4 O 88/20
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
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Es soll Beweis über folgende Behauptungen erhoben werden:
Das streitgegenständliche Fahrzeug, Z 2.0 $$$, FIN
$$#$$$#$$$$######, verfügt über verschiedene Arten der Erkennung, ob dieses sich in einem Prüfzyklus (NEFZ) befindet. Hierbei handelt es sich um die folgenden Arten der Prüfzykluserkennung:
• Lenkwinkelerkennung (die Vorderräder des Fahrzeugs sind fixiert und es findet kein Lenkwinkeleinschlag statt)
• Temperaturerkennung (der Temperatursensor erkennt, wenn die Umgebungstemperatur konstant den physikalischen Randbedingungen des Prüfstandes entspricht)
• Zeiterfassung (Dauer des NEFZ von 1180 Sekunden)
Das Motorsteuergerät des streitgegenständlichen Fahrzeugs weist eine fehlerhafte Dosierung des Harnstoffmittels „AdBlue“ im SCR Katalysator auf. Das Fahrzeug verbraucht dadurch weniger Harnstoff, als für die Erreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte im realen Fahrbetrieb notwendig wäre.
Wenn das Fahrzeug indes über die vorgenannten Arten der Prüfzykluserkennung erkennt, dass es sich auf dem Prüfstand befindet, wird bewusst eine erhöhte Menge Harnstoff zugeführt, sodass die für die EG-Typengenehmigung erforderlichen gesetzlichen Grenzwerte ausschließlich auf dem Prüfstand eingehalten werden.
Die Beweiserhebung soll durch ein schriftliches Gutachten eines noch zu benennenden Sachverständigen erfolgen. Die Kammer wird den Sachverständigen von Amts wegen benennen und in diesem Zusammenhang auch mitteilen, in welcher Höhe der Kostenvorschuss durch die Klägerpartei einzuzahlen ist.
Die Kammer hat in einem anderen Verfahren bereits ein Gutachten zu einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung zu einem Motor vom Typ $$### mit der EU-Typengenehmigung EU6 und einem SCR-Katalysator in Auftrag gegeben. Es handelt sich um einen X mit den vorgenannten Motorparametern. Das Gutachten steht derzeit noch aus. Die Kammer bittet die Parteien um Mitteilung binnen zwei Wochen, ob – bevor in diesem Verfahren ein möglicherweise kostenintensives Gutachten eingeholt wird – das Ergebnis des vorgenannten Gutachtens abgewartet werden soll.