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Urteil

15 O 426/20

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:0701.15O426.20.00
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Tenor

Für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Rechtsanwalt, die Zahlung von Schadensersatz aus Anwaltsvertrag. Die Klägerin ist Beamtin bei der A und hatte eine Zuweisungsverfügung zur B nach X erhalten. Hiergegen klagte sie, vertreten durch den Beklagten, woraufhin die A den Bescheid zurücknahm. Außerdem teilte die A dem Beklagten mit, dass die Klägerin aufgrund der Zurücknahme der Zuweisungsverfügung nicht mehr zum Dienst erscheinen müsse. Mit Bescheid vom 25.10.2010 wies die A die Klägerin erneut der B in X ab dem 01.11.2010 zu. Der Bescheid war mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit versehen. Die Klägerin fragte den Beklagten, was zu unternehmen sei und wie sie sich zu verhalten habe. Der Beklagte, so behauptet die Klägerin, habe sie dahingehend beraten, dass die erneute Zuweisungsverfügung offensichtlich rechtswidrig und nichtig sei und sie ihren Dienst aus diesem Grund nicht anzutreten brauche. Daraufhin blieb die Klägerin in der Zeit vom 02.11.2010 bis zum 28.02.2011 der Arbeit fern. Mit Bescheid vom 31.01.2011 stellte die A den Verlust der Dienstbezüge der Klägerin fest. Ferner kündigte die A die Einleitung eines Disziplinarverfahrens an und wies darauf hin, dass eine schwere und dauerhafte Verletzung der Dienstleistungspflicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen könne. Mit Wirkung ab dem 01.03.2011 sprach die A eine neue Zuweisungsverfügung nach Y aus. Die Klägerin klagte, vertreten durch den Beklagte, auch gegen den Zuweisungsbescheid vom 25.10.2010. Letztlich stellte das OVG NRW mit Beschluss vom 06.05.2014 gegenüber der Klägerin den Verlust ihrer Besoldung für die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 28.02.2011 fest. Mit Rückforderungsbescheid vom 25.07.2014 forderte die A Besoldung in Höhe von 9.744,52 EUR zurück. Die Klägerin erfüllte diesen Anspruch durch Aufrechnung mit ihrem aktuellen Gehalt. Diesen Rückforderungsbetrag machte die Klägerin mit Klage vom 02.10.2015 gegen den Beklagten als Schaden neben weiteren 1.632,00 EUR als Ersatz für Verfahrenskosten geltend. Am 03.03.2016 einigten sich die Parteien auf einen Vergleich, nach dem der Beklagte 5.000,00 EUR zahlen sollte. Außerdem kündigte die A unter dem 15.12.2015 die Erhebung einer Disziplinarklage gegen die Klägerin an. Die seit dem 31.05.2016 anhängige Disziplinarklage war darauf gerichtet, die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte mit Urteil vom 16.05.2018 einen Disziplinarverstoß fest, woraufhin die Klägerin in der Besoldungsstufe von A8 auf A7 heruntergestuft wurde. Auf die Berufung der Klägerin reduzierte das OVG NRW mit Urteil vom 19.02.2020 – inzwischen rechtskräftig – die Herabstufung auf eine Besoldungskürzung von fünf Prozent für die Dauer von zwei Jahren. Mit der Klage begehrt die Klägerin nun Schadensersatz in Höhe der Reduzierung ihrer Besoldung um fünf Prozent pro Monat für die Dauer von zwei Jahren, d.h. 165,07 EUR pro Monat für 24 Monate und damit insgesamt 3.961,88 EUR. Außerdem unterlag die Klägerin während des Disziplinarverfahrens einer Beförderungssperre; andernfalls wäre sie, so behauptet die Klägerin, zum 01.01.2014 befördert worden. In Besoldungsgruppe A9 hätte sie monatlich 250,00 EUR brutto mehr verdient, woraus sich ein Differenzbetrag in Höhe von 21.000,00 EUR ergebe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte es versäumt habe, gegen die sofortige Vollziehungsanordnung des Bescheides vom 25.10.2010 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Der Rat, dass die Klägerin nicht ihrer Tätigkeit nachgehen müsse, sei falsch gewesen. Die neue Zuweisungsverfügung vom 25.10.2010 sei ein neuer Sachverhalt gewesen, auf den vorherige mündliche Freistellungen aus der Vergangenheit keine Auswirkungen hätten haben können. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil erst seit der Entscheidung des OVG feststehe, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden sei. Sie behauptet, dass ihr kein Schaden entstanden wäre, wenn der Beklagte in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln und OVG NRW wahrheitsgemäß ausgesagt hätte und die Gerichte zur Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums gelangt wären. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen 1. an die Klägerin 3.961,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.08.2020 zu zahlen, 2. an die Klägerin 21.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2020 zu zahlen, 3. die Klägerin von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.211,50 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er bestreitet eine Pflichtverletzung sowie die Entstehung des von der Klägerin behaupteten Schadens. Er habe die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie als Beamtin dienstverpflichtet sei und den Dienst habe antreten müsse. Er habe mit der Klägerin auch die möglichen Rechtsmittel erörtert. Für vorläufigen Rechtsschutz habe er keine ausreichende Aussicht auf Erfolg gesehen, da wegen des Heimarbeitsplatzes keine Eilbedürftigkeit bestanden habe. Weil er einen solchen Antrag nicht hätte begründen können, sei ihm auch kein Mandat diesbezüglich erteilt worden. Er habe der Klägerin klar und unmissverständlich mitgeteilt, dass aufgrund der neuen Zuweisungsverfügung eine neue Rechtslage bestanden habe und die Klägerin bis zur gerichtlichen Klärung zum Dienst verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin habe gegen seinen Rat ihre Tätigkeit nicht aufgenommen. Das Verhältnis der Klägerin zu ihrem Dienstherrn sei völlig zerrüttet gewesen, weil sie nach einer Zuweisung zu einer Tochtergesellschaft statt 34 Wochenstunden nun 38 Wochenstunden arbeiten musste. Zudem habe die Klägerin ein Anhörungsschreiben vom 14.12.2010 von ihrem Dienstherrn erhalten, anlässlich dessen der Beklagte nochmals auf die Dienstverpflichtung hingewiesen habe. Der Klägerin sei aufgrund einer früheren Zuweisung bekannt gewesen, dass sie trotz eines laufenden Gerichtsverfahrens weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen müsse. Anlässlich der Durchführung eines B.A.D.-Termins sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sie diesen Termin wahrnehmen müsse. Dies wäre nicht erfolgt, wenn der Beklagte von einer Freistellung der Klägerin ausgegangen wäre. Die Klägerin habe seit dem 16.03.2016 Kenntnis von Ansprüchen aufgrund des Disziplinarverfahrens gehabt, sodass etwaige Ansprüche seit dem 31.12.2019 verjährt seien. Die Rechtskraft der Entscheidung des OVG NRW sei für die Frage der Verjährung unbedeutend. Eine Pflichtverletzung könne sich aus der Aussage des Beklagten vor den Verwaltungsgerichten schon aus dem Grund nicht ergeben, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mandatiert gewesen ist. Dass die Klägerin zum 01.01.2014 befördert worden wäre bestreitet der Beklagte ebenso wie die Behauptung, dass sie ein monatlich um 250,00 EUR gesteigertes Gehalt erhalten hätte. Aufgrund der häufigen gerichtlichen Auseinandersetzung liege eine Beförderung der Klägerin fern. Außerdem befördere die A nur Beamte mit der Note „Gut++“ oder „Gut+“ und die Klägerin verfüge nicht über diese Note. Zudem werde kein Mitarbeiter befördert, der nur an einem Heimarbeitsplatz tätig sei. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Freistellung gegen den Beklagten zu. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus §§ 280 Absatz 1, 611, 675 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. I. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte tatsächlich die Klägerin dahingehend beraten hat, dass sie ab dem 02.11.2010 ihren Dienst nicht hätte antreten müssen. Den Vortrag der Klägerin unterstellt wäre zwar eine Pflichtverletzung des Beklagten anzunehmen, der Anspruch der Klägerin wäre jedoch verjährt. Der Beklagte beruft sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung. 1. Der Anspruch der Klägerin verjährt in der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 Absatz 1 BGB. Hiernach beginnt die Verjährung mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und zusätzlich die Klägerin als Geschädigte Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. . 2. Der Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz entsteht, sobald er fällig wird, d.h. mit Eintritt des Schadens, und notfalls eingeklagt werden kann. Nach der Risiko-Schaden-Formel des BGH entsteht ein Schaden, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass ein Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird; es reicht auch aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteile gerechnet werden muss (Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 7 Rn. 23; BGH, Urteil vom 3. 11. 2005 - IX ZR 208/04, NJW-RR 2006, 642, beck-online). 3. Der Zeitpunkt der Entstehung dieses Teilschadens ist auch für alle weiteren Schäden maßgeblich, die zurechenbar auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sind. Der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden ist als einheitliches Ganzes aufzufassen, sodass für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechenbaren und voraussehbaren Nachteilen eine einheitliche Verjährungsfrist läuft, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2019 – IX ZR 104/18). 4. Ausgehend hiervon sind sämtliche von der Klägerin vorgetragenen Schäden der behaupteten Pflichtverletzung durch Falschberatung zuzurechnen, sodass der gesamte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 199 Absatz 1 Nr. 1 BGB mit der Entstehung des ersten Teilschadens entstanden ist. Dies war bereits am 31.01.2011, denn unter diesem Datum erhielt die Klägerin eine Verfügung der B, mit der wegen ihres Fernbleibens vom Dienst der Verlust der Dienstbezüge festgestellt wurde. In diesem Moment verschlechterte sich die Vermögenslage der Klägerin aufgrund der unterstellten Pflichtverletzung des Beklagten. Durch die Verfügung hat sich das Risiko zu einem Schaden realisiert, sodass nicht mehr nur offen war, ob der Klägerin Vermögensnachteile entstehen, sondern deren Eintritt war konkret absehbar. Der durch das Disziplinarverfahren begründete Teilschaden war zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Ankündigung im Schreiben vom 31.01.2011 auch voraussehbar. 5. Weitere Pflichtverletzungen, die unabhängig von der Falschberatung als selbstständige Handlung einen anderen Schaden verursacht hätten, sind dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere bezüglich des Vorwurfs der Klägerin, dass der Beklagte in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten falsch ausgesagt hätte. Diese unterstellte Pflichtverletzung hätte die ursprüngliche Falschberatung nicht aufgehoben mit der Folge, dass eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte. Die behauptete Falschaussage hätte die Pflichtverletzung durch Falschberatung nur verfestigt, nicht aber neu begründet (vgl. BGH a.a.O., Rn. 20) und damit wertungsmäßig keinen unabhängigen Schaden begründet. Überdies trifft es nicht zu, dass der Klägerin überhaupt erst durch die Aussage des Beklagten im Gerichtsverfahren ein Schaden entstanden wäre und andernfalls die Folgen des Disziplinarverfahrens vollständig hätten beseitigt werden können. Die von der Klägerin behauptete Beförderungssperre zum 01.01.2014 hat sich unabhängig von dem Ausgang des Verwaltungsrechtsstreits in jedem Fall durch Zeitablauf als Teilschaden verwirklicht. 6. Die weiteren Folgen des Disziplinarverfahrens und auch der behaupteten Falschaussage stellen sich bei wertender Betrachtung als adäquate Folge der ursprünglichen unterstellten Falschberatung dar. Es lag nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit, dass die B aufgrund des erheblichen Dienstvergehens der Klägerin die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis anstreben und der Beklagte aufgrund einer unterstellten Falschberatung in der Folge zu seinen Gunsten aussagen und eine Selbstbelastung vermeiden wollen würde. Ein derartiger Verlauf der Dinge lag eher nah als fern. 7. Von diesen Umständen hatte die Klägerin spätestens im Jahr 2016 Kenntnis aufgrund der Beratung durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten. Insbesondere hatte sie bei Zugrundelegung ihres Vortrags Kenntnis von den zur Pflichtverletzung behaupteten Tatsachen und sie wusste auch, dass insoweit eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2014 – IX ZR 245/12, NJW 2014, 993). Damit wäre es der Klägerin auch schon im Jahr 2016 möglich und zumutbar gewesen, den infolge des Disziplinarverfahrens erlittenen Schadens ebenfalls klageweise in Form einer Feststellungsklage geltend zu machen, auch wenn sie dessen Höhe noch nicht konkret beziffern konnte. Ihr zu erwartender Schaden hätte nicht nur auf einer Vermutung basiert, sondern wäre mit der drohenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bis hin zu abgestuften Maßnahmen oder jedenfalls der verpassten Gehaltssteigerung durch Beförderungssperre hinreichend konkret darzulegen gewesen. Damit lief die Verjährung der Ansprüche der Klägerin aufgrund des Grundsatzes der Schadenseinheit ab dem 31.12.2016 für sämtliche von der Klägerin dargelegten Folgen der behaupteten Falschberatung. Maßnahmen, die die Verjährung nach 2016 hätten hemmen können, sind nicht dargelegt. Die Erhebung der Klage erst im Jahr 2020 erfolgte nach Eintritt der Verjährung am 31.12.2019 und damit in verjährter Zeit. II. Die Nebenentscheidungen gehen auf §§ 91, 709 ZPO zurück. Der Streitwert wird auf 24.961,88 EUR festgesetzt.