Urteil
1 O 369/20
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2021:1124.1O369.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Rahmen des sogenannten „Diesel-Abgasskandals“ geltend. Die Klägerin, wohnhaft in Z, erwarb am 15.08.2013 bei der B C GmbH & Co. KG in Y einen Wagen der Marke 0,0 / AAA zu einem Kaufpreis in Höhe von 26.4000,00 €, das ihr am 07.10.2013 mit einem Kilometerstand von 15 km ausgeliefert wurde (Anl. K1, Bl. 63 d.A.). Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs XX 000 ausgestattet und mit der Abgasnorm EURO 5 zertifiziert. Die ursprünglich verbaute Software der Motorsteuergeräte verfügte über eine Umschaltlogik, die erkennt, wenn das Fahrzeug den sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Bei dem NEFZ handelt es sich um einen gesetzlich vorgegebenen Testlauf, der aus fünf synthetischen Fahrkurven besteht. Im NEFZ werden bei Testfahrzeugen unter Laborbedingungen die für die Erlangung einer Typengenehmigung maßgeblichen Abgaswerte gemessen. Denn Hersteller von Fahrzeugen müssen nach der VO (EG) Nr.715/2007 (Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge nachweisen, dass die von ihnen produzierten (Neu-) Fahrzeuge über eine Typengenehmigung verfügen. Zur Erlangung dieser Typengenehmigung müssen die Fahrzeuge bestimmte, unter diesen Laborbedingungen gemessene, Emissionsgrenzwerte einhalten. Erkennt die im streitgegenständlichen Fahrzeug ursprünglich installierte Software diese Testbedingungen des NEFZ, so wird die Abgasrückführung des Fahrzeuges so gesteuert, dass möglichst wenig Stickoxide (NOx) ausgestoßen werden („NOx-optimierter Modus 1“). Im normalen Fahrbetrieb und Straßenverkehr ist hingegen der „Abgasrückführungs-Modus 0“ aktiv, weshalb die NOx-Emissionen dann höher sind. Die Beklagte informierte weder die Klägerin noch die zuständigen Genehmigungsbehörden über das Vorhandensein einer solchen Motorsteuerung. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete zunächst den Rückruf aller mit dem Motortyp XX000 EU5 und der beschrieben Umschaltlogik versehenen Fahrzeuge an und genehmigte später ein von der Beklagten für diesen Motortyp entwickeltes Softwareupdate, das auch auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2020 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung u.a. zur Anerkennung ihrer behaupteten Ansprüche auf (Anl. K19), was die Beklagte zurückwies. Die Klägerin behauptet, im Rahmen des Software-Updates habe die Beklagte zur Entfernung der ursprünglichen Abschalteinrichtung neuerliche Abschalteinrichtungen verbaut. Die Schadstoffgrenzwerte würden so, auch nachdem das Software-Update durchgeführt worden sei, aufgrund einer Zykluserkennung nur im Prüfstand, nicht aber auf der Straße eingehalten (Bl. 396 ff. d.A.). Darüber hinaus sei mit dem Software-Update eine temperaturbedingte unzulässige Abschalteinrichtung auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielt worden (Bl. 10 ff., 396 d.A.). Belegt werde die Installation einer weiteren Softwaremanipulation im Rahmen des Software-Updates auch durch eine erneute Rückrufaktion des Kraftfahrt-Bundesamtes hinsichtlich des C DEF (Anl. K8). Sie behauptet, zudem weise das Software-Update schädliche Folgen auf, wie etwa erhöhter Verschleiß und Kraftstoffverbrauch oder eine geringere Motorleistung. Es sei nach aller Lebenserfahrung nicht vorstellbar, dass die Entwicklung und der Einsatz der Manipulationssoftware nicht von dem Vorstand der Beklagten ausgegangen und dass alle Warnungen in einem so straff hierarchisch geführten Konzern wie dem der Beklagten nicht bis zur Vorstandsebene gelangt seien. Sie selbst hätte in Kenntnis der tatsächlichen Sachlage das Fahrzeug nicht erworben. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs liege bei mindestens 400.000 km. Sie ist der Auffassung, Verjährung sei nicht eingetreten, jedenfalls stehe ihr ein Anspruch gemäß § 852 BGB zu. Das Erlangte stelle dabei der entrichtete Kaufpreis einschließlich gezogener Nutzungen abzüglich der Händlermarge dar. Letztere betrage üblicherweise 15 % des Kaufpreises. Ohnehin sei die Erhebung der Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich, da den Käufern „vorgegaukelt“ worden sei, mit dem Software-Update entsprächen ihre Fahrzeuge wieder den gesetzlichen Vorgaben und es bestehe kein Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung, womit die Beklagte bewirkt habe, dass betroffene Käufer nicht rechtzeitig ihre Ansprüche geltend gemacht hätten. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Hersteller: C Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): XXX0000XXXX000000 sie einen Betrag in Höhe von 26.400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu erstatten, die sich aus folgender Formel ergibt: 75 % x Kaufpreis x (vorher: 26.400,00 €) x (Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ‐ Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung ‐ Kilometerstand bei Kauf); 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmever-zug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.025,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, etwaige Ansprüche der Klägerin seien bereits verjährt und sie erhebt die Einrede der Verjährung. Angesichts der individuellen Abfragemöglichkeiten sowie der großflächigen und lang andauernden Medienberichterstattung sei davon auszugehen, dass der Klägerin bereits in 2015 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt habe, jedenfalls hätte erlangen müssen. Bei der in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp verwendeten temperaturabhängigen Emissionsregelung, dem sogenannten Thermofenster, welches auch im Rahmen des Freigabeprozesses durch das Kraftfahrt-Bundesamt offengelegt worden sei, handele es sich zudem nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Sie behauptet, dieses habe im Rahmen der Freigabebestätigungen für das Update das Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen festgestellt. Das Entfernen der Zyklus- oder Fahrkurvenerkennung sei gerade Gegenstand des Updates gewesen und ein neues sei hiermit nicht implementiert worden. Die ist der Auffassung, zur Berechnung der einer etwaigen Nutzungsentschädigung sei die lineare Methode im Übrigen nicht geeignet, hilfsweise sei von einer Gesamtlaufleistung von nicht mehr als 250.000 km auszugehen. Ein Anspruch gemäß § 852 BGB scheitere u.a. bereits daran, dass sie durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs nichts erlangt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die diesen beigefügten Anlagen sowie auf das Protokoll zu den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.10.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch Zug-um-Zug gegen Übereignung und Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte hat betreffend die bei Kauf installierte Umschaltlogik ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 Abs. 1 BGB, denn etwaige bestehende Ansprüche der Klägerin sind jedenfalls verjährt. a) Sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (§§ 826, 31, 249 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB bzw. §§ 6, 27 EG-FGV; §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) unterliegen der Regelverjährung gem. §§ 195, 199 BGB. Danach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruchsteller von den seinen Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Anspruchsgegners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 199 Abs. 1 BGB. aa) Die Klägerin hat aus der medialen Berichterstattung im Jahr 2015 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt. Die Klägerin bestreitet nicht, dass ihr die öffentliche Berichterstattung über den sog. Dieselskandal bekannt war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Es ist nicht notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben. Er muss auch nicht bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Der Geschädigte muss auch nicht die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzen (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 8.4.2014 – XI ZR 341/12, NJW 2014, 2348 Rn. 27 m.w.N.). Gemessen daran genügt im vorliegenden Fall die Kenntnis der Klägerin davon, dass die Beklagte Hersteller des XX 000 Motors und dessen Motorsteuerungssoftware ist (Kenntnis vom Anspruchsgegner), dieser mit einer Manipulation der Motorsteuerungssoftware in Verkehr gebracht wurde und dies zu dem Zweck geschah, die Vorschriften zur Abgasmessung und Einstufung in Schadstoffklassen im Rahmen der Erlangung einer EG-Typgenehmigung weitgehend zu umgehen (Kenntnis des anspruchsbegründenden/sittenwidrigen Verhaltens). Ferner, dass in ihrem Fahrzeug der gegenständliche Motor verbaut ist und sie in Kenntnis der Manipulation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Kauf nicht getätigt hätte (Kenntnis der eigenen Anspruchsinhaberschaft, Kenntnis seines normativen Schadens). Die weiteren Umstände, d.h. letztlich der Schädigungsvorsatz und die Wissenszurechnung der im Einzelnen handelnder Personen gehören nicht zur erforderlichen Kenntnis des Klägerins (vgl. BGH a.a.O.). Dabei handelt es sich um eine ohnehin innere Tatsache, die sich einem Anspruchsinhaber nur durch Rückschluss von den objektiv erkennbaren, äußeren Tatsachen erschließen kann, weshalb eine dezidierte, gesicherte Kenntnis nicht erforderlich ist, um den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Diese Informationen konnte die Klägerin sämtlich der Presseberichterstattung entnehmen. Bereits im Oktober 2015 stellte die Beklagte zudem eine Website ins Internet, mit der C-Kunden unter Angabe ihrer Fahrzeugidentifikationsnummer selbst prüfen konnten, ob ihr Fahrzeug über einen betroffenen XX 000 Dieselmotor verfügt. Auch hierüber wurde in den Medien umfassend berichtet. Dass die Klägerin hiervon keine Kenntnis hatte, ist fernliegend. Als Käuferin eines Dieselfahrzeugs der Beklagten der Marke C liegt es zudem in der Natur der Sache, dass die Berichterstattung für die Klägerin von besonders hervorgehobener Bedeutung war. Es ist daher ebenso fernliegend, dass er dieser Berichterstattung nicht nachgegangen ist, und die Betroffenheit ihres Fahrzeugs geprüft hat. Selbst wenn die Klägerin entgegen des Vorstehenden tatsächlich im Jahr 2015 keine Kenntnis von der Abgasmanipulation ihres Fahrzeugs mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt hätte, wäre dies im Ergebnis unerheblich, da ihre behauptete Unkenntnis jedenfalls grob fahrlässig wäre, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. bb) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorzuwerfen sein, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH, Urt. v. 27.9.2011 – VI ZR 135/10, juris, Rn. 10). Der Gläubiger hat insoweit Indizien nachzugehen, die auf einen Anspruch gegen eine andere Person hindeuten. Jeder Gläubiger hat jedenfalls die Ermittlungen anzustellen, die auf der Hand liegen und deren Notwendigkeit jedem einleuchten (Staudinger/Peters/Jacoby (2014) BGB § 199, Rn. 79 f.). Für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche wird vertreten, dass eine Kenntnis oder jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis von Kartellgeschädigten jedenfalls ab dem Zeitpunkt anzunehmen ist, ab welchem ein Bußgeldbescheid erlassen ist und darüber in der Presse berichtet wird (OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Urteil v. 18.2.2015 − VI-U (Kart) 3/14, NZKart 2015, 201 – Zementkartell; Klöppner/Schmidt, NZKart 2018, 449, 451). Eine gleichartige Pflicht zur Auswertung von Presseberichterstattung über Marktteilnehmer trifft Privatpersonen zwar im Allgemeinen nicht. Gleichwohl ist diesem Ansatz auch hinsichtlich Privatpersonen jedenfalls für Fälle wie dem vorliegenden zu folgen, bei dem es sich um ein Ereignis mit großem medialen Interesse handelt, welches über viele Monate die Berichterstattung in Presse und Rundfunk dominiert hat. Bereits am 22.09.2015 hat die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, mit welcher die Unregelmäßigkeiten durch eine verwendete Abgassteuerungssoftware und die festgestellte auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb eingeräumt wurden. Spätestens seit der der Pressemitteilung des Kraftfahrbundesamt vom 16.10.2015, mit welchem es den Bescheid gegen die Beklagte über den Rückruf von 2,4 Millionen C-Fahrzeugen aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung bekanntmachte, und der damit einhergehenden allgegenwärtigen und umfangreichen Presseberichterstattung konnte sich die Klägerin einer Kenntnis von den Manipulationshandlungen der Beklagten nicht mehr entziehen. Unter diesen Umständen musste es sich der Klägerin aufdrängen, zu prüfen, ob ihr Fahrzeug vom sog. „Abgasskandal“ betroffen war. Da sie Nachforschungen unterlassen hat, liegt darin ein subjektiv nicht zu entschuldigendes Versäumnis. b) Die unter dem 20.12.2020 formulierte und der Beklagten am 25.03.2021 zugestellte Klage ist in bereits verjährter Zeit erfolgt, sodass die Hemmungswirkung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht eingetreten ist. c) Eine Hemmung der Verjährung, die über das Datum der Klagezustellung hinweg wirkte, ist nicht eingetreten. Die Klägerin trägt schon keine Tatbestände vor, die eine Hemmung hätten herbeiführen können. 2. Ansprüche der Klägerin aus den o.g. Anspruchsgrundlagen sind auch nicht deswegen gegeben, weil durch das Aufspielen des Updates eine (nach Ansicht der Klägerin) neue Abschalteinrichtung verbaut worden sei. a) Hierfür fehlt es zumindest, ohne dass die Sachlage inhaltlich aufzuklären wäre, an einem möglichen Schaden der Klägerin. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Erforderlich ist dabei eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gem. § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14 = NJW-RR 2015, 275, juris-Rn. 17 - 19 m.w.N.). Ein dem Klägerin zu ersetzender möglicher Schaden läge danach wegen des Abschlusses des das streitgegenständliche Fahrzeug betreffenden Kaufvertrages vor, wenn dem Klägerin die Möglichkeit genommen worden wäre, über ihr Vermögen unter Einbeziehung aller entscheidungsrelevanten Umstände frei zu entscheiden. Es spricht grundsätzlich bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein privater Käufer kein Kraftfahrzeug erwerben möchte, dessen dauerhafter Betrieb rechtlichen Bedenken unterliegt. Denn es liegt auf der Hand und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein verständiger End- oder Zwischenabnehmer einen Kaufvertrag über ein mit einer Umschaltlogik versehenes und potentiell mit rechtlichen und technischen Folgeproblemen behaftetes Fahrzeug bei nur ansatzweiser Kenntnis des Sachverhalts jedenfalls nicht ohne erheblichen Kaufpreisabschlag abgeschlossen hätte (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2018, Az. 5 U 82/17, juris-Rn. 11ff., 8f.; OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2017, Az. 18 U 112/17 = NZV 2018, 72, juris-Rn. 38f.; LG Bonn, Urt. v. 25.05.2018, Az. 1 O 148/17, juris-Rn. 55 m.w.N., OLG Köln, Urteil vom 03.01.2019 – 18 U 70/18). Vorliegend trägt die Klägerin jedoch keine Falllage vor, die einer solchen Situation entsprechen würde. Denn dass das von ihr erworbene Fahrzeug aufgrund des Updates von einer behördlichen Rückrufaktion betroffen wäre, wird von der Klägerin nicht vorgetragen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Wagen nicht über eine behördliche Zulassung verfügt bzw. zu befürchten wäre, dass der Verlust dieser Zulassung drohen könnte oder sich für die Klägerin in der Folge andere rechtliche Bedenken bezüglich des Betriebes des Fahrzeuges ergeben könnten. Deshalb kommt es für den geltend gemachten Schaden im Sinne von § 826 BGB auch nicht darauf an, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Software verbaut sein könnte, die rechtliche als illegale Abschalteinrichtung zu qualifizieren sein könnte. Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin ein Fahrzeug erworben hat, das bei Kauf so ausgestattet war, dass ihr nicht erwartete rechtliche Schwierigkeiten beim Betrieb drohen könnten, das heißt, wenn die Betriebserlaubnis zeitweise oder vollständig entzogen werden könnte. Hierfür ist aber allein entscheidend, ob solche behördlichen Schritte drohen oder eingeleitet sind; werden diese vom zuständigen Kraftfahrtbundesamt gerade nicht eingeleitet, hat die Klägerin wie erwartet ein voll zulassungsfähiges Kraftfahrzeug erworben. Es ist auch nicht erkennbar, dass das mögliche Vorliegen einer rechtlich als Abschalteinrichtung zu qualifizierenden Software ohne behördliches Einschreiten und Sanktionierung einen normativen Schaden der Klägerin begründen könnte. b) Darüber hinaus fehlt es an dem für einen deliktischen Schadensersatzanspruch an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Denn selbst wenn die Kammer zugunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich bei dem betreffenden Thermofenster in der Abgasrückführung um unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 (EG) handelt, so ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte der Rückschluss auf ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten nicht gerechtfertigt. Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat nicht erwiderungsfähig vorgetragen, dass die Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich handelten und der Beklagten dies entsprechend § 31 BGB zugerechnet werden kann. Der für einen Anspruch nach § 826 BGB erforderliche Schädigungsvorsatz der Beklagten ergibt sich nicht bereits ohne weiteres aus dem wissentlichen Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Ein Vorsatz könnte nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis vom Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (BGH, Urt. v. 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, Anlage B 10 Rn. 16 ff.; OLG Köln, Urt. v. 28.11.2019, Az. 15 U 93/19, S. 10; Beschluss v. 12.08.2019, Az. 16 U 25/19, S. 6). Diese Voraussetzungen vermag die Kammer nicht anzunehmen. Hinsichtlich des sog. Thermofensters ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich - anders als bei bestimmten Motoren des Typs XX 000 der Beklagten – gerade nicht um Funktionen handelt, die nur auf dem Prüfstand aktiv sind und im normalen Fahrbetrieb vollständig abgeschaltet werden. Bei diesen Funktionen findet die Abgasreinigung in Abhängigkeit der entsprechenden Temperaturen im Prüfstand wie auch im realen Fahrbetrieb statt. Die so programmierte Abgasrückführung weist gerade keine Funktion auf, die die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert. Die Erforderlichkeit dieser temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung wurde von der Beklagten in für die Kammer nachvollziehbarer Weise mit einem Motor- und Bauteilschutz gerechtfertigt. Die Verwendung eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung dient nach dem Vorbringen der Beklagten gerade dazu, einen Ausgleich zwischen einer angemessenen Reduzierung verschiedener Emissionsarten und dem Schutz von Bauteilen und dem Motor vor Schäden zu schaffen. Aus diesem Grund kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verbau einer temperaturabhängigen Abgasreinigung tatsächlich in dem Bewusstsein geschah, hiermit gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und dass dieser Verstoß auch billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, Beschluss v. 12.03.2021, Az. 19 U 112/20, S. 7). Aufgrund der vorgebrachten sachlichen Rechtfertigungsgründe vermag die Kammer auch den Rückschluss auf eine gewollte „Überlistung“ und Manipulation des Kraftfahrt-Bundesamtes durch die Beklagte bei der Erlangung der erforderlichen Typengenehmigung nicht ziehen. Dass Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, ist nicht erkennbar. Die Klägerin legt in diesem Zusammenhang nicht schlüssig und für die Beklagte erwiderungsfähig dar, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht hat. Gerade dies wäre jedoch auch nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich gewesen, um überhaupt eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB annehmen zu können (Beschluss v. 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, Rn. 17 f., Anlage B 10, Bl. 416 d.A.). Dies genügt den Anforderungen an einen schlüssigen Primärvortrag der Klägerin nicht (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss v. 04.03.2021, Az. 10 U 16/20). Hieran vermag auch das einfache Bestreiten durch die Klägerin, dass das KBA über die Installation weiterer illegaler Abschalteinrichtungen im Software-Update unterrichtet gewesen sei (Bl. 408 d.A.), nichts zu ändern. Denn auch insoweit fehlt jeglicher substantiierter Vortrag, welche konkreten Angaben verschwiegen worden sein sollen. Zudem handelt es sich bei dem Verbau von sog. Thermofenstern unstreitig um eine gängige Praxis bei allen Herstellern, diese insofern auch dem Stand der angewandten Technik entsprach und die gesetzlichen Vorgaben sogar temperaturabhängige Abgasvorrichtungen grundsätzlich erlauben. Da auch – wie bereits dargestellt – das sog. Thermofenster nicht allein auf dem Prüfstand aktiv war, sondern in Abhängigkeit von der entsprechenden Außentemperatur auch im realen Fahrbetrieb aktiviert wurde, kann ohne sonstiger konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Organe der Beklagten in dem Bewusstsein handelten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und dadurch gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen (vgl. hierzu OLG Köln, Urt. v. 28.11.2019, Az. 15 U 93/19). 4. Infolge der Verjährung befand sich die Beklagte auch nicht in Verzug der Annahme der Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Denn der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er sich – wie hier – auf seine Einrede stützen kann, die ihm ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht gewährt (st. Rspr.; BGHZ 34, 191, 197; BGHZ 48, 249, 250; BGHZ 104, 6, 11; BGH, NJW 1991, 1048, 1049). 5. Wegen Verjährung des Primäranspruchs entfallen auch die Nebenforderungen, insbesondere der geltend gemachte Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, § 217 BGB. 6. Auch ergibt sich ein Anspruch der Klägerin nicht aus § 852 BGB. Voraussetzung der Vorschrift ist u.a., dass der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat. Hier besteht zwar ggf. ein (verjährter) Anspruch etwa aus § 826 BGB und damit ein Anspruch aus unerlaubter Handlung, die Beklagte hat aber jedenfalls mit Bezug auf den Klägerin nichts durch diese erlangt. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass § 852 S. 1 BGB an eine durch die unerlaubte Handlung erfolgte Vermögensverschiebung anknüpft und auf Seiten des Schädigers einen wirtschaftlichen Vorteil voraussetzt, der sein Vermögen gemehrt hat (BGH v. 26.03.2019, X ZR 109/16, juris Rz. 15). Die Vermögensverschiebung muss nicht unmittelbar zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten erfolgen (BGH v. 14.02.1978, X ZR 19/76, juris Rz. 62). Voraussetzung ist aber, dass der Vermögensverlust des Geschädigten (ggf. mittelbar) kausal eine entsprechende Vermögensmehrung beim Schädiger zur Folge hat (BGH v. 14.02.1978, X ZR 19/76, juris Rz. 62 f.; OLG Koblenz v. 15.06.2021, 3 U 183/21, juris Rz. 45 m.w.N.; s. auch Riehm , NJW 2021, 1625 (1629 f.), nach dem dies in der Literatur wohl unbestritten ist). Im vorliegenden Fall steht einem Vermögensverlust der Klägerin keine kausale (mittelbare) Vermögensmehrung auf Seiten der Beklagten gegenüber. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde mit einer Laufleistung von 15 km und damit als Gebrauchtwagen bei einem Händler gekauft. Die Beklagte ist damit durch den Kaufvertragsabschluss in keiner Weise bereichert und hat nichts auf Kosten der Klägerin erlangt (vgl. OLG Koblenz v. 31.03.2021, 13 U 693/20, juris Rz. 38; OLG Koblenz v. 15.06.2021, 3 U 183/21, juris Rz. 47; OLG Stuttgart v. 02.02.2021, 10 U 229/20, juris Rz. 63 ff.; OLG Frankfurt v. 07.06.2021, 26 U 71/20, juris Rz. 13; LG Osnabrück vom 03.07.2020, 6 O 842/20, juris Rz. 51; a.A. Bruns , NJW 2021, 1121 (1126)). Der Kaufpreis ist lediglich dem Händler zugeflossen. Die Beklagte war an dem Vertragsschluss nicht (mittelbar) beteiligt und profitierte hiervon auch nicht mittelbar. Eine Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten fand bereits (und auch ausschließlich) beim Erstverkauf des Fahrzeugs an den Händler statt. Die sich anschließenden Transaktionen haben auf ihr Vermögen keinen Einfluss. Die teilweise in landgerichtlichen Entscheidungen vertretene Auffassung, nach der der von § 852 S. 1 BGB geforderte Zusammenhang zwischen der Vermögensminderung beim Geschädigten und der Vermögensmehrung beim Schädiger (s. „durch“ und „auf Kosten des Verletzten“) äußerst weit verstanden wird, so dass ein Anspruch gegen die Beklagte auch in den Fällen eines Gebrauchtwagenkaufs bestehen soll, weil diese wegen eines guten Werterhalts bereits die Neufahrzeuge teurer verkaufen könne (LG Trier v. 28.04.2021, 5 O 545/20, BeckRS 2021, 9908, Rz. 74 ff.), ist abzulehnen (ebenso OLG Karlsruhe v. 31.03.2021, 13 U 693/20, BeckRS 2021, 6366, Rz. 36; OLG Koblenz v. 15.06.2021, 3 U 183/21, juris Rz. 48). Für die Beklagte ist das Gebrauchtwagengeschäft eventuell sogar als finanziell nachteilig zu bewerten, weil sie durch dieses ggf. weniger Neufahrzeuge absetzen kann. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge, die – wie der streitgegenständliche PKW – beim Erwerb vom Händler noch eine recht geringe Laufleistung haben und somit eher mit einem Neuwagen vergleichbar sind. Maßgeblich ist aber, dass dem Vermögensvorteil wirtschaftlich jedenfalls nicht der Vermögensverlust auf Seiten des Gebrauchtwagenkäufers gegenübersteht, was für die Annahme der Tatbestandsvoraussetzungen des § 852 S. 1 BGB aber erforderlich wäre (OLG Karlsruhe v. 31.03.2021, 13 U 693/20, BeckRS 2021, 6366, Rz. 36; OLG Koblenz v. 15.06.2021, 3 U 183/21, juris Rz. 48). Der konkrete Weiterverkauf, in dem der Schaden liegt, hat keinen Einfluss auf das allgemeine Neuwagengeschäft. Ein Korrespondieren von Vermögensnachteil bei der Klägerin mit einem Vermögensvorteil bei der Beklagten kann auch nicht mit dem Argument angenommen werden, dass der Schaden des Neuwagenkäufers immer an den nachfolgenden Eigentümer weitergegeben wird (ebenso OLG Koblenz v. 15.06.2021, 3 U 183/21, juris Rz. 49; OLG Stuttgart v. 02.02.2021, 10 U 229/20, juris Rz. 65; a.A. LG Hildesheim v. 05.03.2021, 5 O 183/20, BeckRS 2021, 4473, Rz. 66 f.). Dies beruht schon darauf, dass der Schaden nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Abschluss des Kaufvertrages liegt und dieser damit nicht „weitergereicht“ werden kann ( Riehm , NJW 2021, 1625 (1631), dem folgend OLG Koblenz v. 15.06.2021, 3 U 183/21, juris Rz. 49). Des Weiteren könnte die Beklagte sonst von allen (Zwischen-) Käufern des Fahrzeugs nach § 852 S. 1 BGB in Anspruch genommen werden, weshalb sie das „Erlangte“ mehrfach herausgeben müsste, weil sie sich aufgrund ihrer Bösgläubigkeit nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB nicht auf eine Entreicherung nach § 818 III BGB berufen könnte (OLG Stuttgart v. 02.02.2021, 10 U 229/20, juris Rz. 65). Dies würde zu einer uferlosen Haftung führen. Auch widerspräche dies dem Sinn und Zweck von § 852 BGB, der lediglich darin besteht, einen Vermögensvorteil abzuschöpfen ( Riehm , NJW 2021, 1625 (1631)). Auch war das Verfahren aufgrund des Inhalts des nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 19.10.2021 nicht gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Denn aus den vorstehenden Gründen spricht gegen die Entscheidung der Kammer gerade nicht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zur Zeit der Übergabe an die Klägerin lediglich eine Laufleistung in Höhe von 15 km aufwies, die sich im Übrigen bereits aus der Anl. K1 ergab. Soweit die Klägerin insoweit die Auffassung vertritt, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Neuwagen, für den die dargestellte Rechtsprechung hinsichtlich des Gebrauchtwagenkaufs gerade keine Anwendung finde, vermag die Kammer dieser nicht zu folgen. Denn es ist gerichtsbekannt, dass ein Fahrzeug bei dem ersten Verlassen des Hofes des Autohändlers grundsätzlich den größten Wert verliert, weshalb Neufahrzeuge gerade bis zur Übergabe an den Erwerber transportiert werden, um so zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 0 km aufzuweisen. Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass auch das von dem Klägerin mit dem Antrag zu 1. begehrte Leistungsziel nicht von der Rechtsfolge des § 852 BGB abgedeckt ist, da es sich nicht um einen Zug-um-Zug zu erfüllenden Anspruch handelt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf bis 30.000,00 € festgesetzt.