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Beschluss

31 T 203/20

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:1023.31T203.20.00
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Tenor

Auf die Beschwerde vom 29.10.2019 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom  04.10.2019 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in derselben Entscheidung aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde vom 29.10.2019 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 04.10.2019 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in derselben Entscheidung aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beschwerdeführerin, ein gemeinnütziges Universitätsklinikum in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen 2016 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17.05.2019, zugestellt am 22.05.2019, eine Nachfrist von sechs Wochen gesetzt und die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € angedroht. Gegen die Ordnungsgeldandrohung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.06.2019 Einspruch eingelegt und hat zur Begründung ausgeführt, eine Publizitätspflicht bestehe nicht, denn zum einen fehle es Universitätsklinika an der erforderlichen Kaufmannseigenschaft i.S.d. PublG, zum anderen greife der Sinn und Zweck des PublG vor dem Hintergrund der Gewährträgerhaftung nicht. Das Bundesamt für Justiz hat daraufhin durch die angefochtene Entscheidung vom 04.10.2019 das angefochtene Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € festgesetzt. Gegen die ihr am 15.10.2019 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.10.2019 (Eingang beim Bundesamt für Justiz) Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 05.03.2020 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde gegen das Ordnungsgeld nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 04.10.2019 ist begründet. Die Kammer schließt sich der Auffassung der 10. Kammer für Handelssachen (Beschluss vom 05.10.2020, 35 T 35/20) an. Demnach gilt (auch) hier: 1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 4 S. 1 HGB lagen nicht vor. Hiernach ist das Ordnungsgeld festzusetzen, wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung gerechtfertigt haben. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige und insbesondere fristgemäß erhobene Einspruch der Beschwerdeführerin vom 19.06.2019 gegen die Androhungsverfügung vom 17.05.2019 war indes begründet und rechtfertigte die Unterlassung der Offenlegung. Das Einspruchsverfahren dient der Klärung der Frage, ob die Gesellschaft dem Grunde nach offenlegungspflichtig ist (OLG Köln, GmbHR 2015, 860, 861). Eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Erstellung und Einreichung der angemahnten Rechnungslegungsunterlagen für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 bestand nicht. Infolge der erfolgreichen Beschwerde gegen die Einspruchsverwerfung konnte auch die Ordnungsgeldfestsetzung vom 04.10.2019 keinen Bestand haben; sie war aufzuheben. Im Einzelnen gilt folgendes: Eine Offenlegungspflicht der Beschwerdeführerin folgt nicht aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 5 PublG. Hiernach sind die Vorschriften des ersten Abschnitts des PublG nur auf diejenigen Unternehmen in der Rechtsform der AöR anzuwenden, die Kaufmann nach § 1 HGB sind oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind. Letzteres ist nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die Kaufmannseigenschaften nach § 1 HGB, denn sie betreibt nicht das für die Bejahung der Kaufmannseigenschaft erforderliche Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB. Die in der Rechtsprechung und Literatur in Nuancen differierenden Definitionen des Begriffs des Handelsgewerbes sehen übereinstimmend als Negativkriterium vor, dass keine wissenschaftliche Tätigkeit vorliegt. Die Tätigkeit der Universitätsklinika – und so auch die der Beschwerdeführerin – wird indes in der Praxis maßgeblich und nach ihrem Satzungszweck von der universitären Forschung und Lehre bestimmt, sie ist dieser dienend untergeordnet. Die von der Beschwerdegegnerin zitierte Entscheidung des BVerwG, Beschl. v. 08.06.2008, Az. 6 P 4/07, steht dieser Wertung nicht entgegen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem Negativkriterium der wissenschaftlichen Tätigkeit. Die Kaufmannseigenschaft eines Universitätsklinikums wird dort ausschließlich mit Blick auf die wirtschaftliche Orientierung und die Gewinnerzielungsabsicht des juristischen Person des öffentlichen Rechts bejaht (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 37). Übereinstimmend und zutreffend weisen die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass für die Einordnung des Geschäftsbetriebs als Handelsgewerbe bei Mischtätigkeiten auf das Gesamtbild des Betriebes abzustellen und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu prüfen ist. Es kommt entscheidend darauf an, was den Schwerpunkt darstellt und welche Tätigkeitsart wesentlich und prägend ist (BGH, Urt. v. 18.07.2011, NJW 2011, 3036 m.w.N.) Es soll nicht verkannt werden, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Vielzahl der von ihr eingegangenen Verträge mit Patienten und Dienstleistern und Personal zur Erfüllung ihres Zwecks ohne Zweifel nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nach § 1 Abs. 2 HGB erfordert. Der wissenschaftliche Aspekt ihres Tuns ist indes das entscheidende Unterscheidungskriterium zu anderen Krankenhäusern (gleich welcher Trägerschaft) und als solches prägend für die Tätigkeit der Universitätsklinika wie es sich nicht zuletzt in der Bezeichnung als „Universitätsklinikum“ spiegelt. Bereits diese Hervorhebung im Namen unterstreicht den wissenschaftlichen Teil ihrer Tätigkeit und ist in der Allgemeinheit im allgemeinen Bewusstsein und Sprachgebrauch. Gleiches gilt für die Ausbildung und Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses innerhalb der Universitätsklinika. Die Verbindung von Wissenschaft, Lehre und Forschung mit der öffentlichen Krankheitsvorsorge kennzeichnet nach dem Allgemeinempfinden Universitätsklinika, und zwar sowohl in positiver Hinsicht mit Blick auf die Erforschung neuer medizinischer Methoden zur bestmöglichen Patientenversorgung als auch in negativer Hinsicht mit Blick auf ihren teilweise experimentellen Charakter. Hinzu kommt, dass mit der Beschwerdeführerin der Schluss von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Beschwerdeführerin auf eine Indizwirkung gegen die gewerbliche/wirtschaftliche Tätigkeit zu ziehen ist (BGH, Beschluss v 16.05.2017, Az. II ZB 6/16, II ZB 7/16 und II ZB 9/16). Die Indizwirkung ist vorliegend nicht entkräftet worden. Hierzu genügt insbesondere nicht der Hinweis auf den Umfang des Geschäftsbetriebs. Der BGH führt in den zugrundeliegenden Verfahren zum betroffenen Verein aus, dass, wenn ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in einer bestimmten Größe unterhält, um die erforderlichen Mittel zur Erreichung des ideellen Zwecks zu erwirtschaften, keine größeren Gefahren für den Rechtsverkehr entstehen, wenn mittels des Geschäftsbetriebs unmittelbar der ideelle Zweck verfolgt wird (BGH, Beschluss vom 16.05.2017, Az. II ZB 9/16, Rn. 30). Im Gegensatz zu der von privaten Trägern organisierten Krankenversorgung ist der Geschäftsbetrieb der Universtätsklinika in der Rechtsform der AöR auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gerichtet. Nach ihrer Zweckbestimmung greifen Krankenversorgung einerseits und Forschung und Lehre andererseits derart ineinander, dass beide zur optimalen Entfaltung kommen und Synergieeffekte ausgenutzt werden können. Die Erkenntnisse aus der Krankenversorgung bilden die Tatsachengrundlagen für die Entwicklung neuer Diagnose- und Behandlungsmethoden und die Ausbildung und Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Dies entspricht der Wahrnehmung in der Allgemeinheit. Die Tätigkeit ist zudem geschützt durch die in Art. 5 Abs. 3 GG verbürgten Grundrechte. Schließlich liegen die Ermöglichung der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung unter Ausbildung bestmöglich qualifizierter Ärzte sowie die Förderung der Forschung und Lehre im medizinischen Bereich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten im bundesweiten Interesse. Zur weiteren Begründung kann im Wesentlichen auf die in diesem Punkt als rechtlich zutreffend erachteten Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Einspruchsbegründungen vom 05.06.2019 und 05.08.2019 sowie den Beschwerdebegründungen vom 25.11.2019 und 26.08.2020 verwiesen werden. Auf die weiteren aufgeworfenen Fragen, ob einer Offenlegungsverpflichtung der Zweck des PublG, insbesondere vor dem Hintergrund der Gewährträgerhaftung, oder Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, kommt es nicht verfahrensentscheidend an, sie können dahingestellt bleiben. 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind nach billigem Ermessen vollständig von der Staatskasse zu tragen, nachdem der eingelegte Rechtsbehelf erfolgreich war (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB). 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Offenlegungspflichtigkeit von Universitätsklinika in der Rechtsform der AöR erforderlich (§ 335a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG). 5. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird festgesetzt auf 2.500,00 EUR. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für das Bundesamt für Justiz. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.