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Urteil

10 O 146/20 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:0112.10O146.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus begehrter Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages geltend. Der Kläger beantragte am 30.04.2002 (Anl. B1, Bl. 95-102) bei der Beklagten (damals noch firmierend unter „C0“) den Abschluss eines Vertrages über eine kapitalbildende Altersrentenversicherung („Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (X-Plus) und Überschussbeteiligung). Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte mit Anschreiben vom 29.05.2002 (Anl. B2, Bl. 103 ff. d.A.) die Versicherungsurkunde (Anl. B3, Bl. 106 ff. d.A.). Diese beinhaltet die Police mit der Versicherungsscheinnummer A00 000 000-01 (Anl. B4, Bl. 107), die Leistungsbeschreibung (Bl. 108-110) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Anl. B5, Bl. 111 ff. d.A. In dem Anschreiben (Bl. 103-104) findet sich auf Seite 2 im letzten Absatz eingerückt der folgende Text: " Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind in der Versicherungsurkunde enthalten. Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes dem Vertrag schriftlich widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesandt wird .“ In den AVB wird in dem nicht weiter hervorgehobenen § 3 (Anl. B5, Bl. 111) auf ein 14-tägiges Recht zum schriftlichen Widerspruch hingewiesen. Der Versicherungsschein (Anl. B4, Bl. 107) weist folgende Vertragsdaten aus: Versicherungsbeginn: 01.06.2002, Beginn der Beitragszahlung: 01.06.2002; Beitragszahlungsdauer: 19 Jahre; Ablauf der Beitragszahlung 01.06.2012, monatlicher Beitrag: 208,00 EUR; monatliche Rente ab dem 01.06.2021: 295,54 EUR; Kapitalabfindung statt der Rentenzahlung: 57.238,00 EUR. Der Kläger nahm in der Folge die Beitragszahlung auf. Auf Antrag des Klägers vom 10.11.2008 (Anl. B6, Bl. 120) stellte die Beklagte den Vertrag mit Wirkung vom 01.01.2009 beitragsfrei (Anl. B7, Bl. 121). Mit Antrag vom 26.09.2011 (Anl. B8, Bl. 122) beantragte der Kläger die beitragspflichtige Wiederinkraftsetzung der Versicherung. Die Beklagte nahm die Änderung an und übersandte dem Kläger zur Dokumentation mit Schreiben vom 13.10.2011 (Anl. B9, Bl. 124 ff.) einen Nachtrag zum Versicherungsschein (Anl. B10, Bl. 136 ff.) „gültig ab 01.10.2011“, der nunmehr mit der Versicherungsscheinnummer B0000000002 geführt wurde. Hierin wird der Versicherungsbeginn mit dem 01.08.2005 und die Dauer der Beitragszahlung mit 16 Jahren, endend mit dem 01.08.2021 dargestellt. Der monatliche Beitrag blieb mit 208,00 EUR unverändert. Auf Antrag des Klägers vom 08.10.2012 stellte die Beklagte den Vertrag ab dem 01.12.2012 erneut beitragsfrei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.04.2020 (Anl. K3, Bl. 28-29) erklärte der Kläger, dem Vertrag zu widersprechen und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Prämien zzgl. gezogener Nutzungen, insgesamt: 39.910,78 EUR bis zum 28.04.2020 auf. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 22.04.2020 zurück. Der Kläger behauptet, er habe insgesamt während der beitragspflichtigen Zeit Prämien in Höhe von 19.136,00 EUR (92 x 208,00 EUR) gezahlt. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Rückzahlung dieser Prämien abzüglich des genossenen Versicherungsschutzes und zuzüglich gezogener Nutzungen gegen die Beklagte zu. Denn der Widerspruch am 14.04.2020 sei wirksam erfolgt, da eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nicht erteilt worden sei. Er behauptet, der faktische Versicherungsschutz sei mit 4 Prozent der monatlichen Beitragszahlungen, insgesamt mit einem Betrag von 765,44 EUR, zu bemessen. Zur Berechnung der gezogenen Nutzungen sei auf die sog. Reinverzinsung zurückzugreifen. Diese müssten die Versicherungsunternehmen auf Jahresbasis der BaFin melden. Dieser Zinssatz beinhalte alle Erträge und Aufwendungen des Versicherungsunternehmens. Hieraus ergebe sich der in der Anlage K9 in Zeile 12 (Bl. 277 ff.) dargestellte monatliche Zinssatz. Insgesamt errechneten sich hieraus gezogene Nutzungen von 12.492,27 EUR. Zusammenfassend berechnet der Kläger den mit der Klage verfolgten Betrag demnach wie folgt: Eingezahlte Prämien 19.136,00 EUR abzgl. faktischer Versicherungsschutz: -765,44 EUR zzgl. Nutzungszinsen: 12.492,27 EUR 30.862,83 EUR Der Kläger ist der Ansicht, neben diesem Hauptanspruch stehe ihm unter dem Gesichtspunkt des Verzuges wie auch des Schadensersatzes ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 1,8-Gebühr aus einem Streitwert von 30.862,83 EUR zu. Ferner behauptet er, keine steuerlichen Vorteile aus der streitgegenständlichen Versicherung gezogen zu haben. Mit der am 08.07.2020 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.910,78 EUR sowie als Nebenforderung weitere 1.289,54 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils zuzüglich Zinsen zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 02.11.2020 hat er die Klage auf einen Betrag von 31.124,28 EUR teilweise zurückgenommen. Mit Zustimmung der Beklagten hat der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15.12.2020 (Bl. 267 ff.) eine weitere Teil-Rücknahme erklärt und beantragt nunmehr noch, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.862,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.862,83 EUR seit dem 23.04.2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.195,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger habe insgesamt auf den Vertrag lediglich Beiträge von 18.928,00 EUR gezahlt (91 Monate x 208 EUR/Monat). Sie ist der Ansicht, ein Recht zum Widerruf der Widerspruch habe dem Kläger am 14.04.2020 nicht mehr zugestanden. Der Kläger sei über sein Widerspruchsrecht belehrt worden und habe diese Belehrung auch erhalten. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sei es ihm verwehrt, seine Vertragserklärung knapp 18 Jahre nach Vertragsschluss zu widerrufen. Die Beklagte wie auch die gesamte Gemeinschaft der Versicherten hätten nach so langer Zeit berechtigterweise auf den Bestand des Vertrages vertrauen dürfen. Dies gelte umso mehr, als der Kläger durch die Anträge auf Vertragsanpassung – die Beitragsfreistellungen sowie die beitragspflichtige Wiederinkraftsetzung des Vertrages – seinen unbedingten Vertragswillen habe erkennen lassen, auf welchen die Beklagte vertraut habe. Ferner sei davon auszugehen, dass der Kläger steuerliche Vorteile aus den Beitragszahlungen gezogen hätte. Vorsorglich wendet die Beklagte die Verjährung der geltend gemachten Haupt- und Nebenansprüche ein und beruft sich im Hinblick auf herausverlangte Nutzungen auf Entreicherung. Hierzu behauptet sie, der Sparanteil der Prämie sei zur Bildung des Deckungskapitals, der Risikoanteil zur Absicherung von Risikofällen verwendet worden. Der Kostenanteil der Prämie sei verbraucht, bspw. für Arbeitnehmergehälter. Etwaige Überschüsse aus dem Kostenanteil seien den Versicherungsnehmern wieder größtenteils über die Überschussbeteiligung zugeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.11.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Prämien zuzüglich gezogener Nutzungen zu, §§ 812, 818 BGB. Er hat dem auf Grundlage des sog. Policenmodell gemäß § 5a Abs. 1 VVG (in der maßgeblichen Fassung vom 13.07.2001) mit Beginn zum 01.06.2002 geschlossenen Vertrag nicht wirksam widersprochen. Zwar war die Widerspruchsfrist im Zeitpunkt des Widerspruchs vom 14.04.2020 nicht abgelaufen. Denn die Belehrung war fehlerhaft, da sie auf ein schriftlich geltend zu machendes Widerspruchsrecht hinwies, obgleich gemäß § 5a VVG in der Fassung vom 13.07.2001 der Widerspruch in Textform erklärt werden konnte. Das Recht zum Widerspruch ist jedoch verwirkt. Dem Kläger ist es gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, Rn. 32-42). Er verhielt sich objektiv widersprüchlich. Denn er hat dadurch, dass er den Vertrag Anfang 2009 beitragsfrei stellte und die Beklagte im September 2011 darum bat, den Vertrag wieder beitragspflichtig in Kraft zu setzen, bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss widerspricht, nachdem der Versicherungsvertrag nach einer Vertragskündigung auf ausdrückliches Verlangen des Versicherungsnehmers fortgesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15 –, Rn. 17, juris). In einem solchen Fall bringt der Versicherungsnehmer durch seine Bitte, den Vertrag fortzuführen, deutlich zum Ausdruck, dass er den Vertrag in jedem Fall fortsetzen will; der Versicherer kann deshalb in einer solchen Situation darauf vertrauen, dass der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen erneut abgeschlossen und weitergeführt werden soll. Dies gilt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, der die Kammer sich anschließt, gleichermaßen dann, wenn der Versicherungsnehmer die Umwandlung des Versicherungsvertrags in eine prämienfreie Versicherung verlangt und in der Folge auf dessen Bitte hin der Vertrag prämienpflichtig fortgeführt wird (OLG Köln, Beschluss vom 16. August 2017 – 20 U 149/17 –, Rn. 3 - 4, juris; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2016 – I-20 U 178/15 –, Rn. 5, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Dezember 2019 – 20 U 188/19 –, Rn. 11, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2016 – I-4 U 131/16 –, Rn. 32, juris). Bei dem Umwandlungsverlangen (§ 174 VVG a.F.; § 165 VVG n.F.) handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die rechtsgestaltende Wirkung hat und mit dem Zugang beim Versicherer automatisch wirksam wird (vgl. BGH, VersR 1975, 1080; Reiff in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 165, Rz. 6). Diese Umwandlung ist endgültig. Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf eine Rückgängigmachung der Umwandlung mit der Folge, dass sein Begehren auf Fortführung als wiederum prämienpflichtige Versicherung rechtlich insoweit wie ein Neuabschluss zu behandeln ist (BGH, VersR 1994, 39, juris-Rz. 19; Reiff, aaO, Rz. 19). Damit liegt – bezogen auf die hier gegenständliche Problematik – eine der Kündigung des gesamten Vertrags vergleichbare Situation vor: Durch seine Bitte, den prämienfrei gestellten Vertrag beitragspflichtig fortführen zu wollen, hat der Kläger gegenüber der Beklagten klar zum Ausdruck gebracht, dass er den Vertrag unbedingt fortsetzen will (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. August 2017 – 20 U 149/17 –, Rn. 3 - 4, juris). Die Beklagte musste in dieser Situation nicht damit rechnen, dass der Kläger dem bewusst wieder in Gang gesetzten Vertrag Jahre später widersprechen würde. Die vertrauensbegründende Wirkung dieser Verhaltensweisen war für den Kläger auch erkennbar. Ob § 5a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 VVG a. F. gegen Europäisches Recht verstößt, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Denn auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policen-Modells ist es einem Versicherungsnehmer nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, Rn. 32-42). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträchtigen auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 – IV ZR 558/15 –, Rn. 91 - 11, juris). II. Da ein Anspruch des Klägers nach alledem ausgeschlossen ist, bedurfte es auch keiner Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, in welcher Höhe der Kläger Einzahlungen auf den Vertrag vorgenommen hat und ob er hieraus steuerliche Vorteile gezogen hat. Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2020 gab vor diesem Hintergrund keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. III. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der nicht begründeten Hauptforderungen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis 01.11.2020: 39.910,78 EUR ab 02.11.2020 bis 14.12.2020: 31.124,28 EUR danach: 30.862,83 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .