Beschluss
25 Ns 49/21
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2021:0628.25NS49.21.00
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
wird auf den Antrag des Angeklagten vom 13.06.2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, auf Forstsetzung des Verfahrens und Vorlage an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über seine Springrevision nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigerin des Angeklagten festgestellt, dass die Berufungsrücknahmeerklärung des Angeklagten wirksam und das Verfahren durch beidseitige Rücknahme der Berufungen rechtskräftig beendet ist.
Entscheidungsgründe
wird auf den Antrag des Angeklagten vom 13.06.2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, auf Forstsetzung des Verfahrens und Vorlage an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über seine Springrevision nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigerin des Angeklagten festgestellt, dass die Berufungsrücknahmeerklärung des Angeklagten wirksam und das Verfahren durch beidseitige Rücknahme der Berufungen rechtskräftig beendet ist. Gründe: I. Mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2021 ist der Angeklagte wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie einer nach Straftat nach § 148 Abs. 1 TKG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus in 7 weiteren Fällen vorgeworfen worden ist, gegen § 33 KUG verstoßen zu haben, ist der Angeklagte freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Bonn form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil, soweit er verurteilt worden ist, form- und fristgerecht Sprungrevision eingelegt und diese auch form- und fristgerecht begründet. Zu Beginn der Berufungshauptverhandlung ist der Angeklagte gemäß § 335 Abs. 3 Satz 1 StPO darauf hingewiesen worden, dass seine Sprungrevision solange als Berufung behandelt werde, wie die Staatsanwaltschaft Bonn ihre Berufung weder zurückgenommen habe noch diese als unzulässig verworfen worden sei. In der Berufungshauptverhandlung sind 5 Vorwürfe des Verstoßes gegen § 33 KUG auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Bezüglich der beiden noch anhängigen zwei Vorwürfe des Verstoßes gegen § 33 KUG ist das Verfahren zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden, so dass in diesem Verfahren nun nur noch die Vorwürfe des Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie einer nach Straftat nach § 148 Abs. 1 TKG anhängig waren. Nachdem die Sach- und Rechtslage nach vorheriger Unterbrechung der Sitzung, während derer der Angeklagte die Gelegenheit hatte, die Angelegenheit eingehend mit seiner Verteidigerin zu besprechen, umfassend erörtert worden ist, sind alle Beteiligten auf Vorschlag der Kammer übereingekommen, das Verfahren, soweit es nicht abgetrennt werdend sollte, endgültig durch gegenseitige Rücknahme der eingelegten Rechtsmittel zu beenden. Daraufhin hat die Verteidigerin einen zunächst gestellten Beweisantrag, der als Anlage V zu Protokoll genommen worden ist, zurückgenommen. Sodann hat die Kammer das Verfahren bezüglich der Vorwürfe nach dem KUG abgetrennt. Anschließend haben der Angeklagte und seine Verteidigerin nach intensiver Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt: „Wir nehmen die Berufung zurück.“ Diese Erklärung wurde nochmals vorgelesen und von dem Angeklagten und seiner Verteidigerin als zutreffend genehmigt. Dieser Berufungsrücknahme haben die Vertreter der Staatsanwaltschaft zugestimmt. Sodann haben die Vertreter der Staatsanwaltschaft ihrerseits erklärt: „Wir nehmen die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung insoweit zurück, als es um die hier jetzt noch anhängigen Vorwürfe geht.“ Auch diese Erklärung wurde nochmals vorgelesen und von den Vertretern der Staatsanwaltschaft als zutreffend genehmigt. Der Angeklagte und seine Verteidigerin haben der insoweit teilweisen Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft betreffend dieses Verfahren zugestimmt. Sodann hat die Kammer den folgenden Kostenbeschluss verkündet: „Nachdem beide Seiten bzgl. der hier noch anhängigen Vorwürfe ihre Berufungen zurückgenommen haben, werden die Kosten dieses Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten in diesem Berufungsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu 50 % der Staatskasse und zu 50 % dem Angeklagten auferlegt.“ Im Anschluss haben der Angeklagte, seine Verteidigerin und die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärt: „Wir verzichten auf eine Rechtsmittelbelehrung und die Einlegung von Rechtsmittel gegen die soeben verkündete Kostenentscheidung.“ Auch diese Erklärung wurde nochmals vorgelesen und von dem Angeklagten, seiner Verteidigerin und den Vertretern der Staatsanwaltschaft als zutreffend genehmigt. Anschließend wurde die Sitzung beendet. Mit Schriftsatz vom 13.06.2021 hat der Angeklagte nunmehr beantragt, dem Verfahren Fortgang zu geben und die Sache an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über seine Springrevision vorzulegen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass eine Sprungrevision etwas anderes sei als eine Berufung. Sie werde gem. § 335 Abs. 3 S. 1 StPO nur solange als Berufung behandelt, wie die Gegenseite ihre Berufung nicht zurückgenommen habe. Da die Staatsanwaltschaft aber ihre Berufung zurückgenommen habe, lebe nun seine Sprungrevision wieder auf, da er ja nicht sein Rechtsmittel oder gar seine Sprungrevision zurückgenommen habe, sondern nur seine Berufung. Daher müsse nun dem Verfahren Fortgang gegeben werden zur Entscheidung über seine fortbestehende Sprungrevision. II. Nachdem sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft ihre Berufungen in dem Berufungshauptverhandlungstermin vom 08.06.2021 zurückgenommen haben und der Angeklagte nunmehr bestreitet, dass diese Rücknahme bezogen auf sein als Sprungrevision bezeichnetes Rechtsmittel wirksam gewesen sei, war durch (deklaratorischen) Beschluss der Kammer festzustellen, dass die Berufungsrücknahmeerklärung des Angeklagten wirksam und das Verfahren durch beidseitige Rücknahme der Berufungen rechtskräftig beendet ist. Der Angeklagte hat ein Rechtsmittel eingelegt, welches er als Sprungrevision bezeichnet hat. Er ist zu Beginn der Berufungshauptverhandlung darauf hingewiesen worden, dass dieses eine von ihm eingelegte Rechtsmittel solange als Berufung behandelt werde, wie die Staatsanwaltschaft Bonn ihre Berufung weder zurückgenommen habe noch diese als unzulässig verworfen worden sei. In Kenntnis dieses Umstandes hat er sodann sein Rechtsmittel, welches eben als Berufung zu behandeln war, zurückgenommen, um das Verfahren endgültig zu beenden. Dies war der erkennbare und erklärte Wille aller Prozessbeteiligten. Denn zuvor war die Verhandlung auf Anregung der Kammer für einen längeren Zeitraum unterbrochen worden. Die Kammer hatte den Parteien zu Bedenken gegeben, ob nicht der Teil des Verfahrens betreffend die Vorwürfe nach dem KUG abgetrennt werden solle, um dort eine obergerichtliche Entscheidung herbeiführen zu können, und den Rest des Verfahrens, also die Vorwürfe des Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie einer Straftat nach § 148 Abs. 1 TKG, durch gegenseitige Rechtsmittelrücknahme zu beenden. So ist dann anschließend im Einvernehmen aller auch verfahren worden. Dabei war die Formulierung des Angeklagten, dass er seine „Berufung“ zurücknehme, völlig zutreffend, weil sein Rechtsmittel zu dem Zeitpunkt ja gem. § 335 StPO noch als Berufung zu behandeln war. Anschließend, also nach der Berufungsrücknahme des Angeklagten, hat auch die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgenommen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte seine Berufungsrücknahme erklärt hat, war die Berufung der Staatsanwaltschaft also noch nicht zurückgenommen, so dass sein Rechtsmittel weiterhin gem. § 335 StPO als Berufung zu behandeln war. Über dieses Rechtsmittel hat der Angeklagte sodann abschließend durch Rücknahmeerklärung verfügt, so dass sein eines Rechtsmittel wirksam erloschen ist. Nachdem dann auch die Staatsanwaltschaft ihre Berufung insoweit zurückgenommen hatte, war das Verfahren, soweit es hier noch anhängig war, insgesamt wirksam beendet. Da das Rechtsmittel des Angeklagten also durch wirksame Rücknahmeerklärung untergegangen ist, kann es natürlich im Nachhinein nicht nach Belieben des Angeklagten wieder aufleben. Eine solche Aufspaltung und Zweiteilung eines Rechtsmittels ist der Strafprozessordnung wesensfremd. Bonn, den 28.06.2021 Landgericht, 5. Strafkammer