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Urteil

28 KLs 8/21

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:0913.28KLS8.21.00
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Tenor

für R e c h t erkannt:

Die Angeklagten A und B sind des gemeinschaftlichen Totschlags schuldig.

Die Angeklagte A wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren

verurteilt.

Gegen die Angeklagte B wird deswegen eine Jugendstrafe von

zwei Jahren

verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte C ist der versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und unerlaubten Entfernen vom Unfallort schuldig.

Es wird gegen ihn unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts W vom 22.03.2021 – 601 Ls 53/20 – eine Einheitsjugendstrafe von

zwei Jahren

verhängt.

Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung bleibt vorbehalten. Die Vollstreckung wird für sechs Monate aufgeschoben (§ 57 JGG).

Die Verwaltungsbehörde wird gemäß § 69 a StGB angewiesen, dem Angeklagten C vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens betreffend die Angeklagte A trägt diese. Betreffend die Angeklagten B und C wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Angewendete Vorschriften

für die Angeklagte A: §§ 212 Abs. 1, 213, 25 Abs. 2 StGB

für die Angeklagte B: §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, §§ 1, 3 JGG

für den Angeklagten C: §§ 142 Abs. 1 Nr. 2, 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23, 69 a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 PflVG, § 52 StVG, §§ 1, 3 JGG.

Entscheidungsgründe
für R e c h t erkannt: Die Angeklagten A und B sind des gemeinschaftlichen Totschlags schuldig. Die Angeklagte A wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagte B wird deswegen eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte C ist der versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und unerlaubten Entfernen vom Unfallort schuldig. Es wird gegen ihn unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts W vom 22.03.2021 – 601 Ls 53/20 – eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verhängt. Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung bleibt vorbehalten. Die Vollstreckung wird für sechs Monate aufgeschoben (§ 57 JGG). Die Verwaltungsbehörde wird gemäß § 69 a StGB angewiesen, dem Angeklagten C vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens betreffend die Angeklagte A trägt diese. Betreffend die Angeklagten B und C wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. Angewendete Vorschriften für die Angeklagte A: §§ 212 Abs. 1, 213, 25 Abs. 2 StGB für die Angeklagte B: §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, §§ 1, 3 JGG für den Angeklagten C: §§ 142 Abs. 1 Nr. 2, 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23, 69 a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 PflVG, § 52 StVG, §§ 1, 3 JGG. Inhaltsverzeichnis A. Vorspann B. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse 1. A 2. B 3. C II. Feststellungen zur Sache 1. Beziehung der Angeklagten A zu ihrer Mutter 2. Beziehung der Angeklagten zueinander 3. Tatgeschehen im engeren Sinne 4. Versuch der Leichenbeseitigung 5. Ermittlungsverfahren C. Beweiswürdigung I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen II. Feststellungen zur Sache 1. Feststellungen zur Vorgeschichte / zu den Rahmenbedingungen 2. Feststellungen zur Beziehung der Angeklagten zueinander 3. Feststellungen zum Tatgeschehen im engeren Sinne a) Todeseintritt durch Ersticken mit dem Kissen b) Beteiligung der Angeklagten B an der Tötung c) Fortbestehender Tötungsvorsatz der Angeklagten A d) Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit 4. Feststellungen zum Versuch der Leichenbeseitigung 5. Feststellungen zum Ermittlungsverfahren D. Rechtliche Würdigung I. A II. B III. C E. Strafzumessung I. A II. B 1. Jugendstrafrecht 2. Jugendstrafe 3. Konkrete Strafzumessung III. C 1. Jugendstrafrecht 2. Jugendstrafe 3. Konkrete Strafzumessung F. Isolierte Sperre gemäß § 69 a StGB G. Kostenentscheidung Gründe : A. Vorspann Gegenstand des Urteils ist die Tötung der zur Tatzeit 48 Jahre alten alleinerziehenden Mutter D, die in der Nacht vom 26. auf den 27.12.2020 nach einem mehrstündigen Streit mit ihrer Tochter, der Angeklagten A, durch das gemeinschaftliche Handeln ihrer Tochter und der Angeklagten B zu Tode kam. An jenem ersten Weihnachtsfeiertrag im Jahre 2020 war die Angeklagte B, die seit November 2020 zum engsten Freundeskreis der Angeklagten A gehörte, in der gemeinsamen Wohnung der As an der E Straße 00 in F ohne vorheriges Einverständnis der Getöteten D zu Besuch. Als die Getötete, die sich krankheits- und suchtmittelbedingt in körperlich schlechter Verfassung befand, nur noch 36 kg wog und bereits seit Jahren durch ihre Tochter aufopferungsvoll gepflegt wurde, dies bemerkte, verwies sie die Angeklagte B der Wohnung. Daraufhin versuchte die Angeklagte A ihre Mutter über etwa zwei Stunden unter Betteln und Weinen zu überreden, die Angeklagte B, die ihrerseits aus einer Jugendhilfeeinrichtung abgängig war, doch bei ihnen übernachten zu lassen. Nachdem ihre Mutter auch nach Ausschöpfen aller der Angeklagten A zur Verfügung stehenden Mittel nicht auf deren Überredungsversuche ansprach, drückte die Angeklagte A ihr ein Kissen auf das Gesicht, wobei sie beabsichtigte ihre Mutter „zur Ruhe zu bringen“, konkret sie dadurch zu töten. Dabei trat in der Angeklagten A der gesamte Frust über die jahrelange, schwierige und sie belastende Beziehung zwischen ihr und ihrer Mutter hervor, unter welcher sie seit ihrer Kindheit gelitten hatte und die vor allem durch egoistisches, rücksichtloses und demütigendes Verhalten ihrer Mutter ihr gegenüber geprägt war. Nach einiger Zeit kam die das Geschehen beobachtende Angeklagte B hinzu und entschied sich, die Angeklagte A bei ihrer Handlung zu unterstützen. Sie drückte dazu mit einer Hand ebenfalls das auf dem Kopf der Mutter liegende Kissen herunter und fasste mit der anderen Hand an deren Hals. Nach kurzer Zeit ließ die Angeklagte A von ihrer Mutter ab. Obwohl sie den gefassten Entschluss, diese zu töten, weiterhin verfolgte, brachte sie die eigenhändige Verwirklichung nicht mehr über sich. Die Angeklagte B erkannte dies und wirkte ihrerseits wie zuvor beschrieben weiter auf die Mutter ein, bis diese in den frühen Morgenstunden des 26.12.2020 an den Folgen des gemeinschaftlichen Handelns verstarb, was beide Angeklagte bis zum Todeseintritt so auch wollten. Nach Eintritt des Todes der Getöteten entschieden sich die Angeklagten A und B, die Leiche „loszuwerden“, und die Angeklagte B überredete ihren damaligen Freund, den Angeklagten C, ihnen dabei behilflich zu sein. Am frühen Morgen des 28.12.2020 wollte der Angeklagte C die zuvor von den Angeklagten A und B in Laken eingewickelte und in den Kofferraum eines seit Monaten abgemeldeten Fahrzeugs der Verstorbenen verbrachte Leiche zum Rhein fahren, um diese dort zu versenken. Nachdem der Angeklagte C, der über keine Fahrerlaubnis verfügte, bereits die Hauswand touchiert hatte, scheiterte das Vorhaben jedoch endgültig, als das Fahrzeug kurz nach der Weiterfahrt aufgrund technischer Mängel stehen blieb und von dem Angeklagten C und seiner Beifahrerin, der Angeklagten B, am Straßenrand zurückgelassen werden musste. Nach Sicherstellung des Fahrzeugs bereits am 28.12.2020 durch die Polizei auf Grund einer Verkehrsunfallanzeige, wurden Ermittlungen eingeleitet, infolge derer die Angeklagten schnell ins Visier der Polizei gerieten und nach dem Auffinden der Leiche im Kofferraum am 05.01.2021 die Angeklagten A und B noch am selben Tage festgenommen wurden. Der Verurteilung liegt keine Verständigung gemäß § 257c StPO zu Grunde. B. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse 1. A Die heute 22 Jahre alte Angeklagte A wurde als einziges Kind ihrer Mutter, der am 00.00.1972 geborenen und am 26.12.2020 aufgrund des hier streitgegenständlichen Geschehens verstorbenen D, am 00.00.1999 in H geboren. Sie ging aus einer nur kurze Zeit andauernden Beziehung ihrer Mutter mit dem G hervor, den die Angeklagte erst mit neun oder zehn Jahren persönlich kennen lernte und zu dem sie keinen Kontakt hat. Neben ihrer Mutter bestand die Familie der Angeklagten vor allem aus der im Jahre 2017 verstorbenen Großmutter mütterlicherseits sowie den Familien ihrer beiden Onkel, den Zeugen I und J, den Halbbrüdern ihrer Mutter. Der Sohn ihres Onkels I, K, war als Patenonkel der Angeklagten eine wichtige Bezugsperson. Bis zum Tod der Großmutter bestand zu diesem ein enger, persönlicher Kontakt, da er eine Art Bruderrolle einnahm. Infolge von Erbstreitigkeiten zwischen ihrer Mutter und den Zeugen I, J und K, brach der Kontakt zu diesen wie auch dem Patenonkel nach dem Tod der Großmutter ab. Die Angeklagte wuchs bei ihrer alleinerziehenden Mutter, die als Krankenschwester tätig war, in L auf. Sie besuchte bis zu ihrem sechsten Lebensjahr den dortigen Kindergarten. Anschließend wurde sie 2005 im Alter von sechs Jahren auf die M in N eingeschult. Aufgrund von seit ihrer Geburt bestehenden Hörschwierigkeiten absolvierte sie dort den Förderzweig für Kinder mit Hör-und Sprachproblemen. Im Jahre 2009 wechselte die Angeklagte A im Alter von zehn Jahren auf die weiterführende Schule, die Gesamtschule in N. Obwohl sie ein munteres Kind war, war sie aufgrund ihrer Einschränkung des Gehörs gleichsam zurückhaltend und auch gerne allein. Während der Schulzeit wurde die Angeklagte A aufgrund ihrer zunehmend ruhigen Art immer wieder Opfer von Hänseleien bis hin zu Prügeleien anderer Kinder und empfand die Schulzeit als eine sehr schwierige Zeit. Aufgrund der erlebten Gewalt zog sie sich mehr und mehr zurück, blieb für sich und lernte, sich ihrem Schicksal zu fügen, anstatt sich zur Wehr zu setzen. Sie hatte nur sehr wenige Freunde und offenbarte auch gegenüber ihrer Mutter nicht, dass sie verprügelt und schlecht behandelt wird. Das Mobbing, welches erstmals ernsthaft an der weiterführenden Schule zum Problem wurde, hielt dort etwa ein Jahr intensiv an und äußerte sich – wie bereits erwähnt – sowohl in verbaler als auch in körperlicher Gewalt. Es gipfelte unter anderem in einer im Krankenhaus zu behandelnden Rippenfraktur der Angeklagten A, wobei sie auch in diesem Fall die eigentliche Ursache selbst ihrer Mutter gegenüber verschwieg, um sich nicht weiteren Repressalien ausgesetzt sehen zu müssen. Im Jahr 2011/2012 führte die Mutter der Angeklagten eine neue Beziehung und zog mit ihrem damaligen Lebensgefährten in O zusammen. Der Umzug hatte einen Schulwechsel der Angeklagten A zur Folge, die fortan für die Dauer von zwei bis drei Jahren an die Gesamtschule in P ging. Im Jahr 2014 trennte sich die Mutter von ihrem damaligen Lebensgefährten und zog mit der Angeklagten nach P, von wo aus die Angeklagte A sodann die Hauptschule in Q besuchte. Auch dort erfuhr sie Zurückweisungen und Kränkungen durch andere Mitschüler. Im Jahre 2015 zog die Angeklagte A mit ihrer Mutter zurück nach L in das Haus der Großmutter, was wiederum mit einem Schulwechsel für die Angeklagte, die sodann die dortige Hauptschule belegte, verbunden war. Diese verließ sie nach der neunten Klasse mit einem Abgangszeugnis. Ende Juni 2017 arbeitete die Angeklagte für die Dauer von drei bis vier Monaten im Hotel- und Gaststättenbetrieb „R“ in L und plante, dort eine Ausbildung zur Hotelfachfrau zu beginnen. Ein Ausbildungsvertrag scheiterte jedoch an betrieblichen Gründen, da der Inhaber sich eine Auszubildende wirtschaftlich nicht leisten konnte. Ende des Jahres 2017 verstarb die Großmutter der Angeklagten, die Mutter der D. Dies hatte zur Folge, dass die Angeklagte A und ihre Mutter aus dem zuvor bewohnten Haus ihrer Großmutter ausziehen mussten und fortan gemeinsam in der Wohnung an der E Straße 00 in F lebten. Ab dem Frühjahr 2018 arbeitete die Angeklagte in einem so genannten Minijob als Kellnerin bis sie im Sommer 2019 bis zum Ende des Jahres einem Freiwilligen Sozialen Jahr in der Kindertagesstätte „S“ in F nachging. Im Anschluss daran begann die Angeklagte eine Anstellung im Seniorenheim „T“ in F und beabsichtigte, dort eine Ausbildung zur Altenpflegerin zu durchlaufen. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen wurde die Angeklagte allerdings fünf Monate nach ihrer Einstellung wieder entlassen. Zu ihrer verstorbenen Mutter, mit der die Angeklagte ihr Leben lang zusammen wohnte, hatte sie – wie unter Ziffer II. 1. näher dargestellt werden wird – eine starke, wenngleich schwierige Bindung. Die Großeltern mütterlicherseits lebten in der Nähe und verbrachten viel Zeit mit der Angeklagten, wenn ihre Mutter arbeitete, wobei der Großvater bereits früh verstorben war. Im Jahr 2012 wurde bei der Mutter der Angeklagten Sarkoidose diagnostiziert. Die Krankheit führte zu einem sich stetig verschlechternden Zustand und die Mutter sah sich nicht mehr zur Bewältigung des Alltags in der Lage. Seit etwa 2017 war sie immer häufiger bettlägerig und wurde in den letzten Jahren durch die Angeklagte A umfassend gepflegt. Es kam zu mehreren Klinikaufenthalten der Mutter verbunden mit verschiedenen Operationen. Im Jahre 2012, zu Beginn der Erkrankung ihrer Mutter, kümmerten sich neben der Angeklagten noch die Großmutter und der Lebensgefährte der Mutter um diese. Nach dem Tod der Großmutter und der Trennung von dem Lebensgefährten oblag die Pflege der Mutter allein der Angeklagten, die sie zu Hause ohne Inanspruchnahme eines Pflegedienstes versorgte. Aufgrund der sehr viel Zeit in Anspruch nehmenden Pflege der Mutter fiel es der Angeklagten schwer, ein eigenes Leben zu führen. Sie war mit der Haushaltsführung und der Verpflegung ihrer Mutter und der Tiere – man hatte immer wieder Hunde – überfordert. Die alleinige Verantwortung in allen Bereichen belastete sie sehr. Nach dem Umzug nach F Ende 2017/Anfang 2018 nahm die Mutter immer häufiger Schmerzmittel zu sich und versuchte zweimal mittels Tabletten, sich das Leben zu nehmen. Die Angeklagte A führte von Mai 2017 bis Mitte Juni 2020 eine feste und ernsthafte Beziehung zu dem ungefähr zwei Jahre älteren Zeugen U, den sie kennen lernte, als sie bei ihrer Großmutter lebte. Nach dem Tod der Großmutter und dem damit verbundenen Umzug zog der Zeuge U mit der Angeklagten und ihrer Mutter gemeinsam in die noch zuletzt bewohnte Wohnung an der E Straße 00 in F. Der Zeuge U half der Angeklagten bei der Pflege ihrer Mutter und unterstütze sie auch im Haushalt. Die Beziehung der beiden litt jedoch sehr unter der Wohn- und Pflegesituation der Mutter. Es war ein widerkehrender Streitpunkt zwischen den beiden und der Zeuge U trennte sich im Sommer 2020 von der Angeklagten, weil die Situation mit der Mutter, insbesondere die zeitintensive Pflege, die Beziehung zu sehr belastete und das Paar einengte. Ein weiterer Grund für die Trennung war die Eifersucht der Angeklagten. Im Herbst 2020 lernte die Angeklagte, für welche die Trennung von dem Zeugen U noch heute schmerzhaft ist, den damals 16 Jahre alten und damit deutlich jüngeren Zeugen V kennen, der an selektivem Mutismus leidet. Die beiden gingen schnell eine Beziehung ein, die sich zur Tatzeit intensivierte. Im November 2020 freundete sich die Angeklagte mit der Angeklagten B an, woraufhin zwischen ihnen ein enger Kontakt entstand. Seit ihrer Geburt litt die Angeklagte A – wie bereits angesprochen – an einer Hörstörung und musste im Grundschulalter bis zu fünf Mal operiert werden. Vor der ersten Operation war ihr Gehör sehr schwach und wurde im Anschluss an die Operation noch schwächer, sodass eine zweite Operation erforderlich wurde, die jedoch auch nicht das gewünschte Ergebnis erzielte, weil die Angeklagte ihr Umfeld dann zu laut wahrnahm. Es erfolgte eine weitere Operation mit der Folge, dass sie nur noch auf einem Ohr hören konnte und sich erneut einer Operation zu unterziehen hatte. Ihr derzeitiges Hörvermögen beträgt auf dem linken Ohr 28%, auf dem rechten Ohr noch weniger. Aus diesem Grunde lernte die Angeklagte in der Grundschule die Gebärdensprache. Heute ist es ihr möglich, ein normales Gespräch zu führen, solange ihr Gegenüber deutlich spricht. Unabhängig von ihren Hörschwierigkeiten leidet die Angeklagte seit der Kindheit an Neurodermitis und an wiederkehrender Migräne. Im Alter von 17 Jahren konsumierte die Angeklagte A erstmals und sodann zwei- bis dreimal die Woche Cannabis, wobei sie den Konsum auf jeweils ein paar Züge an einem Joint beschränkte. Seit November 2020 konsumierte die Angeklagte auch Ecstasy. Der Konsum lag bei maximal ein bis zwei Tabletten zweimal die Woche. Zudem nahm die Angeklagte in den letzten Jahren in Stresssituationen sporadisch, insgesamt jedoch nicht mehr als 20 mal im Jahr, Fentanylpflaster (ein verschreibungspflichtiges, opioidhaltiges Schmerzmittel) ihrer Mutter an sich und lutschte diese. Durch die „Einnahme“ gelang es ihr, sich zu entspannen und sie wurde müde. Alkohol trinkt sie gelegentlich. Am Abend des 05.01..2021 wurde die Angeklagte im Polizeipräsidium W vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 06.01.2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts W vom selben Tage - 50 Gs 27/21 - in der Justizvollzugsanstalt X in Untersuchungshaft. Dort wird sie seit der Aufnahme medikamentös behandelt und erhält derzeit morgens 60 mg Fluoxetin (ein Antidepressivum) und zur Nacht 80 mg Dominal (ein sedierendes Neuroleptikum). Letzteres wurde für die Dauer der Hauptverhandlung gegen 7,5 mg Zopiclon (ebenfalls ein sedierendes Neuroleptikum) ersetzt. Bei Bedarf nimmt die Angeklagte 1 mg Tavor (ein benzodiazepinhaltiges Sedativum) ein. Vor dem Hintergrund auch des Tatgeschehens befindet sich die Angeklagte überdies auf eigenen Wunsch in psychologischer Betreuung. Seit dem 03.05.2021 besucht sie in der Justizvollzugsanstalt die Schule und möchte im Bereich Metall eine Ausbildung absolvieren. Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten. 2. B Die heute 15 Jahre alte Angeklagte B wurde am 00.00.2005 in W als viertes Kind ihres Vaters BA und erstes von vier Kindern ihrer Mutter BB geboren. Sie ist das einzige gemeinsame Kind ihrer Eltern, welche sich damals in der Wer Drogenszene kennen gelernt hatten. Zu dieser Zeit war ihre 18-jährige Mutter obdachlos und zog infolge der ungeplanten Schwangerschaft in eine eigene Wohnung. Da ihr leiblicher Vater kurz nach der Geburt für vier Jahre inhaftiert wurde und die Beziehung der Eltern endete, wuchs die Angeklagte B während ihrer ersten beiden Lebensjahre bei ihrer alleinerziehenden Mutter in W auf. Aus einer anschließenden Beziehung ihrer Mutter zu einem neuen Lebensgefährten gingen drei Halbgeschwister der Angeklagten B hervor, welche heute neun, elf und dreizehn Jahre alt sind. Der Stiefvater der Angeklagten litt an einer Borderlineerkrankung, die aufgrund damit einhergehender Stimmungsschwankungen und Impulsausbrüchen die Beziehung der Eltern belastete. Kurz nach der Geburt der jüngsten Halbschwester scheiterte die mittlerweile durch häufigen Streit und sogar Gewalt geprägte Beziehung endgültig und die Mutter der Angeklagten B ging eine Liebesbeziehung mit ihrer langjährigen besten Freundin ein. Auch diese Beziehung scheiterte nach zwischenzeitlicher Trennung im September 2020 endgültig, nachdem die Lebensgefährtin wegen Verdachts auf Beihilfe zu einem Kapitaldelikt in Untersuchungshaft genommen wurde. Aus einer weiteren Beziehung ihres leibliches Vaters ging noch ein Halbbruder der Angeklagten B väterlicherseits hervor, welchen diese erst 2019 kennen gelernt hatte, nachdem sie ihn aufgrund seiner Ähnlichkeit zu ihr in der Fußgängerzone als solchen erkannt und angesprochen hatte. Kurz nach einem ersten gemeinsamen Treffen nahm sich dieser das Leben, was die Angeklagte B stark erschütterte. Die Angeklagte B wuchs in W auf. Sie besuchte den Kindergarten und anschließend die Grundschule in W-A. Aufgrund eines Umzugs der Familie nach W-B wechselte die Angeklagte B zur dritten Klasse auf die dortige Grundschule. Ab der fünften Klasse besuchte sie als weiterführende Schule die Realschule in W-C. Weil sie dort überfordert war, wechselte sie zur achten Klasse auf die Y mit dem Förderschwerpunkt „Sprache und Lernen“. Seit Oktober 2020 besuchte die Angeklagte B faktisch keine Schule mehr. Die gesamte Schulzeit über sah sich auch die Angeklagte B Hänseleien und Mobbing ausgesetzt. Diese hatten schon während ihrer Grundschulzeit begonnen und setzten sich auf der weiterführenden Schule fort. Grund für das Mobbing waren ihre Schüchternheit und eine bestehende Dyskalkulie. Die ständigen Zurückweisungen und Schikanen führten dazu, dass die Angeklagte B bereits in der Grundschulzeit an Selbstmordgedanken litt und sich später auch selbst verletzte. Aufgrund der Geschehnisse war sie oft ruhig, traurig und in sich gekehrt, wechselte aber mit Beginn der Pubertät zu einem offensiveren Verhalten. In ihrer eigenen Familie empfand die Angeklagte B von Kindes Beinen an nur wenig Rückhalt und Geborgenheit. Das Verhältnis zu ihrer Mutter war und ist ambivalent. Diese hatte sie nicht nur in jungem Alter stark überfordert, indem sie, um selbst Verabredungen wahrnehmen zu können, der Angeklagten die Verantwortung für ihre jüngeren Geschwister übertrug und sie mit diesen allein im Haushalt zurückließ. Die Angeklagte B fühlte sich auch des Öfteren von ihrer Mutter bloßgestellt und im Vertrauen enttäuscht, da diese ungeniert intime Details aus dem Leben der Angeklagten B vor Besuch der Familie preisgab. Auch die eigentlich liebevolle Beziehung zu ihrem Stiefvater kühlte schnell ab, nachdem die Beziehung zwischen ihm und ihrer Mutter an Problemen zu leiden begann. Die Angeklagte B fühlte sich daraufhin als einziges, nicht leibliches Kind ihres Stiefvaters stark zurückgestellt. Der Kontakt zu ihrem leiblichen Vater beschränkte sich auf zwei kurze, wenige Monate überdauernde Episoden in ihrem Leben. Die Angeklagte B hatte ihn erstmals im Jahre 2017 im Alter von zwölf Jahren kennengelernt. Obwohl ihre Mutter den Kontakt zwecks Identitätsfindung unterstütze, brach die Angeklagte B diesen nach wenigen Wochen eigenständig wieder ab, weil sie sich aufgrund der häufigen Kontaktaufnahme durch ihren Vater überfordert fühlte. Im Jahr 2019 kam es auf eigene Initiative der Angeklagten B zu einem erneuten Kontakt der beiden, wobei es nunmehr ihr Vater war, der mittlerweile mit seiner neuen Lebensgefährtin in N lebte und sich von den Erwartungen der Angeklagten überfordert fühlte. Der damit einhergehende erneute Kontaktabbruch traf die Angeklagte B, die zu jener Zeit auch kein gutes Verhältnis zu ihrer Mutter hatte, und sich bei ihrem Vater ein neues Leben aufzubauen wünschte, sehr hart und sie fühlte sich erneut abgelehnt. Die insgesamt haltlosen Beziehungen im Leben der Angeklagten entfernten diese immer weiter von dem mütterlichen Haushalt bis hin zum Leben auf der Straße. Bereits im Dezember 2017 ließ sich die Angeklagte B auf eigenen Wunsch das erste Mal in Obhut nehmen. Zu dieser Zeit hatte sie das Gefühl, im mütterlichen Haushalt nicht weiterzukommen und nicht die erforderliche Sicherheit durch ihre Mutter zu erfahren. Im Januar 2018, im Alter von 13 Jahren, kehrte die Angeklagte B im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft in den Haushalt der Mutter zurück, entwich jedoch immer häufiger von zu Hause und war erzieherisch kaum zu erreichen. Nachdem die Großmutter mütterlicherseits zwecks Erziehungsunterstützung in den Haushalt eingezogen war, kam es zu erneuten Differenzen, infolge dessen die Angeklagte sich im September 2019 erneut in Obhut nehmen ließ und im Jugendwohnheim Z in F lebte. Im August 2020 kehrte die Angeklagte nach dem Scheitern der vorgenannten stationären Maßnahme erneut in den mütterlichen Haushalt zurück. Auch dort hatte sie aber fortwährend Probleme, sich an die Regeln zu halten, und war nächtelang abwesend. Sie zeigte sich zudem zu Hause aggressiv und war in Konflikt mit ihren Schwestern geraten. Im Oktober 2020 ergriff sie die Flucht aus dem mütterlichen Haushalt und kam zunächst bei ihrem damaligen Freund, dem Angeklagten C, unter, der zu diesem Zeitpunkt noch im Hause seiner Großeltern wohnte. Nachdem auch dieser aus dem großelterlichen Haus ausgezogen war, fanden die beiden bis zu ihrer Inhaftierung im Januar 2021 Unterschlupf in einer alten Gartenhütte und nächtigten zweitweise bei Freunden, so auch bei der Angeklagten A. In der Freizeit ging die Angeklagte B lange Zeit ihrem Hobby, dem Tanzen, nach. Bereits im Grundschulalter hatte sie mit dem Gardetanz begonnen und führte diesen Sport bis zum Sommer 2020 als Teil einer Showtanzgruppe fort. Neben dem Tanzen traf sich die Angeklagte B regelmäßig mit Freunden und verbrachte sehr viel Zeit draußen. Aufgrund einer im Training zugezogenen Verletzung musste sie das Tanzen zu ihrer großen Enttäuschung aufgeben. Für die Verletzung macht sie die Trainingsmethoden des Vereins und das Nichterscheinen einer Tänzerin, für die sie spontan einspringen musste, verantwortlich. Bereits im Kindesalter war die Angeklagte B auch aufgrund der familiären Vorbelastung mit Drogen – ihre leiblichen Eltern waren beide drogenabhängig und auch die neuen Lebenspartner ihrer Mutter konsumierten jedenfalls regelmäßig Cannabis – bei der Suchtpräventionsstelle AA angebunden gewesen, über welche sie Menschen kennengelernt hatte, die ihr zu Drogen verholfen hatten. Die Angeklagte B hatte bereits im Alter von neun Jahren mit dem Rauchen begonnen. Alkohol trinkt sie allenfalls gelegentlich. Lediglich einmal kam es kurz nach dem Selbstmord ihres Habbruders väterlicherseits zu einem Vorfall, bei welchen die Angeklagte B so viel Alkohol konsumiert hatte, dass sie sich nachts auf die Straße gelegt hatte. Dort vorgefunden wurde sie aufgrund vermuteter Selbstmordgedanken in die AB eingeliefert, kurz darauf aber wieder entlassen. Mit elf Jahren zog sie das erste Mal an einem Joint, den sie gefunden hatte, und mit zwölf Jahren begann sie regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Mit circa dreizehn Jahren begann die Angeklagte B auch andere Drogen auszuprobieren, vor allem Kokain, Amphetamin, LSD, MDMA und Ecstasy. Sämtliche ihrer Freundschaften basierten fortan auf einem gemeinsamen Drogenkonsum. Im Sommer 2020 beschloss die Angeklagte B, nur noch Cannabis konsumieren zu wollen und sich von anderen Drogen loszusagen. Dieser Versuch scheiterte jedoch aufgrund des während dieser Zeit bestehenden Kontaktes zu ihrem Freund, dem Angeklagten C, der ebenfalls Drogen nahm. Mit ihm konsumierte die Angeklagte sogar täglich Ecstasy. Auch die Freundschaft zu der im November 2020 kennengelernten Angeklagten A war durch gemeinsamen Drogenkonsum geprägt. Bis zu ihrer Festnahme am 05.01.2021 nahm die Angeklagte B täglich Drogen und erlebte dabei auch „Horrortrips“, Halluzinationen und Entzugssymptome. Während des Konsums kam es teilweise zu starken Überdosierungen und Situationen, in denen sie um ihr Leben fürchtete. Die Drogen bezog die Angeklagte B von einem Dealer, der sie gegen Zuneigung mit Drogen versorgte. Während der Untersuchungshaft war die Angeklagte B psychisch labil und litt an Entzugserscheinungen. Auch hatte sie Visionen von verstorbenen Personen wie ihrem Bruder und ihrem Opa. Aufgrund ihres Zustands führt sie regelmäßig Gespräche mit Psychologen und Sozialarbeitern. Seit dem 01.02.2021 besucht sie die Justizvollzugsschule und belegt dort die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Sport und Elektro. Im Juni 2021 wurde die Angeklagte B erstmals von ihrer Mutter in der Untersuchungshaft besucht. Jenseits der Suchtmittelerkrankung ist die Angeklagte von Erkrankungen verschont geblieben. Strafrechtlich ist sie bislang einmal in Erscheinung getreten. Ihr auf den 10.06.2021 datierender Bundeszentralregisterauszug enthält eine Eintragung: Am 05.05.2020 hat die Staatsanwaltschaft W in einem Verfahren, das den Vorwurf des Diebstahls geringwertiger Sachen (Az.: 783 Js 117/20), namentlich 35 ausgedruckter Lichtbilder in einem Drogeriemarkt in W, zum Gegenstand hatte, von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. 3. C Der heute 18 Jahre alte Angeklagte C wurde am 00.00.2003 in AC geboren. Er ist der erste von insgesamt zwei Söhnen seiner Eltern CA und CB. Seine Eltern waren verheiratet bis sein Vater, ein Bürokaufmann, am 10.052013 im Alter von 38 Jahren, als der Angeklagte neun Jahre alt war, an einem Herzinfarkt verstarb. Der überraschende Tod des Vaters wurde innerhalb der Familie nie aufgearbeitet. Eine kurzzeitige psychologische Unterstützung nach dem Trauerfall wurde von dem Angeklagten als wenig hilfreich empfunden und nach sechs Monaten beendet. Der Angeklagte wuchs seit seiner Geburt in AC auf und besuchte zunächst den dortigen Kindergarten. Anschließend wurde er regelkonform in die Grundschule in AC eingeschult. Nach einer vierjährigen Grundschulzeit wechselte er von Klasse fünf bis Klasse neun der damaligen Schulempfehlung entsprechend auf die AD in AC. Aufgrund im frühen Jugendalter begonnenen und sich schnell steigernden Drogenkonsums verschlechterten sich seine schulischen Leistungen und es kam zu immer häufigeren Zwischenfällen in der Schule, die letztlich darin gipfelten, dass der Angeklagte im April 2018 im Alter von 15 Jahren die Schule verlassen musste, weil er seiner Lehrerin das Portemonnaie entwendet hatte. Er besuchte fortan die Gesamtschule in L. Obwohl der Angeklagte in die zehnte Klasse versetzt worden war, erzielte er lediglich den Hauptschulabschluss nach Klasse neun, da er zuletzt kaum noch zur Schule ging. Danach trieb sich der Angeklagte ein Jahr lang mit Freunden „herum“ und ging weder einer schulischen noch einer sonstigen Tätigkeit nach. Er lebte in den Tag hinein und steigerte seinen Drogenkonsum kontinuierlich. Im Sommer 2019 besuchte er zwar offiziell das Berufskolleg in AE, nahm aber tatsächlich nur vereinzelt am Schulunterricht teil und verließ dieses ein Jahr später ohne Abschluss. Ihm vermittelte Praktika beendete der Angeklagte trotz anfänglichem teils gutem Start nicht. Auch war er nicht in der Lage, LehrstelAGngebote für sich zu nutzen. Bis heute verfügt der Angeklagte, der einem Intelligenztest zur Folge als hochbegabt gilt, über keinen weitergehenden Abschluss. Bis zum Jahre 2019 lebte der Angeklagte mit seiner Familie in einer Wohnung in AC, im obersten Stock des im Eigentum seiner Großeltern väterlicherseits stehenden Zweifamilienhauses, in welchen diese die untere Wohnung bewohnen. Im Jahre 2019 zog seine heute 40 Jahre alte Mutter mit seinem jüngeren, heute 15 Jahre alten Bruder aus der gemeinsamen Wohnung aus, da sie mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammenzog. Dieser ging damals einer Tätigkeit als Drucker nach, ist heute jedoch aufgrund von Erblindung arbeitsunfähig. Der Angeklagte lehnte den neuen Lebensgefährten seiner Mutter von Anfang an ab und bewohnte fortan allein die im Haus seiner Großeltern liegende Wohnung. Eine Zahlung für die Inanspruchnahme der Wohnung leistete der Angeklagte nicht. Seine Großeltern erhielten zum Ausgleich sein Kindergeld. Aufgrund der Beziehung zu dem neuen Lebensgefährten verschlechterte sich das zuvor normale Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter erheblich. Der Angeklagte empfand den neuen Lebensgefährten seiner Mutter als zu streng und war genervt von den Regeln, die er ihm aufzustellen versuchte. Er bevorzugte die vor Eingehung der neuen Beziehung praktizierte Erziehung seiner Mutter, die vor allem dadurch geprägt war, dass dem Angeklagten keine Grenzen aufgezeigt wurden. So hatte er in der Vergangenheit sowohl seine Mutter als auch seine Großeltern bestohlen, ohne dafür Konsequenzen tragen zu müssen. Diese versorgten den Angeklagten, der nie selbst Geld verdient hatte, mit ausreichend finanziellen Mitteln, sodass es ihm ohne Umstände gelang, damit seinen umfangreichen Drogenkonsum zu finanzieren. Die Mutter des Angeklagten war sich durchaus im Klaren darüber, dass der Angeklagte das überlassene Geld zum Großteil für Drogen ausgab. Ihrer Auffassung nach musste dieser aber „erst selber seine Erfahrungen machen“. Nach dem Auszug seiner Mutter und seines kleinen Bruders entglitt der Angeklagte immer mehr dem Einfluss seiner Familie. Auch letzte Versuche seiner Großeltern, ihn wieder auf die „richtige Spur“ zu bringen, scheiterten. Diese fuhren ihn sogar täglich zu dem Berufskolleg in AE, um ihn zu motivieren, einen Abschluss zu machen. Der Angeklagte nutze die Zeit, bis er wieder abgeholt wurde, aber lediglich, um seinen Dealer aufzusuchen und mit Freunden Drogen zu konsumieren. Bereits im Alter von dreizehn Jahren fing der Angeklagte an, Betäubungsmittel zu sich zu nehmen, wobei sich sein Konsum zunächst auf Cannabis beschränkte. Da ihm vom Kiffen allerdings regelmäßig übel wurde, schwenkte er auf chemische Drogen um. Im Alter von 15 Jahren konsumierte er erstmals Amphetamin und Ecstasy. Zwischen dem 13. und 15. Lebensjahr konsumierte er zudem nahezu täglich Alkohol. Nach einer kurzen „Rauschmittelpause“ verfestigte sich sein Drogenkonsum erneut und steigerte sich erheblich. Ab dem 17. Lebensjahr nahm der Angeklagte täglich mehrfach Drogen. Spätestens nach dem Abbruch des Berufskollegs verwahrloste der Angeklagte zunehmend. Er ging keinerlei Freizeitinteressen nach und nutze sämtliche Zeit, um sich mit Drogen „zuzudröhnen“. Er trieb sich vornehmlich in Clubs in N oder andernorts „herum“ und konsumierte überwiegend Amphetamin, LSD und Ecstasy. Um den entsprechenden Rausch zu erleben, griff er notfalls auch auf Schmerzmittel zurück. Das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Familie, insbesondere seinen Großeltern, in deren Haus er zunächst noch lebte, litt immer mehr. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt aufgrund des täglichen exzessiven Drogenmissbrauchs derart emotional und körperlich verwahrlost, dass er in seiner Abwesenheit häufig fremde Menschen bei sich schlafen ließ und er die Wohnung einmal im Drogenrausch nahezu völlig zerstörte. Er konsumierte etwa 10 bis 20 mg Amphetamin täglich. In dieser Zeit trat der Angeklagte auch häufiger strafrechtlich in Erscheinung. Diverse Versuche, dem Angeklagten C Hilfe zukommen zu lassen, scheiterten. Eine stationäre Jugendhilfe wurde ihm immer wieder angeboten aber bis zu seiner später erfolgten Inhaftierung nicht angenommen. Am 00.00.2020 sollte der Angeklagte einen dreiwöchigen Arrest antreten. Ein Mitarbeiter der Jugendhilfeinstitution „AF“ hatte sich bereit erklärt, ihn dorthin zu fahren, doch der Angeklagte trat den Arrest nicht an, weil er aufgrund von exzessiven Drogen- und Alkoholgenuss lieber weiter schlief. Seine Großeltern hatten zuvor erklärt, ihn nach dem Arrest aufgrund seines untragbaren Verhaltens nicht mehr aufnehmen zu wollen, weshalb er für sich selbst beschlossen hatte, diesen gar nicht erst anzutreten. Vom 00.00.2020 bis zu seiner Inhaftierung am 00.00.2021 war er daher wohnungslos. Währenddessen schlief bei diversen Freunden und fand – gemeinsam mit seiner Freundin, der Angeklagte B – zeitweise Unterschlupf in einer verlassenen Gartenhütte. Er pflegte lediglich sporadischen Kontakt zu seiner Mutter und seinen Großeltern, vor allem wenn er Geld benötigte. Aufgrund des exzessiven Drogenmissbrauchs litt auch die psychische Gesundheit des Angeklagten. Er entwickelte eine Depression, nahm selbstverletzende Handlungen vor und galt als suizidgefährdet. Nachdem er im September 2020 versucht hatte, sich von einer Brücke zu stürzen, wurde er für eine Nacht in die Psychiatrie verbracht. Seine Mutter sah sich dazu veranlasst, einen Antrag auf geschlossene Unterbringung beim Familiengericht zu stellen, welcher jedoch aufgrund seines bereits zu hohen Alters für die Einrichtungsform und mangels Aufnahmekapazitäten in den Einrichtungen abgelehnt werden musste. Kurze Zeit vor dem Auszug aus dem Haus seiner Großeltern lernte der Angeklagte die Angeklagte B beim Feiern kennen. Die beiden konsumierten gemeinsam Drogen und gingen bald darauf eine Beziehung miteinander ein. Kurz vor seinem Auszug aus dem großelterlichen Haushalt hatte der Angeklagte dort mit ihr zusammen gewohnt und übernachtete anschließend auch gemeinsam mit ihr in der bereits erwähnten Gartenhütte. Die Angeklagte A kannte der Angeklagte C lediglich über die Angeklagten B, die mit ihr seit November 2020 befreundet war, und hatte vor dem Zeitpunkt der hier gegenständlichen Tat nur wenige Male gesehen. Die Beziehung zu der Angeklagten B endete mit deren Inhaftierung, da ab diesem Zeitpunkt kein Kontakt mehr zwischen den beiden bestand. Seitdem hatte der Angeklagte keine Freundin mehr. Aus einer gemeinsamen Nacht mit einer guten Bekannten namens AG erwartet der Angeklagte allerdings ein Kind, welches im September 2021 zur Welt kommen soll. Mit der zukünftigen Mutter war der Angeklagte nie liiert und möchte auch in Zukunft keine Beziehung mit ihr eingehen, geschweige denn bei ihr leben. AG hat den Kontakt zu dem Angeklagten reduziert, da sie in Anbetracht der Schwangerschaft von ihm erwartet, dass er Verantwortung für das Kind übernimmt und sein Leben hierzu zunächst in den Griff bekommt. Der Angeklagte selbst hat sich aber bislang mit seiner künftigen Vaterrolle noch nicht näher auseinandergesetzt. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von 2.000 bis 3.000 €, die aus länger zurückliegenden Warenkäufen im Internet resultieren. Eine Fahrerlaubnis hat der Angeklagte nie erworben. Den kurze Zeit besuchten theoretischen Vorbereitungskurs musste er aufgrund der coronabedingten Einschränkungen unterbrechen und hat ihn seitdem nicht wieder aufgenommen. Gleichwohl verfügt der Angeklagte über Fahrpraxis, da er in seinem Leben des Öfteren ein Fahrzeug geführt hat. Vom 11.01.2021 bis zum 29.01.2021 verbüßte der Angeklagte in der Arrestanstalt in DC einen Arrest und wurde auch aufgrund der Wohnungslosigkeit anschließend mit einem so genannten Hauptverhandlungshaftbefehl inhaftiert und am 16.02.2021 in die Justizvollzugsanstalt nach AH überstellt, wo er bis zur Urteilsverkündung in anderer Sache am 22.03.2021 verblieb. Seit dem 22.03.2021 lebt der Angeklagte im AI in AJ. Hier hat er einen Platz in der Gruppe „AK“ für junge Straffällige. Dort wohnt er mit sieben anderen Jugendlichen und wird von insgesamt acht Betreuern umsorgt. Der Arrest und die darauf folgende Zeit haben bei dem Angeklagten erstmals zu einem Umdenken geführt. Er hat für sich erkannt, dass er Hilfe braucht, und möchte diese auch annehmen. Am 08.01.2021 hat der Angeklagte letztmals Drogen konsumiert und zwischenzeitlich lediglich zwei Mal Alkohol. Sein noch zu Beginn der Arrestzeit verspürter Suchtdruck hat sich schnell gebessert. In psychischer Hinsicht ist er allerdings nach wie vor erheblich „angeschlagen“. Zwar haben sich die drogenbedingte Antriebslosigkeit und die Gleichgültigkeit bereits aufgelöst, aber das hier gegenständliche Geschehen hat ihn durchaus in gewisser Weise traumatisiert. Aufgrund von Schlaflosigkeit und der stetigen Erinnerung an den Leichengeruch hat sich der Angeklagte eigenständig einem Psychologen anvertraut. In AJ hat der Angeklagte erstmals Pläne für seine Zukunft entwickelt. Er hat sich selbst um ein Praktikum in einem Zweiradgeschäft gekümmert und besucht das AL in AJ (EBK). Er beabsichtigt, im kommenden Jahr eine Ausbildung zum Zweiradmechaniker oder zum Fliesenleger zu absolvieren. Währenddessen möchte er vorerst bei der Jugendhilfe bleiben und als nächsten Schritt eine gelenkte Verselbständigungsgruppe in der so genannten „AM“ anstreben. Derzeit kann er sich nicht vorstellen, in seine Heimatstadt zurückzukehren. Die dortige Anbindung an den früheren Freundeskreis und die Nähe zu Drogen beängstigen ihn. Das Verhältnis zu seiner Familie hat sich wieder erheblich gebessert. Er pflegt regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter und der Großmutter. Der Angeklagte C ist strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Sein auf den 10.06.2021 datierender Bundeszentralregisterauszug enthält insgesamt sieben Eintragungen: 1. Am 15.03.2018 hat die Staatsanwaltschaft W in einem Verfahren (Az.: 783 Js 462/17) wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen. 2. Am 02.08.2018 erteilte das Amtsgericht F dem Angeklagten C in einem Verfahren wegen Diebstahls (A.: 23 Ds – 783 Js 315/18- 90/18) die richterliche Weisung, an einem sozialen Kompetenztraining teilzunehmen. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Am 21.03.2018 sah der Angeklagte, dass das Portemonnaie seiner Lehrerin während des Unterrichts in der offenen Tasche der Lehrerin lag. Im Unterricht bestand die Möglichkeit, sich frei zu bewegen. Der Angeklagte nahm das Portemonnaie, in welchem sich 250,00 EUR befanden, an sich. Das Portemonnaie warf er später weg; die darin enthaltenen Karten verbrannte er. Das Geld gab er für Zigaretten aus. Den Schaden hat er zwischenzeitlich aus eigenen Mitteln (Verdienst aus einem Praktikum, eigenes Sparbuch) wiedergutgemacht.“ Unter dem 19.09.2018 wurde die Vollstreckung aus dem Urteil für erledigt erklärt. 3. Mit Urteil vom 28.03.2018 (Az.: 23 Ds- 783 Js 48/19 – 25/19) verurteilte das Amtsgericht F den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlichem Computerbetruges, Diebstahls geringwertiger Sachen und Sachbeschädigung zu einem Kurzzeitarrest von vier Tagen, stellte ihn für die Dauer von neun Monaten unter Betreuungsweisung, gab ihm auf, nach Weisung der Jugendgerichtshilfe 80 Sozialstunden binnen einer Frist von zwei Monaten, davon 40 Stunden monatlich abzuleisten und, seiner Schulpflicht nachzukommen sowie regelmäßig an der Schule teilzunehmen. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: „1. Am 13. September 2018 nahmen die Angeklagten die beiden unverschlossen vor dem AN in AC abgestellten Fahrräder der geschädigten Zeugen AO und AP an sich, um sie für sich zu verwenden. Wenige Tage nach der Tat wurden sie von dem Geschädigten AO mit den Fahrrädern gesehen. Eines der Fahrräder war zu diesem Zeitpunkt durch eine zerrissene Kette beschädigt. Die Fahrräder gelangten zurück zu den Geschädigten 2. Am 3.11.2018 befanden sich die Angeklagten gemeinsam mit dem zu diesem Zeitpunkt noch strafunmündigen AQ und dem Geschädigten AR bei AS. Unter Umständen, die nicht genau aufgeklärt werden konnten, gelangte der AQ in den Besitz der EC-Karte des Geschädigten AR. Möglicherweise hatte der das Portemonnaie mit der EC-Karte zuvor entwendet, möglicherweise hatte der Geschädigte das Portemonnaie verloren und der AQ es eingesteckt Jedenfalls beschlossen die beiden Angeklagten und der AQ, mit der Karte Geld abzuheben. Der Geschädigte war nämlich in ihrer Gegenwart in Panik geraten, als er den Verlust seiner Karte bemerkte, und hatte zu dem AT und den beiden Angeklagten gesagt, dass sich die PIN Nummer zu der Karte in dem Portemonnaie befände. Entsprechend ihrem vorgefertigten Tatplan begaben sich die beiden Angeklagten und der AQ zur Kreissparkasse in AC und hoben dort von dem Konto des Geschädigten insgesamt 290,00 EUR ab, wobei der Angeklagte C den Geldautomaten bediente. Da es sich um die Abhebung von einem Fremdinstitut handelte, wurde das Konto des Geschädigten mit weiteren 4,75 EUR Gebühren belastet. Das Geld teilten die beiden Angeklagten und der AQ unter sich auf. Das Portemonnaie warfen sie anschließend weg. Die beiden Angeklagten haben jedenfalls den auf sie entfallenden Anteil an der Beute an den Geschädigten zwischenzeitlich infolge Vermittlung durch ihre Familien zurückgezahlt. 3. Am 24. Januar 2019 befanden sich die beiden Angeklagten in den Räumlichkeiten der Firma AU in W. Der Angeklagte C entwendete dort einen Vibrator im Wert von 14,99 EUR, in dem er diesen einsteckte und das Geschäft verließ, ohne die Ware zu bezahlen. Der Angeklagte AV entwendete dort Mentors im Wert von 0,49 EUR auf die gleiche Weise. Die Angeklagten wurden von dem Laden Detektiv angehalten. Die Tatbeute gelangte in den Beitz der Firma AU zurück. 4. Am 23. Februar 2019 sprühte der Angeklagte C gegen 15:55 Uhr in der Fußgängerunterführung AWstraße/AX-Straße in AC das ‚FTM‘ an die Wand.“ 4. Mit Urteil des Amtsgerichts F vom 19.09.2019 (Az.: 23 Ds – 783 Js 585/19 – 126/19) wurde der Angeklagte wegen Diebstahl zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt. Dort wurden folgende Feststellungen getroffen: „Am 09.07.2019 entwendete der Angeklagte in W bei der Firma AY eine Brieftasche der Marke Tommy Hilfiger im Wert von 74,99 EUR.“ Unter dem 25.10.2019 wurde die Vollstreckung aus dem Urteil für erledigt erklärt, nachdem der Angeklagte die ihm auferlegte Arbeitsauflage in Höhe von 20 Stunden am 23.10.2019 erfüllt hatte. 5. Mit Urteil des Amtsgerichts F vom 04.06.2020 (Az.: 783 Js 450/19 – 169/19) wurde der Angeklagte wegen Sachbeschädigung und Diebstahls verwarnt und zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: „1. Am 14.04.2019 zerstörte der Angeklagte die Scheibe der Sprecherkabine im Stadion an der AZ Straße in AC. Der Angeklagte handelte schlicht aus Frust. Er war zum Tatzeitpunkt alkoholisiert. 2. Am 11.10.2019 entwendete der Angeklagte aus den Räumen der Firma BC in AE eine Ratte im Wert von 36 EUR. Die Tat wurde entdeckt, das Werkzeug gelangte in den Besitz der Firma BC zurück. Der Angeklagte handelte schlicht aus Langeweile.“ 6. Am 01.10.2020 verurteilte das Amtsgericht F (Az.: 23 Ds- 783 Js 308/20 – 92/20) den Angeklagten C zudem wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort unter Einbeziehung der Entscheidung vom 04.06.2020 zu einem Jugendarrest von drei Wochen. In dem Urteil wurden folgende Feststellungen getroffen: „Durch Urteil des Amtsgerichts F vom 4.06.2020 (23 Ds 783 Js 450/19 – 163/19) wurde er der Sachbeschädigung und des Diebstahls schuldig gesprochen. Das Gericht verhängte gegen den Angeklagten 80 Sozialstunden, monatlich wenigstens 40 Sozialstunden. Von diesen ihm auferlegten Sozialstunden hat der Angeklagte bis heute keine einzige abgeleistet. Der Angeklagte ist erneut straffällig geworden: Am 14. Januar 2020 befuhr er mit einem Motorroller, der 2 Tage zuvor der Eigentümerin BD entwendet worden war, unter anderem die BE Straße in AC. Dabei verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und sprang davon ab. Der Roller fiel zu Boden und rutschte unter den geparkten Pkw des Zeugen BF. Dessen Fahrzeug wurde nicht unerheblich beschädigt. Der Angeklagte, der mitbekommen hatte, dass der Roller unter das Fahrzeug des Zeugen gerutscht war und dieses beschädigt hatte, flüchtete von der Unfallstelle, obwohl er wusste, dass er die erforderlichen Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen hatte.“ Im Rahmen der Strafzumessung führte das Gericht wie folgt aus: „Bei der Auswahl unter den nach dem Jugendstrafrecht zur Verfügung stehenden Sanktionen/Maßnahmen war zunächst zu beachten, dass die Verurteilung vom 4. Juni 2020 einzubeziehen war, weil die Vollstreckung noch nicht abgeschlossen ist. In der Sache selbst erachtet das Gericht es vor dem Hintergrund der persönlichen Entwicklung des Angeklagten in den letzten Monaten für erforderlich, ihn mit einer freiheitsentziehenden Sanktion zu belegen und ihm 3 Wochen Dauerarrest aufzuerlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in hoher Frequenz immer wieder straffällig wird. Schon deshalb ist es erzieherisch geboten, ihm vor Augen zu führen, dass die fortlaufende Begehung von Straftaten ab einer bestimmten Intensität die Entziehung der persönlichen Freiheit, also Gefängnisstrafe, nach sich ziehen wird. Vor allem aber bereitet die persönliche Entwicklung des Angeklagten in den letzten Monaten Sorge. Der Angeklagte erkennt zwar seine Problematik und vermag insbesondere auch zu formulieren, dass sein langjähriger Drogenkonsum ihm schwere körperliche und psychische Schäden zufügt. Der Angeklagte ist jedoch in seiner augenblicklichen Situation nicht in der Lage zu akzeptieren, dass er Hilfe von fachkundigen Dritten benötigt, um der auch von ihm als äußerst belastend empfundenen Situation zu entkommen. Deshalb ist dem Angeklagten aus Sicht des Gerichts dringend eine Atempause zu verschaffen, in welcher er für wenigstens 3 Wochen aus seinem gewohnten Umfeld herausgelöst wird, keine Drogen mehr konsumieren kann und ihm Hilfe angeboten wird, seine persönliche Situation genauer zu reflektieren und möglicherweise auch langfristige Hilfsangebote zu akzeptieren, die nach Einschätzung der Jugendgerichtshilfe in seinem Fall dringend geboten sind.“ Den Arrest hat der Angeklagte – wie bereits ausgeführt – vollständig verbüßt. 7. Mit Urteil des Amtsgerichts W vom 22.03.2021 (Az.: 601 Ls – 783 Js 240/20 – 53/20) wurde der Angeklagte wegen Betruges, Hehlerei und Diebstahls in sieben Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wobei die Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung bis zum 21.09.2021vorbehalten wurde. In dem Urteil wurden unter anderem folgende Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen: „Der Angeklagte gibt an, etwa im Alter von 13 Jahren mit selbstverletzendem Verhalten („Ritzen“) begonnen zu haben. Der Angeklagte berichtet auch von fortwährenden suizidalen Gedanken. Infolgedessen verbrachte er im September 2020 eine Nacht in der Psychiatrie. Da er sich gegenüber den Ärzten am Folgetag glaubhaft von Suizidgedanken distanziert hatte, wurde er wieder entlassen. Der Angeklagte gibt selbst an, psychisch zurzeit stark belastet zu sein. Hierbei spielt wohl auch eine Rolle, dass er im Dezember 2020 an einem Tötungsdelikt im weitesten Sinne beteiligt war. Dem Angeklagten wird dort vorgeworfen, den Leichnam transportiert zu haben. Er gibt an, dass diese gesamte Geschehen ihn erheblich traumatisiert habe.“ Darüber hinaus wurden folgende Feststellungen zur Sache getroffen: „1. Der Angeklagte entwendete am 29.01.2020 gegen 19:25 Uhr das Mofa Hercules Prima 3 S Farbe Rot des Geschädigten BG im Wert von ca. 750 €, welches in der BH Straße in AC abgeparkt war, um es für eigene Zwecke zu verwenden. 2. Der Angeklagte entwendete in der Zeit zwischen dem 10.01.2020 und dem 05.02.2020 den Roller 671 BYL der Geschädigten BI im Wert von 150 €, welcher auf der BJ Straße 00 in AC verschlossen abgeparkt war. 3. Am 24.03.2020 entwendete der Angeklagte den verschlossen vor dem Geschäft BK in BL abgestellten weißen Roller der Geschädigten BM im Wert von 450 €, um diesen für eigene Zwecke zu verwenden. 4. Der Angeklagte nahm am 02.04.2020 von einem unbekannt gebliebenen Dritten das Kraftrad des Geschädigten BN im Wert von 300 € an sich, um dieses für eigene Zwecke zu verwenden. Der Angeklagte wusste, dass das Kraftrad vorher widerrechtlich entwendet worden war. 5. Der Angeklagte entwendete am 02.04.2020 ein rotes Mofa im Wert von 270 €, welches verschlossen vor dem Bahnhof in BL abgestellt war und dem Geschädigten BO gehörte. 6. Im Rahmen eines Praktikums bei der Firma BP GmbH in BQ hielt sich der Angeklagte am 18.06.2020 in der Wohnung der Geschädigten BR in AC auf und entwendete aus deren Wohnung in der BS-Straße 0 Bargeld im Wert von 50 € aus deren Portemonnaie. 7. Am 22.06.2020 nahm der Angeklagte das Portemonnaie der Zeugin BT aus deren Einfamilienhaus BU 00 in AC an sich, wobei er ausnutzte, dass er sich im Rahmen seiner Praktikumstätigkeit bei der Firma BP GmbH im Wohnhaus der Geschädigten befand. 8. Am 26.07.2020 veräußerte der Angeklagte über die Internetplattform eBay ein iPhone 7 für 100 € an die Geschädigte BV. Diese kam ihrer Zahlungsverpflichtung umgehend nach. Der Angeklagte indes versandte, wie von Anfang an geplant, die Ware nicht an die Geschädigte. 9. In der Zeit zwischen 10.12.2020 um 18:00 Uhr und dem 11.12.2020 um 13:00 Uhr entwendete der Angeklagte das Kleinkraftrad des Geschädigten BW im Wert von 450 €, welches verschlossen an der BX Straße 0 abgestellt war, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Soweit der Angeklagte darüber hinaus in der Anklageschrift 783 Js 581/20 wegen zwei weiterer Diebstahlsfälle angeklagt war, wurde das Verfahren im Rahmen der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im Übrigen in diesem Verfahren zu erwartende Strafe eingestellt.“ Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht wie folgt ausgeführt: „Zum Zeitpunkt der Taten war der Angeklagte gemäß § 1 Abs. 2 JGG Jugendlicher im Alter von 16 bzw. 17 Jahren, so dass hier das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Es bestehen aufgrund der Hauptverhandlung keine Zweifel daran, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, so dass der Angeklagte gemäß § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich ist. Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich, weil Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen und der Angeklagte aufgrund seiner schädlichen Neigungen einer längeren Erziehung durch die Jugendstrafe bedarf. Schädliche Neigungen sind anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung bedingte Mängel der Charakterbildung, die den Täter in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und befürchten lassen, dass er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde (st. Rspr, vgl. u.a. BGHSt 11, 169, 170; 16, 261, 262; BGH NStZ 2010, 281). Die schädlichen Neigungen müssen sich auf die Tat ausgewirkt haben. Wirken sie sich bereits in der ersten Tat des Täters aus, so müssen die Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat vorhanden gewesen sein und auf die Tat Einfluss genommen haben (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 16, 261, 262; BGH StV 1992, 431). Ferner müssen die schädlichen Neigungen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und die Begehung weiterer Straftaten seitens des Täters befürchten lassen (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 16, 261, 262; BGH StV 1992, 431). Bei dem Angeklagten liegen schädlichen Neigungen sowohl zum Zeitpunkt aller Taten als auch zum Urteilszeitpunkt vor. Der Angeklagte hat bereits in jungem Alter begonnen, sein eigenes Leben ohne Regeln zu leben. Dabei hat er diverse Hilfsangebote immer wieder ausgeschlagen. Vielmehr hat er sich darauf verlegt, ein Leben mit seinen delinquenten Freunden zu führen und sich des Zugriffs Erwachsener zu entziehen. Der Angeklagte war, jedenfalls bis zu seiner Inhaftierung offensichtlich in keiner Weise bereit, Regeln und Grenzen zu akzeptieren. Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass der Angeklagte in der Vergangenheit für wenige Monate versucht hat, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen, vielmehr ist er schnell wieder in das delinquente Muster verfallen. Der Angeklagte hat nunmehr seit mehreren Jahren nicht mehr regelmäßig die Schule besucht. Ihm auferlegte Sozialstunden hat er in der jüngeren Vergangenheit, in welche auch die hiesigen Taten fallen, nicht mehr abgeleistet. Er hat sich dem Erziehungsdruck des Elternhauses, der Großeltern und des Gerichts entzogen. Die Zusammenarbeit im Rahmen von Jugendhilfemaßnahmen hat er verweigert. Mit erzieherischen Mitteln konnte auf den Angeklagten nicht mehr eingewirkt werden. Der Angeklagte hat darüber hinaus die letzten vier Jahre in erheblichem Umfang Alkohol und Drogen konsumiert. Er hat hierdurch die bei ihm eigentlich vorhandenen guten Ressourcen gänzlich verspielt. Nicht zuletzt durch den Drogenkonsum ist der Angeklagte heute psychisch stark beeinträchtigt, wobei es ihm in der Vergangenheit nicht gelungen ist, diesbezüglich Hilfe anzunehmen. Das geschilderte Verhalten des Angeklagten ist auch nicht nur eine vorübergehende Phase in der Entwicklung des Angeklagten. Vielmehr zeigt sich über einen Zeitraum von vier Jahren, dass die Anzahl, Häufung und Intensität der von dem Angeklagten begangenen Straftaten immer mehr zunimmt. Dem Angeklagten ist es lediglich einmal für wenige Monate gelungen, sein Leben wieder in geordneter Strukturen zu bringen, dies jedoch nicht nachhaltig. Die tiefsitzenden Persönlichkeitsmängel zeigen sich auch durch die bemerkenswerte Häufung der Taten in einem kurzen Zeitraum. Bemerkenswert hierbei ist, dass der Angeklagte scheinbar kaum eine Gelegenheit ausgelassen hat, Straftaten zu begehen. Selbst sich ihm eröffnende Chancen, wie etwa durch die Großeltern organisierte Praktikumsplätze, hat der Angeklagte genutzt, um weiter Straftaten zu begehen, um nicht zuletzt seinen enormen Drogenkonsum zu finanzieren. Der Angeklagte zeigt in seinem ganzen Verhalten, das Straftaten bei ihm ein verfestigtes Verhaltensmuster und fester Bestandteil seiner Persönlichkeitsstruktur sind. Dabei handelt es sich bei den begangenen Straftaten nicht nur um bloße Gelegenheits- oder Bagatelltaten. Für den Angeklagten erscheint vielmehr die Begehung von Straftaten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und seines Drogenkonsums sowie zur bloßen Beschäftigung als ‚normal‘ und wie selbstverständlich zu seinem Leben gehörend und nicht als Ausnahmeverhalten. So zeigen sich die schädlichen Neigungen des Angeklagten in allen von ihm begangenen Taten. Der Angeklagte hat die Taten auf der einen Seite dazu genutzt, um sich hierdurch sein eigenständig gewähltes selbstständiges Leben und seinen exzessiven Drogenkonsum ohne legale Einnahmequellen zu finanzieren und auf der anderen Seite aus bloßer Lust an der Begehung von Straftaten. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Angeklagte ohne längere Gesamterziehung weitere erhebliche Straftaten begehen wird Die Höhe der Jugendstrafe war gemäß § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Der Erziehungszweck steht bei der Strafzumessung im Vordergrund. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten im Falle seiner Inhaftierung neben einer geordneten schulischen Ausbildung und beruflichen Orientierung auch die grundlegenden Regeln eines gemeinschaftlichen Zusammenlebens wieder vermittelt werden müssen. Dem Angeklagten muss eine verlässliche Zukunftsperspektive erarbeitet werden und ihm aufgezeigt werden, dass die Begehung von Straftaten zur Finanzierung des Lebens keine Alternative darstellt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte offensichtlich Schwierigkeiten hat, sich überhaupt auf Hilfestellung einzulassen. Berücksichtigt worden ist auch, dass sich bei dem Angeklagten für sein junges Alter ein erhebliches und vielfältiges Drogenproblem manifestiert hat, welches einer umfangreichen Aufarbeitung und Behandlung bedarf. Das Gericht hat auch bedacht, dass es einiger Zeit bedarf, sich tatsächlich aus der Gruppe seiner delinquenten Freunden los zu lösen und Verhaltensmuster zu erlernen, in Zukunft von dort ausgehenden Anreizen, Straftaten zu begehen, standzuhalten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Jugendstrafe in der verhängten Höhe notwendig, aber auch ausreichend ist, den Angeklagten in seiner Persönlichkeit zu festigen, mit ihm soziale Verhaltensmuster zu erlernen, die schulische Ausbildung in Angriff zu nehmen und Berufsperspektiven zu erarbeiten, so dass er in der Lage ist, bei Entlassung aus der Haft straffrei zu leben. Zu berücksichtigen war jedoch auch, dass es sich bei vier Fällen nach Erwachsenenstrafrecht um einen ‚besonders schweren Fall‘ handelt. Das Gericht hat sich die Entscheidung darüber, ob die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, gemäß § 57 JGG für sechs Monate vorbehalten, da derzeit noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden kann, ob gemäß § 21 JGG zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Dabei verkennt das Gericht grundsätzlich nicht, dass der Angeklagte in der Vergangenheit alle sich ihm gebotenen Hilfestellungen letztendlich nicht zu nutzen vermocht hat. Jegliches pädagogische Angebot ist in der Vergangenheit an dem Angeklagten erfolglos geblieben, da der Angeklagte seine Mitwirkung verweigert hat. Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass der Angeklagte nunmehr erstmals einen mehrwöchigen Arrest und vor allem erstmals Untersuchungshaft verbüßt hat. Allerdings vermochte das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung nicht den Eindruck zu gewinnen, dass der Angeklagte durch diese Haft tatsächlich nachhaltig beeindruckt ist, so dass eine ‚einfache‘ Bewährungsaussetzung nicht in Betracht kam. Vielmehr hat der Angeklagte angegeben, die Haft als weniger einschneidend als erwartet wahrgenommen zu haben. Auch hat er spekuliert, dass eine Inhaftierung für ihn angenehmer sein könnte, als der Aufenthalt in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung. Allerdings hat das Gericht auch nicht verkannt, dass der Angeklagte zurzeit psychisch äußerst instabil ist. Das Gericht war nicht endgültig davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tragweite seiner Äußerungen in der Hauptverhandlung in ihrer letzten Konsequenz überschauen konnte. Schlussendlich hat er sich auch zur Mitarbeit in der stationären Jugendhilfeeinrichtung bereiterklärt. Die ausgewählte Jugendhilfeeinrichtung bietet ein sehr enges Setting und ermöglicht eine intensive Betreuung. In diesem Rahmen ist es auch möglich, dass der Angeklagte therapeutische Hilfestellung erhält, dies jedenfalls mindestens einmal wöchentlich, gegebenenfalls sogar in größerem Umfang. Die Jugendhilfeeinrichtung wird in den nächsten Wochen und Monaten sehr engen mit dem erkennenden Gericht in der Bewährungsüberwachung zusammenarbeiten, so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass dem Angeklagten diese letzte Chance noch gewährt werden kann, ohne dass im Falle eines Misserfolges große Gefahren drohen. Vielmehr wurde dem Angeklagten bereits in der Urteilsbegründung deutlich vor Augen geführt, dass er, sollte die Jugendhilfeeinrichtung zurückmelden, dass er nicht ordentlich mitwirkt, mit dem sofortigen Erlass eines Sicherungshaftbefehls und der Einleitung eines Widerrufsverfahrens zu rechnen hat. Dem Angeklagten wurde auch vor Augen geführt, dass dies wahrscheinlich seine einzige Chance ist, die ersten Monate seines Kindes zu erleben. Das Gericht hofft auch, dass dies dem Angeklagten Anreiz genug ist, in Zukunft auf die Begehung von Straftaten zu verzichten.“ II. Feststellungen zur Sache 1. Beziehung der Angeklagten A zu ihrer Mutter (zugleich Krankengeschichte der D) Die Angeklagte A wuchs bei ihrer alleinerziehenden Mutter auf. Kontakt zu anderen Familienmitgliedern bestand spätestens nach dem Tod der Großmutter im Jahre 2017 und den daraus resultierenden Erbstreitigkeiten nicht mehr. Da sie auch keine Verbindung zu ihrem leiblichen Vater hatte, war ihre Mutter für sie die wichtigste und nach dem Abbruch des Kontakts zu ihrem Patenonkel zugleich einzige familiäre Bezugsperson in ihrem Leben. Bis auf zwei Episoden in den Jahren 2011 bis 2015, in welchen sie mit ihrer Mutter zu deren damaligem Lebensgefährten zog, und in den Jahren 2017 bis 2020, in denen der ehemalige Freund der Angeklagten A, der Zeuge U, in den Haushalt der As einzog, lebte die Angeklagte allein mit ihrer Mutter zusammen. Die Kindheit der Angeklagten war vor allem dadurch geprägt, dass ihre Mutter als alleinerziehende und berufstätige Frau nicht viel Zeit für sie hatte und sie daher oft an ihre Großmutter verwiesen wurde, die auf sie aufpasste. Ab dem Jahre 2012 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der D. Diese litt seit einer längeren, nicht näher feststellbaren Zeit an verschiedenen Erkrankungen des Genital- und Gastrointestinaltraktes. So litt sie beispielsweise an einer Endometriose und einer Uterusmyomatosus; auch musste – vermutlich zur Behandlung ebenfalls diagnostizierter Cervixdysplasie – eine Konisation durchgeführt werden. Hinzu kam eine immer häufiger rezidivierende Pankreatitis bei Sarkoidose. Die Erkrankungen der Frau D gingen mit nicht unerheblichen Schmerzen einher, denen man mit einer Prednisolon-Therapie und später einer Immunsupression mit Azathioprin zu begegnen versuchte. Daneben wurden regelmäßig Oxycodon und Novaminulfon sowie Pethidin verschrieben. Die Erkrankungen und Schmerzen der Frau D führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität und ihrer beruflichen Fähigkeiten, weshalb sie auch ihrer Tätigkeit als Krankenschwester nicht mehr nachgehen konnte und eine Rente bezog. Mit zunehmender Zeit entwickelte sich bei D ein chronisches Schmerzsyndrom, das mit – sich in Dosierung und Wirkung immer steigernden – Schmerzmitteln, vornehmlich der Gruppe der Opioide, behandelt wurde. Bei sich ständig verschlechterndem Allgemeinzustand erfolgte in den letzten drei Lebensjahren vor ihrem Ableben eine Dauertherapie mit Fentanylpflastern (25 bis 125 Mikrogramm) und Dolantin (50 mg). Auch kam es gelegentlich zu stationären Klinikaufenthalten. So wurde D im Oktober 2020 via Rettungsdienst und Notfallbegleitung wegen des exazerbiertem Schmerzsyndroms in den GFO Kliniken W vorstellig, nachdem ihr drei Tage zuvor die Fentanylpflaster ausgegangen waren. Sie verblieb dort vom 14.10.2020 bis zum 22.10.2020. Im November 2020 erfolgte der letzte Klinikaufenthalt der Getöteten im Gemeinschaftskrankenhaus W wegen einer linksseitigen petrochantären Femurfraktur. Während ihres stationären Aufenthalts dort vom 22.11.2020 bis zum 02.12.2020 wurde eine geschlossene Reposition sowie Osteosynthese mittels CN, Schenkelhalsschraube und distaler Verriegelungsschraube vorgenommen, in deren Zuge ihr Fentanylpflaster in drei verschiedenen Dosierungen, namentlich 25, 75 und 100 Mikrogramm verschrieben wurden. Aufgrund der über Jahre hinweg erfolgten hochdosierten Schmerzmitteltherapie stellten sich über die Zeit eine Schmerzmittelgewöhnung und sodann eine Opiadabhängigkeit ein. D beschränkte sich auf eine symptombezogene Behandlung, wobei es ihr in erster Linie darum ging, sich weiter mit entsprechenden Opiaten zu versorgen. In der Zeit vom 06.03.2019 bis einschließlich dem 13.11.2020 wurden ihr insgesamt 61 Rezepte für Schmerzmedikamente aus der Gruppe der Opioide ausgestellt. Die letzten sechs Rezepte, die den Zeitraum von Ende August 2020 bis November 2020 betreffen, beinhalten alle die Verschreibung von Fentanylpflastern in einer Dosierung von 25 bis 125 Mikrogramm. Davon klebte sie sich – wie auch zum Zeitpunkt ihres Todeseintritts – bis zu drei Pflaster gleichzeitig auf die Haut. Zum Zeitpunkt ihres Ablebens befand sich die Mutter der Angeklagten A in äußerst schlechtem Allgemeinzustand, war ganztätig bettlägerig und wog lediglich noch 36 kg. Aufgrund dessen hätte sie jederzeit eines „natürlichen“ Todes versterben können. Der sich seit dem Jahre 2012 fortwährend verschlechternde Zustand der D belastete auch ihre Tochter, die Angeklagte A, sehr. Diese war in ständiger Angst um die Gesundheit ihrer Mutter, zumal diese sie über die ihr eigentlich gestellten Diagnosen im Unklaren ließ und die Angeklagte daher bis zuletzt davon ausging, ihre Mutter leide an Krebs. Tatsächlich konnte bei der Obduktion der Getöteten ein Gebärmutterhalskarzinom festgestellt werden, dieses war aber noch im Anfangsstadium, kaum ausgeprägt und zu Lebzeiten weder der Getöteten noch Dritten, namentlich keinem der behandelnden Ärzte, bekannt. Darüber hinaus war die Angeklagte A bereits zu Lebzeiten der Großmutter umfangreich in die Hausarbeit eingebunden und übernahm diese für ihre Mutter und ihre Großmutter, während beide sich selbst „zu schonen“ pflegten. Aufgrund ihres seit dem Jahre 2012 erheblich geschwächten Zustands nahm D auch eine umfassende Pflege für sich in Anspruch. Während die Angeklagte A bei der Pflege der Mutter zu Beginn noch Unterstützung durch die Großmutter und den damaligen Lebensgefährten ihrer Mutter erfuhr, oblag ihr diese bei steigender Intensität und Umfang nach dem Tod der Großmutter und der Trennung von dem Lebensgefährten – jenseits der Hilfen durch den Zeugen U – allein. Die Hinzuziehung eines professionellen Pflegedienstes kam hingegen nicht in Betracht, da jedenfalls nach Einschätzung des behandelnden Arztes die der Mutter gestellten Diagnosen die Inanspruchnahme desselben tatsächlich nicht rechtfertigten. Es war vielmehr die Betäubungsmittelabhängigkeit und das damit einhergehende Siechtum, welche die Mutter der Angeklagten A an ihr Bett fesselten. Ab dem Jahre 2017 war D ganztägig bettlägerig und ließ sich umfangreich von der Angeklagten A, die in jenem Jahr soeben volljährig wurde, pflegen. Diese hatte nunmehr nicht nur für den Haushalt zu sorgen, also Nahrungsmittel einzukaufen, Wäsche zu machen, zu Putzen und die Hunde auszuführen, sondern zudem auch noch ununterbrochen ihre Mutter persönlich zu pflegen, indem sie diese zu waschen, zu beBen und zu bedienen hatte. All dies bündelte derart viel Zeit und Kraft, dass die Angeklagte A nicht in der Lage gewesen ist, ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Erst nachdem sie all ihre Tätigkeiten im Haushalt und für ihre Mutter verrichtet hatte, war es ihr möglich, an sich zu denken – jedenfalls soweit die fortgeschrittene Zeit dies dann noch zuließ. Die umfangreiche Pflege der Mutter und die Führung des Haushalts überforderten die Angeklagte A maßlos. An ein unbeschwertes Leben, wie es gerade in diesem Alter sonst üblich ist, war ebenso wenig zu denken, wie an eigene Zukunftspläne. Hinzu kam, dass die Pflegesituation auch die Beziehung zwischen Mutter und Tochter immer stärker belastete. Ihre Mutter stellte extrem hohe Ansprüche an die Pflege durch die Angeklagte, indem sie eine stets bedingungslose und umfangreiche Pflege auf Abruf einforderte und dies auch lautstark betonte. Immer öfter gerieten Mutter und Tochter A in Streit, wenn D mit der Arbeit ihrer Tochter nicht zufrieden war. Auch in diesen Streitereien offenbarte sich zugleich das Ungleichgewicht in der Beziehung der beiden, war die Mutter doch regelmäßig die lautstark, offensiv und durchaus aggressiv Fordernde, die Angeklagte B hingegen zurückhaltend, devot und auf Deeskalation aus. Hinzu kam, dass diese aufgrund der Überforderung mit den umfangreichen Aufgaben auch teilweise tatsächlich nicht in der Lage war, diese zufriedenstellend zu bewältigen, was nicht nur zu weiterer Verärgerung ihrer Mutter, sondern auch zu jener der Nachbarn führte, deren Kritik sich die Angeklagte angesichts der notleidenden Haushaltsführung dann zusätzlich ausgesetzt sah. Mit zunehmender Zeit befand sich die Angeklagte A in einem sich immer verstärkenden emotionalen Konflikt. Auf der einen Seite empfand sie tiefe Liebe für ihre Mutter, deren Anforderungen sie gerecht zu werden wünschte und ohne welche sie sich ein Leben nicht hätte vorstellen können. Auf der anderen Seite wurde sie mit fortschreitendem Alter auch immer verzweifelter, weil sie bemerkte, dass sie den Anforderungen ihrer Mutter tatsächlich nicht gewachsen war, dieser ohnehin nichts recht machen konnte und in ihr selbst auch der Wunsch nach einem eigenen Leben mit Freude, Spaß und Selbstbestimmtheit immer stärker wurde. Sie ging zwar den Forderungen ihrer Mutter fortwährend nach, verband damit aber zugleich immer häufiger einen inneren Widerstand. Hinzu kam, dass ihre Mutter, wann immer die Bedürfnisse der Angeklagten A selbst zu Tage traten, diese konsequent zu unterbinden wusste. So rief sie die Angeklagte beispielsweise in Situationen, in welchen sie mit ihren wenigen Freunden unterwegs war, an und forderte unter Verweis auf ihre Hilfsbedürftigkeit konkrete, von dieser sofort zu erfüllende Dienste ein. Traurig über die wieder hinfällig gewordenen eigenen Pläne, aber sich aus schlechtem Gewissen und Liebe dem Willen ihrer Mutter beugend, trat die Angeklagte A dann den Weg nach Hause an und tat wie von ihrer Mutter befohlen. Eine vermeintliche Erleichterung fand sich schließlich in der Flucht in die Drogen. Sich zu berauschen, um die alltägliche Last ausblenden zu können, war für sie das Mittel der Wahl. Ab und an bediente sich die Angeklagte daher der Schmerzmittel ihrer Mutter und kaute auf den Fentanylpflastern herum. Dies erzürnte ihre Mutter, die auf deren regelmäßige Einnahme vor allem zur Befriedigung ihrer Opiatsucht angewiesen war, noch mehr und belastete die Beziehung zusätzlich. Auch aufgrund dessen, aber vor allem, weil D die persönliche Vorstellung bei ihrem Hausarzt aus Angst vor der Entlarvung ihrer Abhängigkeit scheute und daher auch regelmäßig den Arzt gewechselt hatte, schickte sie in der Regel die Angeklagte A vor, ihr neue Schmerzmittelrezepte ausstellen zu lassen. Dazu gab sie ihr auf, notfalls mehrfach und unter Nennung von Ausreden oder Lügen, wie, die Medikamente seien von Dritten entwendet worden etc., bei einem Arzt vorzusprechen und machte es der Angeklagten zum Vorwurf, wenn neue Medikamentenverschreibungen verwehrt wurden. Auch in diesen Situationen, welche für die Angeklagte immer mit unangenehmen Gefühlen der Scham verbunden waren, setze sie sich „zur Liebe“ ihrer Mutter und zur Vermeidung weiteren Konfliktpotentials aus. Besonders unerträglich wurde die Situation für die Angeklagte als diese sich zum ersten Mal verliebte. Zwar war sie zunächst überglücklich, eine Beziehung zu dem Zeugen U eingegangen zu sein. Der in ihr bestehende Konflikt verstärkte sich nun aber noch deutlich. Denn auch der kurz nach Beziehungsbeginn in den Haushalt der As gezogene Freund wurde schnell in die Pflegdienste der Mutter und die Aufgaben im Haushalt eingebunden. Die Angeklagte A begrüßte zwar die Unterstützung bei den zu verrichtenden Arbeiten, bemerkte dann aber bald eine Unzufriedenheit bei ihrem Freund, der sich neben seiner festen Arbeit als B ebenso wie die Angeklagte A überfordert fühlte. Auch gelang es ihr nicht, den alltäglichen, durch ihre Mutter ausgeübten Druck aus der Beziehung herauszuhalten, sondern sie legte – ähnlich wie ihre Mutter in Bezug auf die sie selbst – aus Verlustängsten ein übertriebenes Eifersuchtsverhalten an den Tag. Gleichwohl hatte sie auch nicht den Mut, sich für ein eigenes Leben mit ihrem Freund zu entscheiden, weil dies für sie gleichzeitig das Gefühl, ihre Mutter im Stich zu lassen, bedeutet hätte. Denn auch, wenn sie sich eigentlich seit ihrer Kindheit von dieser stets unverstanden, vernachlässigt und schlecht behandelt gefühlt hatte, liebte sie diese sehr und versuchte, durch Aufopferung auch Gegenliebe zu erfahren. Letztlich vergiftete die Situation im Hause A aber derart die Liebesbeziehung zu ihrem Freund, dass der Zeuge U sich letztlich entschied, die Angeklagte A am 21.06.2020, wenige Monate vor der Tat, zu verlassen. Das Ende der Beziehung traf die Angeklagte, die noch heute darunter leidet, wie ein Schlag. Ihr war klar, dass sie nunmehr ihre erste große Liebe und die einzige Person, die sie glücklich gemacht und der sie etwas bedeutet hatte, verloren hatte. Die rasch eingegangen Beziehung zu dem deutlich jüngeren und geistig eingeschränkten Zeugen V blieb letztlich oberflächlich und nicht mehr als eine bloße Ablenkung. Eine Bewältigung des Trennungsschmerzes fand nicht statt, lediglich gegenüber einer Nachbarin, der Zeugin BY, zu der die Angeklagte eine Freundschaft aufgebaut hatte, äußerte sie einst ihre Gefühle. Ihre Mutter hingegen war der Angeklagten auch in dieser Zeit keine Hilfe, sondern knüpfte umgehend an ihr bisheriges Verhalten an und forderte weiterhin ihre Dienste ein. Der letzte gemeinsame Heiligabend der As unterschied sich kaum von sonstigen Tagen. Es gab keinerlei Geschenke, keinen Baum oder ähnliches. Es war – wie üblich – an der Angeklagten, ihre Mutter zu umsorgen. 2. Beziehung der Angeklagten zueinander In der Zeit nach der Trennung von dem Zeugen U stellte sich bei der Angeklagten A ein Ohnmachtsgefühl ein, dass sie zunehmend den Drogen zusprechen ließ. Auch die seit September 2020 mit dem Zeugen V eingegangene Beziehung konnte ihr – wie bereits ausgeführt – keinen Halt geben und diese auffangen. Im Oktober 2020 lernte die Angeklagte A die damals liierten Angeklagten B und C kennen, die beide trotz ihres jungen Alters über jahrelang zurückliegende Drogenerfahrung verfügten. Die beiden Angeklagten A und B lernten sich konkret am 25.11.2020 über und bei einem gemeinsamen Bekannten kennen. Sie kamen ins Gespräch, weil die Angeklagte B zuvor Drogen erworben hatte und die Angeklagte A sie darum bat, ihr auch welche zu beschaffen, was die Angeklagte B auch tat. Anschließend konsumierten die beiden gemeinsam Ecstasy, wobei die Angeklagte A dies bei jener Gelegenheit zum ersten Mal tat. Die Angeklagte B übernachtete bei jenem ersten Zusammentreffen direkt bei der Angeklagten A und in der Folgezeit entwickelte sich zwischen den beiden eine Freundschaft. Für die Angeklagte A war die Angeklagte B ein Vorbild in Sachen Eigenständigkeit und Autonomie. Die für ihr Alter äußerst umfangreiche Drogenerfahrung erweckte auf die Angeklagte A den Eindruck, es mit einer trotz ihres jungen Alters „sehr erwachsenen“, ihre eigenen Erfahrungen machenden Frau zu tun zu haben, die sie sich – ständig gebunden an ihre Mutter und gefangen in dem Teufelskreis der Pflegedienste, aber gleichwohl mangels Zukunftsperspektive auch von dieser abhängig – zum Vorbild nehmen wollte. Für die Angeklagte B war die Freundschaft zu der Angeklagten A ebenfalls wohltuend, denn diese fühlte sich nahezu ihr ganzes Leben über von anderen abgelehnt und sah in der Angeklagten A eine Person, die sie wirklich „brauchte“. Ihre umfangreiche Drogenerfahrung, über welche sie im Verhältnis zu der Angeklagten A verfügte, gab ihr ein angenehmes Überlegenheitsgefühl und versetze sie in die Rolle der „Beschützerin“. So achtete sie während des gemeinsamen Drogenkonsums auf die Angeklagte A und war dieser bei rauschbedingten Nebenwirkungen eine Hilfe. Im Zuge der sich zwischen den Angeklagten entwickelnden Freundschaft lernte die Angeklagte B auch die Mutter der Angeklagten A, D, kennen. Anfangs verstand sich die Angeklagte B gut mit D, die sich – wie ausgeführt – in einer körperlich schlechten Verfassung befand, bettlägerig war und von der Angeklagten A umfassend gepflegt werden musste. Dabei gewann sie Einblicke in das Leben der As. In ihrer Anwesenheit kam es auch des Öfteren zu den geschilderten lautstarken Auseinandersetzungen zwischen Mutter und Tochter. Die Angeklagte B bemerkte, dass die Angeklagte A mit der Gesamtsituation, der Pflege ihrer Mutter und der gleichzeitigen Haushaltsführung überfordert war. Im Dezember 2020 verbrachten die Angeklagten B und A weiterhin viel Zeit miteinander. Die Angeklagte B war damals im BZ, einer stationären Jugendhilfeeinrichtung in F, untergebracht und fühlte sich dort sehr unwohl. Sie war daher oft abgängig und verbrachte ihre Zeit lieber mit Freunden, feierte und nahm Drogen. Die meiste Zeit verbrachte die Angeklagte B mit der Angeklagten A und/oder ihrem damals festen Freund, dem Angeklagten C. Diesen hatte sie im Oktober 2020 kennengelernt und war am 08.11.2020 mit ihm zusammengekommen. Alle drei Angeklagten konsumierten zu dieser Zeit in erheblichem Maße Drogen, insbesondere Marihuana, Ecstasy und Amphetamin. Der Mutter der Angeklagten A wurden die Besuche der Angeklagten B irgendwann zu viel und sie war nicht mehr damit einverstanden, dass die Angeklagte B bei der Angeklagten A übernachtet. Den 24.12.2020 verbrachte die Angeklagte B daher im BZ, die Angeklagte A gemeinsam mit ihrer Mutter in der Wohnung an der E Straße 0 in F und der Angeklagte C bei seinen Großeltern. 3. Tatgeschehen im engeren Sinne (Tötung der D) Am Abend des 25.12.2020 besuchte die Angeklagte B die Angeklagte A, um dort wieder einmal zu übernachten. Die beiden Angeklagten schauten im Zimmer der Angeklagten A einen Film. Als die wie üblich in ihrem Schlafzimmer im Bett aufhältige Mutter der Angeklagten A die Anwesenheit der Angeklagten B bemerkte, war sie nicht damit einverstanden, dass diese bleibt, und forderte vom Schlafzimmer aus die Angeklagte B auf, zu gehen. Daraufhin geriet die Angeklagte A mit ihrer Mutter in einen lautstarken Streit. Die Angeklagte A verstand nicht, warum ihre Mutter die Angeklagte B nicht bei ihr übernachten lassen wollte, und versuchte, sie umzustimmen. Sie befand sich in einem emotionalen Konflikt, da sie sich weder über ihre Mutter hinwegsetzen noch ihre zum damaligen Zeitpunkt beste Freundin im Stich lassen wollte. Sie wusste nicht, wo die Angeklagte B, die an jenem Abend nicht in den BZ zurück wollte, übernachten sollte, und sah diese schon am ersten Weihnachtsfeiertag bei Dunkelheit und Minustemperaturen auf der Straße schlafen. In der Hoffnung, doch noch eine friedliche Lösung für alle zu finden, und um die Gnade und das Mitgefühl ihrer Mutter bittend, versuchte die Angeklagte A im Türrahmen des Zimmers ihrer Mutter stehend fortwährend, auf diese einzureden und sie zu überzeugen, die Angeklagte B doch noch bei ihnen schlafen zu lassen, dies jedoch vergeblich. Die Mutter der Angeklagten A ließ sich auch nach mehrfachem und eindringlichem Bitten ihrer Tochter nicht von ihrem Standpunkt abbringen und äußerte im Verlauf des Streits lautstark: Es folgt ein Zitat. Die Angeklagte B, die den Streit zwischen Mutter und Tochter mitbekommen hatte und sich währenddessen zwischen dem nicht weit vom mütterlichen Schlafzimmer entfernten Zimmer der Angeklagten A und der Küche bzw. dem Bad hin und her bewegte, nahm auch dies zur Kenntnis. Die Angeklagte A, der es aus Mitgefühl für ihre beste Freundin und den Gedanken an die dieser drohenden Nacht fast das Herz „zerriss“, sah keine andere Möglichkeit, als weiter auf ihre Mutter einzuwirken. Sie ging deswegen zu ihrer Mutter ans Bett und flehte diese über etwa zwei Stunden immer wieder an, die Angeklagte B doch bei ihnen übernachten zu lassen. Sie begab sich an die vom Fußende aus gesehen rechte Bettseite des Betts ihrer Mutter, begann zu weinen und bettelte sie immer verzweifelter mit den Worten an „Bitte Mama! Lass sie bei uns schlafen!“. Dabei bemerkte die Angeklagte A, dass ihre ohnehin körperlich äußerst geschwächte Mutter langsam immer schwächer wurde. Weil ihre Mutter immer ruhiger wurde und ihre Augen immer wieder schloss und öffnete, ohne etwas zu sagen, gewann die Angeklagte A den Eindruck, als habe ihre Mutter „mit oben bereits aufgegeben“. Gleichwohl war sie selbst von ihrer Mutter enttäuscht und wütend auf sie. In der Angeklagten A traten plötzlich sämtliche über Jahre hinweg aufgestauten Emotionen hervor: Nicht nur, dass ihre Mutter sich jahrelang von ihr und zu Lasten ihrer Kraft und Ausbildung und zuletzt sogar ihrer Beziehung zu dem so sehr geliebten Freund hat umsorgen lassen, sie hatte auch nie darauf geachtet, ob sie nicht ihr – A – mal eine Freude hätte machen oder auch nur Verständnis und Mitgefühl für sie hätte aufbringen können. Nachdem sie ihr bereits ein geschenk- und freudloses Weihnachten beschert hatte, nahm sie jetzt erneut keine Rücksicht auf ihre Gefühle und zwang sie „ohne mit der Wimper zu zucken“ dazu, ihre beste Freundin nach dem ersten Weihnachtsfeiertag und mitten in der Nacht bei Kälte vor die Tür zu setzen. Selbst geschwächt von dem Streit und der emotionalen Belastung sowie aus immer weiter zunehmender Verzweiflung und tiefer Enttäuschung über die Situation und das jahrelange, verletzende und rücksichtlose Verhalten ihrer Mutter, nahm die Angeklagte A sodann spontan das neben dem Kopf ihrer Mutter auf dem Bett liegende Kissen an sich, legte es ihrer Mutter auf das Gesicht und drückte es mit beiden Händen hinunter, wobei das Kissen den Mund- und Nasenbereich verdeckte. Dabei wusste die Angeklagte A, dass ihre bereits geschwächte Mutter dadurch zu Tode kommen könnte, und beabsichtigte auch genau das. Sie wollte damit der leidigen Diskussion, dem aktuellen innerlichen Konflikt und auch der grundsätzlich bestehenden toxischen Beziehung zu ihrer Mutter, die durch deren dauerhaftes demütigendes und rücksichtsloses Verhalten geprägt war, endgültig ein Ende setzen. Die Mutter der Angeklagten A wehrte sich erfolglos gegen ihre Tochter, indem sie versuchte, diese an der Schulter wegzudrücken. In diesem Augenblick kam die Angeklagte B, die den Streit zwischen Mutter und Tochter mitbekommen hatte, hinzu. Sie beobachtete das Geschehen und sah, wie die Angeklagte A ihrer Mutter das Kissen ins Gesicht drückte. Ihr war dabei klar, dass die Angeklagte A gerade im Begriff war, ihrer Mutter das Leben zu nehmen. Überwältigt von dem Anblick, völlig überfordert mit der Situation und letztlich selbst geschwächt von der gesamten Situation im Hause A, entschloss sich die Angeklagte B spontan, ihrer Freundin, der Angeklagten A, die sich schließlich über zwei Stunden vergeblich für sie eingesetzt hatte, zur Hilfe zu eilen und bei deren Vorhaben mitzuwirken. Zu diesem Zwecke setzte sie sich auf die linke Seite des Bettes – die Angeklagte A befand sich unterdessen nach wie vor an der rechten Bettseite, D lag in der Mitte des Doppelbettes – und drückte ebenfalls mit einer Hand fest das auf dem Gesicht der Mutter liegende Kissen herunter, während sie ihre andere Hand um den Hals der Mutter legte. Dabei hatte die Angeklagte B den Entschluss gefasst, die Mutter der Angeklagten A gemeinsam mit der Angeklagten A umzubringen und sich in das bereits begonnene Geschehen einvernehmlich mit der Angeklagten A einzufügen, was die Angeklagte A auch genau so – nämlich das nunmehr gemeinsame Vorgehen zur Tötung der Mutter – erkannte und billigte. Die Angeklagte A war der Angeklagten B dankbar für ihre Unterstützung, zumal es sie viel Überwindung kostete, den spontan gefassten Entschluss in die Tat umzusetzen. Irgendwann brachte die Angeklagte A es nicht mehr weiter über sich, ihrer eigenen Mutter mit eigenen Händen das Kissen ins Gesicht zu drücken, obwohl sie nach wie vor ohne Unterbrechung dazu entschlossen war, diese zu töten. Sie nahm ihre Hände mit den Worten: „Ich kann das nicht mehr. Ich will es nicht. Ich schaff es nicht“ vom Kissen und ließ von ihrer Mutter ab, wobei sie in der zuvor eingenommenen Stellung am Bett blieb. Damit wollte sie gegenüber der Angeklagten B zum Ausdruck bringen, dass sie es nicht mehr eigenhändig über sich bringt, den gemeinsamen Entschluss der Tötung ihrer Mutter in die Tat umzusetzen, und daher zur Beendigung auf die bereits begonnene Umsetzung auch durch die Angeklagte B setzt. Dies verstand die Angeklagte B auch genau so, wie es gemeint war, und wirkte weiter wie eben beschrieben auf die Mutter der Angeklagten A ein, um diese entsprechend des gemeinsam gefassten und nach wie vor bestehenden Entschlusses beider Angeklagter zu töten. Die Mutter der Angeklagten A versuchte weiterhin, sich gegen die Einwirkung – nunmehr allein der Angeklagten B – zu wehren, in dem sie versuchte, diese wegzudrücken. Die Angeklagte A blieb derweil am Bett und sah der Angeklagten B zu, wobei sie deren Handlungen weiter billigte. Es dauerte nur noch wenige Augenblicke, bis die Mutter der Angeklagten A zunächst das Bewusstsein verlor und kurz danach infolge der nicht ausreichenden Sauerstoffzufuhr verstarb. Dies erkannten die Angeklagten A und B daran, dass der Körper der Mutter schlapp wurde und ihre Gegenwehr endete. Daraufhin verließ die Angeklagte A das Bett ihrer Mutter und die Angeklagte B äußerte ihr gegenüber, dass die Mutter „tot sei“. Während der jeweiligen Handlungen war die Einsichts- und / oder die Steuerungsfähigkeit der beiden Angeklagten weder aufgehoben noch eingeschränkt. 4. Versuch der Leichenbeseitigung (Taten des Angeklagten C und Nachtatgeschehen zur Tötung) Nach dem Tötungsgeschehen übernachteten die Angeklagten A und B in dem Zimmer der Angeklagten A, während sie die verstorbene Mutter der Angeklagten A in deren Schlafzimmer auf ihrem Bett zurückließen. Die Angeklagten wurden überwältigt von der Situation und den damit einhergehenden Emotionen und suchten die Flucht in die Drogen. Am 26.12.2020 um 20:13 Uhr vertraute sich die Angeklagte A ihrem damaligen festen Freund, dem Zeugen V, per WhatsApp-Nachricht an, indem sie diesem unter anderem mitteilte „was wäre, wenn ich jemand umgebracht hätte“. Das Paar tauschte in der Folgezeit weitere Nachrichten und Sprachnachrichten aus, in denen die Angeklagte A sich ihrem Freund gegenüber mehr oder weniger deutlich der Tat bekannte und unter anderem betonte, „großen Mist gebaut zu haben“ sowie, dass „C und A wissen, zu was sie imstande sei“. Am 27.12.2020 kam es daraufhin zu einem Besuch des Zeugen V in der Wohnung der Angeklagten A, der diese jedoch gegen Nachmittag um 15:30 Uhr wieder verließ. Über konkrete Einzelheiten bezüglich der Tat wurde mit dem Zeugen V nicht gesprochen. Die Angeklagten B und A waren sich im Klaren darüber, dass man die Leiche der Mutter „entsorgen“ müsse. Daher schmiedeten die beiden Pläne, wie dies von Statten gehen solle. Schnell waren sie sich einig darüber, dass ein Abtransport der Leiche nur mittels eines Fahrzeugs möglich war, und kamen überein, den Freund der Angeklagten B, den Mitangeklagten C, der zwar noch nie eine Fahrerlaubnis erworben hatte, aber gleichwohl von sich behauptete, ein Fahrzeug führen zu können, um Mithilfe zu bitten. Vor diesem Hintergrund nahm die Angeklagte B bereits am 26.12.2020 Kontakt zu dem Angeklagten C auf und erklärte diesem gegenüber „wir haben Scheiße gebaut und die Mutter von A umgebracht“. Der Angeklagte C, der zu dieser Zeit durchgehend „auf Drogen“ war, hielt die Äußerung zunächst für einen Scherz und erwiderte lediglich: „Du verarschst mich doch jetzt. Das glaube ich dir nicht.“ Nachdem eine längere Gesprächspause entstand, äußerte die Angeklagte B hastig und stotternd ihm gegenüber „ich habe sie gewürgt“. Anschließend traf sich das Paar an der Stadtbahnhaltestelle im nahe gelegenen AC. Dort bekräftigte die Angeklagte B dem Angeklagten C nochmals die Ernsthaftigkeit ihrer Äußerung in einem persönlichen Gespräch, woraufhin dieser zunächst entgegnete, dass er damit nichts zu tun haben wolle. Die Angeklagte B, die er zu dieser Zeit jedoch innig liebte, bat den Angeklagten C eindringlich und wiederholt um Hilfe bei der Beseitigung der Leiche, um ihr nicht die Zukunft zu verbauen. Da das Paar damals fest liiert war, sagte der Angeklagte C schließlich auf mehrfaches Drängen der Angeklagten B zu, ihr zu helfen. Er entschloss sich, die Leiche zu beseitigen, um seine Freundin vor dem Gefängnis zu bewahren. Dabei kam er auf die Idee, die Leiche im Rhein zu versenken, wobei er glaubte, in seinem Drogenwahn alles bewältigen zu können und sich dabei an einen Spielfilm erinnerte. Nach der Zusage des Angeklagten C trennten sich die beiden zunächst. Am 27.12.2020 zwischen 16:00 und 17:00 Uhr kam es sodann zu einem weiteren Treffen an der Stadtbahnhaltestelle in AC, bei welchem sowohl die drei Angeklagten als auch der Freund des Angeklagten C, der Zeuge CC, zugegen waren. Von dort aus fuhr die Vierergruppe zunächst mit der Bahn nach WB, hielt sich kurze Zeit im benachbarten CD auf und fuhr von dort aus mit dem Bus weiter zur Wohnung der Angeklagten A in F. Auf dem Weg zur Wohnung vertraute der Angeklagte C seinem Freund, dem Zeugen CC, an, dass „die beiden“ – gemeint waren die Angeklagten B und A – die Mutter der Angeklagten A umgebracht hätten und er die Leiche später entsorgen solle, was der Zeuge CC jedoch (noch) für einen Scherz hielt. In der Wohnung der Angeklagten A angekommen, konsumierte die Vierergruppe gemeinsam zunächst Drogen, wobei unter anderem gekifft wurde und jedenfalls der Angeklagte C Kokain und Ecstasy einnahm und zusätzlich noch eine halbe Flasche Likör 43 (ein spanischer Likör mit 31 %-Vol. Alkohol) trank. Nach Mitternacht, etwa gegen 02:00 bis 03:00 Uhr am Morgen des 28.12.2020, entschlossen sich die Angeklagten, mit der Beseitigung der Leiche zu beginnen. Der Zeuge CC, dem spätestens jetzt klar wurde, dass die Sache tatsächlich ernst war und der damit auf keinen Fall etwas zu tun haben wollte, verließ daraufhin die Wohnung der Angeklagten A und begab sich zu einer nicht weit von der Wohnung entfernt gelegenen Bushaltestelle, an welcher er circa 30 Minuten wartete und über Kopfhörer Musik mit dem Handy hörte. Währenddessen begannen die drei Angeklagten mit der Beseitigung der Leiche, wozu der Angeklagte C zunächst die Hunde der Angeklagten A an die Leine nahm und mit diesen die Wohnung verließ. Die Angeklagte B wickelte die Getötete zunächst in das Bettlaken, auf welchem diese nach wie vor lag. Sodan trugen die Angeklagten B und A den Leichnam gemeinsam aus dem Schlafzimmer der Mutter. Auf ihrem Weg nahmen sie ein weiteres, braunes Bettlaken, welches auf einem Wäscheständer in der Wohnung zum Trocknen hing, und umwickelten – nunmehr gemeinsam – auch hiermit noch den Körper der Toten. Zu zweit verbrachten sie die Leiche schließlich in den Kofferraum des bereits seit Monaten abgemeldeten, im Eigentum der Verstorbenen D stehenden Pkw Renault Captur mit dem Kennzeichen XX-XX 000, der vor der Haustür geparkt war. Nachdem die Leiche der Mutter im Kofferraum untergebracht und dieser verschlossen war, setzte sich der Angeklagte C, ohne – wie er wusste – über eine Fahrerlaubnis zu verfügen und zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt zu sein, auf den Fahrersitz und fuhr zusammen mit der Angeklagten B, welche auf dem Beifahrersitz Platz nahm, und ohne die Angeklagte A, die derweil an der Wohnung zurückblieb, los. Dabei wusste der Angeklagte C auch, dass das Fahrzeug nicht versichert und seit Monaten abgemeldet war. Vor Fahrtantritt hatte er im Navigationsgerät noch einen Zielort am Rhein in AC angegeben. Beim Hinausfahren des Fahrzeugs aus der Einfahrt stieß er mit der rechten Seite des Pkw gegen die Außenfassade des Hauses, wobei ein Schaden am rechten Außenspiegel und dem hinteren rechten Radlauf sowie ein weiterer Schaden in Höhe von etwa 500 € an der Hauswand entstand und fuhr, dies bemerkend, ungeachtet dessen weiter, wobei ihm bewusst war, dass er sich nicht hätte entfernen dürfen. In der Absicht, die Leiche im Rhein zu versenken und um seine Freundin vor den Konsequenzen der von ihr begangenen Straftat zu schützen, setzte der Angeklagte C mit dieser die Fahrt weiter in Richtung CE Straße fort. Die Straßenverhältnisse waren aufgrund der Witterungsverhältnisse und eines vorangegangenen Regenschauers glatt und das Fahrzeug blieb nach wenigen gefahrenen Metern aus unbekannten technischen Gründen stehen. Um nicht die ganze Fahrspur zu versperren, manövrierte der Angeklagte C das Fahrzeug noch nach rechts an den Straßenrand und begab sich mit der Angeklagten B zu Fuß zurück zur Wohnung der Angeklagten A. Anschließend kehrte er mit der Angeklagten A, während nun die Angeklagte B in der Wohnung zurückblieb, zurück zum Auto, in dessen Kofferraum sich nach wie vor die Leiche der D befand, entfernte die am Fahrzeug lediglich angeklickten Kennzeichen, verwischte mögliche Spuren im Fahrzeuginneren und lief gemeinsam mit der Angeklagten A wieder zur Wohnung zurück. Der Angeklagte C war weder in der Fähigkeit das Unrecht seines Handelns einzusehen noch dieser Einsicht gemäß zu handeln erheblich beeinträchtigt. Im Anschluss übernachteten die drei Angeklagten und der Zeuge CC, der derweil in die Wohnung zurückgekehrt war, im Zimmer der Angeklagten A auf in der Wohnung zusammengesammelten Matratzen. 5. Ermittlungsverfahren Am 28.12.2020 gegen 08:45 Uhr wurde der von den Angeklagten C und B an der Ecke CF Straße/CE Straße zurückgelassene, graue Renault Captur von einem Verkehrsteilnehmer der Polizei gemeldet, woraufhin erste Ermittlungen vor Ort aufgenommen wurden. Nach Sicherung der am Fahrzeug befindlichen Unfallspuren, konnte anhand der darin vorhandenen Umweltplakettte und der FIN D als Halterin des Fahrzeugs ausgemacht und festgestellt werden, dass das Fahrzeug seit dem 14.07.2018 außer Betrieb war. Gegen 10:00 Uhr suchten die Ermittler die Halteranschrift an der E Straße 00 in F auf, wobei sie ihnen auffallende, korrespondierende Unfallschäden an der Hauswand feststellten und sicherten. Vor Ort befanden sich die drei Angeklagten A, B und C sowie der Zeuge CC. Auf Nachfrage der Beamten erklärte die Angeklagte A, ihre Mutter sei am 26.12.2020 zu einer Freundin nach CG gefahren. Das Fahrzeug stehe immer vor dem ebenfalls in der Einfahrt stehenden, entsiegelten Peugeot. Die kurze Zeit später hinzugetretene Angeklagte B bestätigte die Angaben der Angeklagten A zur Reise der Mutter nach CG den Beamten gegenüber. Tatsächlich bemerkten die Beamten jedoch, dass der bezeichnete Parkplatz trocken war, obwohl es am Abend zuvor geregnet hatte. Da die Beamten zu diesem Zeitpunkt noch von einem Verkehrsunfall ausgingen, schenkten sie diesem Umstand zunächst jedoch keine weitergehende Beachtung, ließen das Fahrzeug um 10:25 Uhr von der Firma CH abschleppen und auf deren Grundstück in AC sicherstellen. Die drei Angeklagten und der Zeuge CC begaben sich sodann um circa 13:00 Uhr nach CD, wobei die Angeklagte A die Fahrzeugkennzeichen in einer Tüte bei sich trug. Anschließend trennten sich die Wege der Gruppenmitglieder. Die Angeklagten A und B gingen einkaufen und entsorgten die Kennzeichen in einem Mülleimer in CD, während der Angeklagte C und der Zeuge CC mit dem Bus nach AC fuhren. Die folgenden Tage verbrachten die Angeklagten A und B gemeinsam in der Wohnung der Angeklagten A, der Angeklagte C hielt sich hingegen bei einem Freund, dem Zeugen CI, auf. Vom 01.01.2021 bis zum 03.01.2021 übernachteten dann auch die beiden Angeklagten A und B gemeinsam mit dem Angeklagten C bei dem Zeugen CI. Am 03.01.2021 fuhr diese Vierergruppe mit dem Bus nach F in die Wohnung der Angeklagten A. Dort übernachteten die vier vom 03.01.2021 bis zum 05.01.2021. Am 04.01.2021 um circa 13:00 Uhr wurde aufgrund sich aus den Angaben der Angeklagten A ergebender Widersprüche die Halteranschrift erneut durch Beamte aufgesucht. Die vor Ort befindliche Angeklagte A verwies die diese wiederum darauf, ihre Mutter sei zu einer Freundin nach CG gefahren und gab auf deren Nachfrage, ob sie sich keine Sorgen um die Mutter mache, an, diese „sei 3 x 7 Jahre alt“, womit sie zum Ausdruck bringen wollte, ihre Mutter sei erwachsen und könne tun und lassen, was sie wolle, ohne ihr gegenüber – der Angeklagten A – Rechenschaft schuldig zu sein. Bei einer anschließenden im Einverständnis mit der Angeklagten A durchgeführten Wohnungsbegehung, bei der auch die Angeklagten C und B sowie der Zeuge CI angetroffen wurden, ergaben sich keine weiteren Hinweise auf den Verbleib der Mutter, weshalb die Beamten sich entschieden, das sichergestellte Fahrzeug näher in Augenschein zu nehmen. Da dieses verschlossen war und der Fahrzeugschlüssel nicht zur Verfügung stand, sollte die fachmännische Öffnung am nächsten Morgen erfolgen. Als das Fahrzeug sodann am Morgen des 05.01.2021 um 08:25 auf dem Sicherstellungsgelände der Firma CH in AC geöffnet wurde, trat den Beamten ein ihnen bekannter, süßlicher Geruch entgegen. Die Beamtin entdeckten im Kofferraum die in Laken gewickelte Leiche, welche anhand vorhandener Lichtbilder der Halterin unmittelbar als D identifiziert werden und geborgen werden konnte. Im unmittelbaren Anschluss wurde eine Mordkommission durch das Polizeipräsidium W eingerichtet und die Halteranschrift gegen Mittag des 05.01.2021 erneut aufgesucht. Die dort angetroffenen drei Angeklagten, der Zeuge CI und der inzwischen auch dort eingetroffene Zeuge V wurden sodann zwecks Vernehmung dem Polizeipräsidium zugeführt. Dort wurde die Angelklagte A unmittelbar als Beschuldigte vernommen und deren Vernehmung videografiert. Die übrigen Beteiligten wurden als Zeugen vernommen und ihre Vernehmungen jeweils auf Tonträger aufgezeichnet. Im Rahmen der Vernehmungen wurden die Angeklagten A und B als unmittelbare Tatverdächtige in Bezug auf die Tötung der Frau D ermittelt, die jeweils vorläufig festgenommen wurden und seit dem 06.01.2021 auf Grundlage eines Haftbefehls vom selben Tage in Untersuchungshaft sitzen. Der Angeklagte C, für den sich lediglich eine Beteiligung am Verbringen der Leiche ergab, wurde wie die übrigen Zeugen aus dem Polizeigewahrsam entlassen. In der Folge wurden umfangreiche Ermittlungen, unter anderem weitere Spurensicherungsmaßnahmen, Ermittlungen an der Halteranschrift und der Nachbarschaft sowie die Obduktion des Leichnams durchgeführt. Mit Anklage vom 04.06.2021 – 900 Js 28/21 – hat die Staatsanwaltschaft die Angeklagten A und B wegen gemeinschaftlichen Totschlags sowie den Angeklagten C wegen versuchter Strafvereitelung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort angeklagt. Die Kammer hat das Hauptverfahren am 06.07.2021 eröffnet, die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und zugleich die psychiatrische Begutachtung der Angeklagten A und B zur Frage der Schuldfähigkeit angeordnet. Die Hauptverhandlung fand sodann zwischen dem 03.08.2021 und dem 21.09.2021 an insgesamt acht Tagen statt. C. Beweiswürdigung I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zur jeweiligen Person beruhen betreffend die Angeklagten A und C auf den Angaben, die diese jeweils für sich in ihren Einlassungen zur Person gemacht haben. Die Angeklagte B hat selbst keine umfassenden Angaben zu ihrem Werdegang gemacht, sie hat jedoch auf Befragen den ausführlichen Bericht der Jugendgerichtshilfe, wie er durch die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung vorgetragen worden ist, als zutreffend bestätigt und ihn so zum Gegenstand der eigenen Einlassung gemacht. Die Feststellungen ihre Person betreffend folgen mithin faktisch aus jenen sich zu Eigen gemachten Ausführungen der Jugendgerichtshilfe Die Kammer hat keine Veranlassung gefunden, an der Wahrheit der Angaben der Angeklagten A und C zu zweifeln. Die Angeklagten haben beide umfassend und detailliert von ihrem jeweiligen Werdegang und ihren persönlichen wie familiären Verhältnissen, so wie dies festgestellt ist, berichtet bzw. in Bezug auf die Angeklagte A durch ihre Verteidigerin berichten lassen. Sie haben dabei auch zu ungünstigen Umständen wie dem Scheitern in der Schule, dem Drogenmissbrauch, den bei beiden schwierigen familiären Verhältnissen, namentlich in Bezug auf ihre Mütter und deren Partner, Angaben gemacht. Die jeweiligen Einlassungen haben sich auch insoweit als überzeugend erwiesen, als sie im Einklang mit dem Beweisergebnis im Übrigen gestanden haben. Die Angaben der Angeklagten A wurden durch die Bekundungen der Zeugen CJ – Onkel der Angeklagten A – sowie U – Ex-Freund der Angeklagten A – bestätigt und ergänzt, die übereinstimmend mit den Angaben der Angeklagten A zu deren Lebensumständen sowie weiteren biografischen Aspekten, soweit diese bekannt waren, entsprechend der Feststellungen bekundet haben. Die Angaben der Angeklagten A zu ihren Lebensverhältnissen sind auch insoweit überzeugend, als sie vorbehaltslos ihren diesbezüglichen Aussagen in der polizeilichen Vernehmung entsprechen, wie sie die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten in ihrer Aussage vor der Kammer widergegeben haben und sie zudem in dem in Augenschein genommenen Video zu hören waren. Die Angaben des Angeklagten C werden insbesondere belegt durch die Angaben des ausführlichen, im Rahmen der Hautverhandlung durch die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe erstatteten Bericht, dem tiefgreifende Gespräche mit dem Angeklagten im Rahmen der langjährigen Betreuung vorausgegangen waren. Auch an der Wahrheit der in der Hauptverhandlung seitens der Jugendgerichtshilfe getätigten Angaben bezüglich der Angeklagten B hat die Kammer keine Zweifel, denn auch diese gehen auf die eigenen Angaben der Angeklagten B zurück, welche sie selbst im Rahmen einer Vielzahl von mit der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe geführten Gespräche getätigt hat und die sie letztlich selbst im Rahmen der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigt hat. Schließlich entsprachen diese Angaben betreffend die Angeklagte B sowie die Ausführungen der Angeklagten A zu ihrem Werdegang auch vorbehaltlos den Angaben, die die beiden Angeklagten im Rahmen der Exploration bei dem Sachverständigen Dr. CK gemacht haben und letzterer wiederum im Rahmen der Gutachtenerstattung der Kammer berichtet hat. Diese jeweiligen Angaben werden zudem bestätigt durch die hiermit übereinstimmenden Urkunden, soweit hierin Tatsachen zu den persönlichen Lebensumständen wiedergegeben sind, wie dies beispielsweise bei verlesenen polizeilichen Vermerken der Fall ist. Die Angaben zu dem jeweiligen Substanzgebrauch werden zudem belegt durch die Angaben der Zeugen CI und CC, welche zur Tatzeit zum persönlichen Umfeld der Angeklagten zählten und in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tat mit diesen Zeit verbrachten. Der Sachverständige Dr. CK hat in Bezug auf die Angeklagten A und B einen solchen Gebrauch zudem als plausibel und in sich stimmig mit Bezug auf die durch ihn festgestellte persönliche Entwicklung beurteilt. Die Feststellungen zu den früheren Vorverurteilungen des Angeklagten C beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie den auszugsweise verlesenen Entscheidungen als solchen. Die Feststellungen zum Ermittlungsverfahren betreffend die Angeklagte B beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister, der in Auszügen verlesenen Ermittlungsakte des Verfahrens sowie der Einlassung der Angeklagten B selbst, die einen derartigen Vorfall bestätigt hat. II. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den durch ihre Verteidiger verlesenen und als eigene bestätigten Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie auf dem Beweisergebnis im Übrigen, hierunter die Vernehmung einer Mehrzahl von Zeugen, den Angaben der rechtsmedizinischen wie auch des psychiatrischen Sachverständigen, den verlesenen Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videos. Die Angeklagten haben sich zusammengefasst wie folgt eingelassen : Die Angeklagten A und B haben sich beide im Wesentlichen übereinstimmend im Hinblick auf den der Tat unmittelbar vorangegangenen Streit zwischen D und der Angeklagten A sowie das Nachtatgeschehen, namentlich das Einwickeln des Leichnams der Verstorbenen in Laken und den vergeblichen, unter Beteiligung des Angeklagten C erfolgten Versuch, den Leichnam zu beseitigen, geäußert und dies entsprechend den Feststellungen geschildert. Demgegenüber divergierten die Einlassungen der Angeklagten A und B in Bezug auf das Kerngeschehen, die Tötung der D, erheblich. Die Angeklagte A schilderte den Tatverlauf entsprechend den getroffenen Feststellungen, indem sie angab, dass sie bei dem Streit wütend und enttäuscht von ihrer Mutter gewesen sei und rechts neben dem Bett stehend das neben dem Kopf ihrer Mutter liegende Kissen genommen, ihr auf das Gesicht gelegt und es leicht herunter gedrückt habe. Dabei habe ihre Mutter sich zu wehren versucht und sie weggeschubst. Dann sei die Angeklagte B von links mit dazu gekommen und habe ebenfalls mit einer Hand das Kissen fest herunter auf das Gesicht der Mutter gedrückt und ihre andere Hand am Hals der Mutter gehabt. Irgendwann habe die Angeklagte A ihre Hände weggenommen und gesagt: „Ich kann das nicht mehr. Ich will es nicht. Ich schaff das nicht.“ Die Gegenwehr habe aufgehört, als die Angeklagte B wirklich fest mitgedrückt habe. Da habe sie – die Angeklagte A – ihre Hände schon „weggemacht“ gehabt. Ihre Mutter habe auch versucht, sich gegen die Angeklagte B zu wehren und sie wegzuschubsen. Irgendwann habe die Angeklagte A gesehen, dass „es schlapp wurde“ und sei vom Bett weggegangen. Die Angeklagte B habe zu ihr gesagt, dass ihre Mutter praktisch tot sei. Im Unterschied dazu ließ sich die Angeklagte B dahingehend ein, dass sie weder das Kissen gedrückt noch die Mutter gewürgt und auch deren Tod nicht gewollt habe. Die Angeklagte A habe im Verlaufe des Streits mit ihrer Mutter sehr wütend und aufgebracht zu ihr – der Angeklagten B – gesagt, dass sie ihre Mutter jetzt umbringen werde. Dabei habe sie noch was an einem Handy gemacht und das Zimmer, in dem sich die Angeklagte B befunden habe, verlassen und die Tür geschlossen. Sie, die Angeklagte B, sei in dem Zimmer verblieben, habe aber dann die Tür geöffnet und Hilfeschreie der Mutter, dass diese keine Luft mehr kriege, vernommen. Sie selbst sei daher unruhig geworden und habe eine gefühlte halbe Stunde zugewartet. Auf dem Weg ins Zimmer der Mutter habe sie ein Poltern gehört und beim Hereinkommen gesehen, wie die Angeklagte A neben ihrer Mutter auf dem Bett gekniet und ihr ein Kissen ins Gesicht gedrückt habe. Sie habe fassungslos an der Wand neben der Zimmertür gestanden und die Angeklagte A gebeten, ihre Mutter loszulassen, da diese keine Luft mehr kriege. Die Angeklagte A habe darauf „nein“ geantwortet und ihrer Mutter schwere Vorwürfe gemacht, dass sie 21 Jahre nicht für sie dagewesen sei und sie nie unterstützt habe. Die Mutter habe sich gewehrt, die Angeklagte A an den Haaren gezogen und sie im Gesicht getroffen. Als die Angeklagte A losgelassen habe, habe sie, die Angeklagte B, versucht, der Mutter zu helfen, aber die Angeklagte A habe sie weggestoßen und das Kissen weiter gedrückt. Die Angeklagte B sei völlig überfordert gewesen und habe wahrgenommen, wie sie verzweifelt gelacht habe. Das sei ein bei ihr häufiger vorkommender Schutzreflex. Irgendwann habe die Mutter sich nicht mehr gewehrt und die Angeklagte A habe von ihr abgelassen und sei aus dem Zimmer gegangen. Sie, die Angeklagte B, sei näher an das Bett gegangen und habe nach der Mutter geschaut und das Kissen von ihrem Kopf genommen und zur Seite gelegt. Die Mutter habe keine Regung mehr gezeigt. Sie habe die Mutter für tot gehalten und auf wackeligen Beinen das Zimmer verlassen. Nach der Tat sei sie bei der Angeklagten A geblieben, weil diese sich habe das Leben nehmen wollen und sie, die Angeklagte B, dies nicht noch einmal habe erleben wollen, nachdem schon ihr Halbbruder Selbstmord begangen habe. Sie habe sich verantwortlich für den Tod der Mutter gefühlt, weil sie nur zugeguckt und nicht den Krankenwagen oder die Polizei gerufen habe. Daher habe sie auch dem Angeklagten C die Nachricht zukommen lassen, dass sie richtig Scheiße gebaut habe. Die Angeklagte A habe ihre Mutter beseitigen wollen und sie gefragt, ob der Angeklagte C dabei helfen könne. Weil sie gewusst habe, dass dieser das für die Angeklagte A nicht tun würde, habe die Angeklagte A vorgeschlagen, ihm zu erzählen, die Angeklagte B habe mitgemacht und gewürgt. Daraufhin habe sie diesem um den 26./27.12.2020 erzählt, dass sie und die Angeklagte A „Scheiße gebaut“ und die Mutter umgebracht hätten und sie „die Mutter gewürgt habe“. Sie habe die Angeklagte A irgendwie nicht im Stich lassen wollen. Sie habe sich schlecht gefühlt, den Angeklagten C anzulügen, da Ehrlichkeit in einer Beziehung für sie wichtig sei. Aus Angst, ihn zu verlieren, habe sie das Ganze später nicht richtig gestellt. Jetzt fühle es sich für sie so an, als habe die Angeklagte A das alles geplant, um ihr die Sache anzudichten. Später habe die Angeklagte A ihr auch angedroht, dass sie sie in die Sache mitreinziehen werde, wenn die Angeklagte B etwas der Polizei sage. Der Angeklagte C hat sich dahingehend eingelassen, dass die Angeklagte B am 26. oder 27.12.2020 Kontakt zu ihm aufgenommen und bekundet habe, „wir haben Scheiße gebaut und die Mutter von A umgebracht“. Auf Nachfrage habe sie mitgeteilt, die Mutter gewürgt zu haben. Nachdem die Angeklagte B die Ernsthaftigkeit nochmal bekräftigt habe und ihn eindringlich und wiederholt um Hilfe gebeten habe, habe er sich zur Hilfe bereit erklärt, um ihr die Zukunft nicht zu verbauen. Am Abend des 27.12.2020 sei er dazu in der Wohnung der Angeklagten A erschienen und habe weit nach Mitternacht im Dunkeln die Hunde der Angeklagten A an einer Leine auf die Straße verbracht, währenddessen sich die Angeklagten B und A darum gekümmert hätten, die Leiche einzuwickeln und in den Kofferraum des Renault Captur zu verbringen. Anschließend habe er sich mit der Angeklagten B als Beifahrerin in das Fahrzeug gesetzt und sei in Kenntnis seiner mangelnden Fahrerlaubnis sowie im Bewusstsein des nicht bestehenden Versicherungsschutzes losgefahren. Beim Wegfahren habe er die Hauswand touchiert und sei dennoch weitergefahren, obwohl er wusste, dass er das nicht gedurft hätte. Auf dem Weg zum Rhein, – es sei auf seine Idee hin beabsichtigt gewesen, die Leiche dort zu versenken – sei das Fahrzeug nach wenigen gefahrenen Metern aus unbekannten Gründen stehen geblieben. Er habe dieses dann nach rechts zum Straßenrand manövriert und sei mit der Angeklagten B zurück zur Wohnung gegangen. Mit der Angeklagten A sei er dann zum Auto zurückgekehrt, habe die Kennzeichen abmontiert und mögliche Spuren im Fahrzeuginneren verwischt und anschließend zurück zur Wohnung gelaufen. Die Kennzeichen seien bei der Angeklagten A verblieben. Im späteren Verlauf hätten beide Mitangeklagten ihm jeweils ihre Version der Tat erzählt, wobei sie sich wechselseitig die größere Schuld zugewiesen hätten. Die Mitangeklagte A habe ihm gegenüber bekundet, dass sie selbst ein Kissen auf den Kopf des Opfers gedrückt habe und die Angeklagte B dazugekommen sei und damit angefangen habe, das Opfer zu würgen, während die Angeklagte B berichtet habe, die Mitangeklagte A habe ein Kissen auf den Kopf des Opfers gedrückt und sie sei dazu gestoßen und bei fortwährendem Drücken durch die Angeklagte A begonnen, das Opfer zu würgen, dann aber abgelassen zu haben, während die Angeklagte A weiter gedrückt habe. In Bezug auf die Feststellungen zur Vorgeschichte betreffend des stattgefundenen Streits und dessen Ursache folgt die Kammer im Wesentlichen den – insoweit weitgehend übereinstimmenden – Einlassungen der Angeklagten A und B. In Bezug auf das Kerngeschehen ist die Einlassung der Angeklagten B als Schutzbehauptung widerlegt, soweit sie bestreitet mit der Tötung der D etwas zu tun zu haben. Die Kammer folgt insoweit der Einlassung der Angeklagten A, nach welcher die Angeklagten B und A zunächst gemeinsam auf die Mutter der Angeklagten A eingewirkt haben, die Angeklagte A sodann abließ und die Angeklagte B die Einwirkung bis zum Eintritt des Todes fortsetzte, wobei die Kammer von einem fortwährenden gemeinschaftlichen Tötungsvorsatz der beiden Angeklagten bis zum Versterben der D ausgeht. Im Einzelnen: 1. Feststellungen zur Vorgeschichte / zu den Rahmenbedingungen Die Feststellungen zu den Rahmenbedingungen der Tat betreffend die Beziehung der Getöteten D zu ihrer Tochter, der Angeklagten A, beruhen zunächst auf der Einlassung der Angeklagten A, die im Rahmen der schriftlichen Einlassung zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie zur Tat umfangreiche, den Feststellungen entsprechende Angaben gemacht hat. Hierbei entspricht die durch ihre Verteidigerin verlesene Einlassung der Angeklagten A zu der Beziehung zu ihrer Mutter, deren Erkrankung und den Umständen ihrer Kindheit auch vorbehaltslos ihren durch die sie vernehmenden Beamten, den Zeugen KHK CL, KHK CM und KK CN wiedergegebenen und auf dem in Augenschein genommenen Video von der polizeilichen Vernehmung hörbaren Angaben gegenüber der Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Die diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten werden bestätigt und ergänzt durch die Bekundungen des Zeugen I, dem Halbbruder der Verstorbenen und dem Onkel der Angeklagten A, der mit der Verstorbenen aufgewachsen ist und jahrelang in unmittelbarer Nachbarschaft mit der Angeklagten A und deren Mutter lebte, als diese noch im Haushalt der Großmutter der Angeklagten A in L lebten. Der Zeuge CJ hat dabei vor allem von dem täglich fordernden Verhalten der Mutter und Großmutter der Angeklagten gegenüber gesprochen und deren Unterlegenheit gegenüber ihrer Mutter. Er hat auch die harsche Umgangsart der Verstorbenen und deren Erbarmungslosigkeit in Bezug auf die Wünsche ihrer Tochter betont. Die Kammer hat keine Veranlassung gefunden, an der Wahrheit der Aussage des Zeugen CJ zu zweifeln, der erkennbar erinnerungsgestützt und ohne jede Belastungstendenz Angaben zur Beziehung der Angeklagten zu ihrer Mutter und deren Verhalten gemacht hat, die sich zwanglos in die Einlassung der Angeklagten einfügen und diese insoweit konkretisieren und ergänzen. Die Angaben des Zeugen CJ werden zudem bestätigt durch die Angaben weiterer Zeugen sowie der Angeklagten B. Diese hat sich dahingehend eingelassen, dass es häufiger zu lautstarkem Streit der As gekommen sei. Vor allem aber hat der Zeuge U, der in den letzten drei Jahren bis wenige Monate vor der Tat mit der Angeklagten A liiert war und im Haushalt der As lebte, die Beziehung ebenso beschrieben, wie es der Zeuge CJ getan und wie sie die Kammer festgestellt hat. Der Zeuge U hat insbesondere geschildert, dass die Getötete D seit Jahren bettlägerig und rund um die Uhr pflegebedürftig war und entsprechend anspruchsvolle Anforderungen an ihre Tochter und teils auch an ihn stellte. Er wusste zu bekunden, dass er und auch die Angeklagte A sich durch die umfangreichen Forderungen der Mutter heillos überfordert fühlten und die Angeklagte A darunter sehr litt. Auch gab er an, dass in dem sehr häufig auftretenden lautstarkem Streit zwischen den As grundsätzlich die Mutter die überlegenere Position innehatte und die Angeklagte A dem machtlos gegenüberstand, sich aber im Ergebnis stets dem Willen der Mutter beugte. Letztlich berichtete er von den Umständen der Trennung von der Angeklagten A und dass diese in erster Linie auf die Belastung durch die Pflege der Mutter zurückzuführen sei. Die Kammer folgt diesen Angaben des Zeugen U uneingeschränkt, denn er hat seine Angaben auf konkrete Erinnerungen gestützt und die Kammer auch über sehr intime Details in Kenntnis gesetzt, welche trotz der länger zurückliegenden Trennung für ihn erkennbar noch mit Überwindung verbunden waren. Dabei hat er nicht zugunsten der Angeklagten A die Schilderungen zu beschönigen versucht, sondern legte ersichtlich Wert darauf, sich glaubhaft von der Person der Angeklagten zu distanzieren und hat auch über deren negative Charaktereigenschaften berichtet, wie beispielsweise ihre Eifersucht. Andererseits war trotz der zurückliegenden Trennung auf Seiten des Zeugen keine Belastungstendenz zu ihrem Nachteil als Anhaltspunkt für begründete Zweifel zu erkennen. Die Aussagequalität seiner Angaben ist auch konstant, denn die Bekundungen gegenüber der Kammer entsprechen jenen, die er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung zu Beginn des Ermittlungsverfahrens freiwillig tätigte und deren Inhalt der als Zeuge vernommene Beamten KHK CO entsprechend bestätigt hat. Die Angaben des Zeugen CJ sowie des Zeugen U decken sich zudem mit denen der weiteren, zur Tatzeit in unmittelbarer Nachbarschaft der As lebenden Zeuginnen CP und CQ. Diese haben beide unabhängig voneinander, aber gleichwohl übereinstimmend bekundet, dass es nahezu täglich Streit zwischen den As gab, wobei die Ursache in der Regel gewesen sei, dass die Mutter lautstark etwas von der Angeklagten gefordert habe, während die Angeklagte A sich in unterlegener Position befunden habe. Aufgrund einer Erkrankung der Mutter habe diese nie das Haus verlassen und die Tochter sich um alles kümmern müssen. Sie sei offensichtlich völlig überfordert gewesen, denn die As hätten in teils verwahrlosten Zuständen gelebt. Auch diese Angaben hielt die Kammer für glaubhaft, zumal die Zeuginnen erkennbar erlebnisbasierte Angaben tätigten und sich mitfühlend in Bezug auf die Situation der Angeklagten zeigten, ohne gleichzeitig etwas zu verharmlosen oder zu beschönigen. So war ihnen das Entsetzen über die Lebensumstände der As heute noch anzumerken. Auch verbargen sie nicht den empfundenen Ärger in Bezug auf das Verhalten der Angeklagten, die beispielsweise geliehenes Geld nie zurückgezahlt habe. Die Einlassung der Angeklagten A, dass diese ihre Mutter grundsätzlich gerne umsorgte, wenngleich sie überfordert war, findet Bestätigung in den sich damit deckenden Angaben der Zeugin BY, welche im selben Haus wie die As lebte und mit der Angeklagten A bis November 2020 befreundet war. Sie bekundete, dass die Angeklagte A sich zwar teils durch die umfassende Pflege der Mutter überfordert fühlte, dies aber gleichwohl gern und aus Liebe zu ihrer Mutter tat und Gewalttätigkeiten ihres Wissens nach im Hause A nie eine Rolle spielten. Die Angaben der Zeugin BY sind glaubhaft, zumal auch ihr bei der Vernehmung eine deutliche Anspannung anzumerken war. Sie war gleichwohl bemüht, wahrheitsgemäße und umfassende Angaben zu machen. Die Feststellungen zu den Erkrankungen der Verstorbenen D beruhen auf den Angaben des Zeugen Dr. CR, bei welchem die Getötete A ab dem Jahre 2019 in Behandlung war sowie den sich damit deckenden umfangreichen und in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden unter anderem in Form von Arztbriefen und Medikamentenverschreibungen sowie den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen CS. Neben den gestellten Diagnosen bekundete der Zeuge Dr. CR vor allem den dramatischen körperlichen Zustand der Getöteten sowie die offensichtlich bestehende Opiadabhängigkeit der D und ihre Bemühungen, sich in kurzer Zeit unter Verzicht auf eine Vorstellung beim Arzt und notfalls unter Vorschicken ihrer mit Ausreden ausgestatteten Tochter neue Rezepte zu verschaffen. Er beschrieb dabei den Konsum der Schmerzmittel als alarmierend hoch und gab an, die Patientin einst in Gegenwart ihrer Tochter mit der Abhängigkeit erfolglos konfrontiert zu haben. Den von der Angeklagten A gewonnen Eindruck beschrieb er als „von ihrer Mutter co-abhängig“. Er hat insoweit auch die Beziehung der Angeklagten A zu ihrer Mutter entsprechend ihrer eigenen Einlassung sowie den zuvor dargestellten Bekundungen der weiteren Zeugen geschildert, nämlich dergestalt, dass sich die Angeklagte A in einer Art Abhängigkeit zu ihrer Mutter befunden, sie hierbei unter massivem Druck gestanden habe und mit der Gesamtsituation heillos überfordert gewesen sei. Seine glaubhaften Angaben finden Bestätigung in den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Unterlagen der Patientenakte, die im Einzelnen Aufschluss über die erhaltene Rezepte und die Korrespondenz der Verstorbenen mit der Praxis des Zeugen geben. Sie werden zudem bestätigt durch die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen CS und den durch sie in ihren Ausführungen in Bezug genommenen Obduktionsbericht sowie das Sektionsprotokoll, aus denen ein körperlicher Gesamtzustand, wie ihn der Zeuge Dr. CR bekundet hat, zwanglos hervorgeht. 2. Feststellungen zur Beziehung der Angeklagten zueinander Die Feststellungen betreffend die persönliche Beziehung der Angeklagten untereinander beruhen auf deren eigenen Einlassungen, die sich im Hinblick auf den Zeitpunkt des jeweiligen Kennenlernens und der daraus entstandenen Beziehung jeweils decken. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf das festgestellte Konsumverhalten der Angeklagten, was Betäubungsmittel und Alkohol in der Zeit rund um die Tat betrifft. Die jeweiligen Einlassungen sind auch konstant, denn sie decken sich mit jenen Angaben bzw. Einlassungen der Angeklagten, welche diese schon im Ermittlungsverfahren getätigt haben, namentlich im Rahmen der polizeilichen, videografierten Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten A sowie den Vernehmungen der Angeklagten B und C, wie diese durch die insoweit gehörten Vernehmungsbeamten berichtet worden sind. Die Feststellungen werden zudem betreffend die Angeklagten B und C gestützt durch die umfassenden, sich damit inhaltlich deckenden, in der Hauptverhandlung erstatteten Berichte der Vertreterinnen der jeweiligen Jugendgerichtshilfe, die auf jeweils ausführliche Gesprächen mit den Angeklagten C und B zurückgehen und auf deren eigenen Angaben basieren und die durch die Angeklagten jeweils als zutreffend bezeichnet worden sind. Sie stimmen zudem mit jenen überein, die die Angeklagten B und A gegenüber dem Sachverständigen Dr. CK im Rahmen ihrer jeweiligen Exploration gemacht haben und welche er der Kammer in der Hauptverhandlung berichtet hat. Letztlich werden die Angaben auch bestätigt durch die Bekundungen der vernommenen Zeugen CC und CI, welche im Tatzeitraum viel Zeit mit den Angeklagten verbrachten und auch mit diesen feierten und Drogen konsumierten. 3. Feststellungen zum Tatgeschehen im engeren Sinne Die Feststellungen zum Tatgeschehen im engeren Sinne sowie zum Todeseintritt der D beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten soweit diesen gefolgt werden konnte, der vor Ort aufgefunden Spurenlage, dem verlesenen Gutachten zur DNA-Auswertung, dem Tatortfundbericht, den Spurensicherungsberichten den in Augenschein genommenen Lichtbildern und den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen CS. Die Angeklagten haben sich insoweit zunächst übereinstimmend dahingehend eingelassen, dass die Angeklagte B bei der Angeklagten A in der von dieser und ihrer Mutter gemeinsam bewohnten Wohnung an der E Straße 0 in F zu Besuch war und dieser Besuch auf Ablehnung der Mutter, D, gestoßen war. Als diese die Angeklagte B bemerkt habe, habe sie sie aufgefordert zu gehen, woraufhin ein lautstarker, über längere Zeit andauernder Streit zwischen den As entfacht sei, der sich im Zimmer der im Bett liegende Frau D abgespielt habe und in dessen Rahmen die Angeklagte A immer wieder versucht habe, ihre Mutter dazu zu überreden, die Übernachtung der Angeklagten B doch zu dulden. Die Kammer hat keine Veranlassung gefunden, an dieser übereinstimmenden Schilderung beider Angeklagter zu zweifeln, zumal diese als Beginn der weiteren Eskalation plausibel und in sich schlüssig ist. Die Angaben der Angeklagten entsprechen auch jenen, die sie bereits im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Vernehmung getätigt haben und deren Inhalt, den die sie vernehmenden Polizeibeamten KHK CM, KHK CL, KK CN sowie KHK CT und KHK CU gegenüber der Kammer bekundeten bzw. der in Bezug auf die Angeklagte A aus dem in Augenschein genommenen Video der Vernehmung hervorgeht. Auch fügt sich diese Schilderung vorbehaltslos in die zuvor bereits festgestellte häusliche Situation der As ein, die nach Schilderungen der Angeklagten als auch weiterer, insbesondere in unmittelbarer Nachbarschaft wohnender Zeugen häufig in Streit ausuferte. Überdies erscheint auch der Grund des Streits, dass die Mutter keinen Besuch ihrer Tochter dulden wollte, vor dem Hintergrund plausibel, dass diese den Schilderungen des Zeugen U zur Folge in der Regel versucht hat, die Wünsche ihrer Tochter und deren jungendübliches Freizeitverhalten zu unterbinden. In Bezug auf das weitere Tatgeschehen hat die Kammer den Feststellungen die bereits unter Ziffer II. ausführlich dargestellte, in sich schlüssige, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Einlassung der Angeklagten A zugrunde gelegt, wobei sie von einem unmittelbaren Todeseintritt infolge der Handlungen der Angeklagten und einem bis zum Todeseintritt der D fortbestehenden Tötungsvorsatz der beiden Angeklagten B und A ausgeht. Die Einlassung der Angeklagten B, dass diese an der Tötung der D nicht beteiligt gewesen ist, wertet die Kammer hingegen als Schutzbehauptung und sieht sie als widerlegt an: Todeseintritt durch Ersticken mit dem Kissen Die Kammer sieht zunächst als erwiesen an, dass der Tod der Frau D infolge des Drückens des Kissens auf deren Gesicht eintrat und diese nicht etwa in derselben Situation eines natürlichen Todes verstarb. Insoweit ist zuzugeben, dass die rechtsmedizinische Sachverständige CS in ihrer Gutachtenerstattung ausgeführt hat, dass allein anhand des Obduktionsergebnisses eine Todesursache bei der getöteten Mutter der Angeklagten A objektiv nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne und sich die Getötete allgemein in einem ausgesprochen schlechten Gesundheitszustand befunden habe. Auch der insoweit vernommene Hausarzt der Getöteten, der Zeuge Dr. CR, hat ausgeführt, dass der allgemeine körperliche Zustand der Getöteten besorgniserregend gewesen und eine Nachricht zu ihrem plötzlichen Ableben für ihn alles andere als überraschend gekommen sei. Demgegenüber ist zu konstatieren, dass die beiden Angeklagten A und B in ihren Einlassungen – wenn auch im Einzelnen divergierend, so jedenfalls in diesem Punkt übereinstimmend – eingeräumt haben, dass eine Einwirkung mit einem Kissen auf das Gesicht der Mutter stattgefunden habe, in dessen unmittelbarem Anschluss der Tod der Mutter festgestellt worden sei. Denklogisch ausgeschlossen ist es nicht, dass die Getötete während des dergestalt geschilderten Erstickungsgeschehens hiervon unabhängig und mithin zufällig eines „natürlichen" Todes gestorben ist. Der Eintritt eines natürlichen Todes erscheint aber bereits deshalb abwegig, weil – wie ebenfalls beide Angeklagten übereinstimmend einräumten – die Getötete sich bis zuletzt gegen die Handlungen wehrte, wenngleich sie auch aufgrund des vorangegangenen Streits zunehmend geschwächt gewesen sein mag. Bei der Vornahme derartiger Abwehrhandlungen durch das Opfer und wenn – wie hier – die Gegenwehr noch während der Zufügung der Einwirkung nachlässt und in unmittelbarem Nachgang des Geschehens der Tod festgestellt wird, erscheint der Eintritt eines natürlichen Todes im selben Zeitpunkt mehr als abwegig. Einen vernünftigen Zweifel – und allein dieser wäre geeignet, um die Überzeugungsbildung der Kammer in Zweifel zu ziehen – stellt ein derart theoretisch denkbares Geschehen jedoch nicht dar, zumal die rechtsmedizinische Sachverständige CS auch ausgeführt hat, dass die Spurenlage ohne weiteres mit einem - grundsätzlich spurenarmen - Ersticken durch weiche Bedeckung in Einklang zu bringen sei. Unter Aufzeigen der hierfür erforderlichen Anknüpfungstatsachen, namentlich dem im Einzelnen beschriebenen Aussehen des Leichnams, der Art und Zahl der festgestellten Leichenflecken, dem bereits fäulnisveränderten Zustand der inneren Organe, der spurenarmen Spurenlage sowie den weiteren Ergebnissen der Obduktion hat die Sachverständige im Einzelnen ausgeführt, dass ein Tod durch Ersticken infolge weicher Bedeckung plausibel und naheliegend, ja am deutlich wahrscheinlichsten sei, mag eine sonstige Ursache auch nicht vollends ausgeschlossen werden. Sonstige Gewalteinwirkungen könnten als Todesursache ausgeschlossen werden. Die im Körper festgestellt Fentanylkonzentration sei zwar potentiell tödlich, dies gelte so jedoch uneingeschränkt nur für einen Konsum nicht gewohnte Personen. Bei der Getöteten müsse jedoch von einer langjährigen Gewöhnung ausgegangen werden. Den ausführlichen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen, die der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders sachkundig bekannt ist und die sämtliche Fragen der Verfahrensbeteiligten zu deren Zufriedenheit zu beantworten und alle Zusammenhänge zu erläutern wusste, folgt die Kammer uneingeschränkt. Beteiligung der Angeklagten B an der Tötung Die Kammer hat des Weiteren die Mitwirkung der Angeklagten B bei der Herbeiführung des Todes festgestellt und insoweit die Einlassung der Angeklagten A ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Dies basiert auf folgenden Erwägungen: Zunächst handelt es sich bei der Angeklagten B um die einzige Person neben der Angeklagten A, die im Zeitpunkt der Herbeiführung des Todes im Hause und Zimmer der Getöteten war, was sie signifikant von allen anderen potentiell denkbaren Tätern unterscheidet. Auch befinden sich unter anderem DNA-Spuren der Angeklagten B an dem von der Angeklagten A als Tatwerkzeug bezeichneten Kissen. Dies ergibt sich aus dem molekulargenetischen Gutachten der Sachverständigen CV vom 19.03.2021, welches durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Danach befinden sich an dem unter der Asservatennummer Sp 5.21 sichergestellten Kissen – hier konkret an der Spur betreffend den Abrieb Unterseite mittig (Sp 5.21-3.3) – das DNA-Profil der Angeklagten B, welches zu Vergleichszwecken bei dieser in vorliegendem Verfahren zu Sp 5.21-14.1 und 14.2 extrahiert wurde. Ein derart überwiegend schwarzes, tatsächlich schwarz-graues Kissen hatte die Angeklagte A im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, welche durch Vorspielen der Videoaufnahme zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde, als Tatwerkzeug bezeichnet. Die Kammer verkennt nicht, dass weder das Gutachten noch die hierzu ergänzend gehörte Sachverständige CS in der Lage waren, eine konkrete biostatistische Wahrscheinlichkeit des „DNA-Treffers“ zu benennen, was sich aus dem Charakter der Spur als Mischspur erkläre, wie die hierzu ergänzend gehörte Sachverständige CS, die auch DNA-Analyseverfahren erfahren und sachkundig ist und zudem vorher Rücksprache mit der Sachverständigen CV aus dem gleichen Hause gehalten hatte, nachvollziehbar erläutert hat. Letztlich ist jedoch zu konstatieren, dass sich an eben jener Spur Sp. 5.21-3.3 alle DNA-Merkmale der Angeklagte B finden ließen, mit Ausnahme des nicht reproduzierten DNA-Systems SE33. Bei der angewandten Untersuchungsmethode handelte es sich um die Analyse autosomaler DNA-Merkmale mit Hilfe der so genannten PCR-Methode, bei welcher DNA-Abschnitte millionenfach vervielfältigt, der Länge nach aufgetrennt und anschließend typisiert werden. Bei dieser Methode handelt es sich ausweislich des Gutachtens, was sich insoweit mit den Erkenntnissen der Kammer aus einer Vielzahl vorangegangener Verfahren deckt, um die nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand gängige und zuverlässigste Untersuchungsart. Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit einer derartigen Analyse bestehen nicht und sind auch durch keinen der Verfahrensbeteiligten substantiiert vorgebracht worden. Diese Erkenntnis wird zudem bestätigt durch die Einlassung der Angeklagten B selbst, welche jedenfalls eingeräumt hat, das Kissen angefasst zu haben, indem sie es nach dem Tod der Mutter von deren Gesicht genommen habe. Letzteres wertet die Kammer jedoch als Schutzbehauptung. Die Angeklagte B hat sich unstreitig an dem Nachtatgeschehen in Form der Beseitigung der Leiche beteiligt, was auch indiziell eine Beteiligung an der Tötung nahelegt, ist auch nach deren Beseitigung noch weitere Tage bei der Angeklagten A verblieben und hat mit dieser und anderen Freunden Drogen konsumiert, selbst, nachdem die Polizei schon einmal zwecks Erkundigungen zum Verbleib der Mutter vor Ort gewesen ist. Zudem hat die Angeklagte B ihrem eigenen Freund gegenüber, dem Angeklagten C, eingeräumt, selbst an der Tat beteiligt gewesen zu sein und diesen zudem zur Mithilfe bei der Leichenbeseitigung animiert. Das konkrete Verhalten der Angeklagten B ist so, wie es sich nach ihrer eigenen Einlassung darstellt, sowohl in der Tatsituation als auch in der dieser nachfolgenden Situation nicht nachvollziehbar und in Teilen widersprüchlich. Nach eigenen Angaben hat die Angeklagte B weder etwas gegen die Herbeiführung des Todes der Getöteten D unternommen noch im Nachhinein einen Krankenwagen oder die Polizei verständigt. Jedenfalls nach der Tötung hätte es als unbeteiligte Person mehr als nahe gelegen, Hilfe zu verständigen. Dies nicht nur in der Voraussicht, andernfalls selbst mit der Herbeiführung des Todes in Verbindung gebracht werden zu wollen, sondern auch, weil es – ungeachtet der Tatsache, dass ein gesundes Rechtsempfinden dies gebietet – sich um eine absolute Ausnahmesituation handelt, die für einen „normalen“, an einer solchen Tat unbeteiligten Person unmöglich erscheint, zu ertragen und ohne Hilfe zu bewältigen. Das Verhalten der Angeklagten B ist daher nur mit einer Tatbeteiligung an der Herbeiführung des Todes der Getöteten D zu erklären. Dafür spricht auch, dass die Angeklagte B sich seit der Tötung bis einschließlich zum 05.01.2021 ununterbrochen weiterhin bei der Angeklagten A aufgehalten hat und dies über zwei Tage zudem in Gegenwart des Leichnams der D. Ihre diesbezügliche Einlassung, die Angeklagte A habe sie aufgrund der Androhung eines Selbstmords dazu veranlasst, bei ihr zu bleiben, wertet die Kammer als bloße Schutzbehauptung. Zwar dürfte es auch nach Ansicht der Kammer der Wahrheit entsprechen, dass die Angeklagte B noch unter dem Eindruck des Selbstmordes ihres Halbbruders stand und daher etwas ähnliches nicht noch einmal durchleben wollte, doch rechtfertigt dies nicht das tagelange Verweilen bei der Angeklagten A in der Wohnung bei gleichzeitiger Anwesenheit des Leichnams. Denn zum einen erscheint es bereits fraglich, ob die Angeklagte B nach dem unmittelbaren Miterleben der Tötung eines Menschen vor Selbstmorddrohungen noch abgeschreckt werden konnte, zumal von einer Person, die sie selber nur etwa einen Monat kannte und die sich – nach ihrer eigenen Einlassung – gerade von ihrer „schlimmsten Seite“ gezeigt hatte. Zudem erscheint auch bei ernstzunehmenden Selbstmorddrohungen das Mittel der Wahl – zumal wenn eine eigene Vortatbeteiligung nicht besteht – Hilfe zu rufen und die suizidale Person einer sachgerechten Behandlung zuzuführen. Hinzu kommt, dass die Einlassung der Angeklagten B hinsichtlich des Grundes ihres Verweilens bei der Angeklagten A in Teilen auch ihrer späteren Einlassung widerspricht, wonach diese ihr gedroht haben soll, sie „mit in die Sache reinzuziehen“. Für eine aktive Tatbeteiligung an der Tötung der Frau D spricht auch, dass die Angeklagte B sich unstreitig ebenfalls an dem Nachtatgeschehen aktiv beteiligte. Ihrer eigenen Einlassung nach übernahm sie die Rolle der „Tatortbeseitigerin“, indem sie die Leiche mit der Angeklagten A anfasste, aus dem Zimmer trug, in Laken wickelte und in den Kofferraum des Fahrzeugs verbrachte. Anschließend fuhr sie mit ihrem Freund das Fahrzeug in der Absicht, die Leiche im Rhein zu versenken, fort. Ein solches Verhalten, noch mit den konkret zu verrichtenden, pietätlosen Handlungen dürfte schon nach einer vorangegangenen vorsätzlichen Tötung ein hohes Maß an Überwindung kosten, sodass nicht nachvollziehbar ist, wie ein unbeteiligter Dritter eine entsprechende Handlung freiwillig vornehmen kann. Ungeachtet dessen hätte allein die Verbringung der Leiche – noch zudem in einem unangemeldeten Fahrzeug – für sich genommen schon die Gefahr bergen können, als tatunbeteiligte Person gleichwohl mit der Leiche im Kofferraum entdeckt und unberechtigter Weise der Tötung bezichtigt zu werden. Auch das Eingehen eines solchen Risikos lässt sich sinnvoll nur mit einer vorherigen unmittelbaren Tatbeteiligung der Angeklagten B erklären. Dies erklärte auch, warum die Angeklagte B unstreitig nach dem erfolglosen Versuch der Leichenbeseitigung fortwährend bei der Angeklagten verweilte und dies selbst, nachdem die Polizei bereits einmal vor Ort war und sich nach der Verstorbenen erkundigt hatte. Hierbei hat sie sich selbst auch mit der Version der Angeklagten A zum Verschwinden der Mutter gemein gemacht. Die Angeklagte B hat sich zudem weder durch die vorangegangene Tat oder den Besuch der Polizei noch ihre eigenen Beseitigungsbemühungen beeindruckt gezeigt, sondern es vorgezogen, im Anschluss mit ihren Freunden und der Angeklagten A in deren Wohnung auf einem Matratzenlager Drogen zu konsumieren und zu „chillen“. Sie hat darüber hinaus ihre eigene Tatbeteiligung ihrem Freund, dem Mitangeklagten C gegenüber gestanden und diesen zur Mithilfe bei der Leichenbeseitigung überredet. Ein derartiges Verhalten ist aus Sicht der Kammer ohne eigene Tatbeteiligung ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es erscheint für sich bereits abwegig, dass ein Mensch, der nichts mit der Tötung eines anderen Menschen zu tun hat, sich einer solchen Tat, eines Kapitalverbrechens, freiwillig berühmt. Noch lebensfremder erscheint es allerdings, eine solche Lüge seinem eigenen Freund gegenüber zu äußern und damit einen Menschen, den man selber liebt und von welchem man ausgeht, geliebt zu werden, in dem Glauben zu lassen, man sei zur Tötung eines Menschen imstande. Dies aber erst recht nicht, obwohl jederzeit die Gefahr bestand – und ausweislich der wechselseitigen Instagram-Chats auch Thema war – dass der Angeklagte C die Angeklagte B verlassen könnte in der Annahme, sie sei eine „Mörderin“. Umso absurder erscheint dies unter Berücksichtigung der weiteren Einlassung der Angeklagten B, der Angeklagte C sei ihre große Liebe gewesen und Ehrlichkeit sei für sie in einer Beziehung sehr wichtig. Die Angeklagte B hätte dann nicht nur entgegen ihrer eigenen Werte ihren Freund anlügen müssen, sondern dies auch noch für die Angeklagte A, eine Person, die sie erst seit einem knappen Monat kannte, wohingegen der Angeklagte C die Angeklagte B schon etwas länger begleitete. Hinzu kommt, dass die Angeklagte B durch ihr Verhalten nicht nur ihren unbeteiligten Freund in eine Straftat verwickelt hat, sondern auch noch einen solchen mit – wie sie sehr wohl wusste – derart erheblichen Vorstrafen, dass er in seinem jungen Alter von 17 Jahren zum Tatzeitpunkt dem Gefängnis näher war als der Freiheit. Sie hätte diese von ihr behauptete Lüge über ihre Tatbeteiligung zudem weder bei der polizeilichen Vernehmung, bei der sie damit rechnen musste, dass der Angeklagte C diese bei der Polizei zur Kenntnis bringen würde, noch gegenüber diesem jemals richtig gestellt oder sich bei ihm entschuldigt. Dies nicht einmal, nachdem die Angeklagte A ihr gedroht haben will, sie „in die Sache mit reinzuziehen“. Spätestens in diesem Moment hätte es sich aufgedrängt, den eigenen Freund unabhängig von seinen Vorstrafen über das eingegangene Risiko wahrheitsgetreu zu unterrichten. Stattdessen erfolgte die erste Erklärung der Angeklagten B zu ihrer angeblichen Lüge über ihre Tatbeteiligung in der seitens ihrer Verteidigerin vorbereiteten und von dieser verlesenen, geschlossenen Einlassung, die derart an die bei Hauptverhandlungsbeginn bestehende Beweislage angepasst ist, dass die Konstruktion derselben „mit Händen greifbar“ ist. In Anbetracht des Obengenannten geht die Kammer im Gegensatz zur Einlassung der Angeklagten B vielmehr davon aus, dass die Tatschilderung so, wie sich die Angeklagte A eingelassen hatte, der Wahrheit entspricht. Dagegen spricht auch nicht, dass die Angeklagte A diese während ihrer polizeilichen Vernehmung – wie aus dem in Augenschein genommenen Video der Vernehmung ersichtlich – drei Mal geändert und dem Verlauf der Vernehmung angepasst hat, bis sie die eigene und die Tatbeteiligung der Angeklagten B eingestand. Dieses Verhalten dürfte der aus der langen Dauer der polizeilichen Vernehmung und des sich darin stets erhöhenden Drucks erwachsenen Überforderung der bis dahin polizeilich unerfahrenen Angeklagten A geschuldet gewesen sein. Dafür, dass ihre letzte, den Feststellungen zugrunde gelegte Einlassung tatsächlich der Wahrheit entspricht, spricht auch, dass diese sich mit den Angaben deckt, die der Angeklagte C bei seiner polizeilichen Vernehmung kurz nach der Tat im Hinblick auf die Tatbegehung machte, als er unter anderem als Grund für die Mitwirkung der Angeklagten B angab, „A konnte nicht mehr, weil halt ihre Mutter“. Dessen ungeachtet erscheint es nicht nachvollziehbar, sollte – was zwingende Folge der Einlassung der Angeklagten B ist – die Angeklagte A die Angeklagte B bewusst falsch der Tat bezichtigen, diese sich selbst einen gleichwohl sehr hohen Verantwortungsteil zuschreiben und dies sowohl spontan und unvorbereitet in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 05.01.2021 als auch in ihrer anwaltlich beratenen, geschlossenen Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung. Es hätte angesichts der Zweipersonenkonstellation vielmehr nahe gelegen, entsprechend der Einlassung der Angeklagten B, die volle Verantwortung allein der Mitangeklagten aufzubürden. Die eigene Übernahme eines entscheidenden Verantwortungsteils an der Tat spricht für die Authentizität der Einlassung der Angeklagten A. Darüber hinaus ist die soeben dargestellte, spontane und später inhaltsgleich wiederholte Einlassung der Angeklagten A was die Tatbeteiligung der Angeklagten B betrifft geprägt von originellen Details. Die Angeklagte A schildert kein „übliches Würgen“ durch die Mitangeklagte B in Form eines mit beiden Händen erfolgenden Umfassen des Halses, sondern ein durchaus eher außergewöhnliches, der konkreten Situation geschuldetes Vorgehen durch das Drücken des Kissens mit einer Hand und das gleichzeitige Greifen des Halses mit der anderen Hand. Diese konkrete, unübliche Tatausführung und die in dem in Augenschein genommenen Video erkennbare, unmittelbar erfolgte, anschauliche Demonstration dessen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am Arm des KHK CL sprechen für eine erlebnisbasierte Schilderung. Dies vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Angeklagte A sich im Zeitpunkt der Schilderung bereits einer langandauernden Vernehmung ausgesetzt gesehen hatte, bei der es aufgrund der ihr deutlich anzumerkenden Schwächung abwegig erscheint, dass sie sich diese bemerkenswerte Version der Tatausführung gänzlich ausgedacht hat. Dass die Angeklagte A sich diesem Verantwortungsteil aufgrund der dem Video zu entnehmendem, seitens der Polizei im Rahmen der Vernehmung erfolgten Androhung, man werde – so sie die Täterin sei – ohnehin Spuren von ihr am Tatort finden können, zugeschrieben hat, erscheint abwegig. Wenngleich die Angeklagte A im Zeitpunkt ihrer polizeilichen Vernehmung mangels Vorstrafen auch noch wenig Kenntnis im Umgang mit der Polizei gehabt hat, so dürfte ihr dennoch klar gewesen sein, dass sich in dem von ihr und ihrer Mutter bewohnten Haus, insbesondere vor der Hintergrund der durch sie erfolgten täglichen umfassenden Pflege ihrer Mutter, überall und damit auch am Tatort, zwangsläufig Spuren von ihr finden lassen dürften, die daher für sich genommen nicht als Beweis für ihre Tatbeteiligung dienen könnten. Auch ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum die Angeklagte A ihre damals beste Freundin, die Angeklagte B, bei eigener Verantwortungsübernahme überhaupt eines zusätzlichen Verantwortungsteils bezichtigt, wenn diese tatsächlich nicht an der Tötung mitgewirkt hat, sondern sich allenfalls und sogar „zur Liebe“ der Angeklagten A an der Beseitigung der Spuren von der Angeklagten A begangenen Tat beteiligt hat. Dies auch nicht vor dem Hintergrund, dass sie sich nach Kenntniserlangung deren Einlassung von dieser verraten gefühlt haben könnte, denn im Falle einer Falschbezichtigung als Racheakt hätte es wiederum nahe gelegen, sich selbst ganz aus der Verantwortung zu nehmen. Auch die in der Hauptverhandlung vorgespielten Sprachnachrichten der Angeklagten A gerichtet an ihren damaligen Freund, den Zeugen V, sprechen nicht gegen eine Tatbeteiligung der Angeklagten B. Zwar spricht die Angeklagte A in diesen davon, dass „B und C wüssten, was sie gemacht hat/zu was sie fähig ist“. Daraus kann allerdings kein Rückschluss auf eine alleinige Tatbegehung durch die Angeklagte A gezogen werden. Bei den Sprachnachrichten ging es der Angeklagten A nicht darum, die begangene Tat und deren Ablauf im Einzelnen zu schildern, sondern einzig darum, ihrem damaligen festen Freund zu verdeutlichen, zu was sie imstande ist, nämlich zur Tötung ihrer eigenen Mutter. Diese Tatsache, sich an der eigenen Mutter zu vergreifen, unterscheidet sie auch in Bezug auf die Verwerflichkeit der Tat erheblich von der Angeklagten B. Entsprechend gibt die Angeklagte A in den Nachrichten auch mehrfach zum Ausdruck, dass sie befürchtet, von dem Zeugen V verlassen zu werden, wenn dieser die Wahrheit über sie erfahre. Vor dem Hintergrund des Sinns des Gesprächs, dem eigenen Freund einen Eindruck von seinem wahren Gesicht zu zeigen, ist es absolut nachvollziehbar, dass die Angeklagte A die Tatbeteiligung der Angeklagten B unerwähnt lässt. Dagegen spricht auch nicht, dass die Angeklagte A „C und B“ als Mitwisser bezeichnet. Auch damit sollte lediglich zum Ausdruck gebracht und unterstrichen werden, welchem Schlag Mensch die Angeklagte A aufgrund der Tötung ihrer Mutter angehört und nicht, dass die Mitangeklagten nur „Mitwisser“ statt „Mittäter“ sind. Hinzu kommt, dass der Angeklagte C im Zeitpunkt des Absetzens der Sprachnachrichten durch die Angeklagte A schon wusste, dass sie und die Angeklagte B die Mutter der Angeklagten A gemeinsam zu Tode gebracht haben. Hätte die Angeklagte A also tatsächlich „Mitwisser“ von „Mittätern“ unterscheiden wollen, hätte sie auch zwischen den Angeklagten B und C differenzieren müssen. Dass sie das nicht tat, untermauert nochmal mehr, dass es ihr um die Schilderung der Verwerflichkeit ihres eigenen Handelns und nicht um die Rollenverteilung bei der Tat ging. Darüber hinaus fühlt sich die Angeklagte A als Initiator der Tat – sie hatte schließlich ihrer Mutter das Kissen zuerst auf das Gesicht gedrückt – für diese weit mehr verantwortlich als die Angeklagte B und identifiziert sich bis zuletzt (auch ohne eigenhändige Herbeiführung des Todes) mit dieser. So hat sie es bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gemacht, in welcher sie äußerte “ja, ich hab meine Mutter tatsächlich umgebracht“, und daran die oben geschilderte Einlassung anknüpfte, die auch einen Verantwortungsteil der Angeklagten B beinhaltet. Damit lässt sich auch erklären, warum die Angeklagte A im Gegensatz zu der Beteiligung der Tötung an ihrer Mutter das Führen des Fahrzeugs vehement abstreitet, welches sie nachweislich aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben aller Angeklagten nicht geführt hat. Bestätigt wurde dieser Eindruck sodann erneut im Rahmen der Hauptverhandlung, als die Angeklagte A gegenüber ihrem Onkel, dem Zeugen I die Worte äußerte „es tut mir leid, was ich getan habe“. Auch die in der Hauptverhandlung vorgespielte Videovernehmung des Zeugen V, in welcher dieser die Angeklagte B unerwähnt lässt und angibt, die Angeklagte A habe ihre Mutter „gewürgt“, spricht nicht gegen eine Tatbeteiligung der Angeklagten B. Auch hier gilt das bereits zu den Sprachnachrichten der Angeklagten A aufgeführte entsprechend. Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge V bei der Tatschilderung – noch zudem Monate nach der Tat – allein Wert darauf legen wollte, mitzuteilen, was seine damalige Freundin zu tun imstande war. Er war aufgrund der persönlichen Beziehung während der Vernehmung ersichtlich angeschlagen und getroffen über die Erkenntnisse, die er über seine ehemalige Freundin gewinnen musste. Dass er die Mitangeklagte B, die er ohnehin kaum kannte und selten gesehen hatte, vor diesem Hintergrund nicht erwähnt, erscheint bereits insoweit nachvollziehbar. Hinzu kommt noch, dass der Zeuge V ausweislich der seine Person betreffenden, in der Hauptverhandlung verlesenen Arztberichte an einer erheblichen Behinderung in Form des selektiven Mutismus leidet, die es ihm teils unmöglich macht, in emotional belastenden Situationen Auskünfte zu machen und sich mitzuteilen. Er neigt vielmehr dazu, sich gänzlich zu verschließen und zurückzuziehen. Von einer solchen Situation konnte sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung ein eigenes, eindeutiges Bild verschaffen und seine krankheitsbedingten Einschränkungen sind auch auf dem in der Hauptverhandlung im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten angesehenen Video der polizeilichen Vernehmung deutlich zu erkennen. Vor diesem Hintergrund muss aufgrund der Erkrankung des Zeugen vielmehr von einer eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit, zumindest aber Wiedergabefähigkeit ausgegangen werden, weshalb kein belastbarer Rückschluss aus seinen Angaben in Bezug auf die Täterbeteiligung gezogen werden kann. Dessen ungeachtet darf aus Sicht der Kammer der von ihm verwendete Wortlaut „würgen“ nicht wortwörtlich verstanden werden, da eine Differenzierung zwischen den Begrifflichkeiten „würgen“ und „ersticken“ selbst von Sprachgewandten oft unterlassen wird und es vor dem Hintergrund der Erkrankung des Zeugen äußerst zweifelhaft erscheint, dass die konkrete Wortwahl auf eine bewusste Entscheidung von ihm zurückgeht. Gegen eine Tatbeteiligung der Angeklagten B spricht auch nicht, dass diese kein konkret erkennbares Motiv für die Tötung der D hatte und zuvor nie gewalttätig aufgefallen ist. Denn es handelte sich bei der Tat nicht um ein von langer Hand geplantes Geschehen, sondern um ein spontanes, dynamisches und aus einer plötzlichen Verzweiflung resultierendes Handeln, in welchem die Angeklagte B ihrer damals besten Freundin, der Angeklagten A, bei der von ihr begonnenen Tat zur Hilfe eilte, nachdem diese sich für sie über zwei Stunden hinweg vergeblich bei ihrer Mutter eingesetzt hatte. Insoweit erscheint die Mitwirkung durch die Angeklagte B aufgrund der freundschaftlichen Beziehung der Angeklagten untereinander unter dem Eindruck des vorangegangenen emotional extrem aufgeladenen Streits durchaus plausibel. Ein derartiges Handeln setzt nicht voraus, dass man grundsätzlich zu gewalttätigem Verhalten neigt. Eine solche Neigung lässt sich im Übrigen auch nicht in Bezug auf die Angeklagte A feststellen, denn die beispielhaft angeführten Andeutungen der Angeklagten B, die Angeklagte A sei für die Oberschenkelfraktur ihrer Mutter verantwortlich gewesen, basieren nach deren Einlassung auf den Angaben der Verstorbenen und sind heute nicht mehr nachprüfbar. Selbst wenn man aber unterstellt, dass die Angeklagte A bereits einmal im Vorfeld der Tat ihrer Mutter gegenüber körperlich geworden sein sollte, schließt das keine Beteiligung der Angeklagten B bei der Tat aus, zumal es in der konkreten Situation keines besonders gewaltsamen Handelns bedurfte. Bei der Getöteten handelte es sich ohnehin um eine körperlich, insbesondere nach dem vorangegangenen Streit äußerst geschwächte Person, sodass auch vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass lediglich eine recht kurze Einwirkung zur Herbeiführung des Erfolges ausreichte. Auch die Tatsache, dass keine Würgemale am Hals der Getöteten festzustellen waren, spricht nicht gegen die Mitwirkung der Angeklagten B. Ausweislich der ausführlichen Ausführungen der Sachverständigen CS, sind Würgemale nur bei einem klassischen Würgen zu erwarten, nicht hingegen bei einem weichen Ersticken, um welches es sich bei der von der Angeklagten B vorgenommenen Handlung trotz des einhändigen Greifens an den Hals der Getöteten im Kern gehandelt hat. Entsprechende Spuren sind daher auch nicht zu erwarten gewesen sind, zumal das tatsächlich erfolgte „weiche Ersticken“ – wie bereits dargelegt – spurenneutral ist. Die Feststellung zum Tötungsvorsatz der Angeklagten B folgt aus der erkannten Todesgefährlichkeit ihres objektiven, auf Grundlage der Einlassung der Angeklagten A festgestellten Handelns, nämlich dem Bedecken der Atemwege und Drücken mit dem Kissen auf diese unter besonderer Berücksichtigung des auch der Angeklagten B bekannten geschwächten Gesundheitszustandes der Frau D. Ein derartiges Vorgehen bedingt notwendig die Erkenntnis der Todesgefährlichkeit, ja sogar die Absicht dahingehend. Dass sich die Angeklagte B in das durch die Angeklagte A angestoßene Geschehen aufgrund eines konkludent hergestellten Übereinkommens im Sinne eines sodann arbeitsteiligen Vorgehens zur Herbeiführung eines gemeinschaftlichen Ziels eingefügt hat, folgt gleichfalls aus dem objektiven Gesamtzusammenhang, beginnend mit dem Streit der As um ihre Person, den die Angeklagte B mitbekommen hat, bis hin zum Hinzutreten im Moment des Drückens des Kissen auf das Gesicht der Frau D durch die Angeklagte A und sodann das arbeitsteiligen Einfügen in das Geschehen. Fortbestehender Tötungsvorsatz der Angeklagten A Die Kammer sieht des Weiteren als erwiesen an, dass die Angeklagte A ihrer Mutter mit dem Vorsatz, diese zu töten, das Kissen erstmals auf das Gesicht drückte und diesen Vorsatz auch weiterhin trotz Ablassens von ihrer Mutter während der weiter erfolgenden Einwirkung durch die Angeklagte B bis zum Todeseintritt beibehalten hat. Dass die Angeklagte A bei Beginn ihres Einwirkens auf den Körper der Mutter mit dem Kissen mit Tötungsabsicht handelte, folgt aus ihrer eigenen Einlassung und der Gefährlichkeit sowie Sinnhaftigkeit des dort geschilderten Handelns. Sie beschreibt selbst die erkannte Schwäche ihrer Mutter in der Situation, sodann dass sie das Kissen nahm und es ihr auf das Gesicht drückte und zwar auch noch bzw. während die Mutter eine leichte Gegenwehr leistete. Das Drücken eines Kissen auf das Gesicht einer geschwächten Person geht aber nicht allein notwendig mit der durch die normintelligente Angeklagte A insoweit erkannten Todesgefahr einher, ihm kommt – jedenfalls für einen mit Erstickungsphänomenen ungeübten Laien – auch kein anderer Sinn zu, als so die Sauerstoffzufuhr zu unterbinden und dadurch jemandem durch Ersticken zu Tode zu bringen. Etwas anderes ist auch durch die Angeklagte selbst nicht vorgebracht worden, im Gegenteil nimmt die Formulierung „ich kann das nicht mehr…“ deutlich Bezug auf ein Tötungshandeln. Hiermit korrespondiert zugleich der Umstand, dass sich die Angeklagte A selbst nach der Tat dem Zeugen V gegenüber in Nachrichten sowie im Gespräch der Tötung ihrer Mutter bezichtigt und zu keiner Zeit zum Ausdruck bringt, dass dies ungewollt gewesen sei. Die Motivation der Angeklagten A zu Tötung der Mutter in der konkreten Situation folgt aus ihren eigenen Angaben hierzu und zwar sowohl in ihrer Einlassung als auch in den damit in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung sowie der Vorgeschichte und Beziehung zu ihrer Mutter wie festgestellt, woraus sich zwanglos in der Gesamtschau einer derartige Motivlage entnehmen lässt. Dabei versteht die Kammer die Formulierung in der Einlassung der Angeklagten A „Ich kann das nicht mehr, ich will es nicht, ich schaff das nicht“ dergestalt, dass diese sich wegen ihrer persönlichen Nähe zum Opfer, dem Mutter-Tochter-Verhältnis tatsächlich nicht mehr in der Lage gesehen hat, ihre Mutter eigenhändig zu töten, wobei es sich um eine faktische Hemmschwelle im Handeln, nicht jedoch im Willen der Angeklagten A handelte. Die Angeklagte A hatte gleichwohl den fortbestehenden Wunsch und Willen, ihre Mutter ums Leben zu bringen. Dafür spricht bereits die abschließend geäußerte Formulierung, „ich schaff es nicht“, die dem allgemeinen Sprachgebrauch nach eine Situation beschreibt, in der jemand eine befürwortete Handlung faktisch nicht verrichten kann, obgleich er sie wünscht oder billigt. So wird die Formulierung „schaffen“ in der Regel in Verbindung mit „etwas nicht erreichen“ gesetzt und in Bezug auf freiwillig gesetzte Ziele als Niederlage verstanden. Dafür spricht auch, dass die Angeklagte A in ihrer Einlassung weiter die Formulierung verwendet, dass „B mit gedrückt habe“ bzw. die „Gegenwehr habe aufgehört, wo B mitdrückte, aber sie – A – ihre Hände schon weggemacht habe“. Das Verwenden des Wortes „mitdrücken“ kann vor dem Hintergrund des bereits vorher erfolgten eigenen Ablassens des Äußernden nur als eine fortdauernde, innerliche Identifizierung mit der vorgenommenen Handlung verstanden werden. Dafür spricht auch das sich der Äußerung anschließende Verhalten der Angeklagten. Hätte die Angeklagte A sich tatsächlich von dem vorher gefassten Entschluss, ihre Mutter zu töten, distanziert, diesen endgültig aufgegeben und ihre zuvor vorgenommene Handlung bereut, hätte es nahegelegen, die nunmehr weiter auf die Mutter einwirkende Angeklagte B aktiv von ihren Handlungen abzuhalten, jedenfalls aber mäßigend auf sie einzuwirken und zum Ablassen von der Mutter aufzufordern. Im Gegenteil dazu hat sich die Angeklagte A aber nach eigener Einlassung tatsächlich noch nicht einmal vom Ort des Geschehens entfernt, sondern hat der weiteren Tatbegehung durch die Angeklagte B beigewohnt und dieser zur Seite stehend zugesehen. Darüber hinaus ist auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die Angeklagte A, die einmal den Entschluss zur Tötung ihrer Mutter gefasst hatte, sich plötzlich von diesem wieder hätte distanzieren sollen, zumal es sich um ein zeitlich betrachtet sehr kurzes und schnelllebiges Geschehen ohne wesentlichen Zwischenschritte und besondere Vorkommnisse, beispielsweise einer längeren, zum Überdenken des zuvor gefassten Entschlusses verleitenden Unterbrechung oder ähnliches, handelte. Das Fortbestehen des Vorsatzes der Angeklagten A während des gesamten Geschehens erklärt auch zwanglos, warum sich die Angeklagte A im Folgenden selbst der Tötung ihrer Mutter bezichtigt, so z.B. im Rahmen der Sprachnachrichten gegenüber dem Zeugen V. Sie hatte das anfängliche Motiv, das Tötungsgeschehen begonnen und ihm die gesamte Dauer über beigewohnt und bis zum Ende den Tod ihrer Mutter gewollt. Dies erklärt auch die in der Hauptverhandlung gegenüber ihrem Onkel getätigte Äußerung, wonach sie sich für das entschuldigt, was sie getan hat. Die Tatsache, dass sie sich bis zum Ende der Tat mit dieser identifizierte und sie als eigene wollte, erklärt auch, warum es in ihrer Schilderung bei der Polizei bisweilen etwas durcheinander geht, wer wann die Hände an das Kissen getan und wie zugedrückt hat. Denn es spielte für die Angeklagte A keine Rolle, wer was genau gemacht hat, da die Tat für sie eine gemeinsame und damit auch ihre Tat blieb. Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit Die Angeklagten A und B waren bei der Tatbegehung jeweils weder in der Fähigkeit des Unrechts ihres Handelns einzusehen noch dieser Einsicht gemäß zu handeln erheblich eingeschränkt. Bei keiner der Angeklagten ist eines der vier Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllt. Entsprechendes gilt im Übrigen für den Angeklagten C (s.u.). Der hierzu gehörte, der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders zuverlässig und sachkundig bekannte Sachverständige Dr. CK, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und früherer Chefarzt der AB in CW, hat in Bezug auf die Angeklagte A unter Anknüpfen an sein mit der Angeklagten geführtes Explorationsgespräch, ihre ihm gegenüber dabei gemachten Angaben sowie die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung und unter Heranziehung seiner wissenschaftlichen Expertise und Darlegung der berücksichtigten Literatur ausgeführt, dass insbesondere keine Hinweise auf eine psychotische Realitätsverkennung oder klassische Affekthandlung durch eine außergewöhnliche emotional Konfrontation mit ihrer Mutter bestehen und auch insgesamt die Eingangsmerkmale für die Zuordnung einer geminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit nicht erreicht seien. Die Einschränkung der Schuldfähigkeit in Bezug auf das Tötungsdelikt könne ausgeschlossen werden. Für das Kriterium der "krankhaften seelischen Störung" bestünden bei der Angeklagten A keine Hinweise auf eine körperlich begründbare, primäre hirnorganische Psychose oder auf eine schizophrene Psychose. Ebenso wenig ergäben sich Merkmale, durch die auf eine überdauernde affektive Störung (Depression/bipolare Störung) geschlossen werden könnte. Die Betroffene habe zudem eine relevante, kontinuierliche oder punktuelle erheblich Einnahme von Suchtmitteln im zeitlichen Umfeld der ihr zur Last gelegten Handlung von sich gewiesen. Zweifel hieran bestünden, zumal angesichts des strukturierten und koordinierten Handelns in der Tatsituation, nicht. Es liege überdies augenscheinlich kein signifikanter Drogenkonsum im Sinne einer Abhängigkeitserkrankung vor. Auch Anzeichen für das Vorliegen einer "tiefgreifenden Bewusstseinsstörung" für den Tatzeitraum, zum Beispiel durch Hinweise auf das Vorliegen von das seelische Gefüge beeinflussenden Affektzuständen, die es ermöglichen könnten, eine typische "Affekttat" in Bezug auf das Tötungsdelikt zu diskutieren, ließen sich den Angaben der Betroffenen nicht entnehmen. Zwar sei zuzugeben, dass die persönliche Beziehung von Angeklagter und Tatopfer, der Mutter, sowie die Streitsituation eine affektive Erregung nahe legen könnten. Gegen einen unter Schuldfähigkeitsgesichtspunkten relevanten Affekt spreche jedoch eindeutig die Länge der Auseinandersetzung der As sowie der Umstand, dass durch keine der Angeklagten eine wirklich signifikante Erschütterung nach dem Tatgeschehen geschildert worden sei und auch die weiteren Zeugen von keiner solchen berichtet hätten. Zudem lägen keine Kriterien für die Annahme einer evidenten Minderung der kognitiven Funktionen im Sinne einer schweren Intelligenzminderung oder eines dementiellen Syndroms vor. „Schwachsinn" im Sinne der §§ 20/21 StGB bestehe somit nicht. Ihr intellektuelles Leistungsvermögen befähige die Angeklagte uneingeschränkt, Folgen von Verhaltensweisen und Handlungen zu antizipieren sowie allgemein soziale Zusammenhänge und Spielregeln zu erkennen und zu erlernen. Aus den zur Verfügung stehenden biografischen Angaben ergäben sich keine begründbaren Hinweise auf Merkmale einer ich-strukturellen Persönlichkeitsstörung der Betroffenen, allerdings lägen erhebliche Reifungsdefizite vor. Diesbezüglich seien hier indes die Grenzkriterien für die Feststellung einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit" nicht erreicht. Selbst wenn man eine Persönlichkeitsstörung annehmen würde, bestünden derzeit keine Hinweise auf eine erhebliche, störungsbedingte Einschränkung der Fähigkeit zu einer hinreichend konstruktiven Alltagsgestaltung; darüber hinaus ließe sich auch nicht darstellen, dass die Straftat auch Aspekte einer Persönlichkeitsstörung abbilden könnte. Der sachverständigen Einschätzung, dass bei der Angeklagten A keines der Eingangsmerkmale besteht, schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Die Angeklagte hatte nachweislich eine schwierige Kindheit, wobei ihre Mutter ihre einzige Bezugsperson war und viel von ihr forderte. Mobbing in der Schule, wenig Freunde und Hörschwierigkeiten machten ihr das Leben nicht leichter. Gleichwohl gelang es der Angeklagten trotz der stetigen Belastungen in ihrem Leben, dieses bislang ohne relevante Verhaltensauffälligkeiten und strafrechtlich erhebliches Verhalten zu bewältigen. In der Hauptverhandlung machte die Angeklagte trotz ihrer ruhigen und zurückhaltenden Art ein geordnetes und im Wesentlichen altersgerechtes Bild, zeigte nachvollziehbare Emotionen und ihre Entschuldigung gegenüber dem Zeugen CJ klang aufrichtig und ehrlich. Sie folgte aufmerksam und ruhig der Hauptverhandlung. Auch während ihrer Haftzeit sind der Kammer keine anderslautenden Anhaltspunkte oder sonstige Auffälligkeiten zur Kenntnis gebracht worden. Schließlich folgen auch aus dem Tatgeschehen als solchem auf Grundlage ihrer eigenen Angaben keinerlei Hinweise auf eine jedenfalls erhebliche Beeinträchtigung der Unrechtseinsicht und / oder der Steuerungsfähigkeit. Im Gegenteil: Das strukturierte Agieren in der konkreten Tatsituation unter der gebilligten Einfügung der Angeklagten B sowie das anschließende Bemühen um die Beseitigung des Leichnams verdeutlichen nicht allein sinnfällig den Erhalt der Unrechtseinsicht, sondern auch und insbesondere die nicht signifikant betroffene Steuerungsfähigkeit, soweit die Angeklagte zu strukturiertem und im Wesentlichen situationsadäquatem Handeln unter sachgerechter Reaktion auf Unvorhergesehene Umstände in der Lage war. Auch betreffend der Angeklagten B hat der Sachverständige Dr. CK auf entsprechender Tatsachengrundlage und in entsprechender, nämlich nachvollziehbarer, detaillierter und widerspruchsfreier Art und Weise im Rahmen seines mündlich erstatten Gutachtens ausgeführt, dass keines der Eingangskriterien im Sinne der §§ 20,21 StGB erfüllt sei. Für das Kriterium der "krankhaften seelischen Störung" lasse sich auch in Bezug auf die Angeklagte B eine zeitlich überdauernde, körperlich begründbare, exogene Psychose ausschließen. Eine manifeste psychotische Grunderkrankung oder eine relevante Affektstörung (zum Beispiel im Sinne einer depressiven oder bipolaren Störung) habe nicht bestanden; auch die von ihr dargestellten kurzfristigen psychotischen Erlebensweisen entsprächen nicht einer schizophrenen Störung, das sie nicht überdauernd geschildert würden. Solche Störungen („Mini-Psychosen") könnten einerseits durch einen Drogenkonsum induziert werden, sie träten aber auch in borderline-ähnlichen Kontexten in Erscheinung. Die Betroffene habe auch in Bezug auf den Tatzeitraum einen Konsum von Suchtmitteln zwar dargestellt, allerdings stelle sie Symptome einer erheblichen Auswirkung der konsumierten Suchtmittel nicht dar. Die von ihr genannten Drogen (Ecstasy und Cannabis) seien nicht primär enthemmend-aggressionsfördernd. Hinweise für das Vorliegen von "tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen" für den Tatzeitraum hätten sich auch nicht ergeben. Es ergäben sich keine evidenten Hinweise auf das Vorliegen von das seelische Gefüge beeinflussenden akuten Affektzuständen, die es ermöglichen könnten, hier eine typische "Affekttat" zu diskutieren: Denn eine primär beziehungsbezogene (bei einer lntimpartnerschaft), aus einer zum Beispiel langjährigen Belastungssituation heraus entstandene akute Dekompensation habe erkennbar nicht vorgelegen. Es bestünden fernerhin keine Kriterien für die Annahme einer forensisch bedeutsamen Minderung der kognitiven Funktionen im Sinne einer sehr schweren Intelligenzminderung oder eines dementiellen Syndroms. „Schwachsinn" im Sinne der §§ 20/21 StGB liege somit nicht vor. Ihr intellektuelles Leistungsvermögen befähige die Betroffene ohne Einschränkungen, Folgen von Verhaltensweisen und Handlungen zu antizipieren sowie allgemeine soziale Zusammenhänge und Spielregeln zu erkennen und zu erlernen. Aus der Exploration und unter Einbeziehung der biografischen Angaben sowie der Interpretation der erfassbaren kognitiven Muster ergäben sich (siehe oben) keine hinreichend belastbaren Merkmale einer forensisch relevanten, chronifizierten ich-strukturellen Persönlichkeitsstörung der Angeschuldigten; insbesondere, weil hier die üblichen Zeitkriterien trotz einer deutlichen Reifungsstörung mit einer durchaus relevanten Symptomatik nicht erreicht würden. Diesbezüglich würden die Grenzkriterien für die Feststellung einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ nicht erreicht. In Bezug auf eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur fehlten hier insbesondere die Merkmale einer zum Beispiel manipulativen, ausbeuterischen Dissozialität auch in zwischenmenschlichen Beziehungen. Legte man trotz der fehlenden Zeitkriterien eine Persönlichkeitsstörung zu Grunde, würde im Kontext der Zuordnung zu einer seelischen Abartigkeit im Grundsatz „zweistufig“ verfahren. Einerseits im Kontext der Ausprägung der Persönlichkeitsstörung oder der gleichrangigen psychopathologischen Phänomenologie auf die generelle Funktionalität der Alltagsgestaltung, andererseits im Kontext der tatrelevanten situativen Umstände mit der hier gegebenenfalls darstellbaren Komplexität der Handlungsweisen (in Analogie zur Affekthandlung oder bei lntoxikationen). Zweifellos habe die Betroffene in den letzten Jahren sozial randständig mit einer erheblichen Problematik ihrer Bewältigungsmechanismen gelebt. Allerdings wäre auch hier der Faktor des erheblichen Suchtmittelkonsums und der problematischen familiären Einbettung zu berücksichtigen, Maßstäbe für die Einschätzung einer funktionalen Alltagsgestaltung seien in der Regel auf erwachsene Persönlichkeiten mit eigenen Gestaltungsmöglichkeiten bezogen. Darüber hinaus ergäben sich derzeit auch keine eindeutigen Hinweise auf eine symptomatischen Zusammenhang zwischen einer möglichen Persönlichkeitsstörung und der Delikthandlung: Augenscheinlich läge eine relevante Affektspannung nicht vor; es sei eher dissozialen Handlungsmotivation gegenüber einer negativ erlebten, abweisenden erwachsenen Autorität auszugehen. Auch im Hinblick auf die Angeklagte B ist die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen, denen sie auch insoweit folgt, eigens zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Anhaltspunkt für die erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorliegt. Dies galt sowohl für den persönlich von der Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen Eindruck als auch die weiteren, der Kammer im Rahmen des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse. Die Angeklagte hat sich in der Verhandlung zwar keinen Fragen der Kammer gestellt. Sie hat gleichwohl aufmerksam und geduldig der Hauptverhandlung gefolgt. Dabei hat sie ebenfalls nachvollziehbare Regungen gezeigt, aber mit Ausnahme weniger Momente, nie die Fassung verloren. Auch erweckte sie nicht den Eindruck, als konsumiere sie – unter den Bedingungen der Haft – noch Drogen. Zwar ist der Kammer zur Kenntnis gelangt, dass die Angeklagte B zwecks Postübermittlung an ihre Mutter einmal die Haftpostkontrolle umgehen wollte, indem sie einer Mitinsassin den Brief mit der Bitte, diesen aufzugeben, aushändigte. Zudem hat sie in der Haft versucht, sich Drogen zu beschaffen. In Anbetracht des jugendlichen Alters der Angeklagten hat die Kammer aus diesen durch Verlesen der entsprechenden Vermerke in die Hauptverhandlung eingeführte Erkenntnisse jedoch keine tiefgreifenden Rückschlüsse auf ihre Persönlichkeit oder eine Abhängigkeitserkrankung gezogen. Die Angeklagte hat die belastende Situation der Untersuchungshaft als besonders junger Mensch anschließend vielmehr ohne weitere nennenswerte Vorkommnisse bewältigt. Auch in Bezug auf die Angeklagte B gilt zudem, dass ihr durchaus situationsadäquates, mehraktiges, sachgerechtes und langandauerndes Handeln in der Tatsituation ganz eindeutig gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit spricht bei grundsätzlichem Erhalt der Unrechtseinsicht, die trefflich in den Äußerungen gegenüber dem Angeklagten C nach der Tat zum Ausdruck kommt. 4. Feststellungen zum Versuch der Leichenbeseitigung Die Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden Einlassungen der drei Angeklagten sowie den Aussagen einer Vielzahl von vernommenen Zeugen, den in Augenschein genommenen Lichtbildern zu der Auffindesituation des Pkw Renault Captur und des Tatorts sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Spurensicherungsberichten nebst Lichtbildern und in Augenschein genommenen Sprach- und verschriftlichen Nachrichten der Angeklagten C und B untereinander sowie der Angeklagten B zu dem Zeugen V. Basierend auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten A und B sieht die Kammer es als erwiesen an, dass diese die Zeit nach der Tat bis einschließlich zum Zeitpunkt ihrer Festnahme am 05.01.2021 gemeinsam verbrachten. Dies wird auch bestätigt durch die entsprechenden Angaben des Angeklagten C sowie denen der weiteren vernommenen Zeugen CC und CI, die beide nach der Tat unabhängig voneinander Zeit mit den Angeklagten verbrachten, sowie mehreren Polizeibeamten, konkret den Zeugen PHK CX, PKin CY, PHK CZ und KHK CL, welche die Angeklagten zu verschiedenen Zeiten im Haushalt der As angetroffen und am 05.10.2021 festgenommen haben. Dass die Angeklagte A sich nach der Tat ihrem damaligen Freund, dem Zeugen V, in der festgestellten Art und Weise anvertraute und diesem ihre eigene Tatbeteiligung mitteilte, folgt zum einen aus dem in Augenschein genommenen Video der polizeilichen Vernehmung des Zeugen V, mit dessen Vorspielen sich die Angeklagte A und die weiteren Prozessbeteiligten ausdrücklich einverstanden erklärt haben und in welcher dieser das ihm von der Angeklagten A Mitgeteilte bekundet, sowie aus den in Augenschein genommenen und verlesenen (verschriftlichten) Sprachnachrichten, welche die Angeklagte A dem Zeugen V gesendet hatte und aus welchen sich der festgestellte Inhalt ergibt. Ungeachtet der gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen V vorgebrachten gewissen Bedenken ist seine auf Video aufgenommene Aussage jedenfalls im Hinblick auf die Kernaussage der Mitteilung der Tatbeteiligung und seinen am 27.12.2020 erfolgten Besuch in ihrer Wohnung schon vor dem Hintergrund des Übereinstimmens mit den Nachrichten belastbar. Die Feststellungen zu der Korrespondenz der Angeklagten C und B im Hinblick auf die Beseitigung der Leiche, insbesondere, dass es die Angeklagte B gewesen ist, die den Angeklagten C unter mehrfachem Bitten und Betonung ihrer Beteiligung an der Tötung zu dessen Mithilfe bei der Beseitigung der Leiche gebeten hat, woraufhin sich dieser dazu bereit erklärte, beruhen auf den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten C und B. Die Kammer hatte keine Veranlassung an diesen zu zweifeln, zumal sie sich plausibel in das Gesamtgeschehen einbetten lassen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte C sich in Anbetracht seiner Vorstrafen dazu hätte hinreißen lassen sollen, bei der Leichenbeseitigung mitzuwirken, hätte nicht die Angeklagte B ihn als seine damalige Freundin darum gebeten. Seine Einlassung, dass die Mitwirkung als „Liebesbeweis“ zum Schutze der Angeklagten B erfolgte, ist in sich schlüssig und lebensnah. Die Angaben finden wiederum Bestätigung in den verlesenen Instagram Nachrichten zwischen den beiden, aus denen sich zwanglos die Treffen in AC entnehmen haben lassen. Die Feststellungen zu eben jenem Treffen der drei Angeklagten und dem Zeugen CC an der Stadtbahn sowie dem anschließenden gemeinsamen Aufsuchen der Wohnung in der E Straße 0 in F beruhen auf den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten und der sich damit deckenden Aussage des Zeugen CC. Die Feststellung, dass der Angeklagte C dem Zeugen CC auf dem Weg von der Stadtbahn zur Wohnung der Angeklagten A anvertraute, dass die Angeklagten B und A die Mutter der Angeklagten A getötet haben und er die Leiche entsorgen solle, geht zurück auf die Aussage des Zeugen CC, der Entsprechendes im Rahmen seiner Vernehmung gegenüber der Kammer bekundete. Seine Angaben sind auch glaubhaft, da sie sich in der Folge auch in den weiteren Verlauf des Abends widerspruchsfrei einbetten lassen. Der Zeuge hat – wie sich aus den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten C und A ergibt – die Wohnung der Angeklagten A zeitweise verlassen und an einer Bushaltstelle verharrt. Dieses Verhalten des Zeugen ergibt in Anbetracht der Uhrzeit und der Wetterverhältnisse im Dezember nur dann Sinn, wenn er über das geplante Vorgehen Bescheid weiß und sich in der Absicht entfernte, mit diesem nicht in Verbindung gebracht zu werden. Mangels objektiver Anhaltspunkte nicht abschließend feststellbar war, ob die Idee, den Angeklagten C in die Beseitigung miteinzubinden, auf die Angeklagte A oder die Angeklagte B zurückging. Einzig nachvollziehbar ist, dass dieser aufgrund seiner faktischen Fahrpraxis hinzugezogen werden sollte, da ein unbemerktes Fortschaffen der Leiche aus der Wohnung und ein Verbringen dieser in den Rhein ohne Zuhilfenahme eines Pkws kaum denkbar erscheint. Aufgrund der Tatsache, dass jedenfalls beide Angeklagte die Unterstützung durch den Angeklagten C duldeten und wechselseitig mit diesem zusammenwirkten, geht die Kammer davon aus, dass auch beide Angeklagte sich über dessen Hinzuziehung einig waren und sich der Leiche entledigen wollten, da es andernfalls nahe gelegen hätte, dem Geschehen nicht beizuwohnen. Die Feststellung, dass auf Vorschlag des Angeklagten C beabsichtigt gewesen ist, die Leiche im Rhein zu versenken, geht zurück auf dessen nicht zu widerlegende Einlassung, in welcher er Entsprechendes berichtet hat. Seine Schilderung ist erlebnisbasiert, da er angab, die Idee einem in seiner Erinnerung befindlichen Film entnommen zu haben. Die Einlassung steht auch in Einklang mit der Auffindesituation und dem Auffindezustand des Fahrzeugs, welches in eine passende Fahrtrichtung ausgerichtet war und in dessen Navigationssystem – nach den Bekundungen des hierzu gehörten Zeugen KHK CL – ein entsprechendes Ziel angewählt war. Entsprechendes lässt sich den in die Hauptverhandlung durch Verlesen eingeführten Urkunden in Form der Unfallanzeige, des Tatortfundberichts, des Spurensicherungsbericht und den damit jeweils in Augenschein genommener Lichtbildern entnehmen und wird auch bestätigt durch die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen PKin CY, PHK CX und KHK CL. Die Feststellungen zu den konkreten Leichenbeseitigungsbemühungen beruhen in erster Linie auf den übereinstimmenden Einlassungen der drei Angeklagten, die dies übereinstimmend und entsprechend den getroffenen Feststellungen berichtet haben bzw. durch ihre Verteidiger als eigene Einlassung haben berichten lassen. Dies betrifft vor allem das Einwickeln der Leiche durch die Angeklagten B und A in Laken und die sich anschließende Fahrt mit dem Renault Captur sowie dessen Zurücklassen am Straßenrand. Die Feststellungen werden zudem in zeitlicher und örtlicher Hinsicht bestätigt durch die Angaben des Zeugen CC, welcher sich zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen in der Wohnung der Angeklagten A befand und in Erahnung der durchzuführenden Beseitungsbemühungen die etwa dreißig minütige „Flucht“ an eine Bushaltestelle suchte, um nicht Teil des Geschehens zu sein. Die Feststellungen werden zudem belegt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, namentlich die Verkehrsunfallanzeige, die Spurensicherungsberichte bezüglich der Auffindesituation des Renault Captur, der Leiche und der Wohnung sowie den dazugehörigen, in Augenschein genommenen Lichtbildern. Diese belegen, dass das Fahrzeug an der von den Angeklagten beschriebenen Stelle zurückgelassen wurde, mit der Hauswand korrespondierende Unfallspuren aufwies und ganz offensichtlich versucht worden ist, Spuren im Fahrzeuginneren zu verwischen. Ebenso belegen sie, dass die Verstorbene in Laken eingewickelt in den Kofferraum des ursprünglich auf sie angemeldeten Renault Captur verbracht worden ist, welcher, wie sich aus der verlesenen Unfallanzeige vom 28.12.2020 sowie den Angaben der vor Ort dabei anwesenden Polizeibeamten ergibt, zuvor in der Einfahrt vor der Wohnung der As geparkt war. Letzteres wird auch belegt durch die Aussagen der in der Nachbarschaft wohnenden Zeuginnen CP, CQ und BY. Die Feststellungen zur entstandenen Schadenshöhe basieren auf den Angaben aus der verlesenen Unfallanzeige, die sich wiederum angesichts des Schadenbildes nach den in Augenschein genommenen Lichtbildern als plausibel erweisen. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten C beruhen auf dessen eigenen Angaben, wie auch der Umstand, dass er sich nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis befand und um den tatsächlich fehlenden Versicherungsschutz des Fahrzeugs wusste. Entsprechendes gilt für die Feststellungen zum Rauschmittelkonsum der Angeklagten um den Tatzeitraum, welche ebenfalls auf deren jeweiligen, nicht zu widerlegenden Angaben beruhen. Insoweit ist die Kammer zudem der Überzeugung, dass auch bei dem Angeklagten C eine erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit das Unrecht seines Handelns einzusehen und / oder einer solchen Einsicht gemäß zu handeln nicht vorlag. Insoweit ist zuzugeben, dass sowohl der in jener Zeit generelle Rauschmittelkonsum wie auch jener am Abend und in der Nacht seiner Tathandlung deutlich über demjenigen der beiden Mitangeklagten hinausgegangen sein dürfte. Der Erhalt seiner Unrechtseinsicht wird aber bereits dadurch deutlich, dass er sich nach eigener, nicht zu widerlegender und in Übereinstimmung mit dem Beweisergebnis im Übrigen befindlichen Einlassung zunächst „überreden“ lassen musste, um überhaupt an der Beseitigung der Leiche mitzuwirken. Auch hat er bewusst bei der Verschaffung des Körpers in den Kofferraum nicht mitgewirkt. Der Erhalt der Steuerungsfähigkeit kommt sodann auch in Bezug auf den Angeklagten C in dem langandauernden, koordinierten und grundsätzlich sinnhaften Verhalten zum Ausdruck wie beispielsweise der Rückkehr zum Fahrzeug um die Spuren zu verwischen, mag dies letztlich auch sehr dilettantisch ausgeführt worden sein. 5. Feststellungen zum Ermittlungsverfahren Die Feststellungen zu der Auffindesituation des Renault Captur sowie dessen Sicherstellung und den sich unmittelbar anschließenden Ermittlungen (auch) an der Halteranschrift am 28.12.2020 beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Verkehrsunfallanzeige sowie den sich damit deckenden Aussagen der bei Sicherstellung des Fahrzeugs anwesenden Polizeibeamten PKin CY und PK CX. Entsprechendes gilt für die festgesteltten Angaben der Angeklagten A und B während der Ermittlungen der eben genannten Beamten an der Halteranschrift, die zusätzlich gestützt und ergänzt werden durch die Angaben des vernommenen Polizebeamten PHK CZ, der sich namentlich genau daran zu erinnern vermochte, dass auch die Angeklagte B die Version von der Reise der Getöteten nach CG bestätigt habe. Dass die Angeklagten mit dem Zeugen CC am selben Tag nach CD fuhren, sich die Wege der weiblichen und männlichen Begleiter trennten und die Angeklagten B und A sich der Kennzeichen des Renault Captur entledigten und die Vierergruppe später gemeinsam bei dem Zeugen CI bzw. bei der Angeklagten A nächtigte, beruht den Angaben des Angeklagten C, sowie den dies ebenfalls bestätigenden Angaben der Zeugen CC bzw. CI, die entsprechendes bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt ihrer Anwesenheit bekundet haben. Hiermit korrespondieren wiederum die Angaben, welche die Angeklagte A in ihrer durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Vernehmung gemacht hat. Die im Hinblick auf das am 04.01.2021 erneute Erscheinen der Polizei im Hause A getroffenen Feststellungen gehen auf die insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten sowie des Zeugen CI und dem vernommenen, an jenem Tag anwesenden Polizeibeamten PHK CZ zurück, der das Antreffen der Jugendlichen in der Wohnung sowie den Inhalt der dort gewonnenen, den Feststellungen entsprechenden Erkenntnisse unabhängig voneinander aber gleichwohl übereinstimmend bekundeten. Sie werden bestätigt durch den in der Hauptverhandlung verlesenen, von PK DA angefertigten Bericht vom 04.01.2021. Die Feststellungen betreffend die Auffindesituation des Leichnams der Verstorbenen am 05.01.2021 auf dem Gelände der Firma CH in AC beruhen auf den Aussagen der anwesenden und in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten PHK DB, KHK CL und KHK CO sowie dem anschließend angefertigten und in der Hauptverhandlung verlesenen Spurensicherunsgbericht samt in Augenschein genommener Lichtbilder. Die weiteren Feststellungen zum weiteren Ermittlungsverfahren beruhen im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen KHK CL als Ermittlungsführer sowie den weiteren Angehörigen der an dem Tag gebildeten Mordkommission KHK CO, KHK CT, KHK CU, KHK CN und KHK CM sowie einer Mehrzahl zum Ermittlungsverfahren verlesenen Urkunden, hierunter verschiedene polizeiliche Vermerke sowie die gegen die Angeklagten B und A am 06.01.2021 ergangenen Haftbfehle. Die Kammer hat keine Veranlassung gefunden, an den Angaben der vernommenen polizeilichen Zeugen zu zweifeln, zumal diese sich gegenseitig wiedrspruchsfrei ergänzten und jeweils sachlich den Gang des Ermittlungsverfahrens in Übereinstimmung mit den urkundlichen Erkenntnissen entsprechend den getroffenen Feststellungen bekundet haben. D. Rechtliche Würdigung I. A Die Angeklagte A ist des gemeinschaftlichen Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig. Zwar hat sie den Tod ihrer Mutter, der Getöteten D, nicht unmittelbar selbst herbeigeführt, da es letztlich die Angeklagte B gewesen ist, die dieser das Kissen solange ins Gesicht drückte, bis sie verstarb. Die Handlung der Angeklagten B ist der Angeklagten A aber gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, da diese die Handlung der Angeklagten B unter fortbestehendem eigenem zur Tötung ihrer Mutter, bis zu dessen tatsächlichen Eintritt billigte, wobei die beiden auf Grundlage eines jedenfalls konkludent herbeigeführten gemeinschaftlichen Tatplans handelten und die Angeklagte A mit Täterinnenwille handelte, war sie es doch, die das Geschehen initiiert hatte und das Hauptmotiv zur Tötung der Mutter in sich trug, wobei in ihrer durchgehenden Anwesenheit zugleich zum Ausdruck kommt, dass es sich bei ihr um eine Zentralgestalt des Geschehens handelte. II. B Die Angeklagte B hat sich des gemeinschaftlichen Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem sie der Getöteten D unter jedenfalls billigender Inkaufnahme des Eintritts deren Todes ein Kissen in das Gesicht drückte, bis diese tatsächlich verstarb. Sie beging diese Tat gemeinschaftlich mit der Angeklagten A im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, da sie unter Billigung des zuvor von der Angeklagten A getätigten Tatbeitrags, welche ihrer eigenen Mutter das Kissen ins Gesicht zu gedrückt hatte, sowie in dem Willen, die Getötete D gemeinsam mit der Angeklagten A zu Tode zu bringen, handelte. III. C Der Angeklagte C hat sich der versuchten Strafvereitelung gemäß §§ 258 Abs. 1, 22, 23 StGB, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sowie des vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß §§ 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 PflVG und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er – zwar erfolglos, aber – in der Absicht, die Leiche der Getöteten D zu beseitigen, um die Entdeckung der von den Angeklagten A und B begangenen Tat zu verhindern, in Kenntnis der Tatsache, dass er mangels Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt war, mit der Leiche im Kofferraum ein – wie er ebenfalls wusste – nicht mehr haftpflichtversichertes Fahrzeug führte und die Fahrt über mehrere hunderte Meter fortsetze, nachdem er beim Ausfahren aus der Einfahrt mit dem im fremden Eigentum stehenden Pkw die Hauswand touchierte und dabei einen Schaden in Höhe von 500,00 € verursachte. Auch nachträglich hat er keiner Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung ermöglicht, wobei ihm jedenfalls dies auch unter Berpcksichtigung des Umstandes der Selbstbelastungsfreiheit, zumutbar gewesen wäre. Die verwirklichten Delikte stehen zueinander jeweils in Tateinheit gemäß § 52 StGB. E. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: I. A Der Totschlag wird gemäß § 212 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) bestraft. Gemäß § 213 StGB wird der minder schwere Fall des Totschlags mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet. Die Kammer hat anstelle des Regelstrafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB den Strafrahmen des § 213 StGB zugrunde gelegt, da sie vom Vorliegen eines unbenannten minderschweren Falls des Totschlags im Sinne des § 213 Var. 2 StGB ausgegangen ist. Auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und der Angeklagten bedeutsam waren sowie unter Berücksichtigung und Abwägung aller wesentlicher entlastenden und belastenden Faktoren, ist die Kammer namentlich angesichts der spezifischen, toxischen Mutter-Tochter-Beziehung, die Hintergrund und Grundlage der Tat bildete, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tat sich in einem solchen Grad vom „Normalfall“ einer vorsätzlichen Tötung abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB unangemessen gewesen wäre. Zwar war zu Lasten der Angeklagten zu erkennen, dass sie sich in einer gefühlskalten Art der Beseitigung der Leiche ihrer Mutter widmete und nicht davor zurückgeschreckt hätte, diese im Rhein zu „entsorgen“, wobei die Kammer nicht verkennt, dass hierin jedenfalls auch der nicht zu beanstandende Umstand der Vermeidung einer Selbstbelastung zum Ausdruck kommt. Demgegenüber steht die Vielzahl an strafmildernden Gesichtspunkten, die nach Ansicht der Kammer sowohl in Hinblick auf die Anzahl als auch das Gewicht die Annahme des minder schweren Falls im Sinne des § 213 StGB rechtfertigen. Insoweit hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass: sie sich bereits im Ermittlungsverfahren – wenngleich auch etwas verzögert – während der polizeilichen Vernehmung und auch in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig eingelassen hat, sie in schwierigen familiären Verhältnissen ausgewachsen ist und sich (auch zur Tatzeit) in einer toxischen Beziehung zu ihrer Mutter befand, aus der sie aus eigener Kraft nicht auszubrechen wusste, sie sich über Jahre hinweg dem Konflikt ausgesetzt sah, entweder zugunsten der eigenen Autonomie zu streiten und dabei den Verlust ihrer einzigen Bezugsperson, ihrer Mutter, zu riskieren oder sich für diese aufzuopfern und dabei ihre eigenen Wünsche aus Liebe zu dieser zurückzustellen und tägliche Demütigung zu erfahren, sie vor der Tat selbst aufgrund des vorangegangenen Streits mit ihrer Mutter geschwächt und gleichwohl aufgrund damit einhergehender Wut und Ärger über die nicht nachvollziehbare Weigerungshaltung ihrer Mutter, die Angeklagte B nicht bei ihr schlafen zu lassen, erregt gewesen ist, ihr tatsächlicher Ärger und ihr Unverständnis über die Weigerung ihrer Mutter und die daraus entstehende Verzweiflung nachvollziehbar gewesen ist, die Tat sich im Rahmen eines schnelllebigen, dynamischen Geschehens und nach einem vorangegangenen, sich über etwa zwei Stunden immer weiter zugespitzten Streit mit der Mutter ereignete, an dessen Ende die Angeklagte die Tat aus einem Gefühl der Hilflosigkeit beging, die Angeklagte zur Tatzeit erst 21 Jahre alt war und daher gerade erst die Schwelle des Erwachsenenstrafrechts überschritten hatte, sie vor der Tatbegehung strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten und folgerichtig auch nicht verurteilt worden ist, sie angesichts ihres noch jungen Alters und der nicht vorhandenen Hafterfahrung besonders haftempfindlich ist, weshalb sich bereits die erlittene Untersuchungshaft als besondere Belastung darstellt, die Tötung ihrer Mutter aufgrund deren körperlich äußerst schlechten Verfassung keiner erheblichen Brutalität bzw. Gewalteinwirkung bedurfte und damit auch weniger Überwindung kostete, sich die Angeklagte zur Tatzeit nach der Trennung von dem Zeugen U in einer noch schwierigeren Lebenslage befand, in welcher sie täglich Betäubungsmittel konsumierte und keinen Rückhalt durch Familie oder Freunde fand, sie dem psychisch kranken Zeugen V aufgrund ihres Einverständnisses, das Video seiner polizeilichen Vernehmung in die Hauptverhandlung einzuführen, eine erneute Aussage vor der Kammer und damit auch erneute Auseinandersetzung mit den ihn sehr belastenden Geschehnissen erspart hat, sie heute Einsicht und Reue in Bezug auf das von ihr begangene Unrecht zeigt und sich auch bei ihrem Onkel ohne Umschweife und unter Anerkennung ihrer Schuld entschuldigt hat. Unter zusammenfassender Würdigung der aufgezeigten Gesichtspunkte erschien der Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen. II. B 1. Jugendstrafrecht Die Angeklagte B war zum Zeitpunkt der Tat Jugendliche im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG im Alter von 15 Jahren, sodass hier Jugendstrafrecht zur Anwendung gelangt. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Angeklagte gemäß § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich ist und nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Angeklagte B ist nach dem detaillierten Votum der Jugendgerichtshilfe und dem Eindruck der Kammer von ihren Reaktionen innerhalb der Hauptverhandlung durchaus in der Lage, Recht und Unrecht zu unterscheiden sowie sich selbst und auch Situationen zu reflektieren. 2. Jugendstrafe Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen die Angeklagte wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen. Die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern ist immer nur in Beziehung zu einer bestimmten, mehr oder weniger gewichtigen Tat oder Tatserie von Bedeutung. Während bei einem voll verantwortlichen erwachsenen Täter aus der Verwirklichung von Straftaten ohne weiteres auch Rückschlüsse auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schwere der Schuld gezogen werden können, ist bei einem Jugendlichen oder bei einem von seinem Entwicklungstand einem Jugendlichen gleichzustellenden Heranwachsenden unter Berücksichtigung seines jeweiligen individuellen Entwicklungsstandes und seines gesamten Persönlichkeitsbildes besonders zu prüfen, in welchem Ausmaß er sich frei und selbstverantwortlich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden hat. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist mithin die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Gemessen hieran ist bei der Angeklagten B von einer Schwere der Schuld auszugehen, welche die Verhängung einer Jugendstrafe gebietet. Zwar hat sie die im Rahmen eines dynamischen Gesamtgeschehens verübte Tötung nicht von langer Hand geplant, das Vorgehen bei dem eigentlichen, auf einer individuellen Entschlussfassung beruhenden Tötungsakt war jedoch mit einem hohen Maß an Eigenverantwortung für die herbeigeführte ganz erhebliche Folge verbunden. Dabei ist in Bezug auf die Schuldschwere von besonderer Bedeutung, dass die Getötete D aufgrund ihres ohnehin körperlich geschwächten Zustands und nach der bereits stattgefundenen Einwirkung durch die Angeklagte A zusätzlich geschwächt war und sich den zahlenmäßig ohnehin überlegenen Angeklagten nahezu wehrlos gegenübergestand und die Angeklagte B in eben einer solchen Situation die Tötung verwirklicht hat. Hinzu kommt das Agieren nach Vollendung der Tat mit dem Einwickeln der Leiche in Laken und das Verbringen der Leiche in den Kofferraum des zuvor im Eigentum der Verstorbenen stehenden Fahrzeugs, um diese anschließend im Rhein zu versenken. Darin kommt ein durchaus erhebliches Maß an planender Energie und gerade kein Erschüttertsein über die Folgen des vorangegangen Handelns zum Ausdruck. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass die Angeklagte B sich zur Beseitigung der Leiche ihres damaligen, bereits umfangreich strafrechtlich in Erscheinung getretenen Freundes, des Angeklagten C, zur Unterstützung bediente. Auch unter Berücksichtigung der nicht im Einzelnen feststellbaren extrem aufgeladenen Streitsituation und hier zugunsten der Angeklagten B zu unterstellenden scharfen Äußerungen der Getöteten ihr gegenüber ist das sich aus der Tat ergebene Maß der Vorwerfbarkeit derart gravierend, dass jede andere Maßnahme als die Verhängung einer Jugendstrafe unangemessen und erzieherisch falsch wäre. 3. Konkrete Strafzumessung Gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 1, 2 JGG stand zur Sanktionierung des Tatgeschehens ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe zur Verfügung, wobei die Jugendstrafe so zu bemessen war, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (§ 18 Abs. 2 JGG). Die Kammer geht unter Zugrundelegung der im Folgenden darzustellenden, für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte nicht davon aus, dass bei einer hypothetischen Betrachtung die Gesamtschau dieser Aspekte ein minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 StGB vorliegen würde. Ebenso wenig würde es sich um einen Totschlag im besonders schweren Fall nach § 212 Abs. 2 StGB handeln. Insoweit hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie im Zeitpunkt der Tatbegehung erst 15 Jahre alt war und damit ein sehr junger, gerade der Strafunmündigkeitsschwelle entwachsener Mensch war, sie die Tötung im Rahmen eines sich schnell steigernden dynamischen Geschehens und aus der falsch verstandenen Verbundenheit und Solidarität zu ihrer besten Freundin, die sich über zwei Stunden für sie eingesetzt hatte, beging, sie angesichts ihres noch sehr jungen Alters und der nicht vorhandenen Hafterfahrung besonders haftempfindlich ist, weshalb sich bereits die erlittene Untersuchungshaft als besondere Belastung darstellt, die Tötung der D aufgrund deren körperlich äußerst schlechten Verfassung keiner erheblichen Brutalität bzw. Gewalteinwirkung bedurfte und damit auch weniger Überwindung kostete, sich die Angeklagte zur Tatzeit in einer schwierigen Lebenslage befand, in welcher sie täglich nicht unerhebliche Mengen von Betäubungsmitteln konsumierte und keinen Rückhalt durch Familie oder Freunde fand, die Angeklagte nicht vorbestraft war und ist und sie bis heute unter den Erinnerungen an die Tat und den Anblick der Verstorbenen leidet. Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass sie nicht davor zurückschreckte, ihren damals festen Freund, den Mitangeklagten C, der bereits in erheblichem Maße vorbestraft war, durch mehrfaches Überreden und unter Ausnutzung seiner Gefühle für die Angeklagte, dazu zu bewegen, ihr bei der Beseitigung der Leiche behilflich zu sein, mit der Folge, dass auch dieser sich einer erneuten Bestrafung ausgesetzt sehen muss, die Getötete D nach der bereits durch die Angeklagte A erfolgte Einwirkung den ihr zahlenmäßig ohnehin überlegenen Angeklagten nahezu wehrlos gegenübergestanden und die Angeklagte B in eben einer solchen Situation die Tötung verwirklicht hat, jedenfalls in dem durchaus aufwendigen Bemühen, den Leichnam zu beseitigen, ein gesteigertes Maß an krimineller Energie und Gefühlskälte zum Ausdruck kommt, wobei die Kammer nicht verkennt, dass dies auch dazu diente, selbst nicht entdeckt zu werden und dementsprechend von einer gewissen Selbstbegünstigungsmotivation gedeckt war. Namentlich der zuletzt genannte Gesichtspunkt steht der hypothetischen Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags nach § 213 StGB entgegen, zumal wenn man die Situation mit den gesetzlich aufgeführten Beispielen des Gereizt-Seins bis zum Zorn und dem Hingerissen-Sein zur Tötung auf der Stelle vergleicht. Hinzu kommt, dass sich die Tat für die Angeklagten B – anders als für die Angeklagte A – nicht als Ausweg und Endpunkt einer lange Jahren andauernden, mit beständigen Freiheitseinschränkungen und Vorwürfen verbundenen toxischen Beziehung zu der Getöteten darstellte. Die Vielzahl der für die Angeklagte sprechenden Umstände lässt umgekehrt auch nicht die hypothetische Annahme eines besonders schweren Falles zu. Unter zusammenfassender Würdigung der aufgezeigten Gesichtspunkte erschien der Kammer die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren angemessen, aber auch erforderlich, um in der erforderlichen Art und Weise erzieherisch auf die Angeklagte B einzuwirken. Hierbei hat die Kammer durchaus erkannt und auch berücksichtigt, dass die Angeklagte B sich eines Kapitaldelikts schuldig gemacht hat und hierbei auch gesehen, dass grade in derartigen Konstellationen neben dem Bedarf zur erzieherischen Einwirkung auf die Angeklagte, der im konkreten Fall vor dem Hintergrund der spezifischen Ausnahmekonstellation der Tat sowie des deliktisch unauffälligen Vorlebens der Angeklagten zwei Jahre sicherlich nicht übersteigt, auch Gesichtspunkte des Schuldausgleichs – nicht jedoch der Generalprävention – Berücksichtigung finden können und gegebenenfalls müssen. Diesen ist zur Überzeugung der Kammer mit dem gefundenen Strafmaß aber auch hinreichend Rechnung getragen, wobei insoweit zu erkennen ist, dass die Angeklagte A die Gesamtsituation initiiert hat und die Angeklagte B in einer dynamischen und hochemotionalen Situation totaler Überforderung hinzugetreten ist. Angesichts dessen stellt sich eine Jugendstrafe von zwei Jahren sicher nicht als zu vermeidende „Verniedlichung“ (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 120, 121) des Maßes der Schuld dar. Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe konnte gemäß § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass sich die Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne weitere Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Die Angeklagte ist bislang unbestraft. Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Bagatelldelikts wurde eingestellt. Zudem stellt sich die verfahrensgegenständliche Tötung der Getöteten als eine Tat von besonderem Ausnahmecharakter dar, die aus Sicht der Kammer aufgrund eines Zusammenspiels einer Vielzahl von Faktoren begangen oder zumindest wesentlich begünstigt wurde. Beispielhaft erwähnt sei hier das dynamische, sich über zwei Stunden aufbauende emotional auch für die Angeklagte fordernde Geschehen und der damit einhergehende Konflikt ihrer besten Freundin, die über Jahre Opfer des egoistischen und rücksichtslosen Verhaltens der eigenen Mutter gewesen ist sowie sich unmittelbar vor der Tat für die Angeklagte über Stunden weinend und bettelnd eingesetzt hatte, „zur Hilfe zu eilen“ oder diese „nicht im Stich zu lassen“. Es erscheint bereits äußerst zweifelhaft, dass die Angeklagte in ihrem Leben jemals erneut in eine mit dieser konkreten Situation vergleichbare Lage geraten könnte. Die Angeklagte hat sich zudem bereits während der Hauptverhandlung durch die knapp achtmonatige Untersuchungshaft schwer und nachhaltig beeindruckt gezeigt. Es handelt sich bei der gegen sie verhängten Jugendstrafe um die erste Strafe in ihrem Leben. Die Zeit in der Untersuchungshaft hat sie bereits effektiv für sich genutzt und sich nach dem langjährigen Drogenkonsum und -missbrauch trotz anfänglicher Entzugsproblematik in Abstinenz geübt. Sie zeigt sich zudem pädagogisch und menschlich besser erreichbar und mitwirkungsbereiter. Die Kammer ist daher der Hoffnung, dass die Angeklagte den von ihr eingeschlagenen Weg nunmehr konsequent weiter verfolgt und sich die positive Entwicklung verfestigt. Angesichts der vorgenannten Gesamtumstände erweist sich auch die Vollstreckung nicht im Hinblick auf die Entwicklung der jugendlichen Angeklagten als geboten (§ 21 Abs. 2 JGG). III. C 1. Jugendstrafrecht Der Angeklagte C war zum Zeitpunkt der Tat Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG im Alter von 17 Jahren, sodass Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte gemäß § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich ist und nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Der Angeklagte C ist nach dem umfassend begründeten Votum der Jugendgerichtshilfe und dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck der Kammer in der Lage, Recht und Unrecht zu unterscheiden sowie sich selbst und auch Situationen zu reflektieren. Dies kommt nicht zuletzt in seinem eigenen, zunächst zögernden Verhalten in der Tatsituation zum Ausdruck. 2. Jugendstrafe Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich, weil Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen und der Angeklagte aufgrund seiner schädlichen Neigungen einer längeren Erziehung durch die Jugendstrafe bedarf. Schädliche Neigungen sind anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung bedingte Mängel der Charakterbildung, die den Täter in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und befürchten lassen, dass er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde. Die schädlichen Neigungen müssen sich auf die Tat ausgewirkt haben. Wirken sie sich bereits in der ersten Tat des Täters aus, müssen die Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat vorgelegen haben und auf die Tat deshalb Einfluss genommen haben. Ferner müssen die schädlichen Neigungen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Angeklagten vor. Dieser hat bereits in jungem Alter begonnen, sein eigenes Leben ohne Regeln zu leben und dabei diverse ihm unterbreitete Hilfsangebote immer wieder ausgeschlagen. Er hat es vorgezogen, mit seinen delinquenten Freunden in den Tag hineinzuleben als seinem Leben Struktur zu verleihen. Er hat sich dem Zugriff Erwachsener entzogen und war mit erzieherischen Mitteln nicht mehr zu erreichen. Er verfügte über kein gutes Verhältnis zu seiner Mutter und nahm selbst von seinen Großeltern, welche sich aufopferungsvoll um ihn zu kümmern versuchten, keine Hilfe an. Er hat bereits in jungen Jahren mit dem Konsum berauschender Mittel begonnen und den Alkohol- und Drogenkonsum gerade in der letzten Zeit vor der Tat nochmals erheblich gesteigert. Aufgrund des Drogenkonsums ist der Angeklagte psychisch jedenfalls erheblich angeschlagen, wobei es ihm in der Vergangenheit nicht gelungen ist, diesbezüglich Hilfe anzunehmen. Sein Lebensinhalt bestand darin, sich mit Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in den nächsten Rausch zu versetzen, zu feiern und zu „chillen“. Gedanken über seine Zukunft hat er sich nicht gemacht, sondern in den jeweils nächsten Tag hinein gelebt. Er war körperlich und emotional gänzlich verwahrlost und erzieherisch nicht zugänglich. Von dem Angeklagten in der Vergangenheit vereinzelt unternommene Versuche, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken, verliefen stets erfolglos. Er verfiel immer erneut in delinquente Muster und zog es vor, bei Problemen die Flucht in Drogen zu suchen, anstatt sich mit ihnen auseinanderzusetzen und diese aufzuarbeiten. Der Angeklagte verfügte zur Tatzeit auch über keine Struktur in seinem Leben. Er besuchte weder die Schule regelmäßig noch ging er einer sinnvollen Beschäftigung nach. Er ist strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten und hat sich durch die vorherigen Verurteilungen nicht beeindruckt gezeigt oder diese bereits zu einem nachhaltigen Umdenken genutzt. In den letzten Jahren hat vielmehr die Anzahl, Häufigkeit und Intensität der von dem Angeklagten begangen Straftaten immer mehr zugenommen. Die verfahrensgegenständliche Tat stellt im Verhältnis zu den bisherigen Vorverurteilungen in Hinblick auf das Tatunrecht und die Verwerflichkeit eine solche von noch erheblicherem Gewicht dar. Der Angeklagte hat hier in Kenntnis seiner bisherigen Vorstrafen und der ihm drohenden Konsequenzen, namentlich dem Vollzug der Jugendstrafe, nicht davor zurückgeschreckt, seine Freundin bei der Vertuschung eines Kapitalverbrechens zu unterstützen und sich zudem aktiv an den diesbezüglichen Überlegung zur konkreten Ausführung der Beseitigung der Leiche beteiligt. Bei der eigentlichen Beseitigung hat er sodann einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, namentlich das Fahrzeug geführt und dabei – wie er wusste – gleich mehrere Delikte verwirklicht. Nach Ansicht der Kammer muss auch im jetzigen Zeitpunkt noch vom Vorliegen schädlicher Neigungen ausgegangen werden. Der Angeklagte war, jedenfalls bis zu seiner Inhaftierung, offensichtlich in keiner Weise bereit, Regeln und Grenzen zu akzeptieren. Dabei handelte es sich um ein seit Kindesbeinen verfestigtes Verhaltensmuster des Angeklagten, dass es ihm schwer machte, im Leben Fuß zu fassen. Die tiefgreifenden Persönlichkeitsmängel spiegeln sich in der Häufung der Taten in einem sehr kurzen Zeitraum wieder; sie scheinen bereits Bestandteil der Persönlichkeitsstruktur zu sein. Der bisherige Weg des Angeklagten lässt keine Zweifel daran, dass dieser der Hilfe bedarf. Dies hat der Angeklagte auch für sich selbst erkannt und unter anderem in seinem letzten Wort gegenüber der Kammer eingeräumt. Die Kammer erkennt zwar, dass der Angeklagte seit der verfahrensgegenständliche Tat und dem daraufhin angetretenen Arrest sein Leben zu ordnen beginnt. Sein bisheriger Weg zeigt jedoch, dass er seit Jahren in alten Verhaltensmustern verhaftet ist, die er gründlich und intensiv aufzuarbeiten hat. Die insoweit unternommenen Schritte in der Einrichtung, in welcher er sich zur Zeit befindet, sind zwar durchaus hoffnungsvoll, befinden sich aber angesichts der langen problematischen Entwicklung zuvor erst ganz am Anfang und waren zudem auch nicht durchgehend beanstandungsfrei (es kam zu zweimalig regelwidrigem Alkoholkonsum), was andernfalls angesichts seines Vorlebens auch überraschend gewesen wäre. Es liegen mithin auch heute noch schädliche Neigungen vor. 3. Konkrete Strafzumessung Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 JGG stand zur Sanktionierung des Tatgeschehens ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Jugendstrafe zur Verfügung, wobei die Jugendstrafe so zu bemessen war, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (§ 18 Abs. 2 JGG). Bei der vorrangig an der notwendigen erzieherischen Einwirkung orientierten Strafzumessung hat die Kammer sodann zunächst berücksichtigt, dass bei einer hypothetischen Betrachtung der Strafmaßfindung nach Erwachsenenstrafrecht eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in Betracht käme, vor dem Hintergrund, dass die begangene Strafvereitelung im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Insoweit hat die Kammer zugunsten des Angeklagten weiterhin berücksichtigt, dass er sich bereits zu Beginn seiner ersten Vernehmung bei der Polizei sowie in der Hauptverhandlung umfassend geständig gezeigt hat und nach bestem Wissen und Gewissen bemüht war, die Tat auch im Hinblick auf die Tötung der Getöteten D aufzuklären, er die Tat aus Liebe zu seiner damaligen festen Freundin, der Angeklagten B begangen hat, um diese vor den Konsequenzen ihrer Tat, namentlich einer Gefängnisstrafe zu bewahren, er die Tat nicht ausschließbar jedenfalls aufgrund einer alkohol- und rauschmittelbedingten Hemmung sowie im Zustand der körperlichen und emotionalen Verwahrlosung und leicht beeinflussbar begangen hat, die vom ihm zurückgelegte Fahrtstrecke sich auf eine überschaubare, nur wenige hundert Meter umfassende Strecke beschränkte und zudem zur Nachtzeit zurückgelegt wurde, als mit wenig Verkehr zu rechnen und die Gefährdung Tatunbeteiligter ganz überwiegend auszuschließen war, bei der Unfallflucht ein verhältnismäßig geringer Schaden in Höhe von lediglich 500 € entstanden ist, er Reue und Einsicht in Hinblick auf das von ihm begangene Unrecht empfindet und er fest entschlossen ist, sein Leben neu zu sortieren sowie entsprechende Maßnahmen bereits ergriffen und bislang effektiv umgesetzt hat, so insbesondere, sich von Drogen fernzuhalten. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht unerheblich vorbestraft war, er bei der Tatbegehung mehrere Delikte tateinheitlich verwirklichte und in seinem Tathandeln insgesamt ein gesteigertes Maß an krimineller Energie und Gefühlskälte zum Ausdruck kommt. Der Erziehungsgedanke gebietet nachhaltig auf den Angeklagten einzuwirken. Durch mildere Sanktionen als einer Jungendstrafe war er bisher nicht zu erreichen und von weiteren Taten abzuhalten. Bereits insoweit bedarf es eines gewissen erzieherischen Drucks, um dem Angeklagten die drohenden massiven Konsequenzen im Falle einer erneuten Straffälligkeit vor Augen zu führen. Es ist davon auszugehen, dass nachhaltig auf ihn nur im Rahmen eines stationären Settings eingewirkt werden kann, in welchem er sich den Konsequenzen seines Handelns nicht entziehen kann und er zu einer tiefgründigen Auseinandersetzung damit veranlasst wird. Überdies offenbart er auch aufgrund eines falsch verstandenen kollegialen Zusammenhalts ein Erziehungsbedürfnis und muss dringend lernen, sich im Rahmen dessen von an ihn herangetragenen Forderungen abzugrenzen und selbstbewusst eigene Entscheidungen zu treffen sowie für diese einzustehen. Neben einer geordneten schulischen Ausbildung und beruflichen Orientierung sollen ihm auch die Grundregeln eines gemeinschaftlichen Zusammenlebens erneut vermittelt werden und vor allem das sich über Jahre manifestieret Drogenproblem umfangreich aufgearbeitet und behandelt werden. Es muss mit ihm eine verlässliche Zukunftsperspektive erarbeitet werden, die ihm Sicherheit verleiht und ihm den nötigen Anreiz gibt, der Verstrickung in Straftaten zu widerstehen. Es ist mithin eine Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts W vom 22.03.2021 (Az.: 601 Ls – 783 Js 240/10 – 53/20) auch unter Berücksichtigung der dort genannten Strafzumessungserwägungen zu bilden. Das Gericht erachtet daher im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der vorgenannten sowie der in der einzubeziehenden Verurteilung genannten Umstände und des erzieherischen Zwecks die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe konnte nicht gemäß § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer vermochte derzeit eine hinreichend positive Prognose dergestalt, dass sich der Angeklagte nunmehr die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne weitere Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird, nicht abzugeben. Der Angeklagte ist wie zuvor dargelegt bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich von den vorherigen Verurteilungen nicht abschrecken und von der Begehung weiter Straftaten nicht abhalten lassen. Er hat sich in Intensität und auch Rückfallgeschwindigkeit sowie der Schwere der Tat gesteigert. Sein bisheriger Lebensweg spiegelt die Verfestigung ausweichender, negativer Verhaltensweisen und tiefgreifender Charaktermängel wieder. Hinzu kommt der über Jahre verfestigte Betäubungsmittelkonsum, dessen langfristige Bekämpfung eine Herausforderung für den derzeit psychisch noch eher labilen Angeklagten darstellt. Ob der Angeklagte die jetzige Verurteilung tatsächlich zu einem nachhaltigen Umdenken nutzt und sich dauerhaft beeindruckt zeigt, lässt sich derzeit noch nicht feststellen. Die Vollstreckung der Jugendstrafe von zwei Jahren ist aber im Rahmen einer so genannten „Vorbewährung" für sechs Monate aufzuschieben (§ 57 JGG). Die Kammer erkennt, dass sich der Angeklagte seit seinem Aufenthalt in der Jugendhilfeeinrichtung „AK“ , in welcher er derzeit untergebracht ist, auf einem guten Weg befindet. Diese bietet ihm ein sehr enges Setting und ermöglicht ihm eine intensive Betreuung. Dem Angeklagten ist es gelungen, sich den dortigen Betreuern gegenüber zu öffnen und seinen Pflichten zuverlässig nachzugehen. Ihm übertragenen Aufgaben bringt er mit großem Fleiß zu Ende. In der Gruppe zeigt er sich aufgeschlossen und fügt sich gut ein, wobei er Konflikten aus dem Weg geht und sich von Provokationen gut abgrenzt. Er bringt sich gerne in Diskussionen ein und genießt es, andere an seinem umfangreichen Allgemeinwissen teilhaben zu lassen. In Gesprächen zeigt er sich selbstreflektiert und bereit, sein manifestes Drogenproblem aufzuarbeiten, wenngleich er diesbezüglich Abgrenzungsschwierigkeiten hat. Bis auf zwei Ausnahmefälle, in welchen er alkoholisiert war, hält er sich seit seiner Ankunft in der Einrichtung konsequent von Drogen und Alkohol fern. Auch nach Beendigung der Maßnahme in der Jugendhilfeeinrichtung möchte er sich einen neuen Lebensmittelpunkt suchen, um weiter an seinen Neuanfang anknüpfen zu können. Den Kontakt zu seinen alten Freunden aus dem Drogenmilieu hat er abgebrochen und möchte sich auch in Zukunft von straffälligem Verhalten und Drogenmissbrauch für immer lossagen. Dazu verfolgt er aus eigenem Interesse eine Anbindung an die Drogenberatungsstelle sowie zwecks Aufarbeitung traumatischer Erlebnisse (auch im Zusammenhang mit hiesigen Tat) sowie seiner suizidalen Gedanken eine solche an den Interdisziplinären Therapeutischen Dienst. Darüber hinaus besucht der Angeklagte, der über den Hauptschulabschluss verfügt, das AL in AJ, in dessen Rahmen er sich bereits um ein mehrwöchiges Praktikum zum Zweiradmechaniker und Fliesenleger bemüht und dieses jeweils mit Freude absolviert hat. Als Mensch mit überdurchschnittlichem Intelligenzquotienten hat er auch durchaus das Potential eine gehobene Tätigkeit zu erlernen, zumal er über viel handwerkliches Geschick verfügt. Die sehr engmaschigen Bewährungsweisungen und die Hilfe des Bewährungshelfers sollen ihn unterstützen, den eingeschlagenen positiven Weg weiter zu verfolgen. Der Angeklagte scheint sich auch darüber im Klaren zu sein, dass die konsequente Befolgung der Bewährungsweisungen unabdingbare Voraussetzung für einen dauerhaften Verbleib in Freiheit ist, da Verstöße gegen diese ebenso wie neue Straftaten der später zu attestierenden, positiven Prognose den Boden entziehen und eine Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe bedeuten würden. Daher hat die Kammer die Hoffnung, dass der Angeklagte den von ihm eingeschlagenen Weg nunmehr konsequent weiter verfolgt und sich die positive Entwicklung verfestigt. F. Isolierte Sperre gemäß § 69 a StGB Aus der von dem Angeklagten C begangenen Tat ergibt sich, dass dieser zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, zumal er mehrere Verkehrsdelikte tateinheitlich begangen hat. Da der Angeklagte keine gültige Fahrerlaubnis besitzt, ist eine isolierte Sperre für die Erteilung gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB anzuordnen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie der potentiellen Gefahren seiner künftigen Teilnahme am Straßenverkehr hielt die Kammer die Dauer der Sperre von einem Jahr für erforderlich, aber auch ausreichend. G. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht betreffend die Angeklagten B und C auf § 74 JGG und betreffend die Angeklagte A auf § 465 StPO.