Urteil
63 Ns-336 Js 930/19-2/20
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rückführung mehrerer bereits gebildeter Gesamtgeldstrafen auf eine einheitliche Gesamtgeldstrafe ist gesetzlich nicht vorgesehen und ist bei Vorliegen einer Zäsurwirkung zwischen Strafen aufzuheben.
• Die Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Bildung der umfassenden Gesamtgeldstrafe war wirksam, da dieser Beschwerdepunkt unabhängig von den nicht angefochtenen Teilen des Urteils entschieden werden kann.
• Die Bildung einzelner Gesamtgeldstrafen aus jeweils zusammengerechneten Einzelstrafen bleibt rechtskräftig, soweit die Berufung sich nicht dagegen richtet.
• Bei Vorverurteilungen (Zäsurwirkung) ist die nachträgliche Rückführung mehrerer Gesamtstrafen zu einer einzigen Gesamtstrafe nicht zulässig; mögliche Nachteile durch mehrere Strafen sind nur innerhalb der einzelnen Gesamtstrafen bei deren Bemessung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Rückführung mehrerer Gesamtgeldstrafen zu einer einheitlichen Gesamtgeldstrafe • Die Rückführung mehrerer bereits gebildeter Gesamtgeldstrafen auf eine einheitliche Gesamtgeldstrafe ist gesetzlich nicht vorgesehen und ist bei Vorliegen einer Zäsurwirkung zwischen Strafen aufzuheben. • Die Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf die Bildung der umfassenden Gesamtgeldstrafe war wirksam, da dieser Beschwerdepunkt unabhängig von den nicht angefochtenen Teilen des Urteils entschieden werden kann. • Die Bildung einzelner Gesamtgeldstrafen aus jeweils zusammengerechneten Einzelstrafen bleibt rechtskräftig, soweit die Berufung sich nicht dagegen richtet. • Bei Vorverurteilungen (Zäsurwirkung) ist die nachträgliche Rückführung mehrerer Gesamtstrafen zu einer einzigen Gesamtstrafe nicht zulässig; mögliche Nachteile durch mehrere Strafen sind nur innerhalb der einzelnen Gesamtstrafen bei deren Bemessung zu berücksichtigen. Der Angeklagte nutzte an vier Tagen öffentliche Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein und ließ die Beförderungsentgelte bewusst unbezahlt. Die Verkehrsbetriebe stellten jeweils Strafantrag. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Erschleichens von Leistungen in vier Fällen und bildete aus den Einzelstrafen zunächst zwei Gesamtgeldstrafen (eine Gesamtstrafe aus Fall 1 unter Einbeziehung einer früheren Vorverurteilung; eine zweite Gesamtstrafe aus den Fällen 2–4). Anschließend führte das Amtsgericht diese beiden Gesamtstrafen zu einer einheitlichen Gesamtgeldstrafe zusammen. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein, beschränkte diese wirksam auf die Rückführung der bereits gebildeten Gesamtstrafen zu einer einheitlichen Gesamtstrafe. Das Gericht prüfte, ob diese Rückführung rechtlich zulässig ist. • Die Berufung der Staatsanwaltschaft war wirksam auf die Bildung der einheitlichen Gesamtgeldstrafe beschränkt, weil aus der Begründung eindeutig hervorging, dass nur der letzte Akt der Gesamtstrafenbildung angegriffen wird; eine derartige Beschränkung ist grundsätzlich zulässig, wenn die Angelegenheit unabhängig von den übrigen Teilen des Urteils geprüft werden kann. • Die materiell-rechtliche Prüfung ergab, dass die Rückführung mehrerer bereits gebildeter Gesamtgeldstrafen zu einer einheitlichen Gesamtgeldstrafe gesetzlich nicht vorgesehen ist. Eine solche nachträgliche Zusammenführung ist besonders dann unzulässig, wenn zwischen den Taten eine rechtskräftige Vorverurteilung (Zäsur) liegt. • Die Bildung einzelner Gesamtgeldstrafen aus den jeweiligen Einzelstrafen war nicht Gegenstand der Berufung und ist daher rechtskräftig geworden; diese Einzelentscheidungen bleiben unverändert bestehen. • Nach Sinn und Zweck der nachträglichen Gesamtstrafenbildung soll der Angeklagte nicht besser oder schlechter gestellt werden als bei gleichzeitiger Beurteilung; eine Rückführung bereits geschaffener Gesamtstrafen ist hierzu nicht erforderlich und kann zu inneren Widersprüchen führen. • Bei der Bemessung der einzelnen Gesamtstrafen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bildung mehrerer Strafen in besonderen Fällen zu einer unangemessenen Mehrbelastung führen kann; dieser Aspekt ist im Rahmen der einzelnen, rechtskräftigen Gesamtstrafen zu prüfen. • Rechtsfolgen: Die Rückführung zur einheitlichen Gesamtstrafe war rechtsfehlerhaft und daher aufzuheben; die zuvor gebildeten Gesamtgeldstrafen sind beizubehalten. • Kostenentscheidung: Die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Angeklagten aufzuerlegen gemäß § 465 StGB. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte teilweise Erfolg. Die vom Amtsgericht vorgenommene Rückführung der bereits gebildeten Gesamtgeldstrafen auf eine einheitliche Gesamtgeldstrafe (180 Tagessätze zu je 10 €) wurde aufgehoben, weil eine solche Rückführung gesetzlich nicht vorgesehen ist und bei Vorverurteilungen (Zäsurwirkung) nicht zulässig ist. Die zuvor gebildeten Gesamtgeldstrafen bleiben bestehen: 100 Tagessätze zu je 15 € (unter Einbeziehung der Vorverurteilung) sowie 80 Tagessätze zu je 10 € für die übrigen Taten. Der Angeklagte ist damit weiterhin wegen Erschleichens von Leistungen in vier Fällen verurteilt und trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Berufungskosten.