Urteil
41 O 17/21
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2021:1027.41O17.21.00
2mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Zwischen den Parteien besteht seit dem 11.11.2003 ein Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit verschiedener Prämienerhöhungen, welche die Beklagte seit 2011 vorgenommen hat. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde, wegen deren Inhalts auf das Anlagenkonvolut XXX 1 verwiesen wird (Bl. 168 ff. d. A.). Die Beklagte nahm in den von dem Kläger abgeschlossenen Tarifen die folgenden streitgegenständlichen Änderungen vor: Tarif Änderung zum ... Betragsentwicklung letzte Zahlung auf die Beitragserhöhung YYY3C 01.01.2011 + 40,00 Euro 01.01.2014 YYY3C 01.01.2012 + 35,00 Euro 01.01.2014 YYY3F 01.01.2017 + 66,00 Euro 01.01.2018 YYY3F 01.01.2020 + 47,74 Euro 24.11.2020 Den vorgenannten Tarifanpassungen stimmte ein unabhängiger Treuhänder nach Prüfung jeweils zu. Die Beklagte begründete die vorgenannten Beitragsänderungen mit Schreiben von November 2010 (Bl. 179 ff. d. A.), mit Schreiben von November 2011 (Bl. 189 ff. d. A.), mit Schreiben von November 2016 (Bl. 199 ff. d. A.) und mit Schreiben von November 2019 (Bl. 205 ff. d. A.). Wegen der Inhalte dieser Schreiben sowie der diesen beigefügten Informationsschreiben und weiteren Anlagen wird auf das Anlagenkonvolut XXX 2 und die vorgenannten Blattzahlen verwiesen. Aus den in der Klageerwiderung dargestellten auslösenden Faktoren für die Beitragsanpassungen (Bl. 159 d. A.) ergibt sich, dass die Beitragsüberprüfungen jeweils wegen um mehr als 10 Prozent gestiegener Leistungsausgaben als auslösendem Faktor (AF) erfolgten. Eine Anpassung auf Grund geänderter Sterbewahrscheinlichkeiten erfolgte nicht. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe die jeweiligen Prämienerhöhungen nicht ordnungsgemäß begründet. Diese seien formell fehlerhaft, sodass die Beitragserhöhungen unwirksam seien. Er sei zur Zahlung der Erhöhungsanteile weder in der Vergangenheit verpflichtet gewesen noch schulde er diese für die Zukunft. Die Beklagte sei ihm zudem zum Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung verpflichtet. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00 0000 000 000 Z 00 unwirksam sind: a) im Tarif YYY3C die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 40,00 Euro, b) im Tarif YYY3C die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 35,00 Euro, c) im Tarif YYY3F die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 66,00 Euro, d) im Tarif YYY3F die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 47,74 Euro, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 397,39 Euro zu reduzieren ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 5.289,14 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1 aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.154,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Beitragserhöhungen für formell und materiell wirksam. Die Begründungsschreiben seien nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen ordnungsgemäß. Sie beruft sich zudem auf die Einrede der Verjährung für sämtliche Ansprüche des Klägers bis einschließlich des Jahres 2016. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die diesen beigefügten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2021 (Bl. 402 f. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. I. Ansprüche des Klägers bestehen nicht. Die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen sind formell und materiell wirksam erfolgt. 1. Der Feststellungsantrag zu 1 ist insgesamt zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17 = BGHZ 220, 297, Rn. 17; sowie zuletzt u.a. auch BGH, Urt. v. 14.04.2021, Az. IV ZR 36/20, juris-Rn. 27 f. m.w.N.), aber nicht begründet. Die angegriffenen Beitragsanpassungen in den Jahren 2011, 2012, 2017 und 2020 erfolgten formell sowie materiell rechtmäßig und aus den Beitragsanpassungen resultierende Ansprüche des Klägers wären zudem jedenfalls für den Zeitraum bis zum 31.12.2016 verjährt. Dabei gilt, dass nach § 203 Abs. 2 VVG der Versicherer zu einer Neufestsetzung der Prämie berechtigt ist, wenn bei einer Krankenversicherung, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage eintritt. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. § 155 Abs. 3 VAG schreibt hierzu vor, dass der Versicherer alle Prämien eines Tarifs zu überprüfen hat, wenn sich aus der zumindest jährlich vorzunehmenden Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt. Die Prämienerhöhung setzt nach § 203 Abs. 2 VVG voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienerhöhung zugestimmt hat. Aus § 203 Abs. 5 VVG folgt außerdem, dass Wirksamkeitsvoraussetzung für die Prämienerhöhung eine Mitteilung über die Änderung der Prämie und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer ist. Die grundsätzlichen Anforderungen an den Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG vom Versicherer mitzuteilenden Gründe lassen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris-Rn. 26 ff., 34 ff.; BGH, Urt. v. 14.04.2021, Az. IV ZR 36/20, juris-Rn. 30 ff.) wie folgt konkretisieren: Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Die anzugebenden maßgeblichen Gründe müssen sich auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht. Es müssen nicht alle Gründe genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und Abs. 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. a) Gemessen daran sind alle streitgegenständlichen Tariferhöhungen der Jahre 2011, 2012, 2017 und 2020 - wie sich aus den nachfolgend zitierten Begründungen in den Schreiben ergibt - formell wirksam erfolgt. Unbedenklich ist, dass die Beklagte zur Begründung ihrer Beitragserhöhung auf verschiedene Unterlagen verweist, die dem Mitteilungsschreiben beigefügt wurden (vgl. etwa OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019, 9 U 127/18, juris-Rn. 73). Im Einzelnen: (1) Erhöhung zum 01.01.2011 im Tarif YYY3C Im Schreiben der Beklagten von November 2010 heißt es auszugsweise: „[…] die Entwicklung der Ausgaben für das Gesundheitswesen wird von zahlreichen Faktoren bestimmt, die nach wie vor nur schwer zu beeinflussen sind. Deshalb steht das Gesundheitssystem auch weiterhin im Mittelpunkt intensiver Diskussionen. Der gesetzlich vorgeschriebene jährliche Vergleich von kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen hat gezeigt, dass im letzten Jahr die Aufwendungen für verschiedene Leistungsbereiche zum Teil deutlich gestiegen sind. Daneben ergeben sich für einzelne Tarife aber auch Beitragssenkungen. Die Aufstellung über Ihren Versicherungsschutz informiert Sie, ob und wie sich die Beitragsüberprüfung auf Ihren Vertrag auswirkt.“ Mit dieser Begründung wird dem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass die Beitragsneuberechnung nur auf Grund des gesetzlich vorgesehenen Vergleichs von kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen und einer dabei festgestellten Abweichung veranlasst worden sein kann. Die einschlägige Rechnungsgrundlage der veränderten Versicherungsleistungen wird als für die Prämienanpassung entscheidender Umstand ausreichend klar benannt. Die konkret erfolgten Beitragsanpassungen ergeben sich aus dem beigefügten Nachtrag, wodurch auch der erforderliche Bezug zwischen den allgemeinen Erläuterungen und der streitgegenständlichen konkreten Erhöhung hergestellt wird. Es erfolgen auch keine unklaren Hinweise auf eine mögliche andere Rechnungsgrundlage. (2) Erhöhung zum 01.01.2012 im Tarif YYY3C Im Schreiben der Beklagten von November 2011 heißt es u.a.: „[…] der gesetzlich vorgeschriebene jährliche Vergleich von kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen hat gezeigt, dass trotz intensiver Maßnahmen im Bereich des Kosten- und Leistungsmanagements in verschiedenen Bereichen deutliche Mehrausgaben zu verzeichnen sind. In einzelnen Tarifen sinken die Beiträge aber auch. Die Aufstellung über Ihren Versicherungsschutz informiert Sie, ob und wie sich die Beitragsüberprüfung für Sie persönlich auswirkt. […]“. In dem beigefügten Informationsblatt „Wichtige Informationen zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung“ findet sich sodann die weitergehende Erläuterung: „ Hintergründe zur Beitragsanpassung Um für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erbrachten mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen („Vergleichsrechnung"). Weichen die Werte in einem bestimmten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge überprüft werden. Die A ist außerdem verpflichtet, bei der Nachkalkulation neben den Leistungsausgaben auch alle anderen Rechnungsgrundlagen zu aktualisieren. Ohne die Zustimmung des von der A unabhängigen (mathematischen) Treuhänders ist jedoch eine Beitragsanpassung nicht möglich. Er hat unter anderem darauf zu achten, dass die Beiträge nicht zu hoch, aber auch nicht zu niedrig bemessen sind.“ Auch mit dieser Begründung wird dem Versicherungsnehmer die einschlägige Rechnungsgrundlage der veränderten Versicherungsleistungen als für die Prämienanpassung entscheidender Umstand hinreichend klar benannt. Die deshalb konkret erfolgten Beitragsanpassungen ergeben sich aus dem beigefügten Nachtrag, wodurch der erforderliche Bezug zwischen den allgemeinen Erläuterungen und der streitgegenständlichen konkreten Erhöhung hergestellt wird. Es wird darüber hinaus verständlich zwischen der Veranlassung der Beitragsüberprüfung wegen der veränderten Rechnungsgrundlage der veränderten Leistungsausgaben und der deswegen erfolgten Neukalkulation der Beiträge unterschieden. Unklarheiten hinsichtlich der maßgeblichen Rechnungsgrundlage verbleiben nicht. (3) Erhöhung zum 01.01.2017 im Tarif YYY3F Im Schreiben der Beklagten von November 2016 heißt es auszugsweise: „Leistungen und Beiträge müssen sich stets die Waage halten. Um das sicher zu stellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. Weitere Informationen zur Beitragsanpassung finden Sie im beiliegenden Merkblatt.“ In dem beigefügten Informationsblatt „Wichtige Informationen zu Ihrer Krankenversicherung“ findet sich nach der Angabe der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen u.a. die folgende weitergehende Erläuterung: „Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? Um für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Dabei sind wir verpflichtet, neben den Leistungsausgaben auch alle anderen Rechnungsgrundlagen zu aktualisieren. Übrigens: Ohne die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ist eine Beitragsanpassung nicht möglich.“ In Verbindung mit dem beigefügten Nachtrag und der sich aus diesem ergebenden konkreten Beitragsanpassung wird damit erneut ausreichend deutlich, dass die Prämienüberprüfung auf Grund veränderter Versicherungsleistungen als maßgebliche Rechnungsgrundlage erfolgt ist. Nachvollziehbar wird zudem zwischen der Veranlassung der Beitragsüberprüfung wegen der Rechnungsgrundlage der veränderten Leistungsausgaben und der deswegen erfolgten Neukalkulation der Beiträge unterschieden. Jedenfalls durch den konkreten Verweis auf die rechtlichen Grundlagen (§ 203 Abs. 2 VVG, § 12b VAG und § 8b Abs. 1.1. MB/KK09 bzw. MB/KT09) kann der Versicherungsnehmer auch nachvollziehen, dass die Überprüfung auf Grund der in diesen genannten Schwellenwerten erfolgt ist. (4) Erhöhung zum 01.01.2020 im Tarif YYY3F Dem Schreiben von November 2019 lässt sich u.a. die folgende Erläuterung entnehmen: „Alle Versicherer sind gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen und die Veränderung der Lebenserwartung zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen.“ In dem beigefügten Informationsblatt „Detaillierte Gründe und Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020“ finden sich nach der Angabe der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen sodann u.a. die folgenden Erläuterungen: „ Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? Bei der Kalkulation des Beitrags berücksichtigen wir sämtliche Rechnungsgrundlagen, die in § 2 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) genannt sind. Das sind sinngemäß zum Beispiel Kosten für Heilbehandlungen, die durchschnittliche Lebenserwartung der Menschen in Deutschland und die Verzinsung der Kapitalanlagen. Diese Rechnungsgrundlagen ändern sich im Laufe der Jahre, zum Beispiel durch den medizinischen Fortschritt, die steigende Lebenserwartung und das anhaltend niedrige Zinsniveau. Die Leistungen, die Sie mit uns vertraglich vereinbart haben, sind aber dauerhaft garantiert. Um dieses Leistungsversprechen erfüllen zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen Leistungsausgaben mit den kalkulierten Leistungen. Ergibt sich aus diesem Vergleich je nach Tarif eine Abweichung von über fünf bzw. zehn Prozent, müssen wir alle Beiträge eines Tarifs überprüfen. Verändert sich die tatsächliche Lebenserwartung von der eingerechneten um mehr als fünf Prozent, müssen die Beiträge ebenfalls überprüft werden. Ist die Abweichung nicht nur vorübergehend, passen wir die Beiträge an. Die genannten Prozentwerte sind lediglich Indikator dafür, dass die Beiträge insgesamt genauer zu überprüfen sind. Sie geben aber nicht vor, in welchem Umfang angepasst werden muss. Ist eine Anpassung erforderlich, müssen wir auch alle anderen Rechnungsgrundlagen aktualisieren.“ Nachfolgend findet sich dann die weitere, konkret auf den Tarif bezogene Angabe: „ Wie kommt es zu der Beitragsanpassung in meinen Tarifen? In Ihrem Vertrag sind Tarife von der Beitragsanpassung zum 01.01.2020 betroffen. Maßgeblicher Grund dafür ist die Änderung der Leistungsausgaben, die nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht nur vorübergehend ist. In der folgenden Tabelle finden Sie die durchschnittliche Veränderung der Leistungsausgaben Ihrer Versichertengemeinschaft. Wie bereits beschrieben, gibt dieser Wert keinen Aufschluss über die tatsächliche Höhe Ihrer Beitragsänderung, da noch weitere Rechnungsgrundlagen berücksichtigt werden mussten. Aufgeführt sind nur die Tarife, die in Ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung betroffen sind. Gibt es keinen Eintrag, hat sich die Rechnungsgrundlage nicht geändert oder sie hat keine Auswirkungen auf die Änderung Ihres Beitrags. Der Rechnungszins kann je nach Tarif variieren.“ Mit diesen Angaben und Erläuterungen ist dem Versicherungsnehmer ohne weiteres ersichtlich, dass die Prämienüberprüfung auf Grund veränderter Versicherungsleistungen als maßgebliche Rechnungsgrundlage erfolgt ist. Darüber hinaus wird zwischen der Veranlassung der Beitragsüberprüfung wegen der Rechnungsgrundlage der veränderten Leistungsausgaben und der deswegen erfolgten Neukalkulation der Beiträge gut verständlich unterschieden. Auch die maßgeblichen Schwellenwerte werden ausdrücklich genannt. Unklarheiten verbleiben nicht. b) Die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulationen wird seitens des Klägers bereits nicht gerügt und auch die Problematik der Wirksamkeit des § 8b der MB/KK 2009 (vgl. dazu OLG Köln, Urt. v. 22.09.2020, Az. 9 U 237/19) stellt sich nicht, da die streitgegenständlichen Erhöhungen ausweislich der von der Beklagten mitgeteilten Anpassungsfaktoren jeweils auf Grund einer Abweichung von mehr als 10 Prozent erfolgt sind und zudem wegen der von der Beklagten in § 8b ihrer AVB zusätzlich aufgenommenen Ziffer 2.1 ein Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung ohnehin nicht besteht. c) Den Tariferhöhungen lagen auch jeweils Zustimmungen unabhängiger Treuhänder zugrunde. Deren Vorlage ist zwischen den Parteien unstreitig. d) Ansprüche aus der Zeit bis jedenfalls zum 31.12.2016 wären zudem, unabhängig von der Wirksamkeit der jeweiligen Beitragsanpassungen, verjährt (vgl. etwa OLG Köln, Urt. v. 22.09.2020, Az. 9 U 237/19, juris-Rn. 87 ff.). 2. Der mit dem Klageantrag zu 2 gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von - nach Ansicht des Klägers - überzahlten Beiträgen besteht demnach ebenfalls nicht. 3. Die weiter mit den Klageanträgen zu 2, 3 und 4 geltend gemachten Nebenansprüche kommen jedenfalls mangels gegebenem Hauptanspruch nicht in Betracht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 7.294,22 Euro festgesetzt (47,74 Euro x 42 Monate für den Feststellungsantrag zu 1 zzgl. 5.289,14 Euro für den Zahlungsantrag zu 2; vgl. BGH, Beschl. v. 20.01.2021, Az. IV ZR 294/19; OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019, Az. 9 U 127/18, juris-Rn. 149). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .