Beschluss
4 T 196/20 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2020:0806.4T196.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Rechtsmittelführers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Rechtsmittelführers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Der Gläubiger verfügt wegen einer titulierten Hauptforderung in Höhe von 12.204,60 EUR nebst Zinsen sowie Kosten über einen gegen die Schuldnerin gerichteten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 04.05.2016 (11 M 802/16), mit welchem deren Forderungen gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden. Die Schuldnerin unterhält dort ein sog. P-Konto. Mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 29.03.2020 wurde ihr gemäß § 53 LHO in Verbindung mit dem Programm zur Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige“ und dem ergänzenden Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ eine Zuwendung in Höhe von 9.000 EUR bewilligt (Bl. # f d.A.). Diese erfolgte mit folgenden Maßgaben: „Zweckbindung Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Aufrechnungsverbot Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehenden Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. … Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse […] zurückzuzahlen. “ Die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 EUR wurde der Schuldnerin am 02.04.2020 auf ihrem bei der Drittschuldnerin unterhaltenen Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2020 beantragte sie beim Amtsgericht die Erteilung einer Bescheinigung, wonach die Drittschuldnerin den Betrag der „NRW-Soforthilfe 2020“ an sie auszuzahlen habe, was diese im Hinblick auf die Pfändungsgläubiger verweigere. Mit Beschluss vom 23.04.2020 erhöhte das Amtsgericht daraufhin den pfändungsfreien Betrag für April 2020 gemäß § 850k Abs. 4 ZPO um 9.000 EUR. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Amtsgericht drei Gläubiger, unter anderem auch der Beschwerdeführer, bekannt. Mit weiterer Entscheidung vom 02.05.2020 erklärte das Amtsgericht den Beschluss vom 23.04.2020 im Hinblick auf weitere Pfändungsgläubiger für „gegenstandslos“. Es ordnete offenbar im Hinblick auf diese eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter anderem aus dem vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an (Bl. ## ff d.A.). Das Amtsgericht bat zudem die Bezirksregierung Köln um Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Corona-Soforthilfe, da insgesamt elf Gläubiger auf das Pfändungsschutzkonto mit noch nicht befriedigten Forderungen zugreifen. Daraus sei zu schließen, dass die finanzielle Notlage der Schuldnerin bereits vor der Corona-Situation eingetreten sein müsse. Eine Antwort der Bezirksregierung Köln gelangte in der Folge nicht zur Akte. Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 04.06.2020 (Bl. ## ff d.A.) erhöhte das Amtsgericht schließlich den der Schuldnerin zustehenden unpfändbaren Freibetrag betreffend das gepfändete Konto bei der Drittschuldnerin für den Monat April 2020 erneut um 9.000 EUR. Gleichzeitig erklärte es den Beschluss vom 02.05.2020 für „gegenstandslos“. Das Amtsgericht führte aus, dass der Schuldnerin zur Vermeidung einer unangemessenen Härte im Sinne von § 765a ZPO die „Corona-Soforthilfe“ in voller Höhe zu belassen und von der Pfändung auszunehmen sei. Ohnehin bestehe eine Unpfändbarkeit nach § 851 Abs. 1 ZPO. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde vom 09.06.2020. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Schuldnerin im Rahmen einer Vermögensauskunft im Juni 2018 angegeben habe, Hausfrau und ohne eigenes Einkommen zu sein. Die Voraussetzungen der „Corona-Soforthilfe“ seien deshalb mutmaßlich nicht gegeben. Gesetzlich sei die Soforthilfe uneingeschränkt pfändbar. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht stellt sich das Amtsgericht auf den Standpunkt, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelt, und hat daher den pfandfreien Betrag entsprechend erhöht. Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Daran fehlt es, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Erfasst werden also auch zweckgebundene Leistungen, zu welchen insbesondere staatliche Subventionszahlungen gehören können. Dies ist bei der Corona-Soforthilfe ganz evident der Fall. Ausweislich des Bewilligungsbescheids vom 29.03.2020 und der zugrunde liegenden Programme des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen dient sie als freiwillige Zahlung ohne Rechtsanspruch einer Abmilderung der finanziellen Notlagen der Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Ausdrücklich nicht umfasst sind nach dem Bescheid vor dem 01.03.2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Die Leistung dient daher nicht der Begleichung von Verbindlichkeiten, die – wie bei dem Beschwerdeführer (vgl. Bl.## d.A.) – Jahre zuvor entstanden sind (siehe auch BFH, Beschluss vom 09.07.2020, VII S 23/20 AdV m.w.N.). Vielmehr käme eine Pfändung allenfalls für Gläubiger einer der Zweckbindung entsprechenden „Anlassforderung“ in Betracht, zu welchen der Beschwerdeführer indes nicht gehört. Fehl geht auch dessen Einwand, die Soforthilfe habe möglichweise gar nicht gewährt werden dürfen. Die der Schuldnerin überlassenen Mittel sind zur Finanzierung von Verbindlichkeiten für fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben vorgesehen, wobei die Entscheidung darüber, welche Ausgaben damit getätigt und in welcher Reihenfolge Forderungen erfüllt werden, nach den Förderbestimmungen allein dem Empfänger der Soforthilfe obliegt, der eine zweckentsprechende Verwendung später auch zu verantworten hat. Die mit der Zuwendung verbundene Zweckbindung und die damit einhergehende Unpfändbarkeit entfiele auch nicht, wenn die Soforthilfe materiell gar nicht hätte gewährt werden dürfen. Der Rechtskreis des Beschwerdeführers wäre hierdurch weder betroffen noch wäre das Amtsgericht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren überhaupt zu einer entsprechenden Prüfung befugt. Allein zuständig ist insoweit der Beihilfegeber. Zutreffend hat das Amtsgericht seine Entscheidung zudem auf § 765a ZPO gestützt. Danach kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung auf Antrag des Schuldners ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn diese unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Eine solche unangemessene Härte im Sinne von § 765a ZPO ist dann anzunehmen, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BVerfG NJW 2015, 3083 ff; BGH IX ZB 100/16 Tz 11; I ZB 109/15 Tz 12). Nach dieser Maßgabe ist zwar das berechtigte Interesse des Gläubigers auf Befriedigung seiner bestehenden (Alt-)Forderungen zu berücksichtigen. Dem steht allerdings die eindeutige Zweckgebundenheit der gewährten „Corona-Soforthilfe“ gegenüber. Diese dient gerade dazu, der Schuldnerin ein wirtschaftliches Überleben und damit eine dauerhafte Existenzsicherung zu ermöglichen. Deren Interessen am Erhalt der Zuwendung überwiegen daher deutlich. Dies gilt umso mehr, als der tatsächlich nicht benötigte Förderbetrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes von der Schuldnerin zurückzuzahlen und damit ohnehin dem Zugriff sämtlicher Gläubiger entzogen ist sowie gemäß den Zuwendungsbedingungen auch entzogen werden soll. Nach dieser Maßgabe konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben und war mit der entsprechenden Kostenfolge (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.