrungen sind grundsätzlich für die Bemessung der Vergütung irrelevant (vgl. BGH XII ZB 590/16 Tz. 10; XII ZB 86/16 Tz. 9 m.w.N.; XII ZB 409/10, Rn. 11 ff m.w.N.). Gemessen hieran stellt die Weiterbildung der Beschwerdeführerin zur Rechtswirtin keine mit einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung dar. Es besteht bereits mit Blick auf die Zulassungsvoraussetzungen keine ausreichende Vergleichbarkeit. Ausweislich der Internetpräsenz der Fachakademie ist neben Abitur, Fachhochschulreife oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung mit rechtlichem Bezug zu dem vorliegend maßgeblichen Fernstudium auch eine Sonderzulassung bei besonderen rechtlichen Vorkenntnissen möglich. Damit kann bei nicht genauer definierten Vorkenntnissen – anders als bei einem Hochschulstudium – letztlich jedermann Zugang zu diesem Fernstudium gewährt werden. Darüber hinaus fehlt es hinsichtlich des notwendigen Zeitaufwandes an einer Vergleichbarkeit. Gemäß Teil A Nr. 1.3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 in der Fassung vom 04.02.2010 zu den Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen ( https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2003/2003_10_10-Laendergemeinsame-Strukturvorgaben.pdf ) beträgt die Regelstudienzeit für ein Bachelor-Vollzeitstudium zwischen sechs und acht Semestern. Eine auf nur vier Semester angelegte Ausbildung, die zudem in Teilzeit berufsbegleitend durchgeführt werden kann, erfordert damit bei weitem nicht den zeitlichen Aufwand, den ein auf mindestens sechs Semester angelegtes Vollzeitstudium bedingt. Angesichts einer Ausbildungsdauer von 24 Monaten mit einem wöchentlichen Aufwand von sechs bis acht Stunden ergibt sich – unter Außerachtlassung von Urlaub und Krankheit – für das von der Beschwerdeführerin absolvierte Fernstudium ein Gesamtaufwand von rund 640 bis 860 Stunden. Dieser stellt lediglich einen Bruchteil des zeitlichen Aufwandes eines regulären Bachelorstudienganges dar. In den „Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen“ der Kultusministerkonferenz (Anlage zu vorgenanntem Beschluss) heißt es unter der Nummer 1.3: „ In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte vergeben, d.h. 30 pro Semester. Dabei wird für einen Leistungspunkt eine Arbeitsbelastung (work load) des Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 – max. 30 Stunden angenommen, sodass die Arbeitsbelastung im Vollzeitstudium pro Semester in der Vorlesungs- und der vorlesungsfreien Zeit insgesamt 750 - 900 Stunden beträgt. Dies entspricht 32 – 39 Stunden pro Woche bei 46 Wochen pro Jahr. “ Hieraus ergibt sich, dass der gesamte zeitliche Umfang des Fernstudiums Rechtswirt in etwa dem zeitlichen Umfang nur eines der mindestens sechs Semester eines Bachelorstudiums entspricht und somit erheblich von dem Zeitumfang eines Hochschulstudiums abweicht. Etwas anderes ist auch der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2017 (XII ZB 86/16) nicht zu entnehmen. Für das dort zu beurteilende Studium “Curator de jure“ war mit 2.700 Stunden im Vergleich zu der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung der drei- bis vierfache zeitliche Aufwand erforderlich. Dies stellt eine wesentliche Abweichung dar. Bei diesem Befund kann es dahinstehen, ob Umfang und Inhalt des Lehrstoffes eine Vergleichbarkeit zu einem (Fach-)Hochschulstudium aufweisen, da dies die Differenzen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und der Zulassungsvoraussetzungen nicht aufwiegen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die vorliegende Fallkonstellation – soweit ersichtlich – vom Bundesgerichtshof noch nicht zu beurteilen war und bundesweit mit entsprechenden Vergütungsanträgen zu rechnen ist (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Beschwerdewert : 141 EUR Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.