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Urteil

21 KLs - 220 Js 332/19 - 5/20

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:1016.21KLS220JS332.19.00
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Tenor

Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung.

Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von

drei Jahren zehn Monaten

verurteilt.

Darüber hinaus wird der Angeklagte auf den Adhäsionsantrag vom 00.00.0000 verurteilt, an die Adhäsionsklägerin u, L4, 00000 I, 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen sowie immateriellen Schäden, die aus der Vergewaltigung vom 00.09.2019 künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Anträge nicht auf Sozialversicherungsträger, Versorgungsamt, Krankenkasse oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiert.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages aus dem den Adhäsionsantrag betreffenden Tenor vorläufig vollstreckbar.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Die im Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen tragen der Angeklagte und die Adhäsionsklägerin je zur Hälfte.

Angewendete Vorschriften:

§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung. Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus wird der Angeklagte auf den Adhäsionsantrag vom 00.00.0000 verurteilt, an die Adhäsionsklägerin u, L4, 00000 I, 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen sowie immateriellen Schäden, die aus der Vergewaltigung vom 00.09.2019 künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Anträge nicht auf Sozialversicherungsträger, Versorgungsamt, Krankenkasse oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiert. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages aus dem den Adhäsionsantrag betreffenden Tenor vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Die im Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen tragen der Angeklagte und die Adhäsionsklägerin je zur Hälfte. Angewendete Vorschriften : § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB G r ü n d e : A I. Hier Angaben zu den Persönlichen Verhältnissen II. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte Im Rahmen seiner Tätigkeit in dem „A“ lernte der Angeklagte flüchtig die spätere Geschädigte u kennen, welche ebenfalls in dem X seit 2015 arbeitete. Zu Überschneidungen im Rahmen der jeweiligen Tätigkeit des Angeklagten und u kam es nur zufällig. Die beiden grüßten sich, zumal die Wohnung des Angeklagten im M-Weg unweit der Wohnung der Familie y im L4 liegt, so dass es auch darüber hinaus immer wieder zu Begegnungen im Alltag kam. u gab im Oktober 2018 ihre Tätigkeit im „A“ auf, weil diese sich mit der Kinderbetreuung nur schlecht übereinbringen ließ. Dennoch wurde sie, die in dem X bei Patienten und Kollegen sehr beliebt war, zu einer am 00.09.2019 stattfindenden Mitarbeiterfeier unter dem Motto „Oktoberfest“ in I eingeladen. So begab sich u am 00.09.2019 gegen 18.30 Uhr in das am in I gelegene Gasthaus. Angesichts des Mottos „Oktoberfest“ trug sie ein Dirndl mit passendem Blusentop sowie einen String-Tanga, einen BH, einen Mantel und eine Handtasche mit einem aus einer Metallkette gefertigten Trageriemen. Auch der Angeklagte, bekleidet mit einer hellen Jeans im „Used-Look“, einem T-Shirt und einer Jacke, suchte das Fest auf, obwohl er wegen seiner OP länger nicht zur Arbeit erschienen war. Als der Angeklagte zu Beginn der Veranstaltung auf u traf, begrüßten diese sich. Da er aufgrund einer allergischen Reaktion auf einen Wespenstich zudem am Arm einen Verband trug, erkundigte sich u nach diesem. Es kam zu einem kurzen Wortwechsel in deutscher Sprache. Anschließend feierte u mit anderen, früheren Kollegen und trank im Laufe des Abends zwei Maß Bier. Sie verspürte eine leichte Wirkung des Alkohols, war aber nicht angetrunken. Sie tanzte ferner mit einem Kollegen und stellte im Verlaufe des Abends mit diesem zur Belustigung der weiteren Gäste eine Hebefigur aus dem Film „Dirty Dancing“ nach, weil dieser Tanzoffizier und sie selbst früher in einer Tanzgruppe aktiv gewesen waren. Der Angeklagte hingegen feierte mit einer anderen Gruppe von Kollegen aus der Küche und konsumierte im Laufe des Abends mehrere Gläser Bier sowie zwei Gläschen Schnaps. Er war in gelöster Stimmung, tanzte ein wenig und unterhielt sich mit Kollegen. Gegen 2.00 Uhr am frühen Morgen des 00.0.2019 löste sich die Feier auf. Der Angeklagte und u gehörten zu den letzten Mitarbeitern, die sich noch auf der Feier befanden. u machte sich nun erstmals Gedanken über den Heimweg in ihr 850 Meter entferntes Zuhause. Da sie sah, dass der Angeklagte ebenfalls im Aufbruch war, kam sie auf die Idee, ihn um Begleitung auf dem rund zehn Minuten andauernden Fußweg zu bitten. Sie dachte sich auch, in Begleitung des Angeklagten auf dem Heimweg im Dunkeln sicherer - als wenn sie alleine nach Hause gehen würde - zu sein, und sprach ihn diesbezüglich an. Der Angeklagte, von der attraktiven Erscheinung der u angetan und ob der Bitte geschmeichelt, willigte ein und begab sich mit ihr Richtung Heimweg. Der kürzeste und von den beiden gewählt Weg vom Wirtshaus I verläuft zunächst durch eine Bahnunterführung, dann einige Meter über die N-Straße, weiterhin vorbei an dem an der D Straße gelegenen Q-Markt und schließlich entlang des Kindergartens E, der wiederum an den M-Weg, der Andresse des Angeklagten, grenzt, und von da aus direkt zum L4. 2. Eigentliches Tatgeschehen Der Angeklagte und u gingen nun nebeneinander vom Bahnhof aus los. Dabei kam es im Bereich der Bahnunterführung zu einem kurzen belanglosen Gespräch über das Fest. Auf dem weiteren Weg schwiegen beide, was aus us Sicht nicht ungewöhnlich war, da der Angeklagte schlecht Deutsch spricht. Ein Stück weiter des Weges im Bereich der N-Straße atmete der Angeklagte kurzzeitig schwer aus, wobei für u der Eindruck entstand, dass ihm schlecht sei, obschon sie nicht den Eindruck erheblicher Alkoholisierung bei ihm hatte. Sie fragte ihn, ob ihm nicht gut sei, worauf er jedoch nicht antwortete. In dem Angeklagten, der alkoholbedingt enthemmt, jedoch keineswegs volltrunken war, reifte spätestens jetzt der Gedanke, sich u körperlich zu nähern. Die Umstände, des Nachts alleine, erschienen ihm günstig, jedenfalls als beide den Ladebereich entlang des Q-Marktes betraten, der einen etwas abgelegenen Durchgang zum Kindergarten E darstellt. In Umsetzung dieses Entschlusses schwankte der Angeklagte - für u unversehens - nach links in ihre Richtung, wobei es ihr gelang, ihm auszuweichen und auf seine rechte Seite zu wechseln. u dachte in diesem Moment an eine alkoholbedingten Aussetzer und ging weiter neben dem Angeklagten her. Als beide sodann um den Q-Markt herumgingen und sich in dem Bereich zwischen diesem und dem Zaun des Kindergartens E befanden, setzte der Angeklagte erneut an. Er vollführte eine schwankende Körperbewegung in Richtung von u, der sie nicht mehr ausweichen konnte. Wie von ihm beabsichtigt, fiel sie dadurch zu Boden und kam, während er mit einem Körper in Kontakt mit ihr blieb, rücklings auf einem an der Rückseite des Q-Marktes befindlichen Streifen aus Kieselsteinen zum Liegen. Der Angeklagte legte sich nun auf u, die völlig überrascht war und in der Schnelle keine Gegenwehr entwickeln konnte, und drückte seine Lippen fest auf ihre. Spätestens in dieser Lage konkretisierte sich der Entschluss des Angeklagten dahingehend, mit u sexuell zu verkehren. Indem er sie zuvor zu Boden gebracht hatte und nunmehr mit seinem Körpergewicht auf ihr lag, vermochte er, was ihm bewusst war, weiter auf sie einzuwirken. Dies erkannt auch u, die zutreffend befürchtete, dass sie nun vergewaltigt werden solle. Starr vor Angst bemerkte sie, wie der Angeklagte sie nun fest an ihrer rechten Halsseite küsste, so dass dort ein Knutschfleck entstand. u erwiderte jetzt den Blickkontakt des Angeklagten und rang sich zu einer Reaktion durch. Sie wollte keinen sexuellen Kontakt mit ihn und sagte „Bitte tu das nicht, bitte tu das nicht“. Der Angeklagte indessen wollte in seiner Begierde von seinem Vorhaben nicht ablassen, ignorierte die wohl verstandenen Bitte der u und schob, während er weiterhin mit seinem Körper auf ihr lag, seine Hand unter ihrem Dirndl zwischen ihre Beine und führte unvermittelt mindestens zwei seiner Finger in ihre Vagina ein. Er bewegte die Finger sodann in der Vagina einige Mal rein und raus, bis der dazu ansetzte, us Slip beiseite zu schieben. u ahnte, was der Angeklagte vorhatte, nämlich Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen. Sie legte ihre Hand auf seinen Arm, der sich in ihrem Schritt befand, und machte durch Drücken deutlich, dass er von ihr ablassen solle. Der Angeklagte ignorierte in seiner sexuellen Begierde jedoch auch dieses ablehnende Signal bewusst. Vielmehr zog er sich seine Hose herunter und drang nun mit seinem Penis, den er an dem Tanga-Slip der u vorbei führte, ungeschützte in ihre Scheide ein. Hierbei war ihm bewusst, dass u, die sich aufgrund des Eindrucks der von ihm geschaffenen Situation zu einer stärkeren Gegenwehr nicht in der Lage sah, mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Ob der Angeklagte seinen Penis vollständig in die Scheide der u einführte und in welcher Weise dieser erigiert war, konnte die Kammer nicht klären. Jedenfalls bewegte er ihn einige Momente innerhalb der Scheide im vorderen Bereich. Zu einer Ejakulation kam es nicht. Im Verlauf dessen, wobei der genaue Zeitpunkt nicht geklärt werden konnte, fasste der Angeklagte u oben unter die Bluse an die nackte Brust. Auch hiermit war u, was dem Angeklagten bewusst war, nicht einverstanden. Nachdem der Angeklagte seinen Penis wieder aus der Scheide von u herausgezogen hatte, gelang es dieser aufzustehen. Auch der Angeklagte kam in eine stehende Position. u versuchte, da sie nunmehr mehr Bewegungsfreiheit hatte, sich von dem Angeklagten zu entfernen. Sie stieß ihn mit beiden Händen von sich, wandte sich in Richtung des zu ihrer Wohnung führenden Fußweges entlang des Kindergartenzauns und wollte gerade loslaufen. Der Angeklagte jedoch wollte seinen Plan, mit ihr sexuell Kontakt zu suchen, noch nicht aufgeben. Um sie am Weglaufen zu hindern, ergriff er die Kette ihrer Handtasche und zog sie zu sich zurück. Aufgrund des stabilen Materials der Handtasche geriet u durch das Zurückziehen ins Straucheln, so dass sie wieder auf dem Boden zu liegen kam. Der Angeklagte erkannte, dass er sich u nunmehr wieder wie zuvor bemächtigen konnte, legte sich erneut auf sie, führte direkt mindestens drei Finger in die Vagina der Geschädigten ein und bewegte diese vor und zurück, diesmal fester als beim ersten Mal. Auch jetzt war ihm klar, dass u dies nicht wollte. Spätestens jetzt stellte sich bei u die Überlegung ein, welchen Ausgang die Situation finden könne. Sie hatte feststellen müssen, dass ihr erster Fluchtversuch gescheitert war und sie weiterhin dem Angeklagten in dem durch Straßenlampen nur mäßig ausgeleuchteten Bereich hinter dem Q-Markt ausgeliefert schien. Vor allem aber überkam sie die Erkenntnis, dass der Angeklagte realisieren würde, dass sie ihn aufgrund der persönlichen Bekanntheit später zwanglos als Täter einer Vergewaltigung identifizieren könne. Sie überkam Angst und Panik bei der Vorstellung, der Angeklagte werde sie deswegen möglicherweise sogar umbringen wollen. Sie besann sich darauf, ihr zunächst klar abweisendes Verhalten zu ändern und ihn in eine Stimmung zu bringen, in der er sie möglichst ohne weiteres gehen lassen werde. Der Angeklagte selbst hatte mittlerweile seine Finger wieder aus der Scheide der u gezogen. Er äußerte: „Es geht nicht, tut mir leid“. u war in diesem Moment erleichtert und sah eine Chance, ihren Plan, entkommen zu können, umzusetzen. Als der Angeklagte sie wieder küsste, erwiderte sie nun zum Schein die Küsse. Sie streichelte ihm über die Wange, um den Eindruck zu erwecken, ihn zu trösten. Als der Angeklagte hierauf nachdenklich reagierte, verhielt sie sich bewusst entsprechend und rauchte mit ihm eine Zigarette, wobei beide – mittlerweile wieder vollständig bekleidet – auf dem Bordstein hockten. u dachte sich, wenn sie dem Angeklagten die – vermeintliche – Aussicht auf ein einvernehmliches Wiedersehen gebe, würde er sie unbehelligt lassen. Beide machten sich sodann gemeinsam weiter auf den Heimweg. Bei der Begehung der Tat wies der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 1,59 ‰ auf. Es war bei uneingeschränkter Einsicht in das Unrecht der Tat die Fähigkeit des Angeklagten, nach dieser Einsicht zu handeln, weder aufgehoben noch erheblich vermindert. 3. Nachtatgeschehen Der Angeklagte begleitete u weiter nach Hause. Er entschuldigte sich auf dem Weg, der nur wenige Minuten in Anspruch nahm, mehrmals bei ihr. Vor ihrer Haustür gab er ihr noch einen Handkuss und fragte sie nach ihrer Handynummer. Sie sagte ihm – entsprechend ihrer Absicht, den Angeklagten in vermeintliche Sicherheit zu wiegen –, dass sie ihm diese am nächsten Tag geben werde. Der Angeklagte begab sich sodann seinerseits nach Hause, um sich dort schlafen zu legen. u, erleichtert, lebend nach Hause gekommen zu sein, betrat zwischen 2.30 und 3.00 Uhr den Hausflur. Unmittelbar nach dem Schließen der Haustür wurde sie von ihren Gefühlen und dem Eindruck des soeben Geschehenen übermannt. Sie brach zusammen und begann, laut zu weinen und zu schluchzen. Ihr Ehemann, T, der im ehelichen Schlafzimmer im ersten Stock schlief, wurde durch das laute Weinen und Schluchzen wach und begab sich ins Erdgeschoss, um den Geräuschen nachzugehen. Er sah dort seine Frau zusammengekauert sitzen und laut weinen. Auf Nachfrage äußerte u nur, sie sei vergewaltigt worden. Ihr Ehemann rief daraufhin kurz vor 3 Uhr die Polizei, die wenige Minuten später eintraf. u erläuterte den Beamten knapp das Erlebte sowie, dass sie den Täter von der Arbeit kenne. Sie rief im Verlaufe dessen ihre ehemalige Kollegin und Teamleiterin F K an, mit deren Hilfe sie die Personalien des Angeklagten ausfindig machte und der Polizei nannte. Die Polizeibeamten POK G, PK J und KA’in K begaben sich daraufhin zu der Anschrift des Angeklagten. Auf ihr Klingeln hin öffnete der Angeklagte, bekleidet mit einem weißen Unterhemd, einer Unterhose und einer Jeanshose die Tür, wobei die Polizeibeamten einen deutlichen Alkoholgeruch bei ihm wahrnahmen. Der Angeklagte, als Beschuldigter belehrt, wurde vorläufig festgenommen und um 6:10 Uhr auf die Polizeiwache Siegburg verbracht. Ihm wurden um 6:49 Uhr und um 7:22 Uhr jeweils eine Blutprobe entnommen. Der durchgeführte Atemalkoholtest ergab um 7:10 Uhr einen Atemalkoholwert von 0,16mg/l. Die Analysen der bei dem Angeklagten entnommenen Blutproben ergaben Werte von 0,39 ‰ bzw. 0,3 ‰. Ferner wurde bei dem Angeklagten ein Abrieb der rechten und linken Hand sowie der Kranzfurche durchgeführt. Der Angeklagte wurde am Mittag des 00.09.2019 aus dem Polizeigewahrsam entlassen. u wurde um 10.27 Uhr in der Uniklinik R gynäkologisch untersucht. Verletzungen im Intimbereich wurden nicht festgestellt. Ferner wurden das Dirndl, die dazugehörige Bluse, BH und Slip sichergestellt und auf DNA analysiert sowie Fotos von Frau u gefertigt. u wies nach der Tat als Folge des Küssens auf der rechten Halsseite ein Hämatom sowie als Folge eines der Stürze eine drei Zentimeter große Schürfwunde an ihrem linken Knie auf, welche als eine kleine Narbe verblieben ist. Insoweit ist nicht auszuschließen ist, dass die Verletzung am Knie erst bei dem zweiten Sturz der u entstanden ist. Sie leidet daneben bis heute unter den psychischen Folgen der Tat. Ihr Alltag und der ihrer Familie haben sich massiv verändert. Seit dem 00.00.0000 nimmt sie an Sitzungen in der Traumaambulanz wahr; es wurden eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Wie bereits ausgeführt, ist der Arbeitsvertrag des Angeklagten mit dem „A“ im Nachgang zu dem Tatgeschehen aufgelöst worden, wobei dies jedenfalls auch mit dem Verdacht, u vergewaltigt zu haben, im Zusammenhang stand. In der Folgezeit ist es dann aufgrund der wohnräumlichen Nähe wiederholt zu Begegnungen des Angeklagten und seiner Familie mit Herrn und/oder Frau u gekommen. Vereinzelt wurde der Angeklagte dabei verbal von T angegangen. B Beweiswürdigung I. Hier Feststellungen zur Person II. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden kann, und den Bekundungen der Zeugin y. Ergänzend hat sich die Kammer hierzu auf die Angaben des Zeugen T, der Zeugen vom „A“ H, K2, K, L3, L4, L5 und der Zeugin y2 als ermittelnder Kriminalbeamtin, die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Örtlichkeiten und den Verletzungen der Zeugin u sowie auf die ausweislich des Sitzungsprotokolls eingeführten Urkunden, unter anderem das DNA-Behördengutachten vom 17.02.2020, gestützt. Schließlich hat sie zum Zustand des Angeklagten den psychiatrischen Sachverständigen Dr. I2 gehört. 1. Einlassung Der Angeklagte hat sich eingelassen, dass er sich an das eigentliche Tatgeschehen nicht erinnern könne. Er habe an der Feier teilgenommen und sei gegen 18 Uhr in der Lokalität am X eingetroffen. Er sei frisch operiert gewesen und habe daher nicht gut stehen können. Er habe sich mit der Geschädigten wegen seiner Bandage unterhalten, sie habe ihn danach gefragt. Er habe an dem Abend das erste Mal in seinem Leben Alkohol getrunken, weil ihn seine Kollegen dazu aufgefordert hätten. Er habe drei kleine Gläser, Shots, getrunken und Bier, bis spät in die Nacht. Er habe ferner Medikamente eingenommen, Schmerzmittel und Medikamente gegen die Wespenstichallergie. Am Ende der Feier seien nur wenige Leute da gewesen. Ihm sei es nicht gut gegangen, er habe nicht richtig atmen können und sei nach draußen gegangen. Dabei habe er geschwankt, Frau u habe ihn an der Treppe festgehalten. Er habe sich von seiner Chefin Frau H verabschiedet. Die Geschädigte sei auch dort gewesen und habe gesagt, dass sie mit ihm nach Hause gehe, ein Taxi habe sie abgelehnt. Danach könne er nichts mehr sagen, er wisse nicht, wo er hingegangen sei. Er könne sich nur daran erinnern, dass er sich auf dem Boden befunden habe, seine Knie hätten ihm wehgetan und er habe Schürfwunden gehabt. Er erinnere sich, dass er mit der Geschädigten geraucht habe und sie ihm aufgeholfen habe. Sie sei danach mit zu seiner Wohnung gegangen, habe seine Hand gehalten und ihm geholfen. Er habe noch eine männliche Person getroffen, er vermute, einen Nachbar von ihr. Als sie ihn gesehen habe, habe sie ihre Hand zurückgezogen. Er habe nicht mehr gerade gehen können, sondern sei „zick-zack“ gegangen. Es habe eine kurze Unterhaltung zwischen dem Nachbarn und der Geschädigten gegeben. Danach könne er sich an gar nichts mehr erinnern, er wisse nicht, wie er zuhause angekommen sei, wie er geschlafen habe und wie er zur Polizei gekommen sei. Als die Polizei gekommen sei, habe er nicht gerade stehen können, dies habe ihm seine Frau erzählt. Er habe dann auf der Wache schlafen dürfen, bis er wieder bei vollem Bewusstsein gewesen sei. Anhand dieser Einlassung vermochte die Kammer keine näheren Feststellungen zum Tathergang zu treffen. Jedoch hat der Angeklagte hiermit eingeräumt, am Tatort und zur Tatzeit anwesend gewesen zu sein und Kontakt zur Zeugin u gehabt zu haben. Die eigentliche Tatbegehung als solche hat er nicht bestritten. Dies aufgreifend folgt die Kammer zur Feststellung des Tatsachverhalts, wie anschließend dargestellt, den Bekundungen der Zeugin u, wobei sie eine dahin gehende Darstellung des Angeklagten, durch erstmaligen Alkoholeinfluss und Medikamentenwirkung nicht Herr seiner Sinne gewesen zu sein, als widerlegt ansieht. Gleiches gilt, soweit seine Schilderung zu verstehen sein soll, es habe ggf. ein einvernehmliches Geschehen mit der Zeugin stattgefunden. 2. Die Zeugin u Die Zeugin u hat die Abläufe an dem Abend, zunächst auf der Betriebsfeier, sodann aber auch zu dem eigentlichen Tatgeschehen so wie festgestellt berichtet. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angaben der Zeugin y nicht nur erlebnisbasiert sind, sondern dass sie das stattgefundene Geschehen auch zutreffend wiedergeben. Die Kammer ist sich bewusst, dass die Bekundungen der Zeugin u das im Wesentlichen einzig ergiebige Beweismittel für die diesbezüglichen Feststellungen darstellen. Sie hat diese deswegen einer besonderen Prüfung unterzogen. Dabei vermag sie ein Motiv der Zeugin für eine absichtliche Falschbelastung des Angeklagten bereits nicht zu erkennen. Die Zeugin und der Angeklagte kennen sich zwar, aus der bisherigen Verbindung sind jedoch irgendwelche Berührungspunkte, die eine solche Motivation begründen können, weder von irgendeinem der herangezogenen Auskunftspersonen berichtet noch sonst ersichtlich. In Betracht käme – jedenfalls theoretisch – allenfalls die Intention, einen einvernehmlichen „One-Night-Stand“ im Nachgang vertuschen zu wollen. Allerdings sind auch hierfür keinerlei Hinweise erkennbar. Weder aus der Einlassung des Angeklagten noch aus den Bekundungen irgendeines Zeugen lässt sich herauslesen, dass die Zeugin offen für einen solchen Kontakt gewesen wäre. Insbesondere auf der Betriebsfeier hat es nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen K, H, L4, L5 und K2 keine Situation gegeben, die auch nur annährend als relevante Kontaktaufnahme in diesem Sinne hätte verstanden werden können. Und soweit in einer früheren Aussage der Zeugin L3 gegenüber der Polizei von einem Flirt der Zeugin u mit dem Angeklagten die Rede gewesen ist, hat die Zeugin in ihrer Vernehmung vor der Kammer klargestellt, dass dies allenfalls Mutmaßungen gewesen seien, die sie aufgrund von Gesprächen mit anderen Kollegen angestellt habe. Sie selbst sei gar nicht vor Ort gewesen. Dem gegenüber hat sich insbesondere die Zeugin K daran erinnert, dass sie viel Zeit mit der Zeugin u verbracht und diese deswegen einen guten Überblick über deren Kontakte an diesem Abend gehabt habe. Die Angaben der Zeugin u erweisen sich sodann als zuverlässig. Denn die Zeugin konnte der Kammer mit ihrer umfänglichen, immer wieder von emotionaler Beteiligung durchsetzten Schilderung ein klares und ausgesprochen authentisches Bild der Abläufe auf dem Heimweg in der Nacht vom 00.09.2019 zeichnen. Sie hat in großer Detailtiefe, etwa die auf Nachfrage präzisierte Schilderung, wo auf dem Weg der Angeklagte in welcher Richtung jeweils geschwankt sei und wie genau sie darauf reagiert habe, ein vom äußeren Ablauf und in die örtlichen wie situativen Rahmenumstände eingebettetes Geschehen wiedergegeben, das ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Dabei vermochte die Zeugin den exakten Ort des ersten Sturzes anhand einer plastischen Erinnerung an Kieselsteine, die sie in der Hand gefühlt habe, im Einklang mit einer späteren Fotografie des Tatortes hinter dem Q-Markt zu beschreiben wie auch die örtlichen Verhältnisse in Richtung des von ihr erhofften Fluchtweges von dort aus Richtung Kindergarten. Als besonders bemerkenswert und als Beleg für die Erlebnisbasiertheit ihrer Angaben hat die Kammer hierneben die von der Zeugin mitgeteilte eigene Gedankenwelt während des gesamten Geschehens angesehen. So hat die Zeugin u, wie dies festgestellt ist, die Entwicklung ihrer Vorstellung zu Beginn des Heimweges ohne näheres Interesse für den Angeklagten, dann ihre kurze Sorge um dessen Unwohlsein, ferner ihre Überraschung und Fassungslosigkeit bei dem ersten Übergriff und schließlich den Übergang zu einer von ihr selbst nicht erwarteten Abgeklärtheit in beeindruckender Weise berichtet. Passend konnte sie die Emotionen dergestalt bezeichnen, dass sie „wie gelähmt gewesen sei“, als „hätte ich mir selber dabei zugeguckt“ und es sei „die Angst das Allerschlimmste“ gewesen, „dass dies der letzte Ort sein könne, an dem sie lebendig sein werde“. Zugleich werden von der Zeugin Komplikationen im Ablauf geschildert, die ebenfalls nur damit erklärbar sind, dass sie das Berichtete selbst erlebt hat. Denn der Übergriff durch den Angeklagten beschränkte sich ihren Angaben zufolge nicht nur auf eine sexuelle Annäherung oder eine schlichte Penetration. Vielmehr soll es zu einem mehraktigen, teils abgebrochenen und nach einem Fluchtversuch, der – originelles Detail – durch den Zug an der Handtaschenkette unterbunden wurde, erneut einsetzenden Übergriff durch den Angeklagten gekommen sein. Ähnlich ist die Beschreibung den Eindringens mit den Fingern zu werten, wonach sich dies, was die Zeugin auf Nachfrage noch einmal deutlich herausgestellt hat, von dem ersten zum zweiten Mal verändert hat, es nämlich „mehr Finger“ als vorher gewesen seien. Trotz dieser klaren Berichte zum Tatgeschehen lassen sich, was für die Distanziertheit der Zeugin spricht, keinerlei überschießende Belastungstendenzen erkennen. Vielmehr hat sie offen Erinnerungslücken eingeräumt, etwa dass sie nicht mehr wisse, wie es nach dem Eindringen mit dem Penis durch den Angeklagten dazu gekommen sei, dass beide dann wieder stehend gewesen seien. Bei der Vernehmung vor der Kammer konnte sie auch nicht mehr erinnern, wie weit der Angeklagte sie mit seinem Penis penetriert habe, wohingegen sie hierzu bei der polizeilichen Vernehmung, die ihr vorgehalten worden und zu der ergänzend die Zeugin y2 gehört worden ist, noch genauere Angaben gemacht hat. Gleichwohl ist sie – täterschonend – nunmehr bei ihrer zurückhaltenderen Darstellung geblieben. Sie hat ferner beschrieben, bei der Tat keine Schmerzen und nach der Tat auch keinen körperlichen Ekel verspürt zu haben sowie, dass der Angeklagte sich bei ihr auf dem Heimweg entschuldigt habe. Schließlich hat sie – unter Offenlegung ihrer diesbezüglichen Motivationslage – ohne Umschweife eingeräumt, dass sie im Laufe der Tat die Küsse des Angeklagten erwidert und diesem über die Wange gestreichelt habe, was auch aus ihrer Sicht den Angeklagten jedenfalls subjektiv zu entlasten geeignet sein musste. Entsprechend authentisch und lebensnah sind Art und Weise des Entstehens der Aussage zu werten. Die Zeugin ist, was durch die Aussage des Zeugen T uneingeschränkt bestätigt wird, in völlig aufgelöstem Zustand vor ihrem Ehemann zusammengebrochen und hat – ersichtlich emotional überwältigt – von der soeben erlebten Vergewaltigung berichtet. Auch insoweit hat die Zeugin in ihren nunmehrigen Bekundungen nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass der wesentliche Teil der sich in dieser Situation entladenden Spannung auf der Angst beruhte, das Geschehen nicht zu überleben und dem sicheren Ort der eigenen Wohnung entgegengefiebert zu haben. Dies wie auch die wesentlichen Inhalte ihrer Aussage vor der Kammer hatte die Zeugin so auch bereits im Rahmen ihrer ersten ausführlichen Vernehmung durch die Kriminalbeamtin y2 berichtet. Ihr Aussageverhalten ist mithin konstant, und zwar auch unter Berücksichtigung des bereits erwähnten Umstands, dass die Zeugin bei dem zentralen Detail des vaginalen Eindringens mit dem Penis nunmehr weniger konkret geblieben ist. Gerade diesen Umstand hat die Zeugin plausibel damit erklären können, dass sie versucht habe, das Geschehen so weit wie möglich zu verdrängen. Wie die Zeugin y2 berichten wusste, hatte sich die Zeugin u bei der polizeilichen Vernehmung noch erinnern können, wahrgenommen zu haben, dass der Angeklagte mit seinem Glied eingedrungen sei, wenn er damit auch nicht starke Bewegungen gemacht habe. Er habe ihn einfach reingeschoben, und zwar tiefer als die Schamlippen. Da sie aber nunmehr auch vor der Kammer berichtet hat, dass sie gespürt habe, dass er ohne Kondom in sie eingedrungen sei und sie einen Unterschied zu den Fingern wahrgenommen habe, erkennt die Kammer keinen Widerspruch zu ihrer früheren Schilderung. Sie ist überzeugt, dass der Angeklagte mindestens bis in den Scheidenvorhof der Geschädigten eingedrungen ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Parallelerfahrung, die die Zeugin u auf die Tatnacht übertragen haben könnte. Zwar hat sie von sexuellen Übergriffen in ihrer Kindheit berichtet, diese beschränkten sich aber auf das erlebte Entblößen eines Geschlechtsteils durch einen Passanten, und sind nicht vergleichbar mit den Schilderungen der Tat, welche auch körperliche Berührungen beinhalten. Die Angaben der Zeugin u werden schließlich objektiviert durch den Umstand, dass man an der Hand und dem Genital des Angeklagten Zellmaterial nachgewiesen hat, das von der Zeugin u stammt. Am Hals der Zeugin u konnten Speichelspuren festgestellt werden, für die der Angeklagte als Mitverursacher in Betracht kommt. Ausweislich des DNA-Gutachtens des Sachverständigen Dr. L2 dominierten an einem der Kranzfurchenabriebe des Angeklagten (12.2) Merkmale gleich denen der Geschädigten. Zusätzlich wurden die für den Angeklagten zu fordernden Merkmale festgestellt. An den Handabrieben des Angeklagten (13, 14) fand sich jeweils eine von augenscheinlich zwei Personen verursachte Mischspur mit Merkmalen, wie sie für ein Gemisch aus Zellmaterial der Zeugin und des Angeklagten zu fordern sind. Nach den Ausführungen des Gutachtens sind die Merkmale des Angeklagten aus spurenkundlicher Sicht Abrieben seines Körpers zuzuordnen. Die Übereinstimmung mit dem Muster der Geschädigten wird durch den Sachverständigen unter Gegenüberstellung der Hypothesen, dass die DNA-Merkmale entweder von dem Angeklagten und der Geschädigten oder aber von dem Angeklagten und einer unbekannten, mit der Geschädigten nicht blutsverwandten Person stammen, dahin bewertet, dass die DNA-Merkmale im ersten Fall mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten sind als im zweiten Fall. Die Kammer sieht darin eine Bestätigung der Angaben der Zeugin u, dass es zu den von ihr berichteten Kontakten in der Tatnacht gekommen ist. Eine andere Erklärung für das Zustandekommen dieser Spuren ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich auch nicht aus der Einlassung des Angeklagten. Die Kammer ist schließlich davon überzeugt, dass der Angeklagte erkannte, dass die sexuellen Handlungen in der Tatnacht gegen den Willen der Zeugin u erfolgten. Bereits im Kontext des Zustandekommens des gemeinsamen Heimwegs mit der Zeugin gab es auch für den angetrunkenen Angeklagten keinerlei Anlass, von einer Bereitschaft der Zeugin zu derartigen sexuellen Handlungen auszugehen. Hierüber wurde weder gesprochen, noch ist die Möglichkeit einer solchen Annäherung in anderer Weise kommuniziert worden. Dies gilt auch, soweit die Zeugin dem Angeklagten den Vorschlag gemacht hatte, gemeinsam den Heimweg anzutreten. Denn hierin liegt ersichtlich keine derartige Annäherung, zumal der Angeklagte um die intakte Ehe und die familiäre Anbindung der Zeugin wusste. Insoweit findet dies in der Konstellierung des Übergriffs durch den Angeklagten unmittelbar Bestätigung. Denn hierzu ist er in einer Weise geschritten, die gerade auf Überrumpelung der Zeugin abzielte. Dabei musste ihm durch das erste Ausweichen der Zeugin umso klarer sein, dass diese einem körperlichen Kontakt gerade nicht zugeneigt war. Dem entsprechend hat die Zeugin u nach dem ersten Kuss des Angeklagten ausdrücklich und durchgängig zu erkennen gegeben, dass sie keinen sexuellen Kontakt will. Sie hat zwei Mal gesagt „bitte tu dies nicht“, was auch dem nicht gut Deutsch sprechenden Angeklagten vor dem Hintergrund seiner Sozialisation verständlich war. Darüber hinaus hat die Zeugin bei dem Ansetzen zum Vaginalkontakt durch das Auflegen ihrer Hand erneut verdeutlicht, dass sie dies nicht möchte. Alleine aus dem Umstand, dass sie im Nachgang aus Furcht und Erschrockenheit zunächst keine weiteren aktiven Abwehrhandlungen vorgenommen hat, durfte der Angeklagte nicht schließen, dass sie nunmehr einverstanden war. Denn je wahrscheinlicher es nach den Gesamtumständen ist, dass es an der Freiwilligkeit des Opfers in Bezug auf eine bestimmte sexuelle Handlung fehlt, umso höher sind die Anforderungen daran zu stellen, was als Aufgeben des entgegenstehenden Willens anzusehen ist. Dass dem Angeklagten dies vielmehr gleichgültig war, wird umso deutlicher, als er im weiteren Verlauf den Fluchtversuch der Zeugin aktiv unterbunden und sie erneut zu Boden gerissen hat, um ein weiteres Mal mit seinen Fingern in ihre Scheide einzudringen. Letztlich hat er sich nach Beruhigung der Situation zudem bei ihr entschuldigt, was die Kammer als Zeichen des Bewusstseins vorausgegangenen Fehlverhaltens versteht. 3. Weitere Feststellungen Die Feststellungen zu dem Vorgeschehen am Tatabend beruhen, wie aufgezeigt, auf der Einlassung des Angeklagten und den Angaben der Zeugin u. Was Trinkmengen, Medikamentenkonsum und Alkoholerfahrung angeht, wird darauf anschließend sub 4. einzugehen sein. Im Übrigen haben hinsichtlich des Ablaufes des Betriebsfestes die Zeugen H, K2, K, L4 und L5 diesen übereinstimmend aus ihrer jeweiligen Perspektive geschildert; die Zeugin K zudem, wie sie in den frühen Morgenstunden aufgelöst von der Zeugin u angerufen worden sei und sich um die Klärung der Personalien des Angeklagten gekümmert habe. Die sich so gegenseitig ergänzenden und bestätigenden Bekundungen, die jeweils mit den früheren bei der Polizei gemachten Aussagen abgeglichen worden sind, erachtet die Kammer deswegen als zuverlässig. Die Feststellungen zum Tatnachgeschehen und zu den Tatfolgen beruhen zum einen auf dem die Ermittlungen betreffenden Bericht der Zeugin y2. Zum anderen haben beide Zeugen u die sie betreffenden Auswirkungen, wie dies festgestellt ist, nachdrücklich und eindrucksvoll geschildert. Dies korreliert mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Geschädigten und des Knies der Zeugin u sowie mit dem aktuellen Arztbericht der LVR-Klinik vom 00.09.2020. 4. Feststellungen zur Schuldfähigkeit Zur Feststellung der alkohol- bzw. medikamentenbedingten Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten standen der Kammer die gerichtsmedizinischen Blutalkoholbefunde vom Morgen des 00.09.2019, die – wenn auch vagen – Trinkmengenangaben des Angeklagten, die zeugenschaftlichen Berichte zu seinem Erscheinungsbild am 00. und 00.09.2019 sowie das Ergebnis einer die Blutprobe vom 00.09.2020 betreffenden ergänzenden toxikologischen Untersuchung durch das Universitätsklinikum vom 12.10.2020 zur Verfügung. Zudem hat sich die Kammer insoweit durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. I2 beraten lassen. Hieraus geht zunächst hervor, dass die Blutalkoholkonzentration bei dem Angeklagten zur frühestmöglichen Tatzeit um 2.00 Uhr maximal 1,59 ‰ betragen haben kann. Dies ergibt eine – so auch vom Sachverständigen bestätigte – Rückrechnung ab dem Zeitpunkt der Blutprobenentnahme um 6.49 Uhr über einen Zeitraum von rund fünf Stunden und ausgehend von einer BAK von 0,39 ‰, wobei ein hoher Abbauwert von 0,2 ‰ pro Stunde sowie ein weiterer Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zugrunde zu legen war. Eine derartige Blutalkoholkonzentration unter 2 ‰ gibt bereits nach aller Erfahrung und ebenfalls vom Sachverständigen so beurteilt keinen Anlass, ohne Weiteres von einer Intoxikation auszugehen, die erhebliche Auswirkungen auf das Hemmungsverhalten eines Täters hat. Hierfür können allerdings erkennbare Einbußen im psychodynamischen Leistungsbild eines Täters Hinweis sein, gegebenenfalls im Zusammenspiel mit der pharmakologischen Wirkung zuvor eingenommener Medikamente. Solche Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten vermochte die Kammer nicht festzustellen. Irgendwelche Hinweise, die einen Schluss auf eine erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten zulassen, wie etwa eine verwaschene Sprache oder deutliches Torkeln, sind seitens der auch hierzu befragten Zeugen H, K2, K, L4 und L5 allesamt nicht geschildert worden, obwohl diese jeweils den Angeklagten auf der Betriebsfeier wahrgenommen haben und zu dessen Erscheinungsbild gute Erinnerung hatten. Vielmehr sei, so diese Zeugen, der Angeklagte über den ganzen Abend in unauffälligem geselligem Kontakt zu verschiedenen Kollegen gewesen. Auch die Zeugin u vermochte bezüglich des gemeinsamen Heimwegs mit dem Angeklagten keine Auffälligkeiten zu berichten, sei er doch ganz normal und im Wesentlichen schweigend neben ihr gegangen. Soweit die Zeugin von besagten zwei Schwankern unmittelbar vor der Tat und zuvor von einem „Auspusten“ als Auffälligkeiten berichtet hat, führt die Kammer dies nicht auf eine entsprechende erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten zurück, sondern auf den als Zufall getarnten Versuch, die Zeugin u zu Boden zu bringen, zumal der Angeklagte beide Male in die Richtung der Zeugin u „geschwankt“ ist und diese beim zweiten Mal auch erfolgreich zu Boden gebracht hat. Bedeutsam ist nämlich insoweit, dass der Angeklagte anschließend in der Lage war, ein mehraktiges Geschehen einzuleiten und zu kontrollieren, bei welchem er zunächst die Zeugin küsste, anschließend mindestens zwei Finger vaginal in die Zeugin u einführte, versuchte, ihren Slip beiseite zu schieben, mit seinem Penis vaginal in die Zeugin u eindrang, sie sodann an einer Flucht durch das Reißen an der Kette ihrer Handtasche hinderte und erneut mehrere Finger in die Zeugin u vaginal einführte, um anschließend anzumerken, dass es ihm leid tue, weil er „nicht könne“. Dieses zielgerichtete und sich auf eine Situationsänderung aus Tätersicht sachgerecht anpassende Verhalten belegt eine gut erhaltende psychodynamische Leistungsfähigkeit. Auch der Sachverständige Dr. I2 sieht in dem Leistungsbild des Angeklagten aus psychiatrischer Sicht einen Umstand, der gegen eine erhebliche Alkoholintoxikation spricht, zumal es an einem vorherigen intoxikationstypischen, z.B. aggressiven Verhalten des Angeklagten fehle. Sofern in dem ärztlichen Bericht zur Blutentnahme deutliche Alkoholisierungsanzeichen des Angeklagten beschrieben worden sind, sind diese anhand der nachgewiesenen geringen Blutalkoholkonzentration hieraus nicht nachvollziehbar, was auch der Sachverständige Dr. I2 erläutert und vielmehr – was angesichts des Verlaufs der Nacht naheliegt – auf eine mögliche Übermüdung des Angeklagten, der aus dem Schlaf herausgerissen worden ist und noch unter gewissem Alkoholeinfluss stand, zurückgeführt hat. Die Wirkung des Alkohols ist auch nicht, was potenziell möglich ist, durch zuvorige Medikamenteneinnahme seitens des Angeklagten verstärkt worden. Zwar stand zum Tatzeitpunkt in Rede, dass der Angeklagte aufgrund seiner verschiedenen Behandlungen Schmerzmittel, Kortisonpräparate, Antibiotika und Antiallergika zu sich genommen haben kann. Nach dem verlesenen Gutachten der toxikologischen Untersuchung vom 12.10.2020 lagen am 00.09.2019 jedoch keinerlei relevante Konzentrationen solch wirksamer Mittel im Blut des Angeklagten vor. Konkrete Angaben zu einer Medikamenteneinnahme hat der Angeklagte insofern auch nicht gemacht. Etwas anderes folgt schließlich nicht daraus, dass der Angeklagte angibt, sich retrograd nicht an die Situation erinnern zu können. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass es durchaus einen alkoholbedingten „Blackout“ geben könne. Allerdings passten die vom Angeklagten berichteten Erinnerungen nicht auf ein solches Phänomen. Denn dann sei nicht erklärbar, dass die Erinnerungslücke nur das eigentliche Tatgeschehen betreffe und aus dem übrigen Geschehen „ausgestanzt“ erscheine. Dies sei eher mit autopsychologischen Vorgängen wie etwa einer Verdrängung erklärbar. Dieser plausiblen Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Denn die Tat mag für den Angeklagten spontan und aus plötzlicher Begierde heraus begangen sein, so dass er sich in seinem kulturell-familiären Umfeld hierfür im Nachgang schämt. Dann kommt es im Sinne einer selbstrechtfertigenden Rationalisierung in Betracht, dass er die diesbezügliche Erinnerung – wenn auch ein weites Stück unbewusst – zu verdrängen sucht. Hierin bestätigt sieht sich die Kammer in der vom Angeklagten aufgestellten Behauptung, an diesem Abend erstmals in seinem Leben Alkohol konsumiert zu haben. Denn dies ist – auch wenn grundsätzliche Alkoholabstinenz Bestandteil ####### Glaubenspraktik ist – widerlegt durch die Aussage der Zeugin L3. Die dem Angeklagten durchaus gewogene Zeugin vermochte sich auf Rückfrage durch die Kammer gut daran zu erinnern, dass der Angeklagte bereits beim Betriebsfest im Jahr 2018 Alkohol konsumiert hatte. Sehr anschaulich hat sie dazu berichtet, dass er jedenfalls dort „nicht normal geredet“ habe, nicht richtig habe stehen können und er ihrer Aufforderung, nach Hause zu gehen, deswegen nachgekommen sei. Dabei muss es sich um ein anderes Fest gehandelt haben, weil – was allenthalben bestätigt worden ist – die Zeugin bei dem Fest 2019 nicht zugegen gewesen ist. Dass der Angeklagte diese Behauptung nunmehr gleichwohl aufgestellt hat, belegt zweierlei. Zum einen spricht es für eine selbstrechtfertigende Instrumentalisierung des Angeklagten, sich das Geschehene erklärbar zu machen. Zum anderen scheidet ein möglicher intoxikationsrelevanter Sondereffekt, dass erstmaliger Alkoholkonsum subjektiv besonders stark empfunden wird, aus. Der Angeklagte mag durch den vorausgegangenen Alkoholkonsum enthemmt gewesen sein, eine erhebliche Minderung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist indes auszuschließen. Angesichts der vom Angeklagten auf dem Heimweg der Zeugin u der gegenüber ausgesprochenen Entschuldigung ist ohnehin von umfänglich erhaltener Einsichtsfähigkeit auszugehen. C Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Er hat sexuelle Handlungen (einmaliges Eindringen mit seinem Penis, zweimaliges Eindringen mit seinen Fingern) an der Zeugin u gegen deren erkennbaren Willen und trotz deren erkennbarer Schwäche vorgenommen. Er wandte Gewalt an, indem er sich, nachdem sich durch das zu Boden bringen eine körperliche Einwirkungslage ergeben hatte, auf die Zeugin ulegte und sie im weiteren Verlauf zudem an der Kette ihrer Handtasche zurückriss und erneut zu Boden brachte. Bei der Tatbegehung handelte der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft; seine Steuerungsfähigkeit war durch den vorangegangenen Alkoholkonsum nicht erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB. Die gegebenenfalls verwirklichte vorsätzliche Körperverletzung am Knie der Zeugin nach § 223 StGB tritt hinter der nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB erforderlichen Gewaltanwendung zurück, da die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass die Verletzung am Knie auf den Sturz nach dem zweiten zu Boden bringen der Zeugin u entstanden ist. Dass eine, da noch nicht zur finalen Gewaltanwendung im Sinne der Norm zählende Verletzung bereits bei dem ersten Sturz eingetreten ist, konnte nicht sicher festgestellt werden. D Strafzumessung Bei der Wahl des Strafrahmens und der Bemessung der konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der sexuelle Übergriff wird nach § 177 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB sieht für die sexuelle Nötigung unter Anwendung von Gewalt eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Die Vorschrift des § 177 Abs. 6 S. 1 StGB regelt, dass in besonders schweren Fällen auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen ist. Ein besonders schwerer Fall liegt nach § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB in der Regel vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung). Das Regelbeispiel der Vergewaltigung hat der Angeklagte erfüllt; diese war mit dem Eindringen seines Gliedes in den Scheidenvorhof der Zeugin u vollendet (vgl. BGHSt 16, 175; 37, 153, 154). Hierbei handelte es sich auch nicht um ein unabsichtliches Berühren dieses Bereiches, sondern der Angeklagte hat seinen Penis bewusst über diesen Bereich gestrichen, um sich zu stimulieren und den Geschlechtsverkehr ausführen zu können. Zunächst hatte die Kammer zu prüfen, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels widerlegt ist und ob aufgrund dessen lediglich der Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB anzuwenden ist. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass - er sich jedenfalls hinsichtlich der Randumstände geständig eingelassen hat, - bei ihm eine Enthemmung durch den Alkoholkonsum vorgelegen hat, - sich die Tat zufällig ergeben und er aufgrund spontanen Entschlusses gehandelt hat, - er jedenfalls mit seinem Penis vergleichsweise kurz vaginal in die Zeugin u eingedrungen ist, insbesondere diesen nicht vollständig eingeführt hat, - die angewendete Gewalt jeweils als vergleichsweise moderat anzusehen ist, - er als nicht Deutsch sprechender Erstverbüßer, der eine Familie und eine besondere Problematik mit den Erkrankungen der Ehefrau und einer Tochter hat, besonders haftempfindlich ist, - er als Folge der Tat ausländerrechtliche Nachteile zu gewärtigen und bereits der Tatverdacht mit zu einer Auflösung seines Arbeitsvertrags beigetragen hat, - die Tat mehr als ein Jahr zurück liegt, - er nicht vorbestraft ist. Gegen den Angeklagten spricht jedoch, dass - er die Tatbegehung trotz des Rückschlags durch die versuchte Flucht der Zeugin u fortgesetzt hat, - er drei Mal und auf zwei verschiedene Weisen in die Zeugin u vaginal eingedrungen ist, - er dabei mit seinem Penis ungeschützt in die Zeugin u eingedrungen ist, auch wenn dies nur kurz der Fall war und es nicht zu einer Ejakulation gekommen ist, - die Folgen für das Opfer und dessen Familie in psychischer Hinsicht erheblich sind, auch wenn der Angeklagte für die aufgrund der räumlichen Wohnsituation stattfindenden zufälligen späteren Begegnungen nicht verantwortlich ist, - sich die Zeugin u auch am Knie verletzt und dabei eine kleine Narbe davon getragen hat. Trotz des Vorliegens der strafmildernden Aspekte sah die Kammer die Indizwirkung des Regelbeispiels aufgrund der massiven psychischen Tatfolgen beim Opfer und des Umstands, dass der Angeklagte trotz der versuchten Flucht erneut mit seinen Fingern vaginal in die Zeugin u eingedrungen ist, als nicht widerlegt an. Sie hat deswegen die Strafe dem für den besonderen schweren Fall geltenden Rahmen entnommen. Ein minderschwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB scheidet deswegen aus. Innerhalb des so eröffneten Strafrahmens der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren hat die Kammer nochmals sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen, die sie bereits bei der Findung des Strafrahmens in Betracht gezogen hat. Sie hat bei erneuter Berücksichtigung jener Aspekte und der Auswirkungen der Strafe für das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft die Verhängung der Freiheitsstrafe von drei Jahren zehn Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen. E Adhäsionsverfahren In der Sitzung vom 14.10.2020 hat die Zeugin u (im Folgenden: Adhäsionsklägerin) Ansprüche im Rahmen eines von ihr angestrengten Adhäsionsverfahrens gegen den Angeklagten geltend gemacht. Sie beantragt unter Bezugnahme auf die Anklageschrift, den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld von mindestens 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen sowie festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen sowie immateriellen Schäden, die aus der Vergewaltigung vom 00.09.2019 künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Anträge nicht auf Sozialversicherungsträger, Versorgungsamt, Krankenkasse oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, ferner festzustellen, dass der Anspruch der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert. Der Adhäsionsantrag wurde dem Angeklagten zugestellt. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Adhäsionsklägerin hat einen Anspruch gegen den Angeklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € aus §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB. Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann auch wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn wegen der Verletzung des Körpers und der Gesundheit Schadensersatz zu leisten ist. Durch das Schmerzensgeld soll der Verletzte einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten; das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen; darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat ( Grüneberg , in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 253 Rn. 4 m.w.N.). Da Schmerzen und Beeinträchtigungen höchst individuell wahrgenommen und empfunden werden, ist im Rahmen der Bemessung auf objektivierbare Umstände wie die Art und Schwere der unfallbedingten Verletzungen, die Dauer von Krankenhausaufenthalt, Arbeitsunfähigkeit und weiterer Heilbehandlung sowie den Umfang der Medikation abzustellen. Vorliegend sind bei der Adhäsionsklägerin erhebliche psychische Folgen durch die Tat entstanden. Sie befindet sich seit der Tat in ärztlicher Behandlung und leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. Der Alltag der Familie hat sich, wie bereits beschrieben, massiv verändert. Die vom Angeklagten ausgeübte Tat wurde vorsätzlich begangen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € für angemessen. Auch der jeweilige Feststellunganspruch ist begründet, da die Möglichkeit besteht, dass mit weiteren bzw. andauernden Folgen der Vergewaltigung bei der Adhäsionsklägerin zu rechnen ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 30.10.1973, VI ZR 51/72 – juris) und die Forderung der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt, was im Hinblick auf § 850f Abs. 2 ZPO festzustellen war. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. F Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472a Abs. 1 und 2 S. 1 StPO.