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Urteil

21 KLs 7/20

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:0618.21KLS7.20.00
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Tenor

Der Angeklagte ist schuldig der räuberischen Erpressung.

Er wird deswegen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.11.2017 – 716 Ds 274/17 – und der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.05.2018 – 537 Cs 84/18 – sowie unter Auflösung der mit dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.05.2018 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren zehn Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte ist ferner schuldig der räuberischen Erpressung in fünf Fällen.

Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren sechs Monaten

verurteilt.

Ein Betrag von 38.900 € aus dem Vermögen des Angeklagten unterliegt als Wert von Taterträgen der Einziehung.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften

§§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 2, 255, 53, 55, 73 Abs. 1, 73c StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig der räuberischen Erpressung. Er wird deswegen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.11.2017 – 716 Ds 274/17 – und der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.05.2018 – 537 Cs 84/18 – sowie unter Auflösung der mit dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.05.2018 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte ist ferner schuldig der räuberischen Erpressung in fünf Fällen. Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Ein Betrag von 38.900 € aus dem Vermögen des Angeklagten unterliegt als Wert von Taterträgen der Einziehung. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 2, 255, 53, 55, 73 Abs. 1, 73c StGB Gründe: A Vorspann Gegenstand des Urteils sind erpresserische Handlungen des Angeklagten zum Nachteil des Y 2 Geschäftsmanns F, die dieser in einem ersten Fall im Jahr 201# und bei weiteren fünf Gelegenheiten in den Jahren 201# und 201# beging. 201# agierte der Angeklagte als „Schuldeneintreiber“ für eine früheren Geschäftspartner des F, für den er eine unberechtigte Zahlung von 110.000 € durch Drohungen gegen Leib und Leben des F erwirkte; in den späteren Fällen erpresste er auf diese Weise insgesamt 8.900 € für sich. Der im Wesentlichen geständige Angeklagte ist deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten sowie - zäsurbedingt - zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Der Verurteilung lag keine Verständigung zu Grunde. B Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse Diverse Angaben zum Lebenslauf. Alkohol und Drogen konsumiert der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten: 1. Am 06.08.1990, rechtskräftig seit dem 21.12.1990, verurteilte das Amtsgericht Köln, Az. 713 Cs 509 Js 728/90, ihn im Wege des Strafbefehls wegen fahrlässiger Körperverletzung zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM. Der Angeklagte war als Führer des Pkw $- $$ #### auf dem Straße 11 in Q am ##.##.199# um 23.59 Uhr infolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt gegen den vorausfahrenden Pkw $-$$ #### des Zeugen H gefahren, als dieser wegen der Verkehrslage hatte abbremsen bzw. anhalten müssen. Hierbei war die Zeugin M verletzt worden. 2. Am 29.01.1993, rechtskräftig seit dem 23.03.1993, verurteilte das Amtsgericht Köln, Az. 530 Cs 87 Js 1132/92, den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM. 3. Am 04.01.1996, rechtskräftig seit dem 24.01.1996, verurteilte das Amtsgericht Bonn, Az. 83 Cs 3/96 - 39 VRS 146.3/96, den Angeklagten im Wege des Strafbefehls wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM. Der Angeklagte hatte am ##.##.1995 die angemieteten Räumlichkeiten in der Straße 6 in R dem deutsch-türkischen …-Verein zur Verfügung gestellt. Im hinteren Bereich dieser Räumlichkeiten hatte ein runder Spieltisch, über dem eine Billardleuchte angebracht worden war, gestanden. In der Küche waren umfangreiche Geldspielutensilien (neue und gebrauchte Kartenspiele, Quittungs- und Abrechnungszettel, Dominosteine, Jetons etc.) vorgefunden worden. Die hierzu erforderliche Genehmigung hatte dem Angeklagten nicht vorgelegen. 4. Am 10.11.1998, rechtskräftig seit dem 28.11.1998, verurteilte das Amtsgericht Köln, Az. 713 Cs 509 Js 1098/98 (451/98), den Angeklagten im Wege des Strafbefehls wegen fahrlässiger Körperverletzung zu der Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40 DM. Er hatte an ##.##.1998 in Q um 16.## Uhr mit dem Pkw – amtliches Kennzeichen $-$$ #### – die Straße 9 befahren. Infolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt war er mit dem vorausfahrenden Pkw – amtliches Kennzeichen $-$$ ### – zusammengestoßen, der von dem Zeugen E gesteuert worden war, als dieser wegen Rotlichts der Lichtzeichenanlage an der Einmündung Straße 10 sein Fahrzeugen angehalten hatte. Bei dem Zusammenstoß waren der Zeuge sowie die Beifahrerin, die Zeugin C, verletzt worden. 5. Am 12.07.1999, rechtskräftig seit dem 08.03.2000, verurteilte das Amtsgericht Köln, Az. 617 Ls 81 Js 722/96 (73/98), den Angeklagten wegen Anstiftung zu einer versuchten Nötigung und versuchter Nötigung zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 6. Am 23.04.2001, rechtskräftig seit dem 23.04.2001, verurteilte das Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 617 Ls 22 Js 769/97 /116/00), den Angeklagten wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels in 35 Fällen und Unterschlagung in 13 Fällen unter Einbeziehung der Verurteilung vom 12.07.1999 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde im Jahr 2006 erlassen. Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Von Oktober 199# bis zum 11.01.200# stellte der Angeklagte in türkischen Cafés Unterhaltungsspielautomaten auf. Es handelte sich um Cafés in der Straße 7 (Betreiber: U), auf Straße 11 (Betreiber: S und T), Straße 7 (Betreiber: V) und in der Straße 2 (Betreiber: W und X). Die Unterhaltungsspielautomaten sind so konzipiert, dass die Spiele keine Geldgewinne erzielen können und dürfen. Um die Benutzung der Automaten für Spieler attraktiv zu gestalten, wies der Angeklagte die Betreiber an, für erzielte Punkte Geld auszuzahlen und zwar für 10 Punkte 1,00 DM. Die Erlöse aus dem Geschäft wurden zwischen dem Angeklagten und den Betreibern der Cafés geteilt. In mindestens 35 Fällen wurden Punktgewinne in Bargeld ausgezahlt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: - bei einer Gelegenheit wurde an Y 1.500 DM durch den Angeklagten N und die gesondert verfolgten W und X zur Auszahlung gebracht, - an den Bruder von Z wurde 200 DM durch den Angeklagten N und die gesondert verfolgten W und X zur Auszahlung gebracht, - an A2 wurde 500 DM durch den Angeklagten N und die gesondert verfolgten W und X zur Auszahlung gebracht, - an B2 wurde 100 DM durch den Angeklagten N und die gesondert verfolgten W und X zur Auszahlung gebracht, - an C2 wurde 500 DM durch den Angeklagten N und die gesondert verfolgten W und X zur Auszahlung gebracht, - an D2 wurde 200 DM durch den Angeklagten N und die gesondert verfolgten W und X zur Auszahlung gebracht, - an E2 wurde 200 DM durch den Angeklagten N und die gesondert verfolgten W und X zur Auszahlung gebracht, - an G2 wurde 1000 DM durch den Angeklagten N und die gesondert verfolgten W und X zur Auszahlung gebracht, - an F2 wurde 210 DM durch den Angeklagten N und die gesondert verfolgten W und X zur Auszahlung gebracht, - an G2 wurde 150 DM durch den Angeklagten N und die gesondert verfolgten W und X zur Auszahlung gebracht, - an H2 wurde 300 DM durch den Angeklagten N und die gesondert verfolgten X und W zur Auszahlung gebracht, - an I2 wurde 400 DM durch den Angeklagten N und die gesondert verfolgten X und W zur Auszahlung gebracht, - an J2 wurde 1400 DM durch den Angeklagten N und die gesondert verfolgten X und W zur Auszahlung gebracht, - an Z wurde 50 DM durch den Angeklagten N und die gesondert verfolgten X und W zur Auszahlung gebracht, - an A2 wurde 400 DM durch den Angeklagten N und die gesondert verfolgten X und W zur Auszahlung gebracht, - an K2 wurde 700 DM durch den Angeklagten N und die gesondert verfolgten X und W zur Auszahlung gebracht, - Auszahlung an 8 unbekannte Spieler durch die Angeklagten N und V im Cafɠ Straße 7 - Auszahlung an 8 unbekannte Spieler durch die Angeklagten N und L2 im Cafɠ Straße 7 - Auszahlung an einen unbekannten Spieler durch die Angeklagten N und M2 und N2 im Café Straße 11.“ 7. Am 17.01.2002, rechtskräftig seit dem 16.02.2002, verurteilte das Amtsgericht Köln, Az. 713 Ds 152 Js 319/01 (281/01), den Angeklagten im Wege des Strafbefehls wegen fahrlässiger Körperverletzung zu der Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 25 €. Der Angeklagte hatte mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen $-$$ ####, die Straße 12 befahren, war nach links auf die Straße 3 abgebogen und hierbei infolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt auf das Kleinkraftrad der Zeugin D aufgefahren, die ebenfalls nach links abbiegen wollte, ihr Fahrzeug jedoch verkehrsbedingt angehalten hatte. Durch den Aufprall war die Zeugin zu Boden geschleudert worden und hatte sich Verletzungen zugezogen. 8. Am 13.08.2014, rechtskräftig seit dem 21.08.2014, verurteilte das Amtsgericht Hamburg, Az. 3412 Js 268/14 201 Ds 08/14, den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 8 €. Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Der Angeklagte O kam etwa Anfang Mai 2014 in Q mit den Angeklagten N und I in getrennten Gesprächen überein, mit Hilfe nachgeahmter Ausweisdokumente auf fremden Namen und in entsprechenden ec-Karten, bei A1 Elektroartikel unter Abschluss von Verbraucherkrediten zu erwerben, wobei diese Kredite nicht bedient werden sollten. Unter Verwendung ihm von den Angeklagten N und I überlassener Passbilder besorgte der Angeklagte O sodann die falschen Dokumente und tätigte die sich auf die nachfolgenden Taten bezogenen Bestellungen bei der A GmbH über das Internet, Die Bestellscheine, die nachgeahmten Ausweisdokumente und nachgeahmten ec-Karten übergab er sodann den beiden Mitangeklagten, die sich persönlich in die entsprechenden A-GmbH-filialen begaben und unter Vorlage der Bestellscheine und nachgeahmten Dokumente Verbraucherkredite zur Finanzierung der bestellten Waren abschlossen und sich die Waren aushändigen ließen. Anschließend übergaben die Mitangeklagten die Waren an den Angeklagten O, der diese zum halben regulären Verkaufspreis der Firma A1 an einen Hehler verkaufte. In der Folge erhielt der Angeklagte O indes nur einen Bruchteil des ihm versprochenen Entgelts. Dem Angeklagten N zahlte der Angeklagte O einen Lohn von insgesamt 400,00 EUR, während die Angeklagte I ein Mobiltelefon als Lohn erhielt. Im Einzelnen kam es entsprechend des vorangestellten Vorgehens zu folgenden Taten: 1. Am ##.##.2014 verschaffte die Angeklagte I sich unter Verwendung einer spanischen ID-Karte, ausgestellt auf den Namen O2, Elektronikartikel bei der A-GmbH-filiale in der Straße 8 in P2 im Verkaufswert von 3.938,00 EUR. 2. Am ##.##.2014 verschaffte die Angeklagte I sich unter Verwendung einer spanischen ID-Karte, ausgestellt auf den Namen Q2, Elektronikartikel bei der A-GmbH-filiale in der Straße 6 in R2 im Verkaufswert von 2.899,00 EUR. 3. Am ##.##.2014 verschaffte der Angeklagte N sich unter Verwendung einer spanischen ID-Karte, ausgestellt auf den Namen S2, Elektronikartikel bei der A-GmbH-filiale in der Straße 6 in R2 im Verkaufswert von 2.998,00 EUR. 4. Am ##.##.2014 verschaffte die Angeklagte I sich unter Verwendung einer spanischen ID-Karte, ausgestellt auf den Namen T2, Elektronikartikel bei der A-GmbH-filiale in der Straße 1 in R2 im Verkaufswert von 2.899,00 EUR. 5. Am ##.##.2014 verschaffte der Angeklagte N sich unter Verwendung einer portugiesischen ID-Karte, ausgestellt auf den Namen U2, Elektronikartikel bei der A-GmbH-filiale in der Straße 1 in R2 im Verkaufswert von 2.985,00 EUR.“ 9. Am 08.11.2016, rechtskräftig seit dem 24.11.2016, verurteilte das Amtsgericht Köln, Az. 982 Js 7110/16 714 Cs 354/16, den Angeklagten wegen am ##.##.2016 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 €. 10. Am 07.04.2017, rechtskräftig seit dem 19.04.2017, verurteilte das Amtsgericht Köln, Az. 971 Js 2317/16 537 Ds 190/17, den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 €. Dem Angeklagten war wegen einer von ihm begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von der Bußgeldstalle des Amtes für öffentliche Ordnung der Stadt Köln am ##.##.2016 eine „Anhörung zur Ordnungswidrigkeit“ zugesandt worden. Die „schriftliche Äußerung zum Sachverhalt“ hatte der Angeklagte am 00.00.2016 in der Weise ausgefüllt gehabt, dass er unter „Angaben zur Person/des Betroffenen“ die Personalien des V2 eingetragen und auch mit „V2“ unterschrieben hatte. Den Anhörungsbogen hatte er an das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln zurückgeschickt, wo er am 00.00.2016 eingegangen war. Er hatte auf diese Weise erreichen wollen, wegen der von ihm verwirklichten Ordnungswidrigkeiten nicht selbst belangt zu werden. Ihm war klar gewesen, dass nunmehr ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den von ihm benannten existenten V2 eingeleitet werden würde, was auch der Fall gewesen war. Mit Beschluss vom 07.09.2017, rechtskräftig seit dem 19.09.2017, bildete das Amtsgericht Köln, Az. 971 Js 2317/16 537 Ds 190/17, unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 07.04.2017 und 08.11.2016 eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 €. Diese Gesamtgeldstrafe ist vollständig bezahlt. 11. Am 10.11.2017, rechtskräftig seit dem 18.11.2017, verurteilte das Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 922 Js 6338/17 716 Ds 274/17, den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10 €. Einzelstrafen wurden nicht festgesetzt. In der verfahrensgegenständlichen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 09.08.2017 heißt es (abschließend): Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: Er befuhr am ##.##.2017 gegen 09:30 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke P mit dem Kennzeichen $-$$ #### unter anderem die Straße 13. Zum Führen des Fahrzeuges war er – wie ihm bekannt gewesen war - nicht berechtigt gewesen, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. In dem Urteil des Amtsgerichts heißt es unter Bezugnahme auf den Anklagesatz im Übrigen: Der Angeklagte hat im Termin indes nicht nur die Fahrt gestanden, auf der es zum Unfall kam, sondern auch die (anschließende) Fahrt vom Unfallort weg zur Halteranschrift. Insoweit war er, wie die im Termin vernommene Zeugin übereinstimmend erläuterte, von der Polizei vom Unfallort samt seinem Pkw entlassen worden, da es zunächst keine Hinweise auf seine fehlende Fahrerlaubnis gab. Der Angeklagte räumte zudem sein, schon kurz zuvor die Straße 13 mit dem Pkw befahren zu haben; die Fahrt, auf der es dann zum Unfall kam, war lediglich sein Rückweg. Bei der gebotenen Auslegung des Lebenssachverhalts im Sinne der angeklagten prozessualen Tat liegen diese zeitlich und räumlich eng verknüpften zwei weiteren Fahrten (gerade) noch im Rahmen der Umgrenzung der Anklageschrift im Sinne von § 264 StPO. Der Angeklagte war daher nicht wegen einer Tat, sondern wegen dreier Taten zu bestrafen. Weitere Feststellungen enthält das Urteil nicht. 12. Am 18.05.2018, rechtskräftig seit dem 26.05.2018, verurteilte das Amtsgericht Köln, Az. 422 Js 3992/17 537 Cs 84/18, den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.11.2017 wegen Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Als Einsatzstrafe für die ausgeurteilte Tat vom 00.00.2017 wurde eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt. Die Vollstreckung der gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft noch bis zum 25.05.2021. Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Am 00.00.2017 kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau zu einer Auseinandersetzung, in deren Folge der Angeklagte die Geschädigte mehrfach mit beiden Fäusten schlug. Die Geschädigte erlitt hierdurch multiple Prellungen am Rumpf, Thorax, Sternum, Rippen rechts und an der rechten Schulter. Zudem erlitt sie am Thorax und an der Schulter Hämatome.“ Im Rahmen von Bewährungsweisungen wurde der Angeklagte verpflichtet, an Antiaggressionsgesprächen teilzunehmen. Ab September 2018 nahm er eine Zeit lang an einem sozialen Trainingsprogram der „$$$$$$$$$-Täterberatungsstelle“ in W2 teil, was er im September 2019 jedoch abbrach. II. Tatgeschehen 1. Vorgeschichte Der Geschädigte F betreibt – teils zusammen mit seiner Ehefrau, teils mit dem Kompagnon K – die in Y2 ansässigen Unternehmen B GmbH sowie die F & K GmbH. Am 00.00.2008 schloss die B (im Folgenden: Firma F), die damals noch nicht als GmbH bestand, sondern eine Einzelfirma des F war, mit der Bauträgergesellschaft G aus Q einen Bauvertrag. Gegenstand war der Neubau eines Mehrfamilienhauses an der Straße 14 in Q mit einem Auftragsvolumen von 1.564.000 € netto, das durch die Wohnungsbauförderungsanstalt NRW (WFA) vorfinanziert wurde. Die Firma F verpflichtete sich als Auftragnehmerin, anhand einer Leistungsbeschreibung vom ##.##.2008, einem Auftragsverhandlungsprotokoll vom ##.##.2008 sowie vorliegender Ausführungszeichnungen zur Errichtung des Neubaus. Für die bezugsfertige Fertigstellung war ein Zeitraum von neun Monaten ab Baubeginn vereinbart, für die Mängelhaftung gemäß § 10 Nr. 4 S. 2 VOB/B eine Frist von fünf Jahren. Zur Finanzierung des Projekts sollte eine ratierliche, am Baufortschritt orientierte Vorauszahlung durch die WFA auf die vereinbarte Bausumme erfolgen, nämlich von 20%, 45% und 35%, letztere nach Abnahme. Im Gegenzug verlangte die WFA eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe der Nettobausumme, welche der Zeuge F am ##.##.2008 stellte. In Ansehung dieses Bauvertrags vereinbarten G und F, niedergelegt in einem weiteren von beiden unterzeichnetem Verhandlungsprotokoll vom ##.##.2008, dass aus dem Werkvertrag eine Rückvergütung an G in Höhe von 220.000 € inklusive Mehrwertsteuer für Bauherrenleistungen erfolgen solle, und zwar wiederum ratierlich gekoppelt an die Zahlungen der WFA. Die Rückvergütung sollte nach Zahlungseingang durch die WFA innerhalb von acht Tagen auf das Konto des G erfolgen. Das Bauvorhaben wurde in der Folgezeit errichtet. Die Abnahme durch die Stadt Q erfolgte im Juni oder Juli 2009. Unter dem ##.##.2009 gab die WFA die durch F gestellte Höchstbetragsbürgschaft an diesen zurück. G seinerseits hatte sich jedoch bereits während der Bauphase in finanziellen Schwierigkeiten befunden, weswegen F zur Vermeidung von Pfändungen und um das Bauvorhaben nicht zu gefährden, verschieden Zahlungen leistete, die eigentlich durch G hätten erbracht werden müssen. So zahlte F an den Statiker Z2 9.088,63 € für erforderliche statische Nachberechnungen, wandte 10.000 € für die fehlende Ausführungsplanung auf und übernahm ausstehende Honorarforderungen des früheren Architekten des Bauvorhabens in Höhe von 10.000 €. Ferner übernahm F für G die Zahlung weiterer Rechnungen von insgesamt 22.723,17 € und eine Zahlung an den Baustofflieferanten A3 von 45.000,00 € aus früheren Lieferungen für ein anderes Bauvorhaben G, wofür bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen G in der Welt war. F und G schlossen während der Ausführung des Bauvorhabens Straße 14 einen weiteren Bauvertrag über ein Projekt an der Straße 4 in Q. Hierzu erbrachte F bereits Leistungen für Planung und Vorarbeiten in Höhe von insgesamt 20.941,38 €. Das Projekt musste dann jedoch abgebrochen werden, da G dessen Finanzierung nicht gelang. Schließlich zahlte F von Mai 2008 bis September 2009 insgesamt 88.836,77 € direkt an G. Im Nachgang setzten sich G und F wegen der weiteren Abwicklung, insbesondere ausstehender Zahlungen, zusammen. F machte eine Aufstellung, in der er alle vorbezeichneten Zahlungen gegenüberstellte. Hierin kam er zu dem Ergebnis, dass er bereits 203.597,57 € an oder zu Gunsten von G geleistet hatte und dass aufgrund einer Kürzung der WFA-Zahlung um 10.263,81 € insgesamt aus seiner Sicht eine zu Gunsten G erfolgte Überzahlung in Höhe von 28.987,44 € bestand. Unter dem 00.00.2010 unterzeichneten beide daraufhin folgende Vereinbarung: „Hiermit vereinbaren die vorgenannten Parteien, dass der Bauvertrag vom ##.##.2009, für das Objekt Strasse 4, Q aufgehoben ist. Die Parteien versichern, dass keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestehen. Die Firma B hat für das zuvor erstellte Objekt in der Straße 14, Q bereits finanzielle Hilfsmittel für Herrn G bereitgestellt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit der Ausführung des Objektes in der Strasse 4 verrechnet werden sollten. Da dies durch die Aufhebung des Bauvertrages nun nicht mehr möglich ist, verpflichtet sich Herr G auf weitere Gewährleistungsansprüche im Objekt Straße 14, Q gegenüber der Firma B zu verzichten.“ Dennoch versuchte G, in den Jahren 2011 und 2012 über einen Rechtsanwalt Ansprüche gegen F aus dem Bauvorhaben Straße 15 geltend zu machen. F wies die Forderung des G unter Verweis auf vorbezeichnete Vereinbarung zurück. Der Anwalt des G erklärte diesem, dass er Forderungen aufgrund der Vereinbarung vom ##.##.2010 nicht mehr geltend machen könne. 2. Tatgeschehen a. Geschehen im Jahr 2015 (Fall 1) G befand sich auch in den folgenden Jahren in steter Geldnot. Er kannte den Angeklagten, den er spätestens im Jahr 2010 über seinen Mieter V2 kennengelernt hatte und von dem er wusste, dass er als „tefeci“, ein türkischer Begriff für einen Geldverleiher, bezeichnet wurde. Jedenfalls Anfang 2015 fragte G den Angeklagten so nach einem Darlehen von 30.000 €, das der Angeklagte ihm auch gewährte. Ungeklärt geblieben ist, woher der Angeklagte, der – wie ausgeführt – seit 2008 von ALG II lebt, über diese Mittel verfügte. Zwischen G und dem Angeklagten wurde vereinbart, dass das Darlehen nach einem Monat zurückgezahlt werden soll. Dazu war G indes nicht in der Lage, so dass der Angeklagte ihn unter Druck setzte. In dieser Lage besann sich G erneut auf das Bauvorhaben Straße 14. Er kam auf die Idee, gegenüber dem Angeklagten zu behaupten, dass er, G, noch eine Forderung in namhafter Höhe gegen F habe und dass es allein gelte, diese einzutreiben, um das Geld dann für die Rückzahlung verwenden zu können. Er hielt die Angelegenheit mit F jedenfalls moralisch noch nicht für abgeschlossen, da er meinte, F habe die Forderung aus dem Vergleich mit A3 im Frühjahr 2009 zu spät beglichen. Außerdem meinte er, Mängelgewährleistungsaufwendungen an dem Objekt an der Straße 15 in Höhe von 65.000 € beziffern zu können. Er kommunizierte das dem Angeklagten allerdings dergestalt, dass er diesem von der Rückvergütungsvereinbarung vom ##.##.2008 berichtete und behauptete, hieraus noch mindestens 120.000 € fordern zu können. Zu diesem Zweck übergab er dem Angeklagten einen Ordner mit verschiedenen Schriftstücken aus der Bausache, hierunter der Bauvertrag und das Verhandlungsprotokoll vom ##.##.2008, diverse Quittungen, ein handschriftlicher Abriss in türkische Sprache über die Vergleichsabwicklung mit A3 nebst Korrespondenz und anwaltliche Forderungsschreiben aus 2011 und 2012. Der Angeklagte, in dem Eintreiben von Geldforderungen wie ausgeführt erfahren, erklärte sich in der Erwartung, damit auch seine Schulden von G bezahlt zu bekommen, bereit, diese Forderung bei F durchzusetzen. Dabei geht die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er zu diesem Zeitpunkt ganz allgemein noch von einem Bestehen der behaupteten Ansprüche des G gegen F ausging, ohne sich allerdings vertieft mit diesen auseinander gesetzt zu haben. G vereinbarte nunmehr mit F einen Besprechungstermin für den 00.00.2015, um diesen zusammen mit dem Angeklagten zur Zahlung veranlassen zu können. F, der von der Einschaltung des Angeklagten nichts wusste, ließ diesen Termin jedoch absagen. Der Angeklagte ließ sich hiervon nicht beeindrucken, sondern sah sich vielmehr darin bestärkt, gegenüber F nunmehr robuster auftreten zu müssen. Er erschien am Vormittag des 00.00.2015, einem Freitag, deswegen in den Geschäftsräumen der Firma F und forderte, F zu sprechen. Hierbei trat er gegenüber der Sekretärin derart bestimmt auf, dass diese den Geschäftsführer der F und K GmbH, den Zeugen L, verängstigt hinzuzog. Diesem gegenüber, der von dem gesamten Hintergrund nichts wusste und mitteilte, dass sich F, was zutraf, derzeit nicht in der Firma aufhalte, forderte der Angeklagte lautstark, dass F in die Firma kommen solle. Er drohte L gegenüber, dass sonst „etwas passieren“ werde, und wenn „F nicht auftauche, werde er seine Firma nicht wiedersehen“. Er hinterließ seine Handynummer und verließ sodann wieder die Geschäftsräume der Firma F. L ließ daraufhin F telefonisch über den Auftritt des Angeklagten unterrichten. Es kam sodann zu einem Telefonat zwischen diesem und F. Hierin teilte der Angeklagte mit, dass F in Sachen G nun mit ihm, dem Angeklagten, zu tun habe, und forderte einen Besprechungstermin. Dies unterstrich er mit der Drohung, wenn das nicht geklärt werde, „müssen wir das anders regeln“. Hierdurch war nunmehr auch der Zeuge F derart beeindruckt und verängstigt, dass er nicht nur dem Angeklagten einen Termin für den Vormittag des folgenden Montags am 00.00.2015 zusagte. Er erstattete noch am selben Tag eine Anzeige bei der Polizei und engagierte zudem zwei private Personenschützer für den avisierten Gesprächstermin. Am 00.00.2015 erschien der Angeklagte mit G gegen 09.30 Uhr zu dem auf 10 Uhr vereinbarten Gesprächstermin mit F, an dem auch L und besagte Personenschützer teilnahmen. Das Gespräch fand in dem Büro von L statt, das zugleich als Besprechungsraum der Firma F diente. Der Angeklagte erkannte, dass sein robuster Auftritt gewirkt hatte und F eingeschüchtert war. Er forderte so zunächst die Zahlung von 120.000 € an G. F wies die Forderung von sich, wobei er insbesondere auf die Verzichtsvereinbarung vom 00.00.2010 hinwies. Es kam zu einer Diskussion, in deren Verlauf F nachhaltig den Ansinnen G eine Absage erteilte und immer wieder darauf hinwies, dass es sich um eine lange abgeschlossene Sache handele, deren nunmehrige Geltendmachung „totaler Quatsch“ sei. Auch als G auf ein vermeintliches Gutachten wegen angeblicher Mängelgewährleistungsansprüche in Höhe von 65.000 € verwies, blieb F bei seiner – zutreffenden – Auffassung, dass G keinerlei Ansprüche zustehen und legte dies anhand seiner Bauakte, die er zwischenzeitlich geholt hatte, dar. Um 10 Uhr erschienen aufgrund der am Freitag erstatteten Strafanzeige zwei Polizeibeamte in der Firma. Diese sprachen mit G und dem Angeklagten, nachdem F und L mit den Personenschützern auf deren Bitten den Besprechungsraum verlassen hatten, und nahmen deren Personalien auf. Sie kamen aber zu der Auffassung, dass es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handele, hielten dem Angeklagten und G eine Gefährderansprache und verließen dann ohne weitere Maßnahmen das Firmengelände. F und G begaben sich nunmehr wieder in den Besprechungsraum. Der Angeklagte erkannte, dass das Eintreiben der vermeintlichen Forderung G auch unter Anwendung unberechtigter Drohungen weiterhin aussichtsreich war. Insbesondere vermochte sich F aus seiner Sicht nicht durch die Hinzuziehung der Polizei zu schützen. Vielmehr machte er sich diesen Umstand zu Nutze und zeigte sich auf Grund des Einschaltens der Polizei besonders verärgert. Er verstärkte seine Drohkulisse, indem er äußerte, dies sei ein „riesengroßer Fehler“ von F gewesen, und forderte F zur Zahlung des verlangten Betrags auf. Auch jetzt entspann sich wieder eine, wenn auch von Seiten F nur noch verhalten geführte Diskussion um die Berechtigung der Forderung G. Als der Angeklagte merkte, dass G Argumente nicht ausreichend waren, um F zum Beigeben zu veranlassen, entschloss er sich, dem ein Ende zu bereiten. Er schlug mit der Faust auf den Tisch, so dass das Gespräch verstummte. Dann sagte er bestimmend in F Richtung, dass er, F, „zahlen werde“. Um dessen Angst weiter zu vertiefen und diese bestimmend werden zu lassen, drohte er ihm mit den Worten, „dass es auch Leute gebe, die Forderungen anders eintreiben würden, zum Töten nach Deutschland kämen und danach die Bundesrepublik wieder verließen.“ Er ließ den Begriff „PKK“ in diesem Zusammenhang fallen und formte schließlich seine Hand zu einer auf F Kopf gerichteten Pistole und vollzog die Geste eines abgefeuerten Schusses. Aufgrund dieser Drohkulisse, deren dem Angeklagten tatsächliches Zurverfügungstehen nicht festgestellt worden ist, sollte aus dessen Sicht der Zeuge F befürchten, im Falle einer weiteren Weigerung, auf G Forderung einzugehen, durch Handlanger einer hintergründigen Organisation aufgesucht und körperlich bedrängt zu werden. Genau diese Wirkung trat auch ein. F war so verängstigt, dass er sowohl seine Personenschützer zurückrief, als sich diese bei der Pistolengeste in Bewegung setzten, als auch schlussendlich erklärte, 120.000 € zahlen zu werden. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass F sich nur aufgrund seines Auftretens dazu bereit erklärte. Die Berechtigung der Forderung G hatte er nicht geprüft. Deren tatsächliches Bestehen war ihm in der Aussicht, hieraus selbst entschädigt zu werden, gleichgültig. Er nahm es jedenfalls billigend in Kauf, dass – was der Fall war – die Forderung des G gegen F nicht (mehr) bestand. Im Anschluss vereinbarten der Angeklagte und F, dass dieser in der Folgezeit das Geld besorgen und nach Absprache an G auszahlen werde. F nahm am ##.##.2015 seine Strafanzeige zurück. Wenige Tage vor dem 00.00.2015 überreichte F, nach wie vor und auch im Folgenden unter dem Eindruck der Drohungen des Angeklagten stehend, diesem und G einen Scheck in Höhe von 40.000 €. Ebenso übergab F beiden kurz vor dem 00.00.2015 einen weiteren Scheck in Höhe von 35.000 €. Am 00.00.2015 übergab F dem Angeklagten einen Betrag von 20.000 € in bar. Wenige Tage vor dem 00.00.2015 übergab F wiederum beiden einen weiteren Scheck in Höhe von 15.000 €. Sämtliche Geldbeträge wurden aus der Firmenkasse entnommen und als Gesellschafterentnahmen an F verbucht. G löste die Schecks jeweils ein bzw. vereinnahmte die 20.000 €. Er war mit der Zahlung von 110.000 € zufrieden und verzichtete auf den Erhalt weiterer 10.000 €. G zahlte zudem von dem erhaltenen Betrag seine Schulden von 30.000 € an den Angeklagten zurück. Dass der Angeklagte weitergehend von G entlohnt wurde, ist nicht festgestellt worden. Jedenfalls äußerte der Angeklagte bei dem letzten Geldübergabetermin im Juli 2015, dass die Sache nun beendet sei und F ihn „nie wiedersehen werde“. b. Geschehen in den Jahren 2018 und 2019 (Fälle 2 bis 6) In der folgenden Zeit kam es zunächst nicht zu weiteren Kontakten zwischen F und dem Angeklagten. Der Angeklagte indessen ging weiter seiner Beschäftigung mit Sportwetten nach und hatte immer wieder Bedarf an Geldmitteln. Tat vom 00.00.2018 (Fall 2) Unterdessen hatte der Zeuge F bei einer anderen Gelegenheit gegenüber einem Mieter einer seiner in Q belegenen Wohnungen, einem B3, die Bemerkung fallen lassen, dass er „die Mafia“ im Haus gehabt habe, und in diesem Zusammenhang auch die Person des Angeklagten erwähnt. B3 wiederum war mit dem Angeklagten bekannt und erzählte diesem spätestens Anfang 2018 von diesen Bemerkungen. Insbesondere solle F gesagt haben, der Angeklagte sei Mitglied der PKK und ein „Gangster“, der anderen Leuten Geld abziehe und bedrohe. Dieses Herumerzählen des F missfiel dem Angeklagten, der erboste und sich nicht zuletzt Sorgen um seinen Ruf machte. Er spürte den Drang, F zur Rede zu stellen. Zugleich keimte in ihm die Idee, eine solche Konfrontation dazu zu nutzen, von F, den er einerseits als solvent und andererseits als beeinflussbar kennen gelernt hatte, erneut Geld zu fordern. Am 00.00.2018 setzte er diese Idee in die Tat um und kündigte telefonisch in der Firma F an, dass er am nächsten Tag zum „Kaffeetrinken“ mit F erscheinen werde. F, der aufgrund der zurückliegenden Vorfälle nach wie vor Respekt vor dem Angeklagten hatte, erklärte sich zu einem Gespräch bereit. Ihm war vor allem klar, dass der Angeklagte den Begriff „Kaffeetrinken“ nur als Floskel verwendete, um anzukündigen, dass er eine ggf. auch ernsthafte Unterredung mit ihm, F, zu führen beabsichtige. Am 00.00.2018 suchte der Angeklagte sodann die Räumlichkeiten der Firma F auf. F, wieder im Beisein von L, stritt dabei zunächst ab, die ihm vorgeworfenen Aussagen gegenüber B3 gemacht zu haben. Der Angeklagte erboste angesichts dessen umso mehr, wurde laut und erklärte, dass F „dankbar sein könne, dass nur er vorbeigekommen sei, es hätten auch vier Männer vorbeikommen können. Außerdem würde sein Verein auch mal eine U-Bahn in die Luft sprengen.“ Als der Zeuge F, bei dem diese subtilen Bemerkungen verfingen, daraufhin einräumte, dass es durchaus sein könne, dass er über den Angeklagten gesprochen habe, sah sich dieser – wie von ihm vorausgesehen – in der Lage, die Situation zu nunmehr seiner Bereicherung auszunutzen. Er verlangte von F eine „Strafzahlung“ von 3.000 € für dessen Verhalten. Wie vom Angeklagten zutreffend eingeschätzt, war zum einen dieser Betrag für F nicht sonderlich schwer aufzubringen. Zum anderen war F aufgrund der Erfahrungen aus dem Jahr 2015 und des erneut bedrohlichen Auftretens des Angeklagten derart eingeschüchtert, dass er in der Befürchtung, andernfalls alsbald körperliche Repressalien gegen sich oder seine Familie von Seiten des Angeklagten zu erleiden, 3.000 € aus der Geschäftskasse entnahm und dem Angeklagten übergab. Dies wiederum erkannte der Angeklagte, der seinen Plan erfolgreich umgesetzt sah, nahm das Geld und verwendete es anschließend für sich. Ein tatsächlicher Anspruch des Angeklagten, den Betrag von F verlangen zu können, bestand, wie beiden bewusst war, nicht. Tat vom 00./00.00.2018 (Fall 3) Der Angeklagte erkannte nunmehr, dass sein Drohszenario eine derartige Angst bei F ausgelöst hatte, dass dieser bereit war, ihm ohne jeglichen Rechtsgrund und ohne Zögern einen vierstelligen Betrag auszuhändigen. Er verfiel auf die zunächst noch nicht näher konkretisierte Idee, sich diese Angst ggf. künftig zu Nutze zu machen und, sollte er wieder Bedarf an Geld haben, erneut an F wegen Geldzahlungen heranzutreten. So benötigte der Angeklagte im Juni 2018 Geld. Er entschloss sich nunmehr, vor dem Hintergrund besagter Überlegungen F mit einem Vorwand aufzusuchen und einen weiteren Betrag von ihm zu verlangen. Hierbei wollte er nunmehr den Begriff der „Spende“ verwenden, die er und seine vermeintliche Organisation von F forderten. Entsprechend meldete sich der Angeklagte am 00.00.2018 bei der Firma F und vereinbarte mit L einen Termin zu einem „Kaffeetrinken“ am 00.00.2018. L besprach sich daraufhin mit F, der L aus Angst vor Repressalien des Angeklagten oder hinter diesem stehender weiterer Personen anwies, etwaige Forderungen des Angeklagten in der Größenordnung um die 1.000 € zu bezahlen, wobei L allein das Gespräch mit dem Angeklagten führen solle. Als der Angeklagte am 00.00.2018 L aufsuchte, behauptete er, dass er eine „Spende“ von 3.000 € benötige. Hierzu gab er verschiedene Erklärungen ab, unter anderem müsse er nach Kurdistan reisen. Außerdem wolle die Organisation ein blindes Mädchen unterstützen. Diese Hintergründe waren von ihm frei erfunden und dienten allein dazu, die Drohkulisse des einflussreichen, in einem Netzwerk kurdischer Organisationen, ggf. der PKK, eingebundenen Mannes aufrechtzuerhalten. L behauptete entsprechend der Absprache mit F, dass man so einen großen Betrag nicht in der Kasse habe, und überreichte dem Angeklagten einen Betrag von mindestens 1.000 € in bar. Dies geschah, was dem Angeklagten bewusst war, wiederum ausschließlich, da F sich fürchtete. Dieser wollte keinesfalls den Angeklagten persönlich oder eine von ihm vertretene Organisation unterstützen. Der Angeklagte verwendete das Geld anschließend für sich. Tat vom 00./00.00.2018 (Fall 4) Am oder kurz vor dem 00.00.2018 entschloss sich der Angeklagte, ein weiteres Mal F um Geld anzugehen. Entsprechend suchte er an diesem Tag die Firma F auf, wo er zunächst, was F von L erneut aus Gründen der Abschirmung erbeten hatte, mit diesem ein Gespräch führte. Auch jetzt verlangte der Angeklagte wieder eine „Spende“ von 3.000 €. Diese sollte unter anderen seinem Onkel zu Gute kommen, der mehrere Jahre in Haft gewesen und nun entlassen worden sei. L erklärte dem Angeklagten, dass er dies mit F besprechen müsse und der Angeklagte am nächsten Tag wieder kommen solle. Auch jetzt wies der sodann von L unterrichtete F, nach wie vor unter dem Eindruck der Drohkulisse stehend, in Ansehung der neuerlichen Behauptungen den Zeugen L im Nachgang an, auf die Forderung des Angeklagten einzugehen. Zu dem Treffen mit L am 25.09.2018 wurde der Angeklagte von seinem Neffen D3 begleitet. Der Zeuge D3 spricht kaum Deutsch. Er war auch nicht in die Absichten des Angeklagten eingeweiht, diente ihm aber als Mittel, um durch die bloße Begleitung die Fassade des einflussreichen Kurden weiter auszubauen. In diesem Gespräch behauptete Angeklagte nicht nur, der Zeuge D3 sei besagter Onkel, sondern auch, er, der Angeklagte, sei einer von sechs „kurdischen Generälen“ in Deutschland. Es kam zu einer Geldübergabe von 3.000 € in bar, die L im Auftrag von F an den Angeklagten überreichte. Dies geschah, was dem Angeklagten bewusst war, wiederum ausschließlich, da F sich fürchtete. Er wollte keinesfalls den Angeklagten persönlich oder eine von ihm vertretene Organisation unterstützen. Der Angeklagte verwendete das Geld anschließend für sich. Tat vom 00./00.00.2019 (Fall 5) F hatte bislang über seine Geldzahlungen an den Angeklagten mit niemandem gesprochen, zumal er aufgrund der aus seiner Sicht ergebnislosen Einschaltung der Polizei im Jahr 2015 und des aufgrund seiner „Indiskretion“ gegenüber B3 Anfang 2018 erlebten Auftritts des Angeklagten damit eher nur Nachteiliges verband. Gleichwohl erwähnte er auf einer privaten Feier Anfang 2019 gegenüber einem Bekannten, dem Polizeibeamten E3, in einer Bierlaune beiläufig, dass er von der PKK erpresst werde. Ihm war dabei nicht bewusst, dass E3 in der Abteilung Staatsschutz des Polizeipräsidiums Köln tätig ist. Am 00.00.2019 meldete sich der Angeklagte telefonisch in der Firma F, wobei er mit L sprach. Er beabsichtigte ein weiteres Mal, von F unter Ausnutzen und Aufrechterhaltung der Drohkulisse Geld zu verlangen. Der Angeklagte gab nunmehr vor, er müsse für einen „guten Freund“ eine Kaution stellen und müsse sich 2.500 € leihen. L wies ihn daraufhin, dass er dies mit F besprechen müsse, wobei der Angeklagte darauf bestand, am 00.00.2019 das Geld in Empfang zu nehmen, wozu er den Zeugen D3 zur Abholung schicken werde. Zwar behauptete er, diesen Betrag Ende des Monats wieder zurückzuzahlen, was jedoch nicht seiner Absicht entsprach und so auch weder von F noch von L verstanden wurde. Beide, insbesondere F, gingen – zutreffend – davon aus, der Angeklagte werde schlicht eine weitere Zahlung „abgreifen“ und – so jedenfalls ihre konkrete Befürchtung – im Fall der Weigerung seine bereits mehrfach formulierten Drohungen mit Repressalien in die Tat umsetzen. F, der durch die Vielzahl der im Jahr 2018 gestellten Forderungen des Angeklagten einerseits verängstigt, aber auch zusehends genervt war, wandte sich nunmehr hilfesuchend an E3 und berichtete diesem dazu die bisher stattgefunden Vorgänge. Er erhoffte sich einen Rat, wie künftig damit umzugehen sei. E3 seinerseits gab seine Erkenntnisse noch am selben Tag an die zuständige Polizei in R weiter, so dass der Zeuge KHK J von der Abteilung Staatsschutz des Polizeipräsidiums R mit der Sache betraut wurde. Es wurden Ermittlungen aufgenommen und F wurde noch am selben Tag zum Zwecke der Zeugenvernahme kontaktiert, was diesem aufgrund der Erfahrungen mit seiner Anzeige aus dem Jahr 201# höchst unliebsam war. Außerdem fürchtete F um die Sicherheit seiner Familie. Deswegen wollte F zunächst keine Angaben gegenüber der Polizei machen und gab damit auch seine Kenntnisse zur Identität des Angeklagten nicht preis. Vor allem aber verschwieg er, dass man mit dem Erscheinen des Geldabholers am ##.##.201# rechnete. Vielmehr bereitete er einen Bargeldbetrag von 900 € vor, den er L zur entsprechenden Übergabe überließ. Während die Staatsanwaltschaft unter dem 19.03.2019 einen Beschluss zur Observation des noch unbekannten Täters sowie zur Überwachung des Telefonanschlusses der GmbH erwirkte, kam es an diesem Tag zur Abholung der 900 € durch den Zeugen D3. Dies geschah wiederum, was dem Angeklagten bewusst war, ausschließlich, da F sich fürchtete. Dieser wollte keinesfalls den Angeklagten persönlich oder eine von ihm vertretene Organisation unterstützen. Der Angeklagte verwendete das Geld anschließend für sich. Weiteres Geschehen Am ##.##.201# fand sich der Zeuge F schließlich zu einer Zeugenvernehmung durch die Polizei bereit. Am ##.##.201# wurde der Zeuge L vernommen. Nachdem beide über die zurückliegenden Erfahrungen mit dem Angeklagten berichtet hatten und von L Bilder der Überwachungskamera der Firma F von der Geldabholung am ##.##.201# vorgelegt worden waren, wurden die Personalien des Angeklagten und des Zeugen D3 ermittelt. Als sich der Angeklagte sodann am ##.##.201# erneut telefonisch bei dem Zeugen L meldete und unter der nunmehrigen Behauptung, der Zeuge F habe eine Problem einem F3 und einem Albaner, das er lösen könne, und sich deswegen für den ##.##.201# zum „Kaffeetrinken“ ankündigte, war die Polizei unterrichtet. Sie führte am ##.##.201# ab 10.50 Uhr eine Observation auf dem Gelände der Firma F durch und konnte den Angeklagten sowie den Zeugen D3 beim Betreten und beim Verlassen des Gebäudes beobachten. Bei dem im Büro des Zeugen L geführten Gespräch war nunmehr neben diesem auch der Zeuge F wieder anwesend. Der Angeklagte behauptete, wie schon bei seiner telefonischen Ankündigung, dass F einem F3 und einem Albaner Geld schulde. F erklärte, dass er diese Personen nicht kenne und es auch keine entsprechenden Bauvorhaben gebe. Der Angeklagte forderte nun 3.000 € „Wegegeld“ von F. Aufgrund der erst kurz zurückliegenden Zahlung vom ##.##.201# gelang es F, durch Lavieren eine zeitnahe weitere Geldübergabe aufzuschieben. Der Angeklagte kündigte insoweit an, spätestens zum ##.##.201# wieder zu erscheinen. Mittlerweile wurde aufgrund Beschlusses vom ##.##.201# auch das Mobiltelefon des Angeklagten überwacht. Im Rahmen eines so im Juni 201# mitverfolgten Gespräches mit einem G3 entstand für die ermittelnden Polizeibeamten der Eindruck, dass der Angeklagte eine Waffe an G3 veräußern werde. Vor diesem Hintergrund wurde am ##.##.201# telefonisch die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten angeordnet und anschließend in dessen Abwesenheit durchsucht. Dabei wurde die Wohnungstür beschädigt und auch ein Ordner mit der Aufschrift „F“ sichergestellt, in welchem sich unterem die vom Zeugen G 2015 an den Angeklagten überlassenen Unterlagen befanden. Die Beschlagnahme des Ordners wurde mit Beschluss vom ##.##.201# angeordnet. Aufgrund des ihm übersandten Beschlagnahmebeschlusses ging der Angeklagte davon aus, dass F ihn bei der Polizei angezeigt hatte. Er beschloss daher, F erneut aufzusuchen. Tat vom 00.00.2019 (Fall 6) Anfang August kam es dann zu einem weiteren und letzten Treffen mit F und L. Der Angeklagte meldete sich wieder einmal telefonisch an für den Vormittag des ##..201# in den Räumlichkeiten der Firma F. Auch jetzt waren die Ermittlungsbeamten informiert und beobachteten den Außenbereich des Firmengeländes. Gegen 10.50 Uhr erschien der Angeklagte dort und es kam zu einem Gespräch mit F in Anwesenheit des Zeugen L. Der Angeklagte zeigte sich nunmehr wütend und bezichtigte F, ihn angezeigt zu haben und deswegen für einen Schaden von 3.000 € an seiner Haustür verantwortlich zu sein. Er forderte deswegen diesen Betrag. F wies dies zurück und versuchte, dem Angeklagten zu erklären, dass er mit dieser Maßnahme nichts zu tun habe. Der Angeklagte erboste zusehends und war nicht bereit, F Worten zu folgen. Vielmehr bezog er sich wieder auf die Angelegenheit des G und behauptete, um F Angst zu machen, G habe Kontakt zu den „I3“. Außerdem brachte er erneut zu Ausdruck, für eine Organisation zu stehen, die gegen D3 kämpfe. All dies hinterließ, wie vom Angeklagten erhofft, die Wirkung bei F, dass er sich bereit erklärte, dem Angeklagten Geld zu geben. So gab er ihm an diesem Tag mindestens 1.000 € in bar, obschon er wusste, dass dem Angeklagten ihm gegenüber insbesondere kein Anspruch auf Ersatz des Schadens an der Haustür zustand. Auch dem Angeklagten war klar, dass er einen solchen Betrag nicht von F zu fordern berechtigt war. Der Angeklagte verwendete das Geld anschließend für sich. 3. Weiteres Geschehen Am ##.##.201# kontaktierte der Angeklagte F erneut telefonisch und forderte einen Termin zum „Kaffeetrinken“. F hatte nun jedoch zunehmend Vertrauen in die Arbeit der Polizeibeamten gefasst und weigerte sich entschieden, den Angeklagten zu treffen. Letztlich ließ sich der Angeklagte darauf ein, erst Ende des Jahres wieder bei F zu erscheinen, machte jedoch deutlich, dass F dann 3.000 € statt der zuvor geforderten 1.000 € als „Spende“ zu zahlen habe. Hierzu kam es nicht mehr, da der Angeklagte am ##.##.201# aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 07.11.2019 in Untersuchungshaft genommen wurde. C Beweiswürdigung Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung zu seiner Person eingelassen, seinen Werdegang geschildert und diesbezügliche Rückfragen der Kammer beantwortet. Weitere Angaben hat er zunächst nicht gemacht. Die Kammer hat sodann den Zeugen F als Geschädigten, den Zeugen J als Ermittlungsleiter, den Zeugen G als früheren Vertragspartner sowie den Zeugen L als Mitarbeiter der Firma F – jeweils unter Vorhalt von Lichtbildern, Vermerken und weiteren Urkunden – vernommen. In diesem Zusammenhang sind auch zahlreiche vom Zeugen L zur Verfügung gestellte Audiodateien in Augenschein genommen worden, die Mitschnitte unter anderem der Vorgänge zu den Fällen 4 und 5 enthalten. Schließlich ist der Zeuge D3 angehört worden. Im Anschluss hieran und nach Verlesung sämtlicher die Sache betreffenden Urkunden, wie dies aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, hat sich der Angeklagte zunächst über seinen Verteidiger zur Sache eingelassen und im Anschluss Rückfragen der Kammer beantwortet. I. Hiernach beruhen die Feststellungen zum Werdegang und den Vorstrafen des Angeklagten auf dessen Angaben und den hierzu verlesenen Urkunden, insbesondere den verlesenen Vorstrafenakten und dem Bundeszentralregisterauszug. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben des Angeklagten zu seinem Werdegang zu zweifeln. Er hat umfassend und detailliert berichtet, wie er in der Türkei aufgewachsen, mit Anfang 20 nach Deutschland eingereist ist und wie sich seine berufliche und familiäre Situation hier entwickelt hat. Dies findet Widerhall in den verlesenen Vorstrafen und dem Bericht seiner Bewährungshelferin. Er hat dabei offen zu seiner persönlichen Situation ausgeführt, dass er immer wieder Geldbedarf gehabt habe, da er regelmäßig bei Sportwetten teilnehme. Wenn er kein Geld mehr habe, müsse er dieses auftreiben. Entsprechend ergeben sich auch die Feststellungen zu der Schuldensituation des Angeklagten aus seinen Angaben. Dass der Angeklagte dem Glücksspiel jedenfalls zugeneigt ist, geht aus den verlesenen Vorstrafenakten betreffend die Verurteilungen wegen Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels hervor und ist insofern objektiviert. II. Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen aus dem Jahr 2015 (Fall 1) beruhen auf der im Wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten, den Angaben der Zeugen F, L und G und den hierzu verlesenen Urkunden. Der Angeklagte hat sich insofern eingelassen, dass das der Anklage zugrundeliegende Geschehen im Wesentlichen zutreffe. Es sei ihm bewusst, dass er unberechtigten Druck aufgebaut habe, um F zu einer Zahlung zu veranlassen. Allerdings habe G ihm erklärt gehabt, dass er von F bis zu 240.000 € zu bekommen habe und ihm, dem Angeklagten, entsprechende Unterlagen überreicht. Nach G Angaben hätten nach Baubeginn Zahlungen in Tranchen erfolgen sollen, was nicht geschehen sei. G habe von F die kalte Schulter gezeigt bekommen und daher ihn, den Angeklagten, gefragt, ob er ihm, dem G, helfen könne, was der Angeklagte bejaht habe. Er habe deswegen selbst Kontakt zur Firma F aufgenommen, stark auf einen Termin gedrängt und gesagt, dass er andere Saiten aufziehen werde, falls auf seinen Wunsch nicht eingegangen werde. Dies sei in einer Weise geschehen, dass er klargemacht habe, dass dies nicht friedlich geschehen werde, sondern andere Maßnahmen ergriffen würden. Er habe dann einen Termin bekommen und sei mit G zu F gefahren. Wann die Gespräche bzw. Termine im Einzelnen stattgefunden haben, könne er nicht mehr sagen. Es habe dann ein Gespräch zwischen G und F gegeben. Es seien auch zwei Polizeibeamte anwesend gewesen, was aber kein Problem gewesen sei, er habe die Unterlagen gezeigt und die Beamten seien abgezogen. G habe F vorgerechnet, wieviel er von F bekomme, da habe er sich noch nicht eingemischt. Er habe dann aber eine Drohkulisse aufgestellt, da G es nach seinem Eindruck mit einem gewieften Geschäftsmann zu tun gehabt habe, dem G unterlegen gewesen sei. Er habe daher die Drohung ausgestoßen, dass es schon Leute gebe, die das anders eintrieben und dabei unter Umständen lebensbedrohlich vorgehen und dann die Bundesrepublik Deutschland wieder verließen. Dies habe dazu geführt, dass F gesagt habe, er werde 120.000 € zahlen, aber nicht am selben Tag. Er sei dann einige Tage später wieder zu F und habe nach seiner Erinnerung zweimal 35.000 € und einmal 40.000 € von F erhalten, G sei dabei gewesen. G habe auf die weiteren 10.000 € verzichtet. Es sei auch zutreffend, dass G sich zuvor bei ihm Geld geliehen habe. Er habe das von dem Zeugen F übergebene Geld dem G gegeben, dieser habe ihm dann 30.000 € gezahlt. Die Frage, ob er Mitglied in einer türkischen Vereinigung sei, verneinte der Angeklagte. Aber er habe die Tat begangen und möchte sich entschuldigen für das, was er gemacht habe. Auf Nachfrage, auf welcher Grundlage er von der Berechtigung der Forderung G gegen F ausgegangen sein, hat er angegeben, es sei ein Anwaltsbrief bei den Unterlagen gewesen, mit dem das gefordert worden sei. Er habe aber nichts gelesen oder nachgeschaut. Es habe in der Firma F eine Diskussion gegeben, ob die Forderung berechtigt sei, es sei eine halbe Stunde gestritten worden. Er habe sich dann aufgeregt, weil er gemerkt habe, dass das keine Ende finde, und zu F gesagt: „Du wirst das Geld zahlen“. Er habe dann angefangen, zu drohen, habe gesagt “Du hast Schulden, warum zahlst du die nicht?“. Als F ihn gesehen habe, habe dieser richtig Angst bekommen. Es sei richtig, dass er F gedroht habe. Er habe gesagt, er sei Kurde, und habe darauf angespielt, „dass wir von der PKK sind“. Das habe F erkennbar gemerkt und er habe dann gezahlt. Die Kammer ist nach dieser Einlassung des Angeklagten sowie den hiermit weitgehend korrespondierenden Bekundungen der Zeugen F und L überzeugt, dass der Angeklagte den Zeugen F entsprechend den getroffenen Feststellungen bedroht hat. Denn beide Zeugen haben den Aufbau des Bedrohungsszenarios, beginnend mit der „Terminvereinbarung“ am ##.##.2015 über das erste Auftreten am ##.##.2015 bis hin zu den finalen Drohungen nach dem Weggehen der Polizeibeamten jeweils aus ihrer Sicht so geschildert. So konnte sich insbesondere der Zeuge L sehr detailreich und lebhaft an das Auftreten des Angeklagten bei der telefonischen Terminvereinbarung am ##.##.2015 und dem ersten Erscheinen in der Firma F sowie daran erinnern, dass er zu der völlig eingeschüchterten Sekretärin geeilt sei, die ihn zu Hilfe gerufen habe. Auch der Zeuge F wusste plastisch zu berichten, wie er nach dem ersten Telefonat mit dem Angeklagten total geschockt gewesen sei, „Kopfkino“ gehabt habe und deswegen sofort zur Polizei gefahren sei. Beide Zeugen haben sodann die festgestellten Einzelheiten des Gesprächs am 00.00.2015 so berichtet, wobei dem Zeugen L etwa noch originell in Erinnerung war, dass der Angeklagte das Wort „PKK“ mit einer besonderen Betonung der Buchstaben („PKeKe“) ausgesprochen habe. Auch die Handbewegung der „Pistole“ hat der Zeuge L bei seiner Vernehmung nachgestellt. Hiernach steht weiterhin fest, dass der Zeuge F allein aus Angst vor dem Angeklagten einen Betrag von insgesamt 110.000 € per Scheck und bar gezahlt hat, und nicht etwa, weil er mit dem Bestehen dieses Anspruchs rechnete und letztlich nur eine ungeliebten Gläubiger befriedigte. Er hat in seiner Vernehmung unter Bezugnahme auf zahlreiche, ihm vorgehaltene Unterlagen aus der Bauakte sowie unter akribischer Abarbeitung der Einzelposten der Abrechnung von Zahlungen und Leistungen nicht nur deutlich gemacht, dass er davon ausgeht, dass dem Zeugen G keinerlei Forderung zusteht. Er hat vor allem auch die im Anschluss an die Verzichtsvereinbarung vom ##.##.2010 seitens G unternommenen Versuche, Geld nachzufordern, als letztlich hilflose Unterfangen charakterisiert, anhand derer sich der insolvente Zeuge G schlicht über Wasser zu halten versucht habe. Dabei hat er auf Nachfrage zudem sehr anschaulich seine damaligen Gedanken schildern können, wonach er im Falle seiner Weigerungen mit einer alsbaldigen Umsetzung der ausgesprochenen Drohungen gerechnet habe. Er habe direkt an sein Wohnhaus und seine Familie gedacht und befürchtet, dass dort am nächsten Tag schon jemand auftauchen werde, sollte er sich dem Angeklagten verweigern. Die nachgelagerten einzelnen Übergaben der Schecks und des Bargelds an G bzw. den Angeklagten gehen entsprechend aus der – insoweit etwas ungenauen – Einlassung des Angeklagten, den konkreteren Angaben der Zeugen F, L und G sowie den hierzu verlesenen Kontoauszügen des Zeugen F hervor. Letztere belegen insbesondere die exakten Daten und Beträge. Die Kammer ist angesichts der Aussagen der Zeugen F, L und G sowie der hierzu verlesenen Urkunden davon überzeugt, dass dem Zeugen G gegen den Zeugen F zum Tatzeitpunkt in Fall 1 kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung in Höhe von 110.000 € oder eines Teils hiervon zustand und der Angeklagte dies auch billigend in Kauf genommen hat. Dabei hatte die Kammer zu prüfen, ob die ursprünglich unstreitig in Höhe von 220.000 € von dem Zeugen F dem Zeugen G aufgrund der Vereinbarung vom ##.##.2008 geschuldete Rückvergütung durch Zahlungen des Zeugen F an den Zeugen G selbst und an Drittfirmen entweder ganz oder teilweise getilgt oder jedenfalls aufgrund der Vereinbarung der Zeugen F und G vom ##.##.2010 erloschen ist. Insoweit folgt die Kammer bereits den überzeugenden Bekundungen des Zeugen F zu Ablauf sowie zu Art und Weise der Abrechnung des Bauvorhabens an der Straße 14, so dass die Forderung durch Zahlungen und Aufrechnungen bereits 2009 erloschen war. Denn, wie ausgeführt, hat der Zeuge F die von ihm erstellte Aufstellung im Einzelnen erläutert und jede Position nachvollziehbar begründen können. Dabei korrelieren diese Ausführungen mit den vorhandenen Unterlagen, wie etwa, dass nach dem Bauvertrag die Ausführungsplanung seitens des Zeugen G zur Verfügung zu stellen war. Die dem gegenüber seitens des Zeugen G in dessen Einvernahme gemachten Bekundungen waren nicht mehr als rudimentäre Bemerkungen, die die Berechtigung des Aufrechnens durch F jeweils pauschal in Abrede stellen sollten. So hat er zwar eingeräumt, dass die Ausführungsplanung unvollständig gewesen sei, dann aber – entgegen dem Bauvertrag – schlicht behauptet, diese sei von F geschuldet gewesen. Vergleichbar war auch sein Vorbringen im Übrigen, wobei er sich vornehmlich über F – durchaus geschicktes – Geschäftsgebaren aufregte, hingegen wenig zur Sache beitragen konnte. Ungeachtet dessen ist die Verzichtsvereinbarung vom ##.##.2010 dahin auszulegen, dass jedenfalls damit alle gegenseitigen Ansprüche zwischen F und G aus beiden betroffenen Bauvorhaben erledigt sein sollten. Auch wenn sich der zweite Absatz der Vereinbarung vom Wortlaut nur auf Gewährleistungsansprüche aus dem Objekt an der Straße 14 bezieht, ist die entsprechende Passage im Kontext des ersten Absatzes sowie der festgestellten Abläufe zur zu diesem Zeitpunkt bereits vorgenommenen Abrechnung im Übrigen nur im Sinne eines Gesamtverzichts zu verstehen. Denn andernfalls hätte nichts näher gelegen, als eine ggf. offene Abrechnung anzusprechen oder zu formulieren. Vor allem aber haben die Vertragsparteien dies auch entsprechend verstanden. Der Zeuge F war auf die Frage, ob besagte Abrechnung von der Vereinbarung ausgenommen sei, völlig konsterniert und hat nachdrücklich bestätigt, dass zwischen ihm und G ein endgültiger Schlussstrich habe gezogen werden sollen. Der Zeuge G konnte dem gegenüber nichts von Bedeutung einwenden. Vielmehr bezog er sich wiederholt auf nachträgliche Ansprüche aus einem „Mängelgutachten“ von 65.000 €, wobei er auf den Vorhalt, dass er mit der Vereinbarung vom ##.##.2010 gerade ausdrücklich auf Gewährleistungsansprüche aus dem Bauvorhaben Straße 14 verzichtet habe, bezeichnender Weise äußerte, dabei gehe es ja um Mängel und nicht um Gewährleistung. Auch in der von ihm selbst erwähnten anwaltlichen Auskunft aus den Jahren 2011/2012 („Warum hast du das unterschrieben? Jetzt ist alles weg.“) war ihm bestätigt worden, dass die Verzichtsvereinbarung der Geltendmachung seiner Ansprüche entgegensteht, dem er sich auch nach seinem eigenen Bekunden seinerzeit gefügt habe. Dass der Zeuge gleichwohl im Jahr 2015 wieder die Bausache Straße 14 aufs Tapet brachte, erklärt sich zwanglos mit dessen damaliger Drucksituation im Verhältnis zu dem Angeklagten, dem er 30.000 € schuldete, sowie der in ihm schwelenden Unzufriedenheit mit der Auseinandersetzung mit F. Wie er es offen in seiner Vernehmung angesprochen hat, fühlte er sich von F nach wie vor übervorteilt und sah nunmehr durch seine Verbindung zu dem Angeklagten die Möglichkeit, mit dessen Methoden doch noch an F heranzukommen. Insofern liegt nahe, dass der Zeuge G auch in seiner heutigen Rolle ein Interesse hat, seine vermeintliche Überzeugung von der Berechtigung seiner Forderung in der erfolgten Weise herauszustellen. Denn andernfalls, worauf er in seiner Vernehmung ausdrücklich hingewiesen worden ist, sähe er sich dem Vorwurf der Beteiligung an einer Erpressung durch den Angeklagten ausgesetzt. Die hier vorgenommene Auslegung in Frage zu stellen, ist sein Vorbringen mithin nicht geeignet. Letztlich sind aber sämtliche Forderungen des Zeugen G gegen den Zeugen F aus dem Bauvertrag und der Rückvergütungsvereinbarung verjährt. Ein Zahlungsanspruch unmittelbar aus dem Bauvertrag nach § 631 Abs. 1 BGB war zum Zeitpunkt der Geltendmachung im Jahr 2015 bereits verjährt und damit einredebehaftet nach § 214 Abs. 1 BGB. Nach Ziffer 6 des Bauvertrages vom ##.##.2008 beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 10 Nr. 4 S. 2 VOB/A fünf Jahre. Die Abnahme des Bauvorhabens erfolgte nach übereinstimmender Schilderung der Zeugen F und G Mitte des Jahres 2009. Die Verjährungsfrist begann daher nach § 199 Abs. 1 StGB mit dem Schluss des Jahres 2009 und endete mit Ablauf des Jahres 2014. Auch der Anspruch des Zeugen G aus der Rückzahlungsvereinbarung ist nach §§ 241 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB verjährt und damit einredebehaftet nach § 214 Abs. 1 BGB, wobei dieser Anspruch nach § 195 BGB bereits nach drei Jahren verjährt. Die Verjährungsfrist begann daher nach § 199 Abs. 1 StGB mit dem Schluss des Jahres 2009 und endete mit Ablauf des Jahres 2012. Für die Kammer steht auch fest, dass der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die von ihm 2015 eingetriebene Forderung des Zeugen G nicht bestand. Dies schließt sie aus den von ihm selbst eingeräumten und von den Zeugen F und L übereinstimmend berichteten Umständen, unter denen es letztlich zu dem Nachgeben F gekommen ist. Zwar hat sich der Angeklagte über seinen Verteidiger, der für ihn zunächst die Darstellung des Sachverhalts formuliert hat, dahingehend eingelassen, dass er wirklich daran geglaubt habe, dass dem Zeugen G der Zahlungsanspruch gegen den Zeugen F zustehe. Dabei handelt es sich jedoch faktisch nicht um eine mündlich abgegebene Sachäußerung des Angeklagten, aus der ein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhaltens gewonnen werden könnte. Der Beweiswert bleibt vielmehr hinter der persönlich und in freier Rede getätigten Äußerung des Angeklagten zurück. So hat der Angeklagte vielmehr auf weitere Nachfrage nämlich angegeben, dass er sich aufgeregt habe, weil so lange diskutiert worden sei und er gemerkt habe, dass es kein Ende finde und dann zu F gesagt habe, „du wirst zahlen“. Daraus wird deutlich, dass er um jeden Preis den Zahlungsanspruch durchsetzen wollte, zumal er selbst ein eigenes Interesse daran hatte, weil der Zeuge G ihm Geld schuldete, er selbst Spielschulden hatte und unter Druck gesetzt worden war. Dies fügt sich wiederum in die Schilderung des Zeugen F, der sich auch daran erinnerte, dass der Angeklagte auf seine Einwände gegen die Forderung gesagt habe, dass „ihn das nicht interessiere“, G sei „unser Freund“, F sei ein „reicher Mann“ und er wolle das Geld haben. Auch der Zeuge L hat dazu korrespondierend berichtet, dass er den Eindruck gehabt habe, dass die Gegenseite eine „scheißegal“-Einstellung gehabt habe und es ihm so vorgekommen sei, als sei die Forderung „indiskutabel“. III. Die Feststellungen zu den Tatgeschehen aus den Jahren 2018 und 2019 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Angaben der Zeugen F, L, J und Top, der Inaugenscheinnahme der von dem Zeugen L angefertigten Audioaufnahmen sowie der Lichtbilder aus den Observationsmaßnahmen und den hierzu verlesenen Urkunden. Der Angeklagte hat sich zu den Taten aus den Jahren 2018/2019 geständig eingelassen. Er habe Anfang Januar 2018 erneut Anlass gehabt habe, sich mit F auseinanderzusetzen. Ein Bekannter von ihm namens B3 habe ihm erzählt, dass F in die Welt setze, dass der Angeklagte ein Gangster sei, der Leuten Geld abziehe und diese bedrohe. Er habe daher F zur Rede gestellt. Es sei zu den Telefonaten gekommen, wie sie von den Zeugen berichtete worden seien. Es habe ein Treffen am ##.##.201# gegeben, bei dem er mit L gesprochen habe über die Äußerungen des F. Es sei dort abgestritten worden, dass F die Äußerungen über den Angeklagten getätigt habe. Er habe gemerkt, dass F Angst gehabt habe und in dem Moment selbst Geld wegen der Wettgeschichten gebrauchen können. Daher habe er F gesagt, dass er Strafe zahlen müsse, weil er so über ihn geredet habe. Letztlich seien ihm 1.500 bis 2.000 € gezahlt worden. Dies sei für ihn der Einstieg in die nächsten Taten gewesen, weil er davon ausgegangen sei, dass weiter gezahlt werde, da ja auch trotz des Abstreitens gezahlt worden sei. Er habe es so eingeschätzt, dass er zu F gehen könne, wenn er Geld brauche, auch wenn er sein Auftreten selbst als nicht allzu gefährlich bezeichne. Er habe sich dann jeweils Geschichten ausgedacht, warum er Geld brauche, wie etwa die Geschichte mit dem blinden Mädchen. Er habe schon das Gefühl gehabt, dass die anderen Angst gehabt hätten und ihn hätten loswerden wollen. Er habe Geschichten erzählt, wie sie in den abgespielten Audiomitschnitten zu hören gewesen seien. Auch die Sache mit der Tür in Fall 6 habe so stattgefunden, wobei er sich nicht mehr so genau daran erinnere. Die Zahlungen aus 2018/2019 habe er alle für sich behalten. Außerdem habe G noch weitere Schulden bei ihm gehabt. Was den Entschluss zur Geldforderung in Fall 2 angeht, hatte der Angeklagte dabei zunächst spontan eingeräumt, er habe sich, als er den Vorwurf mit der kurdischen Mafia von B3 gehört habe, die Strafzahlung schon durch den Kopf gehen lassen und sei mit dem Ziel deren Einforderung nach Y2 gefahren. Dies hat die Kammer so ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Soweit sich der Angeklagte alsdann abschwächend dahingehend eingelassen hat, dass er erst im Verlauf der Unterhaltung mit F zur Einforderung einer Strafzahlung entschlossen habe, nimmt die Kammer ihm dies nicht ab. Denn es ist im Kontext der Lebensumstände des Angeklagten sowie seines damaligen Verhältnisses zum Zeugen F kaum vorstellbar, dass er sich lediglich zwecks einer klärenden Unterredung zur 50 km entfernten Firma F begibt, zumal er ja bereits telefonischen Kontakt hatte, bei dem eine solche Klärung hätte herbeigeführt werden können. Die Kammer versteht die vorbezeichnete spätere Einschränkung in seiner Einlassung deswegen als den Versuch des Angeklagten, nachträglich das Planhafte seines Vorgehens in gewisser Weise zu relativieren. Er hat schließlich auch eingeräumt, D3 zuweilen mitgenommen oder als Fahrer eingesetzt zu haben. Dieser habe aber nichts gewusst und auch nichts verstanden. Die Einlassung des Angeklagten zu den Fällen 2 bis 6 wird bestätigt und im Sinne der Feststellungen ergänzt durch die Angaben der Zeugen F und L, der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus den Observationen sowie der von dem Zeugen L mit seinem Handy angefertigten Tonaufnahmen der Telefonate und Treffen mit dem Angeklagten vom ##./##.##.2018, ##.##.2019, ##./##.##.2019 und ##.##.2019, aus denen jeweils das subtile Vorgehen des Angeklagten - wie es im Einzelnen Gegenstand der Feststellungen ist - bezüglich der „Geschichtenerzählung“ rund um seine „Spendenforderungen“ eindrucksvoll hervorgeht. Diese Audioaufnahmen sind auch verwertbar, da diese unmittelbar die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten dokumentieren, deren vollständige Aufklärung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, zumal dem Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Der absolut geschützte Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist durch eine solche Verwertung nicht berührt, weil das öffentliche Interesse an einer umfassenden Aufklärung der Straftat überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 07.01.2016, 2 StR 202/15, JR 2016, 542; BGH, Beschl. v. 12.03.2019, 2 StR 244/18 – juris). Ferner hat auch der Zeuge D3 bestätigt, mit dem Angeklagten zweimal die Firma F besucht zu haben und einmal alleine Geld abgeholt zu haben. Dies wird wiederum belegt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Observation des Angeklagten und des Zeugen D3 am ##.##.2019 sowie des Zeugen D3 am ##.##.2019 und deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen J. Dass der Angeklagte von F, teils übergeben durch L, Beträge von insgesamt 8.900 € im Einzelnen wie festgestellt erhalten hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen F und L. Letzterer konnte hierzu auf eine handschriftliche Dokumentation zurückgreifen, die er – teils anhand seiner Tonaufnahmen, teils zeitnah aus dem Gedächtnis – angefertigt hatte und aus der insbesondere die jeweiligen Beträge hervorgehen. Letztlich hat der Angeklagte deren Größenordnung aus der Erinnerung als zutreffend bestätigt. Die Zahlung eines Betrages von 3.000 € am ##.##.2018 ist zudem der entsprechenden Audio-Aufzeichnung von diesem Tag zu entnehmen, in der der Zeuge L dem Angeklagten die überreichten Geldscheine hörbar abzählt. Die Feststellungen zum Gang des Ermittlungsverfahrens beruhen auf den als zuverlässig erachteten Angaben des Zeugen J, den hierzu verlesenen Urkunden und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Observation des Angeklagten. Die Kammer hat – soweit dies nicht bereits zu bestimmten Details herausgearbeitet worden ist – keine Zweifel, dass die Bekundungen der Zeugen F und L insgesamt zuverlässig sind. Hierbei hat sie gesehen, dass der Zeuge F selbst ein Interesse haben kann, die Berechtigung einer Forderung G abzustreiten und ggf. eine unrechtmäßige Übervorteilung zu verdecken. Der Zeuge L ist langjähriger Mitarbeiter des Zeugen F und steht wirtschaftlich auf dessen Seite. Indessen sprechen das Zustandekommen der Aussagen beider Zeugen und der heutige Umgang mit dieser Thematik für deren Aufrichtigkeit. Denn wie bereits dargestellt zeigte der Zeuge F zu Beginn des nunmehrigen Verfahrens keinerlei Initiative, den Angeklagten zu belasten, und musste seitens des Zeugen J mehrfach zu Zusammenarbeit aufgefordert werden. Dabei sind die seinerzeit vielfach erhobenen Aussagen, die ihm allesamt vorgehalten worden sind, in sich schlüssig und auch mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung, soweit erwartbar, konstant. Hier wie dort war vor allem die authentisch geäußerte Angst des Zeugen F präsent, die er selbst pragmatisch auf den Punkt zurückgeführt hat, dass er genug Geld habe und lieber zahle, als dass er ein Risiko eingehe. Diese Einstellung F ist wiederum vom Zeugen L ebenso beschrieben worden, der für sich selbst angegeben hat, keine Angst gehabt zu haben, da er, was der Angeklagte gewusst habe, auch nichts hätte zahlen können. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aufgrund einer Erkrankung, einer relevanten Störung oder einer Intoxikation zu irgendeinem Zeitpunkt in der Fähigkeit, nach der Einsicht in das von ihm begangenen Unrecht zu handeln, nennenswert eingeschränkt gewesen ist, haben sich nicht ergeben. D Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte im Jahr 2015 (Fall 1) der räuberischen Erpressung nach §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 2, 255 StGB schuldig gemacht. Er hat unter Anwendung von Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des Zeugen F diesen zur Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Zeugen G und zum Nachteil des Vermögens des Zeugen F genötigt. Dabei genügt für die Gegenwärtigkeit der Gefahr, wenn die – wie hier aus Sicht des Zeugen F – angedrohte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Es ist nicht erforderlich, dass das schädigende Ereignis mit Sicherheit unmittelbar bevorsteht. Es genügt eine Gefahr, die als sog. Dauergefahr über einen längeren Zeitraum in dem Sinne gegenwärtig ist, dass sie jederzeit – zu einem ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder auch später – in einen Schaden umschlagen kann (MüKoStGB/Sander, 3. Aufl. 2017, StGB § 255 Rn. 6 m.w.N.). Diesbezüglich handelte der Angeklagte mit Vorsatz sowie in der Absicht rechtswidriger Bereicherung, da es ihm egal war, ob die Forderung des Zeugen G gegen den Zeugen F tatsächlich bestand, was seinerseits nicht der Fall war. Hierfür genügt es, wenn – wie festgestellt – ein ggf. bestehender Anspruch nicht fällig bzw. nicht einredefrei ist (BGH, Beschl. v. 26.08.2014 - 5 StR 358/14). Nach den getroffenen Feststellungen in den Fällen 2 bis 6 hat sich der Angeklagte jeweils wegen räuberischer Erpressung nach §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 2, 255 StGB strafbar gemacht. Er hat unter Anwendung von Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des Zeugen F – es gilt das vorstehend Gesagte, wobei der Angeklagte in jedem Fall die einmal geschaffene Drohkulisse aktualisiert hat – diesen zur Vornahme einer Vermögensverfügung zum Nachteil des Vermögen des Zeugen F genötigt, um sich selbst zu bereichern. Auch hier handelte der Angeklagte in der Absicht rechtswidriger Bereicherung, da er wusste, dass er gegen den Zeugen F keinen Anspruch auf Zahlung der verlangten Geldbeträge hatte. Dies gilt insbesondere auch für die Tat vom ##.##.2019, wo ihm bewusst war, dass er gegen den Zeugen F keinen rechtlich zulässigen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten für die beschädigte Tür haben konnte. Alle Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. Der Angeklagte hat auch in den Fällen 2 bis 6 bei jeder Tat erneut den Entschluss gefasst, von dem Zeugen F einen bestimmten Geldbetrag unter Heranziehung variierender Geschichten zu verlangen. Den jeweiligen Entschluss zur Tat fasste er neu und je nach „Bedarf“. Auch wenn dabei die Bedrohungslage lediglich aktualisiert wurde, bilden die verschiedenen Ansprachen und nachfolgenden Treffen in diesen Fällen angesichts der zeitlichen Abstände und auch der Unterschiede in der Konstellierung keinen einheitlichen Lebensvorgang. Dies gilt ohnehin für die Tat zu Fall 6, für die der Angeklagte die erst nach der Tat zu Fall 5 erfolgte Durchsuchung seiner Wohnung zum Anlass nahm. Alle Taten sind rechtswidrig und schuldhaft begangen worden. E Strafzumessung §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 2, 255 StGB sieht für die räuberische Erpressung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren vor. In einem minder schweren Fall ist nach § 249 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu verhängen. Dies ist dann der Fall, wenn das Tatbild vom durchschnittlichen Fall der räuberischen Erpressung in einem solchen Maße nach unten abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. I. Dies vorausgeschickt hat die Kammer bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände zu Gunsten des Angeklagten für die Tat aus dem Jahr 2015 (Fall 1) die Strafe dem Regelstrafrahmen entnommen. Sie hat strafmildernd insbesondere berücksichtigt, dass - er sich geständig eingelassen und reuig gezeigt hat, - er jedenfalls zu Beginn seines Einschreitens noch von einer Berechtigung der Forderung des Zeugen G gegen den Zeugen F ausgegangen sein kann, - der Zeuge F leicht zu beeindrucken war, - er aufgrund seiner Spielleidenschaft in finanziellen Zwängen steckte, - er erstmalig Untersuchungshaft verbüßt und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und Prostataleidens erhöht haftempfindlich ist, - die Tat schon mehrere Jahre zurück liegt. Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass - er auch im Jahr 2015 bereits erheblich, wenn auch nicht unmittelbar einschlägig vorbestraft, war, - ein hoher Schaden im unteren sechsstelligen Bereich verursacht worden ist, von dem er allerdings nur teilweise selbst profitiert hat. Nach Auffassung der Kammer kommt angesichts der gewichtigen Strafschärfungsgründe, insbesondere des Vermögenschadens von 110.000 €, bei dieser Sachlage kein minder schwerer Fall der räuberischen Erpressung in Betracht. Im Rahmen der sodann vorgenommenen konkreten Strafzumessung hat die Kammer – ausgehend von dem genannten Strafrahmen der §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 und 2, 255 StGB – alle bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. Wegen der frühesten unerledigten Vorverurteilung am 10.11.2017 war sodann aus der Strafe für die vorher begangene Tat zu Fall 1 sowie den einzubeziehenden Strafen aus den unerledigten Verurteilungen vom 10.11.2017 und vom 18.05.2018 gemäß §§ 53, 54, 55 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen. Hinsichtlich des Urteils vom 10.11.2017 ist dies eine bereits aufgelöste und einbezogene Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10 €, wobei ausweislich der Urteilsgründe Einzelstrafen nicht festgesetzt sind. Hinsichtlich des Urteils vom 18.05.2018 ist dies eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Kammer sieht sich angesichts der unterbliebenen Festsetzung von Einzelstrafen in den schriftlichen Gründen des Urteils vom 10.11.2017 nicht gehindert, diesem eine Zäsurwirkung beizumessen und die Strafe(n) unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung in eine Gesamtstrafe miteinzubeziehen (vgl. BGH, Urt. v. 09.01.1975 – 4 StR 550/74; Urt. v. 10.04.1997 – 5 StR 507/96; Beschl. v. 07.12.1998 – 5 StR 275/98). Legt man die der damaligen Gesamtstrafenbildung des Amtsgerichts denkbar günstigsten Einzelstrafen zu Grunde, entspricht dies jeweils 47 Tagessätzen Geldstrafe, wobei angesichts des zugrunde liegenden Sachverhalts (dreimaliges Fahren ohne Fahrerlaubnis am selben Tag, was seitens der Staatsanwaltschaft noch als einheitliche Tat angeklagt war) nichts dafür ersichtlich ist, dass Einzelgeldstrafen unterschiedlichen Umfangs hätten ausgeurteilt werden sollen oder worden sind. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer deswegen eine angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren sechs Monaten für die gegenständliche Tat zu Fall 1 unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher oben angeführter Umstände sowie unter der Erwägung vorgenommen, dass die einzubeziehenden Strafen Taten jeweils unterschiedlichen Charakters betreffen, wobei die dem Urteil vom 18.05.2018 zu Grunde liegende, mit sechs Monaten Freiheitsstrafe geahndete Tat vom ##.##.2017 unter diesen als das deutlich gewichtigere Delikt anzusehen ist. Sie hat ferner das sich aus der vorliegenden Zäsurwirkung ergebende Gesamtstrafenübel in den Blick genommen und deswegen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und dabei auch die Wirkungen berücksichtigt, die von der Strafe auf das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft ausgehen. Soweit alternativ zu erwägen ist, in Ermangelung von Einzelstrafen anstatt dessen die Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil vom 10.11.2017 als solche einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu Grunde zu legen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 13.01.1999 – 3 ARs 17/98) oder von einer Einbeziehung unter Anwendung eines Härteausgleichs gänzlich abzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 06.12.1995 - 3 StR 550/95), führt die hier angewendete Strafzumessung zu dem für den Angeklagten günstigsten Ergebnis. Nicht zuletzt ist zu sehen, dass, sollte erstmals auf die Zäsur allein aufgrund des Urteils vom 18.05.2018 abzustellen sein und nicht bereits auf jene aufgrund des Urteils vom 10.11.2017, dies für den Angeklagten ungünstiger gewesen wäre. Denn in diesem Fall wäre die Strafe für die gegenständliche Tat zu Fall 2 nicht in der Gesamtstrafenbildung für die Taten ab 2018 (mit den verbleibenden Fällen 3 bis 6) zu berücksichtigen und die besonders begünstigende Erwägung des Seriencharakters dieser Taten – wie im Anschluss dargestellt – insoweit nicht heranzuziehen gewesen. Ein Härteausgleich hinsichtlich der nach der Tat zu Fall 1 begangenen Taten, die unter dem 08.11.2016 und dem 07.04.2017 abgeurteilt worden sind und deren Vollstreckung bereits erledigt ist, war entbehrlich, da diesen anderenfalls eine den nunmehr einbezogenen Verurteilungen vorrangige Zäsur zugekommen wäre. Eine Anrechnung nach § 56f Abs. 3 StGB war nicht veranlasst. II. Die vorstehenden grundsätzlichen Ausführungen vorausgeschickt hat die Kammer bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände zu Gunsten des Angeklagten auch für die Taten aus den Jahren 2018 und 2019 (Fälle 2 bis 6) die Strafen dem Regelstrafrahmen entnommen. Sie hat strafmildernd insbesondere berücksichtigt, dass - er sich umfänglich geständig eingelassen und reuig gezeigt hat, - er aufgrund seiner Spielleidenschaft finanzielle Mittel benötigte, - er erstmalig Untersuchungshaft verbüßt und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und Prostataleidens erhöht haftempfindlich ist, sowie hinsichtlich der Fälle 5 und 6 weiterhin, dass - diese unter polizeilicher Beobachtung stattfanden. Zu seinen Lasten war dem gegenüber zu berücksichtigen, dass - er erheblich, wenn auch nicht unmittelbar einschlägig vorbestraft ist, - eine Vielzahl von Taten über einen langen Zeitraum begangen worden ist, sowie hinsichtlich der Fälle 3 bis 6 weiterhin, dass - er unter laufender Bewährung stand, und hinsichtlich der Fälle 4 und 5 schließlich, dass - er seinen Neffen D3 ohne dessen Wissen in die Tatbegehung verstrickt und jedenfalls der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt hat. In Ansehung auch der gewichtigen Strafschärfungsgründe, insbesondere des langen Tatzeitraumes und der Vielzahl der Vorstrafen, kommt nach Auffassung der Kammer ein minder schwerer Fall der räuberischen Erpressung in keinem der Fälle in Betracht. Im Rahmen der sodann vorgenommenen konkreten Strafzumessung hat die Kammer – ausgehend von dem genannten Strafrahmen des § 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 und 2, 255 StGB – alle bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und unter besonderer Berücksichtigung der jeweils verursachten Schäden die folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Tat vom ##.##.2018 (Fall 2): Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten Tat vom ##./##.##.2018 (Fall 3): Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten Tat vom ##./##.##.2018 (Fall 4): Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten Tat vom ##./##.##.2019 (Fall 5): Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten Tat vom ##.##.2019 (Fall 6): Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten Gemäß §§ 53, 54 StGB hatte die Kammer sodann aus den vorstehenden Einzelstrafen durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Innerhalb des nach Maßgabe des § 54 StGB zur Verfügung stehenden Gesamtstrafrahmens hat sie unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher oben angeführter Umstände, insbesondere der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie des Seriencharakters der Taten, unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und dabei auch die Wirkungen berücksichtigt, die von der Strafe auf das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft ausgehen. Auch insofern hat die Kammer ferner das sich aus der vorliegenden Zäsurwirkung ergebende Gesamtstrafenübel in den Blick genommen. F Einziehung Ein Betrag von 38.900 €, den der Angeklagte aus den festgestellten Taten erlangt hat, unterliegt als Wert von Taterträgen der Einziehung gemäß §§ 73, 73 c StGB. Soweit im Jahr 2015 von dem Zeugen F weitere 80.000 € gezahlt worden sind, hat diese der Zeuge G und nicht der Angeklagte erlangt. G Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.