Urteil
1 O 161/20 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2020:1202.1O161.20.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegenüber der beklagten Stadt Ansprüche wegen Verletzung einer Amtspflicht geltend. Hierzu trägt er vor, sein Fahrzeug sei beim Ausparken beschädigt worden. Der Kläger parkte am 08.05.2019 sein Firmenfahrzeug, einen X $# mit dem amtlichen Kennzeichen $$-&& ###, auf einem Parkstreifen vor dem Haus I-Straße in ##### Y. Die hier zugewiesenen Parkplätze befinden sich auf dem Bürgersteig, das heißt der Einparkende muss die Bürgersteigkante hoch fahren, um sein Fahrzeug sodann parallel zur Fahrbahn abparken zu können. Zwischen den Parkbuchten befinden sich ältere Bäume. Die Gehwegplatten in diesem Bereich weisen geringe Höhenunterschiede auf, insbesondere durch Wurzelwachstum der Straßenbäume bedingt. Der Kläger meldete der Beklagten in der Folge einen Schaden an seinem Fahrzeug und trug hierzu vor, beim Ausparken habe er die vordere linke Felge und den dortigen Reifen beschädigt, weil sich ein Kantstein der Bordsteinbegrenzung gelöst habe und dieser zur Seite weggerutscht sei (hierzu Lichtbild Anlage 2 Bl. # d.A.). Der Kläger wandte für einen neuen Reifen und eine neue Felge 1.443,03 € auf. Daneben macht er 25,00 € Kostenpauschale geltend. Eine Kontrolle der streitgegenständlichen Stelle fand am 16.04.2019 statt. Sie wird monatlich kontrolliert. Unter dem 27.06.2020 lehnte die Beklagte eine Haftung ab. Der Kläger behauptet, unfallursächlich sei der lockere Kantstein gewesen. Diese Gefahr sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Er ist aber der Ansicht, die Beklagte hätte diese Gefahr erkennen müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.468,03 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.06.2019 sowie 169,59 € vorprozessuale Nebenkosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen. Alternativ macht sie sich aber den Vortrag des Klägers zu eigen und meint, ein Schaden dieser Art sei nur bei schnellem Anfahren möglich gewesen. Sie ist der Ansicht, die Gefahr eines lockeren Kantsteins habe sie nicht voraussehen können. Selbst der Kläger habe diesen ja nach dem Verlassen des Fahrzeuges nach dem Einparken nicht bemerkt. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatz nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m Art. 34 S.1 GG zu. 1. Grundsätzlich obliegt der Beklagten für die I-Straße als Trägerin der Straßenbaulast gemäß § 9a Abs. 1 S. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) die Verkehrssicherungspflicht. Daraus folgt, dass die Beklagte dafür Sorge zu tragen hat, dass sich die öffentlichen Verkehrsflächen – zu denen auch der Gehweg und der ihn begrenzende Bordstein gehört – in einem Zustand befinden, der eine gefahrlose Nutzung dieser Verkehrsflächen gewährleistet. Vorliegend geht es um eine Nutzung durch parkende Kraftfahrzeuge, da dieser Bereich für eben diese Nutzung durch die Beklagte freigegeben ist. 2. Die Beklagte hat ihre der Verkehrssicherungspflicht vorliegend nicht verletzt. Denn es lag zum einen schon keine Gefahrenquelle vor. Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet nämlich nicht den optimalen Zustand von Straßen und Gehwegen. Grundsätzlich muss der Benutzer die Straße vielmehr so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen (vgl. BGH VersR 2005, 660). Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, für die ein echtes Sicherungsbedürfnis besteht und die im Rahmen der berechtigten Sicherheitserwartungen des in Betracht kommenden Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von den Verkehrsteilnehmern abzuwehren. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen dabei nicht überspannt werden, da im praktischen Leben nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist vielmehr genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BGH NJW 2007, 1683). Vorliegend handelt es sich um einen Gehweg mit nicht optimaler glatter Oberfläche, sondern leicht schiefen Platten. Zudem sind die älteren Bäume in diesem Bereich gut erkennbar und es ist allgemein bekannt, dass durch Wurzelwachstum von Straßenbäumen Unebenheiten leicht entstehen können. Hinzu kommt, dass sich der Vorfall beim Ausparken – den streitigen Vortrag des Klägers als wahr unterstellt - ereignet haben soll, der Kläger also beim Einparken und anschließendem Weggehen die Stelle gut in Augenschein nehmen konnte. Er war dadurch in der Lage, die Besonderheiten der Örtlichkeit zu erkennen und sich beim Einparken auf diese Situation einzustellen. Eine Pflicht der Beklagten, den Verkehr dadurch zu sichern, dass Randsteine regelmäßig auf ihre Standsicherheit überprüft werden, besteht zudem nicht. Denn wer verkehrssicherungspflichtig ist, ist nicht verpflichtet, alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintrittes vorherzusehen und entsprechende vorbeugende Maßnahmen zu treffen, sondern eine Kontrollpflicht richtet sich immer nur an dem aus, was als Gefahrenquelle erwartbar und hinreichend gefährlich erscheint. Insbesondere muss eine Kontrollpflicht zumutbar bleiben. Absolute Sicherheit hat der Straßenverkehrssicherungspflichtige nicht zu gewährleisten, sondern er ist nur zu solchen Maßnahmen verpflichtet, deren Nutzen in Gestalt der Verhinderung zukünftiger Schäden nicht außer Verhältnis zu ihren Kosten steht (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 634). Wollte Vorfällen wie dem streitgegenständlichen vorgebeugt werden, müsste die Beklagte verpflichtet sein, sämtliche Randsteine ihrer Verkehrsflächen regelmäßig auf Standfestigkeit und –sicherheit zur prüfen – etwa durch Rütteln der Steine. Dies wäre aber angesichts der Vielzahl dieser Anlagen einerseits und der geringen Gefahrträchtigkeit sowie Gefahrintensität möglicher Schäden der Steine nicht mehr zumutbar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei Parkflächen um solche handelt, die weniger häufig befahren werden als Straßen selbst und dies auch mit nur geringen Geschwindigkeiten. Dies schließt zum einen schwerere Schäden, gerade auch für Personen, weitgehend aus, ermöglicht zudem zugleich eine (Sicht-)Kontrolle des Nutzers auf mögliche schadhafte Zustände. Auch fehlt es auch an einem Verschulden der Beklagten. Die Durchführung einer Kontrolle etwa drei Wochen vor dem Unfall ist unstreitig. Dieses Intervall ist auch ausreichend, da sich Schäden, die durch Wurzelwachstum entstehen, in der Regel nicht „von heute auf morgen“ bilden. Zudem trägt die Beklagte nachvollziehbar vor, dass ein Schaden wie der vorliegende bei gehöriger Kontrolle - also ohne Rüttelprobe – auch nicht bemerkt worden wäre. Hiergegen hat sich der Kläger nicht gewandt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Streitwert: 1.468,03 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .