OffeneUrteileSuche
Urteil

23 KLs - 812 Js 129/20 - 13/20

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:1112.23KLS812JS129.20.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: A. (Prozessuales) Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. B. (Persönliche Verhältnisse) I. (Lebenslauf) Hier Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten. II. (Krankheitsbild) Der Angeklagte leidet unter folgenden psychischen Erkrankungen: - Im Alter von acht Jahren wurde bei ihm das Gilles-de-la-Tourette-Syndrom – eine durch Veränderungen am Erbgut bedingte, angeborene Erkrankung des Nervensystems (umgangssprachlich bezeichnet als „Tourette-Syndrom“) – diagnostiziert. Neben den hierfür symptomatischen unwillkürlichen Bewegungen stieß der Angeklagte als Kind und Jugendlicher immer wieder Tic-artige Zischlaute aus und verwendete stetig wiederholend das Wort „X6“, wofür er von Gleichaltrigen gehänselt wurde. Während er seine vokalen Tics mit der Zeit zunehmend in den Griff bekam, entwickelte er verstärkt das zwanghafte Verhalten, ihn faszinierende Personen oder Gegenstände anfassen zu müssen. Mit ärztlicher Hilfe versuchte er zuletzt, diesem Zwang in Alltagssituationen dadurch zu begegnen, dass er Verhaltensmuster einstudierte, um seine Hände unter Kontrolle zu halten (z.B. auf den Händen sitzen). - Im Januar 1997 wurde bei dem Angeklagten erstmals eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert. Die ihn behandelnden Ärzte ordneten sein Krankheitsbild zunächst dem Subtyp der hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F 20.1) zu, teils erfolgte die Klassifizierung als undifferenzierte Schizophrenie (ICD-10: F 20.3). - Des Weiteren wurden beim Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie der schädliche Gebrauch von psychotropen Substanzen wie Cannabis, Alkohol oder auch Diazepam festgestellt. Im Vordergrund des Krankheitsbildes des Angeklagten steht die Psychose. Diese wirkt sich im Sinne einer schwerwiegenden Störung seiner sozialen Interaktionen, einer formalen Denkstörung mit sprunghaftem und inkohärentem Gedankengang, einer inhaltlichen Denkstörung in Form von Wahneinfällen und überdies in einer ausgeprägten Störung seiner „Ich-Grenzen“ aus. Der Angeklagte zeigt eine deutliche Affektlabilität mit überschießenden Erregungszuständen und anhaltend verringerter Frustrationstoleranz. Hinzu kommen ein ausgeprägtes Misstrauen, ein Mangel an Störungsbewusstsein und eine erhebliche Minderung der Kritik- und Urteilsfähigkeit bei ambivalenter Krankheitseinsicht und unzureichender Behandlungsbereitschaft. C. (Tatsachenfeststellungen) In der Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: I. (Vorgeschichte) Im Zuge seiner ab April 2019 bestehenden Obdachlosigkeit hielt sich der Angeklagte oft im Bereich des A Hauptbahnhofs auf. Da zahlreiche Obdachlosenunterkünfte ihm Hausverbote erteilt hatten, übernachtete er meist auf der Straße und lebte in den Tag hinein. Zeitweise trug er weder Unterwäsche noch einen Gürtel in seiner – unpassend großen – Hose, die immer wieder bis auf seine Oberschenkel herunterrutschte. Er vernachlässigte seine Körperhygiene, verwahrloste zunehmend und nahm keine Medikamente, obwohl sich sein Gesundheitszustand verschlechterte. Von ihm ging Gestank aus, er hatte Kopfläuse und litt unter Krätze. Sein – vor allem für Zigaretten benötigtes – Taschengeld und seine Post holte er sich einmal wöchentlich bei seinem Betreuer, dem Zeugen y2, in den Räumlichkeiten des Betreuungsvereins XXX – e.V. – ab. Nach einem Zwischenfall sprach die Leitung dieses Betreuungsvereins gegenüber dem Angeklagten ebenfalls ein Hausverbot aus, was dazu führte, dass der Angeklagte nur noch von der Straße aus durch das Fenster mit seinem Betreuer kommunizieren konnte und sein Taschengeld von EUR 100,-- wöchentlich nur noch durch einen Fensterschlitz entgegennehmen durfte. Dabei machte der Angeklagte seinem Betreuer Vorwürfe, weil das Geld nicht für seine Bedürfnisse ausreichte. Gelegentlich kaufte sich der Angeklagte im E Schnellrestaurant an Gleis # des A Hauptbahnhofs etwas zu essen. Er war dort jedoch kein gerngesehener Gast, zumal sich die übrigen Gäste durch ihn gestört fühlten und sich beschwerten, weshalb er mehrfach aus der Filiale geworfen und ihm von der Filialleitung ein Hausverbot erteilt wurde. Der Zeuge D, der als Angestellter der Deutschen Bahn AG im Bereich des A Hauptbahnhofs arbeitete und für die Sicherheit und Ordnung an den Bahnsteigen verantwortlich war, kannte den Angeklagten vom Sehen. Wenngleich er das Erscheinungsbild des Angeklagten – insbesondere seine ständig heruntergerutschte Hose – sowie sein Verhalten als anstößig empfand, überwog sein Mitleid mit ihm. II. (Tatgeschehen) 1. (Fall 1 – Tat vom 07.03.2020 – Fallakte 16) In den Abendstunden des 07.03.2020 war der Angeklagte im Bereich des A Hauptbahnhofs unterwegs und kaufte sich an einem Kiosk einen Cappuccino im Pappbecher. Er ging mit dem Getränk in der Hand umher und fasste den Entschluss, sein Mobiltelefon im Bereich des E Schnellrestaurant an Gleis # des A Hauptbahnhofs aufzuladen. Zwar wusste er von dem ihm gegenüber ausgesprochenen Hausverbot. Dieses hielt ihn jedoch nicht davon ab, sich mit einer Tasche und seinem Becher in der Hand in das Restaurant zu begeben, zumal er keine Bleibe hatte. Seine Schuhe trug er nicht an den Füßen, sondern hielt sie in den Händen. Die mitgeführte Tasche stellte er mitten im Restaurant ab und trank sein – zwischenzeitlich abgekühltes – Getränk aus dem mitgeführten Becher. Dies beobachtete die Zeugin O, die zu jenem Zeitpunkt ihren Dienst als stellvertretende Leiterin der E Filiale versah. Die Zeugin erkannte den Angeklagten als denjenigen Mann wieder, der ihr in der Vergangenheit bereits mehrfach negativ aufgefallen und mit einem Hausverbot belegt war. Auch fiel ihr auf, dass er – den Hausregeln zuwider – selbst mitgebrachte Lebensmittel, und zwar den Kaffee im Pappbecher konsumierte. Die Zeugin O ging auf den Angeklagten zu, stellte sich ca. einen Meter vor ihn und forderte ihn auf, die Filiale zu verlassen. Der Angeklagte reagierte hierauf mit einem Impulsdurchbruch, im Zuge dessen er der Zeugin O unvermittelt seinen noch warmen Kaffee aus dem Becher ins Gesicht schüttete, was die Zeugin als schmerzhaft empfand. Ihre Kollegen führten den Angeklagten daraufhin aus dem Restaurant heraus. Die Zeugin O rief die Polizei aus der nahegelegenen Wache „XXXX“ im Bereich des A Hauptbahnhofs, aber die Beamten rieten ihr von einer Anzeigeerstattung ab – zum einen, weil sie im Gesicht der Zeugin keine Verletzungen erkennen konnten und zum anderen, weil sie den Angeklagten für schuldunfähig hielten. Die Zeugin O wusch ihr Gesicht mit kaltem Wasser ab und kaufte sich in einer Apotheke eine Brandsalbe, mit der sie ihr Gesicht behandelte. Die Rötungen, die sie von dem Vorfall davongetragen hatte, gingen ohne ärztliche Behandlung zurück. Dennoch begab sie sich drei Tage nach dem Vorfall, am 10.03.2020, zur Wache „XXXX“ und erstattete Strafanzeige gegen den Angeklagten. 2. (Fall 2 – Tat vom 13.03.2020 – Fallakte 8) Am Nachmittag des 13.03.2020 hielt sich der – möglicherweise alkoholisierte – Angeklagte wiederum im Bereich des A Hauptbahnhofes auf, der sich zu jenem Zeitpunkt im Umbau befand. Auf Gleis 1 lagerten zwischen dem Bahnhofsgebäude und dem straßenseitigen Zugang zum Gleis, neben dem sich zahlreiche Fahrradständer befinden, einige Zementsäcke und Paletten mit sonstigen Baumaterialien. Der Angeklagte, dessen Hose heruntergerutscht war und hierdurch den Blick auf seine Genitalien freigab, verrichtete seine Notdurft in der Nähe des Gleises. Mehrere am Bahnsteig abgestellte Fahrräder stieß der Angeklagte um. Als der Zeuge D dies bemerkte, forderte er den Angeklagten auf, das zu unterlassen. Zwar hatte er Mitleid mit dem Angeklagten, den er für krank hielt; er fühlte sich aber auch für die Sicherheit und Ordnung am Bahnsteig verantwortlich und sah es in dieser Situation als seine Pflicht an, den Angeklagten zur Ordnung zu rufen. Dabei empfand es der Zeuge D als besonders unangenehm, dass die Hose des Angeklagten heruntergerutscht war und dessen Genitalien für die zahlreichen Passanten sichtbar waren. Der Angeklagte ließ von den Fahrrädern ab, schüttelte seine Hüfte und rief zum Zeugen K „Bastard“. Anschließend ging der Angeklagte in Richtung des Bahnhofsgebäudes. Auf Höhe der gelagerten Baumaterialien ergriff er Zementsäcke und warf diese umher. Anschließend begab er sich ins Bahnhofsgebäude. 3. (Fall 3 – Tat vom 13.03.2020 – Fallakte 7) Im Bahnhofsgebäude angekommen, nahm der Angeklagte auf einer der Sitzgelegenheiten in der Wartehalle Platz, steckte sich – trotz Rauchverbot – eine Zigarette an und aß Kartoffelchips aus einer Tüte. Auf dem benachbarten Sitzplatz stellte er eine geöffnete Bierflasche ab. Die Polizeibeamten M2 und PK R erhielten einen Einsatz „Exhibitionist, Täter am Ort“ und begaben sich deshalb in die Bahnhofshalle. Um 17:24 Uhr trafen sie den Angeklagten dort rauchend an. Sie forderten ihn – ohne Erfolg – auf, das Rauchen zu unterlassen und nahmen ihm anschließend die Zigarette und seine Chipstüte weg. Als die Beamten den Angeklagten aufforderten, sich auszuweisen, kam er ihrer Aufforderung zunächst nicht nach. Sie führten ihn deshalb zum Zwecke der Durchsuchung zu einer nahegelegenen Wand. Als die Beamten ihn mit dem Rücken zur Wand aufstellten, nannte er sie „Bastarde“, reichte ihnen dann aber seinen Personalausweis. Unterdessen näherten sich auch die Zeugen X2, V und T3 sowie der Zeuge T5, ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes, dem Ort des Geschehens. Als der Blick des Angeklagten auf die Dienstwaffe des Zeugen M2 fiel, die dieser in einem mit Verschlüssen doppelt gesicherten Holster am rechten Bein trug, verspürte der Angeklagte den Wunsch, diese Dienstwaffe berühren oder gegebenenfalls auch besitzen zu wollen. Als der Angeklagte seine Hand deshalb in Richtung der Dienstwaffe des Zeugen M2 führte, bemerkte der Zeuge T3 dies. Um den Griff des Angeklagten zur Waffe seines Kollegen sofort zu unterbinden, schlug der Zeuge T3 dem Angeklagten gezielt gegen den Kopf, woraufhin dieser zu Boden ging. Anschließend fesselten die Polizeibeamten den Angeklagten. Im bereits gefesselten Zustand äußerte er in Richtung des Zeugen T5: „Ich knalle dich ab!“. Die Polizeibeamten vernahmen die Zeugen D und K vor Ort, wobei der Zeuge K ausdrücklich erklärte, wegen der gegen ihn gerichteten Beleidigung des Angeklagten keinen Strafantrag zu stellen. Der Zeuge D stellte indessen Strafantrag wegen aller in Betracht kommender Delikte. 4. (Fall 4 – Tat vom 31.03.2020 – Fallakte 2) In der Mittagszeit des 31.03.2020 stieg der Angeklagte an der Haltestelle L2 in den vom Zeugen W geführten Bus der Y A (YYY) der Linie ###/## in Fahrtrichtung D Bahnhof. Der Angeklagte, von dem ein starker Geruch nach Urin und Alkohol ausging, setzte sich in den hinteren Bereich des Busses. Die übrigen Passagiere, die sich vom Angeklagten gestört fühlten, begaben sich daraufhin in den vorderen Bereich des Busses. Gegen 12:40 Uhr konnte der Zeuge W dann im Rückspiegel des Busses beobachten, wie der Angeklagte – der nach wie vor im hinteren Bereich des Busses saß – sich eine Zigarette drehte. Der Zeuge dachte bei diesem Anblick zunächst, der Angeklagte wolle die Zigarette erst nach dem Aussteigen rauchen. Kurz darauf beobachtete er allerdings im Spiegel, dass der Angeklagte die Zigarette anzündete und rauchte. Der Zeuge W hielt den Bus an und forderte den Angeklagten von seinem Fahrersitz aus auf, die Zigarette auszumachen. Als er das nicht tat, forderte der Zeuge ihn auf, den Bus zu verlassen. Als der Angeklagte auch dem nicht nachkam, verließ der Zeuge seinen Fahrersitz und ging auf den Angeklagten zu. Währenddessen drückte der Angeklagte seine Zigarette auf dem Nachbarsitz aus, so dass ein Brandloch im Sitzpolster entstand. Sofort äußerte der Angeklagte „Das war ich nicht.“ Der Zeuge W informierte die Leitstelle der YYY, die wiederum die Polizei informierte. Die Stadtwerke A stellten am 08.04.2020 einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung. 5. (Fall 5 – Tat vom 01.04.2020 – Fallakte 11) Am 01.04.2020 begab sich der Angeklagte zum Betreuungsverein XXX - e.V.-, um Taschengeld bei seinem Betreuer, dem Zeugen y2, abzuholen. Zunächst erschien er vor dem ebenerdigen Fenster der ebenfalls für den XXX tätigen Zeugin M3, die ihren Schlüssel und ihr – rund zwei Monate zuvor für EUR 179,-- erworbenes – Mobiltelefon Sony Experia vor sich auf dem Schreibtisch abgelegt hatte. Nachdem die Zeugin den Angeklagten aufgefordert hatte, sich an Herrn y2 wenden, sprach der Angeklagte an dessen Fenster vor und verlangte die Aushändigung von Taschengeld, welches sein Betreuer ihm verweigerte. Währenddessen verließ die Zeugin M3 ihr Büro, um auf die Toilette zu gehen, wobei sie ihren Schlüssel und ihr Mobiltelefon auf dem Schreibtisch liegen ließ. Der Angeklagte, der über den Verlauf des Gesprächs mit seinem Betreuer unzufrieden war, ging zur Eingangstür des XXX-Büros und betätigte die Klingel. Nachdem einer der Mitarbeiter des XXX den Türdrücker betätigt hatte, trat der Angeklagte in das Büro mit dem Schreibtisch der Zeugin M3. Der Zeuge y2 kam hinzu und forderte den Angeklagten dazu auf, das Büro umgehend zu verlassen. Daraufhin griff der Angeklagte blitzschnell nach dem Mobiltelefon der Zeugin M3 und verließ das Büro damit, um es für sich zu behalten. Der Zeuge y2 brachte den Diebstahl zur Anzeige und informierte die Polizeibeamten auch über mögliche Aufenthaltsorte des Angeklagten. Die Polizeibeamten trafen den Angeklagten noch am selben Tag auf dem L3 unweit des A Hauptbahnhofes an. Sie stellten das Mobiltelefon sicher und übergaben es am selben Tag dem Zeugen y2, der es wiederum an die Zeugin M3 weiterreichte und – ebenfalls am selben Tag – gegen den Angeklagten Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs stellte. 6. (Fall 6 – Tat vom 06.04.2020 – Hauptakte) In den späten Abendstunden des 06.04.2020 war der Angeklagte in der Umgebung des A Hauptbahnhofes auf der Suche nach einem geeigneten Schlafplatz unterwegs. Als er das Hotel Z in der C-Allee passierte, stellte er fest, dass die Rezeption unbesetzt war. Der Hoteleigentümer, der Zeuge von X3, hatte sich zuvor – gegen 22.00 Uhr – Schlafen gelegt. Der Angeklagte trat ein, schaute sich im Frühstücksraum um und nahm von den auf dem Buffet bereitgestellten Lebensmitteln eine Milchtüte, portionierte Päckchen Kondensmilch, ein Glas Instantkaffee sowie Süßstofftütchen, die er in seinen Rucksack steckte. Im Bereich der Rezeption nahm er aus der unverschlossenen Kasse Bargeld im Wert von EUR 508,61, Münzgeldboxen, einen Taschenrechner und ein Kartenlesegerät an sich, um all dies für sich zu verwenden. Auf einen Zettel schrieb er die Worte: „G was here“ und ließ diesen im Bereich der Rezeption zurück. Anschließend ging er durch das Hotel und stellte fest, dass das Zimmer Nr. 54 nicht verschlossen war. Er begab sich hinein, um darin die Nacht zu verbringen. Erfreut über die komfortable Unterkunft duschte er, wusch seine Kleidung, hängte diese zum Trocknen auf und legte sich anschließend unbekleidet ins Bett. Er schlief laut schnarchend ein. Als der Hoteleigentümer, der Zeuge von X3, am 07.04.2020 gegen 6.00 Uhr zur Hotelrezeption ging, stellte er den Diebstahl des Bargeldes fest und fand den vom Angeklagten an der Rezeption zurückgelassenen Zettel mit der Aufschrift „G was here“. Anschließend vernahm er das Schnarchen des Angeklagten aus dem nicht vermieteten Zimmer Nr. 54. Der Zeuge verständigte daraufhin die Polizei. Die Beamten, die sich daraufhin zum Tatort begaben, fanden den Angeklagten im Bett schlafend vor. Sie stellten das Diebesgut sicher, hüllten den Angeklagten – weil seine Kleidung noch nass war – in ein Bettlaken und nahmen ihn in Gewahrsam. Wenige Stunden später entließen sie ihn wieder. 7. (Fall 7 – Tat vom 07.04.2020 – Fallakte 4) Am selben Tag – dem 07.04.2020 – begab sich der Angeklagte gegen 13:40 Uhr zum Kiosk der Zeugin T6 in der L2 in A. Dort entnahm er den Auslagen eine Flasche Bier im Wert von EUR 1,-- und verließ den Kiosk ohne zu bezahlen. Unmittelbar danach trat der Angeklagte erneut in den Kiosk ein und entnahm den Auslagen einen Schokoriegel im Wert von EUR 0,89. Erneut verließ er den Kiosk, ohne zu bezahlen, und konsumierte die entwendeten Lebensmittel. 8. (Fall 8 – Tat vom 07.04.2020 – Fallakte 5) Am Abend desselben Tages – des 07.04.2020 – hatte der Angeklagte erneut Hunger und Durst. Gegen 23:20 Uhr begab er sich deshalb in den Kiosk des Zeugen E2 in der N-Passage im A Hauptbahnhof. Er entnahm den Auslagen eine Flasche Saft, einen Schokoriegel und eine Flasche Bier und steckte diese Lebensmittel im Wert von circa EUR 6,-- in seinen Rucksack. Anschließend verließ er den Kiosk, ohne zu bezahlen. Der Zeuge E2, der dies bemerkte, hielt den Angeklagten fest und informierte im Bereich des Bahnhofs patrouillierende Wachleute, die dem Angeklagten ihm die gestohlenen Waren abnahmen und dem Zeugen E2 zurückgaben. 9. (Fall 9 – Tat vom 08.04.2020 – Fallakten 6 und 9) Am 08.04.2020 schlenderte der Angeklagte durch A-H. Gegen 14:30 Uhr wurde er auf den Gebrauchtwagenhandel des Zeugen U in der L-Straße aufmerksam. Das videoüberwachte Gelände war von einem Bauzaun umgeben, um die abgestellten Pkw zu sichern, die dort größtenteils unverschlossen standen, wobei die Schlüssel in den Zündschlössern der dazugehörigen Autos steckten. Der Angeklagte, der seit seiner Jugend von Autos fasziniert war, hob den Bauzaun hoch, betrat das Gelände und begab sich zu mehreren dort abgestellten Pkw. Aus einem unverschlossenen Pkw der Marke Mercedes Benz und einem weiteren, ebenfalls unverschlossenen Pkw der Marke Renault zog er aus den jeweiligen Zündschlössern die zugehörigen Autoschlüssel im Wert von insgesamt circa EUR 170,-- und steckte sie ein. Er verließ das Gelände mit den beiden Schlüsseln, die er dazu verwenden wollte auszuprobieren, ob sich damit andere Autos der gleichen Marken öffnen lassen. Der Zeuge U, der den Angeklagten mithilfe seiner Video-Überwachungsanlage beobachtet hatte, nahm dessen Verfolgung bis zum H C auf. Dort hielt er den Angeklagten fest und alarmierte die Polizei. Kurz darauf erschienen Beamte, die den Angeklagten durchsuchten und die beiden Schlüssel fanden. Diese gaben sie dem Zeugen U zurück. Anschließend nahmen sie den Angeklagten in Gewahrsam und entließen ihn am folgenden Tag um 8.00 Uhr. 10. (Fall 10 – Tat vom 09.04.2020 – Fallakte 10) Nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam war der Angeklagte am 09.04.2020 in A-I unterwegs. Zwischen 20:30 Uhr und 22:15 Uhr wurde er auf das unverschlossene, verkratzte und verbeulte Fahrzeug der Marke VW Fox aufmerksam, das der Zeuge P für seinen Pizzalieferdienst „X4“, S0, zur Auslieferung von Bestellungen verwendete und – mit steckendem Zündschlüssel – vor seinen Geschäftsräumen stehen ließ. Als der Angeklagte den Schlüssel im Zündschloss stecken sah, fasste er den spontanen Entschluss, mit dem Auto davon zu fahren, darin zu übernachten und es vielleicht auch noch darüber hinaus zu behalten. Aufgrund dessen setzte er sich in den Pkw, startete diesen und fuhr damit über die L in Richtung Süden in die Nähe seiner ehemaligen Wohnung in A-J. Nach einer Fahrstrecke von rund zweieinhalb Kilometern brachte er das Auto auf dem Grundstück B-Straße Ecke Rstraße auf einer Wiese an einer Hecke zum Stehen. Er hörte über das Autoradio WDR4 und gab laute Geräusche von sich. Die Anwohner der benachbarten Wohnhäuser wurden hierauf aufmerksam und verständigten gegen 01:12 Uhr die Polizei. Die Beamten, die um 01:35 Uhr eintrafen, fanden den Angeklagten hinter dem Steuer des Pkw sitzend vor; sie informierten den Zeugen P, der seinen Pkw gegen 02:00 Uhr abholte. Die Beamten riefen einen Rettungswagen, der den Angeklagten – mit seinem Einverständnis – in die LVR-Klinik bringen sollte. 11. (Fall 11 – Tat vom 19.04.2020 – Fallakte 15) Am 10.04.2020 wurde der Angeklagte in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums A aufgenommen. Am 12.04.2020 ordnete das Amtsgericht – Betreuungsgericht – Bonn die einstweilige Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG NRW) an. Der Angeklagte hielt sich aufgrund dessen in der von der Zeugin Dr. I geleiteten Station auf, in der der Zeuge y, der den Angeklagten seit vielen Jahren aus seiner Tätigkeit als Pfleger kannte, seinen Dienst versah. Die Stationsärztin ordnete an, den Angeklagten – zumindest zeitweise – von anderen Patienten zu separieren. Darüber hinaus wies sie das Klinikpersonal aufgrund vorangegangener Zwischenfälle an, das Zimmer des Angeklagten nur in Begleitung von Sicherheitspersonal zu betreten. Der Angeklagte, der während dieses Klinikaufenthalts – insbesondere bei Grenzziehungen – immer wieder Impulsdurchbrüche hatte, richtete dabei Gewalt in erster Linie gegen Sachen, nicht gegen Personen. So warf er am 18.04.2020 das Stationstelefon gegen die Wand seines Zimmers. Als der Angeklagte tags darauf nach dem Stationstelefon verlangte, suchte ihn der Zeuge y – begleitet von zwei Mitarbeitern des Sicherheitspersonals – in seinem Zimmer auf. Der Angeklagte, der zunächst noch auf seinem Bett saß, stand auf, ging auf den Zeugen y und verlangte, ein Telefonat führen zu dürfen. Als der Zeuge y ihm erklärte, dass er das Telefon wegen seines Fehlverhaltens vom Vortag nicht bekommen werde, versetzte er dem Zeugen einen Schlag gegen das Kinn, der aber nach dem Empfinden des Zeugen y eher halbherzig/ schwach ausfiel und ihm keine Verletzungen zufügte. III. (Nachtatgeschehen) Aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 27.04.2020 befand sich der Angeklagte ab dem 30.04.2020 in der LVR-Klinik K, wo er durch die behandelnde Ärztin, die Zeugin Dr. F, unter anderem mit Diazepam, Haloperidol und Risperidol medikamentös behandelt wurde. Dies führte zu einer Besserung seines Gesundheitszustandes, wenngleich es noch vereinzelt zu Impulsdurchbrüchen (unter anderem Beleidigungen des Personals und Gewalt gegen Sachen) sowie zu übergriffigem Verhalten (Anfassen) des weiblichen Klinikpersonals kam. Die Frequenz dieser Vorfälle nahm jedoch ab. IV. (Schuldfähigkeit) Das Verhalten des Angeklagten wurde während des gesamten Tatzeitraums maßgeblich bestimmt durch seine – mittlerweile chronifizierte – Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, die eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB darstellt. Diese führte zu einer Aufhebung seiner Einsichtsfähigkeit V. (öffentliches Interesse an der Strafverfolgung) Die Staatsanwaltschaft Bonn hat in den Fällen 1, 7-9 und 11 das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung des Angeklagten bejaht. D. (Beweiswürdigung) I. Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, seinem Werdegang und der Krankheitsgeschichte beruhen auf den Angaben des Angeklagten selbst, die durch die Bekundungen der Zeugen X, X5 und y2 sowie das Gutachten des Sachverständigen S untermauert und ergänzt wurden. II. Die zur Vorgeschichte, dem Hergang der Taten und dem Nachtatgeschehen getroffenen Feststellungen beruhen auf der weitestgehend geständigen Einlassung des Angeklagten sowie dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat die Taten entsprechend den getroffenen Feststellungen eingeräumt mit der Maßgabe, sich an den 13.03.2020 nur noch unzureichend erinnern zu können. Ihm sei nicht bewusst, zeitweise mit herunterhängender Hose herumgelaufen zu sein. Vielmehr könne er sich erinnern, irgendwann mal einen Gürtel bekommen zu haben, den er auch verwendet habe. Dass er am besagten Tag sein Genital präsentiert und damit „herumgewedelt“ habe, könne er sich allerdings nicht vorstellen. Der spätere Polizeieinsatz und sein Griff zur Pistole seien ihm zwar erinnerlich, aber er wisse nicht mehr, ob er die Dienstwaffe des Zeugen M2 habe entwenden oder aufgrund seines Berührungszwangs bloß anfassen wollen. Die geständige Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft und wird durch die übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel gestützt. Im Einzelnen: 1. Hinsichtlich des Vorgeschehens werden die Angaben des Angeklagten untermauert durch die Bekundungen der Zeugen X, y2, X5, D und y. Mit ihren glaubhaften Schilderungen ihrer – teils zufälligen – Begegnungen mit dem Angeklagten konnten die Zeugen seine Lebenssituation im Tatzeitraum veranschaulichen. 2. Die geständige Einlassung des Angeklagten zum Vorfall in der E-Filiale am 07.03.2020 (Fall 1) wird gestützt durch die Angaben der geschädigten Zeugin O. Diese hat auch die Tatfolgen sowie den Umstand, dass Polizeibeamte sie zunächst von der Anzeigeerstattung abhalten wollten, in glaubhafter Weise geschildert. 3. Hinsichtlich des ersten Vorfalls im Hauptbahnhof A am 13.03.2020 (Fall 2) basieren die getroffenen Feststellungen in erster Linie auf den glaubhaften Schilderungen des Zeugen D. Dieser hat während seiner Vernehmung vor der Kammer ein hohes Maß an Empathie für den Angeklagten gezeigt, weshalb die Kammer ausschließen kann, dass der Zeuge den Angeklagten – der selbst keine rechte Erinnerung mehr an den Tag hatte – zu Unrecht belastet haben könnte. Der Zeuge D hat bei seinen Schilderungen mehrere den Angeklagten entlastende Umstände geschildert, in dem er beispielsweise klargestellt hat, dass der Angeklagte im fraglichen Zeitraum dauernd mit der Hose auf „halb acht“ herumgelaufen sei und seine Notdurft regelmäßig in der Nähe des Bahnhofs im Freien verrichtet habe. Auf Basis dessen hielt es der Zeuge für möglich, dass die Entblößung des Angeklagten nicht der Provokation seiner Umwelt dienen sollte, sondern lediglich auf seine prekären Lebensumstände zur Tatzeit zurückzuführen sein könnte. Allerdings war sich der Zeuge sicher, die Beleidigung des Zeugen K und das Schütteln der Hüften beobachtet zu haben. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen K waren indessen unergiebig, weil er erst nach dem ersten Vorfall auf den Angeklagten aufmerksam wurde. 4. Wegen des weiteren Geschehens in der Eingangshalle des Hauptbahnhofs A am 13.03.2020 (Fall 3) wird die – das äußere Geschehen bestätigende – Einlassung des Angeklagten durch die Bekundungen der Zeugen K, M2 und T3 gestützt, die den Vorfall entsprechend den Feststellungen der Kammer geschildert haben. 5. Hinsichtlich des Vorfalls vom 31.03.2020 im Bus (Fall 4) wird das Geständnis des Angeklagten durch die Angaben des Busfahrers, des Zeugen W, sowie das in Augenschein genommene Lichtbild vom Brandloch im Sitzpolster gestützt. 6. Bezüglich des Diebstahls des Mobiltelefons am 01.04.2020 (Fall 5) haben die Zeugen M3 und y2 das Geständnis des Angeklagten bestätigt, wobei die Zeugin M3 ergänzende Angaben zum Wert des Gerätes machen konnte und sich die Umstände der Herausgabe aus dem verlesenen Aktenvermerk hierzu ergaben. 7. Die geständige Einlassung des Angeklagten zum Vorfall im Hotel vom 06./07.04.2020 (Fall 6) wird gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie die Angaben des Zeugen T3 zur Antreffsituation des Angeklagten im Hotelzimmer und zum Auffindeort des Diebesgutes. 8. Bezüglich der beiden am 07.04.2020 um 13:40 Uhr beziehungsweise 23:20 Uhr (Fälle 7 und 8) begangenen Lebensmittel-Diebstähle wird das Geständnis des Angeklagten durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden bestätigt. 9. Hinsichtlich des Diebstahls der Pkw-Schlüssel (Fall 9) am 08.04.2020 wird das Geständnis des Angeklagten durch die glaubhaften Angaben des Zeugen U untermauert, der auch Angaben zum ungefähren Wert der Schlüssel machen konnte. 10. Wegen des Vorfalls am 09.04.2020 (Fall 10) beruhen die Feststellungen der Kammer wiederum auf dem Geständnis des Angeklagten. Zur konkreten Abstellsituation des Pkw (unverschlossen, Schlüssel im Zündschloss) sowie den am Fahrzeug vorhandenen Schäden (zahlreiche Beulen) basieren die Feststellungen der Kammer auch auf den Angaben des Zeugen P, die sich mit den Schilderungen des Angeklagten decken. Dabei hat der Angeklagte auch eingeräumt, sich vorbehalten zu haben, in dem Fahrzeug nicht bloß zu übernachten, sondern es eventuell auch darüber hinaus für sich zu behalten. Hinsichtlich des Auffindeortes und der Rückgabe des Pkw stützen sich die Feststellungen der Kammer auch auf die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Lichtbilder und Urkunden. 11. Hinsichtlich des Geschehens im Universitätsklinikum A am 19.04.2020 (Fall 11) werden die geständigen Angaben des Angeklagten durch die glaubhaften Schilderungen des Zeugen y und der sachverständigen Zeugin Dr. I gestützt. Der Zeuge y, der den Angeklagte von dessen vormaligen Aufenthalten im Universitätsklinikum A kannte, war dabei um eine äußerst ausgewogene Darstellung bemüht. Er berichtete von der geringen Intensität des Schlages und stellte klar, dass er die strafrechtliche Ahndung des Vorfalls nicht gewollt habe. III. (Feststellungen zur Schuldfähigkeit) Die Feststellungen zur aufgehobenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß § 20 StGB beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. E. (Rechtliche Würdigung) Der Angeklagte war freizusprechen, denn er verwirklichte die Taten jeweils im Zustand aufgehobener Schuldfähigkeit. I. Durch die vorstehend geschilderten Taten hat der Angeklagte folgende Straftatbestände erfüllt: 1. Durch das Schütten des warmen Kaffees in das Gesicht der Zeugin O am 07.03.2020 (Fall 1) hat der Angeklagte den Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB erfüllt. Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB scheidet aus, da selbst eine heiße Flüssigkeit – jedenfalls bei bloß kurzer thermischer Einwirkung auf die Haut einer relativ unempfindlichen Körperregion, ohne Tiefenausdehnung eines Hautdefektes – nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist (OLG Dresden NStZ-RR 2009, 337). Soweit eine Flüssigkeit unter § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB subsumiert werden könnte (Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffs), setzt dies voraus, dass die Schwere der Gesundheitsgefahr derjenigen bei innerlicher Anwendung gleichkommt (BGHSt, 15, 113, 115). Beides ist vorliegend nicht der Fall, weil der vom Angeklagten ins Gesicht der Zeugin O geschüttete Kaffee nicht gesundheitsschädlich und nicht heiß, sondern nur warm, die Einwirkung auf die Gesichtshaut nur kurz und die hervorgerufene Gesundheitsbeeinträchtigung geringfügig war. 2. Wegen des ersten Vorfalls auf Gleis 1 des A Hauptbahnhofes am 13.03.2020 (Fall 2) liegt nach den getroffenen Feststellungen ein strafbares Verhalten nicht vor. Soweit der Angeklagte den Tatbestand der Beleidigung zum Nachteil des Zeugen K gemäß § 185 StGB verwirklicht hat, hat der Geschädigte ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet. Soweit der Angeklagte durch das Schütteln seiner Hüfte bei entblößtem Glied den objektiven Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses im Sinne von § 183a StGB erfüllt hat, vermochte die Kammer auf Basis des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte hierdurch eine erhebliche sexuelle Handlung vornehmen wollte, mit der er die Erregung eines Ärgernisses bezweckte. Hierfür spräche zwar die Bezeichnung des Zeugen K als „Bastard“; dagegen spräche indessen der vom Zeugen D geschilderte Umstand, dass der Angeklagte seine Notdurft während des Tatzeitraums immer wieder in der Nähe des Tatortes verrichtet hat. Dabei lässt auch der vom Zeugen D beschriebene – desolate – Zustand des Angeklagten zur Tatzeit vermuten, dass dem Angeklagten das Schamgefühl abhandengekommen war und er eine sexuelle Provokation nicht intendierte. Hinzu kommt, dass der – ansonsten vollumfänglich geständige – Angeklagte ausgerechnet an diesen Vorfall keine Erinnerung hat und daher keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme des Vorliegens des subjektiven Tatbestandes bestehen. 3. Durch das weitere Geschehen im A Hauptbahnhof am 13.03.2020 (Fall 3) hat der Angeklagte den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB und der Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB erfüllt, nicht jedoch den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB. Die Kammer konnte keine hinreichenden Feststellungen dazu treffen, dass der Angeklagte den Beamten tatsächlich bei der Diensthandlung Widerstand leisten wollte. Bei dem Griff des Angeklagten zur Dienstwaffe des Zeugen M war nicht feststellbar, ob dies eine (nicht willentlich gesteuerte) Zwangshandlung oder eine gezielt ausgeführte Aktion darstellte. Soweit der Tatbestand nicht nur durch die Anwendung von Gewalt, sondern auch durch die Androhung von Gewalt verübt werden kann, stellt auch die gegenüber dem Zeugen T5 getätigte Äußerung „Ich knalle dich ab!“ keinen Widerstand dar. Denn eine Drohung mit Gewalt ist nur dann als Widerstandsleistung zu werten, wenn die Äußerung bei Ausführung der Diensthandlung erfolgt. Daran fehlt es vorliegend, weil der Adressat der zitierten Äußerung, der Zeuge T5, zum Zeitpunkt der fraglichen Äußerung keine Diensthandlung ausführte; auch die Maßnahmen der Polizeibeamten waren zu diesem Zeitpunkt schon beendet. 4. Bei dem Vorfall vom 31.03.2020 im Bus (Fall 4) hat der Angeklagte den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB erfüllt. 5. Durch sein Verhalten beim XXX am 01.04.2020 hat der Angeklagte den Tatbestand des Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch nach §§ 242 Abs. 1, 123 Abs. 1 StGB erfüllt. 6. Bei den Geschehnissen im Hotel am 06./07.04.2020 (Fall 6) hat der Angeklagte Straftatbestand des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB erfüllt. 7. Dasselbe gilt für die beiden weiteren Vorfälle am 09.04.2020 (Fälle 7 und 8), bei denen es sich jeweils um Diebstahlstaten im Sinne von § 242 Abs. 1 StGB handelt, allerdings mit der Maßgabe, dass die Beute geringwertig im Sinne von § 248a StGB war. 8. Auch durch die Wegnahme der beiden Autoschlüssel am 08.04.2020 hat der Angeklagte den Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB erfüllt. 9. Dasselbe gilt für den Vorfall am 09.04.2020, durch den der Angeklagte den Tatbestand des Diebstahls des Pkw nach § 242 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Ein bloßer unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 248b StGB ist nicht anzunehmen, weil der Angeklagte selbst eingeräumt hat, zum Zeitpunkt der Wegnahme keinen unbedingten Rückführungswillen gehabt zu haben. 10. Durch den Vorfall im Universitätsklinikum A am 19.04.2020 (Fall 11) hat der Angeklagte den Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB erfüllt. II. (Schuldfähigkeit) In allen Fällen der Tatbestandsverwirklichung handelte der Angeklagte rechtswidrig, aber nicht schuldhaft, weil seine Einsichtsfähigkeit krankheitsbedingt aufgehoben war, § 20 StGB. Die Kammer hat bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den einzelnen Tatzeitpunkten den Sachverständigen Dr. S gezogen. Dieser ist aus psychiatrischer Sicht zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben war. In seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten, das der Sachverständige auf Basis des Akteninhalts und eines am 19.05.2020 in der LVR-Klinik K geführten, rund 20-minütigen Explorationsgesprächs erstattet hat, hat er festgehalten, dass der Angeklagte in erster Linie unter einer chronifizierten schizophrenen Psychose leidet, die als krankhafte seelische Störung einzuordnen sei. Diese gehe mit so erheblichen Beeinträchtigungen des psychopathologischen Befundes einher, dass für vereinzelte Tatzeitpunkte diskutiert werden könne, ob nicht sogar eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit vorgelegen habe. Krankheitsbedingt könne der Angeklagte nur so ungenügend zwischen dem eigenen Erleben und dem Erleben anderer unterscheiden, dass er zumindest punktuell schon nicht in der Lage gewesen sei zu erkennen, dass gerade etwas Unrechtmäßiges geschieht. Es komme im Rahmen des psychotischen Erlebens zu einem heillosen Durcheinander zwischen Täter- und Opferposition, weil sich der Angeklagte immer wieder als Opfer erlebe. Jedenfalls bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Angeklagte durchgängig an einer schweren Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit gelitten habe. Der Sachverständige gehe daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass während des Tatzeitraums mindestens eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sei, mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit. Über dieses schriftliche Gutachten hinaus hat der Sachverständige im Hauptverhandlungstermin vom 09.10.2020 ein mündliches Gutachten erstattet. Dabei verwies er zunächst nur auf sein schriftliches Gutachten und erklärte, bei seiner Einschätzung zu bleiben. Auf Wunsch der Kammer, seine Gutachtenerstattung unter Berücksichtigung des Verlaufs der Hauptverhandlung sowie die im Gutachten noch offen gelassenen Fragen zu ergänzen, führte der Sachverständige aus, dass die schizophrene Psychose des Angeklagten, die eine krankhafte seelische Störung darstelle, während des gesamten tatrelevanten Zeitraumes zu einer vollständigen Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten geführt habe. Die Kammer schließt sich diesen im Rahmen der Hauptverhandlung gemachten Angaben des Sachverständigen Dr. S nach eigener Prüfung – auch aufgrund des im Verlauf der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnenen Eindrucks – an. F. (Unterbringung) Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB war nicht anzuordnen. § 63 S. 1 StGB regelt, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. § 63 S. 2 StGB bestimmt, dass das Gericht eine solche Anordnung in dem Fall, dass es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat handelt, nur dann trifft, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. I. (Anlasstaten) Der Angeklagte hat zwar – wie festgestellt – im Zustand der Schuldunfähigkeit rechtswidrige Taten begangen. Allerdings sind weder die vom Angeklagten konkret begangenen Taten noch die von ihm zu erwartenden Taten als erheblich im Sinne von § 63 StGB anzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Erheblichkeit drohender Taten ohne weiteres aus dem Delikt selbst ergeben kann, etwa bei Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB. Im Übrigen kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, wobei zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen sind (BGH, Beschluss vom 22.02.2011, 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 271 f.). Taten sind erheblich, die wenigstens der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013, 2 BvR 298/12, zitiert nach juris). Nach dieser Maßgabe sind die vom Angeklagten künftig zu erwartenden Taten – auch unter Berücksichtigung der Rückfallfrequenz und der bedrohten Rechtsgüter – nicht derart schwerwiegend, dass seine Unterbringung gerechtfertigt wäre. Dass die verfahrensgegenständlichen Anlasstaten nicht als erheblich anzusehen sind, ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: 1. Die Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin O (Fall1) ist zwar der mittleren Kriminalität zuzurechnen. Unter Berücksichtigung des geringen Maßes angewandter Gewalt und der – ebenfalls geringen – hierdurch hervorgerufenen Gesundheitsbeeinträchtigung der Geschädigten störte sie den Rechtsfrieden jedoch nicht empfindlich und ist auch nicht geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung nachhaltig zu stören. 2. Die vom Angeklagten am 13.03.2020 im A Hauptbahnhof begangene Beleidigung nach § 185 StGB (Fall 3) erreicht nicht den Grad der mittleren Kriminalität. Dasselbe gilt für die Bedrohung des Zeugen mit den Worten „Ich knalle dich ab!“, zumal den Worten eingedenk der konkreten Situation nur ein geringes Drohpotential zukam. Schließlich hatten die Beamten den Angeklagten kurz vor jener Drohung durch einen gezielten Schlag zu Boden gebracht und er war während der Äußerung gefesselt. 3. Die Sachbeschädigung vom 31.03.2020 ist – auch angesichts des vergleichsweise kleinen Brandlochs im Sitzposter des Busses – lediglich der leichten Kriminalität zuzurechnen. 4. Der vom Angeklagten in den Räumen des XXX am 01.04.2020 begangene Diebstahl ist allenfalls als mittelmäßig kriminell anzusehen. Selbst unter Berücksichtigung des tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruchs und der Bestürzung der Zeugin M3 über den Verlust ihres Smartphones wurde der Rechtsfrieden durch die Tat jedenfalls nicht empfindlich gestört, weil die Geschädigte ihr Gerät bereits kurz nach der Tat zurückerhielt, so dass auch kein dauerhafter Schaden entstand. 5. Selbst in Anbetracht des Wertes der im Hotel Z entwendeten Gegenstände liegt auch insoweit nur mittlere Kriminalität ohne nachhaltige Störung des Rechtsfriedens vor, zumal die – ohnehin in den Räumen des Hotels verbliebene Beute – dem Hotelbetreiber unverzüglich zurückgeben werden konnte. 6. Die beiden am 07.04.2020 in den Kiosken begangenen Diebstähle geringwertiger Sachen zählen naturgemäß lediglich zur leichten Kriminalität. 7. Wegen des höheren Beutewertes der beiden Autoschlüssel war die Diebstahlstat des Angeklagten vom 08.04.2020 zwar bereits der mittleren Kriminalität zuzurechnen, wobei wiederum die zeitnahe Rückgabe der Beute an den Geschädigten zu berücksichtigen ist – aufgrund derer keine nachhaltige Störung des Rechtsfriedens verursacht wurde. 8. Der vom Angeklagten tags darauf begangene Diebstahl des – aufgrund zahlreicher Blechschäden vergleichsweise wenig wertvollen – Pkw zählt gleichfalls zur mittleren Kriminalität. Bei der Bewertung dieser Tat spielt allerdings eine Rolle, dass der Wagen (der Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 2 StVO zuwider) unverschlossen war und der Schlüssel überdies im Zündschloss steckte – noch dazu zur Abendzeit. Da es zur Tatbegehung demgemäß keines erhöhten Maßes an krimineller Energie bedurfte, lag weder eine empfindliche Störung des Rechtsfriedens noch eine erheblich Beeinträchtigung des Gefühls der Rechtssicherheit der Bevölkerung vor. 9. Der vom Angeklagten im Universitätsklinikum A am 19.04.2020 gegen den Zeugen y ausgeführte Schlag (Fall 11) ist ebenfalls nicht als schwerwiegende Straftat anzusehen, jedenfalls unter Berücksichtigung der vom Zeugen geschilderten – geringen – Intensität des Schlages und des Umstandes, dass der Geschädigte eine Strafverfolgung des Angeklagten nicht wünschte. Hinzu kommt, dass sich die Tat im geschützten Rahmen der Klinik ereignete, bevor der Angeklagte medikamentös eingestellt wurde. Das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung wird auch hierdurch nicht nachhaltig tangiert. II. (Prognose) Die Gesamtwürdigung seiner Person und der verfahrensgegenständlichen Taten ergibt nicht, dass vom Angeklagten infolge seiner psychischen Erkrankung in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Da die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine außerordentlich beschwerende Maßnahme ist, darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Betroffene in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. 1. Bei der Beurteilung dieser Frage hat sich die Kammer wiederum vom Sachverständigen Dr. S beraten lassen. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.05.2020 ausgeführt , dass ohne Unterbringung des Beschuldigten im Maßregelvollzug vergleichbare Straftaten in vergleichbarer Intensität sowie bei ungünstigen situativen Faktoren möglicherweise auch mit höherer Intensität zu erwarten seien. Nach seiner Einschätzung lägen daher die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB vor. Zur Gefährlichkeitsprognose sei auszuführen, dass die Risikovariablen – Ausgangsdelikt anamnestische Daten, postdeliktische Entwicklung und sozialer Empfangsraum – nur eine ungünstige Prognose im Hinblick auf die Folgen der schizophrenen Psychose beim Angeklagten zuließen. Die Psychose sei beim Angeklagten keine vorübergehende und episodisch auftretende, sondern eine überdauernde Störung, die spätestens vor 24 Jahren erstmalig nachgewiesen worden sei und seitdem nicht substanziell habe gebessert werden können. Die seit vielen Jahren immer wieder dokumentierten Gewaltanwendungen gegenüber Vertretern des Helfersystems und – seltener – auch unbeteiligten Dritten sprächen ebenfalls für eine schlechte Prognose. Der Angeklagte zeige seit der Erstmanifestation konstant dissoziale Verhaltensweisen und habe trotz gutem prämorbidem intellektuellem Leistungsvermögen keine stabile Teilhabe im sozialen Leben und im Erwerbsleben erlangen können. Es sei eine deutliche Chronifizierung der psychotischen Störung wegen fehlender tragfähiger Krankheits- und Behandlungseinsicht und damit Compliance festzustellen. Eine soziale Desintegration sei längst eingetreten. In gewisser Weise sei die Obdachlosigkeit vom Angeklagten sogar mit Gewalt aufrechterhalten worden, für ihn selbst komme nur ein einziges Wohn- und Lebensmodell (eigene Wohnung) infrage, obwohl auch dieses bereits mehrfach an seine Grenzen gekommen sei, sei es durch pychosebedingte selbstgefährdende Verhaltensweisen (Sturz aus dem Fenster) oder die anhaltende Verstörung der unmittelbaren sozialen Umwelt (Nachbarschaft) durch aggressive Verhaltensstörung oder andere krankheitsassoziierte Verhaltensstörungen. Im Hauptverhandlungstermin vom 09.10.2020 hat die Kammer den Sachverständigen Dr. S um ergänzende mündliche Gutachtenerstattung auf Basis der während der Hauptverhandlung – teils abweichend von der Anklageschrift – getroffenen Feststellungen zu den Anlasstaten gebeten. Der Sachverständige führte daraufhin aus, dass das bei dem Angeklagten gegebene Krankheitsbild aus psychiatrischer Sicht die Erwartung trage, dass er auch in Zukunft erhebliche Straftaten begehen werde. Die derzeit feststellbare Besserung seiner Situation sei nicht auf eine Therapie der Krankheit zurückzuführen, sondern lediglich auf die Besserung der Rahmenbedingungen. Beim Angeklagten könne keine vollständige Heilung erwartet werden; zudem sei eine klare Struktur zur Therapie erforderlich. Offenbar seien viele Taten des Angeklagten nicht zur Anzeige gelangt, so dass von einer Dunkelziffer an Delikten des Angeklagten auszugehen sei. Aufgrund des Krankheitsbildes hänge die Eskalation vom Zufall ab. Aus medizinisch-fachlicher Sicht sei daher mit gleichen, erheblichen Straftaten zu rechnen. Auf Nachfrage der Kammer, ob aus psychiatrischer Sicht eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehe, dass der Angeklagte künftig krankheitsbedingt schwerer wiegende Delikte als die verfahrensgegenständlichen Taten begehen werde, gab der Sachverständige an, dies nicht prognostizieren zu können. 2. Da die Kammer in eigener Würdigung festzustellen hatte, wie die Anlasstaten einzustufen sind und ob erhebliche weitere Straftaten des Angeklagten drohen, hat sie – zusätzlich zum Sachverständigen Dr. S – auch die behandelnde Ärztin des Angeklagten während seiner einstweiligen Unterbringung in der der LVR-Klinik, die sachverständige Zeugin Dr. F, befragt. Diese hat unter Berücksichtigung des Behandlungsverlaufs erklärt, dass sie – im Falle einer neuerlichen Obdachlosigkeit des Angeklagten – davon ausgehe, dass dieser wieder straffällig werde. Erwägungen zur Art der Delikte hielt sie für spekulativ. 3. Die Kammer folgt dem Sachverständigen Dr. S und den Feststellungen der Zeugin Dr. F hinsichtlich ihrer Feststellungen zum antizipierten Krankheitsverlauf und der (ungewissen) Gefahrenprognose. Auf Basis dessen und unter zusätzlicher Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Angeklagte in Zukunft Straftaten von solchem Gewicht begehen wird, dass seine – zeitlich grundsätzlich unbegrenzte – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenaus anzuordnen wäre. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich der Sachverständige Dr. S für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ausgesprochen hat. Ob erhebliche weitere Straftaten drohen und wie die Anlasstaten einzustufen sind, ist allerdings vom Tatgericht in eigener Würdigung festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.2020 – 2 BvR 2473/17 – zitiert nach juris). Die Kammer teilt die vom psychiatrischen Sachverständigen vorgenommene rechtliche Würdigung nicht. Der Sachverständige Dr. S hat ausgeführt, von einer „Dunkelziffer“ vieler weiterer Straftaten des Angeklagten auszugehen, und zum anderen bemerkt, dass die Delinquenz des Angeklagten nicht ausschließlich durch seine – nicht kurierbare – Erkrankung motiviert sei, sondern auch durch seine Obdachlosigkeit. Aus Sicht der Kammer verbietet es sich jedoch, eine etwaige „Dunkelziffer“ vergangener Straftaten bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen. Auch fehlen der Kammer die Erkenntnisse zu etwaigen weiteren Straftaten des Angeklagten. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten lässt vielmehr erkennen, dass dieser zwar nicht vorbestraft, aber (allein) zwischen den Jahren 1997 und 2000 in Erscheinung getreten ist. Aus Sicht der Kammer korreliert diese im Bundeszentralregisterauszug dokumentierte Phase der Delinquenz des Angeklagten mit seinem ersten massiven, in seiner Obdachlosigkeit (1999/2000) mündenden Krankheitsschub. Nach rund 20 Jahren, in denen der Angeklagte nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, fallen die verfahrensgegenständlichen Anlasstaten wiederum in die Zeit seiner Obdachlosigkeit. Sie weisen auch einen engen Bezug zu jener prekären Lebenssituation des Angeklagten auf, zeugen sie doch in erster Linie von seinen Anstrengungen, die eigenen Grundbedürfnisse befriedigen zu wollen (Essen, Trinken, Obdach, Schlafen, Telefonieren) – ohne irgendwelche Vorkehrungen gegen die Entdeckung seiner Straftaten zu treffen, was wiederum von einem bloß geringen Maß an krimineller Energie zeugt. Die vorstehenden Überlegungen der Kammer stehen auch im Einklang mit der Feststellung des Sachverständigen, dass die beim Angeklagten derzeit feststellbare Besserung seiner Situation nicht auf die Therapie der Krankheit, sondern auf die „Besserung der Rahmenbedingungen“ zurückzuführen sei. Dass der seit vielen Jahren (unheilbar) psychisch kranke Angeklagte in seinem Leben lange Phasen hatte, in denen er nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist – als er ein Obdach hatte – veranlasst die Kammer zu der Erwägung, dass seine Erkrankung allein nicht ausschlaggebend ist, sondern seine Obdachlosigkeit – für die seine Krankheit freilich mitursächlich ist. Zwar ist auf Basis der Feststellungen des Sachverständigen Dr. S und der Zeugin Dr. F davon auszugehen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung in Zukunft voraussichtlich immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten wird. Bei den zu erwartenden Straftaten handelt es sich aber voraussichtlich nicht um solche, die ein höheres Gewicht haben als die verfahrensgegenständlichen Anlasstaten, die – wie ausgeführt – höchstens den Grad der mittleren Kriminalität erreichten und den Rechtsfrieden nicht empfindlich störten. Dass sie auch das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung nicht erheblich beeinträchtigten, zeigte sich für die Kammer im Zuge der Beweisaufnahme in beeindruckender Weise, als mehrere Zeugen Partei für den Angeklagten ergriffen, indem sie ihn als armen kranken Menschen darstellten und darüber hinaus erklärten, seine Strafverfolgung nicht zu befürworten. Nach alledem vermag die Kammer jedenfalls eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Angeklagte in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten infolge seines Gesundheitszustandes begehen wird, nicht zu erkennen. Eine bereits derzeit absehbare Verschlechterung seines – im Zuge seiner einstweiligen Unterbringung deutlich gebesserten – Gesundheitszustandes, infolge dessen solche erheblichen Straftaten zu erwarten wären, zeichnet sich derzeit nicht ab. Die Wahrscheinlichkeit einer höheren Frequenz von (allerdings nicht erheblichen) Straftaten des Angeklagten ergibt sich erst aus dem Zusammentreffen von Krankheit und Obdachlosigkeit, die es allerdings nicht durch eine Anordnung nach § 63 StGB zu vermeiden gilt. G. (Entschädigung nach dem StrEG) Für die Zeit der einstweilen angeordneten Unterbringung vom 30.04.2020 bis zum 12.11.2020 war der Angeklagte nicht zu entschädigen. § 1 Abs. 1 StrEG regelt, dass derjenige, der durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, aus der Staatskasse entschädigt wird, soweit er freigesprochen wird. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kann die Entschädigung allerdings versagt werden, wenn die Nichtverurteilung des Angeklagten darauf beruht, dass er zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war. So liegt der Fall hier. Bei der Ausübung des nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eröffneten Ermessens hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Aufnahme in die LVR Klinik K in einem stark verwahrlosten und psychotischen Zustand befand, der sich unter medikamentöser Behandlung deutlich gebessert hat. Seine Unterbringung stellt sich insofern nicht von vornherein als unangemessen dar, vielmehr gewährleistete sie eine fachkundige medizinische Versorgung des Angeklagten, die ihm letztlich zugutekam. H. (Kosten) Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.