Urteil
11 O 67/19
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2020:0512.11O67.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 328.459,96 € nebst 5%- Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt die Beklagte. Die Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt diese selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 328.459,96 € nebst 5%- Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt die Beklagte. Die Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt diese selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist u.a. Montageversicherer der Firma Y für elektrische Ausrüstungen mbH & Co.KG (im Folgenden: VN der Klägerin ) und macht Schadensersatzansprüche gestützt auf § 86 VVG aus übergegangenem Recht geltend. Die Firma Z AG (im Folgenden: Firma Z) beauftragte die VN der Klägerin im Dezember 2016 mit der Lieferung und Montage einer Gleichrichteranlage $$ 00 zu einem Festpreis von 1.238.400 € netto. Die VN der Klägerin wiederum beauftragte die Beklagte aufgrund des Angebotes vom 11.08.2017 (Anlage K 3) mit einem Teil der Leistungen, nämlich der Abladung der Schaltschränke, der Kühlgruppe und des Gleichrichters auf einem vorher zu erstellenden Plateau und der Einbringung der Maschinenbestandteile in den Schaltraum des Gebäudes der Fa. Z (Bestellung Anlage K4). Die Beklagte ihrerseits beauftragte die Firma A GmbH, G mit der Abladung und Einbringung der Trafoanlage, also ihre Streithelferin. Mit den Kranarbeiten beauftragte sie die Firma Q. Nach Anlieferung des Transformators am 04.10.2017 an das Werksgebäude der Firma Z verunfallte der 54 t schwere Trafo bei seiner Abladung/Einbringung und wurde schwer beschädigt. Ursächlich für den Schaden war nach den Ausführungen des gemeinsam von der Klägerin sowie dem Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten (X AG, s. Bl.### d.A.) eingesetzten Sachverständigen P der Absturz des Trafos von einem durch die Streithelferin der Beklagten errichteten Podest. Dieses Podest sollte den Höhenunterschied von rund 60 cm zwischen dem Gebäudeeingang und dem Straßenniveau überbrücken. Der Trafo sollte mit seine einen Hälfte auf das Podest zunächst entladen werden, da die Rampe des Gebäudes allein für eine Abladung nicht ausreichend tief war. Da die Rampe nicht gegen Verrutschen gesichert war, lagen Träger und Schwerlastplatte nur lose aufeinander. Als der Trafo mittels Kran mit den vorderen beiden Rollen auf die zum Gebäude gehörende Betonrampe und mit den hinteren beiden Rollen auf dem Podest abgestellt war, kippte der Trafo entgegen der Zugrichtung seitlich nach hinten weg, wodurch die Rampe und der Trafo beschädigt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den ersten Bericht des Sachverständigen P vom 18.08.2017 (Anlage K5) Bezug genommen. Unmittelbar nach dem Schadenseintritt wurde der Trafo vor Ort auf dem Firmengelände der Firma Z durch die Herstellerin des Trafos erstmals begutachtet und der äußere Schaden entsprechend dem Damage Assessment (Anlage K6) festgestellt. Die zur Klärung des Schadensumfangs erforderliche Frequenzgangmessung des Trafos erfolgte am 19.10.2017. Ergebnis dieser war, dass auch im Inneren des Trafos erhebliche Beschädigungen entstanden waren (Anlagen K 7 und 8). Nach dem Zwischenbericht des Sachverständigen P vom 12.01.2017 war zunächst von Reparaturkosten von rund 500.000 € auszugehen (Anlage K9). Die VN der Klägerin bezifferte später die angefallenen erforderlichen Reparaturkosten mit 350.772,09 € (Anlage K11). Der Sachverständige P prüfte die Rechnungen und gelangte zu anzuerkennenden Instandsetzungskosten von zunächst 307.357,96 € (Anlage K12). Am 13.03.2019 forderte die Klägerin die zuständige Verkehrshaftungsversicherung der Beklagten, die X AG, (Anlage K14) unter Vorlage ihrer in einer Excel-Tabelle dargestellten Abrechnung und Beifügung von Zahlungsnachweisen zur Erstattung von 340.000 € auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. In dem Parallelverfahren 11 O 45/19 LG Bonn, das gleichfalls am 10.03.2020 vor der Kammer verhandelt worden ist, nehmen die Beklagte und ihr Verkehrshaftungsversicherer den Subunternehmer der Beklagten (ihre hiesige Streithelferin) auf Zahlung in Anspruch. Streithelferin der Klägerin im vorliegenden Verfahren ist der alleinige Transportversicherer der Fa. Z. Außergerichtlich waren Schadensgrund, Schadenshöhe und Verantwortlichkeit zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin ist der Ansicht, ihrer VN gegenüber aus der Montageversicherung einstandspflichtig gewesen zu sein. Sie behauptet, ihre VN habe alle erforderlichen Reparaturen veranlasst; hierfür seien Kosten in Höhe von 340.000 € angefallen. Die Firma Z habe die Instandsetzungsarbeiten ohne Beanstandung abgenommen. Sie habe an ihre VN insgesamt 340.000 € gezahlt. Der Anspruch ihrer VN sei nach § 86 VVG auf sie übergegangen. Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 340.000 € nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die klägerseits behaupteten Einzelheiten des Vertrages zwischen der VN der Klägerin und der Firma Z mit Nichtwissen. Zudem ist die Beklagte u.a. der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Zum einen sei der Transportversicherer der Firma Z einstandspflichtig gewesen. Zum anderem hafte die Klägerin nach § 5 Abs. 3 ihrer Versicherungsbedingungen nur subsidiär. Die Versicherungsbedingungen der Klägerin seien widersprüchlich und unter AGBrechtlichen Gesichtspunkten unwirksam, da nach diesen ein Subunternehmer einerseits mitversichert sei und andererseits gegen diesen aufgrund anderer Regelungen dann doch ein Regressanspruch möglich sein soll. Die Beklagte und ihre Streithelferin sind des weiteren der Ansicht, sie seien als an dem von der VN der Klägerin mit der Firma Z geschlossenen Vertrag beteiligte Unternehmen in dem Montageversicherungsvertrag der Klägerin mit ihrer VN mitversichert. Die Beklagte sei daher nicht "Dritte" im Sinne des § 86 VVG; ein Regress scheide aus. Allenfalls könne die Klägerin einen beschränkten Ausgleich nach den Grundsätzen der Mehrfachversicherung verlangen. Entscheidungsgründe Die Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch aus § 425 HGB, § 86 VVG aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 328.459,96 € zu. 1. Es besteht ein Anspruch der VN der Klägerin gegen die Beklagten aus § 425 Abs.1 HGB in ausgeurteilter Höhe. Zwischen der VN der Klägerin (Firma Y) und der Firma Z bestand ein Vertrag, der die Lieferung einer Gleichrichteranlage einschließlich Verpackung, Montage und Inbetriebnahme zum Gegenstand hatte. Die Klägerin hat die entsprechenden Vertragsunterlagen als Anlagen K 1 und K2 im Rechtsstreit vorgelegt. Zudem waren u.a. diese Unterlagen bereits Anlagen des Zwischenberichtes (siehe dort Seite 5, Anlage K 9), den der Sachverständige P (z.B. Anlage K 9, Seite 2) am 21.01.2017 erstellt hat. Dieser war von der Klägerin und dem hinter der Beklagten stehenden Verkehrshaftungsversicherer gemeinsam beauftragt. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen hinsichtlich des Auftragsinhaltes ist vor diesem Hintergrund nicht erheblich. Mit der Erbringung der Transportteilleistung - zusammengefasst - Schaltschränke, Kühlgruppe und Gleichrichter mittels eines Autokrans und Spreize abladen und auf ein vorher zu erstellendes Plateau vor der Trafobox $00 abstellen, anschließend Einbringung der Komponenten in den Schaltraum und grobe Ausrichtung dort, hat die VN der Klägerin die Beklagte als Subunternehmerin beauftragt. Dies ergibt sich nachweislich aus den gleichfalls vorgelegten entsprechenden Vertragsunterlagen Anlagen K3 und K4. Die Beklagte wiederum beauftragte ihre Streithelferin (Firma A) als Subunternehmerin mit den Transportleistungen sowie die Firma Q mit den erforderlichen Kranarbeiten. Bei Ausführung der Arbeiten durch die Mitarbeiter der Streithelferin der Beklagten verunfallte der Trafo unstreitig aufgrund der im Tatbestand dargestellten Umstände. Aufgrund der vertraglichen Beziehung zwischen der VN der Klägerin und der Beklagten hat die Beklagte gegenüber der Klägerin für diesen Schaden nach § 425 HGB einzustehen, da der Schaden während der von der Beklagen übernommenen Transportleistung eingetreten ist. Die Beklagte, die sich das Handeln ihrer Subunternehmerin im Verhältnis zur Klägerin nach § 428 HGB zurechnen lassen muss, handelte auch leichtfertig im Sinne des § 435 HGB, so dass sie der Höhe nach unbegrenzt haftet. Die Konstruktion des von ihrer Streithelferin zur Erfüllung ihrer Transportleistung aus lose aufeinander liegenden Bauteilen erstellten Podestes, das auch mit der Rampe an dem Gebäude nicht fest verbunden war, war evident nicht geeignet, den Trafo mit seinem Gewicht von 54 t sicher aufzunehmen und damit grob mangelhaft. Durch das fehlerhaft erstellte Podest ist nach den Feststellungen des gemeinsamen eingesetzten Sachverständigen P der Schaden maßgeblich entstanden. Die VN der Klägerin hat die eingetretenen Schäden beseitigt; die Firma Z hat die Leistungen ausweislich der Abnahmebestätigung Anlage K10 abgenommen. Das insoweit pauschale Bestreiten der Beklagten, die - jedenfalls - über ihren Versicherer von dem Verlauf der Schadensregulierung und den Instandsetzungsvorgängen Kenntnis hatte und der alle maßgeblichen Unterlagen spätestens im Zuge dieses Rechtsstreits vorlagen, ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Der geltend gemachte Betrag ist in Höhe von 328.459,96 € anzuerkennen. Die Instandsetzungskosten hat die VN der Klägerin durch die Anlage K 11 zunächst mit insgesamt 340.000 € beziffert. Der Sachverständige P gelangte in seinem Prüfbericht (Anlage K12) zu einem Betrag von zunächst 307.357,96 €, allerdings ohne die unter Pos. 200 der ursprünglichen Aufstellung gesondert angesetzten 20.000 € Specialtrasfo-Kosten (s. Bl. ###), die in der Pos.120 bereits enthalten sind. Hiergegen hat die Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben. Zusätzlich anzuerkennen waren allerdings 14.875 € für die vom Sachverständigen zunächst gestrichene Position 170 (Gutschrift für abgelassenes Öl), da die VN der Klägerin die entsprechenden Kosten später nachgewiesen hat Die dazugehörigen Belege hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin auf Nachfrage des Gerichts zur Akte gereicht. Ihren ergänzenden Ausführungen im Termin, die im Protokoll festgehalten sind, sowie dem Inhalt der Unterlagen, die allen Beteiligten zugänglich gemacht wurden, ist in der Folgezeit keiner der anderen Prozessbeteiligten entgegen getreten. Soweit die Klägerin weitere 12.253,17 € an Montagekostekosten (Pos. 270) begehrt sowie weitere 93,60€ Reisekosten (Pos. 350, der Betrag ergibt sich als Differenzbetrag, da der Sachverständige 813,58 € von den angemeldeten 907,18€ bereits anerkannt hatte, s. Bl.###), hat die Kammer nach § 287 ZPO die Hälfte der Montagekosten, mithin 6.127 € in Ansatz gebracht, da einerseits offensichtlich Kosten für einen notwendigen Einsatz eines Ingenieurs, Bauleiters und auch Projektleiters angefallen sind, andererseits kein weitergehender konkretisierender Vortrag der Klägerin insoweit vorliegt. Addiert ergab sich der Betrag von 328.459,96 €. Mit dem Restbetrag bis zu den eingeklagten 340.000 € unterlag die Klage daher der Abweisung. Die Klägerin hat an ihre VN ausweislich der als Anlage K18 sowie des abschließenden Regulierungsschreibens (Anlage K19) fünf Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 340.000 € vorgenommen. Das auch insoweit pauschale Bestreiten der Beklagten ist nicht ausreichend. 2. Der der VN der Klägerin gegen die Beklagte bestehende Anspruch ist nach 86 VVG auf die Klägerin übergegangen. Nach der von der Klägerin vorgelegten Versicherungspolice, den zugehörigen Versicherungsbedingungen (Anlagen K15 bis 17) sowie den unstreitig gebliebenen ergänzenden Ausführungen der Klägervertreterin zur Abgrenzung der bei der Klägerin bestehenden Versicherungsbausteine im Termin (Bl. ### d.A.) hat die Klägerin im Verhältnis zu ihrer VN für den Anspruch im Rahmen der Montageversicherung - und nicht im Rahmen der gleichfalls bestehenden Transportversicherung - einzustehen. Gemäß Ziffer 2.1 der Anlage K 15 (Bl. ### d.A) besteht für die VN der Klägerin u.a. Versicherungsschutz für die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von elektrischen Anlagen bei ihr. Hierbei ist der Schaden entstanden. Dies wird über § 2 Abs.1 der Anlage K 16 (Bl. ### d.A.) konkretisiert, wobei in § 7 der Anlage K 16 (Bl. ### d.A.) die Höchstentschädigungsgrenzen und in § 9 der Anlage K 16 (Bl. ### d.A.) festgehalten ist, dass die Wiederherstellungskosten für die im Rahmen der Montage beschädigten Gegenstände gedeckt werden. Die Beklagte ist in der Montageversicherung der Klägerin nicht aufgrund der Regelung in § 5 Nr.1 der Versicherungsbedingungen zum Baustein Montageversicherung (Bl. ### d.A.) mitversichert. Dies bereits deshalb nicht, weil die Beklagte unstreitig allein mit der Beförderung des Trafo beauftragt gewesen ist und insoweit Transportleistungen im Sinne von § 425 HGB zu erbringen hatte. Die Beklagte schuldete nicht wie die Klägerin - Montageleistungen. Die Beklagte ist auch Dritte im Sinne des § 86 VVG. Maßgeblich für die Frage, wer Dritter im Sinn des § 86 Abs.1 VVG ist, ist, ob und inwieweit das Interesse des VN oder des Versicherten durch die Versicherung geschützt ist. Bei der Klägerin versichert ist das Sacherhaltungsinteresse der VN der Klägerin an den im Rahmen des Vertrages mit dem Besteller erbrachten Montageleistungen. Seitens der Beklagten besteht demgegenüber allein ein Interesse, im Fall einer Verletzung ihrer transportrechtlichen Pflichten als Schwergut- und Kranunternehmen nicht mit Schadensersatzansprüchen ihres Auftraggebers belastet zu werden. Die Beklagte hat mithin allein ein Haftungsinteresse. Dies ist bei einer Montageversicherung nicht erfasst. Der Einwand der Mehrfachversicherung kommt nicht zum Tragen. Dies bereits deshalb nicht, weil sich die Klage gegen die Beklagte als transportierendes Unternehmen richtet und nicht gegen eine Versicherung. Zudem setzt eine Doppelversicherung die Identität des mit mehreren Verträgen versicherten Interesses voraus (s. nur BGH 18.11.2019, IV ZR 58/06, juris.Tz. 12 m.w.N.). Dies ist bei dem hier einerseits gegebenen Sacherhaltungsinteresse und dem andererseits bestehenden Haftungsinteresse nicht der Fall. Auch stünde die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 3 der als Anlage K 16 überreichten Versicherungsbedingungen "Grundbaustein Montage" einer Doppelversicherung entgegen. Dort heißt es: „Die B leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers oder eines Versicherten beansprucht werden kann." Mit dieser wirksam vereinbarten (vgl. hierzu BGH, 21.04.2004, IV ZR 113/04, juris-Tz. 15 ff) Subsidiaritätsklausel ist jedwede Mehrfachversicherung ausgeschlossen. Die im Versicherungswesen gängige Regelung verhindert bereits, dass es überhaupt zu einer Mehrfachversicherung kommt. AGB-rechtlich ist das Klauselwerk insoweit nicht zu beanstanden. Weshalb - so eine weitere Rechtsansicht der Beklagten - anstelle von ihr, der im Verhältnis zur Klägerin Haftenden, die Transportversicherung der Fa. Z, also die der Geschädigten einstandspflichtig sein soll, ist weder näher ausgeführt noch nachvollziehbar. 3. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.2, 101 Abs.1, 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: 340.000 €