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Urteil

51 Ns-555 Js 306/13-19/20 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:0918.51NS555JS306.13.1.00
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Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 07.05.2019, Az. 705 Cs 217/18 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist der Volksverhetzung in fünf Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

Der Angeklagte wird im Übrigen freigesprochen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen wird trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte mit der Maßgabe, dass die Gebühr um 10 % ermäßigt wird. Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Revisionsverfahrens sowie 10 % der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren.

Angewendete Vorschriften: §§ 130 Abs.2 Nr. 1c, 53 StGB

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 07.05.2019, Az. 705 Cs 217/18 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist der Volksverhetzung in fünf Fällen schuldig. Er wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Der Angeklagte wird im Übrigen freigesprochen. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten. Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte mit der Maßgabe, dass die Gebühr um 10 % ermäßigt wird. Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Revisionsverfahrens sowie 10 % der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren. Angewendete Vorschriften: §§ 130 Abs.2 Nr. 1c, 53 StGB Gründe: A Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil wegen Volksverhetzung in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 14.05.2019 (Bl. ###) Rechtsmittel eingelegt. Das Landgericht Bonn – 5. kleine Strafkammer – hat über die form- und fristgerechte Berufung mit Urteil vom 20.12.2019 (Bl. ###ff) entschieden. Es hat das Urteil des Amtsgerichts Bonn aufgehoben und den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Dazu hat es in dem Urteil ausgeführt, „dass ganz allgemein „die Frauen“ oder „die Männer“ oder „die Angehörigen eines diversen Geschlechts“ nicht als „Teile der Bevölkerung“ im Sinne der Vorschrift des § 130 StGB anzusehen sind.“ Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Bonn am 20.12.2019 (Bl. ###) Revision eingelegt. Mit Revisionsbegründung vom 03.02.2020 (Bl. ###) hat die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts gerügt und die Auffassung vertreten, dass „die Frauen“ als taugliches Angriffsobjekt einer Volksverhetzung als „Teile der Bevölkerung“ zu bewerten sind. Das Oberlandesgericht Köln hat über die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 09.06.2020 (Bl. ###) entschieden. Es hat das angefochtenen Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen. Dabei hat es in Bezug auf „die Frauen“ als taugliches Tatobjekt des Tatbestandes der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB folgendes – im Urteil ab Seite 6 (Bl. ###Rff) aufgeführt: „ Die Berufungsstrafkammer hat zu begründen gesucht, dass die von dem Angeklagten angegangenen Frauen nicht „Teil der Bevölkerung“ im Sinne der genannten Bestimmung seien. Dem vermag der Senat nicht zu folgen: a) Gängiger Begriffsbestimmung zufolge ist unter einem „Teil“ der Bevölkerung eine Personenmehrheit zu verstehen, die individuell nicht mehr überschaubar ist und sich von der Gesamtheit der Bevölkerung aufgrund bestimmter Merkmale äußerer oder innerer Art unterscheidet.(Fundstellen nicht verlesen) Soweit diese Merkmale als politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher oder beruflicher Art bezeichnet werden, wird diese – scheinbare – Einengung umstandslos durch die Zufügung der Worte „oder sonstiger“ wieder aufgehoben(Fundstellen nicht verlesen). b) Semantisch ist es zunächst zwanglos möglich, die Frauen als Teil der Bevölkerung anzusprechen. Mit diesem Befund ist zugleich der zentrale methodische Fehler der Berufungsstrafkammer markiert: Sie konstatiert (UA 6) zunächst lediglich, der Begriff sei „eher schwammig“ und meine andere als die in § 130 Abs. 1 Ziff. 1 StGB genannten Gruppen, um sich sodann umstandslos einer gesetzesgenetischen Interpretation des Terminus „Teile der Bevölkerung“ zuzuwenden – auf diesen Gesichtspunkt wird zurückzukommen sein. Ausgehend von dem Befund, dass der mögliche Wortsinn des Terminus als äußerste Auslegungsgrenze der Subsumtion nicht entgegensteht, wäre demgegenüber zu fragen gewesen, ob Gesichtspunkte für eine – dann: – einengende Auslegung streiten. Hervorgehoben hat die Berufungsstrafkammer – als Ergebnis der gesetzesgenetischen Interpretation -, dass mit „Teilen der Bevölkerung“ solche Gruppen gemeint seien, die durch ihre politische oder weltanschauliche Überzeugung oder durch ihre sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, ihren Beruf oder ihre soziale Funktion als besondere Gruppe erkennbar sind. Das Unterscheidungsmerkmal der Geschlechtszugehörigkeit sei indessen bislang nicht aufgegriffen worden. Eine solche Entgegensetzung ist freilich auch bisher nicht bruchlos durchgeführt worden. Der Bundesgerichtshof hat – worauf die Beschwerdeführerin mit Recht hinweist – den volksverhetzenden Charakter der Wendung „Ausländerhure“ nicht deswegen verneint, weil sich das Unterscheidungsmerkmal auf das Geschlecht bezieht (BGH NStZ 2015, 512 [513]). Der Senat hat – durch Beschlussverwerfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO – bereits dahin entschieden, dass auch „die Homosexuellen“ einen Teil der Bevölkerung darstellen können (Fundstelle nicht verlesen). Und anerkannt ist, dass die „Behinderten“ im Sinne von § 130 Abs. 1, Abs. 2 StGB ein „Teil der Bevölkerung“ sind (LK-StGB-Krauß a.a.O. Rz. 31 m. N.), ohne dass diese Gruppen die von der Berufungsstrafkammer vorrangig angezogenen Unterscheidungsmerkmale aufwiesen. Es trifft vor diesem Hintergrund weiter zwar zu, dass die vom Amtsgericht zitierten Ausführungen von Mitsch (Fundstelle nicht verlesen) sich nicht mit einem durch § 130 StGB bewirkten Geschlechterschutz beschäftigen. Nicht übersehen werden kann aber andererseits, dass auf „die Deutschen“ als „Teil der Bevölkerung“ die von der Berufungsstrafkammer als in erster Linie leitend angesehenen Kriterien gleichfalls nicht zutreffen. c) Der Wortlautbefund wird durch die Anwendung weiterer Auslegungsinstrumente nicht in Frage gestellt – im Gegenteil: aa) Zur Gesetzgebungshistorie hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 31. März 2020 wie folgt ausgeführt: „Insbesondere die historische Auslegung der Vorschrift spricht - entgegen der von der Kammer im Urteil geäußerten Auffassung - mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber bei der Einführung bzw. Änderung der Vorschrift jeweils geäußerten Motive gerade für eine Einbeziehung von „den Frauen“ in den Schutzbereich der Vorschrift. Zunächst hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Formulierung „Teile der Bevölkerung“ bereits im Jahre 1960 in das Strafgesetzbuch gelangt ist. Die durch das 6. StrÄndG mit Wirkung vom 30.06.1960 (BGBl. 1960, Teil I, S. 478) eingeführte Vorschrift lautete: „§ 130 Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, 2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert, 3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.“ Das Tatbestandsmerkmal „Teile der Bevölkerung“ geht dabei zurück auf die Empfehlung des Rechtsausschusses. In dem zuvor unter dem Eindruck antisemitischer Vorfälle entstandenen „Entwurf eines Gesetzes gegen Volksverhetzung“ der Bundesregierung vom 05.03.1959 (BT-Drs. 3/918) lautete die betreffende Ziffer der Vorschrift noch: „1. zum Haß gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstachelt, …“ Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 3/918, S. 3 unter II. 1. a) entsprach diese Formulierung dem durch Gesetz vom 09.08.1954 (BGBl. II S. 729) aufgrund der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 09.12.1948 in das Strafgesetzbuch eingefügten § 220a StGB (Völkermord). Die Begründung hob hervor, dass die Verwendung des Wortes „Gruppe“ anstatt der Bezeichnung „Bevölkerungsgruppe“ der Formulierung in § 220a StGB entspreche und von der Einbeziehung von Gruppen, die nur durch die Weltanschauung ihrer Mitglieder bestimmt seien, abgesehen worden sei, weil sie keine Abgrenzung zulasse und - ungewollt - auch Gruppen erfassen würde, deren Schwergewicht auf politischem Gebiet liege. Der mit dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 3/918) in der Fassung der Beschlüsse des Bundestages in zweiter Beratung (BT-Drs. 3/1143) und den konkurrierenden Gesetzesentwürfen der FDP-Fraktion (BT‑Drs. 3/1527) sowie der SPD-Fraktion (BT-Drs. 3/1551) befasste Rechtsausschuss schlug die letztlich zum Gesetz gewordene Fassung des Tatbestandes mit der Formulierung „Teile der Bevölkerung“ vor (BT‑Drs. 3/1746). Anders als das landgerichtliche Urteil suggeriert, zielte die Umformulierung bereits auf eine Ausweitung des Schutzbereichs der Vorschrift ab. Hierzu führte der Rechtsausschuss u. a. aus: „Während die Regierungsvorlage zur Änderung des § 130 StGB … und auch die Ergebnisse der früheren Beratungen des Rechtsausschusses … sich auf die strafrechtliche Würdigung bestimmter Angriffe auf nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppen beschränkten, sieht der nunmehr erarbeitete Vorschlag von einer solchen Beschränkung bewußt ab. Dabei wird der Begriff der „Gruppe“ überhaupt nicht mehr verwendet, sondern stattdessen von „Teilen der Bevölkerung“ gesprochen. … Mit der Bezeichnung … soll deutlich gemacht werden, daß die Bevölkerung in ihrer vielfältigen Gliederung nach Stämmen, religiösem Bekenntnis und anderen Merkmalen ein Ganzes darstellt, das sich aus eben diesen verschiedenen Teilen zusammensetzt, ja daß das Ganze des Volkes ohne diese verschiedenen Teile nicht denkbar ist.“ Und hob im Anschluss hervor: „Diese Änderung bedeutet, wie dem Ausschuß bewußt ist, eine erhebliche Ausweitung des Tatbestandes gegenüber der Regierungsvorlage zu § 130 StGB insofern, als die Beschränkung auf einzelne, nach bestimmten Merkmalen bezeichnete Gruppen entfällt.“ Durch das infolge einer Welle antisemitischer und fremdenfeindlicher Straftaten auf den Weg gebrachte und 1994 verabschiedete Verbrechensbekämpfungsgesetz (BGBl. I 1994, Nr. 76 vom 04.11.1994, S. 3186) erhielt § 130 StGB seinen zweiten Absatz. Dieser lautete seinerzeit: „(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, …“ Dem Gesetz lag ein Initiativ-Entwurf der Fraktionen von CDU und CSU sowie FDP vom 18.02.1994 (BT-DRs. 12/6853) zugrunde. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil lag auch dieser Gesetzesänderung das Bestreben zugrunde, den Schutzbereich der Vorschrift zu erweitern. So führte die Begründung zum Entwurf an (S. 24): „Der Schwerpunkt … liegt in der Ausgestaltung des bisher in § 131 StGB geregelten Tatbestandes der Aufstachelung zum Rassenhaß zu einem allgemeinen Anti-Diskriminierungstatbestand. … Der Entwurf faßt die beiden inhaltlich eng verwandten Tatbestände der Aufstachelung zum Haß gegen Teile der Bevölkerung (§ 130 Nr. 1 StGB) und zum Rassenhaß (§ 131 StGB) nunmehr in einer Vorschrift zusammen. Dabei wird in dem neuen § 130 Abs. 2 StGB der Kreis der Betroffenen erweitert und das Strafmaß verschärft.“ Aus der Gesetzesbegründung ging im Folgenden auch hervor, dass die aus § 220a StGB (Völkermord) entlehnte Formulierung „gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe“ der Vermeidung des rassenideologisch geprägten Begriffs des Rassenhasses und zugleich der Erfassung über antisemitische Äußerungen hinausgehender anderer Hassbekundungen gegen Völker oder Volksgruppen dienen sollte: „Deshalb soll der Begriff „Rassenhaß“ in dem neuen § 130 Abs. 2 StGB vermieden und - entsprechend dem bereits in § 220a StGB enthaltenen Merkmal „nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe“ - darauf abgestellt werden, daß die von Absatz 2 erfaßten Schriften u. a. zum Haß gegen eine dieser Gruppen auffordern.“ Eine weitere wichtige Änderung erfuhr die Vorschrift des § 130 Abs. 2 StGB sodann durch das 56. StrÄndG vom 16.03.2011, welches am 22.03.2011 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2011 Nr. 11 vom 21.03.2011, S. 418). Anlass für diese Gesetzesänderung war die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates zur Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vom 28.11.2008. Der Tatbestand des § 130 Abs. 2 StGB erhielt hierdurch folgende Fassung: „1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, …“ Die Änderung des Strafgesetzbuches zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht ging zurück auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.08.2010 (BR-Drs. 495/10). Dessen Begründung ist zu entnehmen, dass ein Umsetzungsbedarf in Bezug auf Art. 1 Abs. 1 lit. a) des Rahmenbeschlusses bestehe, der jeden Mitgliedstaat dazu verpflichte, die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass nicht nur gegen eine Gruppe von Personen, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft definiert ist, sondern auch gegen das einzelne Mitglied einer solchen Gruppe unter Strafe zu stellen. § 130 Abs. 1 StGB erfasse in seiner bisherigen Fassung nur „Teile der Bevölkerung“, nicht hingegen Einzelpersonen. Gleiches gelte in Bezug auf Art. 1 Abs. 1 lit. b) des Rahmenbeschlusses, der die öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, von Bild- oder sonstigem Material mit entsprechendem Inhalt unter Strafe stelle. Die Gesetzesbegründung erläutert, dass die im Rahmenbeschluss nach Rasse, Hautfarbe, Religion oder anderer nationaler wie auch ethnischer Abstammung definierten Gruppen nunmehr ausdrücklich in den neuen § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen und neben den Begriff „Teile der Bevölkerung“ gestellt würden, um die Umsetzung der internationalen Vorgaben zu dokumentieren und einen einheitlichen Sprachgebrauch in den Absätzen 1 und 2 des § 130 StGB zu gewährleisten. Die Hetze gegen die im Rahmenbeschluss genannten Gruppen stelle einen wesentlichen Anwendungsfall des § 130 StGB in der Praxis dar. Der Entwurf greife auf die bereits in § 130 Abs. 2 StGB vorhandene Aufzählung der geschützten Gruppen zurück, wobei das Tatbestandsmerkmal „durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe" durch die Formulierung „durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe“ in Anlehnung an die gleichlautende Formulierung in dem mit Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 als § 6 VStGB übernommenen Tatbestand des § 220a a. F. StGB ersetzt werde. Eine Änderung des sachlichen Gehalts der Vorschrift sei mit der Änderung jedoch nicht verbunden. Weiter führt die Gesetzesbegründung aus: „Die Aufnahme von Einzelpersonen in den Wortlaut des § 130 Absatz 1 StGB soll nicht auf die im Rahmenbeschluss genannten Gruppen beschränkt werden. Sie erfasst vielmehr alle Personenmehrheiten, die sich durch irgendein festes äußeres oder inneres Unterscheidungsmerkmal als erkennbare Einheit herausheben, und daher als Teile der Bevölkerung schon nach der bisherigen Rechtslage von § 130 StGB geschützt werden. Damit gilt für Angriffe auf Einzelne z. B. wegen ihrer Homosexualität oder wegen ihrer Behinderung die gleiche Rechtslage wie für Angriffe auf Einzelne wegen ihrer Religion oder wegen ihrer Nationalität. Denn ob jemand aufgrund seiner Zugehörigkeit z. B. zu einer religiösen Gruppe oder zu einer bestimmten Berufsgruppe angegriffen wird, macht insoweit keinen Unterschied, wenn die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 130 Absatz 1 StGB vorliegen.“ Die Historie der Vorschrift verdeutlicht mithin, dass sowohl mit der Einführung als auch den jeweiligen Änderungen des Tatbestandes jeweils eine - vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte - Ausweitung des Schutzbereichs und keineswegs eine Eingrenzung verbunden war. Zu keiner Zeit wurde diskutiert, dass ein anhand geschlechtsspezifischer Kriterien unterschiedener Teil der Bevölkerung dem Schutzbereich nicht unterfallen sollte. Bezüglich der Eigenschaft der sexuellen Orientierung, die im Tatbestand auch keine Erwähnung findet und nach den Kriterien des Landgerichts - politische oder weltanschauliche Überzeugung, soziale oder wirtschaftliche Verhältnisse, Beruf oder soziale Funktion - ebenfalls keine besondere Zugehörigkeit zum einem Teil der Bevölkerung zu begründen geeignet wäre, hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung sogar ausdrücklich klargestellt, dass eine Diskriminierung entsprechender Teile der Bevölkerung oder Gruppen dem Tatbestand des § 130 StGB unterfallen würde. Die vom Landgericht vermisste Übernahme eines „allgemeinen Geschlechterschutzes“ in die Vorschrift war bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses deshalb nicht veranlasst, weil dieser lediglich die „Mindestharmonisierung von Strafvorschriften zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ in den Mitgliedstaaten zum Ziel hatte. Ähnlich verhielt es sich mit der Änderung der Vorschrift im Zuge des 49. StÄG vom 21.01.2015, das die Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht zum Gegenstand hatte. Die Historie der Vorschrift zeigt somit die Entwicklung zu einem umfassenden „Anti-Diskriminierungstatbestand“ auf, wobei der in den Schutzbereich einbezogene Teil der Bevölkerung keineswegs anhand der im Tatbestand ausdrücklich erwähnten Merkmale beschränkt ist. Mag auch der Hauptanwendungsbereich der Vorschrift in der Praxis nach wie vor im Bereich rechtsradikaler Hetze gegen Minderheiten liegen (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 130 Rn. 3), lassen sich darunter dennoch auch diskriminierende Äußerungen gegen Homosexuelle, Transgender oder eben „die Frauen“ subsumieren.“ Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungshistorie des Gesetzes wird denn auch § 130 Abs. 2 StGB als „allgemeine Anti-Diskriminierungsvorschrift“ bezeichnet (Fundstelle nicht verlesen). bb) Unter teleologischen Aspekten ist zunächst kein Grund ersichtlich, die von der Berufungsstrafkammer in erster Linie für leitend erachteten Unterscheidungskriterien für einen „Teil“ der Bevölkerung und die darüber hinaus anerkannten Kriterien (Behinderung, geschlechtliche Orientierung) einerseits, die Geschlechtszugehörigkeit als mögliches Unterscheidungsmerkmal andererseits unterschiedlich zu behandeln und ausschließlich letzteres aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Allenfalls könnte erwogen werden, dass die Vorschrift nur dem Minderheitenschutz zu dienen bestimmt ist und aus diesem Grund die Frauen als statistische Mehrheit der Bevölkerung aus dem Anwendungsbereich auszuscheiden seien (in diese Richtung: NK-StGB-Ostendorf, 5. Auflage 2018, § 130 Rz. 1, 19 [„ein allg. Minderheitenschutz“]). Für eine solche Sichtweise könnte ins Feld geführt werden, dass Angehörige der Mehrheitsbevölkerung von Anderen nichts zu befürchten hätten, weil ihnen alleine die zahlenmäßige Überlegenheit genügend Schutz biete. Doch abgesehen davon, dass eine solche Konzeption im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat, könnte die Rechtsanwendung kaum von Zufälligkeiten der (möglicherweise wechselnden) Majoritätenbildung abhängig gemacht werden (Fundstelle nicht verlesen).“ Die form- und fristgerechte Berufung hatte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. B I. ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten.) Der Bundeszentralregisterauszug vom 03.07.2020 enthält keine Eintragungen. II. 1. Vorgeschichte Im Zusammenhang mit der Scheidung von seiner Ehefrau und insbesondere mit den damit einhergehenden Sorgerechtsstreitigkeiten kam es auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seiner ehemaligen Ehefrau. Letztlich wurde ein Annäherungsverbot gegen den Angeklagten ausgesprochen. In diesem Zusammenhang entwickelte sich bei dem Angeklagten die Überzeugung, dass er als Mann in einem solchen Rechtssystem nicht die gleiche Behandlung erfahren würde wie eine Frau. Sein „Urvertrauen in der Recht“ war verletzt. Daher begann er im Internet zu recherchieren, ob es noch weitere Männer gebe, die auf diesem Gebiet Erfahrungen gemacht haben. Er stieß auf Männerforen, in denen man sich über Erfahrungen und Ansichten austauschte. Letztlich gründete er selber Foren, indem er seine Ansichten kundtat. Dabei war es sein Ziel, die Würde des Mannes wiederherzustellen. So betrieb er unter anderen die Plattformen X und D.de – späterer Nachfolger D.org -. In dem Forum X setzte sich der Angeklagte in einem Artikel vom 26.09.2012 mit der Überschrift „K? Der Beitrag von Landesmedienanstalten zur Demoralisierung des Volkes“ mit einem gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid der Landesanstalt für Medien des Landes Nordrhein-Westfahlen auseinander. Ihm war vorgeworfen worden, dass in dem von ihm betriebenen Forum sich Aussagen gegen Frauen richteten und Frauen durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV als Teile der Bevölkerung geschützt seien. Er machte zu dieser Auffassung in dem Artikel unter anderem folgende Anmerkung: „Diese Einschätzung – daß nämlich Frauen unter dem Begriff “Teile der Bevölkerung“ fielen – entspricht nicht der bisherigen Rechtspraxis. Das schließt natürlich nicht aus, daß in einer gerichtlichen Verhandlung, welche E für den Fall meines Einspruches angekündigt hat, von dieser Praxis abgewichen wird und Frauen als Teile der Bevölkerung im Sinne des vorbezeichneten Gesetztes eingestuft werden.“ In einem Artikel in demselben Forum schrieb er am 03.08.2014 unter der Überschrift „A“ unter anderem: “Ich bin meines Wissens der erste deutsche Staatsbürger, der wegen Verunglimpfung des besseren Geschlechts ins Gefängnis gekommen ist. Mit meiner Feminismuskritik habe ich den Anlass gegeben zur Schaffung eines neuen Rechtstatbestandes: Frauen in Deutschland, mit 51 % Anteil das dominierende (und in den Medien das omnipräsente) Geschlecht, sind in den Rang eines verunglimpfungsfähigen Teils der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB bzw. des § 4 JMStV (1) 3. erhoben …“ Mit Schreiben vom 02.08.2013 wendete sich die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfahlen an die Staatsanwaltschaft Bonn und zeigte an, dass aus ihrer Sicht Inhalte auf dem vom Angeklagten betriebenen Telemedienangebotes www.D.de angeboten werden, die den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfüllen. Die Staatsanwaltschaft Bonn bejahte in einer Verfügung vom 15.11.2013 einen Anfangsverdacht gegen den Angeklagten. Daraufhin wurde der Angeklagte mit Schreiben des Polizeipräsidiums Bonn zur Vernehmung vorgeladen. Letztlich kam es am 22.10.2015 zu einer staatsanwaltlichen Vernehmung des Angeklagte in deren Rahmen die vernehmende Staatsanwältin P dem Angeklagten die rechtliche Auffassung der Strafbarkeit der von ihm auf der Internetseite #####$$$$$##### geäußerten Meinungen über Frauen, auch in den unter 2 a-c dargestellten Beiträge, deutlich vor Augen führte. Dabei wurde die Möglichkeit besprochen, dass Verfahren nicht weiter zu betreiben, wenn der Angeklagte die Beiträge aus dem Angebot entfernen würde. Dieser Verfahrensweise hat der Angeklagte im Schreiben vom 10.11.2015 ausdrücklich nicht zugestimmt. 2. Der Angeklagte veröffentlichte aus seiner Sicht zur Wiederherstellung der Würde des Mannes von ihm verfassten Beiträge auf der für die Allgemeinheit im Internet zugängigen Plattform ####$$$$##### . Diese Artikel waren auch im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erlass eines Strafbefehls am 18.10.2018 noch für die Öffentlichkeit in dem vorbezeichneten Forum abrufbar. Dabei war das Forum bzw. die Internetseite ####$$$$##### ohne weitere Zugangsbeschränkung für jedermann abrufbar. Der Angeklagte veröffentlichte unter Anderen folgende Beiträge: a) Seit dem 03.11.2013, 18:32 Uhr veröffentlichte er den Artikel mit der Überschrift „B“. Dieser Artikel hatte folgenden Inhalt: „Da ist die Rede von “Entgeltungleichtheit“. Doch aufgepaßt: Dieses Wort ist eine Lüge! Die wahren Gründe werden dann ja auch genannt: - Weiber arbeiten mehr Teilzeit. - Weiber arbeiten öfter in sozialen Einrichtungen, wo weibliche Chefs das Sagen haben. Aber es gibt noch einen ganz fundamentalen Grund: Erwerbsarbeit ist naturgemäß Männersache. Weiber sind dafür nicht geschaffen. Wofür sind die Weiber denn geschaffen? Für die Reproduktion! Dafür haben sie entsprechende Organsysteme und psychische Dispositionen. Das Weib ist leibschöpferisch; der Mann ist geistschöpferisch. Das Weib steht den Tieren näher, der Mann dem Himmelswesen. Eigentlich ist das ganz leicht zu verstehen, weil es offensichtlich ist. Das Vernünftigste wäre also, zur natürlich angelegten Aufgabenteilung zurückzukehren. Dem steht nur der kollektive Genderwahn entgegen. Es ist schon seltsam, wie Kollektivpsychosen den gesunden Menschenverstand und das gesunde Urteilsvermögen außer Kraft setzten können. Wir haben dem Nationalsozialismus nichts voraus. Wir schaffen uns nur Opfer anderer Art. Wer die menschliche Gesellschaft will muß das Weiberwahlrecht überwinden .“ b) Am 14.Juli 2014 um 12.39 Uhr veröffentlichte er den Artikel mit der Überschrift: „Q?. Der Artikel hatte folgenden Inhalt: „These: Daß Männer in Sportwettkämpfen die weitaus höheren Leistungen vorlegen – und damit auch die weltweit höchsten Emotionen auslösen -, besagt noch lange nicht, daß Männer Menschen erster Klasse seien, und die Weiber somit Menschen zweiter Klasse. Gegenthese: Doch, sind sie. Denn Männer sind nicht nur die Sportler erster Klasse. Sie sind es in fast jeder anderer Hinsicht auch. So sind Männer - Künstler (Dichter, Musiker, Maler etc) erster Klasse - Philosophen erster Klasse - Erfinder und Ingenieure erster Klasse Dagegen sind Weiber nur - T (Sieger in Schönheitswettbewerbe) erster Klasse - Falschbeschuldiger erster Klasse - Kindsmörder erster Klasse - Unterhaltsabzocker erster Klasse - von denen nur die erste Eigenschaft sie gegenüber Männern in anstrebenswerter Weise konkurrenzfähig macht. Doch auch da verlieren sie. Denn zwar verlangen auch Schönheitswettbewerbe eine gewisse Vorbereitung und Bemühung. Doch die ist ohne Bedeutung im Vergleich zu den Bemühungen, welche den männlichen Leistungen vorangehen. Dem entsprechend ist auch die öffentliche Aufmerksamkeit viel geringer. Will man nun die eingangs ausgestellte These aufrechterhalten, so kommt man an die Grenze. Denn man kann die Liste männlicher Überlegenheit in dem, was Menschen gegenüber Tieren auszeichnet, endlos fortsetzen. Die These der Gleichklassigkeit von Mann und Weib verliert ihre sachliche Stütze und damit ihren Sinn. Dagegen läßt sich wiederum einwenden: Nur Weiber können das Menschengeschlecht fortpflanze, notfalls mit konserviertem Sperma, irgendwann vielleicht auch ganz ohne männliche Hilfe, nämlich durch Parthenogenese (Klonung). Diesem Einwand trete ich entgegen wie folgt: Gerade ihre reproduktive Fähigkeit und Funktionen macht die Weiber den Tieren ähnlich. Die reproduktive Fähigkeit ist nichts, was sie über Tiere – selbst niedere Tiere – hinaushebt. Daher gilt: Männer sind Menschen erster Klasse. Und Weiber sind Menschen zweiter Klasse. Sie haben am Menschengeschlecht teil, reproduzieren es auch, aber sie repräsentieren es nicht.“ c) In einem Artikel seit dem 22. Dezember 2014, 16.41 Uhr auf der Plattform veröffentlichten Artikel unter der Überschrift „L schrieb der Angeklagte Folgendes: "Die Auffassung, die ich vertrete, die ich gerade in diesem Forum immer wieder vorgetragen habe und die sie in der gesamten deutschsprachigen Männerbewegung m.W. einzigartig macht, läßt sich in folgende Worte fassen: Männer sind Menschen im eigentlichen Wortsinne. Weiber nehmen am Menschsein zwar teil, aber sie repräsentieren den Menschen nicht. Man kann das vergröbert auch so ausdrücken: Weiber sind Menschen zweiter Klasse. – Oder: Weiber sind minderwertige Menschen. Nur sollte man die Ausdrücke „zweiter Klasse“ bzw. “minderwertig“ in diesem Zusammenhang auch definieren, sonst hat man mit Nachfragen, im Extremfalle mit Angriffen zu rechnen. Zur Rechtfertigung heißt es dann, man habe sich “mißverständlich“ ausgedrückt. Der Wille oder die Fähigkeit, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen, ist leider noch nicht allgemein verbreitet. In der politischen Klasse ist Mündigkeit des Bürgers auch gar nicht erwünscht. Halten wir uns also an die fett gedruckte These. Wer sie heute bewußt (!) vertritt, knüpft sie an mindestens eine nachfolgend genannten Voraussetzungen: (a) Das biblische Weltbild. So etwa, unübertroffen konsequent, der Theologe Georg Huntermann (1929-2014), aus dessen Schiften ich in meinem Artikel Klassenfeind Gott. Warum die Männerbewegung keine Erfolge vorweisen. (2-7-2012) einige bezeichnende Passagen zitiert habe. (b) Das anthroposophische Weltbild. Es enthält als einen seiner wichtigsten Elemente die Idee der Re-inkarnation, also der Wiederverkörperung. Demnach ist der physische Mensch nur temporäre Erscheinung einer unsterblichen menschlichen Individualität. Man trifft diese Individualität nicht, in denen ihr ein Geschlecht beilegt, denn das Geschlecht wechselt von Verkörperung zu Verkörperung. Es wird, wie auch die Rasse, gewählt, aber nicht nach, sondern vor der Geburt. Näheres siehe mein Artikel Sind Weiber Menschen? im Reserveforum. Man kann die Minderwertigkeit des Weibes auch allein durch eine genaue Beschreibung von Fakten zu begründen versuchen, so wie es im Blog Frauenhaus - von Frauen für Frauen geschieht. Aus meiner Sicht hat das den Nachteil, daß das Auswahlkriterium der Fakten infrage gestellt werden kann, was wiederum den Vorwurf der Einseitigkeit (wenn nicht Schlimmerem) begünstigt. Mein persönlicher Akzent liegt aber klar auf dem anthroposophischen Weltbild, von dem ich meine, dass es in Zukunft Allgemeingültigkeit erlangen wird. Das biblische Weltbild hingegen ist im Abdämmern begriffen. Es leuchtet nicht mehr so unmittelbar ein, wie dies noch bis zur Zeit der “Aufklärung“ der Fall gewesen ist. Es beruhte auf Autorität und natürlicher Intuition; dagegen beruht Anthroposophie auf zukünftigen Erkenntnisfähigkeiten, zu deren Ausbildung aber die eigene Bemühung nötig ist. Leider sind dazu nicht allzu viele Menschen bereit...“ Es folgen weitere Ausführungen zu den einzelnen Weltbildern und dem Leben des Angeklagten in Afrika. Er beschließt den Artikel dann mit folgenden Zitat: „Würde das bloß Weibliche wirken, so würde die Individualität des Menschen ausgelöscht werden, die Menschen würden alle gleich werden. (…)Individualisierung geschieht durch die Einwirkung des männlichen Geschlechts auf das weibliche. (Rudolf Steiner).“ d. Am 09.08.2016 um 23:04 Uhr stellte er den Artikel „H“ auf dem Forum ####$$$$##### ein. In diesem Artikel schreibt er: „Mit der ideologischen und faktischen Gleichstellung von Mann und Weib folgt der Staats-Feminismus (die Gynokratie) der ebenfalls ideologisch fundierten Gleichstellung von Mensch und Tier. Die Gleichstellung von Mensch und Tier wird heute – grenzüberschreitend – von den meisten Biologen vertreten. Darüber hinaus ist sie zum “Bildungs“-Allgemeingut geworden. Demnach gilt der Mensch zwar als ein “höheres“ Tier, aber eben doch als ein Tier, also nicht als das Wesen, welches ein eigenes Reich des Seienden konstituiert und insofern eine eigene Würde – die Menschenwürde – beansprucht. Tatsachlich ist der Begriff Menschenwürde im Geiste einer Anschauung geprägt worden, die den Menschen als vom Tier radikal verschieden versteht. Ist den Leuten, welche, wissend oder unwissend, den biologistischen Standpunkt vertreten, eigentlich bewußt, daß die damit ihren Anspruch auf Menschenwürde verwirkten? Ich fürchte, die meisten Leute sind sich dessen nicht bewußt. Sie haben Anspruch lediglich auf Tierrechte, das heißt zum Beispiel auf artgerechte Haltung. Vielleicht reicht das auch für sie, denn in dem Maße, als der Mensch abgestuft wird, wird das Tier aufgestuft, “vermenscht“. Immer mehr werden die Unterschiede zwischen Menschen und Tieren geleugnet. Das zeigt sich auch in der Leugnung der Privatsphäre. Tiere haben keine Privatsphäre. Wer also fordert, daß das Private politisch ((anders gesagt: öffentlich) werden müsse, der erniedrigt den Menschen zum Tier und beraubt ihn seiner Würde. Der politische Homosexismus tut sich hierin besonders hervor. Auf der Grundlage dieser kategorialen Grenzverwischung bis hin zur Gleichstellung konnte erst der Feminismus aufkommen und zur Staatsdoktrin aufsteigen. Im Feminismus begegnen wir nämlich der geleichen Grenzverwischung, allerdings über die Gleichstellung hinausgehend bis zur Umkehrung. Worin besteht denn die kategoriale Verschiedenheit von Mann und Weib? Sie besteht in der Geistnähe des Mannes und der Tiernähe des Weibes. Das Weib ist wesentlich reproduktionsfähig und darum mit entsprechenden Organen und Funktionen ausgestattet, ja belastet. Diese Belastung geht auf Kosten des Geistes. Zwar hat auch der Mann teil an der Reproduktion, aber nur als Befruchtender; folglich ist die Masse seiner Fortpflanzungs-Organe geringer und die Masse seines Gehirns entsprechend größer. Ferner zeugt der Stimmbruch der pubertierenden Jungen von der sich ins Worthafte emanzipierenden Schöpferkraft. Die größere Tiernähe des Weibes ergibt sich in Hinblick auf die totale Reproduktivität und korrelativ totale Geistlosigkeit sowie Sprachlosigkeit des Tieres. Die jeweilige Tier-Art erschöpft sich in ihrer Fortpflanzung; sie schafft daher keine evoluierende Kultur und keine evoluierende Zivilisation. Die größere Tiernähe des Weibes zeigt sich auch in der Reifung. Mädchen pubertieren früher als Jungen; Schimpansen pubertieren noch früher. Je niedriger organisiert ein Lebewesen, desto früher wird es „fertig“. Beim Menschen zeigt sich das auch biografisch: Weiber sind erfolgreicher eher in der ersten Lebenshälfte, Männer in der zweiten. Aus dem Skizzierten lässt sich folgern: Der Mann ist der – eigentliche – Mensch; das Weib nimmt am Menschsein teil, aber es repräsentiert den Menschen nicht. Sein Menschsein ist insofern uneigentlich. Es erhält den Menschen, gibt ihm aber keine Bestimmung. Die Doktrin der Gleichheit von Mann und Weib ist so wahnhaft wie die Doktrin der Gleichheit von Mensch und Tier. Alle Versuche der praktischen Gleichstellung sind auf Dauer zum Scheitern verurteilt. Alle Versuche, die Gleichstellung per Gesetz zu erzwingen, schaffen Unheil und Unfrieden. Besonders Verheerend ist die staatlich verordnerte Frühesxualisierung – Vertierung – unserer Kinder. Hier ist Besinnung gefordert, und moralischer Mut. Ein Jugendschutzgesetzt, das den Namen verdient, tut not. trel Die Würde des Menschen ist unvereinbar mit: Feminismus, Genderismus, Homosexismus, Antispeziezismus.“ e. Am 19.05.2016 um 15.19 Uhr veröffentlichte der Angeklagte folgenden Artikel in seinem Forum: „Y: Ich finde das Forschungsergebnis keineswegs beunruhigend. Jungen brauchen mehr Aggression, weil sie ja selbst welche entwickeln müssen. Auch die frühere Trennung von der Mutter sehe ich durchaus positiv. Lediglich ein Detail gibt mir zu denken: In einer früheren Studie hatten US-Forscher bereits herausgefunden, dass die Muttermilch von Rhesusaffen an das Geschlecht ihrer Jungen angepasst ist. Die Affen produzieren demnach für weiblichen Nachwuchs insgesamt mehr Muttermilch, die zudem einen höheren Calcium -Gehalt hat, während männlicher Nachwuchs Milch mit einem höheren Fett-Gehalt bekommt. Ich weiß nicht, wie es bei Affen ist, aber bei uns leiden eher Weiber als Männer mit zunehmenden Alter an Knochenschwund – wegen Kaliummangel. Vielleicht ist die geschlechts-angepaßte Zusammensetzung der äffischen Milch ein Mittel der Kompensation. ------ Was den feminnistische Vorschlag der bevorzugten Mädchenförderung betrifft, speziell: es den Jungen schwer zu machen, so beunruhigt mich das auch nicht zu sehr. Es geht ja um Schuldbildung, möglichst bis hin zum Universitätsstudium. Die Frage ist nun, ob derartige Maßnahmen geeignet sind, uns Männer wirklich “abzuhängen“. Auch diesbezüglich habe ich keine großen Befürchtungen. Die akademische Welt ist größenteils unproduktiv, ja parasitär. Produktivleistungen und Innovationen werden nach wie vor von Männer erbracht, ungeachtet ihres regulären Bildungsweges. Männer sind grundsätzlich mehr als Weiber in der Lage, voraussetzungslos Neuerungen hervorzubringen. Akademische Bildung ist dazu nicht unbedingt nötig. Wo sie am ehesten nötig ist, d.h. im technischen Bereich, da sind wir immer noch gut vertreten, und daran wird sich voraussichtlich auch nichts ändern. Meiner Überzeugung, die ich bekanntlich von Anfang meiner feminismuskritischen Tätigkeit an vertreten habe, ist, daß nicht die Weiber uns beschneiden, sondern daß wir uns selber beschneiden durch Atheismus und fehlendem Idealismus, anders gesagt, durch Verschließen gegen die uns von oben her inspirierenden Quellen. Der Feminismus und die gegenwärtige Dominanz der Weiber im öffentlichen Dienst und im Schul- und Bildungswesen, sie sind nicht Ursache, sondern bloße Symptome, oder Indikatoren für eine geistig-moralische Mangelerscheinung, so wie viele Schlammwürmer (Tubifex) in einem Tümpel als Anzeiger für einen Sauerstoffmangel zu werten sind“. Bei der Veröffentlichung sämtlicher Beiträge war dem Angeklagten bekannt, dass die Meinungsfreiheit auch Grenzen hat und er diese Grenzen durch seine Beiträge überschreitet. Dabei hielt er es zumindest für möglich, dass er durch die von ihm veröffentlichten Ansichten über „das Weib“ die Menschenwürde „der Frauen“ dadurch angreife, dass er diese beschimpfe, böswillig verächtlich mache und verleumde. Auch hielt er es zumindest für möglich, dass „die Frauen“ als Teil der Bevölkerung durch entsprechende Bußgeld- und Straftatbestände, etwa den § 130 StGB, geschützt werden. Ihm war durch die vorangegangenen Verfahren mit der Landesanstalt für Medien sowie der Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei auch bewusst, dass es den Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB gibt und dieser massive Angriff auf die Menschenwürde der genannten Personen und Personengruppen umfasst. Eine Verletzung dieser Vorschrift nahm er jedoch zur Erreichung seines Zieles – die Würde des Mannes wiederherzustellen – zumindest billigend in Kauf. Auch im Rahmen der Berufungshauptverhandlung hat der Angeklagte die in den Beiträgen enthaltenen Kernsaussagen vertreten. Er versteht dabei die Bezeichnung der Frau als Weib nicht als Herabwürdigung, sondern als die aus dem Begriff der Weiblichkeit – als Gegensatz zur Männlichkeit – hergeleitete Bezeichnung. Insbesondere ist er weiterhin der Ansicht, dass auch die geschichtliche Entwicklung zeige, dass die Kultur von Männern geprägt worden sei. Tiere aber würden keine Kultur schaffen, so dass also die Weiber dem Tiere näher ständen und daher – mit Ausnahmen – in der Vergangenheit nicht an der Prägung der Kultur beteiligt gewesen seien. Dies beruhe auch darauf, dass Frauen mit den Reproduktionsorganen belastet seien. Die Frauenrechte seien daher nicht als Menschenrechte, sondern als Sonderrechte einzuordnen. C I. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten und seine persönlichen Verhältnissen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Berufungshauptverhandlung. Die Kammer hat insoweit keinen Anlass gesehen, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Im Übrigen wurde der Bundeszentralregisterauszug vom 03.07.2020 verlesen. II. Zur Sache hat sich der Angeklagte in Bezug auf den objektiven Tatbestand insoweit geständig eingelassen, als dass er Urheber der dargestellten Beiträge sei. Die Beiträge habe er bewusst geschrieben, in das Forum eingestellt und auch nach Erhalt der Vorladung zur polizeilichen Vernehmung und nach der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung bewusst nicht aus dem Forum entfernt, sondern vielmehr noch weitere Beiträge (2d-e) eingestellt. Er hat sich weiter eingelassen, er habe das Forum www.D.de gegründet, um den Feminismus zu kritisieren und die Würde der Männer wiederherzustellen. Dabei meine er die Bezeichnung der Frau als Weib nicht abwertend, sondern leite diesen Begriff aus der Weiblichkeit als Gegensatz zur Männlichkeit her. Auch heute noch stehe er zu den in den Artikeln veröffentlichten Inhalte und Kernthesen. Insbesondere zeige doch auch die geschichtliche Entwicklung, dass die Kultur von Männern geprägt worden sei. Tiere aber würden keine Kultur schaffen, so dass also die Weiber dem Tiere näher ständen und daher – mit Ausnahmen – in der Vergangenheit nicht an der Prägung der Kultur beteiligt gewesen seien. Dies beruhe auch darauf, dass Frauen mit den Reproduktionsorganen belastet seien. Letztlich verstehe er sein Forum #####$$$$$###### und die dort veröffentlichten Beitrage als ein Spiegelbild für Artikel der Feministen, wobei er sich nicht auf einzelne Beiträge beziehe, sondern dies allgemein verstehe. Das Forum sei mithin dazu da, dem Feminismus entgegenzutreten. Dabei sei er der Ansicht, dass die Grenzen der Meinungsäußerung mehr eingeschränkt werden, wenn es um die von ihm geäußerte Feminismuskritik ginge als wenn es um die Thesen der Feministen geht. Er habe aber die Frauen nicht beleidigen oder herabwürdigen wollen, sondern vielmehr einen Dialog fördern und deutlich auf das bestehende Ungleichgewicht hinweisen wollen. In Bezug auf die im Forum X veröffentlichten und unter Ziffer 1 dargestellten Artikel hat er eingeräumt diese geschrieben und veröffentlicht zu habe. Er hat ausgeführt, er könne nicht alle seine Meinungen darauf ausrichten, was später strafbar ist, denn dann könne er nichts mehr sagen. Insoweit seien seine Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt und würden nicht durch Rechte der Frauen begrenzt. Ihm sei jedoch die Vorschrift des § 130 StGB bekannt gewesen. III. 1. Der Inhalt der vom Angeklagten in den Beträgen veröffentlichen Ansichten ist durch Verlesung der Beiträge vom 03.11.2013 (Bl. ###), vom 14.07.2014 (Bl. ###), vom 22.12.2014 (Bl. ###f), vom 09.08.2016 (Bl. ###f) und 19.05.2016 (Bl. ###) in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Angeklagte hat sich insoweit auch geständig eingelassen. 2. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt davon, dass der Angeklagte durch die Beiträge nicht zum Dialog über von ihm erkannte Probleme auffordern wollte, sondern lediglich die Frauen als Gruppe herabwürdigen und in ihrer Menschenwürde angreifen wollte. Seine Einlassung ist insoweit als Schutzbehauptung zu werten. Schon aus dem Inhalt der Beiträge ergibt sich, dass der Angeklagte nicht zu einem „Dialog“ auffordern wollte und dies war auch für den Angeklagten erkennbar. Vielmehr waren die Beiträge alle lediglich dazu geeignet, die Zustimmung Gleichgesinnter zu erhalten. Denn schon aus der Qualifikation des Gegenübers – der Weiber – als „minderwertig“ (Beitrag vom 22.12.2014), als „dem Tier näherstehend“ (Beitrag vom 03.11.2013) und der These „der größeren Tiernähe des Weibes“ (Beitrag vom 09.08.2016) zeigt, dass der Angeklagte keine Diskussion auf Augenhöhe beabsichtigte. Dies wird auch durch den im Beitrag vom 19.05.2016 enthaltenen Vergleich der Dominanz der Weiber im Schul- und Bildungswesen und damit als Indikator für eine geistig-moralische Mangelerscheinung mit der Dominanz der Schlammwürmer in einem Tümpel als Anzeiger mithin Indikator für einen Sauerstoffmangel deutlich. Der Angeklagte sieht die Frauen – auch unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes in seinen Beiträgen – nicht als ein dem Manne in geistiger Hinsicht gleichwertiges Wesen an. Die in den Beiträgen geäußerten Thesen und Ansichten dienten dabei auch nicht alleine dazu, eine vom Angeklagten empfundene Ablehnung und Verachtung gegenüber Frauen zu äußern. Er verbreitet durch seine Beiträge seine Ansicht, dass der Wert des Mannes als Mensch im eigentlichen Sinn (Beitrag vom 22.12.2014), als Mensch erster Klasse (Beitrag vom 14.07.2014) sich deutlich vom Wert “der Weiber“ als Menschen zweiter Klasse (Beitrag vom 14.07.2014), als nur am Menschsein teilnehmende, dies aber nicht repräsentierende, Wesen (Beitrag vom 22.12.2014) unterscheidet. Er macht deutlich, dass er Frauen nicht nur einen wesentlich geringeren Wert als den Männern zuspricht. Er stellt diese immer wieder mit den Tieren gleich und spricht den Tieren – und damit auch den Frauen - die Fähigkeit zur Schaffung von Kultur ab. Diese Fähigkeit wird vom Angeklagten jedoch als entscheidend dafür angesehen, dass der Mensch als über dem Tierwesen stehende Art zu bezeichnen sei. Er fordert sogar in der Konsequenz schon im Beitrag vom 03.11.2013 das “Weiberwahlrecht“ zu überwinden, da ansonsten keine menschliche Gesellschaft möglich sei. Dabei greift er durch die Inhalte nicht nur die Menschenwürde der Frauen an, sondern spricht ihnen eine solche gar ab, da sie nicht als Menschen im eigentlichen Sinne auszusehen seien. Allein aus dem Inhalt der Beiträge ergibt sich mithin, dass der Angeklagte nicht den Dialog sucht, sondern „die Weiber“ als solches im Kernbereich ihrer Grundrechte, nämlich ihrer Menschenwürde, treffen und ihnen eine solche gar absprechen will. Diese Ansichten hat der Angeklagte auch noch im Rahmen der Hauptverhandlung verteidigt, indem er die in den Beiträgen enthaltenen Kernbereiche seiner Thesen nochmals darstellte und als zutreffend vertrat. Er war auch noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung der Ansicht, dass Frauenrechte keine Menschenrechte, sondern Sonderrechte sind. Auch aus dieser Äußerung ergibt sich, dass es dem Angeklagten nicht um den Dialog, sondern die Akzeptanz seiner Ansichten als zutreffend geht. Er will erreichten, dass Frauen als minderwertige Wesen, denen kein Wahlrecht oder sonstiges dem Manne gleichgesinntes Mitbestimmungsrecht in der Gesellschaft zuzusprechen sind, angesehen werden. 3. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der jeweiligen Veröffentlichung zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass er durch die von ihm vertretenen Ansichten die Menschenwürde der Frauen als Teil der Bevölkerung dadurch angreift, dass er diese beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Insbesondere hat der Angeklagte billigend in Kauf genommen, dass „die Frauen“ bzw. „die Weiber“ als Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB anzusehen sind und diese mithin durch diese Strafnorm geschützt werden. Denn schon in seinem Beirag auf der Plattform X vom 26.09.2012 setzte sich der Angeklagten mit der Problematik auseinander, dass Frauen unter den Begriff „Teile der Bevölkerung“ fallen könnten und dies im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens festgestellt werden könnte. Zwar beschäftigt sich dieser Artikel vornehmlich mit der Vorschrift des § 4 Abs.1 JMStV. Dem Angeklagten war jedoch durchaus bewusst, dass eine solche Einschätzung auch für andere Strafvorschiften gelten könnte. Dies ergibt sich insbesondere auch aus seinem Beitrag auf dem Forum X vom 03.08.2014, in dem er seine Feminismuskritik als Anlass zur Schaffung eines neuen Rechtstatbestandes bezeichnet und erklärt, Frauen in Deutschland seien in den Rang eines verunglimpfungsfähigen Teils der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB bzw. des § 4 JMStV erhoben worden. Aus diesem Beitrag ist erkennbar, dass dem Angeklagte bewusst war, dass beide Vorschriften – mithin der § 4 JMStV und der § 130 StGB – zumindest insoweit das gleiche Rechtsgut schützen. Durch die staatsanwaltliche Vernehmung im Jahre 2015 war ihm darüber hinaus nochmals deutlich vor Augen geführt worden, dass die auf dem Forum ####$$$$##### geäußerten Ansichten diese Gruppe bzw. diesen Teil der Bevölkerung betreffen und er sich durch deren Veröffentlichung bzw. weiteren Veröffentlichung aus Sicht der Staatsanwaltschaft strafbar macht. Der Angeklagte hat den Inhalt dieser Vernehmung und seine Ablehnung der Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der Artikel auch bestätigt. Aber auch aus der eigenen Einlassung des Angeklagten ergibt sich, dass er zur Verfolgung seines Zieles, die Würde des Mannes wieder herzustellen, seine Ansichten über das Weib veröffentlichen wollte und sich dabei bewusst war, dass die Möglichkeit besteht, dass er sich dadurch strafbar macht, er aber eine solche Möglichkeit in Kauf genommen hat, um sein Ziel zu erreichen. Er stellt insoweit nicht in Abrede, dass ihm die Auffassung, Frauen seien als Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB anzusehen, bekannt gewesen sei. Er ist jedoch der Ansicht, dass die von ihm vertretenen Ansichten in den dargestellten Artikeln lediglich eine zutreffende Einschätzung enthalten würden und von seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt seien. D Der Angeklagte hat sich aufgrund der getroffenen Feststellung der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Ziffer 1 c StGB strafbar gemacht. 1. Entsprechend der rechtlichen Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln im Urteil vom 09.06.2020 sind Frauen als Teile der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB anzusehen. 2. Die im Internet auf dem Forum ####$$$$##### veröffentlichten Beiträge stellen Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB dar. Durch die Einstellung auf dem Forum hat der Angeklagte diese inhaltlich von ihm stammenden Beiträge verbreitet und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das Forum und die darin veröffentlichten Beiträge waren für jedermann frei zugänglich, insbesondere bestanden keine Zugangsbeschränkungen, wie etwa die Mitgliedschaft in dem Forum oder eine vorhergehende Anmeldung als Nutzer des Forums. Der Angeklagte hat diese Beiträge auch selber in das Forum eingestellt und diese daher auch verbreitet. 3. Durch die Beiträge wurde die Menschenwürde der Frauen als Teil der Bevölkerung dadurch angegriffen, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wurde. Ein Angriff auf die Menschenwürde gemäß § 130 StGB setzt dabei voraus, dass die angegriffene Person oder eine von § 130 StGB erfasste Personenmehrheit nicht nur in einzelnen Persönlichkeitsrechten wie etwa der Ehre betroffen ist, sondern ihr ein Lebensrecht als geleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit richten (BVerfG Beschluss vom 06.09.2020, Az 1 BvR 1056/95, Rn. 40 m.w.H, zitiert nach juris). Durch die in den Beiträgen vom 03.11.2014, 14.07.20014, 09.08. sowie 19.05.2016 geäußerte Ansicht, die Frau stände den Tieren näher als dem Menschen und sei kein Mensch im eigentlichen Sinne greift der Angeklagte die Menschenwürde der Frauen nicht nur an, sondern stellt das Vorliegen einer solchen sogar in Frage. Er spricht den Frauen den Kern der menschlichen Persönlichkeit ab und setzt sie mit einem als der Würde des Mannes als Menschen nicht entsprechenden Tierwesen gleich. Besonders deutlich wird das auch im Beitrag vom 22.12.2014, indem er Männer als Menschen im eigentlichen Wortsinn und Weiber nur als am Menschsein teilhabende, es aber nicht repräsentierende Wesen bezeichnet. Er greift den Kernbereich der Persönlichkeit der Frauen deutlich an, indem er sie als minderwertige Menschen bezeichnet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Kontextes, indem die einzelnen Angriffe gegen die Menschenwürde der Frauen jeweils stehen. Die Äußerungen des Angeklagten standen nicht im Zusammenhang mit konkreten Geschehnisse oder gar Äußerungen einer anderen Ansicht durch Dritte. Sie stellen vielmehr die Ansichten des Angeklagten zu den Frauen dar, die er aufgrund seiner eigenen Weltauffassung für zutreffend hält. Er sieht in diesen Angriffen auf die Würde der Frauen die einzige Möglichkeit, die Würde des Mannes wiederherzustellen. Durch die Absprache des Rechts der Frauen an der Gestaltung der Gesellschaft durch Ausübung ihres Wahlrechtes mitzuwirken will er eine menschliche Gesellschaft schaffen (Beitrag vom 03.11.2013). Er wendet sich mit seinen Beiträgen gegen den aus seiner Sicht vorherrschenden Feminismus, den es zur Erhaltung der menschlichen Gesellschaft zu überwinden gilt. Er nimmt dabei aber nicht Bezug auf konkrete Thesen oder Aussagen von Vertretern des Feminismus. Das er mit den Beiträgen das Ziel verfolgt, die Würde des Mannes wiederherzustellen und dem Feminismus einen Spiegel vorzuhalten, ist für den Leser des einzelnen Artikels nicht erkennbar. Es erfolgen auch keine Verweise auf andere Artikel, etwa von Personen, die er dem Feminismus zuordnet. Für den Leser der Beiträge ergibt sich aus diesen lediglich eine Auseinandersetzung mit einzelnen vom Angeklagten aufgestellten Thesen und Gegenthesen, die zu den von ihm vertretenen Weltbild der Frauen, von ihm stets als Weiber bezeichnet, als dem Manne nicht gleichwertige Wesen begründen. In der Gemeinschaft will er diesen Wesen sogar das Wahlrecht, mithin jede Möglichkeit der Mitbestimmung an gesellschaftlichen Regeln, absprechen, da nur so eine menschliche Gesellschaft geschaffen werden könne (Beitrag vom 03.11.2013). Zwar hat der Angeklagte erst während bzw. nach seinen eigenen Erfahrungen im Scheidungsverfahren bzw. im Sorgerechtsverfahren um seinen Sohn begonnen, die nunmehr vorhandene Weltsicht zu entwickeln. Aus den einzelnen Beiträgen ist aber in keinem Fall zu erkennen, dass er die geäußerte Ansicht lediglich auf die ihm bekannten Frauen oder gar seine geschiedene Frau bezieht. Er stellt die Ansichten vielmehr als Ergebnis der Auseinandersetzung mit verschiedenen Weltbildern (so im Beitrag vom 22.12.2014) und als biologisch begründet (Beitrag vom 09.08.2016) dar. Bei der Auslegung der vom Angeklagten vorgenommenen Äußerungen in Bezug auf die Frauen ist auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit des Angeklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 GG keine andere Wertung vorzunehmen. Dabei ist die Rückwirkung der Meinungsäußerungsfreiheit schon im Rahmen der Auslegung der getätigten Äußerungen als ein den Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 c StGB erfüllender Angriff auf die Menschenwürde zu beachten(so auch BVerG a.a.O., Rn. 40). Die vom Angeklagten verfassten Beiträge sind insgesamt als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenmitteilungen zu werten. Zwar versucht der Angeklagte in den Beiträgen, die von ihm vertretenen Ansichten mit allgemein bekannten Weltbildern (Beitrag vom 22.12.2016) oder mit Ergebnissen nicht näher benannter amerikanischen Forschungen (Beitrag 19.05.2016) zu untermauern. Aus dem Kontext aller Beiträge geht jedoch klar hervor, dass es sich um seine eigene Interpretation und Wertung handelt. Eine Auslegung der Meinungen als noch von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Ansichten ist jedoch vorliegend aufgrund des offenkundigen und eindeutigen Angriffs auf die Kernbereiche der Persönlichkeitsrechte der Frau – namentlich ihrer Menschenwürde - nicht möglich. Der Angeklagte bedient sich auch keiner Stilmittel, etwa einer satirischen Überspitzung seiner Thesen, die für den Leser deutlich machen, dass er die Würde der Frauen nicht angreifen, sondern lediglich seine eigene Würde wiederherstellen will. Auch gilt zu beachten, dass dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit das Grundrecht der Menschenwürde gemäß Artikel 1 GG gegenübersteht. Bei einem so offenkundigen Angriff der Menschenwürde der Frauen durch deren Herabsetzung auf einem allgemein einer großen Öffentlichkeit zugängigen Forum ist dem Schutz der Menschenwürde der Frauen der Vorrang einzuräumen. Der Tatbestand des § 130 Abs. 2 Ziffer 1 a StGB ist durch die Äußerungen des Angeklagten jedoch nicht erfüllt. Der Angeklagte hat durch diese nicht zum Hass gegen die Frauen aufgestachelt. Unter Aufstacheln zum Hass ist dabei ein Verhalten zu verstehen, dass auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv dazu geeignet sowie subjektiv dazu bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegenüber den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen (so Schäfer in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 130 StGB Nr. 40 m.w.N., zitiert nach beck online). Der Angeklagte hat in seinen Beiträgen zwar die Menschenwürde der Frauen durch die Kundgabe der Missachtung und der Herabsetzung der Frauen als zu einem dem Tierwesen nahestehenden Wesen angegriffen. Dabei ergibt sich nicht aus seinen Beiträgen, dass er das emotionale Gefühl des Hasses gegen Frauen empfindet oder zu seinem solchen anstiften will. Für ihn ist es vielmehr Teil seines Weltbildes, dass Frauen weniger wert sind als Männer und davon will er seine Leser überzeugen. Eine emotional gesteigerte feindselige Haltung gegenüber den Frauen, die aus seiner Sicht zur Erhaltung der Menschheit aufgrund ihrer Reproduktionsfähigkeit auch notwendig sein, wollte er damit nicht erreichen. 4. Der Angeklagte handelte dabei mit zumindest bedingten Vorsatz. Ihm war die Möglichkeit bewusst, dass die Frauen als Teil der Bevölkerung unter den Schutzbereich des § 130 Abs. 2 Ziffer 1 c StGB fallen könnten und er mit seinen Ansichten die Würde der Frauen angreift. Insoweit wird auf die Ausführungen unter C. III 3 verwiesen. Dabei nahm er auch billigend im Kauf, dass er durch die öffentliche Darstellung seiner Ansichten sich der Volksverhetzung schuldig macht. Dies hat er jedoch billigend in Kauf genommen, um sein Ziel, die Würde des Mannes wiederherzustellen, zu erreichen. 5. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Es liegt insbesondere kein den Vorsatz des Angeklagten ausschließender Verbotsirrtum vor. Ein solcher ist liegt schon nicht vor, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet Unrecht zu tun und dies billigend in Kauf nimmt. Insoweit ergibt sich zum einen schon aus den Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten, dass ein solcher Verbotsirrtum bei Tatbegehung nicht vorlag. Allein aus dem Umstand, dass die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Bonn die Frauen nicht als einen unter § 130 StGB fallenden Teil der Bevölkerung eingeordnet hat, ergibt sich ein solcher Verbotsirrtum ebenfalls nicht. Dem Angeklagten war diese Wertung der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts, im Zeitpunkt der Tat nicht bekannt. Vielmehr war ihm bereits von Seiten der Landesanstalt für Medien eine andere rechtliche Beurteilung bekannt, als er die Beiträge veröffentlichte. In Bezug auf die Beiträge aus dem Jahr 2016 war ihm darüber hinaus auch die Auffassung der Staatsanwaltschaft Bonn bekannt. Er hat sich in keinem Zeitpunkt etwa einen rechtlichen Rat zu der ihm mitgeteilten Möglichkeit der Strafbarkeit seiner Handlungen eingeholt oder sich auf andere Weise vergewissert, dass die von ihm veröffentlichten Beiträge von seinem Meinungsäußerungsrecht gedeckt seien. Er hat vielmehr der eigenen Ansicht vertraut und zumindest die Möglichkeit erkannt, dass er damit gegen geltendes Recht verstößt. Andere Umstände, aus denen sich ein Verbotsirrtum oder ein anderer Schuldausschließungsgrund ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. E Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Volksverhetzung wird gemäß § 130 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der konkreten Bemessung der Strafe innerhalb dieses zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass - er sich in Bezug auf den Inhalt der Beiträge und seine Urheberschaft sowie Verbreitung durch ihn geständig eingelassen hat, - er bisher nicht vorbestraft ist, - das Ermittlungsverfahren mehrere Jahre angedauert hat. Zu seinen Lasten hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass - er die Beiträge über einen langen Zeitraum hinweg verbreitet hat, - in den einzelnen Beiträge mehrere Verletzungen der Menschenwürde der Frauen enthalten sind. Unter Abwägung der zuvor genannten Strafgesichtspunkte hält die Kammer für jede der Taten eine Einzelstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 10 Euro für tat- und schuldangemessen. Dabei hat die Kammer bei der Bemessung des Tagessatzes die besonderen Lebensumstände des Angeklagten, der von einer geringen Rente lebt, gemäß § 40 StGB berücksichtigt und auf einen Tagessatz in Höhe von 10 Euro erkannt. Unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung der Wirkung die von der Strafe für das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft ausgeht hat die Kammer die Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen auf eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro zurückgeführt. F Soweit der Angeklagte vom Amtsgericht Bonn in dem angefochtenen Urteil wegen einer weiteren Volksverhetzung durch die Veröffentlichung des Artikels am 18.03.2016 unter der Überschrift „R – im “O“ jetzt auf lustige Weise dokumentiert“ verurteilt hat, war dieser aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Der Artikel hat folgenden Inhalt: „ Unter dem Titel Männer beim Einkaufen: Vereint im Shopping-Leid bring der „“O“ soeben ein Interview mit einem Fotografen/Blogger, der die in Läden mitgeschleppten Ehegatten konsumlustiger Weiber ins Visier genommen hat. Man kann das schon lustig finden – solange man nicht nachdenkt! Also überlegen wir mal: Meistens ist es der Mann, der die meiste Kohle verdient. Aber ausgeben gut die Frau das Geld. Er hat nichts davon, wie man sieht; er langweilt sich. Und wahrscheinlich hilft er auch noch beim Tragen; ja er trägt, wenn viel zusammenkommt, die schweren oder die meisten Sachen. Warum machen die Männer das? Erstaunlicherweise wird diese Frage auch im Interview aufgeworfen. Ich bewundere die Geduld der Männer. Sie lassen sich versklaven, und merken es vielleicht nicht einmal. Macht Schluss mit der Weiberplage!“ Dieser Artikel nimmt zum einen, anders als die übrigen Beiträge, zu einem im „O“ erschienen Beitrag Stellung und macht deutlich, dass der Angeklagte eher die Männer nicht versteht, die sich den Wünschen ihrer Frauen unterwerfen und sie bei Shopping nicht nur begleiten, sondern diesen das Shopping durch ihren Verdienst nach seiner Ansicht erst ermöglichen. Auch wenn darin eine nicht vorhandene Achtung der Erwerbstätigkeit der Frauen und die Ansicht, es bestehe eine Tendenz der Frauen zur Ausnutzung ihrer Männer vor allem in finanzieller Hinsicht zum Ausdruck kommt, so wird die Persönlichkeit der Frauen nicht in einer so massiven Weise verletzt, dass deren Menschenwürde als Kernbereich betroffen wird. Daher lag keine dem Tatbestand des § 130 Abs. 2 StGB erfüllende Handlung des Angeklagten vor und er war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. G Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 467 Abs.1, 473 StGB. Dabei hat die Kammer in Bezug auf die Kosten des Revisionsverfahrens von der Möglichkeit des § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch gemacht und insoweit 10 % der Kosten des Revisionsverfahrens sowie 10 % der insoweit entstandenen Kosten des Angeklagten im Revisionsverfahren der Staatskasse auferlegt.