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Beschluss

32 T 629/19

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:1129.32T629.19.00
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Tenor

Die Beschwerde vom 07.08.2019 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 21.06.2019 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde vom 07.08.2019 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 21.06.2019 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführerin hat dargetan, dass die Ordnungsgeldentscheidung nicht an ihrer Geschäftsanschrift zugestellt wurde, die sich ausweislich des Handelsregistereintrags seit dem 16.05.2019 an der Adresse „A-straße“ befand. Die Zustellungsurkunde weist dem gegenüber „B-straße“ aus. Bereits deswegen reicht ihre Beweiskraft nicht weiter als der Vortrag der Beschwerdeführerin zum tatsächlichen Ablauf der Zustellung. Ablauf der Beschwerdefrist kann daher nicht festgestellt werden. Die Beschwerde ist indes unbegründet. Die Beschwerdeführerin war zur Offenlegung einer Liquidationsschlussbilanz zum 11.02.2018 verpflichtet. Denn zu diesem Datum endete die Liquidationsphase, nachdem die Gesellschafterversammlung die Fortführung als werbende Gesellschaft beschlossen hatte. Aus diesem Umstand ist nicht abzuleiten, dass es keiner Liquidationsschlussbilanz mehr bedürfe. Die Pflicht zu deren Erstellung und Offenlegung folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, aber aus der öffentlich-rechtlichen Rechnungslegungspflicht der Gesellschaft, die mit einem Jahresabschluss enden muss (Haas in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 71 Rz 28 und Rz 33 m.w.N.). Die Orientierung an der beendeten Liquidationsphase entfällt nicht wegen dem Fortführungsbeschluss. Zum Fortsetzungsstichtag sind eine auf das zurückliegende (Rumpf-)Geschäftsjahr der Abwicklungsphase bezogene Schlussbilanz sowie eine Eröffnungsbilanz auf das beginnende (Rumpf-)Geschäftsjahr neuerlicher werbender Tätigkeit zu erstellen (vgl. Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 60 GmbHG Rz 28). Der abweichenden Auffassung von Deubert (in: Winkeljohann u.a., Sonderbilanzen, 5. Aufl., Kap. T, Rn 363 - nur "empfehlenswert") ist demgegenüber nicht zu folgen. Denn aus § 71 Abs. 1 GmbH folgt eine besondere Regelung zur Aufstellung der Bilanzen in der Liquidationsphase. Für die Aufstellung der nach Eröffnung des Verfahrens erforderlichen Folgebilanzen stellt § 71 Abs. 1 GmbH nicht auf das normale Geschäftsjahr, sondern auf das Kalenderjahr ab der Auflösung der Gesellschaft ab. Die Gesellschaft kann zwar abweichend festlegen, dass es bei dem früheren Turnus bleibt. Aus § 71 Abs. 1 GmbH folgt jedoch abweichend von den handelsrechtlichen Regelungen (§§ 238, 242 ff. HGB) im Außenverhältnis eine deutlichere Zäsur zwischen werbender Gesellschaft und Abwicklungsstadium. Dies rechtfertigt es, die Beendigung der Liquidation und die Weiterführung als werbende Gesellschaft nach außen hin durch die Aufstellung einer Schlussbilanz abschließend zu dokumentieren (vgl. dazu auch LG Bonn v. 30.07.2020 - 33 T 137/20). Der vorgetragene Rechtsirrtum der Beschwerdeführerin war jedenfalls vermeidbar. Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 4 HGB kam nicht in Betracht, weil es zum Zeitpunkt der Festsetzung an einer Offenlegung fehlte, § 335 Abs. 4 S. 3 HGB. Die hier zu beantwortende Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB). Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.