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Urteil

1 O 352/19

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:0819.1O352.19.00
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Tenor

für Recht erkannt:

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Rahmen des sogenannten „Abgasskandals“ geltend. Am 29.01.2016 bestellte Herr A wohnhaft in F, von der Beklagten ein Neufahrzeug der Marke B D Typ Y 000 K (Euro 6) zu einem Kaufpreis von 54.700,00 EUR. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs und des verbauten Motors des Typs ZZ 000. Die Zahlung des Kaufpreises und die Übergabe des Fahrzeugs erfolgten am 11.03.2016. Für das streitgegenständliche Fahrzeug ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf an, indem es nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung erließ. Der Widerruf der Typgenehmigung wurde nicht angedroht. Die Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes gegenüber der Beklagten ist nicht bestandskräftig, da diese gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt hat. Die Abgasreinigung des Fahrzeugs funktioniert unter anderem über ein sog. Thermo-Fenster. Dies bedeutet, dass bei Unterschreitung bzw. Überschreitung bestimmter Temperaturen die Funktion der Abgasreinigung reduziert wird. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2019 forderte die Klägerin die Beklagte zur Neulieferung eines Fahrzeugs binnen einer Frist von einem Monat auf. Hilfsweise erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte lehnte diese Forderungen mit Schreiben vom 09.05.2019 ab. Mit Erklärung vom 18.10.2019 trat der Käufer, Herr H, etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs an die Klägerin ab. Die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeug verfüge über eine illegale Abschalteinrichtung, die dafür sorge, dass nur im Testbetrieb die Grenzwerte eingehalten werde; diese seien tatsächlich weitaus höher. Im normalen Fahrbetrieb schalte das Fahrzeug in einen gesonderten Modus mit der Folge, dass die Emissionen um ein Vielfaches höher seien. Dies geschehe durch eine Software, die dafür sorge, dass nur in dem Temperaturfenster, das auch auf dem Prüfstand herrsche, die Abgasrückführung ideal funktioniere, ansonsten sei sie nicht vollständig oder gar nicht aktiv. Bei einer Außentemperatur von 1-8 Grad liege der NOx-Ausstoß bei 442,0 mg/km, wobei der gesetzliche Grenzwert 80 mg/km sei. Zudem werde in den Fahrzeugen der Beklagten ein sog. „Hot restart“ eingesetzt, wonach bei Prüfzyklen mit Warmstart höhere NOx-Emissionen entstehen, als wenn ein Kaltstart durchgeführt werde. Auch eine sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sorge dafür, dass auf dem Prüfstand die Grenzwerte für Stickoxide eingehalten werden, indem der Kühlmittelkreislauf künstlich kühl gehalten werde. Dies führe dazu, dass die Aufwärmung des Motoröls sich verzögere und so die Stickoxide reduziert werden. Im Straßenbetrieb werde diese Funktion dagegen deaktiviert, was zu erhöhten Emissionswerten im realen Fahrbetrieb führe. Ferner habe die Beklagte auch über das sog. On-Board-Diagnosesystem (OBD) getäuscht, indem dieses derart eingerichtet sei, dass die nicht voll funktionierenden Abgassysteme dem Kontrollsystem nicht gemeldet werden und so die Fahrzeuge die Abgasuntersuchung bestehen können. Die Klägerin behauptet, die von ihr dargestellten Mängel könnten nicht behoben werden; das von der Beklagten in Aussicht gestellte Software-Update sei nicht geeignet, den am Fahrzeug bestehenden Mangel zu beseitigen, da u.a. mit Leistungsverlust, erhöhtem Kraftstoffverbrauch, Ruckeln des Motors zu rechnen sei. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe in Bezug auf das Wissen und die Kenntnis ihrer Vertreter eine sekundäre Darlegungslast. Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung sei von einer Laufleistung von mindestens 500.000 km auszugehen. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein mangelfreies, fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit gleicharter technischer Ausstattung wie das Fahrzeug der Klägerin der Marke B D vom Typ Y 000 K H I mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX00000000000000 nachzuliefern. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der B D vom Typ Y 000 K H I mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX00000000000000 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. Hilfsweise: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.700,00EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 29. Januar 2016 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke B D vom Typ Y 000 K H I mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX00000000000000 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 6.071,70 EUR zuzüglich eines weiteren Nutzungsersatzes bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, der nicht näher beziffert ist. Hilfsweise: 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke B D Y 000 K H I mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX00000000000000 mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren. Weiter wird beantragt: 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 5. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 6. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.944,04 EUR freizustellen. Die Klägerin erklärt den Rechtsstreit in Bezug auf den weiter in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz für den Zeitraum zwischen Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für erledigt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin schließt die Beklagte sich nicht an. Die Klägerin erhebt in Bezug auf etwaige Gewährleistungsrechte die Einrede der Verjährung. Die Beklagte behauptet, bei den Funktionen des Fahrzeugs handele es sich nicht um eine illegale Abschalteinrichtung. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei anders als bei C Motoren des Typs XXX 000 keine Umschaltlogik derart verbaut, die den Prüfstand erkenne und als Folge dessen in einen anderen Modus als auf der Straße schalte. Dass es Abweichungen zwischen den Messergebnissen auf dem Prüfstand und in der Realität gebe, sei bekannt und liege in der Art des Messverfahrens begründet. Weiter behauptet die Beklagte, der Verbau von sog. Thermofenstern sei zum Schutz des Motors vor dauerhafter Schädigung und Vermeidung unerwünschter Ablagerungen in den Bauteilen erforderlich. Eine Nachlieferung sei zudem im Verhältnis zu einer Nachbesserung unverhältnismäßig. Die Kosten der Nachbesserung in Form des Software-Updates liegen unter 100 EUR. Zwar seien nicht unerhebliche Kosten für die Entwicklung des Software-Updates entstanden, jedoch dürfte es sich dabei um Sowieso-Kosten handeln. Durch die Umrüstung des klägerischen Fahrzeugs fallen für die Beklagte keine weiteren Kosten als die bereits genannten Kosten im Bereich von 100,00 EUR an. Sie behauptet weiter, es sei von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von insgesamt 250.000 km auszugehen. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die diesen beigefügten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2020 (Bl. 464 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Neulieferung eines Fahrzeugs gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 2. Alt., 434 Abs. 1, 398 Satz 1 BGB nicht zu. Die Klägerin ist aktivlegitimiert Der Käufer des Fahrzeugs hat mit Abtretungsvereinbarung vom 18.10.2019 alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal an die Klägerin abgetreten. Es kann insoweit für die Kammer dahingestellt bleiben, ob das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist und dies zur Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB führt. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin ist nicht mehr durchsetzbar, da kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche verjährt sind (§ 214 BGB). Die Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 218 BGB war im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen. Sie begann gemäß § 438 Abs. 2 BGB mit Übergabe des Fahrzeugs am 11.03.2016 und endete damit am 11.03.2018 vor Erhebung der Klage am 22.10.2019. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gemäß § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB wegen arglistiger Täuschung kommt nicht zur Anwendung. Die Klägerin hat insoweit nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte in Person ihr gemäß § 31 BGB zurechenbarer Mitarbeiter den insoweit unterstellten Mangel des Fahrzeugs in Form einer unzulässigen Abschalteinrichtung arglistig verschwiegen hat. Arglist in diesem Sinne erfordert zumindest einen bedingten Vorsatz bzgl. des Vorhandenseins eines Mangels, wobei die Klägerin die Beweislast für diese subjektive Einstellung der Beklagten trägt (Westermann, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 438 Rn. 35). Für die Annahme eines arglistigen Verschweigens von etwaigen Mängeln wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und es fehlen zudem Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten in der Organisation der Beklagten (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss v. 12.08.2019, Az. 16 U 25/19; siehe hierzu auch ausführlich unter 2. b) aa)). 2. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs steht der Klägerin auch nicht aus §§ 826, 249 Abs. 1 BGB zu. Auf Basis des Vorbringens der Klägerin liegen die Voraussetzungen eines objektiv und subjektiv sittenwidrig schädigenden Verhaltens im Sinne von § 826 BGB nicht vor. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (st. Rspr., so etwa BGH, Urt. v. 20.11.2012, Az. VI ZR 268/11 = NJW-RR 2013, 550, juris-Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 28.06.2016, Az.VI ZR 536/15 = NJW 2017, 250, juris-Rn. 16 m.w.N.). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urt. v. 28.06.2016, Az.VI ZR 536/15 = NJW 2017, 250, juris-Rn. 16 m.w.N.). a) Vorliegend fehlt es bereits an ausreichendem Vorbringen der Klägerin zu den anspruchsbegründenden Tatsachen. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Urteil vom 29.02.2012, Az. VIII ZR 155/11 = MDR 2012, 509, juris-Rn. 16 m.w.N.; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 04.07.2000, Az. VI ZR 236/99 = NJW 2000, 3286, juris-Rn. 8; Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 138 ZPO, Rn. 7b m.w.N.). Das war der Kammer mit dem klägerischen Vortrag nicht möglich. Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen waren entsprechend den vorgenannten Grundsätzen nicht ausreichend dafür, die geltend gemachten Ansprüche als entstanden erscheinen zu lassen. Für den von der Klägerin angebotenen Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten fehlt es an den nötigen Anknüpfungstatsachen, die die Kammer einem Sachverständigen gem. § 404a Abs. 3 ZPO als Grundlage einer Begutachtung hätte vorgeben müssen. Soweit die Klägerin behauptet, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten sei dadurch gegeben, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Software verbaut sei, die den Prüfstand erkenne und das Emissionsverhalten sodann dadurch anpasse, dass in einen anderen Betriebsmodus geschaltet werde, so kann dies eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht begründen. Die Beklagte hat das Vorhandensein von verschiedenen Modi für den Prüfstand und dem realen Fahrbetrieb bestritten. Sie hat insoweit substantiiert vorgetragen, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug anders als Motoren des Herstellers C vom Typ XX 000 gerade nicht zwischen verschiedenen Modi umgeschaltet wird und keine Software verbaut ist, die den Prüfstand erkennt und sodann der Stickoxidausstoß gezielt reduziert wird. Diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten. So erfolgt weder eine nähere Beschreibung der von ihr behaupteten manipulativen Abschalteinrichtung oder der angenommenen verschiedenen Betriebsmodi noch legt sie einen amtlichen Bescheid oder andere Unterlagen vor, aus denen sich eine sog. Prüfstandbetriebssoftware mit verschiedenen Modi für den Prüfzyklus und den realen Fahrbetrieb ergeben könnte. Die von der Klägerin vorgelegte Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 11.06.2018 (Anlage K 2) ist nicht geeignet, das Vorhandensein von verschiedenen Betriebsmodi oder einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu belegen. Denn es handelt sich insoweit lediglich um eine allgemeine Mitteilung des Bundesverkehrsministeriums, mit welcher ein amtlicher Rückruf für bestimmte Fahrzeugmodelle der Beklagten angekündigt worden ist. Eine Anordnung zum Rückruf war zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht erfolgt. Im Übrigen bezieht sich die Mitteilung auf verschiedene Fahrzeugmodelle wie die Volumen-Modelle R, S und T, von denen das hier streitgegenständliche Fahrzeugmodell (Y 000 K) nicht erfasst ist. Mangels ausreichenden Vorbringens der Klägerin obliegt der Beklagten insoweit auch keine sekundäre Darlegungslast. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten hingegen kann nur an einen substantiierten Klägervortrag anknüpfen. Daher besteht eine solche Darlegungslast nur dann, wenn die darlegungsbelastete Partei entschuldbar nicht weiter vortragen kann, weil die entscheidenden Tatsachen außerhalb ihres Wahrnehmungskreises liegen. Dies setzt aber voraus, dass zunächst schlüssiger Vortrag erfolgt ist und der Anspruch schlüssig dargetan wurde (vgl. zu alldem in einem ähnlich gelagerten Fall OLG Köln, Beschlüsse vom 07.03.2019 und vom 04.07.2019, Az. 3 U 148/18; Beschluss vom 26.09.2019, Az. 3 U 43/19). Daran fehlt es, wie ausgeführt, vorliegend jedoch. Aus diesem Grund war auch den Beweisantritten der Klägerin nicht nachzugehen. Vorsorglich sei erwähnt, dass eine Abweichung der im Prüfbetrieb gemessenen Emissionswerten von den Werten im realen Fahrbetrieb zwischen den Parteien unstreitig ist. Es ist jedoch gerichtsbekannt und der bisherigen Gesetzeslage geschuldet, dass die Werte, die im gesetzlich vorgesehenen Prüfzyklus ermittelt werden, Prüfwerte sind, die nicht den Werten entsprechen, die im tatsächlichen Fahrbetrieb entstehen. Allein die Abweichung zwischen Emissionswerten im Prüfbetrieb und im realen Fahrbetrieb lässt den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht zu und kann für sich genommen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB nicht begründen. b) Das Vorbringen der Klägerin zu der weiter behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines unzulässigen Thermofensters ist ebenfalls nicht geeignet eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten im Sinne von § 826 BGB anzunehmen. aa) Selbst wenn die Kammer zugunsten der Klägerin unterstellt, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Thermofenstersoftware verbaut ist, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 (EG) zu qualifizieren ist, so könnte auch dies allein einen Anspruch gemäß § 826 BGB nicht begründen. Denn es fehlt auch dann an einem bei dem Käufer eingetretenen Schaden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Erforderlich ist dabei eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gem. § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14 = NJW-RR 2015, 275, juris-Rn. 17 - 19 m.w.N.). Ein der Klägerin zu ersetzender möglicher Schaden läge danach wegen des Abschlusses des das streitgegenständliche Fahrzeug betreffenden Kaufvertrages vor, wenn dem Käufer die Möglichkeit genommen worden wäre, über sein Vermögen unter Einbeziehung aller entscheidungsrelevanten Umstände frei zu entscheiden. Es spricht grundsätzlich bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein privater Käufer kein Kraftfahrzeug erwerben möchte, dessen dauerhafter Betrieb rechtlichen Bedenken unterliegt. Denn es liegt auf der Hand und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein verständiger End- oder Zwischenabnehmer einen Kaufvertrag über ein mit einer unzulässigen Einrichtung versehenes und potentiell mit rechtlichen und technischen Folgeproblemen behaftetes Fahrzeug bei nur ansatzweiser Kenntnis des Sachverhalts jedenfalls nicht ohne erheblichen Kaufpreisabschlag abgeschlossen hätte (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2018, Az. 5 U 82/17, juris-Rn. 11ff., 8f.; OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2017, Az. 18 U 112/17 = NZV 2018, 72, juris-Rn. 38f.; LG Bonn, Urt. v. 25.05.2018, Az. 1 O 148/17, juris-Rn. 55 m.w.N., OLG Köln, Urteil vom 03.01.2019 – 18 U 70/18). Vorliegend trägt die Klägerin jedoch keine Falllage vor, die einer solchen Situation entsprechen würde. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Kraftfahrt-Bundesamt für das streitgegenständliche Fahrzeug einen Rückruf angeordnet hat. Es liegen jedoch nach dem Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser angeordnete Rückruf zu einem Widerruf der Typgenehmigung und einer Entziehung der Betriebszulassung führe könnte. Nach dem Vorbringen der Beklagten hat das Kraftfahrt-Bundesamt zwar nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung angeordnet, einen Widerruf der Typgenehmigung jedoch gerade nicht angedroht. Dem ist die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten. Sie hat nicht dargelegt, dass dem Käufer die Entziehung der Betriebszulassung oder der Widerruf der Typgenehmigung drohen könnte. So hat die Klägerin auch keinen Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie bzw. der Eigentümer des Fahrzeugs mit derartigen Maßnahmen rechnen muss. Es ist damit nicht hinreichend dargelegt, dass das Fahrzeug nicht über eine behördliche Zulassung verfügt bzw. zu befürchten wäre, dass der Verlust dieser Zulassung drohen könnte oder sich für den Käufer der Folge andere rechtliche Bedenken oder Risiken bezüglich des Betriebes des Fahrzeuges ergeben könnten. bb) Darüber hinaus fehlt es an dem für einen Anspruch gemäß § 826 BGB erforderlichen Schädigungsvorsatz. Denn selbst wenn die Kammer zugunsten der Klägerin auch an dieser Stelle unterstellt, dass es sich bei dem betreffenden Thermofenster in der Abgasrückführung um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 (EG) handelt, so ist nach Ansicht der Kammer mangels entgegenstehender Anhaltspunkte der Rückschluss auf ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten nicht gerechtfertigt. Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich handelten und der Beklagten dies entsprechend § 31 BGB zugerechnet werden kann. Der für einen Anspruch nach § 826 BGB erforderliche Schädigungsvorsatz der Beklagten ergibt sich nicht bereits ohne weiteres aus dem wissentlichen Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einem als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierenden sog. Thermofenster. Ein Vorsatz könnte nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis vom Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglichweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, Urt. v. 28.11.2019, Az. 15 U 93/19, S. 10; Beschluss v. 12.08.2019, Az. 16 U 25/19, S. 6). Diese Voraussetzungen vermag die Kammer nicht anzunehmen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem sog. Thermofenster – anders als bei bestimmten Motoren des Typs XX 000 des Herstellers C – gerade nicht um eine Funktion handelt, die nur auf dem Prüfstand aktiv ist und im normalen Fahrbetrieb vollständig abgeschaltet wird. Bei sog. Thermofenstern findet die Abgasreinigung in Abhängigkeit der entsprechenden Temperaturen im Prüfstand wie auch im realen Fahrbetrieb statt. Die Erforderlichkeit dieser temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung wurde von der Beklagten in für die Kammer nachvollziehbarer Weise mit einem Motor- und Bauteilschutz gerechtfertigt. Die Verwendung eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung dient nach dem Vorbringen der Beklagten gerade dazu, einen Ausgleich zwischen einer angemessenen Reduzierung verschiedener Emissionsarten und dem Schutz von Bauteilen und dem Motor vor Schäden zu schaffen. Aus diesem Grund kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verbau einer temperaturabhängigen Abgasreinigung tatsächlich in dem Bewusstsein geschah, hiermit gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und dass dieser Verstoß auch billigend in Kauf genommen wurde. Aufgrund der vorgebrachten sachlichen Rechtfertigungsgründe vermag die Kammer auch den Rückschluss auf eine gewollte „Überlistung“ und Manipulation des Kraftfahrt-Bundesamtes durch die Beklagte bei der Erlangung der erforderlichen Typengenehmigung nicht ziehen. Besonders gravierende Indizien wie etwa ein exakt um die genormte Temperatur des Prüfstands „gezirkeltes“ Thermofenster, das Anhaltspunkt für eine bewusste Umgehung der Bedingungen auf dem Prüfstand sein könnte, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden (so auch OLG Köln, Urt. v. 28.11.2019, Az. 15 U 93/19, S. 10 f.). Der pauschale Verweis darauf, dass „ Hersteller (…) die Abgasrückführungssyteme ungerechtfertigt schnell und ungerechtfertigt nahe des Temperaturbereichs, der im Prüfzyklus verwendet wird “ (so Klageschrift vom 22.10.2019, S. 29) abschalten, genügt insoweit den Anforderungen an einen substantiierten und auf das konkrete Fahrzeugmodell bezogenen Vortrag nicht. Die Kammer berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch, dass es sich bei dem Verbau von sog. Thermofenstern unstreitig um eine gängige Praxis bei allen Herstellern handelte, dieser insofern auch dem Stand der angewandten Technik entsprach und die gesetzlichen Vorgaben sogar temperaturabhängige Abgasvorrichtungen grundsätzlich erlauben. Da auch – wie bereits dargestellt – das sog. Thermofenster nicht allein auf dem Prüfstand aktiv war, sondern in Abhängigkeit von der entsprechenden Außentemperatur auch im realen Fahrbetrieb aktiviert wurde, kann ohne sonstiger konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Organe der Beklagten in dem Bewusstsein handelten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und dadurch gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen (vgl. hierzu OLG Köln, Urt. v. 28.11.2019, Az. 15 U 93/19). c) Die von der Klägerin weiter vorgebrachte sog. „Hot Restart“ Strategie des Fahrzeugs kann den geltend gemachten Anspruch nach § 826 BGB nicht begründen. Das dahingehende Vorbringen der Klägerin ist nicht erwiderungsfähig. Die Klägerin legt nicht konkret dar, dass auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeugmodell die sog. „Hot Restart“ Strategie zum Einsatz kommt. Darüber hinaus ist weder von der Klägerin ausgeführt worden noch sonst für die Kammer ersichtlich, wie sich das Emissionsverhalten des konkreten Fahrzeugs bei einem Warmstart im Prüfzyklus tatsächlich verändert. Der pauschale klägerische Vortrag, Warmstartemissionen seien „ höchst verdächtig “ und deuten bei einem Kaltstart darauf hin, dass eine „ andere und effektivere Motor- und Abgaskalibrierung “ (so Klageschrift v. 22.10.2019, S. 35, Bl. 36 d.A.) verwendet werden, genügt den Anforderungen an einen schlüssigen und substantiierten Vortrag der beweisbelasteten Partei nicht. Im Übrigen fehlt es auch insoweit aus den dargestellten Gründen an einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung des Käufers des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs. d) Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 826 BGB kann auch nicht aufgrund einer „Manipulation“ der Kühlmittelsolltemperatur begründet werden. Das Vorbringen der Klägerin bezieht sich überwiegend nicht auf das streitgegenständliche Fahrzeugmodell. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die tatsächlichen Emissionswerte von dieser behaupteten Funktion überhaupt beeinflusst werden. Überdies vermag die Kammer auch für diese Funktion die subjektiven Voraussetzungen von § 826 BGB nicht anzunehmen. Ein Schädigungsvorsatz im Sinne von § 826 BGB ist nur dann gegeben, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Verstoß auch billigend in Kauf genommen wurde (so OLG Köln, Beschluss v. 04.07.2019, Az. 3 U 148/18). Ein entsprechender Vortrag der Klägerin liegt insoweit nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte dargelegt, dass die sog. Kühlmittelsolltemperaturregelung sowohl im Straßenbetrieb wie auch auf dem Prüfstand aktiviert ist und gerade nicht derart funktioniert, dass Prüfbedingungen erkannt werden und sodann die Kühlmittelsolltemperaturregelung zu Verringerung von Emissionen angepasst wird. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten ist die Kühlmittelsolltemperaturregelung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von dem Kraftfahrt-Bundesamt auch nicht beanstandet worden. e) Dies gilt auch in Bezug auf das sog. On-Board-Diagnosesystem. Aus den dargestellten ist für die Kammer nicht erkennbar, dass das Abgassystem des streitgegenständlichen Fahrzeugs nur eingeschränkt und in unzulässiger Weise funktioniert. Ferner fehlen konkrete Anknüpfungspunkte für die Behauptung, das On-Board-Diagnosesystem sei willentlich so programmiert worden, dass Einschränkungen bei der Funktionsweise des Abgassystems nicht angezeigt und gemeldet werden. 3. Der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs folgt auch nicht aus sonstigen Anspruchsgrundlagen. a) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt auch ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, weil es jedenfalls am zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich einer Täuschung sowie an einem Schaden des Käufers fehlt. b) Die Klägerin kann die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche schließlich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 oder mit § 6 Abs. 1, § 27 EG-FGV herleiten. Bei diesen Regelungen handelt es nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (OLG Köln, Urteil v. 28.11.2019, Az. 15 U 76/18; Urteil v. 27.09.2019, Az. 6 U 57/19). Dass die Richtlinie dazu bestimmt ist, dem Schutz der Fahrzeugerwerber zu dienen, ist den Erwägungsgründen nicht zu entnehmen. Stattdessen zielt die Richtlinie darauf ab, einen funktionierenden Binnenmarkt zu verwirklichen sowie u.a. eine hohe Verkehrssicherheit und einen hohen Gesundheits- und Umweltschutz sicherzustellen. c) Ein Anspruch gemäß §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB scheitert in jedem Fall an der sog. Sperrwirkung des vorrangigen Kaufgewährleistungsrechts. 4. Der Hilfsklageantrag zu 3) ist unzulässig, da das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO nicht vorliegt. Für das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt es bereits an einem sich in der Entwicklung befindlichen Schaden. Denn für die Zulässigkeit eines derartigen Feststellungsantrages muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schaden bestehen, die auch von der Klägerin zu beweisen ist. Das Vorbringen der Klägerin zu etwaigen Steuernachforderungen (Klage v. 22.10.2019, S. 151, Bl. 152 d.A.) ist gänzlich unbestimmt. Es ist weder dargelegt worden, noch sonst ersichtlich, dass der Käufer des Fahrzeugs ernsthaft mit Steuernachzahlungen oder Nachzahlungen an die Versicherung rechnen muss. 5. Mangels Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs befindet sich die Beklagte nicht im Annahmeverzug (Klageantrag zu 4). 6. Der Klageantrag zu 5) ist unzulässig, da das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO fehlt. Vorliegend käme es nicht auf die rechtliche Qualifikation des Anspruchs an. Im Übrigen wäre der Antrag aus den dargestellten Erwägungen auch unbegründet. 7. Der beantragte Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 6) ist mangels gegebenem Hauptanspruch ebenfalls nicht begründet. 8. Da der Klägerin in der Hauptsache kein Anspruch zusteht, hat sich der Rechtsstreit auch nicht teilweise erledigt. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Streitwert: 54.700,00 EUR