Beschluss
27 Qs 18/20
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2021:0825.27QS18.20.00
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Tenor
beschlossen:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.08.2020 gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.07.2020 - Az 50 Gs 1019/20 - wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
beschlossen: Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.08.2020 gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.07.2020 - Az 50 Gs 1019/20 - wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.07.2020, der im Rahmen eines kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Das Bundeskartellamt führt gegen mehrere Tiefbauunternehmen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender horizontaler Absprachen bei der Vergabe von Bauaufträgen für Tiefbauleistungen im Großraum A. Kern des Vorwurfs des Bundeskartellamtes ist, dass sich zahlreiche Tiefbauunternehmen zu zwei Kartellkreisen zusammengeschlossen haben sollen, in denen wettbewerbswidrige Absprachen zu Lasten der A Wasserbetriebe Anstalt des öffentlichen Rechts (im Folgenden AWB) bzw. der C AG und der A GmbH (im Folgenden zusammenfassend: C-Unternehmen) getroffen worden sein sollen. Der Beschwerdeführer ist bzw. war Leiter Einkauf Bauleistungen bei der AWB. Dem Ermittlungsverfahren liegt der Vorwurf folgenden kartellrechtswidrigen Verhaltens zugrunde: Es seien Absprachen über beschränkte sowie öffentliche Ausschreibungen sowie freihändige Vergaben der AWB sowohl hinsichtlich der Reihenfolge der Bieter als auch der Höhe der jeweiligen Angebote getroffen worden. Von den Absprachen seien sowohl Rahmenverträge als auch seitens der AWB initiierte Einzelprojekte im Bereich des Kanalbaus, des leitungsbezogenen Erdbaus sowie des Trinkwasserrohrbaus betroffen gewesen. Die Absprachen seien ganz überwiegend bei persönlichen multilateralen Treffen erfolgt, an denen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin teilgenommen hätten. Den Organisatoren des Kartellkreises seien regelmäßig vorab die Modalitäten der Angebotsabgabe bekannt gewesen. Die persönlichen Treffen seien von einem Moderator geleitet worden, bei welchem es sich überwiegend um D, einem vormaligen Prokuristen der E GmbH & Co. KG Zweigniederlassung A gehandelt habe. Der Moderator habe über umfängliches Insiderwissen der AWB verfügt, auf dessen Grundlage dann eine Abstimmung im Ausschreibungsprozess (insbesondere Rangfolge und Höhe der Angebote) habe erfolgen können. Der Beschwerdeführer sei als Ansprechpartner der Bauunternehmen in die Absprachen involviert gewesen. Der Beschwerdeführer habe daran mitgewirkt, die Ausschreibungen auf die Kartellanten „zuzuschneiden“. Die Kartellabsprachen hätten sich zumindest auf einen Zeitraum von 2002 bis Ende August 2017 erstreckt. Im August 2015 wandte sich ein anonymer Hinweisgeber an den Vertrauensanwalt der Berliner Justiz und zeigte diesem an, dass K, der damalige Einkaufsleiter der AWB, mit einem Kartell aus Tiefbauunternehmen wöchentlich die Vergabe von Tiefbauaufträgen abspreche. Der Vertrauensanwalt der Berliner Justiz leitete diese Informationen am selben Tag an die Generalstaatsanwaltschaft in Berlin weiter. Die Staatsanwaltschaft Berlin leitete daraufhin Ermittlungen ein, in die die AWB eingebunden wurde. Nach internen Ermittlungen der AWB, insbesondere der Überprüfung der Vergabe der benannten Bauprojekte durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, konnte der Verdacht auf ein bestehendes Kartell zunächst nicht bestätigt werden. Mit Schreiben vom 19.01.2017 zeigten die C-Unternehmen kartellrechtswidrige Absprachen von Tiefbauunternehmen zu ihrem Nachteil an. Die C-Unternehmen hatten eine synchrone Entwicklung bei Verhandlungsangeboten und hiermit einhergehende nicht plausible Kostensteigerungen festgestellt. Die auf Nachfrage von einzelnen Anbietern als Begründung angegebenen Kostensteigerungen wurden durch die C-Unternehmen im Rahmen einer Preisstrukturanalyse widerlegt. Ferner hatten die C-Unternehmen eine Gleichartigkeit des Preisanstiegs in einzelnen Segmenten festgestellt. Außerdem hatte sich im November 2016 eine anonyme Hinweisperson bei den C-Unternehmen gemeldet, die von einer vollständigen Abstimmung der am Vergabeprozess beteiligten Firmen berichtete. Daraufhin ließ das Bundeskartellamt zwei Screeningverfahren zur Plausibilisierung von Absprachemustern im Bieterverfahren durchführen. Diese bestätigten Auffälligkeiten und verhärteten den Kartellverdacht. Das Bundeskartellamt führte deshalb ab Mitte 2017 Ermittlungsverfahren gegen zwölf Tiefbauunternehmen sowie die H und I e.V. Hinsichtlich des Verdachts der Wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) betreffend 13 natürliche Personen, darunter der Beschwerdeführer, gab das Bundeskartellamt das Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 28.07.2017 an die Staatsanwaltschaft Berlin ab. Das Amtsgericht Bonn erließ am 08.08.2017 auf Antrag des Bundeskartellamtes Durchsuchungsbeschlüsse betreffend die Räumlichkeiten von 19 Bauunternehmen, die H und I e.V. sowie 16 Einzelpersonen. Die Durchsuchungen wurden am 29.08.2017 vollzogen. Hierbei wurden u.a. umfänglich IT-Asservate sichergestellt. Am 31.08.2017 setzte die J Stiftung & Co. KG, deren Geschäftsräumlichkeiten als Kartellverdächtige im Zuge des Ermittlungsverfahrens durchsucht worden waren, einen Marker nach der Bonusregelung. Im Rahmen der sich hieran anschließenden Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt setzten die Bevollmächtigten der J Stiftung & Co. KG einen weiteren Marker betreffend Kartellabsprachen zu Lasten der AWB. Mit Schreiben vom 26.10.2017 stellte die J Stiftung & Co. KG einen Bonusantrag unter ausführlicher Darlegung der tatsächlichen Gegebenheiten der Kartellkreise zum Nachteil von AWB bzw. den C-Unternehmen. Im Zuge der weiteren Ermittlungen beantragte das Bundeskartellamt unter dem 08.02.2018 bei dem Amtsgericht Bonn den Erlass weiterer Durchsuchungsbeschlüsse, u.a. hinsichtlich der Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte das Bundeskartellamt zu den konkreten Abläufen des Kartells zu Lasten der AWB aus. Unter anderem sei der Beschwerdeführer seitens der AWB an der Anpassung der Ausschreibungen und freihändigen Vergaben an die Bedürfnisse der an dem Kartell beteiligten Unternehmen involviert gewesen. Mit dem Beschluss vom 27.02.2018 ordnete das Amtsgericht Bonn die Durchsuchung der Person des Beschwerdeführers einschließlich der von ihm mitgeführten Gegenstände, der auf ihn zugelassenen oder genutzten Fahrzeuge sowie seiner Wohnung einschließlich Nebengebäuden gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 103, 105 StPO an. Dieser Durchsuchungsbeschluss wurde am 08.03.2018, neben weiteren antragsgemäß erlassenen Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts Bonn, vollstreckt. Bei dem Beschwerdeführer wurden u.a. IT-Asservate von verschiedenen Datenträgern sichergestellt. Der bei dem Beschwerdeführer gefundene und vorläufig sichergestellte IT-Datenbestand wurde daraufhin seitens des Bundeskartellamtes auf potentiell beweiserhebliche Daten durchgesehen. Dies erfolgte mit Hilfe einer computergestützten Suchumgebung anhand von Suchbegriffen, die auf einer 34-seitigen Liste niedergelegt sind. Die Suchbegriffe dienten zunächst dem Ausschluss nicht beweisrelevanter Daten (etwa durch die Begriffe amazon, Bewerbung, booking.com, ebay, FeWo, holidaycheck, rotary, Sport, Urlaub usw.). In einem zweiten Schritt wurde sodann der reduzierte Datenbestand auf seine potentielle Beweisrelevanz hin untersucht. Dies erfolgte im Wesentlichen mithilfe der Verwendung von Suchbegriffen, die nach dem damaligen Ermittlungsergebnis an den Kartellkreisen beteiligten Personen oder von den Kartellabsprachen betroffenen Projekten der AWB und der C-Unternehmen zuzuordnen waren. Hierbei handelt es sich etwa um Namen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern mutmaßlich kartellbeteiligter Unternehmen, Verbände und Personen, einschließlich verschiedener (auch abgekürzter) Schreibweisen. Von ursprünglich 7.359.498 Elementen (1,63 MB) wurden hierdurch 45 Elemente herausgefiltert. Die herausgefilterten Daten wurden kopiert und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.04.2020 übersandt. Mit Schreiben vom 20.05.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Bundeskartellamt mit, dass er der freiwilligen Herausgabe der Daten widerspreche. Bereits mit Schreiben vom 28.03.2018 hatte das Bundeskartellamt die seitens des Beschwerdeführers begehrte Akteneinsicht mit Blick auf eine ansonsten drohende Gefährdung des Untersuchungszwecks abgelehnt. Nach weiterer Zurückweisung seines Akteneinsichtsgesuchs hatte der Beschwerdeführer hierzu die gerichtliche Entscheidung beantragt; den Antrag auf Akteneinsicht hatte das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 28.11.2018 abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 01.07.2020 hat das Bundeskartellamt bei dem Amtsgericht Bonn die Beschlagnahme der bei dem Beschwerdeführer aufgefundenen IT-Daten, die als potentiell beweiserheblich herausgefiltert worden waren, beantragt. Zur Begründung hat das Bundeskartellamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einer Beteiligung an dem Kartellkreis zu Lasten der AWB hinreichend verdächtig sei. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen sei er verdächtig, Informationen über den Teilnehmerkreis der Ausschreibungen und die interne Kalkulationsschätzung der AWB an Teilnehmer des Kartellkreises übermittelt zu haben. Den zu beschlagnahmenden Daten komme potentielle Beweisbedeutung zu. Es sei eine Filterung des Datenmaterials anhand von Suchbegriffen erfolgt, die einen unmittelbaren Bezug zum Tatvorwurf aufwiesen. Sämtliche zu beschlagnahmenden Daten seien aufgrund von bestimmten Stichworten gefunden worden, die im Zusammenhang mit den vorgeworfenen wettbewerbswidrigen Absprachen stünden. Der Umstand, dass bei automatisiert ausgewählten Daten die tatsächliche Beweiserheblichkeit zunächst nicht feststehe, stehe einer Beschlagnahme nicht entgegen, da allein die potentielle Beweisbedeutung zum Zeitpunkt der Beschlagnahme entscheidend sei. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14.07.2020 hat das Amtsgericht Bonn die Beschlagnahme antragsgemäß angeordnet. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass sowohl hinreichender Tatverdacht als auch potentielle Beweisrelevanz hinsichtlich der zu beschlagnahmenden Daten zu bejahen seien. Insbesondere könne sich die Beweisbedeutung auch aus einem nur mittelbaren Zusammenhang zum Anfangsverdacht ergeben. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.08.2020, bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, dass eine Begründung nach Akteneinsicht erfolge. Vor der Gewährung von Akteneinsicht dürfe keine Entscheidung über die Beschwerde ergehen. Mit Schriftsatz vom 28.08.2020 hat das Bundeskartellamt den angegriffenen Beschluss verteidigt. Dem Beschwerdeführer sei es bereits jetzt ohne weiteres möglich, anhand der ausgesonderten Daten sowie der Liste der eingesetzten Suchbegriffe und Filter zur Frage der potentiellen Beweisbedeutung Stellung zu nehmen. Das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 02.10.2020 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 10.12.2020 hat der Beschwerdeführer weiter zur Begründung seiner Beschwerde ausgeführt. Eine Beweisbedeutung der sichergestellten elektronischen Dokumente sei insbesondere angesichts der nach wie vor nicht gewährten Akteneinsicht nicht nachvollziehbar. So erschließe sich die Beweisbedeutung der elektronischen Korrespondenz des Beschwerdeführers mit Herrn K, die Genesungswünsche nach einer Zahnoperation, Geburtstagswünsche und die Kommunikation über Glühwein zum Gegenstand gehabt habe, nicht. Gleiches gelte für die gemeinsame Einkommensteuererklärung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau für das Jahr 2009, verschiedene Schreiben der Eheleute an den Bauträger des Privathauses sowie den ebenfalls beschlagnahmten verschriftlichen Vortrag des Richters am Bundesgerichtshof X. Mit Schriftsatz vom 04.02.2021 hat das Bundeskartellamt weiterhin den angegriffenen Beschluss verteidigt. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, Informationen über den Teilnehmerkreis der Ausschreibungen und die interne Kalkulationsschätzung der AWB an Kartellanten weitergegeben zu haben. Es liege nahe, dass dieser Informationsfluss vergütet worden sei, so dass die Vermögenslage- und Entwicklung der verdächtigen Mitarbeiter der AWB potentiell beweisrelevant sei. Hierüber gäben sowohl die Einkommensteuererklärung als auch der Schriftwechsel mit dem Bauträger Aufschluss. Der Ausdruck eines Vortrags des Richters am Bundesgerichtshof X belege, dass sich der Beschwerdeführer mit komplexen juristischen Fragen auseinandergesetzt habe. Der E-Mailaustausch mit Herrn K gebe Aufschluss über das Verhältnis zweier verdächtiger Personen zueinander. Das Bundeskartellamt hat dem Beschwerdeführer am 15.03.2021 inzwischen Akteneinsicht gewährt. Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt. II. 1. Die gegen die Beschlagnahmeanordnung gerichtete Beschwerde ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht Bonn hat die Beschlagnahme der Dateien zu Recht auf der Grundlage der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 94 Abs. 1, 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO angeordnet. a. Die Anordnung der Beschlagnahme setzt nach § 94 Abs. 1, 2 StPO einen Anfangsverdacht voraus; eines hinreichenden oder dringenden Tatverdachts bedarf es nicht. Der Anfangsverdacht als Eingriffsvoraussetzung i.S.d. § 94 Abs. 2 StPO muss eine Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung ergibt, ohne dass es auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ankommt; nur eine bloße Vermutung würde nicht ausreichen; andererseits muss sich aus den Umständen, die den Anfangsverdacht tragen, nicht bereits eine genaue Tatkonkretisierung ergeben (BVerfG, Beschl v. 23.01.2004, Az. 2 BvR 766/03 mwN). Es ist nicht erforderlich, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme aufgezeigt werden kann, welcher Beweisführung der Gegenstand dienen soll (BGH, Beschl v. 14.10.1982, Az. III ZR 107/81). Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit derjenige der Beschlagnahme (BGH aaO). Auf die Frage der Rechtmäßigkeit eines zuvor ergangenen Durchsuchungsbeschlusses, im Rahmen dessen Vollzugs die zu beschlagnahmenden Gegenstände sichergestellt wurden, kommt es solange - wie hier - keine Anhaltspunkte für ein Verwertungsverbot bestehen, nicht an (vgl. LG Bonn, Beschl v. 14.01.2015, Az. 27 Qs 28/14; Greven in: Karlsruher Kommentar StPO, 8. Aufl. 2019, § 94 StPO Rdnr. 19). Ebenfalls ist die Tatbeteiligung des Inhabers des Beweismittels keine Anordnungsvoraussetzung (Hartmann in: Dölling/DuttgeKönig/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl. 2017, § 94 StPO Rdnr. 3 mwN). Die hiernach – geringen – an den Anfangsverdacht zu stellenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es liegen verschiedene Ermittlungsansätze vor, aufgrund derer von Ordnungswidrigkeitsverstößen wegen horizontaler Absprachen gemäß §§ 81 Abs. 1 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. § 1 GWB auszugehen ist. Der ursprünglich auf einem anonymen Hinweis beruhende Verdacht hat sich weiter erhärtet. Besonders hervorzuheben ist im weiteren Vermittlungsverlauf der Bonusantrag der J Stiftung & Co. KG vom 26.10.2017, mit welchem diese den Kartellkreis zu Lasten der AWB als vormalige Kartellantin im Einzelnen erläutert hat. b. Ferner ist hinsichtlich der beschlagnahmten Dateien deren potentielle Beweisbedeutung zu bejahen. Diese ist gegeben, wenn die Möglichkeit nicht fern liegt, dass der Gegenstand für die Beweisfrage, sei es zur Be- oder Entlastung des Beschuldigten oder sonst für die Untersuchung, Bedeutung erlangt (Greven in: Karlsruher Kommentar StPO aaO, § 94 StPO Rdnr. 7 mwN). Es muss lediglich die Möglichkeit bestehen, dass der Gegenstand zu Untersuchungszwecken herangezogen werden kann (vgl. Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 94 StPO Rdnr. 6 mwN). Dies ist den beschlagnahmten Dateien entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zunächst nicht mit dem Einwand abzusprechen, dass der Beschwerdeführer in dem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren lediglich Dritter sei. Insoweit ist nicht die formelle Beteiligtenstellung des Beschwerdeführers im Bußgeldverfahren maßgeblich - gegen diesen wird nach Abgabe gemäß §§ 41 Abs. 1 OWiG, 82 Abs. 1 Nr. 1 GWB durch die Staatanwaltschaft Berlin ermittelt - ; entscheidend ist vielmehr, ob die begründete Annahme besteht, dass die die Person des Beschwerdeführers betreffenden beschlagnahmten Daten potentiell zu Untersuchungszwecken im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren herangezogen werden können. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt Leiter der Organisationseinheit Bauleistungen der AWB. Es bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer auf die dem Kartellkreis übermittelten Informationen Zugriff hatte. Darüber hinausgehend wurde der Beschwerdeführer namentlich in einem ausführlichen weiteren Hinweis eines weiteren „Insiders“, des Niederlassungsleiters und Prokuristen der Firma L Rohrsanierung GmbH, des Herrn M, als für die kartellrechtswidrige Vergabepraxis Mitverantwortlicher der AWB genannt. Die Kartellkreise verhielten sich ferner besonders konspirativ (etwa unter Vermeidung des Mitsichführens von Handys). Vor diesem Hintergrund der mutmaßlich engen Verstrickung des Beschwerdeführers in die Arbeitsweise des Kartells folgt die potentielle Beweisbedeutung bereits anhand der bei der Datenauswahl verwendeten Suchumgebung. Die sichergestellten IT-Daten wurden anhand mehrerer Kategorien von Suchbegriffen gefiltert. Der größte Teil der Suchbegriffe betraf die Zuordnung zu mutmaßlich kartellbeteiligten Unternehmen, Verbänden und Personen. Daneben erfolgte eine weitere Filterung anhand der Bezeichnungen für ausgeschriebene Bauprojekte, Ausschreibungsformate, für mögliche Treffpunkte. Weitere Suchkategorien waren verstoßbezogene Begriffe (wie etwa „Schutzangebot“) sowie Begriffe zur Beschreibung größerer Geldbeträge bzw. sonstiger Zuwendungen. Von ursprünglich 7.359.498 bei dem Beschwerdeführer sichergestellten Elementen wurden lediglich 45 Elemente beschlagnahmt, was einer Quote von 0,00061% entspricht. Bereits anhand vorstehender Ausführungen zu den verwendeten Suchbegriffen ist die potentielle Beweisbedeutung der beschlagnahmten Daten zu bejahen, ohne dass es auf deren konkreten Inhalt ankäme. Das Bundeskartellamt hat durch die mehrstufige Verwendung von Suchbegriffen, die – mit Ausnahme der zum Zwecke der Ausgrenzung verwendeten Begriffe – mit den verfolgten Kartellen erkennbar in unmittelbarem Zusammenhang stehen, eine erhebliche Eingrenzung (auf 0,00061%) des sichergestellten Datenmaterials vorgenommen. Sowohl die Kombination der eingesetzten Suchbegriffe als auch die hierdurch bewirkte Komprimierung des Datenbestandes sprechen bereits für sich dafür, dass der „Restbestand“ der Daten zu weiteren Untersuchungszwecken herangezogen werden kann (eine konkrete Beweisführung ist insoweit nicht zu fordern). Vor diesem Hintergrund kann insbesondere auch den mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10.12.2020 genannten Dateien die potentielle Beweisbedeutung nicht abgesprochen werden. Die beschlagnahmte Kommunikation mit Herrn K, der als Angestellter der AWB ebenfalls verdächtig ist, den Kartellanten Informationen der AWB verschafft zu haben, ist unabhängig von ihrem – unverfänglichen – Inhalt potentiell beweisgeeignet, da diese Aufschluss über das persönliche Verhältnis der beiden Verdächtigen gibt. Zu Recht weist das Bundeskartellamt darauf hin, dass die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bzw. deren Entwicklung beweisrelevant werden können. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer für die Auftragsvergabe relevante Informationen an den Kartellkreis unentgeltlich herausgegeben hätte. Insoweit ist sowohl die Kommunikation mit dem Bauträger des Beschwerdeführers als auch die beschlagnahmte Einkommensteuererklärung von potentieller Beweisbedeutung. So kann etwa durch den Inhalt der beschlagnahmten Mängelmeldungen (etwa durch Kontaktaufnahme zu dem dort genannten Bauträger) weiter zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ermittelt werden. Auch insoweit ist es nicht fernliegend, dass die Unterlagen für die Beweisführung Bedeutung erlangen können, da der Hauserwerb einen bedeutsamen Einblick in die Vermögensbildung gewähren kann. Schließlich ist auch der beschlagnahmten Kopie des Vortrags des Richters am Bundesgerichtshof X die potentielle Beweisrelevanz nicht abzusprechen. Der Inhalt dieses Vortrags „Die Bauleistung und ihr Preis“ steht in engem und unmittelbarem Zusammenhang zu dem verfahrensgegenständlichen kartellrechtswidrigen Verhalten. Es erscheint nicht fernliegend, dass die private Befassung des Beschwerdeführers mit der dortigen Thematik bei der Beweisführung Bedeutung gewinnen kann. Das Auffinden des Aufsatzes belegt, dass sich der Beschwerdeführer mit den Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Wert einer Bauleistung auseinandergesetzt hat. Die (fehlende) Äquivalenz von Bauleistung und Preis ist Kern des kartellrechtlichen Vorwurfs. Eine weitere Konkretisierung der beweisrechtlichen Relevanz ist angesichts der dargelegten Umstände nicht zu fordern. Insbesondere ist nicht für jeden einzelnen Gegenstand die mögliche Eignung als Beweismittel detailliert darzulegen; ausreichend ist, dass eine grundlegend fehlerhafte Einschätzung der Beweismitteleignung der beschlagnahmten Asservate der angegriffenen Entscheidung nicht zugrunde liegt (BVerfG, Beschl v. 13.12.1994, Az. 2 BvR 894/94; BGH, Beschl v. 22.10.1999, Az. StB 13/99; LG Bonn, Beschl v. 19.11.2013, Az. 27 Qs 21/13). Diesen Anforderungen wird die seitens des Bundeskartellamtes als ermittlungsführende Behörde vorgenommene Eingrenzung gerecht. c. Die Anordnung der Beschlagnahme genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beschlagnahme muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen erforderlich sein (Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 94 StPO Rdnr. 18 mwN). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde zunächst dadurch Rechnung getragen, dass mithilfe von Suchbegriffen potentiell ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnende Kommunikation ausgesondert wurde. Die betroffenen Unternehmen haben zudem insbesondere angesichts des von den Kartellen betroffenen Auftragsvolumens sowie der Dauer der Kartelle mit ganz erheblichen Geldbußen zu rechnen. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer nicht etwa von der Beschlagnahme als Unbeteiligter betroffen wird, sondern als Verdächtiger einer Straftat nach § 298 StGB. Auch dieser Tatverdacht wiegt angesichts der persönlichen Nennung des Beschwerdeführers schwer. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.