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Urteil

21 KLs 27/19

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:0817.21KLS27.19.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Der Angeklagte C ist der Brandstiftung schuldig.

Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von

zwei Jahren drei Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte D wird freigesprochen.

Er ist für den durch Vollzug der Untersuchungshaft in dieser Sache erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen.

Der Angeklagte C trägt die Kosten seines Verfahrens. Die dem Angeklagten D entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten C: §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 21, 49 StGB

bzgl. des Angeklagten D: § 2 StrEG

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Der Angeklagte C ist der Brandstiftung schuldig. Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte D wird freigesprochen. Er ist für den durch Vollzug der Untersuchungshaft in dieser Sache erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen. Der Angeklagte C trägt die Kosten seines Verfahrens. Die dem Angeklagten D entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Angewendete Vorschriften: bzgl. des Angeklagten C: §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 21, 49 StGB bzgl. des Angeklagten D: § 2 StrEG Gründe: A Vorspann Gegenstand der Verurteilung ist ein Brand im Juni 2019 in dem E-Gebäude in F. Die beiden Angeklagten waren zum Tatzeitpunkt am Tatort und haben sich in der Hauptverhandlung der Tat gegenseitig bezichtigt. Die Kammer hat den Angeklagten C wegen Brandstiftung verurteilt, den Angeklagten D hingegen freigesprochen. Dem Urteil lag keine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde. B Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse Der Angeklagte C Der heute 00-jährige Angeklagte C (im Folgenden: C) wurde am 00.00.1996 in F1 in G geboren, wo er zunächst auch aufwuchs. Hier weitere Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten C. Er erhält eine Ausbildungsvergütung von 380 € monatlich, die über einen Träger geleistet wird. Zweimal pro Woche besucht er ausbildungsbegleitend ein Berufskolleg. Er lebt noch bei seinen Eltern. Der Angeklagte begann im Alter von 17 Jahren mit dem Konsum von Cannabis, kurz nachdem er seinen Schulabschluss gemacht hatte. Er konsumierte in Gesellschaft von Freunden, im Alter von 18 oder 19 Jahren immer häufiger, sodass er fast zweimal täglich einen Joint rauchte. Ferner konsumierte er am Wochenende regelmäßig hochprozentigen Alkohol in Form von Wodka und Whisky. Vor ungefähr sechs Monaten hat er seinen Konsum weitestgehend eingestellt. Der Angeklagte C ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 05.04.2011 sah die Staatsanwaltschaft Bonn in einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Beleidigung nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung des Angeklagten C ab. 2. Am 30.01.2018, rechtskräftig seit dem 07.02.2018, verurteilte das Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen 602 Ds – 775 Js 440/17 – 171/17, den Angeklagten C wegen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und wegen Beleidigung. Der Angeklagte wurde angewiesen, 40 Sozialstunden innerhalb von 4 Monaten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, mindestens jedoch 10 Stunden monatlich. Ferner wurde er angewiesen, eine Geldbuße von 300 € innerhalb von sechs Monaten in monatlichen Raten zu je 50 € an das Spendenkonto der Jugendgerichtshilfe zu zahlen sowie an drei Beratungsgesprächen bei der Suchtfachstelle E8 binnen drei Monaten teilzunehmen oder nach Wahl der Suchtfachstelle an einem FRED-Kurs. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Der Angeklagte ergriff am 25.12.2016 gegen 03:45 Uhr in dem E2 Restaurant am F Hauptbahnhof, während er auf seine Bestellung wartete, die neben der Kasse liegende Mitarbeiterkarte der H4 sowie deren Schlüssel, um beides künftig für eigene Zwecke zu verwenden. Die Gegenstände gelangten an die Geschädigte zurück. Als der Angeklagte wenig später von den herbeigerufenen Polizeibeamten zur Polizeiwache transportiert werden sollte, bezeichnete er den P als „Bullen“ und fragte „Wer ist dein Friseur, der dich so verkackt hat?“, um seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen. Der Angeklagte fasste am 06.07.2017 gegen 22:35 Uhr gemeinsam mit zwei weiteren unbekannt gebliebenen Tätern den spontanen Entschluss, in einen Klassenraum der Schule2, Straße1 in F, einzubrechen, um dort nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Hierzu trat der Angeklagte oder einer seiner Mittäter solange gegen das Fenster im Erdgeschoss des Schulgebäudes, bis der metallene Schließmechanismus des Fensters abbrach und dieses sich von außen öffnen ließ. Sodann stieg der Angeklagte mit einem seiner Mittäter durch das Fenster in den Klassenraum, während die dritte Person auf dem Schulhof stehen blieb, um „Schmiere zu stehen“. Der Angeklagte und sein Begleiter hebelten sodann gewaltsam die Türen verschiedener in dem Klassenraum befindlicher Schließfächer auf und sahen nach, ob sich darin Wertsachen befanden. Da sich in den Spinden lediglich Schreibmaterial, Bücher und Sportsachen befanden, beließen sie diese vor Ort und traten noch zwei Tische um, bevor sie das Gebäude wieder verließen, ohne etwas mitzunehmen.“ Der Angeklagte C leistete zunächst weder die Sozialstunden ab noch nahm er an den Beratungsgesprächen teil. Gegen ihn wurde daher mit Beschluss vom 25.04.2018 ein Dauerarrest von zwei Wochen festgesetzt, den der Angeklagte vom 04.07.2018 bis zum 18.07.2018 in der Jugendarrestanstalt F3 verbüßte. Der Angeklagte erfüllte die Weisungen auch in der Folgezeit nicht vollständig. Mit Beschluss vom 29.11.2018 setzte das Amtsgericht Bonn erneut zwei Wochen Jugendarrest gegen ihn fest. Da er zwischenzeitlich den Auflagen vollständig nachgekommen war, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 08.02.2019 von der Vollstreckung des Jugendarrestes abgesehen. 3. Am 22.11.2018, rechtskräftig seit dem 14.12.2018, verurteilte das Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen 704 Cs - 920 Js 1325/18 – 206/18, den Angeklagten C im Wege des Strafbefehls wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15,00 €. Der Angeklagte hatte am 05.10.2018 in Bonn ohne Erlaubnis über 0,4 Gramm Marihuana verfügt. 4. Am 23.05.2019, rechtskräftig seit dem 15.06.2019, verurteilte das Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen 705 Cs – 920 Js 480/19 – 98/19, den Angeklagten C im Wege des Strafbefehls wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 €. Der Angeklagte hatte am 31.03.2019 in Bonn ohne Erlaubnis über einen aus einem Tabak-Marihuana-Gemisch bestehenden Joint verfügt. 5. Am 29.05.2019, rechtskräftig seit dem 20.06.2019, verurteilte das Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen 706 Cs – 920 Js 413/19 – 206/19, den Angeklagten C im Wege des Strafbefehls wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15,00 €. Der Angeklagte hatte am 04.03.2019 in Bonn ohne Erlaubnis über einen aus einem Tabak-Marihuana-Gemisch bestehenden Joint verfügt. Mit Beschluss vom 23.08.2019, rechtskräftig seit dem 10.09.2019, wurden aus den Strafen der Strafbefehle vom 23.05.2019 und 29.05.2019 die Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15 € gebildet, 6. Am 23.08.2019, rechtskräftig seit dem 10.09.2019, verurteilte das Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen 706 Cs – 117 Js 1245/19 – 379/19, den Angeklagten C im Wege des Strafbefehls wegen Beleidigung zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 €. Gegen 01.40 Uhr hatten die Polizeibeamten P1 und P2 die Straße2 in F mit einem zivilen Pkw und in ziviler Kleidung befahren. Als der Pkw an dem Angeklagten vorbeigefahren war, hatte diese „was fahrt ihr hier entlang ihr Hurensöhne“ gerufen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 05.11.2019, rechtskräftig seit dem 21.11.2019, wurde der Tagessatz auf 10 € ermäßigt. Diese Geldstrafe ist vollständig bezahlt. Der Angeklagte D Der heute 00-jährige Angeklagte D (im Folgenden: D) wurde am 00.00.1997 in F4 / G1 geboren und wuchs bei seinen Eltern auf. Hier weitere Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten D. Der Angeklagte D ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte Der Angeklagte D lernte den Angeklagten C im Rahmen dessen Tätigkeit als I einige Monate vor der gegenständlichen, am 10.06.2020 begangenen Tat kennen. D und C kamen ins Gespräch, auch weil D wegen einer Abtreibung durch seine damalige Freundin Redebedarf hatte, und trafen sich in der Folgezeit miteinander. Sie verbrachten häufiger Zeit in dem „E4“, einem kleinen, öffentlich zugänglichen Garten nördlich der09 Innenstadt gelegen. C lud auch seine Freunde H7 (im Folgenden: H7), den er ebenfalls über seine Tätigkeit als I im Jahr 2017 kennengelernt hatte, und H8 (im Folgenden: H8), der beste Freund des H7, ein, mit ihm und D gemeinsam Zeit zu verbringen und dabei Alkohol zu konsumieren. Jedenfalls D, C und H7 konsumierten auch gelegentlich einen Joint. Es kam zu regelmäßigen Treffen des D, C, H7 und H8 ab ungefähr Anfang des Jahres 2019, die fast jedes Wochenende stattfanden und wobei sie sich auch häufig in dem erwähnten Garten trafen. Spätestens am Abend des 09.06.2019, Pfingstsonntag, trafen sich die Angeklagten mit H7 und H8, um gemeinsam ein Strandfest in F8 (bei F) zu besuchen. Wo genau sich die beteiligten Personen wann im Einzelnen getroffen haben und ob sie sich gemeinsam nach F8 begeben haben, konnte die Kammer nicht klären. Jedenfalls begann der Angeklagte C, der damals mindestens 70 Kilogramm wog, spätestens um 19 Uhr, Alkohol zu konsumieren. Auch D, H7 und H8 konsumierten Alkohol. Im Laufe des Abends trank C so mindestens eine ¾-Flasche Hochprozentiges, Wodka oder Whisky. D konsumierte drei Becher Whisky gemixt mit einem Softdrink. Ferner zogen die Angeklagten an dem Abend an mindestens einem gemeinsamen Joint. Gegen Mitternacht brachen die Angeklagten, H7 und H8 Richtung F auf. Auf dem Weg dorthin fertigte H8 gegen 21:46 Uhr mit seiner Handykamera Fotos von H7, der mit einer Champagnerflasche posierte. Ferner fertigte ein angesprochener Passant Gruppenfotos und ein Video von den Angeklagten, H7 und H8 gegen 23:45 Uhr, auf denen die Angeklagten und die Zeugen als Gruppe posieren und grölend eine Wein- sowie die Champagnerflasche vor die Kamera halten. Gegen 00:00 Uhr nahm H8 ein Video des C auf, auf welchem dieser die Champagnerfalsche, mit der H7 zuvor für die Fotos posiert hatte, an einer Bushaltestelle auf den Boden schmeißt und diese zerbricht. Anschließend begaben sich die Angeklagten, H7 und H8 gemeinsam mit dem Bus in die F Innenstadt. Dort kamen sie an einer Tankstelle nahe des Straße3 vorbei. C und D betraten den Verkaufsraum der Tankstelle, jedenfalls der Angeklagte D entwendete einen Lollipop. H8 und H7 warteten in dieser Zeit, die wenige Minuten andauerte, vor der Tankstelle. Anschließend begaben sich die Angeklagten mit H7 und H8 in Richtung des ebenfalls nahe gelegenen Hotels E. Eigentliches Tatgeschehen Die Angeklagten näherten sich aus Richtung Norden kommend dem E. H7 und H8, die von dem alkoholisierten Auftreten der Angeklagten genervt waren, gingen rund zehn Meter vor den Angeklagten her. Das E-Gebäude wurde im Jahr 2018 errichtet und liegt an der Straße4 in der F Innenstadt, der rückwärtige Gebäudeteil verläuft in Richtung der Straße5. Zwischen der Straße5 und dem Haupteingang des Hotels an der Straße4 befindet sich ein Durchgang, der durch das Gebäude verläuft. Nach Passieren des Durchgangs erstreckt sich linksseitig auf der Gebäuderückseite eine kleine Terrasse mit Außenbestuhlung. Auf der in einer Art Rundbogen verlaufenden rückwärtigen Gebäudeseite befindet sich im Tiefparterre ein Lagerraum, der spätere Tatort, der über eine doppelflügige Metalltür betreten werden kann und dessen Eingangsbereich videoüberwacht wird. Der Zugang zu dieser Tür erfolgt neben der Zufahrtsrampe, die an der vorgenannten Terrasse entlang verläuft, über eine Treppe, wo sich zur Gebäudeinnenecke ein Seiteneingang zum Hotel befindet. Dieser Lagerraum verläuft nach dem Betreten in einer Art Rundbogen nach rechts. In der hinteren linke Ecke des Lagerraumes befindet sich ein Waschbecken. Der Raum selbst ist mit Rohren, Elektro- und Lüftungsleitungen versehen und bestand zum Tatzeitpunkt aus einer Betondecke, einem Betonboden, und Betonwänden, die lediglich im Bereich des Waschbeckens, das der Einspeisung von Reinigungsmitteln diente, teilweise gefliest waren. Über Fenster verfügte der Raum nicht. Links neben dem Lagerraum befinden sich Räume, die der Reinigung der Schmutzwäsche dienen. Hinter dem Lagerraum befindet sich ein als Büro genutzter Raum. Über dem Lagerraum befinden sich im ersten Obergeschoss und den darüber liegenden Geschossen Gästezimmer. Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend die Örtlichkeit des Tatortes wird gem. §§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 16 bis 20 sowie Bl. 434 der Hauptakte Bezug genommen. Der Lagerraum war zum Tatzeitpunkt mit Leergutkästen in dem vorderen Eingangsbereich und dem Bereich der hinteren linken Ecke, in denen sich leere Pfandflaschen, teilweise aus Glas, befanden, sowie mit sechs Müllcontainern, zwei für Papier und Pappe und vier für den Restmüll, welche jeweils ca. einen Kubikmeter groß waren, ausgestattet. Dabei handelt es sich um größere Müllcontainer auf Rollen, die mit einem Deckel verschlossen werden können. Die Container waren an der hinteren rechten Ecke am Rundbogen verlaufend nebeneinander angeordnet. In dem vorderen Bereich, der Wand, in der sich die Eingangstüre befand, waren keine Container angeordnet. In diesen Containern wurde der gesamte anfallende Müll des Hotels gelagert. Die Restmülltonnen werden donnerstags geleert, die Papiertonnen mittwochs, wobei freitags viele Anlieferungen an das Hotel erfolgen, weshalb insbesondere die Papiertonnen bereits freitags regelmäßig reichlich gefüllt sind. Die Angeklagten passierten gegen 00:50 Uhr das E-Gebäude auf Seite der Straße5. C bemerkte im Vorbeigehen Richtung Durchgang, dass die Türe zum beleuchteten Lagerraum des E offenstand, und kam auf die Idee, nachzuschauen, ob es in dem Raum etwas Interessantes geben könnte. Er forderte D auf, mitzukommen, was dieser zunächst nicht tat. Vielmehr wartete D zunächst einige Meter entfernt vor dem Lagerraum, während C den Lagerraum gegen 00:53 Uhr zunächst alleine betrat. Um 00:53:01 räumte der Angeklagte C einen Leergutkasten aus dem Lagerraum und stellte diesen auf einer Sackkarre ab. Er forderte den Angeklagten D erneut auf, mit in den Lagerraum zu kommen, was dieser nun auch tat. Um 00:53:05 betraten beide Angeklagten den Lagerraum. Der Angeklagte C ging unmittelbar in den hinteren Bereich des Lagerraumes und suchte weiter nach Stehlenswertem und nach Alkohol sowie Kaltgetränken. Er fand jedoch nur ungefüllte Leergutflaschen vor, die er aus Unmut umwarf. D fragte ihn, was er da mache, worauf C zunächst nicht reagierte. C hörte dann jedoch wenige Sekunden später auf, die Flaschen umzuschmeißen. Weil er keinen Alkohol bzw. Kaltgetränke fand, war er wütend und fasste spontan den Entschluss, einen der in dem Lagerraum befindlichen Container anzuzünden. Er ging zu dem rechtseitigen zur Ecke hin gelegenen vorletzten Container, fasste zwei der in dem Container befindlichen schwarzen Mülltüten aus Plastik in einer Hand zusammen und zündete mit einem in der anderen Hand befindlichen Feuerzeug, das er körpernah aufbewahrt und herausgeholt hatte, die Müllbeutel an. Das Plastik begann zu schmelzen und der Inhalt des Containers, bestehend aus Pappe oder Restmüll, geriet wie beabsichtigt in Brand. Dabei nahm der Angeklagte C zumindest billigend in Kauf, dass der gesamte Container Feuer fängt, in Vollbrand gerät und dadurch auch schwere Beschädigungen an dem Raum entsteht. Der Angeklagte D sah dies, nahm einen Lichtschein von den Flammen wahr und rannte um 00:53:38 Uhr aus dem Lagerraum in Richtung des Durchgangs zum Vordereingang des E. Der Angeklagte C, der das Weiterbrennen des gelegten Feuers jedenfalls billigend in Kauf nahm, folgte D um 00:53:40 Uhr. Spätestens bei Erreichen des Durchgangs verlangsamten die Angeklagten ihre Schritte und gingen wieder in ruhigem Tempo nebeneinander her. Sie passierten den Durchgang und rund 20 Sekunden später versuchte der Angeklagte C, den ebenfalls videoüberwachten Lobbybereich des E durch den Vordereingang zu betreten. Da die Eingangstüren, Schiebetüren aus Glas, nach Mitternacht nicht mehr automatisch öffnen, sondern durch Betätigen einer Taste durch einen Mitarbeiter geöffnet werden müssen, konnte der Angeklagte C das E nicht direkt betreten. Er stand rund zehn Sekunden vor der Tür, bis der Angeklagte D hinzutrat. Der Angeklagte C verließ sodann den Eingangsbereich, weil die Türen weiterhin geschlossen blieben. Der Angeklagte D wurde von dem Mitarbeiter H9 bemerkt, der den Türöffner betätigte, als sich der Angeklagte D schon wieder von der Eingangstür umgedreht hatte. Der Angeklagte D bemerkte jedoch, dass die Türen sich nun öffneten und rief den Angeklagten C wieder hinzu, der nach rund 15 Sekunden erneut den Eingangsbereich des E betrat. Die Türen, die zwischenzeitlich wieder automatisch geschlossen waren, wurden erneut von dem Mitarbeiter H9 geöffnet. Der Angeklagte D betrat den Lobbybereich des E, der Angeklagte C folgte ihm. Der Angeklagte C winkte in den Barbereich, während er sich mit D zum Empfangstresen begab. Dort erkundigte sich C nach einem Tisch, um alkoholische Getränke zu konsumieren. Der Mitarbeiter H9 teilte ihm jedoch mit, dass der Barbereich nur für Hotelgäste geöffnet sei. Die Angeklagten verließen daraufhin den Empfangsbereich in Richtung Ausgang. Gerade, als die Angeklagten die erste Glastüre passierten, ging der Feueralarm, der sowohl akustisch als auch auf einem Display an der Empfangstheke erschien, an der Empfangstheke des E los, der sich von den Mitarbeitern H9 und H10 nicht abstellen ließ. Die Mitarbeiter H9 und H10 entfernten sich aus dem Lobbybereich, um nach der Ursache des Alarms zu suchen, und begaben sich Richtung Lagerraum. Sie sahen, dass Rauch aus dem Lagerraum kam. Der Mitarbeiter H10 begab sich in den Lagerraum und versuchte, das Feuer unter Zuhilfenahme eines Feuerlöschers zu löschen, was ihm jedoch nicht gelang. Durch das Feuer bildete sich unterdessen an der rechtseitigen, bogenförmigen Wandseite im hinteren Bereich ein Brandtrichter, vom Boden ausfächernd nach oben hin verlaufend. Der in Brand gesetzte Container schmolz aufgrund der Hitzeentwicklung vollkommen weg, brannte aber nicht selbständig. Der neben dem angezündeten Container, unmittelbar in der Ecke befindliche Container schmolz zur Hälfte weg, der Inhalt verbrannte. Unmittelbar, nachdem sich die Mitarbeiter H9 und H10 aus dem Lobbybereich des E entfernt hatten, betrat der Angeklagte C rund zehn Sekunden nach dem erstmaligen Verlassen des Lobbybereichs diesen erneut, die Glastüren öffneten sich nun aufgrund des ausgelösten Feueralarms automatisch. C ging zielstrebig auf den Barbereich, der über zwei Tresen verfügte, zu, passierte die Lücke zwischen den beiden Tresen und griff nach einer hinter dem Bartresen befindlichen Flasche (insoweit wurde das Verfahren hinsichtlich eines etwaigen versuchten Diebstahls nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt). Der Angeklagte C berührte jedoch keine Flasche, sondern drehte sich unmittelbar vor dem Regal um und ging zurück Richtung Ausgang. In diesem Moment kam der Mitarbeiter H9 dann zurück in den Lobbybereich des E und sah, wie der Angeklagte C von dem Tresen aus Richtung Ausgang ging. Als der Angeklagte C sich auf halber Strecke zwischen dem Tresen und Ausgang befand, ging Frau H11, die den Mitarbeiter H10 besuchte, sich an der Bar aufhielt und deshalb das Geschehen beobachtete, auf den Angeklagten C zu und stellte ihn zur Rede. Der Angeklagte C blieb stehen, es kam zu einer Diskussion mit Frau H11 und dem hinzugetretenen Mitarbeiter H9, der versuchte beruhigend auf den Angeklagten C einzureden. Der Angeklagte C wurde Richtung Ausgang gedrückt und verließ, dabei diskutierend, den Empfangsbereich des E. Der Angeklagte D befand sich in dieser Zeit vor dem Eingangsbereich des Hotels. Rund 40 Sekunden nach Verlassen des Lobbybereichs durch den Angeklagten C befanden sich die Angeklagten C und D erneut vor der Eingangstür des E und diskutierten dort rund 15 Sekunden mit Radfahrern, die das E betreten wollten. Anschließend begaben sich die Angeklagten D und C von dem E in Richtung Innenstadt. Die durch den Feueralarm automatisch alarmierte Feuerwehr traf gegen 01:05 Uhr am E ein. Die Einsatzkräfte konnten das Feuer in zwei Containern, deren Inhalt in voller Ausdehnung mit Rauchentwicklung brannte, in dem Lagerraum löschen. An den Wänden des Lagerraumes befanden sich später erhebliche Rußablagerungen. Im Bereich der Decke kam es aufgrund der Hitzeentwicklung durch das Feuer zu großflächigen Putz- und Betonabplatzungen. Der neben dem angezündeten Container befindliche weitere Container am rechtsstetigen Kopfende der Wandseite schmolz – wie bereits erwähnt - in Richtung des Brandherdes weg. Die an der Decke verlaufenden Metallrohre wurden stark verfärbt und fielen teilweise herunter, brannten aber nicht selbständig. Auch die Elektroinstallation in dem Raum wurde durch die Hitze zerstört, sodass Kupferlitzen von der Decke und den Wänden herabhingen. Ferner wurden die durch den Lagerraum laufenden Lüftungsleitungen und damit die Lüftungsanlage des Hotelgebäudes beschädigt. Das Foyer ist an zwei Lüftungskreise angeschlossen, einer davon war defekt, sodass es wärmer als üblich in dem Raum war. Auch die Lüftung der Tiefgarage und Kellerräume war für zwei Wochen nicht nutzbar. Ferner sendete die Brandmeldeanlage Fehlermeldungen, was ungefähr zwei Wochen andauerte, beeinträchtigte aber die Funktion der Brandmeldeanlage als solche nicht. Die über dem Müllraum befindlichen Hotelzimmer hatten in der Tatnacht teilweise auf Kipp geöffnete Fenster, wodurch der entstandene Rauch in drei Gästezimmer zog. Keiner der Hotelgäste atmete den Rauch in dieser Nacht ein, kein Gast oder Mitarbeiter war konkret in seiner Gesundheit durch das Feuer bzw. den Rauch gefährdet oder musste deswegen medizinische Behandlung in Anspruch nehmen. An dem Hotelzimmer, das sich unmittelbar über der Tür des Lagerraums befand, schmolz an einer vor dem bodentiefen Fenster angebrachte Glasscheibe, die mittig mit einer Sicherheitsglasfolie versehen war, ein Teil der Folie, weswegen diese Glasscheibe ausgetauscht wurde. Die Hotelzimmer selbst wiesen allenfalls geringfügige Verrußungsspuren an den Fenstern auf, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich auch um Dreck an den Fenstern handelte. Reparaturmaßnahmen an den Hotelzimmern waren nicht erforderlich, sie mussten lediglich von dem Rauchgeruch, der durch über die gekippten Fenster aus dem Müllraum in die Zimmer gelangt waren, befreit werden, in dem sie gelüftet und gereinigt wurden. Nach wenigen Tagen wurden die Hotelzimmer weitervermietet. Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend die Brandfolgen in dem Lagerraum des E wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 17 bis 20, Bl. 51 bis 58 sowie Bl. 421 bis 433 der Hauptakte Bezug genommen. Der Lagerraum des E konnte zunächst aufgrund der starken Verrußungen nicht mehr betreten werden. Der Raum war schließlich von Mitte August 2019 bis Mitte Dezember 2019 wegen der notwendigen Sanierung nicht benutzbar. Die Müllcontainer wurden in dieser Zeit in dem Bereich vor dem Lagerraum gelagert, wodurch es auch zu Geruchsbelästigungen kam, über die sich Anwohner beschwerten. Das anfallende Leergut wurde in der Tiefgarage des E gelagert. Am 21.08.2019 wurde der gesamte Raum einschließlich des Waschbeckens und der Türe mit Wassersaugern und der Fliesenbelag mittels eines Spezialreinigers gereinigt. Anschließend wurde die Lüftungstechnik neu verkabelt, die Brandmeldeanlage instandgesetzt, die Türe samt Beschlägen ausgetauscht, ferner mussten sämtliche Durchführungen von der Tiefgarage bis zum Dach brandschutztechnisch verschlossen werden. Im Hinblick auf die vorgenannten Arbeiten wurde ein Betrag von 68.229,63 € netto an die Bauunternehmen ausgezahlt. Die Fähigkeit des Angeklagten C, sich von der Einsicht in das begangene Unrecht steuern zu lassen, war bei Begehung der Tat aufgrund des Zusammenwirkens von vorausgegangenem Alkohol- und Drogenkonsum erheblich vermindert. Sie war jedoch zu keinem Zeitpunkt aufgehoben. Nachtatgeschehen Die Angeklagten begaben sich im Beisein von H7 und H8 wie ausgeführt nach dem Verlassen des E sodann in die F Innenstadt. Sie hörten auf dem Weg die Sirenen der gegen 01:05 Uhr am E eingetroffenen Feuerwehr. Was die Angeklagten in den folgenden 35 Minuten machten, konnte die Kammer nicht klären. Jedenfalls trennten sich H7 und H8 vor 01:40 Uhr von den Angeklagten vor einem Pub in der F Innenstadt. Die Angeklagten wurden jedenfalls gegen 01:40 Uhr von einer zivilen Polizeistreife am Straße6, die wegen einer Nahbereichsfahndung aufgrund des Brandes im E eingesetzt war, nahe der Straße7 in der F Innenstadt angetroffen. Der Angeklagte C rief den Polizeibeamten P1 und P2, die die Fenster des Streifenwagens geöffnet hatten, „was fahrt ihr hier lang ihr Hurensöhne“ hinterher (hinsichtlich der Beleidigung ist der Angeklagte C im Wege des Strafbefehls zu einer Geldstrafe verurteilt worden). Die Angeklagten C und D wurden daraufhin von den Polizeibeamten zur Rede gestellt, wobei der Angeklagte C diskutierte und der Angeklagte D beschwichtigend auf diesen einwirkte. Die Polizeibeamten bemerkten, dass die Angeklagten alkoholisiert waren. Sie sprachen zwar ganze Sätze, hatten aber eine verwaschene Aussprache. Die Polizeibeamten P2 und P1 nahmen die Personalien der Angeklagten auf und entließen diese sodann aus der Kontrolle. Die Angeklagten C und D begaben sich im Anschluss in die Wohnung des Angeklagten D und legten sich dort schlafen. Gang des Ermittlungsverfahrens Mit Beschluss vom 11.06.2019 ordnete das Amtsgericht Bonn die Veröffentlichung von Aufnahmen der unbekannten Beschuldigten auf Dauer im Internet, in den polizeilichen, örtlichen und überörtlichen Printmedien sowie im Fernsehen an, um so an Hinweise zu gelangen, wer die auf dem Video aus dem Lobbybereich des Hotels befindlichen zwei jungen Männer waren. Am selben Tage gegen 14:46 Uhr leitete die Polizei F die Öffentlichkeitsfahndung unter Verwendung der Bilder der Angeklagten beim Betreten des Lobbybereichs des E ein. C sah die Bilder aus der Öffentlichkeitsfahnung und begab sich daraufhin zu seinem Verteidiger H12. Mit Schreiben vom 13.06.2019 ließ C über seinen Verteidiger mitteilen, dass es sich bei der Person in dem E5-Pullover um ihn, C, handele. Angaben zur Sache erfolgten zunächst nicht. Aufgrund des Umstands, dass C und D in der Tatnacht von der zivilen Polizeistreife aufgegriffen worden waren, richteten sich die Ermittlungen nun auch gegen D. Der Verteidiger des C teilte P3 zudem mit, dass der Mittäter möglicherweise phonetisch „H13“ genannt werde. Unter dem 25.11.2019 wurde schließlich Anklage gegen C und D wegen gemeinschaftlicher besonders schwerer Brandstiftung erhoben. D konnte zunächst nicht ausfindig gemacht werden. Mit Schreiben vom 19.03.2020 gab C eine Einlassung ab, in der er D namentlich benannte und angab, dass er sich mit D, H8 und H7 (bezeichnet als „H14“) getroffen habe in einem Garten und diese angefangen hätten, zu trinken. Während der Zeit des Trinkens habe D bereits mehrfach Zigarettenpackungen angezündet und mit seinem Feuerzeug gespielt. Ferner habe D Feuerzeugbenzin bei sich gehabt, um das Feuerzeug zu füllen. Nachdem sie ordentlich getrunken hätten, hätten sie sich in Richtung Straße3 bewegt. Als sie an dem E vorbeigelaufen seien, sei ihnen aufgefallen, dass die Tür vom Lagerraum geöffnet gewesen sei. D habe vorgeschlagen, mal nachzuschauen, was dort drin sei. Er, C, habe aus Interesse und Neugier eingewilligt. Er und D hätten das Lager betreten, H7 und H8 seien draußen geblieben. Als er und D sich im Lager umgeschaut hätten, hätten sie ausschließlich Leergut und Papiercontainer entdeckt. D habe vorgeschlagen, dass Leergut mitzunehmen. Er habe dies jedoch abgelehnt, er habe nicht stehlen, sondern weiter trinken wollen. Er habe sich weiter umgeschaut. In der gleichen Zeit habe D sein Feuerzeug rausgeholt und angefangen, Papier im Container anzuzünden. Dabei habe D das mitgeführte Feuerzeugbenzin in den Container gegossen. Es habe sich Rauch entwickelt und gebrannt. Daraufhin hätten sie fluchtartig den Raum verlassen ohne das Feuer zu löschen. Als sie wieder auf der Straße gewesen seien, seien sie weiter Richtung des Eingangs des E gegangen. Dort hätten sie gesehen, dass Leute im Foyer des E gesessen und getrunken hätten. Er, C, habe vorgeschlagen, dort zu „chillen“ und weiter zu trinken. Er habe dann mit D das Hotel betreten. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass nur Gäste des Hotels etwas im Foyer trinken dürften und sie ziemlich betrunken seien. Sie seien daher aufgefordert worden, das Hotel zu verlassen, was sie getan hätten. Sie seien zu H7 und H8 zurückgegangen und hätten diskutiert, was man noch machen könne. Ihm, C, sei dann der Gedanke gekommen, dass das Hotel ihnen eine Flasche Alkohol verkaufen könne. Er sei dann in das Foyer gegangen und direkt an die Theke hinter der Bar gegangen, um sich eine Flasche Alkohol auszusuchen. Dies sei ihm von einer Mitarbeiterin untersagt worden, weswegen er mit ihr den Kauf habe besprechen wollen, was abgelehnt worden sei. Er habe keinen Vorsatz bzgl. der Brandstiftung und habe keine Flasche Alkohol entwenden wollen. Im Anschluss an diese Einlassung hat die Kammer mit Beschluss vom 20.03.2020 die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten D angeordnet. B Beweiswürdigung Die Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich die Tat so wie festgestellt ereignet hat. Die Kammer hat die Angeklagten sowohl zu ihrem Werdegang als auch zu ihrem Verhalten an dem Tattag befragt. Beide Angeklagten haben sich bereits zu Beginn der Hauptverhandlung eingelassen und sämtliche Nachfragen der Kammer sowohl zur Person als auch zur Sache beantwortet und auch eine Skizze betreffend den Tatort und das Tatgeschehen angefertigt. Ferner hat die Kammer die Zeugen H7, H8, H15, H16, P1, P2, P3, H17, H9, H10, H11, H18 und H19 vernommen, diverse Urkunden verlesen und im Selbstleseverfahren eingeführt sowie Lichtbilder, Videos und Audiodateien in Augenschein genommen. I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zum Werdegang und den Vorstrafen des Angeklagten C beruhen auf dessen Angaben und den hierzu verlesenen Urkunden, insbesondere den verlesenen Vorstrafenakten und dem Bundeszentralregisterauszug. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben des Angeklagten C zu seinem Werdegang zu zweifeln. Der Angeklagte C hat sich umfassend und detailliert zu seinem Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen, wie dies festgestellt ist, verhalten. Er hat diese Angaben im Übrigen auf Nachfrage weiter und stets nachvollziehbar konkretisiert. Sie werden ergänzt und bestätigt durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie die übrigen diesbezüglichen Urkunden, wie dies im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten D beruhen auf dessen Angaben, die sich mit den verlesenen Angaben aus der (früheren) Ausländerakte des Angeklagten D und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug decken. Auch hier hatte die Kammer keinen Anlass, an den Angaben des Angeklagten D zu seinem Werdegang zu zweifeln. Auch er hat sich detailliert und umfassend zur seinem Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen eingelassen und auf Nachfrage der Kammer ergänzt und präzisiert. II. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zum Geschehen am Tattag beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten C und D, sofern ihnen gefolgt werden kann, den Angaben der Zeugen H7, H8, H19, P3, H9, H10, H11, H18 und H19, den in Augenschein genommenen Videos aus dem Lobbybereich und dem Zugang zum Lagerraum, den in Augenschein genommen Fotos zum Zustand des Müllraums nach dem Brand, den in Augenschein genommenen Fotos und Videos auf dem Smartphone des Zeugen H8 und den dazu verlesenen Urkunden. 1. Einlassung des Angeklagten C Der Angeklagte C hat sich am ersten Hauptverhandlungstag dahingehend eingelassen, dass er sich am 09.06.2019 mit D und zwei weiteren Personen, H8 und H7, anlässlich des Strandfestes in F9 getroffen habe. Dort hätten sie zu viert viel Zeit verbracht und auch erhebliche Mengen Alkohol konsumiert. Er habe sich mit D, H7 und H8 2-3 Flaschen Whisky und Wodka, den er oder ein anderer mitgebracht habe, geteilt, wobei er und D am meisten getrunken hätten. Zudem habe er mindestens einen Joint an dem Abend geraucht, das Cannabis habe die Gruppe für 10-20 € zuvor gekauft. Die Wirkung des Cannabis sei gut gewesen. Gegen 22/23 Uhr habe man beschlossen, sich zurück nach F zu begeben. Er habe des Öfteren Zeit in einer Art Schrebergarten nahe des E verbracht. Der Platz habe ihm gefallen, weil er abgeschieden sei und er dort habe in Ruhe Getränke habe zu sich nehmen können. Gegen Mitternacht sei er dort mit D, H8 und H7 eingetroffen. Dort habe man weiter Alkohol getrunken. Er selbst habe an dem Abend ca. eine 3/4-Flasche Hochprozentiges getrunken. Er habe damals 70-72 Kilogramm gewogen. Irgendwann habe man dann zu viert nach Hause spazieren wollen. Dabei sei man am rückläufigen Teil des E vorbeigekommen. Er habe dann aus dem Augenwinkel gesehen, dass die Lagertüre offen gestanden habe. Er sei neugierig und betrunken gewesen und habe zu D gesagt, „lass uns mal gucken“. Er habe sich dann mit D in den Lagerraum begeben und dort Pfandflaschen und Müllcontainer gesehen. Dann sei ihm spontan die Idee gekommen, Pfandflaschen mitzunehmen. Er habe drei bis vier Kästen mit Pfandlaschen aus dem Lagerraum getragen, während D im Lagerraum geblieben sei. Er habe dann geschaut, was D mache. D habe etwas mit einem Feuerzeug gemacht, ein bis zwei Tropfen Feuerzeugbenzin dazugegeben und einen Müllcontainer in Brand gesetzt. Dann seien beide zusammen rausgelaufen. Er habe nicht gedacht, dass das Feuer sich so entwickle, sondern einfach nur raus gewollt. Er habe Flammen und Rauch gesehen. Der Deckel des Containers sei zugefallen, er habe gedacht, dass das Feuer ersticke. Niemals habe er gedacht, dass das Feuer so ein Ausmaß annehme. Mit D habe er in der Zeit nicht gesprochen. Sie seien dann beide die Treppe runter rechts zu H7 und H8 gegangen, die im Raucherbereich gewartet hätten, das Feuer habe er schon fast vergessen. Vor dem Eingang des E sei dann die Idee aufgekommen, in der Lobby noch etwas zu viert zu trinken. Er sei dann mit D problemlos in das E gegangen. Ihm sei jedoch gesagt worden, dass nur an Hotelgäste ausgeschenkt werde. Er habe dann mit D wieder den Empfangsbereich des E verlassen und sich zu H7 und H8 begeben. Irgendwer habe dann zu ihm gesagt „Geh mal rein und hol eine Flasche“. Daraufhin sei er ein zweites Mal, dieses Mal alleine in den Eingangsbereich des Hotels gegangen. Er sei zur Bar gegangen und habe die Flasche fast berührt, als plötzlich der Alarm losgegangen sei. Es sei dann ein Mitarbeiter dazwischen gegangen und eine Frau sei aufgestanden. Dann sei er wieder rausgegangen und er sei mit D, H8 und H7 Richtung Stadt gegangen. Er habe dann an einem Kiosk am Straße3 einen Feuerwehrwagen bemerkt. Da habe er dann gewusst, dass das Feuer aus dem Lagerraum gewesen sei. Er habe sich dann mit D zu dessen Wohnung in F7 begeben, um dort zu schlafen. In der Fußgängerzone auf dem Weg Richtung des F Hauptbahnhofs sei er sehr alkoholisiert gewesen, wisse aber noch, dass zwei Polizisten ausgestiegen seien. Diese hätten noch gesagt, dass andere ganz anders reagiert hätten. Er habe mit D H7 und H8 zu Bus und Bahn gebracht. Auf Nachfrage hat C angegeben, dass er den Alkohol am E6 oder E7, so genau könne er sich nicht mehr erinnern, am Straße8 gekauft habe, er habe bis 18 Uhr gearbeitet und dann habe er sich mit H7 und H8 in der Stadt getroffen und sie seien zu dritt mit dem Bus zum Strandfest nach F9 gefahren. D sei dann dazukommen. Eine dritte Flasche Alkohol habe man irgendwo vor Ort gekauft, aber nicht auf dem Strandfest, da die Preise zu hoch gewesen seien. Die Flasche habe man in dem Schrebergarten getrunken. Auf die Frage, was D in der Zeit, als er, C, die erste Kiste aus dem Lagerraum getragen habe, gemacht habe, führte er aus, D habe am Anfang mit den Kisten geholfen, dann sei er beschäftigt gewesen. Er habe erstmal keine Idee gehabt, wie er das Pfand da habe wegbekommen sollen, er habe das auf einen Rollwagen o.ä. tun wollen. Es sei eine bescheuerte Idee gewesen. Auf weitere Nachfrage hat C erklärt, dass er nicht wisse, von wem der Vorschlag, eine Flasche zu nehmen, gekommen sei. Es sei so gewesen, wie er das gerade erzählt habe. Bei dem Container, der D in Brand gesteckt habe, habe sich um einen großen Container gehandelt, mit Papier, mit einem blauen oder schwarzen Deckel. Auf Vorhalt der – abweichenden – schriftlichen Einlassung vom 19.03.2020 - wonach D ihn aufgefordert habe, den Lagerraum zu betreten, es nach dem Anzünden des Papieres und Schütten des Feuerzeugbenzins Rauch und Flammen gegeben habe und er, C, eine Flasche Alkohol an der Bar haben kaufen wollen, erklärte er, dass zähle, woran er sich jetzt erinnere. Er habe damals vielleicht unter Schock gestanden, er und seine Eltern hätten ihn ja auf den Fahndungsfotos gesehen und er sei dann direkt zu seinem Anwalt gegangen. Er habe mit D gemeinsam den Lagerraum verlassen. Er sei vielleicht noch mit den Kästen beschäftigt gewesen und dann später raus. Am dritten Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte C dahingehend weiter eingelassen, dass er die offene Türe beim E gesehen habe und neugierig geworden sei. Er habe mal schauen wollen, „was es da so gibt“. Er habe etwa an kalte Getränke gedacht. Er habe dann aber nur Leergut gefunden, Kästen mit Wasser- und Cola-Flaschen aus Glas. Er sei als erster in den Raum gegangen, aber letztlich mit D zusammen. Er sei von den Leergutkästen fasziniert gewesen und habe diese mitnehmen wollen, um sie einzutauschen, so viel, wie er und D hätten tragen können. Er habe einen Kasten vom Boden genommen, rausgetragen und nahe des Parkplatzes abgestellt, um ihn später auf dem Rückweg mitzunehmen. Dies habe nicht mal eine Minute gedauert. Dann habe er die Idee gehabt, eine Art Transportwagen, „Roller“, zu nehmen. D sei in dem Raum geblieben, habe keine Kiste getragen, sondern sich umgeschaut. Als er, C, wieder in den Raum gekommen sei, sei D „irgendwo hinten im Raum“ gewesen. Da seien auch die Mülleimer gewesen, auch „Krims-Krams“ habe da rumgelegen. Das seien große Tonnen gewesen, wie eine große Haushaltsmülltonne, eine schwarz, eine blaue, mit einem Klappdeckel, die nah beieinander gestanden hätten. Als er das zweite Mal den Raum betreten habe, habe er die Schubkarre mit reingebracht, die neben dem Eingang gestanden habe. Er habe dann noch weitere Kisten draufgehoben, dass sei ihm plötzlich klargeworden, „dass das alles eine blöde Idee ist“. D sei über die Tonne gelehnt und mit den Händen in der Tonne gewesen und habe da „rumgefuchtelt“. Er habe D nicht angesprochen, sondern gedacht, er suche nach Sachen, „die man mitnehmen könne“. Er habe D nicht aufgefordert, zu suchen. Er sei am Aufladen gewesen und habe sich dabei nach D umdrehen können. Er sei dann auf D zugegangen, um zu gucken, was dieser mache. Dann habe er gesehen, wie D mit Papier schon gezündelt habe. D habe dann Benzin darauf geschüttet. Es habe eine Stichflamme wie beim Grillen gegeben und es habe dann alles gebrannt. Er habe aber keine Flammen, sondern nur einen Lichtschein gesehen; das Feuer sei unterhalb des Containerrandes und deshalb für ihn nicht sichtbar gewesen. Das Feuerzeug habe D in der rechten Hand gehabt, eine Zeitung in der linken. Als diese Feuer gefangen habe, habe D aus seiner Tasche das Benzin geholt und das dann „da so da drüber“ gegeben. Das sei ein kleiner silberner Behälter mit roter Spitze zum Aufstöpseln gewesen, das habe D darüber geschwenkt. Es habe direkt angefangen, zu brennen. D habe das mit Abstand gemacht, er habe nichts dabei gesagt. An Blickkontakt zu D könne er sich nicht erinnern. Es habe ganz schön gebrannt. Beide seien einen Schritt nach hinten gegangen. Er habe ein offenes Feuer gesehen. Erst habe nur die Zeitung gebrannt, dann habe er gesehen, dass es leuchte, im Container hell geworden sei. Er sei schockiert gewesen, weil man so ein Leuchten gesehen habe. An Rauch könne er sich nicht erinnern. Er und D hätten auf dem Weg nach draußen Kästen umgeschmissen, als der Container schon gebrannt habe. Es sei alles super schnell gegangen. Er wisse nicht mehr, warum sie die Kästen umgeschmissen hätten. Glas sei kaputt gegangen. D sei vor ihm rausgelaufen. Er, C, habe auch noch Kästen, die im Weg gewesen seien, umgeworfen. Das sei fast am Ausgang gewesen. Er sei hinter D rausgegangen, hektisch, aber sie seien nicht um ihr Leben gelaufen, er sei sich der Gefahr nicht bewusst gewesen. Er und D seien erst im schnellen Schritt, dann links der Passage nach der Rampe normalen Schrittes gegangen. Er habe gedacht, das Feuer sei nicht so groß und gehe von selber aus. Er gehe davon aus, dass der Container voll gewesen sei. Pappe und Papier hätten nicht rausgeschaut aus dem Container. Er habe nicht in Erinnerung, mit D vor Ort darüber geredet zu haben. Auf weitere Nachfrage erklärte der Angeklagte C, dass D, als er das erste Mal wieder in den Raum gekommen sei, mitten im Raum gestanden und sich umgeschaut habe. Als er das zweite Mal reingekommen sei, nachdem er den Wagen geholt habe, sei D näher am Container gewesen, in einem Abstand von ca. drei Metern. Er habe sich nur umgeschaut zur Seite und dann gesehen, was D da mache. Er sei einen Schritt auf D zu, weil er sich „das“ habe anschauen wollen. Er habe gesehen, dass D seine Hände im Container gehabt habe, dass er etwas geschüttelt habe. D habe auf das Benzin gedrückt und es sei ein Strahl rausgekommen. Der Benzinbehälter sei dunkelgrau mit Schrift gewesen, den habe er wiedererkannt, weil D den mehrmals an anderen Tagen dabei gehabt habe. D habe den Behälter mit seiner linken Hand geöffnet. Als er später den Alarm gehört habe, habe er an nichts gedacht und auch nicht mit D über die Sache geredet. Er habe gedacht, dass das Papier nicht brenne, vielleicht sei es auch Pappe gewesen. Ihm tue alles sehr leid, dass seien alles sehr dumme Ideen gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, einen Deckel zugeklappt zu haben oder dass er und D gelacht hätten. Er habe – anders als beim ersten Hauptverhandlungstag geäußert - keine Musikbox in der Hand gehabt, sondern diese sei an seiner Tasche befestigt gewesen. Auf weiteren Vorhalt nach Anfertigung der Skizze vom Tatort gab der Angeklagte C an, dass die Müllcontainer mit dem Rücken zur Wand gestanden hätten. Wenn die Müllcontainer so gestanden haben, wie er es erzählt habe – also an der Wand, an der sich auch die Eingangstür zum Lagerraum befindet -, dann habe er D sehen können. Wenn die Tonnen hingegen um die Ecke – an der rechten Wand im hinteren Bereich - standen, habe er D nicht sehen können. Er bleibe aber bei seiner Variante. Er habe die Fahndungsbilder von einem Kumpel geschickt bekommen, als er, C, bei D gewesen sei, zwei bis drei Tage nach der Tat. D habe gesagt, es passiere schon nichts, „die können uns nichts“. Er habe dann zu D gesagt, dass sie zum Anwalt müssten, worauf D erwidert habe, „uns erkennt schon keiner“. Als er, C, dann nach Hause gekommen sei, habe sein Vater ihn schon erkannt auf den Bildern und sie seien dann direkt zu seinem Verteidiger gegangen, er habe das schnell erledigen wollen. 2. Einlassung des Angeklagten D Der Angeklagte D hat sich im ersten Hauptverhandlungstag dahingehend eingelassen, dass er sich mit C, H8 und H7 auf einem Spielplatz getroffen habe. Dort habe man getrunken und gekifft. Außerdem habe man Musik gehört über das Handy und über eine Box von C. Er selbst habe drei Plastikbecher Wodka mit Ginger Ale gemischt und getrunken. Auch habe er an einem Joint gezogen. Er selbst sei nicht betrunken gewesen, C nur leicht. Er sei dann mit C alleine in Richtung des E gegangen. C sei aggressiv gewesen und in den Lagerraum des E gegangen, dann habe er, D, C schreien hören. Auch habe er gehört, wie Flaschen zu Bruch gegangen seien. Er sei dann in den Lagerraum gegangen, C habe darauf nicht reagiert. Es sei alles durcheinander gewesen, Flaschen seien kaputt gewesen, darunter kleine Cola-Flaschen aus Glas. C habe dann angefangen, Papier anzuzünden. Dann seien er und C weggerannt zum Eingang des E Richtung Innenstadt. Er habe Todesangst gehabt. C habe dann vorgeschlagen, in das Hotel zu gehen. Er habe C nicht alleine lassen wollen und sei daher mitgekommen. Die Türe habe nicht geöffnet, er habe versucht, diese zu öffnen, ein Mitarbeiter habe diese geöffnet. Er sei mit C zur Rezeption gegangen, C habe nach einem Tisch gefragt, aber keinen bekommen. Im dritten Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte D dahingehend eingelassen, dass er und C an der Rückseite des E hinter H7 und H8 gegangen seien. C sei dann einfach in den Lagerraum gegangen, habe gesagt, dass da die Türe offen sei. Er, D, sei ein paar Schritte mitgegangen, dann aber stehen geblieben, draußen, ungefähr 3 Meter von der Tür entfernt. C sei dann einfach in den Raum gegangen, er habe gedacht, dass C vielleicht auf Toilette müsse. Er habe dann draußen rumgestanden und Geräusche gehört, Flaschen, die kaputt gegangen seien. Er habe dann gesagt „was machst du?“, er wisse aber nicht, ob C das gehört habe. Dann sei C rausgekommen, vor der Tür stehen geblieben und habe ihn aufgefordert, mitzugucken. Dabei habe er ein oder zwei Kästen mit nach draußen gebracht, einen Kasten zum Eingang der Tiefgarage. C habe ihn aufgefordert, zu helfen, was er aber nicht gemacht habe. Ob C dabei etwas in der Hand gehabt habe, könne er nicht sagen. Dann seien er und C gemeinsam in den Raum gegangen, rechts seien zwei Mülltonnen gewesen, mit zwei Deckeln. Der Deckel sei offen gewesen, große Mülltüten hätten herausgeragt. Es sei auch Pappe zu sehen gewesen. Auf der linken Seite seien Flaschen und Kisten voll mit Pfandflaschen gewesen. C habe gelbe Kästen rumgeräumt. C sei im hinteren Teil des Raumes gewesen und dort habe dort Kästen „auseinandergenommen“. C habe Flaschen gesucht und sei aggressiv gewesen, weil er keinen Alkohol gefunden habe. Er habe zu C gesagt „scheiße was machst du da?“, dieser habe dann erst weitergemacht, dann aber aufgehört, die Flaschen kaputt zu machen. C habe sich zu einem der Container gedreht, der Deckel sei wegen der herausragenden Mülltüten offen gewesen. C sei dann zu der Mülltonne gegangen und habe geschaut, was sich in diesem befinde. Dann habe C das Feuerzeug rausgeholt, während er, D, sich in der Wand mit der Kurve im Raum befunden habe. In welcher Hand sich das Feuerzeug befunden habe, könne er nicht mehr sagen. C habe zwei Mülltüten zusammengefasst und dann angezündet. Es habe ein kleines Leuchten gegeben, die Tüten seien dann geschmolzen und wie fließendes Wasser heruntergetropft. Das habe ca. 30 Sekunden gedauert. Er habe nur „Scheiße“ gedacht und sei dann nach ca. zehn Sekunden weggelaufen. Er habe Angst gehabt, dass irgendetwas brenne oder explodiere. Er habe noch gehört, wie C Kästen umgeschmissen habe. Er habe nicht versucht, das Feuer zu löschen. Er habe sich nicht vorstellen können, dass so etwas, wie es passiert sei, passieren könne. D räumte zudem ein, dass, wenn es die Bilder vom Strandfest gebe, man dort wohl auch gewesen sei. Besoffen sei er nicht gewesen. Er erinnere sich auch, mit C an einer Tankstelle gewesen zu sein. Er habe dort Becher gekauft und einen Lollipop ohne zu bezahlen mitgenommen. Ihn habe das mit den Fahndungsbildern nicht interessiert und er habe C nicht belasten wollen. 3. Feststellungen der Kammer Dass sich die Angeklagten C und D in der Tatnacht am Tatort befunden haben, ergibt sich aus deren geständigen Einlassungen, die mit den Angaben der Zeugen H7 und H8 sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videoaufzeichnung betreffend den Lagerraum und den Lobbybereich des E objektiviert sind. Den Angaben des Angeklagten C, soweit sie von den Feststellungen abweichen, insbesondere zu den Rollenverteilungen bei der Tat und dem dort geschilderten Vorgehen im Einzelnen, folgt die Kammer nicht. Sie sieht diese Darstellung vielmehr als entsprechend widerlegt an. Sie widerspricht nicht nur der - wie noch darzustellen sein wird - weitgehend schlüssigen Einlassung des Angeklagten D, sondern ist bereits in sich nicht schlüssig und widersprüchlich. So hat der Angeklagte C zwar das Vorgeschehen der Tat so wie festgestellt geschildert. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich der Angeklagte C mit dem Angeklagten D und den Zeugen H7 und H8 am Tattag wie festgestellt beim F8 Strandfest getroffen hat und sich diese vier auch gegen Mitternacht zurück nach F begeben haben. Das Geschehen an der Tankstelle haben sowohl der Angeklagte D als auch die Zeugen H8 und H7 übereinstimmend geschildert, wenn auch hinsichtlich der dort entwendeten Gegenstände in unterschiedlichem Umfang. Der Angeklagte C hat sich nach eigenen Angaben nicht mehr an das Geschehen erinnern können. Die Einlassung des Anklagten C zum eigentlichen Tatgeschehen ist hingegen widerlegt. Dass es der Angeklagte C war, der das Feuer in dem Lagerraum des E gelegt hat, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten D, der insofern gefolgt wird und deren Schilderung sich mit den in Augenschein genommen Lichtbildern und Videoaufzeichnungen des Eingangsbereichs zum Lagerraum deckt. Hinsichtlich der Schilderung des Kerngeschehens der Tat sind die Angaben des Angeklagten C hingegen widersprüchlich und in sich nicht schlüssig. So ist bereits die im ersten Hauptverhandlungstermin gemachte Angabe des Angeklagten C, er habe mit D gemeinsam den Müllraum betreten und Leergutkästen nach draußen getragen, nicht mit den Fotos von den Aufzeichnungen der auf den Eingang des Müllraums ausgerichteten Videokamera übereinzubringen. Dort ist zu sehen, dass zunächst der Angeklagte C gegen 0:52 Uhr den Lagerraum betritt und eine Leergutkiste aus dem Lagerraum trägt und um 0:53:05 mit dem Angeklagten D erneut betritt. Den Fotos ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte D bereits zuvor den Lagerraum betreten hatte, der Angeklagte C danach die Kiste rausgetragen hat und dann wieder alleine den Raum betreten hat, während der Angeklagte D sich schon in dem Raum aufgehalten haben soll. Ferner ist die Angabe, er habe gemeinsam mit dem Angeklagten D den Raum verlassen, nicht zutreffend. Zum einen verlässt der Angeklagte D den Müllraum ausweislich der Videoaufzeichnung sechs Sekunden vor dem Angeklagten C. Zum anderen hat der Angeklagte C auf diesen Vorhalt angegeben, dass er sich vielleicht noch mit den Leergutkästen beschäftigt habe, was mit dem Umstand, dass er zuvor beobachtet haben will, wie D das Feuer gelegt habe, nicht in Einklang steht, zumal er kurz zuvor erklärt hatte, er habe nur so schnell wie möglich den Raum verlassen wollen. Ferner ist auch die Schilderung der angeblichen Brandlegung durch den Angeklagten D widersprüchlich. Im ersten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte C die Brandlegung durch den Angeklagten D nur vage beschreiben können. D habe etwas mit einem Feuerzeug gemacht, ein bis zwei Tropfen Feuerzeugbenzin dazugegeben und einen Müllcontainer in Brand gesetzt. Am dritten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte C hingegen angegeben, dass der Angeklagte D mit den Händen im Container „gefuchtelt habe“, er sei dann einen Schritt auf D zugegangen, da habe er schon gezündelt gehabt, über die Tonne gelehnt. Nur wenige Minuten später hat er hingegen geschildert, dass er und D einen Schritt zurückgegangen seien. Ferner wird auch der behauptete Einsatz des Feuerzeugbenzins durch den Angeklagten D widersprüchlich geschildert. Am ersten Tag hat der Angeklagte C noch von „Tropfen“ gesprochen, am dritten Hauptverhandlungstag hingegen von „geschüttet“ und einer „Stichflamme“, später dann von einem, „Strahl“. Auch die Schilderung, dass D über die Tonne gelehnt gewesen sei, ist mit seiner Behauptung, dann aber gesehen haben zu wollen, wie D eine Zeitung in der einen und ein Zippo-Feuerzeug in der anderen gehabt habe, schwer übereinzubringen, da die Hände des D bei dieser Schilderung nicht erkennbar gewesen sein dürften. Ferner ist diese Schilderung mit der Beschreibung, dass es eine Stichflamme gegeben habe, nicht übereinzubringen, da dann ein Zurückschrecken des D oder Beeinträchtigungen jedenfalls der Kleidung des D aufgrund dieser Stichflamme zu erwarten gewesen wäre. Ferner hat der Angeklagte C im Rahmen seiner Vernehmung am dritten Hauptverhandlungstag angegeben, dass er zunächst einen Schritt auf D zugegangen sei, um zu sehen, was er da mache. D habe dann das Feuerzeugbenzin in den Container geschüttet und dann habe es gebrannt. Auf Nachfrage hat der Angeklagte C dann aber angegeben, dass er und D einen Schritt zurückgegangen seien, als es angefangen habe, zu brennen. Auch die Darstellung der Verhaltensweisen seiner selbst als auch des Angeklagten D wird insoweit auf Nachfrage geändert. Auch berichtete der Angeklagte C im ersten Hauptverhandlungstag, dass er Flammen und Rauch bemerkt habe, während er am dritten Hauptverhandlungstag lediglich einen Lichtschein wahrgenommen haben will und sich an Rauch nicht mehr habe erinnern können. Insoweit musste der Angeklagte C später auf Nachfrage einräumen, dass er das so nicht habe sehen können, wenn der Container, der angezündet worden sein soll, in der Ecke gestanden habe. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass der Angeklagte C diese behauptete Brandlegung durch den Angeklagten D so nicht beobachtet haben kann. Ausweislich des Brandortbefundberichtes und der Angaben des Zeugen P3 wies der Raum an der rechtsseitigen, bogenförmigen Wandseite mittig einen Brandtrichter aus, welcher nach Angaben des Zeugen P3 auf ein offenes Feuer zurückzuführen sein müsse, was auch der Zeuge H17 als Einsatzleiter der Feuerwehr bestätigt hat. Ferner hat der Zeuge P3 anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder bestätigt, dass der Brand im hinteren Bereich des Lagerraumes entstanden sein muss. Ein anderer Brandort sei in dem Raum nach Angaben des Zeugen P3 nicht festgestellt worden. Daher sieht die Kammer es als widerlegt an, dass sich das Geschehen so, wie von dem Angeklagten C auf der Skizze aufgezeichnet, zugetragen haben kann, zumal dort die gerundete Wand nicht wiedergegeben wird und der Standort der Container an der Wand zur Tür nicht zutreffend ist. So hat auch der Zeuge H10 angegeben, dass es eher im hinteren Bereich gebrannt habe. Auch der Zeuge H16 hat angegeben, dass die Container in dem rechtsseitig verlaufenden Rundbogen nebeneinander stehend angeordnet waren und nicht schon an der Wandseite, über die der Zutritt erfolgt. Hätte der Angeklagte D den Inhalt des Containers in Brand gesetzt, wäre es dem Angeklagten C von seinem geschilderten Standort aus aufgrund des Umstands, dass der Lagerraum kein rechteckiger, großer Raum ist, sondern an der Wand, in der sich die Eingangstüre befindet, zunächst parallel eine Wand verläuft und der dann im Rundbogen verlaufende rechtsseitige hintere Bereich von der Eingangstüre aus nicht einsehbar ist, nicht möglich gewesen, das Geschehen wie geschildert zu beobachten. Dies geht zum einen aus dem in Augenschein genommenen Lageplan des Erdgeschosses des E hervor, zum anderen auch aus der Einlassung des Angeklagten selbst, der bestätigt hat, dass er den Angeklagten D wie dargestellt nicht habe sehen können, wenn der Brand im hinteren Bereich des Raumes gelegt worden ist. Dass der Angeklagte die Skizze fehlerhaft angefertigt hat, etwa weil er sich – was er auch selbst diesbezüglich nicht behauptet hat – aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung nicht mehr richtig erinnern kann oder zeichnerisch dazu nicht in der Lage ist, glaubt die Kammer hingegen nicht. Denn der Angeklagte musste die Container so einzeichnen, dass ihm die behauptete geschilderte Beobachtung des D möglich war, damit die Kammer seinen Ausführungen Glauben schenkt. Er hat aber auf Nachfrage bestätigt, dass er die behauptete Brandlegung durch D nicht gesehen haben kann, wenn der Brand – wie hier – im hinteren Bereich des Raumes gelegt worden ist. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte C am Tattag erheblich alkoholisiert war. Insofern ist es ihm nicht zu widerlegen, dass er mindestens eine ¾-Flasche hochprozentigen Alkohol konsumiert hat. Dass der Angeklagte bei der Tat in erheblicher Weise, nämlich infolge von vorangegangenem Alkohol- und Cannabiskonsums, in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war, ergibt eine Zusammenschau seiner Trinkmengenangaben, der Beschreibung des Angeklagten C und der Zeugen H7, H8 und P2 zu seinem Zustand sowie des erwiesenen Geschehens im Übrigen. Bereits der vom Angeklagten geschilderte Alkoholkonsum im Zeitraum ab ca. 19 Uhr bis zur Tat am 10.06.2020 um ca. 01.00 Uhr (eine ¾-Flasche Wodka ab 19 Uhr) ist - unter Anwendung der Widmark-Formel - bei dem damals eher leichtgewichtigem Angeklagten geeignet, eine BAK von 2,74 ‰ zum Tatzeitpunkt hervorzurufen. Dabei ist die Kammer von einer 700 ml Flasche hochprozentigen Alkohols ausgegangen, wovon der Angeklagte C drei Viertel, also 525 ml konsumiert hat, was unter Heranziehung eines Alkoholanteils von 40% einem Alkoholgewicht von 170,1 Gramm entspricht. Ausgehend von einem Resorptionsdefizit von 0,9 ergibt sich ein Wert unter Heranziehung seines damaligen Körpergewichts von 70 kg und einem Reduktionsfaktor von 0,7 eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,124 ‰. Ausgehend von einem Trinkbeginn um 19 Uhr bis zum Tatbeginn 0:53 Uhr, also annähernd sechs Stunden, ist von einem Alkoholabbau von 0,58 ‰ auszugehen, auf welchen wiederum ein Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ vorzunehmen ist, so dass sich eine nicht ausschließbare Blutalkoholkonzentration von 2,74 ‰ zur Tatzeit ergibt. Eine feststellbare Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ oder mehr gibt regelmäßig Anlass, das Vorliegen erheblicher Auswirkungen auf das Hemmungsverhalten eines Täters zum Tatzeitpunkt zu überprüfen. Kommt wie hier der Konsum von mindestens einem Cannabis-Joint hinzu, ist eine solche Auswirkung ernsthaft in Betracht zu ziehen. Die Zeugen H7 und H8 haben angegeben, dass der Angeklagte C am Abend Hochprozentiges sowie Cannabis konsumiert habe sowie erheblich alkoholisiert gewesen sei. Der Zeuge H7 hat insoweit noch angegeben, dass der Angeklagte C verwaschen gesprochen habe. Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen P2, wonach der Angeklagte C sichtlich alkoholisiert war und etwa eine verwaschene Sprache bei der durchgeführten Polizeikontrolle gezeigt habe. Auch der Zeuge H9 hat bestätigt, dass der Angeklagte C auf ihn von seinem Verhalten her alkoholisiert gewirkt habe. Es liegen mithin nach außen ersichtliche Anzeichen einer Intoxikation vor, die sich in dem weiteren Ablauf des Geschehens bestätigen. So ist das Handeln des Angeklagten insgesamt zwar folgerichtig und sein psychodynamisches Leistungsverhalten ist, soweit ersichtlich, im Übrigen nicht besonders betroffen gewesen. Allerdings weist das Gepräge der Tat als solcher sowie der Umstand, dass er hiernach, offensichtlich getrieben durch die gelöste Stimmung und das Begehren nach weiterem Alkohol, nicht etwa den Tatort verlässt, sondern sich im Bereich des Foyers aufhält und offen agiert, auf eine reduzierte Rationalität hin. Selbst bei gewisser Alkoholgewöhnung war bei dieser Sachlage nach Auffassung der Kammer eine Zustand bei dem Angeklagten C eingetreten, der eine bereits erhebliche Minderung seiner Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Intoxikation nicht mehr ausschließen lässt. Indes war der Grad einer Aufhebung von Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit sicher nicht erreicht. Der Angeklagte C ist nach den Feststellungen zu seinem Werdegang sowie nach seinen eigenen Angaben zu den Trinkgewohnheiten als alkohol- und cannabisgewöhnt zu bezeichnen. Daher verwundert es auch nicht, dass er – wie bereits angesprochen – trotz einer verhältnismäßig hohen Blutalkoholkonzentration noch in der Lage war, etwa nach einem Tisch zu fragen, um weitere Getränke zu konsumieren und zielgerichtet den Bartresen zu betreten. Erhebliche Koordinationsschwierigkeiten des Angeklagten C etwa sind auf den in Augenschein genommenen Videos aus dem Lobbybereich unmittelbar nach der Tat und auch auf dem Video an der Bushaltestelle gut eine Stunde vor der Tat nicht erkennbar. Diese vorausgehend erörterten Umstände hat die Kammer bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten C berücksichtigt. Die Alkoholisierung mag Erinnerungslücken bei dem Angeklagten C begründen, lässt aber nicht erklären, warum der Angeklagte C während seiner Vernehmung durch die Kammer unterschiedliche, sich innerhalb weniger Minuten widersprechende Angaben macht. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Angeklagte C durch stets angepasste Darstellungen die Verantwortung auf andere abschieben will. So hat er noch im Rahmen seiner schriftlichen Einlassung vom 19.03.2020 angeben lassen, dass D die Idee gehabt habe, die Pfandflaschen zu klauen. Auch habe dieser die hinter der Theke befindliche Flasche kaufen wollen. Am ersten Hauptverhandlungstag hat er dann angegeben, doch selbst die Idee gehabt zu haben, die Pfandflaschen zu stehlen. Allerdings sei er von D, H7 oder H8 aufgefordert worden, eine Flasche zu klauen. Dies wiederum erweist sich im Nachgang als falsch. So ist der Videoaufnahme aus dem Lobbybereich des E zu entnehmen, dass zwischen dem Verlassen des Foyers nach der Aufforderung durch den Zeugen H9 und dem erneuten Betreten lediglich 10 Sekunden liegen. Auch haben weder der Angeklagte D noch die Zeugen H8 und H7 diese angebliche Aufforderung bestätigt. Schließlich hat der Angeklagte C sodann selbst eingeräumt, dass es sich hinsichtlich der Flasche um eine „Schnapsidee“ gehandelt habe. Dass der Angeklagte C billigend in Kauf genommen hat, dass der Lagerraum zumindest teilweise zerstört wird, steht für die Kammer ebenfalls fest. Bereits angesichts des Umstands, dass der brennbare Inhalt eines offenen, großen Müllcontainers in einem Lagerraum angezündet wird, drängt sich auf, dass dieser Feuer fängt und dieses Feuer sich von dem Müllcontainer aus ausbreitet und jedenfalls durch die Hitzeentwicklung Schäden in dem Lagerraum verursacht. Seine Einlassung ist diesbezüglich widersprüchlich. Er hat zwar angegeben, nicht gedacht zu haben, dass das Feuer so ein Ausmaß annehme. Zugleich berichtet er aber teilweise auch von Flammen und den Einsatz von Feuerzeugbenzin durch den Angeklagten D in einem nur teilweise gefüllten Papiercontainer. Dass der Angeklagte C gedacht hat, dass das Feuer von sich aus aufgrund eines zufallenden Deckels ausgegangen sei, nimmt ihm die Kammer angesichts dieser Schilderung hingegen nicht ab, sondern wertet diese pauschale Angabe als bloße Schutzbehauptung, zumal er auch keinerlei Wahrnehmungen zu einem zufallenden Deckel geschildert hat und es nicht ersichtlich ist, warum dieser von sich aus hätte zufallen können, zumal die Containerdeckel nach der glaubhaften Schilderung des Zeugen H16 üblicherweise an die Wand angelehnt waren. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte C aufgrund seiner Alkoholisierung nicht in der Lage war, diese objektive Gefährlichkeit, also das Anzünden eines mit brennbarem Material gefüllten Müllcontainers in einem Lagerraum, zutreffend einzuschätzen. Dies hat er selber nicht berichtet. Vielmehr hat er zunächst von Flammen und einem unguten Gefühl wegen dieser berichtet. Die Kammer ist hingegen davon überzeugt, dass sich das Brandgeschehen wie in der Einlassung des Angeklagten D geschildert, abgespielt hat. Zum einen ist die Aussage hinsichtlich des Kerngeschehens frei von Widersprüchen und das Aussageverhalten des Angeklagten D ist während der gesamten Hauptverhandlung konstant geblieben. Es deckt sich ferner mit den in Augenschein genommen Videos und Lichtbilder der Kamera vor dem Lagerraum, wonach der Angeklagte C zuvor alleine den Müllraum betreten hat und der Angeklagte D erst nach ihm, sich dort rund 30 Sekunden aufgehalten und dann wenige Sekunden vor dem Angeklagten C den Raum verlassen hat. Er hat lediglich das Vorgeschehen korrigiert, was aber angesichts des Umstands, dass es zwischen ihm, dem Angeklagten C und den Zeugen H7 und H8 zahlreiche Treffen gegeben hat, nachvollziehbar ist. Er hat ferner originelle Details, wie das Heruntertropfen des Plastiks, geschildert. So hat er auch ein Motiv benennen können, nämlich die Verärgerung des Angeklagten C, dass er keinen Alkohol gefunden habe. Dies fügt sich darin, dass C später, wie das folgende Betreten des E, um nach einem Tisch für die Einnahme von Getränke zu fragen, zeigt, auf der Suche nach Alkohol war. Auch die von dem Angeklagten D geschilderte vorhergehende Aggressivität des Umschmeißens von Flaschen hat der Angeklagte C eingeräumt und wird durch die Aussagen der Zeugen H19 und H18, die das Geräusch von zerberstenden bzw. umfallenden Flaschen jeweils wahrgenommen haben, gedeckt. Möglichkeiten, seinen eigenen Beitrag zu schmälern, hat er nicht genutzt. So hat er immer wieder angegeben, nicht „so betrunken gewesen“ zu sein. Auch wenn der Alkoholisierungsgrad angesichts der Aussagen der Zeugen H8 und H7 und des Zeugen P2 deutlich höher gewesen sein dürfte, spricht dies nicht gegen die Richtigkeit der Aussage des Angeklagten D. Auch die Aussage des D, dass er – entgegen der Behauptung des Angeklagten C – zum Tatzeitpunkt kein Zippo-Feuerzeug besessen habe, wird durch die Aussage des Zeugen H7 bestätigt, der angegeben hat, dass der Angeklagte D ihm einmal das Zippo abgenommen habe, er sich aber sicher sei, dieses vor dem Tattag zurückerhalten zu haben. Schließlich war seine Einlassung in der Lage, die Motivation des Angeklagten C zu dessen Vorgehen schlüssig und nachvollziehbar zu erläutern. Sie ließ – im Gegensatz zu der Einlassung des Angeklagten C – einen ausgesprochen authentischen Blick auf den Hergang und die innere Tatseite für alle Beteiligten zu. Auch hat der Angeklagte D auf Nachfrage nach Aussage der Zeugen H7 und H8 eingeräumt, einen Lollipop in den Verkaufsräumen der Tankstelle entwendet zu haben. Ferner war er ersichtlich darum bemüht, der Kammer Fragen zu beantworten und hat sich nicht in Erinnerungslücken geflüchtet. Dass er hingegen das Randgeschehen betreffend von den Feststellungen der Kammer abweichende Angaben gemacht hat – nämlich hinsichtlich des Treffens im Garten anstelle beim Strandfest und der Anwesenheit der Zeugen H7 und H8 am E und dem anschließenden Weg in die Innenstadt- , führt nicht dazu, dass seine Aussage betreffend das Kerngeschehen – die Brandlegung durch C – unzutreffend ist. Vielmehr ist es aufgrund des Umstands, dass es mehrere gemeinsame Treffen an Wochenenden zwischen den Angeklagten und den Zeugen H7 und H8 gegeben hat, erklärlich, dass das Randgeschehen mit anderen gemeinsam verbrachten Abenden verwechselt wird. So haben auch die Zeugen H7 und H8 betreffend das Zustandekommen des Treffens und der Häufigkeit von Treffen anlässlich des Strandfestes abweichende Angaben gemacht. Auch der Angeklagte C ist im Rahmen seiner ersten Einlassung davon ausgegangen, dass man sich am Tattag in dem eingangs beschriebenen Garten getroffen hat. Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den Angaben der Zeugen P3, H17, H20, H16, H9 und H10, den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern, den hierzu verlesenen Urkunden und den im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen betreffend die Sanierung des Lagerraums und der Reinigung der betreffenden Hotelzimmer des E. So hat der Zeuge H17 die Beschädigungen in dem Lagerraum und dem Brandort mit der Folge, dass der Raum durch Rußpartikel kontaminiert war, geschildert, ohne dass die Kammer Anlass hatte, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Sie decken sich mit den Angaben der Zeugen H9 und H10, wonach der Lagerraum gesperrt worden sei und ein Teil der Gäste in einige Tage in anderen Zimmern untergebracht wurden. Ferner hat der Zeuge H20 berichtet, dass der Raum ab Mitte Dezember 2019 wieder nutzbar gewesen sei. 4. Freispruch des Angeklagten D Der Angeklagte D war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Wie bereits ausgeführt, konnte seine Beteiligung an der ihm zur Last gelegten Tat nicht festgestellt werden, sondern die Kammer ist davon überzeugt, dass es der Angeklagte C war, der das Feuer in dem Lagerraum entfacht hat. Die Kammer hat insbesondere keine Feststellungen dazu treffen können, dass der Angeklagte D Tatherrschaft und Täterwillen hatte. Auch das von den Zeugen H18 und H19 beschriebene Lachen zweier junger Männer am Tatort lässt einen entsprechenden Rückschluss auf eine mittäterschaftliche Begehungsweise nach Auffassung der Kammer nicht zu. C Rechtliche Würdigung I. Strafbarkeit des C Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte C der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er die zwei in dem Container befindlichen Müllsacke angezündet, den Container in Brand gesetzt hat und damit der Lagerraum teilweise zerstört worden ist. Das Gebäude selbst wurde dabei nicht in Brand gesetzt. In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, NStZ 2014, 404 m.w.Nachw.). Hier hat lediglich der Container, nicht aber das Gebäude selbst gebrannt. Dass es zu Beton- und Putzabplatzungen kommt oder Elektroleitungen anschmoren, reicht hierfür hingegen nicht aus (BGH, NJW 1999, 3570). Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Lüftungsanlage. Deren teilweiser Ausfall führt nicht dazu, dass das Gebäude selbst gebrannt hat. Vorliegend ist der Lagerraum und damit das Hotelgebäude jedoch teilweise zerstört worden. Ein Gebäude ist im Sinne der §§ 306 Abs. 1, 306a Abs. 1, 2 StGB teilweise zerstört, wenn es für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, gänzlich vernichtet werden. Dabei muss schon wegen der im Vergleich zu den §§ 305, 305a StGB deutlich höheren Strafdrohung in den §§ 306, 306a StGB eine Zerstörung von Gewicht vorliegen, das jeweilige Objekt also in einem seiner wesentlichen Bestandteile betroffen sein (siehe etwa BGH, Beschl. v. 20.10.2011, 4 StR 344/11, BECKRS 2012, 1002) Vorliegend wurde ein für das Hotelgebäude zwecknötiger Teil unbrauchbar gemacht. Der Lagerraum ist stark verrußt und wie bereits beschrieben beschädigt worden. Es war eine über mehrere Monate dauernde Instandsetzung des Lagerraumes erforderlich. Die Entsorgung von Müll und Pfandflaschen gehört zu dem ordnungsgemäßen Betrieb eines Hotels dazu. Nur weil hier die Müllcontainer nach dem Brandgeschehen vor dem Lagerraum gelagert wurden, bedeutet das nicht, dass der Lagerraum als solches nicht erforderlich ist, sondern macht vielmehr deutlich, dass die Müllentsorgung – naheliegenderweise - für den Hotelbetrieb unerlässlich ist. Der Angeklagte C handelte dabei auch mit dolus eventualis. Er hat es zumindest billigend in Kauf genommen, dass durch das Anzünden eines u.a. mit Papier und Pappe gefüllten Müllcontainers von nicht unerheblicher Größe Schäden aufgrund der auch für ihn erkennbaren Hitze- und Rauchentwicklung in dem gesamten Lagerraum entstehen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten C. Dass er nicht mehr in der Lage war, die Gefährlichkeit eines Feuers in einem Raum einzuschätzen, hat er selber nicht berichtet und ist auch fernliegend. Ferner handelte der Angeklagte C rechtswidrig. Der Angeklagte C handelte aufgrund seiner Alkoholisierung von 2,72 ‰ und der weiteren, oben beschriebenen Auswirkungen im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB. Eine Strafbarkeit des Angeklagten C wegen versuchter schwerer Brandstiftung nach §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB scheitert am fehlenden Tatentschluss hinsichtlich des Inbrandsetztens einer Räumlichkeit, die dem Wohnen von Menschen dient. Dabei hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz zu schließen ist (siehe etwa BGH, Beschl. v. 06.03.2013, 1 StR 578/12, BeckRS 2013, 6426). Vorliegend hat der Angeklagte C einen Container in dem Lagerraum des E angezündet, welcher lediglich aus Beton und nicht ersichtlich brennbaren Materialien wie etwa Holz bestand und daher nur ein geringes Gefährlichkeitspotential auswies, zumal ein Übergreifen des Feuers auf andere Gebäudeteile aufgrund der Brandschutzvorrichtungen ausgeschlossen war. Ferner spricht gegen ein vorsätzliches Handeln im Hinblick auf ein solches Übergreifen auf ein dem Wohnen dienenden Teil des E vor allem der Umstand, dass der Angeklagte C wenige Sekunden nach dem Legen des Feuers mit dem Angeklagten D den Lobbybereich des E betrat und sich dort nach der Möglichkeit, Platz zu nehmen, um alkoholische Getränke zu konsumieren, erkundigte. Ein solches Vorgehen ist der Kammer nur damit zu erklären, dass der Angeklagte C gerade nicht damit gerechnet hat, dass außer dem Lagerraum das gesamte Gebäude Feuer fängt bzw. sich dieses von dem Lagerraum aus weiter ausbreitet. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte C wie dargelegt erheblich alkoholisiert war und es auch vor diesem Hintergrund naheliegt, dass ihm die Möglichkeit des Übergreifens des Feuers auf weitere Gebäudeteile, welche dem Wohnen von Menschen dienen, nicht bewusst war. Eine Strafbarkeit wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 StGB scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich das Tatgeschehen anders als in der Anklageschrift dargestellt ereignet. Es hat sich nicht feststellen lassen, dass die Angeklagten bereits vor Brandbeginn das Foyer des Hotels betreten haben, um dort Alkohol zu bestellen und aus Verärgerung über die Nichtgewährung im Lagerraum einen Brand gelegt haben um im Anschluss daran Alkohol zu entwenden. Ferner fehlt es an einem Inbrandsetzen oder einer ganzen oder teilweisen Zerstörung eines Gebäudes, das der Wohnung von Menschen dient, i.S.d. §§ 306b Abs. 2, 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn „in Brand gesetzt“ ist ein Gebäude nur, wenn es in einer Weise vom Feuer erfasst wird, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (siehe etwa BGH, Urt. V. 17.04.1991, 2 StR 52/91, NStZ 1991, 433). Dies ist – wie ausgeführt – vorliegend nicht der Fall. Die festgestellten Beschädigungen in dem Raum sind auf die große Hitzeentwicklung des in dem Container brennenden Materials entstanden und beruhen nicht auf einem selbständigen Brennen. Auch an einer vollständigen oder teilweisen Zerstörung eines Gebäudes, das dem Wohnen von Menschen dient, fehlt es. Eine teilweise Zerstörung liegt vor, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objektes, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar gemacht sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen eines Objekts brandbedingt aufgehoben ist. Hier ist es lediglich zu Putzabplatzungen an der Decke gekommen, welche jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht für eine teilweise Zerstörung ausreichen (siehe etwa BGH, Beschl. v. 17.12.1981, 4 StR 620/81, NStZ 1981, 201). Auch die entstandenen Verrußungen genügen insoweit nicht, da diese lediglich in dem Lagerraum entstanden sind, aber nicht in dem Gebäudeteil, der dem Wohnen von Menschen dient. Nach besagter Rechtsprechung ist die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude – wie hier das Hotel – erst dann verwirklicht, wenn (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, das heißt eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (BGH, Beschl. v. 10.05.2011, 4 StR 659/10, NJW 2011, 2148, 2149). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Schwere Verrußungen genügen zwar für eine teilweise Zerstörung, diese sind jedoch wie dargelegt nicht in den Hotelzimmern, sondern lediglich in dem Lagerraum entstanden. Der Rauch aus dem Lagerraum ist aufgrund der geöffneten Türe zum Lagerraum zwar in die darüber liegenden Hotelzimmer, deren Fenster geöffnet waren, gezogen, diese konnten allerdings durch das Öffnen der Fenster vom Rauch befreit werden. Auch die Beschädigung der Sicherheitsglasfolie an dem Glas reicht nicht aus, da sich diese letztlich vor dem Wohnraum befindet. Eine Strafbarkeit nach § 306a Abs. 2 StGB scheidet zum einen mangels konkreter Gefährdung der Gesundheit eines Menschen aus, zum anderen, weil in dem Lagerraum lediglich Pfandflaschen gelagert worden sind, welche nicht zum gewerblichen Umsatz bestimmt sind und daher keine Waren i.S.d. § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellen. Ferner liegt auch keine versuchte besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB vor. Die Kammer hat keine Feststellungen dazu treffen können, dass zum Zeitpunkt des Anzündens des Containers bereits beabsichtigt war, den entstehenden Feueralarm zu nutzen, um Alkohol zu entwenden. Eine Strafbarkeit des Angeklagten C nach § 123 Abs. 1 StGB scheidet mangels nach § 123 Abs. 2 StGB erforderlichem Strafantrag aus. II. Strafbarkeit des Angeklagten D Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte D nicht strafbar gemacht. Insbesondere scheitert eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung nach §§ 306, 25 Abs. 2 StGB aus. Mittäterschaftliches Handeln setzt einen gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten dahingehend voraus, im gegenseitigen Einvernehmen eine Straftat durch Erbringen bestimmter Tatbeiträge gemeinsam zu begehen. Eine derartige Übereinkunft muss nicht auf einer ausdrücklichen Abrede der Beteiligten beruhen; sie kann auch situativ konkludent zu Stande kommen. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Willensentschließung im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB genügt es, wenn der Täter in ein Geschehen eintritt, das sich bereits im Stadium des Versuchs der intendierten gemeinsamen Straftat befindet. Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigen die Feststellungen die Annahme mittäterschaftlicher Beteiligung des Angeklagten D an der vom Mitangeklagten C eigenhändig verwirklichten Brandstiftung nicht. Eine Absprache zwischen den Angeklagten über die Brandlegung vermochte die Kammer nicht festzustellen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte D das Vorgehen des Angeklagten C beobachtete, möglicherweise innerlich billigte und hiergegen nichts unternahm, lässt keinen Rückschluss auf einen konkludenten gemeinsamen Tatplan der Angeklagten zu (vgl. BGH, Beschl. v. 17.02.2016, 5 StR 554/15, BeckRS 2016, 5085). Auch eine Verurteilung des Angeklagten D wegen psychischer Beihilfe zur schweren Brandstiftung scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus. Es ist keinerlei Förderungsbeitrag bzw. ein Bestärken des Angeklagten C durch den Angeklagten D erkennbar (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2001, 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139). Ferner scheidet auch eine Strafbarkeit des Angeklagten D nach § 323c Abs. 1 S. 1 StGB aus. Strafgrund des § 323c StGB ist die Versäumung der Gelegenheit zur erfolgreichen Schadensabwendung (BGH, Urt. v. 08.04.1960, 4 StR 2/60, NJW 1960, 1261 (1262). Vorliegend wurde aber bereits die Feuerwehr durch die Brandmeldeanlage des Hotels automatisch informiert. Hier ist nicht ersichtlich, dass in der kurzen Zeitspanne von rund zwei Minuten, die zwischen dem ersten Erscheinen des Angeklagten D auf den Videoaufnahmen des Lobbybereichs des E und der automatischen Alarmierung liegen, ein weitergehender Schaden durch ein geringfügig früheres Eintreffen der Feuerwehr verhindert worden wäre. Eine Strafbarkeit des Angeklagten D nach § 123 Abs. 1 StGB durch das Betreten des Lagerraums scheitert am Vorliegen eines Strafantrags nach § 123 Abs. 2 StGB. D Strafzumessung § 306 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. In minder schweren Fällen sieht § 306 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist. Für die Zumessung kommt es bei Brandstiftungsdelikten neben der Art des Angriffs und dem Schadensumfang maßgebend auf das Ausmaß der Gefährlichkeit der Tathandlung an, indiziert durch die Größe, die Quantität, den Wert und die Feuerempfänglichkeit des Tatobjekts sowie die Gefahr einer raschen und unkontrollierbaren Ausbreitung eines Brandes. Zugunsten des Angeklagten C hat die Kammer berücksichtigt, dass - er sich teilweise geständig eingelassen hat, - es sich um eine spontane Tat gehandelt hat, - letztlich ein Übergreifen des Feuers von dem Müllraum auf weitere Gebäudeteile aufgrund der Bausubstanz des Tatobjekts objektiv ausgeschlossen war, - er zur Tatzeit sehr jung war. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass - er, wenn auch nicht einschlägig und nur geringfügig, strafrechtlich vorbelastet war, - ein hoher Sachschaden von rund 70.000 € netto entstanden ist, - die weiteren Folgen der Tat erheblich sind, weil der Lagerraum über einen Zeitraum von über einem halben Jahr nicht nutzbar war und die über dem Lagerraum liegenden Zimmer teilweise wegen Rauchgeruchs einige Tage lang nicht genutzt werden konnten, - er nur 40 Minuten nach der Tat erneut straffällig geworden ist, wenn auch im Bereich der unteren Kriminalität, auch wenn dies auch auf eine Enthemmung durch die Alkoholisierung zurückzuführen sein mag, - das Gebäude, in dem sich der Lagerraum, in dem der Container angezündet worden ist, der Unterbringung von vielen Menschen diente, auch wenn der Tatbestand des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt ist. Angesichts dessen, insbesondere dass die Brandlegung in einem zu einem Hotelgebäude gehörenden Raum gelegt wurde und ein relativ hoher Schaden entstanden ist, weicht die Brandlegung nicht derart von einem gewöhnlichen Fall der Brandstiftung ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erschiene. Die Kammer hatte angesichts der vorgenannten Umstände auch unter weiterer Berücksichtigung des § 21 StGB aufgrund der verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten C keinen Anlass, einen minder schweren Fall anzunehmen. Die strafmildernden Umstände überwiegen die strafschärfenden Gesichtspunkte nicht derart, dass ein minder schwerer Fall der Brandstiftung anzunehmen wäre. Ferner kommt auch kein minder schwerer Fall unter Berücksichtigung des § 46b StGB in Betracht, da es bereits an einem Aufklärungserfolg fehlt. Die Kammer übersieht nicht, dass die Anklagerhebung gegen D nur aufgrund der Aussage des Angeklagten C erhoben werden konnte. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte D – anderes als von dem Angeklagten C behauptet – jedoch keiner Straftat schuldig gemacht. Die Kammer hat jedoch den Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass ihr ein Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahre sechs Monate zur Verfügung stand. Die Kammer erachtet unter erneuter Abwägung der oben genannten, für und gegen den Angeklagten C sprechenden Gesichtspunkte sowie der Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft die Freiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten als tat- und schuldangemessen. Dabei hat die Kammer auch im Wege des Härteausgleichs berücksichtigt, dass die Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 23.08.2019 zu der bereits erledigten Geldstrafe von 20 Tagessätzen gesamtstrafenfähig gewesen wäre. E § 64 StGB Die Kammer hat die Möglichkeit, die Unterbringung des Angeklagten C in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, gesehen, geprüft und im Ergebnis verneint. Es bestehen schon durchgreifende Zweifel daran, ob der von dem Angeklagten eingeräumte Konsum an Alkohol und Cannabis bereits das für einen Hang i.S.d. § 64 StGB erforderliche Ausmaß erreicht. Ein Hang i.S.d. § 64 StGB ist eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung, das Rauschmittel im Übermaß, d.h. in einem nach Umfang (Maß und Häufigkeit) zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden (Fischer, Kommentar zum StGB, § 64 StGB, Rdnr. 7 m.w.N.). Dagegen spricht schon, dass der Angeklagte C regelmäßig seiner Tätigkeit als auszubildender I nachgegangen ist. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass das Fehlen erheblicher Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges ausschließt. Allerdings hat der Angeklagte C insofern glaubhaft angegeben, den exzessiven Alkoholkonsum vor gut einem halben Jahr eingestellt zu haben und dies anhand eines Unglücksfalls betreffend seinen Onkel nachvollziehbar geschildert. F Kosten Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Angeklagten C auf § 465 Abs. 1 StPO, hinsichtlich des Angeklagten D auf § 467 Abs. 1 StPO.