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Urteil

17 O 78/21

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:1202.17O78.21.00
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Tenor

1.       Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2021 zu zahlen.

2.       Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2021 zu zahlen.

3.       Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Kläger zu 1) und zu 2) aus vorsätzlich unerlaubter Handlung des Beklagten resultieren.

4.       Es wird festgestellt, dass der Beklagte für zukünftige Ansprüche der Kläger zu 1) und zu 2) aus dem Schadensereignis vom 15.12.2014 im Sinne eines immateriellen Vorbehaltes haftet, soweit nicht Ansprüche auf Dritte, insbesondere Träger der Sozialversicherung, übergegangen sind.

5.       Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und zu 2) weitere 2.637,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07.05.2021 zu zahlen.

6.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

8.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2021 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2021 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Kläger zu 1) und zu 2) aus vorsätzlich unerlaubter Handlung des Beklagten resultieren. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte für zukünftige Ansprüche der Kläger zu 1) und zu 2) aus dem Schadensereignis vom 15.12.2014 im Sinne eines immateriellen Vorbehaltes haftet, soweit nicht Ansprüche auf Dritte, insbesondere Träger der Sozialversicherung, übergegangen sind. 5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und zu 2) weitere 2.637,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07.05.2021 zu zahlen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit der hiesigen Klage nehmen die Kläger den Beklagten nach einer von ihm begangenen unerlaubten Handlung in Anspruch nehmen. Die Klägerin zu 1) und der Beklagte lernten sich im Jahr 2008 kennen und wurden ein Paar. Die Beziehung dauerte jedenfalls bis Anfang 2014 fort. Im Jahr 2014 lernte die Klägerin zu 1) den Kläger zu 2) im Rahmen eines Skiurlaubs in Österreich kennen und trennte sich von dem Beklagten, der darauf eifersüchtig reagierte und das Ende der Beziehung nicht akzeptierte. Der Beklagte nahm auch Kontakt zu dem Kläger zu 2) auf und versuchte, diesen -auch unter Ausspruch von Drohungen- von Kontakten zu der Klägerin zu 1) abzuhalten. Der Beklagte versuchte auf die Klägerin zu 1) einzuwirken, u.a. indem er dieser folgte, ihr im Alltag auflauerte und versuchte, sie zu kontrollieren. Dabei bedrohte er die Klägerin zu 1) sowohl verbal, als auch körperlich. Am 06.12.2014 reiste die Klägerin zu 1) zum Kläger zu 2) nach Österreich. Der Beklagte erfuhr hiervon und versuchte zunächst, durch den Ausspruch von Drohungen über soziale Medien und Anrufe, die Klägerin zu 1) zur Rückkehr nach A zu veranlassen. Da dies nicht funktionierte, ließ der Beklagte das Handy der Klägerin zu 1) orten und beschloss zu der Klägerin nach Österreich zu fahren. Er packte eine Gaspistole vom Typ Walther P99 nebst dazugehöriger Kartuschenmunition sowie einen batteriebetriebenen Elektroschocker ein. Ein Freund des Beklagten, B, erklärte sich bereit, den Beklagten nach Österreich zu fahren und bei der Rückführung der Klägerin zu 1) behilflich zu sein. B bat seinen Freund C mit nach Österreich zu fahren um weitere körperliche Unterstützung zu leisten. Zu dritt erreichten sie am frühen Morgen des 15.12.2014 den Wohnort des Klägers zu 2) und warteten dort zunächst auf einem Parkplatz. Als sich der Kläger zu 2) gegen 08:15 Uhr auf dem Weg zur Bushaltestelle befand, um seine Arbeitsstelle aufzusuchen, wurde er von dem Beklagten und dessen Begleitern erblickt. Sie fuhren dem Kläger zu 2) mit dem Auto nach. Der Beklagte stieg aus dem Auto aus, sprach den Kläger zu 2) an und zerrte diesen auf die Rückbank des Fahrzeugs. Dort schlug er dem Kläger zu 2) mehrfach mit der Faust ins Gesicht, zog die mitgeführte Gaspistole heraus und befüllte diese mit Reizgaskartuschen. Danach steckte der Beklagte dem Kläger zu 2) die Waffe in den Mund und forderte ihn auf, ihm den Aufenthaltsort der Klägerin zu 1) mitzuteilen, wobei er den Kopf des Klägers zu 2) nach hinten drückte. Danach schlug er dem Kläger zu 2) weitere Male ins Gesicht und hielt ihm die Waffe drohend in den Schritt. Des Weiteren ließ der Beklagte androhen, dass er dem Kläger zu 2) „den Schwanz abschneiden würde“. Unter dem ausgeübten Druck teilte der Kläger zu 2) seine Wohnanschrift mit, an der sich die Klägerin zu 1) aufhielt. Während die beiden anderen Beteiligten mit dem Kläger zu 2) im Auto warteten, begab sich der Beklagte mit der Pistole in der Hand und Elektroschocker in der Tasche zu der Wohnung des Klägers zu 2). Zu dieser verschaffte er sich Zutritt und veranlasste die Klägerin zu 1) unter Ausspruch von Drohungen und Verübung körperlicher Gewalt ihre Sachen zu packen und mit ihm mitzukommen. Die übrigen Beteiligten verbrachten in der Zwischenzeit auch den Kläger zu 2) in die Wohnung, wo ihm der Beklagte mit dem beschuhten Fuß in das Gesicht trat. Beide Kläger verspürten Todesangst. Der Beklagte veranlasste schließlich beide Kläger wieder in das Fahrzeug einzusteigen. Dort nahm der Beklagte zwischen den beiden Klägern auf der Rückbank Platz. Während der Fahrt hielt der Beklagte dem Kläger zu 2) die Gaspistole in den Schritt, um ihm mit einem Schuss in den Genitalbereich zu drohen und schlug weiter auf diesen ein. Des Weiteren malträtierte er den Kläger zu 2) am Oberkörper und im Genitalbereich mit einem Elektroschocker. Der Kläger zu 2) erlitt hierbei erhebliche Schmerzen. Als die Klägerin zu 1) versuchte, den Beklagten von weiteren Schlägen abzuhalten, schlug der Beklagte auch diese. Der Beteiligte B steuerte das Fahrzeug nach einer etwa 20minütigen Fahrt schließlich zu einer einsamen Stelle im Wald. Dort veranlassten der Beklagte und der Beteiligte B den Kläger zu 2) das Fahrzeug zu verlassen. Der Beteiligte C blieb mit der Klägerin zu 1) zurück. Der Kläger zu 2) wurde zu einem kleinen Holzsammelplatz geführt. Dort zwang der Beklagte ihn, sich auf einen Stein zu setzen und Hose und Unterhose bis zu den Knien herunterzuziehen. Der Beklagte setzte sodann den Elektroschocker auf der Höhe des Schambeins an und verpasste dem Kläger zu 2) mehrere Stromstöße. Hiernach bespritze er den Intimbereich des Klägers zu 2) mit Wasser, setzte den Elektroschocker auf dem nassen Genital des Klägers zu 2) an und löste den Elektroschocker mehrfach aus, bis das Gerät schließlich nicht mehr reagierte. Der Kläger zu 2) erlitt erhebliche Schmerzen. Hiernach forderte der Beklagte den Beteiligten B auf, ihm ein Messer zu geben, um dem Kläger zu 2) „den Schwanz abschneiden zu können“. Stattdessen reichte B dem Beklagten jedoch einen stählernen Teleskopschlagstock, mit dem der Beklagte mehrfach auf den Kläger zu 2) in schneller Folge einschlug. Sodann schlug der Beklagte mit zwei Totholzstücken auf den Kopf des Klägers zu 2) ein, bis die Holzstücke zerbrachen. Der Kläger zu 2) erlitt erheblich blutende Platzwunden am Kopf. Der Beklagte forderte den Kläger zu 2) auf, sich auf den Boden zu legen und bis 300 zu zählen und entfernte sich sodann zusammen mit B, um die Klägerin zu 1) aus dem Fahrzeug zu holen und dieser den Zustand des Klägers zu 2) zu präsentieren. Da der Kläger zu 2) sich zunächst weigerte, seinen Zustand der Klägerin zu 1) zu zeigen, veranlasste der Beklagte diesen durch Ausübung von Druck mit der Spitze eines Stockes auf den Schließmuskel des Klägers zu 2) zum Aufstehen. Die Kläger mussten dem Beklagten versprechen, sich nicht wiederzusehen. Während der Kläger zu 2) am Tatort zurückgelassen wurde, trat der Beklagte zusammen mit den beiden anderen Beteiligten und mit der Klägerin zu 1) den Rückweg nach A an. Der verletzte Kläger zu 2) schaffte es sich schließlich ein in der Nähe des Tatorts gelegenes Hotel zu erreichen um Hilfe zu holen und wurde von dort aus ins Krankenhaus verbracht. Auf der Rückfahrt nach A äußerte der Beklagte, er würde gerne umkehren, um den Kläger zu 2) umzubringen, der Fahrer B verweigerte indes eine Rückkehr. Der Beklagte zwang die Klägerin zu 1) nach Ankunft in A, mit zu ihm nachhause zu kommen und wollte sie drei Tage bei sich behalten. Angekommen in seinem Zimmer schlug der Beklagte die Klägerin zu 1) ins Gesicht und in den Bauch. Des Weiteren forderte er sie mit den Worten „wenn sie mit anderen Typen schlafe und sich wie eine Nutte benehme, sei sie jetzt auch seine“ auf, ihn oral zu befriedigen. Als die Klägerin zu 1) dies ablehnte und weinte, schlug der Beklagte sie auf den Hinterkopf und ließ dann von ihr ab. Als die Klägerin zu 1) alleine im Bad war, konnte sie per E-Mail einen Notruf an die Polizei absetzen. Die Eltern des Beklagten veranlassten diesen schließlich, die Klägerin zu 1) nachhause zu bringen. Während der Fahrt schlug er die Klägerin zu 1) erneut und zog ihr an den Haaren. Die Klägerin zu 1) erlitt durch die Tat keine körperlichen Verletzungen. Indes trug sie psychische Beeinträchtigungen, die bis heute andauern, davon. So leidet die Klägerin zu 1) an Schlafstörungen, Alpträumen sowie unter Panikattacken und Angstzuständen. Die Klägerin zu 1) begab sich in psychotherapeutische Behandlung sowie in Behandlung in der Traumaambulanz. In den Jahren 2015 und 2016 nahm die Klägerin zu 1) regelmäßig Gesprächstermine bei der Beratungsstelle gegen sexualisierte Gewalt wahr. Die psychischen Beeinträchtigungen dauern bis heute an. Zudem wurde die Klägerin zu 1) in ihrem Studium zurückgeworfen und verlor etwa ein halbes Semester. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung musste sie ihr Studium erneut unterbrechen, um sich in therapeutische Behandlung zu begeben. Neben den quälenden Schmerzen und der Todesangst, die der Kläger zu 2) während den Misshandlungen durch den Beklagten empfand, erlitt er durch die Misshandlungen einen Bruch des Zeigefingergrundgliedes, diverse Einblutungen, Abschürfungen, Platzwunden, Prellmarken, Schwellungen und einen abgebrochenen Zahn. Des Weiteren führten die Misshandlungen zu Verbrennungen an Körper und Genital. Durch die Tat verlor der Kläger zu 2) seine Arbeitsstelle nebst Bedienstetenwohnung und Krankenversicherung und war auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern angewiesen. Es wurde zunächst eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.01.2015 attestiert. Zudem erlitt der Kläger zu 2) durch die Tat psychische Beeinträchtigungen, die bis heute andauern, und musste sich in psychologische Behandlung begeben. Die Erlebnisse führten bei dem Kläger zu 2) zu Schlafstörungen und Angstzuständen, welche seine Lebensqualität stark mindern. Auch aktuell ist der Kläger zu 2) aufgrund der Erlebnisse nicht arbeitsfähig und befindet sich in therapeutischer Behandlung. Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 26.08.2015 zum -Az. 23 KLs 930 Js 1323/14-17/15-wegen gemeinschaftlicher Geiselnahme in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung und in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Wegen der dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen- insbesondere zu den Einzelheiten des Vortat- und Tatgeschehens sowie der Folgen - wird auf das Urteil vom 26.08.2015 (vgl. Bl. 1415ff. Beiakte 930 Js 1323/14) Bezug genommen. Während der Zeit der Inhaftierung des Beklagten wurde am 00.08.2016 auf seiner XXXXXXXX-Seite der Spruch „Unterschätze mich nicht, nur weil ich still bin! Ich weiß mehr, als ich erzähle, denke mehr, als ich spreche und kriege mehr mit, als du denkst!“ eingestellt. Am 00.10.2020 veröffentlichte der Beklagte auf seinem YYYYYYYYYprofil ein Video, in welchem er in Dubai mit scharfen Waffen schießt, kombiniert mit dem Spruch „Er ist wieder da“. Die Kläger sind der Auffassung, aufgrund der seitens des Beklagten begangenen Handlungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € hinsichtlich der Klägerin zu 1) sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € hinsichtlich des Klägers zu 2) angemessen. Sie behaupten, seitdem die Klägerin zu 1) sich von dem Beklagten getrennt habe, sei sie im Zeitraum von April bis Dezember 2014 immer wieder Opfer von gewalttätigen Übergriffen, Erniedrigungen und sexueller Gewalt durch den Beklagten geworden. Als die Klägerin zu 1) im Juli 2014 einen Mietvertrag unterschreiben wollte, habe der Beklagte, der der Klägerin zu 1) hierbei unstreitig aufgelauert hat, die Vermieterin angeschrien, sie solle den Vertrag sofort zerreißen und angedroht, das Apartment abzufackeln. Der Beklagte habe die Klägerin zu 1) in deren Apartment in der Folgezeit aufgesucht und gedroht, sie vom Balkon zu schmeißen. Dabei habe er sie so über das Geländer des Balkons im 4. Stock gezerrt, dass sie über dem Abgrund gehangen habe, gedroht, sie loszulassen und dies mit einem Arm auch getan. In ihrem Apartment habe sie sich nicht mehr angstfrei aufhalten können und daher nur wenige Nächte dort verbracht. Des Weiteren sei die Klägerin zu 1) von dem Beklagten mehrfach gegen ihren Willen in das Haus von dessen Eltern gezwungen worden. Dort sei der Beklagte mit einem langen Küchenmesser auf die Klägerin zu 1) zugegangen und habe gedroht, ihr die Lippen abzuschneiden. Ein anderes Mal habe der Beklagte die Klägerin zu 1) in das Schlafzimmer seiner Eltern eingesperrt, sie festgehalten und ihr ein heißes Bügeleisen dicht vor das Gesicht gehalten und schließlich ihre Haare versengt. Die Klägerin zu 1) habe sich bereits vor der Tat vom 15.12.2014 dem Beklagten schutzlos ausgeliefert gefühlt, habe kein selbstbestimmtes Leben führen können und ihrem Studium nicht nachgehen können. Als der Beklagte die Klägerin zu 1) am 15.12.2014 nach der Ankunft in A in das Haus seiner Eltern verbracht habe, sei der Beklagte zu ihr in die Badewanne gestiegen und habe den Kopf der Klägerin zu 1) an den Haaren zu seinem erigierten Glied gerissen und geschrien, sie solle den Mund öffnen. Der Beklagte habe sein erigiertes Glied an Kopf und Gesicht der Klägerin zu 1) gerieben, während diese schrie und weinte und hierbei der Klägerin zu 1) mehrfach hart auf den Hinterkopf geschlagen, weil diese den Mund nicht öffnete. Der Beklagte habe auch während seiner Haftzeit durch die Veröffentlichung des Posts auf seiner XXXXXXXX-Seite am 00.06.2016 die Angst der Kläger geschürt. Die zahlreichen Gewalttaten und die Geiselnahme, bei welcher die Klägerin zu 1) die Folterung ihres Lebensgefährten mitansehen musste, sowie die versuchte Vergewaltigung in der Badewanne, hätten zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt, welche sie bis heute stark negativ beeinflusse. Die Nachwirkungen der erlebten sexuellen Gewalt und Erniedrigung sowie die Angst vor dem, was der Täter angedroht hat noch zu tun, schränkten, die Klägerin zu 1) massiv in ihrer Lebensfreude ein. Sie sei nachhaltig in ihrem Selbstwertgefühl geschädigt und traumatisiert worden. Die vom Kläger zu 2) erlebte extreme Gewalt und Todesangst hätten zu Schlafstörungen und Angstzuständen geführt, welche die Lebensqualität stark minderten. Bis heute leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche ihn in seiner Lebensführung stark einschränke. Mit der Klageschrift vom 01.03.2021 haben die Kläger zunächst beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2014 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2014 zu zahlen; 3. festzustellen, dass ihre Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung des Beklagten resultieren; 4. festzustellen, dass der Beklagte für ihre zukünftigen Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 15.12.2014 und allen sonstigen Schadensereignissen im Sinne eines immateriellen Vorbehaltes haftet, soweit nicht Ansprüche auf Dritte, insbesondere Träger der Sozialversicherung übergegangen sind; 5. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 2.637,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung am 02.12.2021 haben die Kläger den Klageantrag zu 4) präzisiert und beantragen nunmehr- unter Aufrechterhaltung der Klageanträge im Übrigen-, 4. festzustellen, dass der Beklagte für ihre zukünftigen Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 15.12.2014 im Sinne eines immateriellen Vorbehaltes haftet, soweit nicht Ansprüche auf Dritte, insbesondere Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erklärt, die geltend gemachten Ansprüche der Kläger dem Grunde nach anzuerkennen und räumt das im Rahmen des Strafurteils des Landgerichts Bonn festgestellte Tatgeschehen ein. Ferner räumt er ein, dass die Kläger durch seine Tat erhebliche physische und psychische Folgen erlitten haben, die bis heute andauern. Der Beklagte ist indes der Auffassung, das geltend gemachte Schmerzensgeld sei der Höhe nach nicht angemessen. Der Beklagte behauptet, es ergebe sich nicht aus dem Urteil des Landgerichts Bonn, dass er der Klägerin zu 1) ein heißes Bügeleisen vor das Gesicht gehalten habe und versucht habe, die Klägerin zu 1) zu vergewaltigen. Hinsichtlich des Posts auf seiner XXXXXXXX-Seite vom 00.08.2016 sei der Spruch nicht auf die Klägerin zu 1) bezogen gewesen. Zudem habe er den Beitrag auch nicht selbst verfasst, sondern dieser sei von seiner Schwester verfügt worden. Auch der Post in seinem YYYYYYYYYprofil vom 00.10.2020 sei nicht auf die Kläger bezogen gewesen. Er habe den Strafvollzug genutzt, um an sich zu arbeiten. Die Strafakte 23 KLs- 930 Js 1323/14-17/15 des Landgerichts Bonn war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 06.05.2021 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen begründet. A) Die Klage hat zunächst mit dem Klageantrag zu 1), abgesehen von einem Teil der hiermit beanspruchten Zinsen, Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 € für die Klägerin zu 1) folgt aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 223, 224, 239, 239b Abs. 1 StGB. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung erklärt, die klägerseits geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach anzuerkennen. Auch stellt er die Begehung der im Strafurteil des Landgerichts Bonn vom 26.08.2015 aufgeführten Straftaten zu Lasten der Kläger nicht in Abrede. Der Beklagte ist demgemäß nach § 253 Abs. 2 BGB zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Als Entschädigung für das durch die Handlungen des Beklagten erlittene Leid und die dadurch erlittenen psychischen Schäden der Klägerin zu 1) ist nach Ansicht der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € angemessen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass der Verletzte einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten soll, dass das Schmerzensgeld ihn in die Lage versetzen soll, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen, und dass darüber hinaus das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen soll, was ihm der Schädiger angetan hat (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81.Aufl. § 253 Rz. 4 m.w.N.). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten sich - grundsätzlich und vorliegend - nicht schmerzensgeldmindernd auswirkt. Denn der staatliche Strafanspruch dient in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit, den Täter für seine Tat strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, während sich die zivilrechtlich relevante Genugtuungsfunktion der Sache nach als eine der Grundlagen für die Bemessung des Anspruchs auf Ausgleich des immateriellen Schadens darstellt. Sie kann daher auch nur durch eine Leistung des Schädigers an den Geschädigten selbst befriedigt werden. Die Pflicht, den immateriellen Schaden gegenüber dem Verletzten tat- und schuldangemessen voll auszugleichen, hat der Schädiger als zivilrechtliche Folge seiner Tat ebenso hinzunehmen wie den etwaigen Freiheitsentzug als deren strafrechtliche Folge (BGH, NJW 1996, 1591). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zum einen berücksichtigt, dass die Klägerin zu 1) Opfer schwerer vorsätzlicher Straftaten durch den Beklagten geworden ist, die sich über den erheblichen Zeitraum von etwa einem halben Tag hinzogen. Die Klägerin zu 1) wurde hierbei von dem Beklagten zunächst verbal bedroht, dann aber auch durch das Vorhalten einer Waffe gezwungen, ihre Sache zu packen und sich mit auf den Rückweg nach A zu begeben. Dabei wurde die Klägerin zu 1) immer wieder gezwungen, auch die erheblichen Misshandlungen ihres Freundes, dem Kläger zu 2), mitanzusehen. Insbesondere musste sie die Malträtierung mit dem Elektroschocker während der 20minütigen Fahrt zu dem Holzsammelplatz miterleben, bangte dann dort im Pkw hilflos um das Leben des Klägers zu 2) und wurde schließlich gezwungen, den Zustand des Klägers zu 2) nach der Verübung der Tathandlung am Holzsammelplatz zu betrachten. Nach Betrachtung des Zustands des von ihr geliebten Menschen wurde die Klägerin zu 1) sodann gezwungen, mit dem Beklagten und den beiden anderen Beteiligten die Rückfahrt nach A fortzusetzen, wobei sie mit anhören musste, wie sich der Beklagte mit den Beteiligten über den Kläger zu 2) belustigten und der Beklagte sogar eine weitere Todesdrohung dem Kläger zu 2) gegenüber aussprach. Auch nach der Ankunft in A setzte sich die Bemächtigungssituation zulasten der Klägerin zu 1) fort, indem sie gezwungen wurde, zunächst noch mit in das Zuhause des Beklagten zu kommen. Darüber hinaus verübte der Beklagte während des 15.12.2014 auch immer wieder körperliche Gewalt gegen die Klägerin zu 1), indem er sie schlug und an den Haaren zog. Die Klägerin zu 1) empfand Todesangst und fürchtete um das Leben des Klägers zu 2). In die Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer darüber hinaus die Folgen mit einzubeziehen, die die Tat des Beklagten bei der Klägerin zu 1) verursachten. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin zu 1) massive psychische Beeinträchtigungen davon getragen hat, deren Folgen bis heute andauern. Es ist seitens des Beklagten unwidersprochen geblieben, dass sich die psychischen Leiden der Klägerin zu 1) in Schlafstörungen, Alpträumen, Panikattacken sowie Angstzuständen manifestieren und der Zustand der Klägerin zu 1) behandlungsbedürftig war und ist. Ferner bestreitet der Beklagte nicht, dass die Verübung der Taten die klägerseits benannten negativen Auswirkungen auf das Studium der Klägerin zu 1) hatten. Ferner ist in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzustellen, dass der Beklagte nicht nur vorsätzlich handelte, sondern die Taten auch bereits im Vorfeld geplant hatte und hierbei ein hohes Maß an krimineller Energie aufwendete. Zudem wirkt sich insbesondere die Gesinnung des Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1), die in den verübten Straftaten ihren Ausdruck findet, erheblich schmerzensgelderhöhend aus. Den begangenen Straftaten wohnt ein Angriff auf die persönliche Würde der Klägerin zu 1) inne. Durch seine Vorgehensweise manifestierte der Beklagte, die Klägerin zu 1) als Objekt seines Besitzes zu betrachten, indem er dieser durch sein massives Verhalten - auch gegenüber dem neuen Partner- eindrücklich vor Augen führte, dass er eine Beendigung der Beziehung zu ihm nicht duldet und diese für die Klägerin zu 1) und deren neuen Partner mit erheblichen Konsequenzen verbunden sein wird. Durch sein Verhalten, die Klägerin zu 1) über Ortung von deren Handy über Landesgrenzen hinweg aufzuspüren, den neuen Partner zu malträtieren und die Klägerin zu 1) gegen ihren Willen zu ihm nachhause zu verbringen, hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin zu 1) ihm schutzlos ausgeliefert ist, da er diese überall, auch im Ausland, aufspüren und auf sie in seinem Sinne einwirken kann. Hiermit hat der Beklagte der Klägerin zu 1) das Recht auf Führung eines freien und selbstbestimmten Lebens abgesprochen. Bei der konkreten Bemessung des Schmerzensgeldes ist eine Orientierung an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen nicht nur zulässig, sondern wenigstens als Ausgangspunkt auch erforderlich (BGH, Urteil vom 19.12.1969, Az. VI ZR 111/68, VersR 1970, 281). Die in den Schmerzensgeldtabellen zitierten Entscheidungen sind daher heranzuziehen, jedoch lediglich als Orientierungsmaßstab und keineswegs zum Zwecke der schematischen Übernahme (vgl. OLG München, Urteil vom 01.07.2005, Az. 10 U 2544/05). Aus den Schmerzensgeldtabellen, ergeben sich - soweit ersichtlich - keine Entscheidungen, denen ein genau vergleichbarer Schadensverlauf, mit ähnlichen Folgen, zugrunde gelegen hätte, wie in dem hiesigen Fall. Zum Vergleich für den Zuspruch eines Schmerzensgeldes nach erfolgter Geiselnahme in Kombination mit der Verübung von Übergriffen, kann indes das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 05.02.2013, Az. 16 O 95/12 (BeckRS 2013, 3421), herangezogen werden. Hierin hat das Landgericht Wuppertal wegen mehrfacher Vergewaltigung einer schwangeren 16-jährigen Frau, deren sich der Täter über einen Zeitraum von 72 Stunden bemächtigt hatte und die hierbei fortwährend Todesangst sowie Angst vor weiteren sexuellen Übergriffen verspürte, ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € ausgeurteilt. Dabei sprach der Beklagte nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Wuppertal Drohungen gegenüber der dortigen Klägerin und deren Familie aus, die daher um deren Leben fürchtete. Die Angst der dortigen Klägerin wurde zudem noch dadurch verstärkt, dass diese mit einem jederzeit möglichen gefährlichen Messerangriff durch den Beklagten rechnen musste, wobei der Beklagte mehrmals betonte, dass er die Klägerin nicht mehr gehen lasse und er sie nunmehr besitze, was ihre Herabwürdigung zu einem reinen (Lust-) Objekt deutlich machte. Auch die dortige Klägerin leidet seit dem Vorfall unter fortdauernden psychischen Beeinträchtigungen. Der hier vorliegende Fall gleicht hinsichtlich der Klägerin zu 1) dem durch das Landgericht Wuppertal entschiedenen Fall gerade darin, dass sich der dortige Beklagte ebenso wie der hiesige Beklagte über einen längeren Zeitraum der Klägerin bemächtigte, Drohungen aussprach und das Opfer nicht nur um sein eigenes Leben fürchtete, sondern auch um das Leben geliebter Personen. Zudem war der Täter in beiden Fällen bewaffnet und brachte durch sein Verhalten zum Ausdruck, die Klägerin besitzen zu wollen und auch als Lustobjekt zu verstehen. Beide Klägerinnen erlitten durch die Tat zudem massive psychische Beeinträchtigungen, die auch lange nach der Tat fortdauern. Bei Heranziehung der Entscheidung des Landgerichts Wuppertal zur Bemessung des Schmerzensgeldes im hiesigen Fall ist indes zu berücksichtigen, dass wesentlicher Grund für den Zuspruch eines Schmerzensgeldes in einer Höhe von 100.000 € gerade auch die Vornahme von Vergewaltigungshandlungen zum Nachteil der jugendlichen und schwangeren Klägerin war. Zu insofern vergleichbaren Tathandlungen ist es vorliegend nicht gekommen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der durch Urteil des Landgerichts Wuppertal verurteilte Beklagte über einen wesentlich längeren Zeitraum des Opfers bemächtigte. Eine weitere Sachaufklärung zum Zuspruch eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 € zugunsten der Klägerin zu 1) erachtet die Kammer als nicht erforderlich. Allein das unstreitige Tatgeschehen vom 15.12.2014, die hierin zum Ausdruck kommende besitzergreifende, menschenverachtende Gesinnung des Beklagten sowie die hieraus resultierenden unstreitigen Folgen für die Klägerin zu 1) rechtfertigen den Zuspruch eines Schmerzensgeldes in dieser Höhe, ohne dass es einer weiteren Aufklärung des Vor- und Nachtatgeschehens bedarf. Insofern kann dahinstehen, ob und wenn ja wie konkret es bereits vor dem Tatgeschehen vom 15.12.2014 zu Übergriffen des Beklagten auf die Klägerin zu 1) kam und dies als Ausübung sexualisierter Gewalt zu bewerten ist. Des Weiteren kann dahin stehen welchen Hintergrund die Veröffentlichung der beiden Posts auf der XXXXXXX-Seite bzw. dem YYYYYYYY-Profil des Beklagten hatte und es nach der Rückkehr nach A am 15.12.2014 in dem Badezimmer des Elternhauses des Beklagten zu einer versuchten Vergewaltigung der Klägerin zu 1) gekommen ist. Es bedarf auch keiner weiteren Beweiserhebung zu der Frage, ob der Beklagte tatsächlich durch seine Inhaftierung eine positive Entwicklung mit Persönlichkeitsnachreifung erfahren hat. Eine solche positive Entwicklung- an der die Kammer indes angesichts des noch in der mündlichen Verhandlung gezeigten Verhaltens des Beklagten erhebliche Zweifel hegt- kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, ohne dass diese es angesichts der oben aufgezeigten Erheblichkeit der Taten des Beklagten rechtfertigen würde, den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zu 1) nach unten zu korrigieren. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus § 291 BGB. Soweit die Klägerin zu 1) die Zahlung von Zinsen bereits ab dem 15.12.2014 beansprucht, unterliegt die Klage der Abweisung. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beklagte sich bereits ab dem Tattag mit der Zahlung in Verzug befunden hat. B) Die Klage hat auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2), mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen, Erfolg. Ein Anspruch des Klägers zu 2) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 € ergibt sich aus §§ 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 223, 224, 239, 239b Abs. 1 StGB. Unter Heranziehung der oben benannten Grundsätzen ist hinsichtlich des Klägers zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € angemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2) ebenfalls Opfer schwerster vorsätzlicher Straftaten durch den Beklagten geworden ist, wobei die konkrete Art der Tatausführung nebst den damit einhergehenden Schmerzen und Ängsten des Klägers zu 2) und die Tatfolgen es nach Ansicht der Kammer rechtfertigen, dem Kläger zu 2) ein deutlich über den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zu 1) hinausgehendes Schmerzensgeld zuzusprechen. Der Beklagte hat sich nicht nur gemeinsam mit den beiden anderen Tatbeteiligten des Klägers zu 2) bemächtigt und diesen gegen seinen Willen festgehalten, sondern er hat den Kläger zu 2) auch massiv verbal bedroht, indem er etwa in Aussicht stellte, diesem „den Schwanz abzuschneiden“. Darüber hinaus bedrohte der Beklagte den Kläger zu 2) wiederholt mit der mitgeführten Pistole sowie dem Elektroschocker und setzte den Kläger zu 2) während eines erheblichen Zeitintervalls auf zutiefst erniedrigende Weise massiven körperlichen Qualen, die einer Folter gleichkamen, aus. Der Kläger zu 2) empfand während des Tathergangs über einen längeren Zeitraum Todesangst und erlitt erhebliche Schmerzen sowie körperliche Verletzungen. Die aufgrund der Tat eingetretenen psychischen Beeinträchtigungen haben das Leben des Klägers zu 2), auch im Hinblick auf dessen Arbeitsfähigkeit, massiv negativ beeinflusst. Der Kläger verlor seine Arbeitsstelle, Krankenversicherung und war auf die finanzielle Hilfe seiner Eltern angewiesen. Die psychischen Folgen dauern bis heute an. Schmerzensgelderhöhend wirkt es sich auch hinsichtlich des Klägers zu 2) aus, dass der Beklagte vorsätzlich und planmäßig vorging, getragen von der Gesinnung, Besitzansprüche an der Klägerin zu 1) zu haben, die er unbedingt und absolut rücksichtlos unter Verletzung der Würde eines anderen Menschen durchsetzen wollte und durchgesetzt hat. Es ergeben sich auch hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs des Klägers zu 2) aus den Schmerzensgeldtabellen, - soweit ersichtlich - keine Entscheidungen, denen ein in etwa vergleichbarer Schadensverlauf, mit ähnlichen Folgen, zugrunde gelegen hätte. Auch wenn der Kläger zu 2) vorliegend nicht Opfer einer Vergewaltigung, sondern schwerer körperlicher Misshandlungen geworden ist, kann aus Sicht der Kammer wiederum das oben angeführte Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 05.02.2013, Az. 16 O 95/12 (BeckRS 2013, 3421) zum Vergleich für die Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes herangezogen werden. Vergleichbar mit dem dem Urteil des Landgerichts Wuppertal zugrundeliegenden Sachverhalt sind auch bezüglich des Klägers zu 2) die länger andauernde Bemächtigungssituation durch einen bewaffneten Täter, der Ausspruch von Drohungen sowie das Empfinden von Todesangst durch die Opfer. Beide Täter handelten aus dem Verlangen heraus, einen Menschen besitzen zu wollen und verübten sexuell motivierte Gewalt. Wie auch die Klägerin in dem durch das Landgericht Wuppertal entschiedenen Fall, so erlitt auch der Kläger zu 2) durch die Tat erhebliche und bis heute andauernde psychische Beeinträchtigungen. Zwar wurde der Kläger zu 2) nicht Opfer einer Vergewaltigung, indes musste er schwerste körperliche Misshandlungen, die auch sexuell erniedrigenden Charakter hatten und von einer hohen Schmerzhaftigkeit geprägt waren, über sich ergehen lassen. Schmerzensgelderhöhend gegenüber dem Urteil des Landgerichts Wuppertal ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2) durch die Tat auch körperliche Verletzungen erlitten hat, wenngleich diese nicht besonders schwerwiegend waren. Eine deutliche Herabsetzung gegenüber dem durch Urteil des Landgerichts Wuppertal zugesprochenen Schmerzensgeldes erscheint indes insofern geboten, als dass die Tathandlungen, die dem Urteil des Landgerichts Wuppertal zugrunde lagen erheblich länger andauerten. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Soweit der Kläger zu 2) die Zahlung von Zinsen bereits ab dem 15.12.2014 beansprucht, gelten die unter A) getätigten Ausführungen entsprechend. C) Die Klage hat auch mit dem Klageantrag zu 3) Erfolg. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 850f ZPO. Ein Feststellungsanspruch besteht, da die Ansprüche der Kläger unstreitig aus einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung des Beklagten resultieren. D) Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 4) hat die Klage Erfolg. Das erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger resultiert daraus, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und insbesondere noch nicht absehbar ist, welche weiteren medizinischen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit der Kläger erforderlich sein werden. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. E) Die Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu 5), mit dem die Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehren, begründet. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus § 291 BGB. F) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Streitwert: bis 95.000 €