Beschluss
27 Qs 13/20
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2021:0825.27QS13.20.00
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Tenor
beschlossen:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25.08.2020 gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.08.2020 - Az 50 Gs 916/20 - wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e:
Entscheidungsgründe
beschlossen: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25.08.2020 gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.08.2020 - Az 50 Gs 916/20 - wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e: G r ü n d e: I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.08.2020, der im Rahmen eines kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die Beschwerdeführerin erlassen wurde. Das Bundeskartellamt führt gegen mehrere Tiefbauunternehmen, u.a. die Beschwerdeführerin, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender horizontaler Absprachen bei der Vergabe von Bauaufträgen für Tiefbauleistungen im Großraum A. Kern des Vorwurfs des Bundeskartellamtes ist, dass sich zahlreiche Tiefbauunternehmen zu zwei Kartellkreisen zusammengeschlossen haben sollen, in denen wettbewerbswidrige Absprachen zu Lasten der A Wasserbetriebe Anstalt des öffentlichen Rechts (im Folgenden AWB) bzw. der C AG und der A GmbH (im Folgenden zusammenfassend: C-Unternehmen) getroffen worden sein sollen. Im Einzelnen wirft das Bundeskartellamt den Bauunternehmen folgendes kartellrechtswidrige Verhalten vor: Es seien Absprachen über freihändige sowie öffentliche Ausschreibungen der AWB sowohl hinsichtlich der Reihenfolge der Bieter als auch der Höhe der jeweiligen Angebote getroffen worden. Von den Absprachen seien sowohl Rahmenverträge als auch seitens der AWB initiierte Einzelprojekte im Bereich des Kanalbaus betroffen gewesen. Die Absprachen seien ganz überwiegend bei persönlichen multilateralen Treffen erfolgt, an denen auch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin teilgenommen hätten. Den Organisatoren des Kartellkreises seien regelmäßig vorab die Modalitäten der Angebotsabgabe bekannt gewesen. Die persönlichen Treffen seien von einem Moderator geleitet worden, bei welchem es sich überwiegend um D, einem vormaligen Prokuristen der E GmbH & Co. KG Zweigniederlassung A gehandelt habe. Der Moderator habe über umfängliches Insiderwissen der AWB verfügt, auf dessen Grundlage dann eine Abstimmung im Ausschreibungsprozess (insbesondere Rangfolge und Höhe der Angebote) habe erfolgen können. Die Kartellabsprachen hätten sich zumindest auf einen Zeitraum von 2002 bis Ende August 2017 erstreckt. Ferner habe es seit dem Jahr 2012 kartellrechtswidrige Absprachen zahlreicher Bauunternehmen zu Lasten der C-Unternehmen im Großraum A gegeben; die beteiligten Unternehmen seien teilweise mit denjenigen identisch, die Absprachen zu Lasten der AWB getroffen hätten. Betroffen seien seitens der C-Unternehmen ausgeschriebene Erdbau- und Rohrleitungsbauleistungen gewesen. Entsprechend der Ausschreibungspraxis der C-Unternehmen, die Erdbau- und Rohrleitungsbauleistungen in verschiedenen Losen auszuschreiben, hätten sich insgesamt vier unterschiedliche Kartellkreise gebildet. Da – im Unterschied zu dem Kartellkreis zum Nachteil der AWB – kein Insiderwissen zur Verfügung gestanden habe, sei es bei den kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen insbesondere darum gegangen, die an der jeweiligen Ausschreibung beteiligten Unternehmen zu ermitteln und das weitere Verhalten im Rahmen der Ausschreibung zu besprechen. Die Kontakte seien überwiegend bilateral gewesen. Die Beschwerdeführerin sei an den Kartellkreisen zu Lasten der AWB sowie der C-Unternehmen beteiligt gewesen. Dieser Vorwurf kartellrechtswidrigen Verhaltens beruht auf dem folgenden Ermittlungsverlauf: Im August 2015 wandte sich ein anonymer Hinweisgeber an den Vertrauensanwalt der Berliner Justiz und zeigte diesem an, dass F, der damalige Einkaufsleiter der AWB, mit einem Kartell aus Tiefbauunternehmen wöchentlich die Vergabe von Tiefbauaufträgen abspreche. Der Hinweisgeber nannte als Kartellteilnehmer neben weiteren Unternehmen die Beschwerdeführerin („dort Herr G“). Der Hinweisgeber bezeichnete auch mehrere konkrete Bauprojekte, die von den Absprachen betroffen seien. Der Vertrauensanwalt der Berliner Justiz leitete diese Informationen am selben Tag an die Generalstaatsanwaltschaft in Berlin weiter. Die Staatsanwaltschaft Berlin leitete daraufhin Ermittlungen ein, in die die AWB eingebunden wurde. Nach internen Ermittlungen der AWB, insbesondere der Überprüfung der Vergabe der benannten Bauprojekte durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, konnte der Verdacht auf ein bestehendes Kartell zunächst nicht bestätigt werden. Mit Schreiben vom 19.01.2017 zeigten sodann die C-Unternehmen kartellrechtswidrige Absprachen von Tiefbauunternehmen zu ihrem Nachteil an. Die C-Unternehmen hatten eine synchrone Entwicklung bei Verhandlungsangeboten und hiermit einhergehende nicht plausible Kostensteigerungen festgestellt. Die auf Nachfrage von einzelnen Anbietern als Begründung angegebenen Kostensteigerungen wurden durch die C-Unternehmen im Rahmen einer Preisstrukturanalyse widerlegt. Ferner hatten die C-Unternehmen eine Gleichartigkeit des Preisanstiegs in einzelnen Segmenten festgestellt. Außerdem hatte sich im November 2016 eine anonyme Hinweisperson bei den Vattenfall-Unternehmen gemeldet, die von einer vollständigen Abstimmung der am Vergabeprozess beteiligten Firmen berichtete. Daraufhin ließ das Bundeskartellamt zwei Screeningverfahren zur Plausibilisierung von Absprachemustern im Bieterverfahren durchführen. Diese bestätigten Auffälligkeiten und verhärteten den Kartellverdacht. Das Bundeskartellamt führte deshalb ab Mitte 2017 Ermittlungsverfahren gegen zwölf Tiefbauunternehmen sowie die H und I e.V. Hinsichtlich des Verdachts der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) betreffend 13 natürliche Personen gab das Bundeskartellamt das Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 28.07.2017 an die Staatsanwaltschaft Berlin ab. Das Amtsgericht Bonn erließ am 08.08.2017 auf Antrag des Bundeskartellamtes Durchsuchungsbeschlüsse betreffend Unternehmen und natürliche Personen, darunter auch die Beschwerdeführerin (Az. 50 Gs 1219/17). Die Durchsuchung bei der Beschwerdeführerin wurde, wie auch die meisten übrigen Durchsuchungen, am 29.08.2017 vollzogen. Hierbei wurden IT-Asservate als physikalische oder logische Kopien vorläufig sichergestellt. Am 31.08.2017 setzte die J Stiftung & Co. KG, deren Geschäftsräumlichkeiten als Kartellverdächtige im Zuge des Ermittlungsverfahrens ebenfalls durchsucht worden waren, einen Marker nach der Bonusregelung. Im Rahmen der sich hieran anschließenden Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt setzten die Bevollmächtigten der J Stiftung & Co. KG bei einem Telefonat am 22.09.2017 mit dem Bundeskartellamt einen weiteren Marker betreffend Kartellabsprachen zu Lasten der AWB. Mit Schreiben vom 26.10.2017 stellte die J Stiftung & Co. KG einen Bonusantrag unter ausführlicher Darlegung der tatsächlichen Gegebenheiten der Kartellkreise zum Nachteil von AWB bzw. den C-Unternehmen. Laut den Ausführungen der J Stiftung & Co. KG war die Beschwerdeführerin und für sie handelnd der (damalige) Geschäftsführer G an beiden Kartellkreisen beteiligt. Es folgten u.a. Vernehmungen von Mitarbeitern der J Stiftung & Co. KG. Infolge des Bonusantrags wurden weitere Durchsuchungsbeschlüsse antragsgemäß erlassen und vollzogen. Insgesamt durchsuchte das Bundeskartellamt im Zuge des Ermittlungsverfahrens 24 Objekte. Hierbei wurde ein Datenbestand von ca. 56 Mio. Elementen (ca. 4,85 Gigabyte) vorläufig sichergestellt. Der bei der Beschwerdeführerin auf deren Server gefundene und vorläufig sichergestellte IT-Datenbestand wurde seitens des Bundeskartellamtes auf potentiell beweiserhebliche Daten durchgesehen. Dies erfolgte mit Hilfe einer computergestützten Suchumgebung anhand von Suchbegriffen, die auf einer 34-seitigen Liste niedergelegt sind. Die Suchbegriffe dienten zunächst dem Ausschluss nicht beweisrelevanter Daten (etwa durch die Begriffe amazon, Bewerbung, booking.com, ebay, FeWo, holidaycheck, rotary, Sport, Urlaub usw.). In einem zweiten Schritt wurde sodann der reduzierte Datenbestand auf seine potentielle Beweisrelevanz hin untersucht. Dies erfolgte im Wesentlichen mithilfe der Verwendung von Suchbegriffen, die nach dem damaligen Ermittlungsergebnis an den Kartellkreisen beteiligten Personen oder von den Kartellabsprachen betroffenen Projekten der AWB und der Cl-Unternehmen zuzuordnen waren. Hierbei handelt es sich etwa um Namen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern mutmaßlich kartellbeteiligter Unternehmen, Verbände und Personen, einschließlich verschiedener (auch abgekürzter) Schreibweisen. Von ursprünglich 143.170 vorläufig sichergestellten Elementen wurden hierdurch 585 Elemente herausgefiltert. Die herausgefilterten Daten wurden kopiert und der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.04.2020 übersandt. Mit Schreiben vom 18.05.2020 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundeskartellamt mit, dass ihrerseits die Frage der Beschlagnahmefähigkeit der IT-Daten nicht ohne Kenntnis des bisherigen Ermittlungsergebnisses erfolgen könne und beantragte, insoweit Akteneinsicht zu gewähren, als sich aus den Akten die Grundlage für eine Beurteilung der Verdachtslage und der möglichen Beweisrelevanz der Dateien ergebe.Diesen Antrag lehnte das Bundeskartellamt mit Schreiben vom 01.07.2020 wegen einer Gefährdung des Untersuchungszwecks ab. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat das Bundeskartellamt bei dem Amtsgericht Bonn die Beschlagnahme der bei der Beschwerdeführerin aufgefundenen IT-Daten, die als potentiell beweiserheblich auf einer CD-ROM gespeichert wurden, beantragt. Zur Begründung hat das Bundeskartellamt ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einer Beteiligung an den beiden Kartellkreisen hinreichend verdächtig sei. Den zu beschlagnahmenden Daten komme eine potentielle Beweisbedeutung zu. Es sei eine Filterung des Datenmaterials anhand von Suchbegriffen erfolgt, die einen unmittelbaren Bezug zum Tatvorwurf aufwiesen. Der Beschwerdeführerin sei zudem vor einer Entscheidung des Amtsgerichts über die Beschlagnahme keine Akteneinsicht zu gewähren. Es handele sich bei der Sicherstellung des Datenbestandes nicht um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff wie etwa bei der Art. 13 GG berührenden Durchsuchungsanordnung. Mit Schriftsatz vom 06.08.2020 hat die Beschwerdeführerin bei dem Amtsgericht Bonn beantragt, die Entscheidung über die Beschlagnahme bis zur Gewährung von Akteneinsicht zurückzustellen. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 10.08.2020 hat das Amtsgericht Bonn die Beschlagnahme antragsgemäß angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die potentielle Beweisrelevanz der zu beschlagnahmenden Daten zu bejahen sei. Bei verständiger Betrachtung im Kontext des Verfahrens seien die eingesetzten Suchbegriffe und Filter geeignet, auf Dokumente mit potentieller Beweisrelevanz hinzudeuten. Dass der Beschwerdeführerin bislang wegen der Gefährdung des Untersuchungszwecks keine umfassende Akteneinsicht gewährt worden sei, stehe der Beschlagnahmeanordnung nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin könne anhand der ausgesonderten Daten und der Liste der durch das Bundeskartellamt eingesetzten Suchbegriffe und Filter zur Frage der potentiellen Beweisrelevanz im Hinblick auf den Tatverdacht Stellung nehmen. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.08.2020, bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO beantragt. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Ihr hätte vor der Entscheidung Akteneinsicht gewährt werden müssen, um ihr Anhörungsrecht adäquat auszuüben. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich die Gefährdung des Untersuchungszwecks im Falle der Gewährung von Akteneinsicht ergebe. Ferner genüge der angegriffene Beschluss nicht den insoweit geltenden Bestimmtheitsanforderungen. Dieser enthalte keine hinreichenden Ausführungen zur Verdachtslage hinsichtlich der Beschwerdeführerin. Eine Überprüfung des Tatvorwurfs sei nicht möglich. Auch werde der Beschwerdeführerin keine konkrete Handlung zugeordnet. Mit Schriftsatz vom 28.08.2020 hat das Bundeskartellamt den angegriffenen Beschluss verteidigt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Beschlagnahmebeschluss ohne die Verletzung rechtlichen Gehörs zustande gekommen, auch wenn vor dessen Erlass keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Die der Beschwerdeführerin mit dem Beschlagnahmeantrag des Bundeskartellamtes vorliegenden Unterlagen seien zur Ausübung ihres Anhörungsrechts ausreichend gewesen. Die Frage der potentiellen Beweisbedeutung lasse sich anhand dieser Unterlagen beantworten. Zudem handele es sich bei der Beschlagnahme von IT-Asservaten nicht um einen besonders intensiven Grundrechtseingriff. Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin nach wie vor die Gewährung von Akteneinsicht wegen ansonsten eintretender Gefährdung des Untersuchungszwecks zur versagen; es stünden noch Vernehmungen und Befragungen von Bonusantragstellern an. Es müsse ausgeschlossen werden, dass Mitkartellanten Informationen aus den Akten erhielten bzw. unter Druck gesetzt würden. Der Beschlagnahmebeschluss sei auch hinsichtlich des Tatvorwurfs hinreichend bestimmt gefasst. Darüber hinaus sei auch die Funktionsweise der beiden Kartelle detailliert beschrieben. Das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 10.09.2020 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 04.12.2020 hat das Landgericht Bonn den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Beschlusses zurückgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundeskartellamtes vom 15.03.2021 Akteneinsicht gewährt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 18.08.2021 die Beschwerde weiter begründet. Zum Zeitpunkt des Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts habe kein Anfangsverdacht bestanden. Ein ursprünglicher Anfangsverdacht sei jedenfalls durch die weiteren Ermittlungen entkräftet worden. Die in dem Bonusantrag der J Stiftung & Co. KG genannten Mitarbeiter hätten bei ihrer anschließenden Befragung die Schilderungen im Bonusantrag nicht bestätigt. Ein Anfangsverdacht der konkreten Mitwirkung von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin sei nicht zu begründen. Ein solcher lasse sich auch nicht aus den Befragungen von Mitarbeitern der AWB herleiten, die jegliche Absprachen in Abrede gestellt hätten. II. 1. Die gegen die Beschlagnahmeanordnung gerichtete Beschwerde ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht Bonn hat die Beschlagnahme der Daten zu Recht auf der Grundlage der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 94 Abs. 1, 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO angeordnet. a. Die Anordnung der Beschlagnahme ist formell nicht zu beanstanden. Die seitens des Beschwerdeführers gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Ein etwaiger Verfahrensmangel ist jedenfalls durch die Eingabe der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geheilt, in welchem die Beschwerdeführerin nach gewährter Akteneinsicht Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 33 StPO Rdnr. 18 mwN). Auch genügt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Begründung des angegriffenen Beschlusses den Anforderungen, welche § 34 StPO stellt. Hiernach müssen sich die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen der Beschluss beruht, diesem selbst entnehmen lassen; allgemeine oder formelhafte Wendungen genügen nicht (BGH, Beschl v. 18.12.2008, Az. StB 26/08, Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 34 StPO Rdnr. 4). Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn gerecht. Dem angegriffenen Beschluss ist die Funktionsweise der Kartellkreise detailliert zu entnehmen. Hinsichtlich des Kartells zu Lasten der AWB wird der (damalige) Geschäftsführer er Beschwerdeführerin G namentlich als Beteiligter genannt. Auf der Grundlage der Darlegungen des Beschlagnahmebeschlusses war der dem Beschluss zugrunde liegende Anfangsverdacht hinreichend konkret umrissen. Die Beschwerdeführerin war auf dieser Grundlage in die Lage versetzt, die für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses maßgebliche Frage der potentiellen Beweisrelevanz der beschlagnahmten Daten (in Verbindung mit der ebenfalls seitens des Bundeskartellamtes überlassenen Liste der zur Eingrenzung verwendeten Suchbegriffe) selbst zu beurteilen. Eine weitere Konkretisierung des Tatvorwurfs war in diesem – verhältnismäßig frühen – Verfahrensstadium des Ermittlungsverfahrens nicht erforderlich. Dass die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Verdachtsmomente lediglich pauschal wiedergegeben wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies beruht auf einer ansonsten eintretenden Gefährdung des Untersuchungszwecks, welche das Bundeskartellamt mit Schreiben vom 01.07.2020, mit welchem sie das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte, eingehend begründet hat. b. Auch in materieller Hinsicht begegnet der angegriffene Beschluss keinen Bedenken. aa. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt nach § 94 Abs. 1, 2 StPO einen Anfangsverdacht voraus; eines hinreichenden oder dringenden Tatverdachts bedarf es nicht. Der Anfangsverdacht als Eingriffsvoraussetzung i.S.d. § 94 Abs. 2 StPO muss eine Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung ergibt, ohne dass es auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ankommt; nur eine bloße Vermutung würde nicht ausreichen; andererseits muss sich aus den Umständen, die den Anfangsverdacht tragen, nicht bereits eine genaue Tatkonkretisierung ergeben (BVerfG, Beschl v. 23.01.2004, Az. 2 BvR 766/03 mwN). Es ist nicht erforderlich, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme aufgezeigt werden kann, welcher Beweisführung der Gegenstand dienen soll (BGH, Beschl v. 14.10.1982, Az. III ZR 107/81). Auf die Frage der Rechtmäßigkeit eines zuvor ergangenen Durchsuchungsbeschlusses, im Rahmen dessen Vollzugs die zu beschlagnahmenden Gegenstände sichergestellt wurden, kommt es - solange, wie hier, keine Anhaltspunkte für ein Verwertungsverbot bestehen - nicht an (vgl. LG Bonn, Beschl v. 14.01.2015, Az. 27 Qs 28/14; Greven in: Karlsruher Kommentar StPO, 8. Aufl. 2019, § 94 StPO Rdnr. 19). Die hiernach – geringen – an den Anfangsverdacht zu stellenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es liegen hinreichende Ermittlungsansätze vor, aufgrund derer von Ordnungswidrigkeitsverstößen wegen horizontaler Absprachen gemäß § 81 Abs. 1 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. § 1 GWB auszugehen ist. Der ursprünglich auf zwei anonymen Hinweisen beruhende Verdacht, welche die Vattenfall-Unternehmen in dem sie betreffenden Fall durch eigene Ermittlungen bereits verdichtet hatten, hatte sich durch Evaluation festgestellter Kostensteigerungen weiter erheblich erhärtet. Das Bundeskartellamt hatte zur weiteren Plausibilisierung zwei Screeningverfahren zur Plausibilisierung von Absprachemustern im Bieterverfahren durchführen lassen, welche beide den Kartellverdacht weiter erhärteten. Besonders hervorzuheben ist im weiteren Vermittlungsverlauf der Bonusantrag der J Stiftung & Co. KG vom 26.10.2017, mit welchem diese die beiden Kartellkreise als vormalige Kartellantin im Einzelnen erläuterte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Erläuterungen in dem Bonusantrag durch die sich anschließenden erneuten Vernehmungen der dort genannten Zeugen K, L und M nicht widerlegt, sondern im Kern bestätigt worden. So bekundete etwa K bei seiner Vernehmung am 12.06.2019, dass der „Vorname L“ (L) ihm sinngemäß gesagt habe, dass es einen Kreis von A Firmen gebe, die sich träfen und eine bestimmte Reihenfolge für die Angebote festlegten. Der Bevollmächtigte von K betonte zudem bei der Vernehmung durch das Bundeskartellamt, dass dieser bei der zwei Jahre zuvor erfolgten Befragung durch die J Stiftung & Co. KG im Rahmen der Erstellung des Bonusantrags nicht unter Druck gesetzt worden sei. K bestätigte ferner, dass er als Kalkulator Zahlenvorgaben von L erhalten habe, auf die er hinrechnen sollte. M berichtete in seiner Vernehmung vom 18.06.2019 ausführlich – wenn auch streckenweise detailarm – von mehreren Treffen des Kartellkreises unter Leitung und Moderation von D. L erklärte bei seiner Vernehmung vom 26.06.2019, dass er den Bonusantrag der J Stiftung & Co. KG von dieser vorab als „Leseversion“ zur Korrektur erhalten habe. Er bestätigte grundsätzlich die dortigen Angaben als zutreffend. L schilderte ebenfalls ein Treffen unter der Leitung von D. Dieses habe in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin stattgefunden. D habe geäußert, dass man bei bestimmten Baumaßnahmen darüber nachdenken solle, ob man „zurücktreten“ könne. Die Kammer verkennt nicht, dass die Äußerungen der Herren K, L und M, auf welche der Bonusantrag der J Stiftung & Co. KG maßgeblich gestützt ist, dessen Inhalt nicht detailgetreu wiedergeben. Die Vernehmung der Personen durch das Bundeskartellamt ist geprägt von Erinnerungslücken und Unklarheiten, insbesondere hinsichtlich des Teilnehmerkreises sowie der konkret betroffenen Bauprojekte. Gleiches gilt für die weitere ausführliche Vernehmung von L am 06.08.2020. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei einer Gesamtschau sämtlicher Ermittlungsansätze ein Anfangsverdacht für das Vorliegen vorstehend bezeichneter Kartellordnungswidirgkeiten zu bejahen ist. Insbesondere hatte die J Stiftung & Co. KG in ihrem weiteren Schreiben vom 16.03.2020 die Entstehungsgeschichte ihres Bonusantrags aus dem Jahr 2017 detailliert dargelegt und nach erneuter umgänglicher Befragung der Herren L und K ergänzend zu den konkret betroffenen Bauvorhaben ausgeführt. Prüfungsmaßstab des Beschwerdeverfahrens betreffend eine Beschlagnahmeanordnung ist weder ein konkreter Tatnachweis noch ein dringender Tatverdacht. Insbesondere angesichts der ausführlichen Darlegungen der J Stiftung & Co. KG, die ihrerseits auf Bekundungen der Herren K und L beruhen, besteht eine hinreichende Tatsachengrundlage, auf welche die Begehung von Kartellordnungswidrigkeiten gestützt werden kann; diese wird neben weiteren Ermittlungsansätzen untermauert durch ökonomische Analysen des Bundeskartellamtes. Auch das Bestreiten der Vorwürfe durch (beschuldigte) Mitarbeiter der AWB sowie die in den weiteren Vernehmungen zu Tage getretenen Erinnerungslücken führen nicht zu einer hiervon abweichenden Bewertung. Die niedrige Schwelle des Anfangsverdachts ist vorliegend bei Gesamtschau aller Umstände gegeben. Eine abschließende zur Führung des Tatnachweises vorzunehmende Beweiswürdigung ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. b. Ferner ist hinsichtlich der beschlagnahmten Dateien deren potentielle Beweisbedeutung zu bejahen. Diese ist gegeben, wenn die Möglichkeit nicht fern liegt, dass der Gegenstand für die Beweisfrage, sei es zur Be- oder Entlastung des Beschuldigten oder sonst für die Untersuchung, Bedeutung erlangt (Greven in: Karlsruher Kommentar StPO aaO, § 94 StPO Rdnr. 7 mwN). Es muss lediglich die Möglichkeit bestehen, dass der Gegenstand zu Untersuchungszwecken herangezogen werden kann (vgl. Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 94 StPO Rdnr. 6 mwN). Die potentielle Beweisbedeutung der beschlagnahmten Daten folgt vorliegend bereits anhand der seitens des Bundeskartellamtes vorgenommenen Datenauswahl. Die bei der Beschwerdeführerin sichergestellten IT-Daten wurden anhand mehrerer Kategorien von Suchbegriffen gefiltert. Der größte Teil der Suchbegriffe betraf die Zuordnung zu mutmaßlich kartellbeteiligten Unternehmen, Verbänden und Personen. Daneben erfolgte eine weitere Filterung anhand der Bezeichnungen für ausgeschriebene Bauprojekte, Ausschreibungsformate, für mögliche Treffpunkte. Weitere Suchkategorien waren verstoßbezogene Begriffe (wie etwa „Schutzangebot“) sowie Begriffe zur Beschreibung größerer Geldbeträge bzw. sonstiger Zuwendungen. Von ursprünglich 143.170 vorläufig sichergestellten Elementen wurden hierdurch 585 Elemente herausgefiltert und beschlagnahmt, was einer Quote von 0,4% entspricht. Anhand vorstehender Ausführungen zu den verwendeten Suchbegriffen ist die potentielle Beweisbedeutung der beschlagnahmten Daten zu bejahen, ohne dass es auf deren konkreten Inhalt ankäme. Das Bundeskartellamt hat durch die mehrstufige Verwendung von Suchbegriffen, die – mit Ausnahme der zum Zwecke der Ausgrenzung verwendeten Begriffe – mit den verfolgten Kartellen erkennbar in unmittelbarem Zusammenhang stehen, eine erhebliche Eingrenzung (auf 0,4%) des sichergestellten Datenmaterials vorgenommen. Sowohl die Kombination der eingesetzten Suchbegriffe als auch die hierdurch bewirkte Komprimierung des Datenbestandes sprechen bereits für sich dafür, dass der „Restbestand“ der Daten zu weiteren Untersuchungszwecken herangezogen werden kann (eine konkrete Beweisführung ist insoweit nicht zu fordern). c. Die Anordnung der Beschlagnahme genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beschlagnahme muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen erforderlich sein (Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 94 StPO Rdnr. 18 mwN). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde dadurch Rechnung getragen, dass mithilfe von Suchbegriffen potentiell ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnende Kommunikation ausgesondert wurde. Zudem haben die Betroffenen angesichts des von den Kartellen mutmaßlich betroffenen Auftragsvolumens sowie der Dauer der Kartelle mit ganz erheblichen Geldbußen zu rechnen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.