Beschluss
8 S 124/21
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2021:1130.8S124.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg (127 C 44/20) vom 30.07.2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 76,21 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg (127 C 44/20) vom 30.07.2021 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 76,21 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über den Ersatz von Werkstattkosten nach einem Verkehrsunfall, welche im Zusammenhang mit der sog. Corona-Pandemie stehen. Der Kläger nimmt den Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX aus einem Verkehrsunfall vom 08.11.2020, in S in Anspruch. Hierbei wurde das Fahrzeug des Klägers, der Pkw Toyota Avensis Combi, amtliches Kennzeichen XX, beschädigt. Zwischen den Parteien ist die volle Haftung des Beklagten für das Unfallereignis unstreitig. Das Fahrzeug des Klägers ist sicherungsübereignet; der Sicherungsgeber trat die Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall unter dem 24.11.2020 u.a. an den Kläger ab (Anlage K9, Bl. 43 GA-AG). Der Kläger ließ den Schaden begutachten (Anlage K11, Bl. 45 GA-AG) und bei einem Toyota Vertragshändler in S reparieren (Rechnung v. 11.11.2020, Bl. 74 GA-AG). Die Rechnung weist die Position „Schutzmittel Corona“ zu 15,00 € aus, zudem sind dort „Schutzmassnahmen Corona“ erwähnt. Der Beklagte regulierte die Rechnung abzüglich eines Betrages von 76,21 € (Abrechnungsschreiben Anlage K1, Bl. 15 GA-AG). Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2020 unter Fristsetzung von zwei Wochen forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Zahlung des Restes auf. Mit seiner am 09.12.2020 eingereichten Klage macht der Kläger den Restbetrag von 76,21 € geltend, welchen er mit 58,81 € den „Schutzmaßnahmen Corona“ und 17,40 € dem „Schutzmaterial Corona“ zuordnet. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er habe die Reparaturrechnung vollumfänglich beglichen. Die Kosten seien ortsüblich und angemessen. Die Reparatur des Unfallschadens habe zwingend nur nach Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden können. Hierfür seien Schutzmasken und Desinfektionsmittel sowie zusätzlicher Zeitaufwand erforderlich gewesen. Er ist der Ansicht gewesen, diese Maßnahmen stellten einen unfallbedingten Schaden dar. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 76,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, bei Kosten für die Schutzmaßnahmen sowie das Schutzmaterial handele es sich um Gemeinkosten des Betriebes, die nicht zu ersetzen seien. Allenfalls seien die Kosten bei Rückgabe des reparierten Fahrzeuges erstattungsfähig. Desinfektionskosten, die bei der Hereinnahme des Fahrzeuges zur Reparatur entstünden, hingegen nicht. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 12.04.2021 im vereinfachten schriftlichen Verfahren entschieden und die Klage abgewiesen (Bl. 128 GA-AG). Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger geltend gemachten Mehraufwendungen seien bereits dem Grunde nach nicht ersatzfähig. Es sei bereits unklar, welche Kosten tatsächlich erforderlich gewesen seien, dies könne jedoch dahinstehen, da in jedem Fall die (Mehr-) Kosten von der Werkstatt zu tragen seien. Der Kläger könne sich nicht auf die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko berufen. Die im Streit stehenden Kostenpositionen seien nicht Teil eines Reparaturauftrages. Ferner sei eine Kausalität zum Unfall nicht gegeben. Dies habe dem Kläger auch klar sein müssen. Die Berufung hat das Amtsgericht nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich mache. Das Urteil wurde dem Kläger am 16.04.2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20.04.2021 hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben, mit dem Antrag, die Berufung zuzulassen (Bl. 145 GA-AG). Hierzu hat er ausgeführt, die Zulassungsentscheidung sei unzutreffend, weil die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, und verweist hierzu auf ein der angefochtenen Entscheidung gegenläufiges Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 08.04.2021 (Az. 115 C 182/20). Eine Gehörsverletzung liege vor, weil das Amtsgericht die Nichtzulassung der Berufung ohne entsprechenden Hinweis oder Anhörung und ohne Kenntnis der vorgenannten Entscheidung getroffen habe. Mit Beschluss vom 01.06.2021 (Bl. 201 GA-AG) hat das Amtsgericht der Rüge abgeholfen und das Verfahren fortgeführt. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund der abweichenden Entscheidungen innerhalb des Amtsgericht zu den in Rede stehenden Rechtsfragen, solle im Sinne der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Berufung zugelassen werden. Mit Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 203 GA-AG) teilte das Amtsgericht den Parteien mit, dass es sinnvoll erscheine, eine Entscheidung des Berufungsgerichtsherbeizuführen. Daher solle erneut durch Urteil entschieden werden, welches lediglich insoweit abweiche, als die Berufung zugelassen werden solle. Am 30.07.2021 hat das Amtsgericht der Ankündigung gemäß ein bis auf die Zulassung der Berufung inhaltlich gleichlautendes Urteil erlassen (Bl. 232 GA-AG), wobei es von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen hat. Gegen dieses ihm am 06.08.2021 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 10.08.2021 eingelegten und am 02.09.2021 begründeten Berufung, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vollumfänglich weiter verfolgt. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 30.07.2021 erlassenen Urteils des Amtsgerichtes Siegburg, Az.: 127 C 44/20 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 76,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 08.10.2021 (Bl. 180 d.A.) hat die Kammer darauf hingewiesen, dass sie beabsichtigt die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbeschwer von 600 € nicht erreicht sei und die auf die Anhörungsrüge erfolgte Zulassungsentscheidung des Amtsgerichts nicht bindend sei. Dem ist der Kläger mit Schriftsatz vom 13.10.2021 entgegengetreten (Bl. 187 d.A.). Er ist der Auffassung, die Kammer sei von Gesetzes wegen an die Zulassung gebunden. Auf die abweichenden Entscheidungen des Amtsgerichts sei bereits in der Klageschrift und Replik hingewiesen worden. Das Amtsgericht hätte die Zulassungsentscheidung auch im Wege der Berichtigung korrigieren können. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Auch hat das Amtsgericht die Berufung in seinem Urteil vom 12.04.2021 ausdrücklich nicht gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht zugelassen. 1. Die auf die Anhörungsrüge hin ausgesprochene Zulassung der Berufung durch das Amtsgericht im Urteil vom 30.07.2021 bindet die Kammer vorliegend nicht, da diese unwirksam ist, weil sie unter Verstoß des Amtsgerichts gegen seine Bindung aus § 318 ZPO erfolgte (vgl. BGH Beschl. v. 13.5.2020 – VII ZB 44/19, BeckRS 2020, 14017 Rn. 13, beck-online; BGH, Beschl. v. 18.10.2018 – IX ZB 31/18 Rn. 14 f.). Die aufgrund einer Anhörungsrüge nachträglich ausgesprochene Zulassung eines Rechtsmittels ist nur zulässig, wenn das Gericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des Rechtsmittelführers verletzt hat oder wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (vgl. BGH Beschl. v. 13.5.2020 – VII ZB 44/19, BeckRS 2020, 14017, beck-online). Beides ist hier nicht der Fall. Das Amtsgericht hat den Parteien vor der Zulassungsentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, denn es hat mit seiner prozessleitenden Verfügung vom 18.01.2021 (Bl. 83 GA-AG) folgenden Hinweis erteilt: „Eine Entscheidung, insbesondere auch ein Endurteil, gegen das ein Rechtsmittel von Gesetzes wegen nicht möglich ist, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, ergeht nach Ablauf gesetzter und gegebenenfalls noch zu setzender Fristen im vereinfachten Verfahren von Amts wegen ohne Bestimmung eines Verkündungstermins.“ Hieraus war für die anwaltlich vertretenen Parteien ersichtlich, dass das Amtsgericht im Grundsatz davon ausgegangen ist, dass seine Entscheidung nicht der Berufung unterliegt. Dies hätte den Parteien besonderen Anlass gegeben zu etwaigen Zulassungsgründen vorzutragen. Auch sonst lässt sich ein Gehörsverstoß nicht feststellen. Zwar verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 I GG ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 I GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl allein BGH, Beschl. v. 27.3.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943 mwN). Derartiges ist vorliegend nicht erkennbar und ergibt sich insbesondere nicht aus einer vermeintlichen Unkenntnis von abweichender Rechtsprechung im gleichen Hause. Die Parteien sind gehalten, das Gericht auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zulassung hinzuweisen, insbesondere in Fall 3 des Abs. 4 S. 1 Nr. 1 (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020 Rn. 82, ZPO § 511 Rn. 82). Auf die abweichende Rechtsprechung eines anderen Abteilungsrichters des Amtsgerichts (Urt. v. 08.04.2021 – 115 C 182/20), welche mithin gerade einmal vier Tage vor der angefochtenen Entscheidung erlassen wurde, welche der Abteilungsrichter mithin bei gewöhnlichem Geschäftsgang überhaupt nicht kennen konnte, hat der Kläger aber erstmals mit seiner Anhörungsrüge hingewiesen. Soweit er geltend macht, dass er bereits in der Klageschrift (Bl. 13 d.A.) auf relevante Entscheidungen hingewiesen hat, begründet auch dies keinen Gehörsverstoß. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jede einzelne von den Parteien zitierte Entscheidung im Einzelnen danach zu überprüfen, ob sich daraus Gründe für eine Rechtsmittelzulassung ergeben, jedenfalls wenn – wie hier – eine Vielzahl von Entscheidungen benannt werden und anhand des Parteivortrags nicht erkennbar ist, weshalb die zitierte Rechtsprechung konkret hierfür entscheidungserheblich sein soll. Es ergibt sich auch aus den Gründen des angefochtenen Urteils, dass das Amtsgericht den Rechtsvortrag des Klägers tatsächlich zur Kenntnis genommen und erwogen hat, weil es sich explizit mit den aufgeworfenen Fragen auseinandersetzt. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, vom Grundsatz des Werkstattrisikos bzw. der fehlenden Beschränkung des Geschädigten auf die kostengünstigste Wiederherstellung abzuweichen, hinsichtlich derer der Kläger die fraglichen Entscheidungen zitiert haben mag. So ergibt sich aus den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung auf Seite 3, letzter Absatz, dass das Amtsgericht diese Grundsätze nicht in Frage stellt, sondern vielmehr den „Anwendungsbereich“ der Rechtsprechung für den konkreten Einzelfall verneint, weil die im Streit stehenden Kostenpositionen nicht Teil eines Reparaturauftrages und eine Kausalität zum Unfall nicht gegeben seien. Dem auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschluss vom 01.06.2021 lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Amtsgericht den erforderlichen spezifischen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geprüft und festgestellt hat, was allein die Bindung an seine bereits getroffene Entscheidung gem. § 318 ZPO aufheben könnte (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.2011 − V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 7). Das Amtsgericht hat seine Verfahrensweise ausschließlich mit der Erwägung begründet, dass eine Entscheidung des Berufungsgerichts wegen der immer wiederkehrenden Fragen und abweichenden Entscheidungen innerhalb des Amtsgerichts „sinnvoll“ erscheine, das Urteil daher nur hinsichtlich der Zulassungsentscheidung geändert werden solle. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass nicht ein Klägervortrag übergangen wurde, welcher für die Zulassungsentscheidung erheblich wurde, insbesondere die abweichende Rechtsprechung anderer Amtsgerichte oder im gleichen Hause. Die Abhilfeentscheidung diente offenbar dazu, eine als fehlerhaft erkannte Zulassungsentscheidung zu korrigieren, ohne dass die Voraussetzungen für eine Gehörsverletzung iSd § 321 a ZPO gegeben waren. 2. Die Zulassungsentscheidung kann auch nicht als Entscheidung über eine analog zu § 321 a ZPO erhobene Rüge der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte verstanden werden (vgl. BGH, Urt. v. 4. 3. 2011 − V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 9). Dies kommt, wenn überhaupt (vgl. BGH, Urt. v. 16.9.2014 – VI ZR 55/14, NJW-RR 2014, 1470 Rn. 14), allenfalls dann in Betracht, wenn das Amtsgericht seiner Entscheidung die strengen Voraussetzungen einer solchen Rüge zu Grunde gelegt hat, was der Beschluss vom 01.06.2021 jedoch nicht erkennen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.2011 − V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 10). Im Übrigen hat auch der Kläger seine Rüge, jedenfalls zunächst, ausschließlich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt. 3. Eine Zulassung der Berufung konnte vorliegend auch nicht im Wege der Berichtigung gem. § 319 ZPO erfolgen. Dies kommt nur in Betracht, wenn das Erstgericht die Berufung zulassen wollte, dies aber versehentlich unterblieben ist (BGH, Beschl. v. 11.5.2004 - VI ZB 19/04, NJW 2004, 2389). Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne Weiteres deutlich sein (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1470; 2012, 633; 2009, 1349; 2004, 2389; NJW 2013, 2124 und MDR 2005, 103: zur Rechtsbeschwerde). Vorliegend ist im Gegenteil eindeutig festzustellen, dass das Amtsgericht die Berufung bewusst nicht zugelassen hat, weil sowohl der Tenor als auch die Entscheidungsgründe hierzu ausdrücklich und abschlägig Stellung nehmen. Zudem hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.