Urteil
7 O 116/20
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2021:0806.7O116.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Das Corps AAA wurde am 00.00.0000 gestiftet und ist die älteste in A gegründete pflichtschlagende und farbentragende Studentenverbindung. Sie war bei Gründung inspiriert von der Gedankenwelt der französischen Aufklärung und des deutschen Idealismus. Im Mittelpunkt standen nicht politische Programme, sondern die Offenheit gegenüber Studenten aller Nationalitäten, Religionen und Konfessionen. Die Satzung sieht in § 2 Abs. 1 ein Toleranzprinzip vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzung des Beklagten wird auf Bl. 28 ff. d. GA. Bezug genommen. Der Kläger ist seit 1981 im Beklagten aktiv und seit 1989 philistriert, d.h. er gehört seitdem zu den sog. „Alten Herren“. Als solcher gehört er auch zum Altherren Convent (AHC). Der AHC gehört wiederum zum AHV (Altherrenverband). Für diesen gelten nach § 3 Abs. 1 lit c. außerdem die Satzungen und Statuten des Verbandes alter Corpusschaften (VAC). Der Kläger ist Rechtsanwalt und als Fachanwalt für Strafrecht tätig. Er war neben dem hiesigen Corps auch Mitglied des Corps BBB, bzw später Alter Herr im Verein CCC e.V.. Es gab bereits drei ehrengerichtliche Verfahren des hiesigen Beklagten gegen den Kläger. Ein erstes Verfahren wurde im März 2016 auf Antrag des Altherrenvorstandsvorsitzenden Dr. A eingeleitet. Hintergrund waren Vorwürfe aus dem Jahr 2001/2002, die mit offenen Briefen des Klägers und des weiteren Mitglieds des Beklagten Dr. B u.a. in den „(…)“ zu tun hatten sowie weitere Vorfälle in 2014 (Interview in der GG Zeitung vor dem Hintergrund der JJ Farbentafel) und 2015 (Einladung des damaligen Landesvorsitzenden der AfD NW durch den Kläger zum Festkommers des DDD, Profilbild mit Corpsbändern auf eigener Facebookseite, HH-Bericht über Machtkämpfe in der AfD, vorgeworfenes “Mitgliederouting“ in internen AfD-Forum), mit denen dem Kläger vorgeworfen wurde, seine -aus Sicht des Beklagten- rechte Gesinnung mit der Verbindung in der Öffentlichkeit zu verknüpfen und so gegen das nach der Satzung der Beklagten bestehende politische Neutralitätsgebot zu verstoßen. Am 00.00.0000 gab der Kläger eine Erklärung ab, in der er sich verpflichtete, die Burschenschaft in keinen parteipolitischen Zusammenhang zu stellen. Darin heißt es u. a. „Ich werde in Wort, Bild oder Schrift alles unterlassen, was unsere liebe KK und das Corpusstudententum als Ganzes (weil davon auch wieder KK betroffen wäre) in einem parteipolitischen Zusammenhang stellt oder stellen könnte. Ich werde sämtliche von mir beeinflussbaren Zusammenhänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich in sozialen Medien unverzüglich beseitigen. Ich werde alles in meiner Macht stehende unternehmen, dass solche Zusammenhänge auch von Dritten nicht mehr hergestellt werden können. Ich werde bei künftigen etc. (Presse- etc.) Fragen nach KK oder dem Corpusstudententum in politischen Zusammenhängen auf die politische Neutralität der Corps hinweisen (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten der NN vom 00.00.0000 wird auf Bl. 176 f. d. GA. verwiesen. Der Vorstand nahm daraufhin seinen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens zurück. Ein weiteres Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die Selbstverpflichtung (weiterhin Bilder auf Facebook im C-anzug, Diskussionen mit anderen Corpusschaften über sein Verhalten und das des Beklagten) im September 2016 endete mit einem schriftlichen Verweis (Anlage B8, Bl. 218 ff.). Ein drittes ehrengerichtliches Verfahren aus dem Jahr 2017 betraf ein Gänseessen vom 00.00.0000. Ein Mitglied einer anderen Burschenschaft begehrte die Löschung eines klägerischen Facebookposts, das sie beim Gänseessen zeigte, da dieser aufgrund der Zugehörigkeit des Klägers zur AfD und der Nutzung der Facebookseite des Klägers für dessen parteipolitischer Arbeit für die AfD fürchtete, mit rechten Gesinnungen in Verbindung gebracht zu werden. Der Kläger löschte den Post/das Bild nicht, sondern stellte die Sichtbarkeit desselben auf nur für verlinkte Freunde um. Außerdem war ein weiterer Facebookpost des Klägers vom 00.00.0000 Anlass für das Verfahren. In diesem Post attestierte er einem anderen Corpusstudenten eine „überraschende Auffassung“. Dieses ehrengerichtliche Verfahren endete damit, dass dem Kläger für drei Monate das Band entzogen wurde und er von allen corupusstudentischen Veranstaltungen ausgeschlossen wurde. Seit dem 00.00.0000 hat der Kläger einen Sitz für die AfD im sächsischen Landtag. Am 09.10.2019, dem höchsten jüdischen Feiertag Jom-Kippur, ereignete sich in D ein Attentat auf eine Synagoge, bei dem Ziel des Täters war, möglichst viele der zu diesem Zeitpunkt anwesenden 52 Gottesdienstbesucher zu töten, die Tat zu filmen und sie im Wege eines Live-Streams im Internet zu verbreiten. Der Täter scheiterte daran, die Türen zur Synagoge gewaltsam durch Schüsse zu öffnen und tötete daraufhin zwei außerhalb des Synagogengeländes befindliche Menschen deutscher Staatsangehörigkeit. Am 00.00.0000 20:39 Uhr postete der Kläger auf seiner Facebookseite, unter seinem Namen, mit dem Zusatz AfD auf rotem Hintergrund: „Was ist schlimmer, eine beschädigte Synagogentür oder zwei getötete Deutsche?“ Wegen der Ansicht des Posts wird auf Bl. 273 d. GA. Bezug genommen. Am nächsten Tag schrieb er zusätzlich in der Kommentarfunktion: „ Es liegt noch nicht einmal der Versuch eines Tötungsdelikts an den Besuchern des Gottesdienstes in der Synagoge vor. Es fehlt ein unmittelbares Ansetzen zur Tat. In strafrechtlicher Hinsicht verbleibt es bei einer Sachbeschädigung an der Tür (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren). Auf den Mord an den beiden Deutschen steht lebenslänglich“. Aufgrund der Anträge der Mitglieder Dr. B, Dr. A und F vom 00.00., 00.00. und 00.00.0000, wurde erneut ein ehrengerichtliches Verfahren gegen den Kläger eingeleitet, das neben anderen Gründen (u.a. eine Pressemitteilung des Klägers in der Facebookgruppe „EEE“ zum Landesbischoff G) v.a. die vorgenannten Posts zum Gegenstand hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anträge wird auf Bl. 235 ff. d. GA., Bezug genommen. Die Anträge wurden dem Kläger am 00.00.0000 gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 übermittelt und gingen ihm am 00.00.0000 zu. Am 00.00.0000 nahm der Kläger hierzu Stellung und führte u.a. aus, dass aufgrund der räumlichen Gegebenheiten -die betroffene Tür sei nur eine erste Tür, dahinter kämen 30 m und dann käme erst die eigentliche Synagogentür- er das unmittelbare Ansetzen habe diskutieren wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 73 ff. d. GA. Bezug genommen. Am 00.00.0000 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Kläger selbst war nicht erschienen, ließ sich aber durch ein anderes Corpusmitglied anwaltlich vertreten. Am selben Tag erging durch Beschluss ein ehrengerichtliches Urteil, das dem Kläger am 00.00.0000 mitgeteilt wurde und sich neben anderen Gründen u.a. auf den Post vom 00.00.0000 stützt. In Ziff. 4 heißt es dort: „Bei deiner Aussage zum Anschlag von MM hast du dich nicht im strafrechtlichen Raum, sondern als Politiker in der Öffentlichkeit geäußert. Deine Worte und dein Erklärungsversuch sind menschenverachtend und antisemitisch. Dies verträgt sich nicht mit dem Verhalten eines Corpusstudenten nach unseren Prinzipien.“ Mit diesem Urteil wurde der Kläger aus dem Beklagten ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 79 d. GA. Bezug genommen. Der Kläger meint der Ausschluss sei rechtswidrig. Er behauptet, er habe mit seinem Post nur Kritik an der Medienberichterstattung führen und außerdem einen rechtlichen Diskurs einleiten wollen. Er habe die juristische Seite des Vorgangs darstellen, insbesondere das unmittelbare Ansetzen i.S.d. § 22 StGB diskutieren wollen. Er behauptet, im Zeitpunkt des Posts vom 00.00.0000 keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass der Täter der Attentate von D einen Sprengkörper in das Gelände der Synagoge geworfen habe, sowie von dessen Äußerungen “jetzt zünden wir sie an“. Seine Posts vom 00. und 00.00.0000 seien auch nicht antisemitisch, er habe diese insbesondere nicht antisemitisch gemeint. Er meint, er könne sich auf das Toleranzprinzip berufen, das auch seine politische Meinungsfreiheit schütze. Außerdem sei die Begründung des ehrengerichtlichen Urteils zu unkonkret und ihm die Vorwürfe nicht konkret benannt worden. Er meint, aus § 19 Abs. 1 der Konstitution ergebe sich ein Aufnahmeanspruch, daher prüfe das Gericht die vereinsrechtlichen Normen vollständig und unterläge keinem beschränkten Prüfungsmaßstab. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass seine Mitgliedschaft durch den Beschluss des Ehrengerichts der E A vom 00.00.0000, ihn aus dem Beklagten auszuschließen, nicht beendet worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass seine Mitgliedschaft durch den Beschluss des Ehrengerichts der E A vom 00.00.0000 nicht beendet worden ist. Vielmehr ist die Mitgliedschaft des Klägers wirksam durch das ehrengerichtliche Urteil vom 00.00.0000 gemäß der §§ 38 g i.V.m. § 21 der Satzung des Beklagten beendet und der Kläger wirksam aus dem Beklagten ausgeschlossen worden. Gemäß § 21 lit. e der Satzung verliert die Mitgliedschaft u.a. ein Mitglied des Corps durch ein Urteil des Ehrengerichts, wonach es aus dem Corps ausgeschlossen wird (§ 38 g). Nach § 38 lit g. der Satzung kann das Ehrengericht entscheiden, dass der Beschuldigte aus dem Corps ausgeschlossen wird; in diesem Fall ist eine Wiederverleihung der Corpuszugehörigkeit nicht mehr möglich. Vorliegend ist der Kläger mit ehrengerichtlichen Urteil vom 00.00.0000 aus dem Beklagten ausgeschlossen worden und hat seine Mitgliedschaft dadurch verloren. In Bezug auf den Maßstab zur gerichtlichen Überprüfung eines Beschlusses über einen Vereinsausschluss wird danach differenziert, ob der Ausschluss auf Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung als Strafe verhängt worden ist oder auf der Befugnis der Beklagten beruht, Mitglieder aus wichtigem Grund auszuschließen (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.09.2018, Az.: 4 U 234/17, zitiert nach juris, m.w.N.). Während sich die die gerichtliche Kontrolle eines strafweise verhängten Ausschlusses inhaltlich grundsätzlich auf die Prüfung der Gesetzeswidrigkeit, groben Unbilligkeit oder Willkür des auf die Satzung gestützten Ausschlussgrundes beschränkt, unterliegt der Ausschluss aus wichtigem Grund der vollständigen gerichtlichen Überprüfung (OLG Frankfurt a.a.O.). Darüber hinaus kann der Ausschluss aus einem Verein, der als Monopolverband oder Vereinigung mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich einem Aufnahmezwang unterliegt, auch in Bezug auf die Subsumtion unter eine Strafnorm der Satzung gerichtlich in vollem Umfang überprüft werden, da bei der gerichtlichen Überprüfung für die Nichtaufnahme eines Mitglieds und für dessen Ausschluss keine unterschiedlichen Grundsätze gelten können (OLG Frankfurt a.a.O.). Vorliegend kann dahinstehen, ob der Ausschluss des Klägers aufgrund der §§ 21 lit. e, 38 lit g der Satzung als Strafe oder aus wichtigem Grund erfolgt ist. Insbesondere kann auch dahinstehen, ob § 19 Abs. 1 der Satzung einen Aufnahmezwang beinhaltet, auch wenn dafür nicht viel spricht. Denn vorliegend hält der Ausschluss des Klägers auch der vollständigen gerichtlichen Überprüfung bei Ausschluss aus wichtigem Grund und dem damit einhergehenden weiteren Überprüfungsumfang stand. Bei weitem Prüfungsumfang unterliegen die Tatsachenermittlung und die formelle Rechtmäßigkeit der vollen Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte (OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2001, Az.: 8 U 139/00, zitiert nach juris, unter Verweis auf BGH, NJW 1984, 918, NJW 1997, 3368; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 251 (252); Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 16. Auflage, N 1997, Rdn. 112; Reichert/van Look (van Look), Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 7. Auflage, O, Rdn. 1803ff.). Der gerichtlichen Überprüfung entzieht sich nur die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung führt zur Unwirksamkeit der Maßnahme (OLG Hamm a.a.O. unter Bezugnahme auf BGHZ 47, 381, 386). Diesen Prüfungskriterien hält der Beschluss vom 00.00.0000 stand. Die ehrengerichtliche Entscheidung vom 00.00.0000 erging formell rechtmäßig. Das Ehrengericht war nach § 36 der Satzung das zuständige Organ und wurde gemäß § 37 Abs. 1 der Satzung auf Antrag von Mitgliedern das AHV tätig. Der Kläger wurde auch ordnungsgemäß geladen, insbesondere wurde die zweiwöchige Ladungsfrist des § 37 Abs. 7 der Satzung gewahrt. Die Ladung vom 00.00.0000 nebst Anträgen ging ihm am 00.00.0000 zu, Fristablauf war daher der 00.00.0000. Tatsächlich fand die Verhandlung am 00.00.0000 statt. Der Kläger war auch durch ein anderes Corpusmitglied anwaltlich im Termin vertreten. Soweit der Kläger meint, ihm seien die Ausschlussgründe nicht hinreichend konkret benannt worden, auch seien die Mitglieder des Ehrengerichts daher nicht im Klaren gewesen, über welche Vorwürfe sie abstimmten, geht dies fehl. In den Anträgen vom 00.00., 00.00. und 00.00.0000 sind die Vorwürfe gegen den Kläger klar beschrieben. Insbesondere sind die beiden Facebookposts vom 00. und 00.00.0000 und die Pressemitteilung bzgl. des Landesbischoffs G des Klägers wörtlich wiedergegeben, bzw. die Pressemitteilung als Kopie beigefügt. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 00.00.0000, das er eigens als Anlage zur Klageschrift eingereicht hat, zu jedem der Vorwürfe, gegliedert nach den Anträgen der Mitglieder einzeln und dezidiert auf sechs Seiten Stellung genommen. Dies verdeutlicht, dass die Vorwürfe ihm gegenüber hinreichend konkret bezeichnet waren. Anderenfalls wäre eine derart gegliederte und ausführliche Stellungnahme des Klägers nicht möglich gewesen. In Bezug auf die Posts vom 00. und 00.00.0000 hat er damals insbesondere ausgeführt, dass sich die Besucher des Gottesdienstes nicht hinter der Tür befunden hätten, auf die geschossen worden sei, sondern auf eine weitere, in über 30 Metern Entfernung befindliche. Insofern habe ihn die bei Facebook geführte Diskussion zum unmittelbaren Ansetzen zur Tat im Sinne des § 22 StGB überrascht. Seiner Meinung nach sei daher die Annahme von Todesangst der Gottesdienstbesucher, wie im Antrag von B beschrieben, völlig fernliegend. Im Folgenden hat sich der Kläger insbesondere auch gegen den Vorwurf des Antisemitismus‘ verteidigt. Den Mitgliedern des Ehrengerichts war daher die Sicht des Klägers neben den gegen ihn gerichteten Vorwürfen ebenfalls bekannt. Die Urteilsgründe in den Ziff. 1 bis 4 des Beschlusses vom 00.00.0000 sind daher nicht losgelöst zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund des ehrengerichtlichen Verfahrens, der dies einleitenden Anträge und der Stellungnahme des Klägers. Sie sind insoweit ebenfalls hinreichend konkret. Unabhängig davon ist insbesondere die Ziff. 4 des Beschlusses vom 00.00.0000 hinreichend konkret. Soweit es dort heißt „Bei deiner Aussage zum Anschlag von MM“ ist dies nicht zu beanstanden. Denn die klägerische Aussage war -wie erwähnt- in den Anträgen zum ehrengerichtlichen Verfahren wörtlich wiedergegeben, sodass dem Kläger, wie sich auch aus seiner Stellungnahme ergibt, bekannt war, dass damit seine Posts vom 00. und 00.00.0000 auf Facebook gemeint waren. Weiter heißt es dort „hast du dich nicht im strafrechtlichen Raum, sondern als Politiker in der Öffentlichkeit geäußert. Deine Worte und dein Erklärungsversuch sind menschenverachtend und antisemitisch. Dies verträgt sich nicht mit dem Verhalten eines Corpusstudenten nach unseren Prinzipien.“ Ob die darin enthaltenen Wertungen des Beklagten zutreffend sind, ist insoweit ohne Belang, da in formeller Hinsicht jedenfalls hinreichend deutlich wird, was der Ausschlussgrund in Ziff. 4 meint. Darüber hinaus zeigt die Formulierung „dein Erklärungsversuch“ erneut, dass den Ehrengerichtsmitgliedern auch die Stellungnahme des Klägers bekannt war und sich diese, anders als der Kläger meint, nicht im Unklaren (über was konkret?) befanden. Der Ausschließungsbeschluss ist auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Es schadet dabei nicht, wenn die Satzung -was vorliegend der Fall sein dürfte- nicht näher regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied ausgeschlossen werden kann. Nach den allgemeinen Grundsätzen ist ein Ausschluss rechtmäßig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Vereinsmitgliedschaft ist ein Dauerschuldverhältnis. Aus § 242 BGB ist insoweit der Grundsatz zu entwickeln, dass Dauerrechtsverhältnisse aus wichtigem Grund stets vorzeitig beendet werden können. Dieser Grundsatz ist auch im Vereinsrecht anzuwenden (OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2001, Az.: 8 U 139/00, zitiert nach juris unter Verweis auf OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 1276; LG Wiesbaden, SpuRt 1996, 64). In materiell-rechtlicher Hinsicht kann vom Gericht auf Tatbestandsebene unbeschränkt nachgeprüft werden, ob ein wichtiger Grund gegeben ist (OLG Hamm a.a.O. m.w.N.). Hinsichtlich der Bestimmung und der näheren Ausgestaltung des Vereinszwecks selbst ist der Beklagte durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützt, sodass das Gericht im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Vereinsautonomie nicht seine Auffassungen an die Stelle des Vereins setzen kann (OLG Hamm a.a.O.).Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn dem Verein der Fortbestand der Mitgliedschaft unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist. Aus der allgemeinen Pflicht, den Vereinszweck zu fördern, ergibt sich auch die Pflicht, zweckstörende Handlungen zu unterlassen. Es ist jedes Verhalten zu unterlassen, das den Vereinszweck schädigt oder das Ansehen des Vereins beeinträchtigt (OLG Hamm a.a.O.). Diese allgemeinen Grundsätze finden vorliegend auch ihre Ausgestaltung in der Satzung. Gemäß § 6 Abs . 3 lit a und c.) der Satzung haben alle Mitglieder für die Grundsätze des Corps einzutreten. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung gehört zu diesen ein Toleranzprinzip. So heißt es dort: Mit Achtung auf die Stifter des Bundes zurückblickend und mit ganzem Herzen seine Freunde umfassend, die des Lebens Blütezeit miteinander teilen oder geteilt haben, halten die C freiwillige Unterwerfung unter die Gebote des Corps und der Ehre für den besten Weg, charakterfeste, tatkräftige, verantwortungsbewußte Männer heranzubilden und mit ihnen auf Lebenszeit in aufrichtiger Freundschaft verbunden zu bleiben. Freiheit in politischer, wissenschaftlicher und religiöser Beziehung bewahre sie dabei vor Einseitigkeit. Die Liebe zum Vaterland und die Bereitschaft, sich jederzeit für die Freiheit einzusetzen, bestimme ihr handeln. Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein wichtiger Grund zum Ausschluss des Klägers vor. Dieser kann allein auf Ziff. 4 des Beschlusses vom 00.00.0000 gestützt werden. Insoweit berechtigen (allein) die Facebookposts des Klägers vom 00. und 00.00.0000 den Beklagten zum Ausschluss des Klägers. Auf das Vorliegen weiterer Gründe kommt es daher nicht an. Die vom Kläger am 00.00.0000 gepostete Frage „Was ist schlimmer, eine beschädigte Synagogentür oder zwei getötete Deutsche?“ ist nach dem Verständnis des objektiven Empfängerhorizonts jedenfalls dazu geeignet, antisemitisch zu wirken. Darauf, ob der Kläger dies auch so gemeint und subjektiv bewusst darauf abgezielt hat, kommt es nicht an. Dadurch, dass der Kläger die Frage in seiner Eigenschaft als AfD-Mitglied veröffentlicht hat (neben seinem Namen, befindet sich der Zusatz AfD), hat er objektiv betrachtet, aufgrund der gleichzeitig bestehenden Eigenschaft als Corpmitglied, einen Zusammenhang zwischen parteipolitischen Interessen und dem Beklagten geschaffen. Der Post vom 00.00.0000 sowie der weitere vom 00.00.0000 sind aufgrund möglicher antisemitischer Wirkungen wiederum objektiv geeignet, den Beklagten in seinem Ansehen in der Öffentlichkeit zu schädigen. Es kann dabei abermals dahinstehen, ob der Kläger dies beabsichtigt hat. Zwar handelt es sich bei den Formulierungen „zwei getötete Deutsche“ und „Synagogentür“ um die Wiedergabe wahrer Tatsachen, dennoch verkürzt der Kläger den dem Post zu Grunde liegenden Sachverhalt in entscheidenden Punkten. Die von ihm formulierte Frage ist, wie er selbst in der Replik einräumt, provokant. Die verkürzte Darstellung des Sachverhalts trägt jedoch gerade dazu bei, den Eindruck einer antisemitischen Äußerung zu erwecken. Beide Kommentare des Klägers sind vor dem Hintergrund des am 00.00.0000 erfolgten Attentats auf die Synagoge in D erfolgt und auch in diesem Zusammenhang zu sehen. Das Attentat ereignete sich an dem höchsten jüdischen Feiertag Jom-Kippur. Ziel des Täters war es, möglichst viele Gottesdienstbesucher zu töten. Der Täter filmte sich während der Tat in einem Livestream, in dem auch seine rassistische, antisemitische Motivation zum Ausdruck kam und daher bereits am Tattag zu Tage trat. Der Täter scheiterte daran, die Türen zur Synagoge gewaltsam zu öffnen und tötete daraufhin zwei Menschen deutscher Staatsangehörigkeit. Die Nennung der Nationalität der Opfer in einem Post einen Tag nach der Tat und dem Gegensatz der Synagogentür, führt gerade zu der grammatikalisch unnötigen Differenzierung zwischen Synagogen tür und deutschen Menschenleben. Die rhetorische Frage, was schwerer wiegt, der Tod zweier Menschen oder eine beschädigte Tür bedürfte an sich keiner Gegenüberstellung von Nationalitäten und Religionszugehörigkeiten. Durch die Verkürzung des Sachverhalts und die Gegenüberstellung von „Synagogentür “ und „ zwei getöteten Deutschen “ und das Verschweigen der Absicht des Täters, eine Vielzahl von Menschen jüdischen Glaubens aus rassistischen Gründen zu täten sowie des Umstandes, dass auch die in der Synagoge zur Tatzeit anwesenden Menschen Opfer der Tat waren, eignet sich der Post dazu zu suggerieren, das Leben zweier Deutscher sei wichtiger als das Leben (mehrerer) jüdischer Mitmenschen, die Ziel des Anschlags des Täters waren. Die vom Kläger angeführte Kritik an einer von ihm schon nicht substantiiert dargelegten medialen Berichterstattung kommt in seinem Post nicht zum Ausdruck. Ein Bezug zu dieser wird an keiner Stelle der knappen Frage hergestellt. Die Frage wurde losgelöst von jedem Kontext formuliert und seitens des Klägers aufgeworfen. Entscheidend kommt vorliegend hinzu, dass der Kläger durch den Beklagten bereits mehrfach vorgewarnt war. Ihm ist in drei vorangegangenen ehrengerichtlichen Verfahren vor Augen geführt worden, dass der Beklagte Wert darauf legt, dass politische Aktivitäten jedweder Art und das Corpusstudententum -dem Toleranz- und Neutralitätsprinzip des Beklagten folgend- nicht miteinander vermischt werden sollen und gerade in der Öffentlichkeit von den Corpusmitgliedern parteipolitische Zurückhaltung gefordert wird. Bereits in den ersten beiden ehrengerichtlichen Verfahren wurde angemahnt, dass er ein Profilbild mit Corpsbändern und Bilder von sich im C-anzug auf seinem Facebookprofil veröffentlicht hatte. U.a. war aufgrund dessen seine Corpusmitgliedschaft bereits öffentlich bekannt gemacht. Schon in dem ersten ehrengerichtlichen Verfahren hatte sich der Kläger zudem dazu verpflichtet „in Wort, Bild oder Schrift alles (zu) unterlassen, was unsere liebe KK und das Corpusstudententum als Ganzes (weil davon auch wieder KK betroffen wäre) in einem parteipolitischen Zusammenhang stellt oder stellen könnte. Ich werde sämtliche von mir beeinflussbaren Zusammenhänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich in sozialen Medien unverzüglich beseitigen. Ich werde alles in meiner Macht stehende unternehmen, dass solche Zusammenhänge auch von Dritten nicht mehr hergestellt werden können. Ich werde bei künftigen etc. (Presse- etc.) Fragen nach KK oder dem Corpusstudententum in politischen Zusammenhängen auf die politische Neutralität der Corps hinweisen (…).“ Die gewünschte Zurückhaltung hat er indes nicht gezeigt. Sondern wie er selbst einräumt, provoziert. Der Umstand, dass der Text auf rotem Grund veröffentlicht wurde unterstreicht, die Provokation, da so eine deutliche Hervorhebung auch im Schriftbild erfolgt. Er ist so leichter sichtbar und wird so eher wahrgenommen und kommentiert. Hinzu kommt, dass der Beklagte als Studentenverbindung, im Vergleich zu anderen Vereinen, häufiger dem Vorurteil ausgesetzt ist, sie stünden antidemokratischen, rassistischen oder antisemitischen Positionen nahe, sodass der Beklagte, seinen in der Satzung festgehaltenen Werten folgend, ein besonders schützenwertes Interesse daran hat, in der Öffentlichkeit eben nicht mit den vom Kläger provozierten Diskussionen in Verbindung gebracht zu werden. Zwar hat der Kläger mit den Posts vom 00. und 00.00.0000 keinen unmittelbaren Bezug zum Beklagten hergestellt. Wie erwähnt hatte der Kläger seine Zugehörigkeit zum Beklagten aber bereits zuvor auf seiner Facebookseite, die er auch für parteipolitische Zwecke nutzt, öffentlich bekannt gemacht. Eben dies war bereits Gegenstand zweier vorangegangener ehrengerichtlicher Verfahren. Die Verbindung zum Beklagten war daher bereits hergestellt. Sowohl dies wie auch das zu erwartende antisemitische Verständnis seines Posts waren dem Kläger, der als Rechtsanwalt und Politiker mit dem Umgang des Wortes vertraut ist, erkennbar. Letztlich folgt dies auch aus seiner eigenen Einschätzung, er habe provokant und zugespitzt formuliert. Denn der von ihm behauptete Kerngehalt seiner Aussage, Mord sei schlimmer als Sachbeschädigung, ist eine Banalität, die zur Provokation offensichtlich nicht geeignet ist. Diese ergibt sich erst aus der oben beschriebenen Gegenüberstellung des „deutschen“ und „jüdischen“ sowie der beschriebenen Verkürzung des Sachverhalts. Die weitere Formulierung in der Kommentarfunktion vom Folgetag „Es liegt noch nicht einmal der Versuch eines Tötungsdelikts an den Besuchern des Gottesdienstes in der Synagoge vor. Es fehlt ein unmittelbares Ansetzen zur Tat. In strafrechtlicher Hinsicht verbleibt es bei einer Sachbeschädigung an der Tür (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren). Auf den Mord an den beiden Deutschen steht lebenslänglich“ verstärkt die bei objektiver Wertung mögliche Einordnung der Äußerung(en) als antisemitisch nur. Auch hieraus ergibt sich keine Kritik an der medialen Berichterstattung. Durch die erneute sprachliche Verknappung des Sachverhalts fehlen die Tatsachengrundlagen für einen ernsthaften sachlichen Diskurs. Insbesondere sind die klägerischen Ausführungen zu den örtlichen Gegebenheiten (30 Meter bis zur zweiten Tür), die die Grundlage für seine damalige Bewertung als fehlendendes unmittelbares Ansetzen zur Tat bildeten, nicht in dem Post enthalten. Vielmehr wird erneut in Frage gestellt, dass die in der Synagoge anwesenden Menschen Opfer einer Tat waren, sodass der Eindruck entsteht, dass der Kläger Menschen jüdischen Glaubens selbst bei bestehender deutscher Staatsangehörigkeit nicht als Deutsche akzeptiert und Menschen jüdischen Glaubens gegenüber Deutschen als nicht gleichwertig ansieht. Es kann sodann dahinstehen, ob die vom Kläger getätigten Äußerungen trotz der darin enthaltenen (wahren) Tatsachen aufgrund der rhetorischen Einkleidung als Meinungsäußerungen anzusehen und daher von dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich erfasst wären. Denn gegenüber des Beklagten wäre er aufgrund der oben aufgezeigten allgemeinen Grundsätze und dem in der Satzung des Beklagten verankerten Toleranzprinzip zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Corps verpflichtet. Seine Meinungsfreiheit fände daher dort seine Grenzen. Darauf war er, wie erwähnt, nicht zuletzt durch die abgegebene Selbstverpflichtung zuvor hingewiesen. Welche Maßnahme der Beklagte sodann wählt, wenn er einen wichtigen Grund annimmt, fällt aufgrund der nach Art. 9 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützten Vereinsautonomie in sein Ermessen (OLG Hamm a.a.O.). Dass die Entscheidung von sachfremden Motiven bestimmt gewesen ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit der Kläger -ohne, dass dies im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten wurde- ausgeführt hat, das ehrengerichtliche Urteil sei unwirksam, weil er für zwei von vier Gründen bereits zuvor abgemahnt worden sei, verfängt dies nicht. Zwar wurden dem Kläger bereits zuvor auch Verstöße gegen das Neutralitätsgebot vorgeworfen, allerdings lag diesen und insbesondere den ehrengerichtlichen Verfahren andere Sachverhalte als dem letzten ehrengerichtlichen Verfahren, das zu dem Urteil führte, zu Grunde. Keines der drei vorangegangenen Verfahren betraf Sachverhalte aus dem letzten ehrengerichtlichen Verfahren. Das erste Verfahren im März 0000 betraf Vorwürfe aus dem Jahr 0000/0000 die mit offenen Briefen des Klägers und des weiteren Mitglieds des Beklagten Dr. B u.a. in den „(…)“ zu tun hatten. Sowie weitere Vorfälle in 0000 (Interview in der KK Zeitung vor dem Hintergrund der JJ Farbentafel) und 0000 (Einladung des damaligen Landesvorsitzenden der AfD NW durch den Kläger zum Festkommers des DDD, Profilbild mit Corpsbändern auf eigener Facebookseite, HH-Bericht über Machtkämpfe in der AfD, vorgeworfenes “Mitgliederouting“ in internen AfD-Forum). Ein weiteres Verfahren wurde wegen eines Verstoßes gegen die Selbstverpflichtung (weiterhin Bilder auf Facebook im C-anzug, Diskussionen mit anderen Corpusschaften über sein Verhalten und das des Beklagten) im September 0000 geführt. Das dritte ehrengerichtliche Verfahren aus dem Jahr 0000 betraf ein Gänseessen vom 00.00.0000 bei dem ein Mitglied einer anderen Verbindung die Löschung eines klägerischen Facebookposts begehrte, das sie beim Gänseessen zeigte, da dieser aufgrund der Zugehörigkeit des Klägers zur AfD fürchtete, mit rechten Gesinnungen in Verbindung gebracht zu werden. Der Kläger löschte den Post/das Bild nicht, sondern stellte die Sichtbarkeit desselben auf nur für verlinkte Freunde um. Außerdem war ein weiterer Facebookpost des Klägers vom 00.00.0000 Anlass für das Verfahren. In diesem Post attestierte er einem anderen Corpusstudenten eine „ überraschende Auffassung “. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .