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Urteil

2 O 194/20

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:1230.2O194.20.00
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Tenor

Für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht Ansprüche nach dem Erwerb eines Fahrzeugs mit Diesel-Motor gegen die Beklagte als Fahrzeugherstellerin geltend. Der Kläger kaufte am 06.03.2015 bei der X Automobile GmbH das Fahrzeug XY A B, 85 kW, mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer XXXXXXXXXX###### als Neufahrzeug zum Preis von 31.995,-€. Am Tag der mündlichen Verhandlung betrug der KM-Stand 49.679 km. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor - Bezeichnung XX ### - der Euronorm 6 ausgerüstet. Der Kläger erhielt im Februar 2020 ein Schreiben der Beklagten, wonach sie ihm im Rahmen einer freiwilligen Servicemaßnahme das Aufspielen eines Software-Update anbot (Anlage zur Klageschrift Bl. 191 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2020 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung von 14 Tagen ab Zugang auf, ihm den Kaufpreis zu erstatten Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Anlage zur Klageschrift, Bl. 45 ff. d.A.). Der Kläger behauptet, der Dieselmotor XX ### in seinem Fahrzeug nutze ebenso wie der Dieselmotor XX 000 der Beklagten eine Motorsteuerungssoftware, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im realen Fahrbetrieb befinde und entsprechend die Abgasrückführung beeinflusse. In seinem Fahrzeug seien zumindest vier Abschaltvorrichtungen eingebaut, die – so seine Auffassung – unzulässig seien. In der Software seien sog. Fahrkurven (Lenkbewegungen) hinterlegt worden, um die Abgasrückführung zu beeinflussen. Dies folge aus einer internen Arbeitsanweisung der Beklagten. Der Kläger behauptet, dass es sodann auch zu einer Anpassung des NOx-Speicherkatalysators komme, wenn das Fahrzeug anhand der Lenkbewegungen erkenne, dass die Fahrkurven des NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) gefahren werden. Eine dritte Abschaltvorrichtung liege darin, dass das Onboard-Diagnose-System abgeschaltet sei, so dass Fehler in der Abgasreinigung nicht gemeldet/angezeigt würden. Die vierte unzulässige Abschaltvorrichtung sei das Thermofenster, es funktioniere so, dass die Abgasreinigung lediglich bei Außentemperaturen von zwischen 20 Grad und 30 Grad vollständig aktiv sei. Außerhalb sei die Abgasreinigung teilweise, bei unter 10 Grad sogar vollständig ausgeschaltet. Die Beklagte könne sich nicht, so meint der Kläger, auf die technische Notwendigkeit eines Thermofensters berufen, denn es gäbe, so die Behauptung, Alternativen hierzu. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug. Sie schulde ihm für das vorgerichtliche Schreiben eine 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 28.128,18 €. Der Kläger meint, er müsse sich den Ausgleich für von ihm gefahrene Kilometer nur auf der Basis einer möglichen Gesamtkilometerleistung von 350.000 km anrechnen lassen. Die Klage ist am 23.07.2020 zugestellt worden. Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreits den in der Klageschrift im Antrag zu 1. geforderten Betrag entsprechend der weiteren Nutzung des Fahrzeuges angepasst; den ursprünglich gestellten Antrag auf Zahlung von Deliktszinsen hat er zurückgenommen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.454,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges XY A B, Fahrzeug-Ident.-Nr. XXXXXXXXXX######; 2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeuges aus dem Antrag zu 1. in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem Vorwurf des Einbaus einer Motorsteuerungssoftware, die die Abgasrückführung gezielt danach vornehme, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befinde oder nicht, entgegen. Sie meint, eine Abschaltvorrichtung im Sinne der europäischen Gesetzeslage sei nur gegeben, wenn auf die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im realen Fahrbetrieb eingewirkt werde. Das bloße Erkennen von Temperatur, Fahrverhalten, ohne dass dies mit dem Einwirken auf das Emissionskontrollsystem verbunden sei, sei nicht unzulässig. Wenn es aber eine Abschaltvorrichtung gebe, sei zwischen zulässigen und unzulässigen zu unterscheiden. Zulässig sei sie unter den in Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 festgelegten Voraussetzungen. Diese seien hier eingehalten. Die Beklagte behauptet, das sog. Thermofenster führe zu einem Ausschalten der Abgasrückführung nur in einem Temperaturbereich von minus 24 Grad und plus 70 Grad, dazwischen sei die Abgasrückführung aktiv. In dem Zwischenbereich komme es auch nicht zu einer kontinuierlichen Reduktion der Abgasrückführung. Es gebe nur den aktiven oder inaktiven Betrieb. Bei den in Europa herrschenden Außentemperaturen sei die Abgasrückführung damit immer aktiv. Im Übrigen, so meint die Beklagte, sei aber auch zu berücksichtigen, dass der europäische Gesetzgeber die Zulassungsvoraussetzungen an die Ergebnisse auf dem Prüfstand beim Testlauf nach dem NEFZ vorgesehen habe, hier gelten erst für Neufahrzeuge ab dem 01.09.2017 – unstreitig - andere Regelungen, nun seien Real Driving Emissions-Teste (RDE) vorgeschrieben. Die unterschiedliche Gesetzeslage in Europa und in den USA müsse zudem Berücksichtigung finden. Die Beklagte verweist auf Untersuchungen des KBA aus dem Jahre 2016 und der jüngeren Zeit zum streitgegenständlichen Motortyp und hierzu erfolgte Bestätigungen, unter anderem auch durch das zuständige Bundesministerium. Eine unzulässige Abschaltvorrichtung/Abgasmanipulation sei nicht festgestellt worden. Dies habe das Kraftfahrtbundesamt (KBA) auch in einem Parallelverfahren auf eine gerichtliche Anfrage am 16.03.2020 (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom 02.09.2020), des Weiteren am 28.09.2020 bestätigt (Anlage Bl. 378 f. d.A.). Die Beklagte behauptet, dem Kläger sei ohnedies kein Schaden entstanden. Für sein Fahrzeug bestehe unstreitig die Betriebszulassung, sie sei auch nicht in Gefahr. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 20.11.2020 (Bl. 383 f. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug. 1. Der Kläger kann das Klagebegehren nicht auf einen Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 i.V.m. § 31 BGB stützen. Hierfür ist erforderlich, dass der Schädiger dem Geschädigten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dazu genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und dadurch einen Vermögensschaden hervorruft. Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Bei einer mittelbaren Schädigung muss das Unwerturteil den Schädiger gerade in Bezug auf die Schäden desjenigen treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 15 m.w.N.; BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 29 ff.). Das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges, das mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen ist, kann objektiv eine sittenwidrige Schädigung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19). a. Ob der Auffassung des Klägers zu folgen ist, wonach ein sog. Thermofenster in einem Dieselmotor objektiv eine unzulässige Abschaltvorrichtung ist, weshalb die Betriebserlaubnis bei Kenntnis nicht habe erteilt werden können, kann offen bleiben. Es fehlt jedenfalls subjektiv an dem Schädigungsvorsatz der Beklagten. Anders als beim Dieselmotor XX 000 der Beklagten wird die von der Beklagten eingesetzte Software beim Thermofenster unabhängig davon tätig, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand ist oder nicht. Beim Thermofenster ist die Abgasrückführung im Motor so geregelt, dass sie bei unterschiedlichen Temperaturen auch unterschiedlich arbeitet. Es ist nicht so, dass die Abgasrückführung außerhalb des Prüfstandes reduziert oder gar abgeschaltet ist. Die Thermofenster hat keine Prüfstanderkennungskomponente, für deren Unzulässigkeit, insbesondere, wenn sie auch noch versteckt ist, die Zulassungsvorschriften keinen Interpretationsspielraum zulassen. Beim sog. Thermofenster stellt sich die Genehmigungslage überdies anders dar. Das EU-Recht lässt in Art. 5 Abs. 2 EG VO 715/2007 jedenfalls vertretbar das Verständnis zu, dass die von der Beklagten vorgebrachten Argumente des Motorschutzes ein solches Thermofenster erlauben. Denn nach der Verordnung heißt es nur „wenn: a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung und Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten“. Insbesondere der letztgenannte Aspekt des sicheren Betriebes engt die Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen nicht auf einen - zwangsläufig eintretenden - Motordefekt vermeidende Maßnahmen ein. Es lässt vielmehr Maßnahmen zu, die den Motor und seine Komponenten z.B. vor Versottung schützen, damit die übliche Gesamtnutzungsdauer ermöglicht wird. Wenn aber ein solches Verständnis der Regelung vertretbar ist, liegt kein sittenwidriges und vorsätzliches Verhalten der Beklagten vor, denn es fehlt an dem für die Sittenwidrigkeit erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18; Beschluss vom 04.05.2020 – 27 U 82/19; Beschluss vom 18.05.2020 – 16 U 270/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 – 12 U 246/19 -; Urteil vom 09.12.2019 – 12 U 555/19). Ob sich für die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 EG VO 715/2007 durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17.12.2020 – C 693/18 – hinsichtlich der Beurteilung der Vertretbarkeit des Normverständnisses anderes ergibt, kann offen bleiben. Denn ein sog. Thermofenster im Fahrzeug des Klägers wurde vor dieser Entscheidung verbaut. Auf die streitige Frage, in welchem Temperaturbereich das Thermofenster aktiv oder nicht aktiv ist, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. b . Ebenso wenig kann der Kläger Ansprüche auf die Behauptungen stützen, in der Motorsteuerungssoftware seien sog. Fahrkurven hinterlegt, damit die Abgasrückführung so funktioniere, dass auf dem Prüfstand die Grenzwerte eingehalten werden, anhand der sog. Fahrkurven sei dann der NOx-Arbeitsspeicher angepasst. Das Onboard-Diagnose-System sei ohnedies ausgeschaltet, um auf der Straße Grenzwertüberschreitungen zu verheimlichen. Der Kläger stützt sich auf Medienberichte und Untersuchungen zu Kontrollen im realen Straßenbetrieb und beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dessen bedarf es nicht, denn es fehlt an erheblichen Beweisbehauptungen. Soweit sich der Kläger auf Untersuchungen stützt, die im realen Fahrbetrieb eine Überschreitung der Grenzwerte festgestellt haben (wollen), hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs des Klägers die Einhaltung der Grenzwerte im realen Straßenbetrieb für Fahrzeuge auf dem europäischen Markt gar nicht nachzuweisen war. Insoweit führt auch der Blick auf Feststellungen in den USA nicht weiter. Dies mag man für verfehlt halten, jedoch hatte sich der europäische Gesetzgeber hierfür entschieden. Abweichungen in der Abgasrückführung beim Vergleich der Werte im NEFZ und in realen Fahrsituationen im Straßenverkehr belegen dementsprechend nicht automatisch das Vorhandensein einer Abschaltvorrichtung zur Abgasrückführung. Ob ein Hersteller Maßnahmen ergriffen hat, um eine Abgasrückführung nach der Euronorm nur zu fingieren, bedarf technischer Untersuchungen. Der Kläger lässt außer Betracht, dass der Dieselmotor XX ### bei seinem Fahrzeugtyp bereits vom KBA untersucht wurde und hierbei keine Vorrichtung festgestellt wurde, die dergestalt arbeitete, dass Grenzwerte allein auf dem Prüfstand eingehalten wurde, außerhalb aber stets überschritten wurden. Hier ist auf die von der Beklagten vorgelegten Untersuchungsberichte und Bestätigungen zu verweisen. Der Kläger wendet gegen die Bestätigungen zum einen ein, dass es eine freiwillige Rückrufmaßnahme der Beklagten gab. Zum anderen meint er, dass die Vorgänge um den Diesel-Skandal gezeigt hätten, dass sich das KBA in der Zukunft korrigieren könne. Beides führt nicht zum Klageerfolg. Wie in dem Schreiben der Beklagten aus Februar 2020 anklingt, hat der sog. Diesel-Skandal und die Diskussion über die Umweltschädlichkeit von Dieselkraftstoff zu einem enormen wirtschaftlichen Druck auf die Fahrzeughersteller geführt. Selbstverständlich war die Fahrzeugtechnik im Jahre 2020 weiter als im Jahre 2015. Wenn ein Hersteller ein Software-Update anbietet, um das Image des Dieselmotors zu verbessern, liegt hierin kein Eingeständnis, man habe zur Erlangung der Betriebszulassung unzulässige Maßnahmen ergriffen. Ob das KBA irgendwann seine Feststellungen zum Fehlen von unzulässigen Abschaltvorrichtungen im Dieselmotor XX ### beim XY A B ändert, ist völlig offen. Für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung bedarf es aber der Feststellung von Tatbestandsmerkmalen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, daran fehlt es. 2. Aus den vorgenannten Gründen kommt auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht in Betracht. 3. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 EG VO 715/2007 scheidet aus Rechtsgründen ebenfalls aus. Bei Art. 5 Abs. 2 EG VO 715/2007 handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Ein Schutzgesetz muss jedenfalls auch den Schutz eines Einzelnen bezwecken. Der Individualschutz darf nicht bloßer Reflex der Norm sein. Der Gesetzgeber muss an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden anknüpfen wollen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 73 m.w.N.). Die EG VO 715/2007 bezweckt jedoch nicht den Schutz von Individualinteressen. Aus den Erwägungsgründen zu der Verordnung ergibt sich, dass ihr Ziel die Harmonisierung des Binnenmarktes hinsichtlich einheitlicher Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen ist. Darüber hinaus sind auch Umweltschutz und Luftreinhaltung Ziele der Verordnung. Hiermit verfolgt die Verordnung aber nicht den Individualschutz, sondern umwelt- und gesundheitspolitische Ziele. Der Verordnung lässt sich nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber es dem Verbraucher ermöglichen wollte, selbst gegen Hersteller, die die Vorgaben der Verordnung nicht einhalten, vorzugehen und auf diesem Wege individuelle Interessen geltend zu machen (hierzu ausführlich OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.9.2019 – 12 U 246/19, NZV 2020, 40 Rn. 64; auch BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 10 f.). 4. Gleiches gilt für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Bei §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV handelt es sich ebenfalls nicht um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Die Normen bezwecken jedenfalls nicht den Schutz des Verbrauchers vor der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit. Es kann dahin stehen, ob die Normen das Interesse des Käufers an einer zügigen Erstzulassung bzw. das Interesse des Gebrauchtwagenkäufers an dem Fortbestehen der Zulassung schützen. Jedenfalls der Schutz vor der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit, die der Kläger vorliegend geltend macht, ist nicht gewollt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den Normen das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht einzelner Käufer schützen wollte (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 76; BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 10 ff.) II. Auch die weiteren Klageanträge bleiben aus den vorgenannten Gründen ohne Erfolg. III . Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Streitwert: bis 30.000,-€ Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .