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Urteil

1 O 129/20 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:0521.1O129.20.00
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Tenor

Die Nichtigkeitsklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Nichtigkeitsklage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Az.: 1 O 129/20 Verkündet am: 21.05.2021 Landgericht Bonn URTEIL In dem Rechtsstreit in pp. Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts Vorinstanz: Nachinstanz: Leitsätze: Normen: Schlagwörter: Tenor: Die Nichtigkeitsklage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Für den am 00.00.0000 geborenen Kläger wurde am 05.10.2018 sein Sohn, Herr Z, zum Betreuer bestellt (Amtsgericht Siegburg – 43 XVII 421/18 T = Bl.## d.A.; S.2 des Sitzungsprotokolls = Bl.### d.A.). Die Bestellung des Betreuers erfolgte im Anschluss an einen Rechtstreit gegen den Kläger vor dem Amtsgericht Siegburg – 120 C 79/16 –, in dem die F GmbH gegen den Kläger Zahlungsklage wegen privatärztlicher Leistungen erhoben hatte. Das dort von dem Amtsgericht Siegburg eingeholte ärztlich-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Q vom 25.02.2018 (Bl.### – 227 der Akte 120 C 79/16 nebst Beiheft Anlagen) gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit in Form einer gemischten kortikalen und subkortikalen vaskulären Demenz (F 01.3 der ICD-10) leidet, die gegenwärtig und auch retrospektiv für den Zeitpunkt des Abschlusses der dort streitgegenständlichen Wahlleistungsvereinbarung vom 10.02.2016 mit Sicherheit zu einer Aufhebung der freien Willensbestimmung führt. In dem Rechtsstreit 1 O 435/13 vor dem Landgericht Bonn erhob der Beklagte Klage auf Zahlung von 89.476,00 € nebst Verzugszinsen gegen den Kläger. Vorausgegangen war ein Mahnbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 20.09.2013, der dem Kläger am 24.09.2013 zugestellt worden war. Nach Zustellung der Anspruchsbegründung an den Kläger am 14.12.2013 bestellte sich für diesen Rechtsanwalt X mit Verteidigungsanzeige vom 18.12.2013. Auf die mündliche Verhandlung vom 09.05.2014, zu der beide Parteien persönlich erschienen waren, verurteilte das erkennende Gericht den Kläger mit am 30.05.2014 verkündetem Urteil antragsgemäß zur Zahlung. Mit Schriftsatz vom 12.06.2014 nebst Vollmacht vom gleichen Tage bestellten sich Rechtsanwälte K, Kreis, R für den Kläger (Bl.### – ### der Akte 1 O 435/13) und legten nach Gewährung von Akteneinsicht gegen das Urteil vom 30.05.2014 Berufung ein. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26.03.2015 – 14 U 9/14 – wurde die Berufung zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 14.09.2015 – V ZR 105/15 – als unzulässig verworfen. Der Kläger behauptet, er sei bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung in dem Verfahren 1 O 435/13 nicht prozessfähig gewesen. Er habe im September 2007 eine intrazerebrale Blutung beziehungsweise einen Schlaganfall erlitten und sei seit weit vor Februar 2016 geschäftsunfähig. Fehlende Prozessfähigkeit habe bereits seit Mitte 2011 vorgelegen. Der Kläger nimmt hierzu unter anderem Bezug auf ein von seinen Prozessbevollmächtigten in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen Dr.med. Q vom 19.12.2019 (Anlage NK1 zur Klageschrift). Mit am 07.05.2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 21.04.2020, dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 02.06.2020, hat der Kläger Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des erkennenden Gerichts vom 30.05.2014 – 1 O 435/13 - erhoben. Der Kläger beantragt, 1. das angefochtene Urteil aufzuheben; 2. die im Verfahren vor dem Landgericht Bonn, Az. 1 O 435/13, erhobene Klage des Nichtigkeitsbeklagten und früheren Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Kläger sei ein raffinierter und gewiefter Geschäftsmann, der noch im Dezember 2015 ein Darlehen des Zeugen P von 100.000,00 € erhalten habe, indem der Kläger gegenüber dem Zeugen über seinen Geschäftspartner Y behauptet habe, der Kläger brauche als seriöser Bauunternehmer Geld für ein Immobilienprojekt in L. Dabei habe der Kläger gegenüber dem Zeugen wahrheitswidrig behauptet, sein Haus in B sei lastenfrei (Bestätigung vom 26.10.2015 = Bl.## d.A.). Zudem habe der Kläger zusammen mit seinem Geschäftspartner Herrn Dr. C als Verkäufer mit notariellem Vertrag vom 15.12.2015 (Auszug Anlage 3 = Bl.## – ## d.A.) ein Grundstück in L (rechtswirksam) an Herrn Y verkauft. Der Beklagte trägt ferner unwidersprochen vor, der Kläger habe zusammen mit seiner Ehefrau mit notariellem Vertrag vom 20.11.2013 (Auszug Anlage 4 = Bl.## – ## d.A.) und gemäß Klageschrift vom 27.02.2012 zusammen mit seiner Ehefrau (S.1 als Anlage 5 = Bl.## d.A.) einen Rechtsstreit auf Räumung vor dem Amtsgericht Königswinter – 9 C 60/12 – geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Akten des Landgerichts Bonn – 1 O 435/13 - und des Amtsgerichts Siegburg – 120 C 79/16 - Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die erhobene Nichtigkeitsklage ist unzulässig, da der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen einer fehlenden ordnungsgemäßen Vertretung in dem vorangegangenen Rechtsstreit 1 O 435/13 im Sinne von § 579 Abs.1 Ziffer 4. ZPO nicht schlüssig dargetan hat (vgl. Kemper/Saenger, ZPO, 8.Aufl. 2019, § 579 Rd.8; Musielak/Voit, ZPO, 18.Aufl. 2021, § 579 Rd.9). Gemäß § 579 Abs.1 Ziffer 4. ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei in einem Rechtsstreit nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war und es an einer Genehmigung der Prozessführung fehlt. Im Falle der fehlenden Prozessfähigkeit einer Partei setzt dies voraus, dass diese in einem Zivilprozess entweder nicht durch ihren gesetzlichen Vertreter oder überhaupt nicht vertreten worden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33.Aufl. 2020, § 579 Rd.6). Es kommt folglich schon nach dem klaren Wortlaut von § 579 Abs.1 Ziffer 4. ZPO nicht allein und abstrakt auf die Frage der Prozessfähigkeit einer Partei, sondern auf die ordnungsgemäße Vertretung dieser Partei in dem betreffenden Rechtsstreit an. Denn auch § 579 Abs.1 Ziffer 4. ZPO dient dem Schutz und der Gewährung rechtlichen Gehörs einer nicht prozessfähigen Partei (vgl. dazu auch OLG Köln, Beschluss vom 19.07.2013 – 19 U 221/97 = BeckRS 2013, 16692; Musielak/Voit, aaO., § 579 Rd.6; Musielak/Voit/Weth, ebenda, § 52 Rd.6). Da aber die einem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht in einem Zivilprozess fortbesteht und insbesondere nicht durch den Wegfall der Prozessfähigkeit der Partei erlischt (§ 86 ZPO), ist dieser Aspekt für § 579 Abs.1 Ziffer 4. ZPO im vorliegenden Fall streitentscheidend (vgl. dazu auch Musielak/Voit, aaO., § 579 Rd.5; Zöller/Althammer, aaO., § 86 Rd.9). Den sich hieraus ergebenden zivilprozessualen Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der Voraussetzungen von § 579 Abs.1 Ziffer 4. ZPO genügt der Vortrag des Klägers nicht (§ 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO). Hierzu wird zunächst auf die fortgeltenden Hinweise des Unterzeichners in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2021 Bezug genommen: Im Zuge der ausführlichen Erörterung regt der Vorsitzende eine gütliche Einigung der Parteien an. Dies beruht auf dem Umstand, dass vor dem Hintergrund des Privatgutachtens vom 19.12.2019 positiv festgestellt und klägerseits bewiesen werden müsste, dass der Kläger bei Einlassung und Zustellung sowie Fortsetzung des Rechtsstreites 1 O 435/13 sowohl in der ersten als auch in zweiten Tatsacheninstanz einschließlich der dort erteilten anwaltlichen Vollmachten geschäftsunfähig gewesen ist. Dies folgt aus dem Zusammenspiel der Fortwirkung der Prozessvollmacht (§ 86 ZPO) mit den Prozessfähigkeitsvoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 52 ZPO und dem Erfordernis einer in dem Rechtsstreit insgesamt fehlenden ordnungsgemäßen Vertretung (§ 579 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO). Der bisherige Sachvortrag des Klägers befasst sich zwar ausweislich Seite 11 der Replik (Bl. ## d.A.) mit der Zustellung der Klage am 19.12.2013 und erklärt dort, dass man erst danach Rechtsanwalt X beauftragt habe und dies bereits im Zustand der Geschäftsunfähigkeit erfolgt sein solle. Gleichwohl kann es für die eingangs aufgezeigten Prüfung nicht allein bei diesem Umstand verbleiben, da der Rechtsstreit bis in die zweite Tatsacheninstanz fortgesetzt worden ist und verschiedene anwaltliche Mandate erteilt worden sind. Gleiches gilt unter dem Aspekt des weiteren Rechtsstreites (Räumungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Königswinter) sowie den beklagtenseits vorgetragenen notariellen Überprüfungen bei Abschluss eines notariellen Vertrages vom 20.11.2013 sowie der Erteilung der Vollmacht vor dem Ler Notar Ende 2015. Allein die Darstellung etwaiger Auffälligkeiten im Familien- oder Nachbarkreis durfte vor diesem Hintergrund nicht ausreichen. Nicht anders versteht der Unterzeichner auch die zurückhaltenden Ausführungen des Privatgutachtens vom 19.12.2019. Zur Frage der Zulässigkeit der Klage fehlt es an dem gemäß § 588 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO erforderlichen Vorbringen zur Nichteinhaltung der Notfrist von einem Monat (§ 586 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO). Die Bestellung des Betreuers ist ausweislich der Akten am 05.10.2018 erfolgt. Die von dem Kläger daraufhin mit Schriftsatz vom 09.04.2021 und weiterem Schriftsatz vom 23.04.2021 vorgetragenen Umstände rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Denn die dort behaupteten Eigenschaften des Klägers - nicht in der Lage gewesen zu sein, sich zu kümmern, - nicht in der Lage gewesen zu sein, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, weshalb die Ehefrau die Gespräche mit Rechtsanwältin G geführt habe, - ständig vom Thema abgewichen zu sein, da er sich in einer „Parallel- bzw. Fantasiewelt“ befunden habe, - sich in einem Besprechungstermin mit Rechtsanwalt E nicht zur Sache äußern zu können, so dass das Gespräch von der Ehefrau übernommen worden sei, - bei Äußerungen gegenüber Rechtsanwalt E vom Thema abgeschweift zu sein und Fantasiegeschichten von Verbindlichkeiten der Banken und seinen Kontakten zu Regierungskreisen erzählt zu haben, - sich nicht um ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung 1 O 435/13 gekümmert zu haben, - in einem Besprechungstermin mit Rechtsanwältin K nicht in der Lage gewesen zu sein, sich sinnvoll in das Gespräch einzubringen, vom Thema abgeschweift zu sein und erneut über Verbindlichkeiten der Banken und seine guten Kontakte zu den Regierungen gesprochen zu haben, - sowohl in diesem Gespräch als auch bei zwei weiteren Terminen mit Rechtsanwältin K nur körperlich anwesend gewesen zu sein, so dass die Ehefrau diese Gespräche vorbereitet und geführt habe, sind schon in ihrer Allgemeinheit weder erwiderungsfähig noch beinhalten diese Schilderungen konkrete Einzelheiten, die als medizinische oder psychiatrische Anknüpfungstatsachen für einen die freie Willensbestimmung des Klägers im Sinne von § 104 Ziffer 2. BGB ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit nachvollzogen werden könnten. Vielmehr indiziert die Vielzahl der anwaltlichen Gesprächstermine des Klägers im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit 1 O 435/13, in denen den beteiligten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen nicht nur klägerseits entsprechende Vollmachten erteilt, sondern auch keinerlei anwaltliche Bedenken gegen die Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Klägers formuliert worden sind, dass ein die Voraussetzungen des § 104 Ziffer 2. BGB erfüllender Gesundheitszustand des Klägers gerade nicht vorlag. Keiner der anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers hat derartige Einschränkungen vorgerichtlich oder in erster und zweiter Tatsacheninstanz des Verfahrens 1 O 435/13 zumindest angedeutet. Auch dem seinerzeit den erstinstanzlichen Prozess verhandelnden Unterzeichner sind Anhaltspunkte für eine derartige Störung der Geistestätigkeit des jeweils persönlich erschienenen Klägers weder in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2014 (vgl. Sitzungsprotokoll Bl.##ff. der Beiakte) noch bei der Verkündung des Urteils am 30.05.2014 (vgl. Verkündungsprotokoll Bl.## der Beiakte) offenbart worden. Diese Überlegungen werden durch die in der Klageerwiderung substantiiert vorgetragenen Einzelheiten der geschäftlichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers in dem hier zur Diskussion stehenden Zeitraum von der Zustellung des Mahnbescheids am 24.09.2013, der Widerspruchseinlegung am 30.09.2013 (Bl.# d.A.), der Klagezustellung am 14.12.2013 und der nachfolgenden Mandatierung von Rechtsanwalt E (vgl. Verteidigungsanzeige vom 18.12.2013) bis zur Mandatierung von Rechtsanwältin K am 12.06.2014 (Vollmacht Bl.### d.A.) bestätigt. Gleiches gilt für offensichtlich wirksame und unbeanstandete weitere Prozessführung des Klägers in dem Rechtsstreit 9 C 60/12 vor dem Amtsgericht Königswinter. Zugleich wird hieraus deutlich, dass die medizinischen Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. Q in seinem Gutachten vom 19.12.2019 (Anlage NK1 zur Klageschrift) auf einer unvollständigen und sich letztendlich weitgehend auf subjektive Beschreibungen aus dem Familien- und Bekanntenkreis stützenden Tatsachengrundlage beruhen, was der Gutachter dort auch angemerkt hat (vgl. Gutachten, ebenda, Vorbemerkungen S.2f.; S.21 im zweiten Absatz; S.42 im ersten und zweiten Absatz; S.44 im letzten Absatz; S.45 im ersten und im letzten Absatz; S.46). Hinzu kommt der Umstand, dass sich der Kläger in dem hier zur Diskussion stehenden Zeitraum (s.o.) unstreitig von 2013 bis Anfang 2015 überwiegend in L aufgehalten hat (S.7 des Klägerschriftsatzes vom 30.11.2020 = Bl.## d.A.; Gutachten vom 19.12.2016, aaO., S.21), was entsprechende Feststellungen nicht nur erschwert, sondern in Anbetracht der beklagtenseits vorgetragenen Geschäftstätigkeit gegen die Richtigkeit des Klägervortrages spricht. Denn der Kläger ist offensichtlich während dieses Zeitraumes nicht nur zu Reisetätigkeiten und einer Wohnsitznahme in L, sondern auch dazu in der Lage gewesen, sich dort selbst zu versorgen und geschäftliche Kontakte zu knüpfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 89.476,00 €.