Anerkenntnisurteil
9 O 22/21
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2021:1112.9O22.21.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 60.000,00 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 15.000,00 EUR ein Tag Ordnungshaft, die an dem Geschäftsführer der Schuldnerin Herrn A zu vollziehen ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin (§ 891 S. 3 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO). Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 60.000,00 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 15.000,00 EUR ein Tag Ordnungshaft, die an dem Geschäftsführer der Schuldnerin Herrn A zu vollziehen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin (§ 891 S. 3 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO). Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Az.: 9 O 22/21 Verkündet am: Landgericht Bonn Urteil In dem Rechtsstreit in pp. Spruchkörper: 9. Zivilkammer Vorinstanz: Nachinstanz: Leitsätze: Normen: Schlagwörter: beschlossen: Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 60.000,00 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 15.000,00 EUR ein Tag Ordnungshaft, die an dem Geschäftsführer der Schuldnerin Herrn A zu vollziehen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin (§ 891 S. 3 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO). Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Kammer hat antragsgemäß der Schuldnerin mit Beschluss vom 27.08.2021 - 9 O 202/21 - untersagt, den im Titel dargestellten Kommentar des Antragstellers "C. schön wärs, wer soll denn dann neu ordnen, wer regieren? Die Deutschen sind zu dumm richtig zu wählen." von der Plattform www.facebook.com zu löschen und/oder diesen wegen dieses Kommentars zeitlich befristet durch Versetzen des Profils in den sog. „read-only-modus" zu sperren, wie dies am 21.08.2021 geschehen war. Die Schuldnerin erfasste diesen Kommentar als "Hassrede" und sperrte diesen Beitrag sowie zudem den Gläubiger für 30 Tage von der Möglichkeit zu posten oder zu kommentieren. Die B Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB (Stadt), Straße, Stadt ist im Impressum der Schuldnerin als Zustellungsbevollmächtigte für Verwaltungsverfahren und zivilgerichtliche Verfahren gemäß § 5 (1) NetzDG benannt. Der Gläubiger leitete die Zustellung des Beschlusses der Kammer im Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt an die B Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB (Stadt), Straße, Stadt ein. Am 01.09.2021 erfolgte der Zugang per Fax im Machtbereich der B Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB. Diese wies mit anwaltlichem Schreiben vom 02.09.2021 die Zustellung zurück (Anlage ABC1). Die daraufhin vom Gläubiger eingeleitete Zustellung per Gerichtsvollzieher wurde am 10.09.2021 vollzogen. Dies wies B Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB mit anwaltlichem Schreiben vom 14.09.2021 zurück. Der Gläubiger war der Sperre durch die Schuldnerin die ungekürzte Zeit von 30 Tagen ausgesetzt. Der Gläubiger beantragt, die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen die Beschlussverfügung der Kammer mit einem Ordnungsgeld nicht unter 60.000,00 € zu belegen. Die Schuldnerin ist der Auffassung, dass die Zustellung im einstweiligen Verfügungsverfahren und der Zugang im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht wirksam an B Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB erfolgt sei. II. Gegen die Schuldnerin ist gemäß § 890 ZPO das aus dem Tenor ersichtliche Ordnungsmittel festzusetzen. Sie ist der Verpflichtung aus dem Beschluss, der 9. Zivilkammer des Landgerichts, (AZ: 9 O 202/21), es zu unterlassen, den im Titel dargestellten Kommentar des Antragstellers "C. schön wärs, wer soll denn dann neu ordnen, wer regieren? Die Deutschen sind zu dumm richtig zu wählen." von der Plattform www.facebook.com zu löschen und/oder diesen wegen dieses Kommentars zeitlich befristet durch Versetzen des Profils in den sog. „read-only-modus" zu sperren, wie dies am 21.08.2021 geschehen ist, trotz Androhung von Zwangsmitteln nicht nachgekommen. Die einmonatige Vollziehungsfrist gemäß §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO ist gewahrt. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 27.08.2021 erfolgte jedenfalls am 10.09.2021 per Gerichtsvollzieher gemäß §§ 192 ff. ZPO. Ob die Zustellung bereits am 01.09.2021 entgegen des verweigerten Empfangsbekenntnisses gemäß § 5 Abs. 1 NetzDG erfolgt bzw. zu fingieren ist, kann von daher dahingestellt bleiben. Die B Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB ist gemäß § 5 Abs. 1 NetzDG auch zustellungsbevollmächtigt. Demnach haben Anbieter sozialer Netzwerke im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An ihn können Zustellungen in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung oder wegen der unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere in Fällen, in denen die Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird, bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten, für Zustellungen von gerichtlichen Endentscheidungen sowie für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren. Die B Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB ist von der Schuldnerin als Zustellungsbevollmächtigte in diesem Sinne benannt. Die Zustellungen bzw. Bekanntgaben in dem Ausgangs- sowie dem Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgten auch wegen der Verbreitung oder wegen der unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte. Rechtswidrige Inhalte sind gemäߧ 1 Abs. 3 NetzDG Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Durch die seit dem 28.06.2021 geltende Ausweitung der Zuständigkeit des Zustellungsbevollmächtigten in § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG soll ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien "die Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den Umfang der Regelung zum Zustellungsbevollmächtigten beseitigt werden. Es wird klargestellt, dass die Regelung auch für Klagen auf Wiederherstellung gilt, das heißt wenn ein Nutzer gegen den Anbieter eines sozialen Netzwerks wegen unrechtmäßiger Löschung oder Sperrung klagt" (BT-Drs. 19/18792, S. 17). Zudem heißt es in der Gesetzesbegründung: "Mit der Ergänzung des § 5 Absatz 1 Satz 2 NetzDG wird diese Unsicherheit beseitigt und klargestellt, dass die Regelung auch für Verfahren gilt, in denen gerade die unbegründete Annahme des Verbreitens rechtswidriger Inhalte geltend gemacht wird, beispielsweise wenn ein Nutzer die Wiederherstellung eines gelöschten Inhalts begehrt. [...] Schließlich wird durch Ergänzungen in § 5 Absatz 1 Satz 2 NetzDG klargestellt, dass der Geltungsbereich des Zustellungsbevollmächtigten für Zustellungen im Gerichtsverfahren weit zu verstehen ist und auch für die Zustellung zum Beispiel von Terminsladungen, gerichtlichen Endentscheidungen sowie für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren gilt" (BT-Drs. 19/18792, S. 54). Die Schuldnerin erfasste den Kommentar des Gläubigers als "Hassrede" und nicht etwa pauschal auf einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards, unter die ggf. auch bei einer Verletzung von geistigen Eigentumsrechten oder Straftatbeständen, die nicht von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst sind, fallen mögen. Eine weitere Konkretisierung des von der Schuldnerin gerügten Verstoßes gegen die in Bezug genommenen Gemeinschaftsstandards bzw. Standards erfolgte indes nicht. Von daher musste der Gläubiger ohne eingehende Begründung oder Konkretisierung davon ausgehen, dass ihm ein strafbares Verhalten vorgeworfen wird, welches unter § 1 Abs. 3 NetzDG fallen würde. Dies gebietet angesichts des Begriffs "Hassrede" und der im engen Zusammenhang hierzu stehenden Straftaten des § 130 StGB, der in den Grundgedanken der Richtlinie zu Ziffer "12. Hassrede" vom Aussagegehalt her aufgegriffen wird, und der §§ 185-187 StGB, die den ehrverletzenden Fokus erfassen, zunächst die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB. Die Schuldnerin hat mit den Gemeinschaftsstandards umfassende und sehr detaillierte Vorgaben zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht (BGH, Urteile vom 29.09.2021, Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20), sodass sie auch gehalten ist, den Vorwurf entsprechend dezidiert von dem gleichfalls in Betracht kommenden Vorwurf einer tatbestandlich und rechtswidrig begangenen Straftat abzugrenzen. Kommt sie einer solchen Differenzierung - wie vorliegend mit der auf ein Wort reduzierten, undifferenzierten Begründung "Hassrede" - nicht nach, müssen der Gläubiger in der konkreten Situation sowie jeder objektive Dritte, der die Umstände kennt, davon ausgehen, dass sich der Vorwurf auf die Abgabe eines gemäß §§ 130, 185-187 StGB strafrechtlich relevanten Kommentars bezieht. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, muss eine Verbreitung oder unbegründete Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte dem zivilgerichtlichen Verfahren zu Grunde liegen ("wegen"), nicht jedoch im Sinne eines Rügeerfordernisses erhoben werden oder tatsächlich vorliegen. Vielmehr ist ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht notwendig, aber hinreichend, dass "die Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird", sofern dem Verfahren der Vorwurf zu Grunde liegt, dass rechtswidrige Inhalte verbreitet oder deren Verbreitung als unbegründet angenommen worden ist. Dem hat der Gläubiger durch die Antragsschrift vom 26.08.2021 entsprochen. Ausführungen zu der Frage der strafrechtlichen Relevanz bedurfte es nicht. Im Übrigen kommt in Betracht, dass die Schuldnerin den Gläubiger mit der unspezifizierten Formulierung "Dieser Kommentar verstößt gegen unsere Standards zu Hassrede" selbst beleidigt hat, da sie den Gläubiger - ohne Konkretisierung des Vorwurfs - als "Hassredner" tituliert und ihm hierdurch die Begehung einer Straftat im Sinne von § 130 StGB oder § 185-187 StGB vorgeworfen haben könnte, was seinerseits eine Beleidigung durch die Schuldnerin dem Gläubiger gegenüber darstellen könnte. Insofern käme in Betracht, dass die Schuldnerin selbst durch ihre Mitteilung gegenüber dem Gläubiger einen rechtswidrigen Inhalt verbreitet hat. Diese potentielle Möglichkeit genügt ebenfalls für die Zustellungsbevollmächtigung der B Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB für die Schuldnerin gemäß § 5 Abs. 1 NetzDG. Die Frage der Begründetheit der beanstandeten Maßnahme ist, wie aufgezeigt, als doppelrelevante Tatsache für die Frage der Zustellungsbevollmächtigung ohne Belang. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG ist die Schuldnerin auch im Zwangsvollstreckungsverfahren durch die von ihr benannten Zustellungsbevollmächtigte zustellungsbevollmächtigt. Es ist ein Ordnungsmittel in Höhe von 60.000,00 € festzusetzen. Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Funktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbotes dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie mit Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (BGH, Beschluss vom 08.12.2016, Az.: 1 ZB 118/15 - juris; BGH, Urteil vom 30.09.1993, Az.: 1 ZR 54/91 - juris); daneben soll die Bemessung bewirken, dass - wiederum aus Schuldnersicht - die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnend erscheint, so dass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben (vgl. BGH, a.a.O.). Die Höhe des Streitwertes des Ausgangsverfahrens hat dagegen neben den vorgenannten, für die Höhe des Ordnungsgeldes maßgeblichen Bemessungsfaktoren keine unmittelbare Aussagekraft (vgl. BGH, a.a.O.; s. insgesamt OLG Dresden, Bechluss vom 29.06.2021 - 4 W 396/21). Unter Anlegung dieses Maßstabes erscheint der Kammer ein Ordnungsgeld in Höhe von 60.000,00 € angemessen. Der Schuldnerin war der Beschluss der Kammer jedenfalls am 10.09.2021 zugestellt worden. Dennoch hat die Schuldnerin den Beitrag bis zum Ende der Sperrfrist von 30 Tagen nicht wieder hergestellt und den Gläubiger auch nicht zur Abgabe von Kommentaren zugelassen. Hierin liegt ein schwerwiegender Verstoß der Schuldnerin. In Anbetracht der Marktstärke der Schuldnerin erscheint der Kammer ein Ordnungsgeld in Höhe von 60.000,00 € auch nicht überhöht.